Multimediarecht für die Hochschulpraxis. Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht und Onlinerecht mit Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement. Michael Veddern Zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW Institut für Informations- Telekommunikations- und Medienrecht Multimediarecht für die Hochschulpraxis Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht und Onlinerecht mit Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement von Ass. jur. Michael Veddern Zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage unter Mitwirkung von Ass. jur. Marie-Louise Hoffmann Der Ratgeber wurde im Auftrag des Centrums für eCompetence in Hochschulen NRW (CeC) am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Prof. Dr. Thomas Hoeren, erstellt. Die Autoren sind Wissenschaftliche Mitarbeiter des Instituts. ISBN 3-932881-42-7 Alle Rechte vorbehalten © Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW (CeC), Hagen 2004 http://www.cec.nrw.de Vorwort Schon heute gibt es an Hochschulen zahlreiche Projekte, die auf einen Einsatz digitaler Medien in Lehre, Forschung und Verwaltung abzielen. Dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren noch ver- stärken. Immer häufiger müssen sich deshalb Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nicht nur mit technischen oder mediendidaktischen, sondern auch mit rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Es müssen Fragen beantwortet werden, wie: • Wer ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Projektergebnissen? • Kann ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, auch ohne mir das Einverständnis des Rechteinhabers zu besorgen? • Warum ist ein Rechtemanagement in meinem Projekt notwendig und wie soll ich es organisieren? • Wie kann ich meine Projektergebnisse nach Ende der Projektlaufzeit verwerten? Das Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW hat es sich zur Aufgabe gemacht, Hochschulen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Lösung von rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz digitaler Medien zu unterstützen. Mit dem vorliegenden Ratgeber wollen wir sowohl dem juristischen Laien als auch dem Juristen, der sich bisher noch nicht oder nur vereinzelt mit urheber- und verwertungsrechtlichen Fragestellungen beschäftigt hat, einen Einblick in dieses Rechtsgebiet bieten. Das Buch soll insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Drittmittelprojekten zur Entwicklung von multimedialer Lehr- und Lernsoftware Tipps und Arbeitshilfen in die Hand geben, die ein reibungsloses Rechtemanagement und eine problemlose Verwertung der Projektergebnisse ermöglichen. Ich freue mich, dass wir Herrn Veddern und Frau Hoffmann vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ge- winnen konnten, in Fortsetzung der im Jahr 2001 erschienen ersten Auflage, wichtige Aktualisierungen und Erweiterungen in den Ratgeber einzuarbeiten. Bei beiden bedanke ich mich sehr herzlich. Hagen, im Mai 2004 Prof. Dr.-Ing. Helmut Hoyer Wissenschaftlicher Leiter Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW Inhaltsverzeichnis/7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Teil: Einleitung 11 A. Hochschule und Multimedia 11 B. Multimediaprojekte 12 C. Was ist Multimedia? 13 2. Teil: Urheber- und Leistungsschutz 15 A. Was ist wie lange geschützt? 15 I. Urheberschutzfähige Werke 15 II. Urheber 23 III. Sonstige geschützte Leistungen 26 IV. Schutzfristen 30 B. Multimedia – Urheberschutz für Programm und Oberfläche 32 I. Software 32 II. Datenbanken 35 III. Multimediawerke 37 IV. Websites/Homepages 40 C. Inhalt der Schutzrechte 41 I. Urheberpersönlichkeitsrechte 42 1. Veröffentlichungsrecht 42 2. Entstellungsverbot 43 3. Namensnennungsrecht 45 4. Rückrufsrechte 48 II. Verwertungsrechte 52 1. Vervielfältigungsrecht 53 2. Verbreitungsrecht 56 3. Recht der öffentlichen Wiedergabe 57 3. Teil: Nutzung fremder Werke 64 A. Schranken des Urheberrechts 65 I. Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch 68 II. Archivierungsrecht 72 III. Zitatrecht 73 8/Inhaltsverzeichnis IV. Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch 78 V. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 81 VI. Behinderte Menschen 86 VII. Sonstige Schrankenregelungen 87 VIII. Sonderregelungen für Datenbanken 93 IX. Durchsetzung gegen Kopierschutzsysteme 93 B. Erwerb von Nutzungsrechten 96 I. Verwertungsgesellschaften 100 II. Nutzungsrechtsverträge 103 1. Einräumung von Nutzungsrechten 103 2. Angemessene Vergütung 107 3. Exkurs: Gestaltung von Nutzungsrechtsverträgen 118 4. Teil Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich 127 A. Urheberschaft im Hochschulbereich 127 I. Schöpferprinzip 127 II. Teamarbeit 128 III. Urheberrechtsvermerk 131 B. Verteilung der Nutzungsrechte an Hochschulen 133 I. Rechteinhaberschaft 133 1. Hochschulprofessoren 134 2. Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter 138 3. Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten 142 II. Zusätzlicher Vergütungsanspruch 145 1. Pflichtwerke 147 2. Freie Werke 148 3. Werke externer Personen 151 5. Teil: Verwertung von Projektergebnissen 153 A. Rechtemanagement 153 B. Förderbedingungen 157 I. Land NRW 157 II. BMBF 158 III. Sechstes EU-Rahmenprogramm 160 C. Verwertungsmodelle 166 I. Verwertungsziel 166 Inhaltsverzeichnis/9 II. Kooperationsmodelle 169 1. Kreuzlizenzierung 169 2. Verwertung durch einzelne Partner oder Dritte 169 3. Personengesellschaften (GbR, OHG, GmbH & Co. KG) 170 4. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) 173 5. Vereine 174 6. Europäische Gesellschaften (EWIV, Europa AG) 175 III. Open Content- und Open Source-Modelle 177 6. Teil: Haftungsfragen 184 A. Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen 184 B. Verantwortlichkeit im Hochschulbereich 188 C. Online-Haftung 190 I. Abgestufte Haftung 191 1. Anbieten eigener Inhalte (Content-Provider) 193 2. Anbieten fremder Inhalte (Service- und Host-Provider) 194 3. Zugangsvermittlung (Access-Provider) 195 II. Sonderfälle 198 1. Diskussionsforen, Newsboards, Gästebücher etc. 198 2. Hyperlinks 199 3. Metatags 204 III. Anbieterkennzeichnung und Impressumspflicht 205 7. Teil: Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme 209 8. Teil: Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten 214 A. Erfindungsschutz 214 I. Patent- und Gebrauchsmusterschutz 214 II. Softwarepatente 221 III. Hochschulerfinderrecht 226 B. Sonstige Schutzrechte 237 I. Marken und Titel 237 II. Geschmacksmuster 240 III. Halbleiter 243 IV. Wettbewerbsrecht 244 10/Inhaltsverzeichnis 9. Teil: Anhang 247 A. Musterverträge 247 I. Werkvertrag 247 II. Lizenzvertrag zum Erwerb von Textrechten für die Online-Nutzung 249 III. Vertrag zum Nacherwerb von Multimediarechten 250 IV. Abtretungserklärung 251 B. Kontakt- und Internetadressen 253 I. Allgemein 253 II. Urheberrecht 257 III. Patentrecht und sonstige Schutzrechte 264 IV. Weiterführende Links 268 C. Literaturverzeichnis 270 D. Stichwortverzeichnis 277 Einleitung/11 1. TEIL: EINLEITUNG A. Hochschule und Multimedia In den letzten Jahren hat die multimediale Kommunikation in verschiedens- ten Formen Einzug in die Hochschulen gehalten. So können Studierende zu- nehmend text-, bild- und tonorientierte Lernprogramme, die auf CD-ROM gespeichert sind, als Ergänzung für ihr Studium nutzen oder auf Lehr- und Lernmaterialien im Rahmen von universitären Lehrveranstaltungen über das Internet zugreifen. Mittlerweile werden sogar vollständige Studiengänge im Internet mit einem umfassenden Lehr- und Lernangebot angeboten, das ebenso Internet gestützt ist wie die Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden. Dabei hat die Entwicklung des so genannten E-Learning bei weitem noch keinen Abschluss gefunden. Entsprechend fordert der Gesetzgeber die Hochschulen auf, bei der Reform des Studiums und der Bereitstellung von Lehrangeboten vermehrt die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen (§ 13 Abs. 1 HRG1). Der gesetzliche Auftrag ist zwischenzeitlich durch zahlreiche Maßnahmen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz2 (KMK), des Wissenschaftsrats3, der Hoch- schulrektorenkonferenz4 (HRK) und der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung5 (BLK) aufgegriffen worden.6 Zusätzlich unterstützen der Bund und die Länder die Ausweitung multimedi- aler Lehrangebote mit zahlreichen Förderprogrammen.7 Neben den Fragen technischer und mediendidaktischer Gestaltung stehen Multimedia-Entwickler, Lehrende und Forschende vor einer Vielzahl von Rechtsfragen. Sie stellen sich im Bereich des E-Learnings ebenso wie bei der täglichen Arbeit in Lehre und Forschung. Stets muss geprüft werden, ob an den einzubindenden Materialien Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte E-Learning Rechtsfragen insbesondere des Urheberrechts 1Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999, BGBl. I 18, zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.08.2002, BGBl. I 3138. 2http://www.kmk.org/index0.htm. 3http://www.wissenschaftsrat.de. 4http://www.hrk.de. 5http://www.blk-bonn.de. 6Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Hochschulentwicklung durch Multimedia in Studium und Lehre, 1998; Erster Bericht der BLK Staatssekretärs-Arbeitsgruppe, Multimedia im Hochschulbereich, 1998; Zweiter Bericht der BLK-Staatssekretärs-Arbeitsgruppe, Multimedia im Hochschulbereich, 1999; Bericht der BLK- Staatssekretärs-Arbeitsgruppe, Juni 2000; Strategiepapier der BLK, Breiter Einsatz von neuen Medien in der Hochschule, Juni 2002; HRK, Zum Einsatz der Neuen Medien in der Hochschullehre, 17./18.02.2003; BLK; Breiter Einsatz von Neuen Medien in der Hochschule, 17.06.2002. 7Einen Überblick über die vom BMBF geförderten E-Learning-Module findet sich in dem jüngst vom BMBF ver- öffentlichtem „Kursbuch E-Learning 2004 – Produkte aus dem Förderprogramm“: http://www.bmbf.de/pub/nmb_ kursbuch.pdf. Einen Überblick über aktuelle Fördervorhaben gibt zudem die BMBF-Broschüre „Förderprogramm Neue Medien in der Bildung“: http://www.gmd.de/PT-NMB/Projektdokus/Hochschul_Vorhaben.pdf. 12/Einleitung bestehen, wer Inhaber dieser Rechte ist, ob die Einbindung der Materialien der Zustimmung der Urheber bedarf und gegebenenfalls von wem und wie Nutzungsrechte erworben werden können. Die Umsetzung von Ideen in multimediale Produkte kann neben dem Urheberrecht aber auch andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Patent- und Markenrecht, berühren. Unter wel- chen Voraussetzungen kann ein Patent für eine Software erlangt werden? Welche Besonderheiten gelten für Hochschulerfindungen? Und wie entsteht der Schutz des Titels eines multimedialen Produkts durch das Markenrecht? Diese und andere Fragen müssen geklärt werden, um multimediale Produkte und Materialien in Forschung und Lehre und als Ergebnis multimedial aus- gerichteter Forschungsprojekte sinnvoll nutzen zu können. Denn nur, wer die notwendigen Rechte aller Urheber und sonstigen Schutzberechtigten in einer Hand bündelt, kann diese reibungslos verwerten. B. Multimediaprojekte Für konkrete Multimediaprojekte mit genau formulierten Zielen sind die Fragen, welchen Personen welche Rechte an den Materialen zustehen und welche Materialien frei oder ausnahmsweise zustimmungsfrei verwendbar sind, zwar auch durchaus von Bedeutung. Die Gretchenfrage ist aber eine andere und lautet: Wie steht es um die Verwertung? Zwar folgt die Verwertung im zeitlichen Ablauf des Projektzyklus an letzter Stelle. Im Bereich des Rechtemanagements gibt sie dennoch den Maßstab allen Handelns vor. Der Verwertungszweck bestimmt darüber, welche Nutzungsrechte einzuholen sind und inwieweit eine vertragliche Absicherung vonnöten ist. Denn nur wer weiß, wie und in welchem Umfang er seine Projektergebnisse am Ende der Projektlaufzeit nutzen möchte, kann hier- für die entsprechenden Nutzungsrechte von den betroffenen Personen und Rechteinhabern einholen. Ein rein reaktives Verhalten wird hier nicht ausrei- chen. Wer sich erst am Ende eines möglicherweise über mehrere Jahre lau- fenden Projektes im Angesicht der kurz bevorstehenden Verwertung mit den rechtlichen Fragen der Verwertbarkeit auseinandersetzt, wird auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Es wird kaum im Einzelnen nachvollziehbar sein, wer welche Materialen erstellt hat und wem welche Rechte zustehen. Zudem sind die betreffenden Personen möglicherweise nicht mehr erreichbar oder verweigern sich gar einer Rechteübertragung. Aus Sicht des Rechtemanagements ist das Pferd daher sprichwörtlich von hin- ten aufzuzäumen. Die Auseinandersetzung mit den Verwertungsfragen sollte am Beginn des Projektes stehen. An ihnen richten sich alle Entscheidungen der Verwaltung und Wahrnehmung von Rechten aus. Dieser Prozess sollte aktiv und offensiv von den Projektteilnehmern von Beginn des Projektes an verfolgt werden. Für Teilnehmer an konkreten Multimediaprojekten bietet es Verwertungs- planung und Rechtemanage- ment sind unabdingbar für den Erfolg Auseinander- setzung mit Verwertungs- fragen zu Beginn des Projekts Einleitung/13 sich bei der Arbeit mit diesem Buch daher an, sich zunächst dem fünften Teil des Buches über die Verwertung der Projektergebnisse zu zuwenden, bevor eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Schutzrechten erfolgt. C. Was ist Multimedia? Am Beginn der Auseinandersetzung mit dem Multimediarecht steht die Frage, was der Begriff „Multimedia“ überhaupt bedeutet. Multimedia ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl neuartiger Produkte und Dienstleistungen im Computer-, Telekommunikations- und Medienbereich. Der Begriff ist inso- weit irreführend als er suggeriert, eine Vielzahl verschiedenartiger Medien, sprich Kommunikationsmittel, zu kombinieren. Der Bereich multimedialer Werknutzung beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf zwei Gruppen von Trägermedien: Erstens solche, die es ermöglichen, das Werk körperlich fest- zulegen und im Wege des Offline-Vertriebs zu verbreiten (zurzeit vor allem die CD-ROM). Und zweitens die Kommunikationsmittel des Online-Vertriebs, die es erlauben, Werke unkörperlich zu versenden und der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen (Inter- und Intranet).8 Das wirklich Neue der multimedi- alen Werknutzung sind aber weniger die Trägermedien, als vielmehr die mit der Digitalisierung und Interaktivität einhergehende Möglichkeit, verschie- denste Kommunikationsinhalte auf einem Trägermedium zu vereinen und dynamisch miteinander zu kombinieren.9 Durch die Digitalisierung lassen sich die verschiedenen Kommunikationsinhalte (Musik, Bilder, Text, Sprache, Filme) in einheitliche digitale Informationen, bestehend aus den binären Zahlenfolgen 0 und 1, umwandeln. Dies ermög- licht es, früher unvorstellbar große Datenmengen auf einem Trägermedium zu speichern oder über Netzwerke zu übertragen.10 Daneben können erstmals Kopien urheberrechtlich geschützter Werke ohne Qualitätsverlust mit gerin- gem finanziellem und technischem Aufwand erstellt werden. Zugleich können die verschiedenen Kommunikationsinhalte auf einheitlichen Trägermedien der Individual- oder Massennutzung zugänglich gemacht werden, während vor Einführung der Digitaltechnik für die einzelnen Kommunikationsinhalte spezifische Datenträger existierten: Bücher präsentierten Texte, aber keine Musik. Musik wurde über Schallplatten vermittelt, die jedoch wiederum keine Zeichnungen und Fotografien verkörpern konnten.11 Digitale Informationen sind hingegen weitestgehend plattformunabhängig und lassen sich über ver- schiedenste Medien wahrnehmbar machen. 8Hoeren/Sieber-Gahrau, Multimediarecht, Teil 7.1 Rn. 1. 9Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 161. 10Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 161. 11Hoeren/Sieber-Gahrau, Multimediarecht, Teil 7.1 Rn. 2. Begriff Multimedia Kombination verschiedenster Inhalte Digitale Informationen 14/Einleitung Hinzutritt die Möglichkeit interaktiver Gestaltung. Diese erlaubt es dem User, die Kommunikationsinhalte nicht nur passiv zu konsumieren, son- dern die einzelnen Kommunikationsabläufe aktiv zu beeinflussen oder die Programminhalte kreativ mitzugestalten.12 Dies führte zu einer erheblichen Vereinfachung und Intensivierung der Kommunikation. Es erhöht darüber hi- naus die Möglichkeiten, Inhalte auf vielfältige Weise darzustellen und aufzu- bereiten. Um eine bessere Verwendung und Verwertung multimedialer Inhalte und Anwendungen im Hochschulbereich zu gewährleisten, gibt der Ratgeber „Multimediarecht in der Hochschulpraxis“ einen Überblick über die multime- dia- und hochschulspezifischen Rechtsfragen des Urheberrechts und der sons- tigen geistigen Schutzrechte sowie den hiermit zusammenhängenden prakti- schen Fragen der Durchführung von universitären Multimediaprojekten. 12Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 161. Interaktive Gestaltung Urheber- und Leistungsschutz/15 2. Teil: Urheber- und Leistungsschutz Die Erstellung multimedialer Erzeugnisse eröffnet ebenso wie die Nutzung von Online- und Offline-Medien eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen. So sind bei der Integration von Materialien wie Fotos, Texten, Clip Arts, Grafiken, Tabellen oder Musik in eine multimediale Anwendung stets die an den Materialien bestehenden Urheberrechte oder sonstigen Rechte zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob die Materialien von Hochschulmitarbeitern oder von außerhalb der Hochschule stehenden Personen erstellt wurden. Auch die reine Nutzung multimedialer Medien und Produkte, wie z.B. das Posten eines fremden wissenschaftlichen Aufsatzes innerhalb einer Newsgroup oder das Downloaden von Materialien aus dem Internet oder von einer CD-ROM kann die Rechte verschiedenster Urheber berühren. Wer sich in der täglichen Arbeit oder bei der Erstellung multimedialer Erzeugnisse regelmäßig mit diesen oder ähnlichen Sachverhalten konfron- tiert sieht, sollte eine Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht nicht voll- ständig außer Acht lassen. Obwohl die Handlungen der täglichen Arbeit in Forschung und Lehre in ihrer großen Mehrheit unproblematisch sind, exis- tiert dennoch die nicht ganz unerhebliche Gefahr, sich wegen der Verletzung von fremden Urheber- oder Leistungsschutzrechten schadensersatzpflichtig und in Extremfällen sogar strafbar zu machen. Für die Teilnehmer an uni- versitären Multimediaprojekten gilt dies erst recht. Negative Konsequenzen lassen sich allerdings bei Berücksichtigung einiger weniger Grundsätze des Urheberrechts leicht vermeiden. An deren Beginn stehen zunächst die Fragen, welche Gegenstände das Urheberrecht überhaupt schützt, wer Inhaber der Urheberrechte ist und welche Rechte einem Urheber zukommen. A. Was ist wie lange geschützt? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt in erster Linie „die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (§ 1 UrhG). Was aber ist ein geschütztes „Werk“ im Einzelnen? Wer ist Urheber und wie lange gilt dieser Schutz? Gibt es neben den Urhebern weitere Personen, denen Schutzrechte zustehen? Was ist mit Soundfiles, Screenshots von Fernseh- und Filmbildern, Clip Arts, Videosequenzen und dem Screendesign? I. Urheberschutzfähige Werke Zentraler Begriff des Urheberrechts ist das Werk (§ 1 UrhG). Nur dort, wo ein solches existiert, kann sich dessen Urheber mittels seiner Urheberrechte gegen die unbefugte Verwendung seines Werkes zur Wehr setzen. Das Gesetz definiert das Werk als eine „persönliche geistige Schöpfung“ Was ist ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes? 16/Urheber- und Leistungsschutz (§ 2 Abs. 2 UrhG). Da der Schutzbereich des UrhG sehr weitreichend ist, kann zunächst unterstellt werden, dass alle nicht zufällig (wie beispielsweise eine in der Natur vorgefundene Baumwurzel) oder automatisch entstande- nen Materialien (z.B. Computerprogramme, die vollautomatisch oder mit Zufallsgeneratoren erstellt wurden) zunächst dem Schutz des UrhG unter- liegen. Die Werke der schönen Künste, also beispielsweise Werke der Literatur, Malerei, Musik, Architektur sind die traditionellen Schutzgegenstände des Urheberrechts. An ihnen bestehen immer Urheberrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um große Kunst handelt. Die Anforderungen an das individuelle Maß an Kreativität sind sehr gering. Ein Schutz besteht immer schon dann, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffs über- haupt individuelle Eigenarten aufweisen. Daher sind beispielsweise auch Hobbymalereien, Kinderzeichnungen, Melodien des Hobbymusikers so- wie Laiengedichte urheberrechtlich geschützt (sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts). Neben den Werken der schönen Künste genießen auch die Werke der so genannten angewandten Kunst, wie z.B. Gebrauchsanweisungen, wis- senschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, Datenbanken, Multimedia-Anwendungen, Rechentabellen, technische Zeichnungen, Gebrauchsgegenstände, geschäftliche Musterblätter und Formulare urheber- rechtlichen Schutz. So verletzt beispielsweise der Vertrieb eines Rechenprogramms, das als grafische Oberfläche das besonders schön gestaltete Design (sowie die Rechenfunktionen) eines Taschenrechners übernimmt, die an dem Taschenrechner bestehenden Urheberrechte des Designers13. Der Schutz angewandter Kunst erfordert zwar grundsätzlich ein er- höhtes Maß an individueller Gestaltung, d.h. die Formgebung muss die Durchschnittsgestaltung deutlich übersteigen. Das UrhG (insb. für Computerprogramme und Datenbanken) und die Rechtsprechung halten dies jedoch nicht konsequent durch. Wegen der in diesem Bereich bestehenden Unsicherheiten sollten Multimedia-Entwickler daher im Zweifel auch bei Gebrauchsmaterialien von einem urheberrechtlichen Schutz des verwendeten Materials ausgehen oder Rechtsrat einholen. Lediglich dort, wo eine rein schematische Aufzählung und Aneinanderreihung von Daten, wie z.B. bei alphabetisch geordneten Telefonbüchern sowie chro- nologischen Programmübersichten, vorliegt, bestehen keine Urheberrechte.14 13Daneben kommt im Übrigen auch ein Geschmacksmusterschutz in Betracht, siehe hierzu S.240. 14BGHZ 141, 329 – Tele-Info CD; RGZ 140, 137 – Rundfunkprogramme. Urheberschutz für Gebrauchswerke Kein Urheber- schutz für reine Aufzählungen Urheber- und Leistungsschutz/17 Urheberrechte bestehen ebenfalls nicht an einer ungestalteten Idee. Erst wenn die schöpferische Idee eine konkrete Form angenommen hat, kommt ein Schutz in Betracht. Entscheidend ist dabei nicht die Fixierung. Ausreichend ist vielmehr, dass die Schöpfung auf irgendeine Weise wahrnehmbar wird. Daher genießen beispielsweise auch Reden, Improvisationen, Happenings oder Live-Sendungen urheberrechtlichen Schutz. Eine Sondergruppe bilden wissenschaftliche Lehren sowie das Allgemeinwissen als so genannte freie Ideen. Diese sind wie auch die Forscheridee nicht vom Urheberschutz erfasst.15 Wissenschaftliche Arbeiten genießen niemals wegen der beschriebenen wissenschaftlichen Ergebnisse, Thesen oder Schlussfolgerungen als solche, sondern immer nur wegen der konkreten Darstellungsform urheberrechtlichen Schutz.16 Erschwerend kommt hinzu, dass die Wissenschaftssprachen wenig Spielraum für eine in- dividuelle Gestaltung lassen und den Schutzumfang daher entsprechend be- schneiden.17 So stellt z.B. eine physikalische Formel, sofern sie in einer allgemeingültigen Wissenschaftssprache ihren einzig möglichen Ausdruck gefunden hat, kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Lediglich die textliche Darstellung der wissenschaftlichen Abhandlung, die anschauliche Gestaltung von Tabellen und technischen Zeichnungen wird bei ausreichender individueller Gestaltung urheberrechtsschutzfähig sein. Die Übernahme einzelner Wörter, Begriffe oder Formulierungen ist hingegen unschädlich. Frei verfügbar sind auch die wissenschaftliche Methodik, die Sprachmittel, der Aufbau und die Darstellungsart, soweit sie im jeweiligen wissenschaftlichen Bereich üblich sind.18 Geschriebene und gesprochene Texte genießen Schutz als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), gleichgültig, ob es sich um wissenschaftliche Abhandlungen und Aufsätze, Features, Schulbücher, Romane, Darstellungen geschäftlichen Inhalts, Textteile von Websites und E-Mails, Beiträge in Bulletin Boards, Newsgroups oder Mailinglisten, Reden oder Vorlesungen handelt. Ausreichend für einen Urheberschutz ist ein Mindestmaß an Individualität. Nicht geschützt sind hingegen amtliche Werke, wie Erlasse und Bekanntmachungen, Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze von Gerichtsentscheidungen (§ 5 UrhG). Diese Werke sind frei verwendbar. 15Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 167. 16BGH GRUR 1981, 352 – Staatsexamensarbeit; BGH GRUR 1991, 130 - Themenkatalog; OLG Hamburg JurPC Web-Dok. 234/2003 – wissenschaftliche Werke. 17Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 167. 18Möhring/Nicolini-Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn. 55. Kein Urheber- schutz für Ideen Kein Urheber- schutz für Allgemeinwissen, wissenschaftliche Lehren und Forscherideen Urheberschutz für Text Kein Urheber- schutz für amtliche Werke Kein Urheber- schutz für wissenschaftliche Formeln, Methodik und Darstellungsart 18/Urheber- und Leistungsschutz Zu den amtlichen Werken zählen nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen so- wie private Normenwerke, wie z.B. DIN-Normen.19 Ihre Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der jeweiligen Urheber oder Rechteinhaber.20 Dies gilt auch, wenn Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf private Normenwerke verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesen Fällen sind die Urheber oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte aber gesetzlich verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des privaten Normenwerkes einzuräumen (§ 5 Abs. 3 UrhG). Von dieser Zwangslizenz wird allerdings nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst. Im Gegensatz zum Offline-Vertrieb (Bücher, CD-ROM) kann ein Online-Vertrieb (Inter- oder Intranet) daher nicht er- zwungen werden. Soweit eine der so genannten Schrankenregelungen21 nicht greift, ist die Nutzung Verhandlungssache und damit vom Wohlwollen der Rechteinhaber abhängig. Wird hingegen der Wortlaut eines priva- ten Normwerkes durch ein amtliches Werk wiedergegeben, ist das private Normwerk Teil des amtlichen Werkes und kann in seinem Zusammenhang frei verwendet werden. Keine amtlichen Werke sind auch die bei einer staatlichen Prüfung (z.B. Abitur- , Diplom- oder Staatsexamensprüfung) ausgegebenen Prüfungsmaterialien. Sie sind nicht frei verwendbar. Urheber sind die jeweiligen Verfasser der Materialien. Geschützt sind ferner nicht nur einzelne Werke, sondern auch eine Sammlung von Werken oder sonstigen Elementen, sofern in der Auslese und Anordnung der Werke eine persönliche geistige Schöpfung liegt (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG – Sammelwerk/Datenbank). Soweit die einzelnen Elemente des Sammelwerkes systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, handelt es sich um ein Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG). Urheber des Datenbankwerkes ist die Person, die die Anordnungs- und Systematisierungsleistung persönlich erbracht hat. Neben dem Urheber des Datenbankwerkes ist auch der Investor einer Datenbank (Datenbankhersteller) Inhaber von Schutzrechten, soweit er zur Erstellung der Datenbank eine wesentliche Investition vornehmen muss- te (§§ 87a ff. UrhG). Die Rechte des Datenbankherstellers entstehen sogar schon dann, wenn der Auslese und Anordnung keine schöpferische Leistung zugrunde liegt.22 19Schricker-Katzenberger, Urheberrecht, § 5 Rn. 35, 38; BGH GRUR 1990, 1003. 20Zentrale Bezugsquelle für DIN-Normen ist der Beuth-Verlag (http://www2.beuth.de), eine Gründung des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI). Teilhaber sind seit 1993 auch das Österreichische Normungsinstitut (ON) und die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV). 21Siehe hierzu S. 65. 22Siehe hierzu S. 35. Sammlungen und Datenbanken Urheber- und Leistungsschutz/19 Vorsicht geboten ist daher insbesondere bei der Übernahme von amtlichen Werken aus Zusammenstellungen (z.B. Gesetzes- und Leitsatzsammlungen) von Verlagen oder privaten Autoren. Diese genießen in der Regel Schutz als Sammelwerke oder Datenbanken (§§ 4 Abs. 1 und 2, §§ 87a UrhG).23 Sind etwa auf einer Website Gerichtsentscheidungen zu einem bestimmten Thema oder auch Gesetze gesammelt, stellt die Auslese und Anordnung der Materialien ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Die Sammlung darf daher nicht ohne weiteres kopiert und online oder offline weiterverbreitet werden. Ebenfalls geschützt sind die von Privatpersonen verfassten Leitsätze eines Gerichturteils. Auch diese dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Urheber übernommen werden. Soundfiles und MP3-Musikdateien sind als Werke der Musik24 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) geschützt. Urheber ist jeweils der Komponist. Auch gewöhnliche Unterhaltungsmusik, Erkennungsmelodien und ausgefallene akustische Signale genießen Schutz.25 Nicht geschützt sind hingegen einzelne Akkorde, Klänge, Töne oder Geräusche.26 Ein Urheberschutz an Fotografien besteht ebenfalls bei einem Mindestmaß an individueller Gestaltung, z.B. bei der Wahl eines ungewöhnlichen Bildausschnitts, einer besonderen Herausarbeitung von Licht und Schatten oder einer besonderen Kontrastgebung.27 Geschützt sind neben herkömmli- chen Fotos auch digitale Fotografien sowie Screenshots einzelner Fernseh- oder Filmbilder.28 Urheber ist immer derjenige, der die Aufnahme gemacht hat, also beispielsweise der Fotograf oder Kameramann. Bei Fotografien sowie Filmaufnahmen von Personen ist zu beachten, dass deren Verwendung ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätz- lich verboten ist (§ 22 KUG29). Die Vorschrift ist eine Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Portraitierte dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Dies erfasst allerdings nicht die Zahlung eines einfachen Gehalts oder Lohns. 23LG München I JurPC Web-Dok. 369/2002 - Gesetzessammlung. 24Siehe hierzu auch S. 26. 25Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 189. 26Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 2 Rn. 123. 27Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 142. 28Kröger/Gimmy-Freitag, Urheberrecht, 339. 29Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie vom 09.01.1907 (RGBl. 7). Urheberschutz für private Zusammen- stellungen von amtlichen Werken Urheberschutz für Musik jeder Art Urheberschutz für Fotos Ablichtung von Personen grundsätzlich nur mit Einwilligung 20/Urheber- und Leistungsschutz Sollen etwa auf der Homepage eines Instituts die Fotos der Mitarbeiter ein- gestellt werden, kann aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter für ihre wis- senschaftlichen Tätigkeiten entlohnt werden, nicht eine Einwilligung für die Einstellung der Fotos auf die Website abgeleitet werden. Die Einwilligungen der Mitarbeiter sind gesondert einzuholen. Darüber hinaus sind die Rechte der Fotografen zu beachten.30 Eine Zustimmung der abgebildeten Person ist nicht erforderlich, wenn • es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt (Sportler, Schauspieler, Politiker, Wissenschaftler, etc.), • es sich um Bildnisse handelt, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern sie einem höheren Interesse der Kunst dienen oder • die Person als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit oder auf dem Bild einer Versammlung oder einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Demonstration, Wahlkampfveranstaltung oder Sportfest31) er- scheint. Nicht unter den Begriff der Versammlung – wie ihn das Gesetz ihn § 22 KUG verwendet – fallen die Lehrveranstaltungen in der Hochschule. Wer an einer Lehrveranstaltung teilnimmt, muss – anders als etwa bei ei- ner Sportveranstaltung – nicht damit rechnen, dass er auf Bildern der Veranstaltung abgebildet wird.32 Die Wiedergabe einer aufgezeichneten Vorlesung über das Internet bedarf daher mindestens einer stillschweigenden Zustimmung der abgebildeten Personen. Die Schutzfrist währt bis zehn Jahre nach Tod des Abgebildeten. Nach dessen Tod ist die Einwilligung seiner Angehörigen einzuholen. Sollen Fotos von Werken der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), wie Werke der Malerei, Bildhauerei, Architektur sowie Designermöbel, Modeschöpfungen, Bühnenbilder, in eine multimediale Anwendung ein- gebunden werden, sind hiervon nicht nur die Schutzrechte der Fotografen betroffen, sondern zugleich die Urheberrechte der bildenden Künstler. Die Einbindung einer solchen Fotografie bedarf daher nicht nur der Zustimmung des Fotografen, sondern ebenso der des bildenden Künstlers (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“). 30Zu den Rechten der Fotografen siehe S.27 und zur Schrankenregelung zugunsten von Bestellern eines Portraits S. 92. 31Möhring/Nicolini-Gass, Urheberrechtsgesetz, § 60 Anh. Rn. 24. 32Schricker-Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, § 60 Rn. 21. Ausnahmen Urheberschutz für Werke der bildenden Kunst Urheber- und Leistungsschutz/21 Soll z.B. ein Foto des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags („wrapped Reichstag“) auf einer Website präsentiert werden, muss der Multimedia-Entwickler über die Verwertungsgesellschaften die entsprechen- den Nutzungsrechte sowohl des Fotografen als auch der Künstler erwerben. Auch Grafiken, Clip Arts, Logos, Schriftzeichen, virtuelle Figuren sind grundsätzlich als Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ge- schützt. Nur sehr einfach gestaltete Elemente sind frei nutzbar.33 Werden Clip Arts in einer “Galerie” zum Download zur Verfügung gestellt, so kann davon ausgegangen werden, dass seitens des Online-Anbieters eine stillschweigende Erlaubnis zur Nutzung besteht. Gleiches gilt für die mit einem Grafikprogramm gelieferten Grafik-Bausteine, sofern sich aus den beigefügten Lizenzbedingungen nichts anderes ergibt.34 Diagramme, Tabellen, technische Zeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen, dreidimensionale Reliefkarten, ge- nießen Schutz als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Voraussetzung ist, dass die anschauliche optische Umsetzung eines wissenschaftlichen oder technischen Gedankens über das rein Handwerksmäßige hinausgeht.35 Fernseh- und Kinofilme sowie Videosequenzen sind als Filmwerke gegen eine unbefugte Übernahme durch den Multimedia-Entwickler geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Noch nicht vollständig geklärt ist die Frage, inwieweit das Layout, das Screendesign sowie die konzeptionelle Gestaltung einer Website bzw. multi- medialen Anwendung urheberrechtlichen Werkschutz gegen eine unerlaubte Übernahme genießt.36 In Betracht kommt ein Schutz als Werk der bilden- den Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Soweit im Layout nur die üblichen Gestaltungsmittel, wie Frames, einfache Tabellen und Logos verwendet wer- den, ist ein Urheberschutz zu verneinen.37 Von der Übernahme aufwendig gestalteter Screens ohne Zustimmung des Designers sollte der Multimedia- Entwickler in jedem Fall absehen. Neben dem urheberrechtlichen Schutz kommt zudem ein Schutz von Layouts als Geschmacksmuster in Betracht.38 Zu beachten ist ferner, dass nicht nur das vollendete Werk, sondern auch 33Kröger/Gimmy-Freitag, Urheberrecht, 338. 34Strömer, Online-Recht, 252. 35Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 10. 36Ein Werkschutz für das Layout einer mit hohem Aufwand gestalteten Website wurde in einem Urteil des öster- reichischen Obersten Gerichtshofs vom 14.04.2001 – 4 Ob 94/01d – anerkannt. 37Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 11. 38Siehe hierzu S. 240. Urheberschutz für Grafiken, Clip Arts, Logos Urheberschutz für Tabellen und technische Zeichnungen Urheberschutz für Filme und Videofiles Urheberschutz für aufwendig gestal- tete Screendesigns Urheberschutz für Entwurfsmaterial 22/Urheber- und Leistungsschutz das unvollendete Werk sowie das Entwurfsmaterial (Buchmanuskript, Exposé, Flussdiagramm eines Computerprogramms, Entwurfsskizze für ein Screendesign, etc.) urheberrechtlichen Schutz gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte genießen.39 Gleiches gilt für die Übernahme einzelner Werkteile, wie Ausschnitte aus ei- nem Film, einige Takte Musik, Teile eines Computerprogramms und Auszüge aus einer Datenbank, in eine Multimedia-Anwendung. Schon die Entnahme kürzester Werkteile, z.B. eines einzelnen Bildes aus einem Kinofilm, kann Urheberrechte verletzen.40 (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“). Da die Urheberrechte an einem Werk unmittelbar mit dem Schöpfungsakt entstehen, kommt es für den Urheberschutz nicht darauf an, ob das betref- fende Material bereits veröffentlicht ist. Geschützt sind sowohl unveröffent- lichte als auch veröffentlichte Werke.41 Des Weiteren verzichtet das deutsche Urheberrecht völlig auf die Einhaltung von Formalitäten, wie Hinterlegung, Registrierung sowie Copyright-Vermerke42. 39Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 169. 40Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 170. 41Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 118. 42Siehe hierzu S. 131. Urheberschutz für Werkteile Urheberschutz unabhängig vom Copyright- Vermerk Urheber- und Leistungsschutz/23 Check up Einbindung bestehender, fremder Werke Frei verwendbar sind • Allgemeinwissen • wissenschaftliche Formeln, Methodik und Darstellungsart • Fachbegriffe, einzelne Wörter und Formulierungen • mit Zufallsgenerator erstelltes Computerprogramm • alphabetisch/ chronologische Aufzählungen • einzelne Akkorde, Klänge, Töne, Geräusche • amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, amtliche Leitsätze) Geschützt sind • Werke der schönen Kunst (Literatur, Musik, Melodien, Malerei, Architektur) • Werke der angewandten Kunst (Computerprogramme, Datenbanken, Multimedia-Anwendungen, Gebrauchstexte) • Teile eines Werkes, Entwurfsmaterial sowie unvollendete Werke • Soundfiles, MP3-Musikdateien • Gesetzes- oder Leitsatzsammlungen von privaten Autoren oder Verlagen • technische Normwerke (z.B. DIN-Normen) • Fachaufsätze über wissenschaftliche Forschungsergebnisse • Diagramme, Tabellen, technische Zeichnungen • Fotografien, Filme, Screenshots • individuell gestaltete Grafiken, Clip Arts, Logos, virtuelle Figuren • aufwändig gestaltete Screendesigns II. Urheber Urheber ist der „Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG). Dies kann nur ein Mensch, aber keine juristische Person (GmbH, AG, Universität, Stiftung etc.) sein. Auch Minderjährige und geistig Behinderte können Urheber sein.43 Da Urheber immer nur ist, wer selbst schöpferisch tätig wird, ist die Urheberschaft von der Anregung und Gehilfenschaft zu unterscheiden. 43Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 221. Wer ist Urheber? Kein Urheber- schutz für Anregungen  24/Urheber- und Leistungsschutz So ist z.B. der Professor, der seinem Doktoranden das Thema der Dissertation stellt und ihm Hinweise auf bestimmte Probleme gibt, lediglich Anregender, aber nicht Miturheber44 der Dissertation.45 Auch genaue Anweisungen und Ratschläge für die Anordnung und Ausführung, etwa eines Screendesigns, reichen nicht aus, solange keine Skizze erstellt wird, aus der die Gestalt und Eigenart des geplanten Werkes ersichtlich wird.46 Um reine Gehilfentätigkeiten handelt es sich, wenn wissenschaftliche Assistenten oder Hilfskräfte lediglich Material sammeln, Versuche durchfüh- ren, Fußnoten ausarbeiten, Register und Literaturverzeichnisse erstellen und redaktionelle Korrekturen vornehmen. Schaffen wissenschaftliche Mitarbeiter hingegen in eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit urheberschutzfähiges Material für den Hochschullehrer, sind sie und nicht der Hochschullehrer Urheber des betreffenden Materials. Wird beispielsweise einem Assistenten die selbständige Ausarbeitung eines Kapitels überlassen, ist er Miturheber des Gesamtwerkes. Erstellt er ein druckreifes Manuskript selbständig nach den Notizen und einer Gliederung des Hochschullehrers, ist er alleiniger Urheber des Manuskripts.47 Investoren (Mäzen, Drittmittelgeber), die die schöpferische Tätigkeit eines anderen finanzieren, sind niemals selbst Urheber. Ihnen können aber im Einzelfall Leistungsschutzrechte zustehen.48 Urheber ist auch derjenige, der ein fremdes Werk bearbeitet und dabei dem Werk seinen eigenen individuellen Stempel aufdrückt. An dem bearbei- teten Werk steht dem Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht zu. Neben dem Urheberrecht des Bearbeiters bleibt zudem der Urheberschutz des Urhebers des Originalwerkes bestehen, soweit die individuellen Züge seines Werkes auch in der Bearbeitung erkennbar bleiben. Will der Multimedia-Entwickler eine solche Bearbeitung in seiner Multimedia-Anwendung verwerten, be- darf er daher sowohl der Zustimmung des Originalurhebers als auch der des Bearbeiters (§ 23 Abs. 1 UrhG). Kein Bearbeiterurheberrecht erwirbt derjenige, der fremde Werke digitali- siert (z.B. durch das Einscannen von Texten), da die Digitalisierung ledig- lich eine Umwandlung in einen binären, aus Nullen und Einsen bestehenden Code zur Folge hat, die das Werk als geistige Wesenseinheit unberührt lässt. 44Siehe hierzu S. 128. 45Junker, Multimedia und Internet an Hochschulen, JurPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 9. 46Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 8 Rn. 7. 47Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 8 Rn. 9. 48Zu den Leistungsschutzrechten siehe S. 26. Kein Urheber- schutz für Hilfstätigkeiten Urheber ist auch der Bearbeiter eines Werkes Digitalisierung ist Vervielfältigung Kein Urheber- schutz für Investoren Urheber- und Leistungsschutz/25 Die Digitalisierung ist vielmehr eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des Werkes. Die Anfertigung und Verwertung einer Digitalisierung ist daher al- lein von der Zustimmung des Originalurhebers abhängig. Bearbeiterurheber ist auch nicht derjenige, der reine Kürzungen oder Streichungen eines Originalwerkes vornimmt oder ein Abstract eines Werkes herstellt, ohne diesem gegenüber dem Originalwerk einen qualitativ neuen Aussagegehalt zu verleihen. Die Anfertigung und Verwendung von reinen Inhaltsangaben ist zwar auch eine Vervielfältigung des Originalwerkes, bedarf aber zumindest bei veröffentlichten Werken nicht der Zustimmung der Originalurheber (§ 12 Abs. 2 UrhG). Handelt es sich hingegen um eine eigenständige Darstellung (z.B. die kritische Wiedergabe eines Werkes in- nerhalb einer Rezension, die nicht durch das Zitatrecht49 gedeckt ist), liegt eine Bearbeitung vor, deren Verwendung zumindest der Zustimmung des Bearbeiters bedarf. Ein Bearbeiterurheberrecht entsteht regelmäßig auch an digitalen Bildmanipulationen50 und Postproduktionen (Nachbearbeitungen)51. Die Verwertung des bearbeiteten Bildes ist daher sowohl von der Zustimmung des Bearbeiters als auch der des Originalurhebers abhängig. Vorsicht geboten ist bei der Bearbeitung von Datenbankwerken und Computerprogrammen (§§ 23 S. 2, 69c Nr. 2 UrhG). In diesen Fällen be- darf nicht nur die Verwertung der bearbeiteten Werke der Zustimmung der Originalurheber, sondern bereits die Herstellung der Bearbeitung. Zustimmungsfrei sind allerdings solche Veränderungen, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen, d.h. vertraglich vereinbarten Gebrauchs, des Computerprogramms bzw. Datenbankwerkes liegen (§§ 55a, 69d UrhG).52 49Siehe hierzu S. 73. 50Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 8 Rn. 8. 51Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 151. 52BGH GRUR 2000, 866 – Programmfehlerbeseitigung. Kürzungen, Streichungen, Abstracts Digitale Bildmanipulation Herstellung einer Bearbeitung bei Software und Datenbanken nur mit Zustimmung 26/Urheber- und Leistungsschutz Urheber ist nur, wer selbst schöpferisch tätig wird. Urheber ist auch, wer ein fremdes Werk bearbeitet und dabei eine Schöpfung hervorbringt. Keine Urheber sind: • juristische Personen (GmbH, AG, Universitäten) • Investoren (Mäzen, Drittmittelgeber) • Ideengeber (Professor, der einen Vorschlag für eine Promotion macht) • Gehilfen (Mitarbeiter, der Material sammelt, Fußnoten bearbeitet, Inhaltsverzeichnis erstellt) III. Sonstige geschützte Leistungen Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur die Leistungen der Urheber, son- dern stellt daneben bestimmte Leistungen anderer Personen unter Schutz. Ein Multimedia-Entwickler, der bestehendes, fremdes Material für sein Projekt nutzen möchte, hat daher nicht nur zu ermitteln, ob an dem einzubindenden Material Urheberrechte bestehen. Zu fragen ist außerdem nach der Existenz von so genannten Leistungsschutzrechten. Besonders deutlich wird dies am Beispiel einer Klassik-CD. Die Urheberrechte an der Musik stehen allein ihrem Schöpfer, also dem Komponisten zu. Der Dirigent und die Orchestermusiker sind keine Urheber, da sie das Werk des Komponisten lediglich darbieten. Dennoch lässt das UrhG die so genann- ten ausübenden Künstler nicht schutzlos (§§ 73 ff. UrhG). Ihre Darbietung darf nur mit ihrer Einwilligung aufgezeichnet, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme steht zudem dem Tonträgerhersteller zu (§§ 85, 86 UrhG). Dies ist der Musikproduzent, dessen Leistung in der Übernahme des finanziellen und organisatorischen Risikos für die Aufnahme besteht. In der Konsequenz be- deutet dies, dass die (vollständige oder teilweise) Entnahme und Einbindung der auf der CD eingespielten Musik nicht nur der Zustimmung des Urhebers (Komponist), sondern auch der leistungsschutzberechtigten Personen (Orchestermusiker, Dirigent, Musikproduzent) bedarf. Von der Fülle der einzuholenden Nutzungsrechte bzw. Zustimmungen sollte man sich jedoch nicht abschrecken lassen. Die entsprechenden Rechte sind in der Regel in den Händen des Produzenten gebündelt oder können zentral Was sind Leistungsschutz- rechte und was bedeuten sie? Beispiel Klassik-CD Einfacher Rechte- erwerb über die Verwertungs- gesellschaften  Check upUrheber Urheber- und Leistungsschutz/27 bei den Verwertungsgesellschaften53 (im Beispiel die GEMA und die GVL) gegen Zahlung festgelegter Tarife erworben werden. Es gibt zwei Gruppen von Personen, für die Leistungsschutzrechte gel- ten: Erstens Personen, die aufgrund eigener Tätigkeit etwas erschaffen, ohne ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk hervorzubringen (im Beispiel der Dirigent und die Orchestermusiker). Und zweitens Personen und Institutionen (z.B. Hochschulen, Stiftungen oder Unternehmen), die Investitionsrisiken im Zusammenhang mit Urheberleistungen tragen (im Beispiel der Musikproduzent). Bei der Entwicklung von multimedialen Anwendungen sind aus der ersten Gruppe der Leistungsschutzberechtigten insbesondere folgende Personen von Bedeutung: Bei neuen Ausgaben alter Werke, deren urheberrechtlicher Schutz be- reits abgelaufen ist, ist zu beachten, dass dem Verfasser der Neuausgabe ein Leistungsschutzrecht an der Edition zusteht (§ 70 UrhG), sofern die Neuausgabe auf einer wissenschaftlichen Leistung, wie z.B. der Entzifferung alter Schrift oder der textkritischen Überprüfung, beruht. So ist beispielsweise der Originaltext von Goethes Werther frei verwendbar, da die Schutzfrist (70 Jahre nach Goethes Tod) für das Werk bereits abgelau- fen ist. Erstellt ein Literaturwissenschaftler eine textkritische Neuausgabe des Textes, erwirbt er an der Ausgabe ein eigenes Leistungsschutzrecht. Sollen Textauszüge aus dieser Ausgabe in eine andere Multimedia-Anwendung ein- gebunden werden, muss die Zustimmung des bearbeitenden Literaturwissens chaftlers eingeholt werden. Das Leistungsschutzrecht gilt im Übrigen nicht nur für Neuausgaben alter Literaturwerke, sondern auch für die Edition alter Musikwerke, Karten und Pläne.54 Selbst wenn ausnahmsweise – mangels individueller Gestaltung – kein Urheberrecht an einer Fotografie oder Filmaufnahme entstanden ist (wie beispielsweise bei reinen Ablichtungen von Gegenständen oder Geschehensabläufen, Röntgenbildern, Computertomografien, Urlaubsfotos oder gewerblichen Fotos), steht dem Fotografen oder Kameramann den- noch ein Leistungsschutzrecht an der jeweiligen Aufnahme zu (§ 72 UrhG – Lichtbildschutz).55 An Fotografien und Filmen stehen ihrem Schöpfer daher immer Leistungsschutz- oder Urheberrechte zu. Ihre Verwendung ohne eine Zustimmung bzw. Einräumung von Nutzungsrechten ist daher grundsätzlich 53Siehe hierzu S. 100. 54Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 70 Rn. 5. 55Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 420. Wer kann Leistungsschutz- rechte geltend machen? Leistungsschutz bei Neuauflage alter Werke Leistungsschutz von Fotografien und Filmaufnah- men 28/Urheber- und Leistungsschutz unzulässig (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“). Wie am Beispiel einer Musik-CD gesehen, steht auch den ausübenden Künstlern, die ein Werk darbieten oder bei einer Darbietung mitwirken (Musiker, Sänger, Schauspieler, Tänzer, Dirigent, Beleuchter, Maskenbildner, Bühnen- oder Kostümbildner), ein eigenes Leistungsschutzrecht zu (§§ 73 ff. UrhG). Dies sollte insbesondere auch bei der Verwendung von Neuaufnahmen, Neuverfilmungen und Vorführungen alter Musik- und Literaturwerke be- achtet werden. So besteht zwar an einer Neueinspielung von Beethovens 9. Symphonie wegen Ablaufs der Schutzfrist (70 Jahre nach Beethovens Tod) kein Urheberschutz mehr. Dennoch sollte man nicht dem Irrtum ver- fallen, die Aufnahme ohne weiteres verwenden zu dürfen. Da den einspie- lenden Sängern, Musikern, dem Dirigenten (ausübende Künstler) sowie dem Musikproduzenten (Tonträgerhersteller56) Leistungsschutzrechte zustehen, darf die Aufnahme nicht eingebunden werden, ohne zuvor über die Verwer- tungsgesellschaften die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen. Schutz für Investitionsleistungen genießen folgende Personen und Institutionen: Dem Musikproduzenten (Tonträgerhersteller) steht ein Leistungsschutzrecht an der von ihm finanzierten Aufnahme zu (§§ 85, 86 UrhG). Die Verwendung der Neueinspielung von Beethovens 9. Symphonie bedarf im vorstehenden Beispiel daher nicht nur der Zustimmung der ausübenden Künstler, sondern auch der des Produzenten. Da das Leistungsschutzrecht die Finanzierung jeg- licher Tonaufnahmen erfasst, fallen z.B. auch den Produzenten von Sampling- CDs Leistungsschutzrechte zu. Ähnlich wie die Tonträgerhersteller erwerben auch die Filmproduzenten (Filmhersteller) Leistungsschutzrechte an den von ihnen finanzierten Filmen (§ 94 UrhG). Dies gilt nicht nur für Filme, die sich durch eine kre- ative Gestaltung auszeichnen, sondern auch für einfachste Aufnahmen, wie z.B. die reine Abfilmung eines Geschehensablaufs57 (§§ 94, 95 UrhG – Laufbildschutz). 56Siehe hierzu S. 26. 57Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 214. Leistungsschutz der ausübenden Künstler Leistungsschutz für Musikproduzenten Leistungsschutz für Filmproduzenten Urheber- und Leistungsschutz/29 Im Bereich des Films sind im Übrigen eine Vielzahl von Schutzrechten zu beachten. Urheber des Films sind der Regisseur sowie alle sonstigen Personen, die sich mit einer schöpferischen Leistung am Film beteiligen. Dies können im Einzelfall der Filmkomponist, der Kameramann, der Cutter, der Bühnen- und Kostümbildner oder die Schauspieler sein. Des Weiteren setzen sich die Urheberrechte an den so genannten vorbestehenden Werken, wie Drehbuch, Romanvorlage, Musikkomposition auch am Film fort. Neben den Urheberrechten bestehen zudem die Leistungsschutzrechte der ausüben- den Künstler (Schauspieler, Musiker, Ausleuchter, Masken-, Kostüm- oder Bühnenbildner, sofern sie keine schöpferische Leistung erbringen), des Lichtbildners (Kameramann, der keine schöpferische Leistung erbringt) so- wie des Filmproduzenten. Von der Vielzahl der einzuholenden Nutzungsrechte sollte man sich jedoch auch hier nicht abschrecken lassen. Aufgrund der für den Filmbereich beste- henden Spezialvorschriften (§§ 88 ff. UrhG) sowie vertraglicher Regelungen sind die Nutzungsrechte üblicherweise in der Hand des Filmproduzenten ge- bündelt und können zentral über die Verwertungsgesellschaften gegen Zahlung festgelegter Tarife erworben werden. Bei Aufnahme von Fernsehsendungen sind allerdings zusätzlich die Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen zu beachten.58 Bei älteren Filmen besteht das Problem, dass solche Nutzungsrechte von den Filmproduzenten nicht erworben werden konnten, die im Zeitpunkt der Entstehung des Filmwerkes bzw. bei Abschluss der Filmverträge unbekann- te Nutzungsarten59 (§ 31 Abs. 4 UrhG) darstellten. Hierunter fallen bei äl- teren Filmwerken insbesondere das Multimediarecht (bekannt seit 198760), das Online-Recht (bekannt seit 199561) und das Recht zur DVD-Nutzung (bekannt seit 199762). Sofern die Filmhersteller oder Verwertungsgesell- schaften die entsprechenden Nutzungsrechte nicht von den Rechteinhabern nacherworben haben, müssen die Rechte daher von den Rechteinhabern ein- zeln eingeholt werden. Der Leistungsschutz existiert auch für filmähnliche Bildfolgen, sodass auch an bewegten Gif- und Java-Animationen Schutzrechte des jeweiligen Produzenten bestehen. Werden Gif- oder Java-Animationen allerdings in Online-Galerien zum Abruf bereitgehalten, ist das Material regelmäßig frei verwendbar, da von der stillschweigenden Zustimmung des Herstellers zur Nutzung auszugehen ist. 58Siehe hierzu S. 30. 59Siehe hierzu S. 105. 60Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, §§ 31/32 Rn. 18. 61Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, §§ 31/32 Rn. 18. 62Siehe hierzu S. 106. Rechteerwerb über Verwertungs- gesellschaften Problem: ältere Filme Leistungsschutz für Gif- und Java- Animationen 30/Urheber- und Leistungsschutz Ein Leistungsschutzrecht steht ferner den Sendeunternehmen an den über ihre Programme verbreiteten Fernseh- und Hörfunksendungen zu (§ 87 UrhG). Werden diese in eine multimediale Anwendung, z.B. in Form von Screenshots übernommen, darf dies nicht ohne ihre Zustimmung gesche- hen (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“). Leistungsschutzberechtigt sind außerdem die Datenbankhersteller.63 IV. Schutzfristen Urheber- und Leistungsschutzrechte bestehen nicht zeitlich unbegrenzt, son- dern nur im Rahmen bestimmter Schutzfristen. Ist die Schutzfrist abgelaufen, ist für die Einbindung des betreffenden Materials nicht mehr die Zustimmung des jeweiligen Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten erforderlich. Da an den Materialien oftmals eine Vielzahl von Rechten bestehen, ist allerdings Vorsicht geboten. Frei benutzbar ist das verwendete Material erst, wenn alle Schutzfristen für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem Material abgelaufen sind. So ist im Beispiel „Beethovens 9. Symphonie“ die Musik-CD erst frei ver- wendbar, wenn neben den erloschenen Urheberrechten auch die Schutzfristen für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (50 Jahre nach Aufnahme) und des Musikproduzenten (50 Jahre nach Erscheinen der CD) abgelaufen sind. Die Urheberrechte an den geschützten Werken erlöschen 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG); bei Miturhebern 70 Jahre nach Tod des Letztversterbenden (§ 65 Abs. 1 UrhG). Mit dem Tod des Urhebers gehen dessen Urheberrechte auf die Erben über (§ 29 S. 1 UrhG). Bei verstorbenen Urhebern sind dessen Erben daher neben den Verwertungsgesellschaften die richtigen Ansprechpartner für den Erwerb von Nutzungsrechten. Die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte liegt zwischen 15 und 50 Jahren. Der Fristbeginn bestimmt sich im Gegensatz zu den Urheberrechten nicht nach dem Tod des Leistungserbringers, sondern nach der ersten Verwertung oder wenn eine solche nicht erfolgt ist, nach dem Zeitpunkt, an dem der Leis tungsschutzberechtigte seine Leistung erbracht hat.64 63Siehe hierzu S. 35. 64Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, vor § 70 Rn. 6. Leistungsschutz der Sendeunter- nehmen Leistungsschutz der Datenbank- hersteller Schutzfristen Urheberschutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Leistungsschutz zwischen 15 - 50 Jahren Urheber- und Leistungsschutz/31 Im Einzelnen erlöschen die Rechte der Leistungsschutzberechtigten in fol- genden Zeiträumen: Check up Schutzfristen Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben 25 Jahre nach Erscheinen (Herstellung) (§ 70 Abs. 3 UrhG) Lichtbildner (Fotograf, Kameramann) 50 Jahre nach Erscheinen (Herstellung) (§ 72 Abs. 3 UrhG) ausübende Künstler 50 Jahre nach Aufnahme (Darbietung) (§ 82 UrhG) Tonträgerproduzent 50 Jahre nach Erscheinen (Herstellung) (§ 85 Abs. 3 UrhG) Sendeunternehmen 50 Jahre nach Erstsendung (§ 87 Abs. 2 UrhG) Datenbankproduzent 15 Jahre nach Veröffentlichung (Herstellung) (§ 87d UrhG)  32/Urheber- und Leistungsschutz B. Multimedia – Urheberschutz für Programm und Oberfläche Multimediale Erzeugnisse existieren in vielfältigen Formen. Dabei kann es sich um eine reine Zusammenstellung von Daten mit elektronisch gesteuer- tem Zugriff handeln, wie beispielsweise bei einem digitalen Lexikon, das le- diglich Sprachwerke, Musikbeispiele, Fotos, Bildwerke und Videos vereint. Die Kombination verschiedener Elemente in einem multimedialen Erzeugnis kann sich aber auch durch eine hohe Komplexität auszeichnen, indem die einzelnen Inhalte derart aufeinander abgestimmt und in Beziehung zueinan- der gesetzt sind, dass sie sich nicht ohne Bedeutungsverlust voneinander tren- nen lassen. Das ist bei interaktiven Lehr- und Lernmodulen regelmäßig der Fall. Im Hintergrund läuft zudem immer die Software, die den Zugriff auf die einzelnen Elemente und den Ablauf des Programms steuert. Welchem Schutz unterliegt die Programmierung und welchem die wahrnehmbare Oberfläche einer multimedialen Anwendung? Welchen Personen stehen die Schutzrechte an einer solchen Anwendung zu? Und was passiert mit den Schutzrechten der in die Anwendung eingebundenen fremden Materialien? Bei multimedialen Anwendungen sind urheberrechtlich immer zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Ebene, die für den Anwender bei der Nutzung wahr- nehmbar ist, also die grafische Darstellung auf dem Bildschirm, die akusti- schen Signale sowie die Struktur der Anwendung (Oberflächen-Ebene). Und auf der anderen Seite die im Hintergrund laufende „unsichtbare“ Software, die den Ablauf der Anwendung und den Zugriff auf die einzelnen Bild-, Text- und Midi-Files durch programmtechnische Befehle steuert (Programm- Ebene). I. Software Die Software (Programm-Ebene) genießt urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG).65 Da für die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen bereits ein Minimum an Individualität ausreicht (§ 69a Abs. 3 S. 2 UrhG), besteht ein Urheberschutz immer dann, wenn dem Programmierer bei der Lösung der ihm gestellten Aufgabe überhaupt ein Spielraum zur individuellen Gestaltung verbleibt.66 Man wird daher re- gelmäßig davon ausgehen müssen, dass Software urheberrechtlichen Schutz genießt. Gibt es allerdings ausnahmsweise nur einen einzigen softwaretech- nischen Weg zur Umsetzung einer Idee, scheidet ein Urheberschutz aus. Der Schutz gilt sowohl für Betriebs- als auch für Anwendungsprogramme 65Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991, ABl. EG Nr. L 122/42 vom 17.05.1991. 66OLG Düsseldorf CR 1997, 337. Urheberschutz für das (Software-) Programm und die Oberfläche Urheber- und Leistungsschutz/33 (Textverarbeitungs-, Kalkulations-, Grafikprogramme etc.)67 und erfasst neben dem Quellcode auch das nur maschinell lesbare Objektprogramm (Maschinenprogrammcode).68 Auf die verwendete Computersprache kommt es nicht an. Vom Schutz erfasst werden daher sowohl Programmierungen in komplexen Sprachen wie Java als auch einfache HTML-Programmierungen.69 Geschützt ist nicht nur die Programmierung in Form der fertig gestellten Software, sondern auch die jeweilige Entwicklungsstufe einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a Abs. 1 UrhG). Wird z.B. das Flussdiagramm70 einer nicht fertig gestellten Software als Grundlage für eine neue Software übernommen, ohne sich zuvor die Zustimmung (Einräumung des Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts) des Urhebers des Flussdiagramms einzuholen, verletzt die Übernahme die Rechte des Urhebers. Aus den gleichen Gründen ist von der Übernahme einer konkreten Programmierung bzw. von Teilen einer Programmierung ohne Einwilligung des Programmierers abzusehen. Für patentierte Software ist dies ohne- hin selbstverständlich. Andererseits kann von der Übereinstimung in der Benutzeroberfläche nicht auf die Übernahme urheberschutzfähiger Programmteile geschlossen werden, solange nicht eine mindestens teilweise Identität der programmtechnischen Umsetzung nachgewiesen wird.71 Eine Benutzeroberfläche darf daher aus Sicht des Softwareschutzes nach §§ 69a ff. UrhG durchaus nachgebildet werden, soweit die programmtech- nische Umsetzung („Programm-Ebene“) nicht identisch mit der Vorlage ist. Unterliegt die sichtbare Benutzeroberfläche oder einzelne Elemente allerdings selbst einem urheberrechtlichen Schutz als Datenbank, Multimediawerk oder Werk der bildenden Kunst (§§ 2, 87a ff. UrhG – „Oberflächen-Ebene“), ver- letzt die Nachbildung zwar nicht die Urheberrechte an der Software, jedoch die Rechte an der Benutzeroberfläche. Etwas anderes gilt in der Regel für die Übernahme von Gestaltungselementen (Icons, Fenster, etc.) aus einem lizenzierten Programmierprogramm; diese stehen im Regelfall dem Multimedia-Entwickler zur freien Verfügung. 67Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 69a Rn. 3. 68Möhring/Nicolini-Hoeren, Urheberrechtsgesetz, § 69a Rn. 5. 69Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 13; a.A.: Fromm/Nordemann-Nordemann/Vinck, Urheberrecht, § 69a Rn. 2. 70Grafische Darstellung des geplanten Befehls- und Informationsablaufs des zu entwickelnden Programms. 71OLG Hamburg JurPC Web-Dok. 164/2002 – Faxkarte; bestätigt durch BGH JurPC Web-Dok. 282/2002 – Faxkarte. Urheberschutz für Betriebs- und Anwendungs- programme einschließlich des Entwurfsmaterials 34/Urheber- und Leistungsschutz Ungeschützt sind außerdem die Ideen und Grundsätze, die dem Computerprogramm bzw. den Schnittstellen zugrunde liegen (§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Gleiches gilt für die zum Allgemeingut gehörenden Ideen und Grundsätze der Logik und Programmsprachen sowie für den wissenschaft- lichen Inhalt des Programms, insbesondere den Algorithmus. Sie sind frei benutzbar. Urheber des Computerprogramms ist immer der Programmierer; ist dieser Arbeitnehmer, so liegen die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm al- lerdings beim Arbeitgeber (§ 69b UrhG – gesetzliche Lizenz).72 Neben der Programmierung kann im Übrigen auch der Titel einer Software einen Titel- oder Markenschutz nach dem Markengesetz73 genießen. Wird Software für einen Lehrstuhl oder ein Multimediaprojekt erworben, ist stets auf die mit den mitgelieferten Nutzungsbedingungen festgelegte Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte zu achten: Wird beispielsweise ein Grafikprogramm als Standardsoftware angeschafft, darf die Software, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, nur auf einem einzigen Rechner installiert (sog. Einzelplatzlizenz) werden. Selbst die zusätzliche Installation auf einem tragbaren Computer ist zum Teil unter- sagt.74 Gesetzlich erlaubt ist lediglich die Anfertigung einer Sicherungskopie, es sei denn, der Softwareanbieter hat eine solche bereits mit dem Programm geliefert (§ 69d Abs. 1 UrhG). Sofern die Anfertigung einer Sicherungskopie durch einen Kopierschutzmechanismus (Dongle) unmöglich gemacht wird, kann der Lizenznehmer die Beseitigung des Kopierschutzes oder die Lieferung einer Sicherungskopie vom Softwareanbieter verlangen.75 Sollen Computerprogramme an mehreren PC-Arbeitsplätzen verwendet wer- den, muss gegen eine entsprechend höhere Vergütung eine Mehrplatzlizenz erworben werden. Die großen Software-Häuser bieten insbesondere für Bildungseinrichtungen spezielle Sammellizenzen an. Ob die Hochschule eine solche „Campus-Lizenz“ vorhält, kann regelmäßig bei den Rechenzentren er- fragt werden. Eine „Campus-Lizenz“ gewährt in der Regel nur das Recht, die Software im Rahmen der Hochschularbeit zu benutzen. Sollen weitergehende, insbesondere kommerzielle, Nutzungen erfolgen, sind die Lizenzbedingungen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Rechte einzuholen. Auch die Installation von Updates und Upgrades darf nicht ohne eine geson- derte Lizenz vorgenommen werden. 72Bzgl. der Verteilung der Rechte im Hochschulbereich siehe S. 133. 73Siehe hierzu S. 237. 74Die Lizenzverträge der großen Softwarehäuser sehen jedoch oftmals Klauseln vor, wonach der Lizenznehmer berechtigt ist, die Software zur ausschließlich eigenen Verwendung auf einem Laptop zu installieren. 75Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 69d Rn. 19. Kein Schutz für die Ideen und Grundsätze eines Programms Titelschutz Erwerb von Software Urheber- und Leistungsschutz/35 II. Datenbanken Multimediale Anwendungen wie digitale Lexika, Internetsuchmaschinen, Clip Art Galerien, Filmdatenbanken, Zeitungs- und Zeitschriftenarchive, Hyperlink-Sammlungen76, wissenschaftliche Datenbanken, Softwaretools77 oder online abrufbare Kleinanzeigen78 zeichnen sich dadurch aus, dass mit- tels eines elektronischen Zugriffs- und Abfragesystems systematisch einzelne Elemente eingegeben und/oder abgerufen werden können. Die „Oberflächen- Ebene“ derartiger Anwendungen genießt urheberrechtlichen Schutz als Datenbank (§ 4 Abs. 2 UrhG, §§ 87a ff. UrhG).79 Dies gilt sowohl für Online- als auch für Offline-Datenbanken. Unerheblich für den Schutz als Datenbank ist, ob es sich bei den einzelnen in ihr abgelegten Elementen um urheberschutzfähige Werke (Werke der Wissenschaft, Musik-, Bild-, Filmwerke, etc.), nicht geschützte Schöpfungen (einzelne Töne, Wirtschaftsnachrichten), reine Daten (bibliografische Angaben, wissenschaftliche Messdaten, etc.) oder sonstige Elemente (Zeichen- und Symbolfolgen, etc.) handelt.80 Entscheidend ist vielmehr, dass die einzelnen Elemente unabhängig voneinander einzeln abgerufen werden können. Schutzrechte an einer Datenbank stehen sowohl ihrem Urheber (§ 4 Abs. 2 UrhG – Datenbankwerk) als auch dem Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG – Datenbank) zu. Urheber der Datenbank ist derjenige, der die Datenbankstruktur entworfen hat, die bei elektronischen Datenbanken regel- mäßig im Zugangs- und Abfragesystem liegt. Wie bei Computerprogrammen reicht für die Begründung von Urheberrechten an der Datenbank bereits ein Mindestmaß an individueller Kreativität aus.81 Lediglich dort, wo die Struktur einer Datenbank allein durch Sachzwänge diktiert ist, scheiden Urheberrechte aus. Unabhängig vom Schutz des Urhebers gewährt das UrhG auch dem Datenbankhersteller ein Leistungsschutzrecht an einer Datenbank (§§ 87a ff. UrhG). Datenbankhersteller ist der Investor, also derjenige der das finanzielle Risiko für die Herstellung der Datenbank trägt. Dies kön- nen auch die öffentliche Verwaltung, die Hochschulen, Stiftungen sowie Drittmittelgeber sein. Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers entsteht allerdings nur, sofern der Datenbankhersteller eine „wesentliche 76LG Köln CR 1999, 593; Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9 ff. 77Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 87a Rn. 3. 78LG Berlin MMR 2000, 120; LG Köln CR 1999, 593. 79Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. EG Nr. L 77/20 vom 27.03.1996. 80Schricker-Vogel, Urheberrecht, § 87a Rn. 5. 81vgl. Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996, ABl. EG Nr. L 77/20 vom 27.03.1996. Urheberschutz für wissenschaftliche Datenbanken, digitale Lexika, Suchmaschinen Leistungsschutz für den Daten- bankhersteller bei wesentlicher Investition 36/Urheber- und Leistungsschutz Investition“ in die Datenbank vorgenommen hat. Eine solche ist bereits bei einem finanziellen Aufwand für eine Linksammlung mit ca. 251 Verweisen anzunehmen.82 Zu beachten ist, dass die Schutzrechte des Datenbankurhebers und -herstellers allein an der Datenbankstruktur, also dem Zugangs- und Abfragesystem der Datenbank einschließlich des Thesaurus sowie des Indexsystems, bestehen.83 Der Schutz erstreckt sich hingegen nicht auf die den Inhalt der Datenbank bildenden einzelnen Elemente.84 Diese sind unab- hängig vom Schutz der Datenbankstruktur durch gegebenenfalls bestehen- de Urheber- oder Leistungsschutzrechte geschützt. Für den Multimedia- Entwickler ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Will er einer fremden Datenbank einzelne dort abgelegte Elemente entneh- men, um diese in seine eigene Multimedia-Anwendung einzubinden, liegt hierin keine Verletzung der Schutzrechte des Datenbankurhebers oder –her- stellers. Es sind allein die Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem jewei- ligen Element zu beachten. So wird beispielsweise die Software, die als Inhalt einer Datenbank zum Herunterladen bereitliegt, nicht vom Datenbankschutz erfasst. Beim Download sind ausschließlich die Urheberrechte des Programmierers der Software zu beachten. Datenbankurheber und –hersteller können das Herunterladen daher nur untersagen, wenn sie sich vom Programmierer ent- sprechende Nutzungsrechte an der Software haben einräumen lassen. Werden wesentliche Teile einer Datenbank (50 Prozent des Datenbankinhalts oder qualitativ besonders bedeutsame Inhalte85) entnommen, bedarf dies al- lerdings der Zustimmung des Datenbankherstellers (§ 87b Abs. 1 UrhG). Auch die Kopie der im Zugangs- und Abfragesystem liegenden Anordnung der Elemente darf nur mit Zustimmung des Datenbankurhebers und -herstellers erfolgen. Sollen fremde Werke in eine eigene Datensammlung aufgenommen werden, müssen zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte (Vervielfältigungsrecht, Online-Recht etc.) von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten der Inhalte eingeholt werden. 82LG Köln MMR 1999, 686. 83Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 87a Rn. 4; Erwägungsgrund 20 der Datenbankrichtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996, ABl. EG Nr. L 77/20 vom 27.03.1996. 84Möhring/Nicolini-Decker, Urheberrechtsgesetz, § 87a Rn. 3. 85Strömer, Online-Recht, 263. Schutzgegenstand ist die Datenbankstruktur Zustimmung bei Entnahme wesentlicher Teile Urheber- und Leistungsschutz/37 Sollen in einer Filmografie einzelne Filmsequenzen zum Abruf bereitgehalten werden, muss der Multimedia-Entwickler sich von den Urhebern der verfilm- ten Werke (Roman- und Drehbuchautor), den Urhebern des Films (Regisseur, Komponist der Filmmusik), den Filmherstellern (Filmproduzenten) sowie den ausübenden Künstlern (Schauspielern, Filmmusiker, etc.) die entsprechenden Nutzungsrechte (Vervielfältigungs-, Online- und Multimediarecht) einräumen lassen. Der Rechteerwerb erfolgt in der Regel über den Filmproduzenten oder eine Filmverwertungsgesellschaft. III. Multimediawerke Zeichnet sich die „Oberflächen-Ebene“ einer multimedialen Anwendung durch eine hohe Komplexität, Verknüpfung und Aufeinanderbezogenheit einzelner Kommunikationsinhalte (Sprache, Text, Bilder, Bildfolgen, Filmsequenzen) aus, ist die Anwendung nicht als Datenbank, sondern als Multimediawerk geschützt.86 Bei vollständiger oder teilweiser Übernahme oder Nachbildung fremder Multimediawerke, wie z.B. komplex gestalteter Websites, ist demnach davon auszugehen, dass diese Urheberschutz genießen und die Übernahme daher grundsätzlich der Zustimmung der jeweiligen Urheber bedarf. An der Entwicklung multimedialer Werke sind – insbesondere auch im Hochschulbereich – regelmäßig eine Vielzahl verschiedenster Personen be- teiligt. Oftmals wird zunächst als Einzel- oder Gesamtleistung ein Konzept entworfen. Danach wird ein Screendesign, die Gestaltung der einzelnen Windows oder die Anordnung der Schaltflächen entwickelt. Sodann werden die einzelnen zusammenzufügenden Kommunikationsinhalte gesammelt, er- stellt und gegebenenfalls passgenau bearbeitet. Bei einem solchen arbeitstei- ligen Vorgehen gilt: Jeder der sich an dem Multimediawerk als Ganzem mit einem untrennbaren schöpferischen Beitrag beteiligt, erwirbt Urheberrechte an dem Multimediawerk als Ganzem, also sowohl hinsichtlich seiner ei- genen Beiträge als auch bezüglich der untrennbaren Beiträge der anderen Beteiligten.87 Wer hingegen einen abtrennbaren, selbständig verwertbaren schöpferi- schen Beitrag innerhalb des multimedialen Produkts erbringt, erwirbt Urheberrechte nur an dem von ihm erbrachten Beitrag, aber nicht an den übrigen Bestandteilen. Auf seinen Anteil erstrecken sich dann auch nicht die Rechte der anderen Beteiligten.88 86Kröger/Gimmy-Freitag, Urheberrecht, 344. 87Siehe hierzu S. 127. 88Siehe hierzu S. 128. Verknüpfte Inhalte verschie- denster Art sind Multimediawerke 38/Urheber- und Leistungsschutz Nicht nur für ein Angebot des Multimediawerkes im Internet (beispiels- weise über den Server der Hochschule), sondern auch für eine kommerzi- elle Verwertung sollte man schon zu Beginn der Entwicklung daran denken, sich durch entsprechende Verträge die für die Nutzung erforderlichen Rechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Online-Recht, etc.) von sämtlichen Urhebern einräumen zu lassen. Fremde Werke darf der Multimedia-Entwickler in seine Anwendung grund- sätzlich nur dann übernehmen, wenn er sich die entsprechenden Rechte (Vervielfältigungs-, Multimedia- und Online-Recht) von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten hat einräumen lassen. Die Urheber- und Leistungsschutzrechte an fremden Werken, die in die multimediale Anwendung – bearbeitet oder nicht – mit Zustimmung der Urheber inte- griert werden, bestehen an den jeweiligen Bestandteilen der multimedialen Anwendung fort. Rechte an dem Multimediawerk als Ganzes erwerben die Urheber der übernommenen Werke jedoch nicht. Wird eine als wissenschaftliche Darstellung geschützte Tabelle mit Zustimmung des Urhebers aus einer wissenschaftlichen Abhandlung in eine Lernsoftware eingebunden, bleibt das Urheberrecht des Wissenschaftlers auch an der in das Multimediawerk übernommenen Darstellung erhalten; in Bezug auf das Multimediawerk als Ganzes erwirbt er hingegen keine Schutzrechte. Gegen die Entnahme sonstiger Bestandteile des Multimediawerkes kann er sich daher nicht zur Wehr setzen. Dies kann nur der Urheber des betreffenden Bestandteils bzw. die Urheber des Multimediawerkes, sofern es sich um einen untrennbaren, nicht selbständig verwertbaren Bestandteil handelt. Vom Schutz des Multimediawerkes ist die den multimedialen Programmablauf steuernde Software zu trennen. Die Urheberrechte an der Software stehen al- lein ihrem Programmierer bzw. dessen Arbeitgeber zu.89 89Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 2 Rn. 76. Vertragliche Bündelung der Nutzungsrechte als Verwertungs- voraussetzung Urheberrechte an übernommenen fremden Werken Urheber- und Leistungsschutz/39 Schutz der „Programm-Ebene“ (§§ 69a UrhG): Geschützt sind: • alle Betriebs- und Anwendungsprogramme (Quell- und Maschinencode) • einzelne Elemente eines Programms • Entwurfsmaterialien einschließlich des Flussdiagramms • Programmierungen in allen Programmiersprachen (HTML, Java) Nicht geschützt sind: • Ideen und Grundsätze eines Programms • Programmsprachen Urheber ist der Programmierer. Steht dieser in einem Arbeits- und Dienstverhältnis liegen die Nutzungsrechte regelmäßig beim Arbeitgeber. Im Hochschulbereich gelten jedoch Besonderheiten. Schutz der „Oberflächen-Ebene“: Anwendungen mit einzeln abrufbaren Daten = Datenbankschutz (§§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG) • geschützt ist die Datenbankstruktur (Zugangs- und Abfragesystem) • nicht vom Datenbankschutz erfasst wird der Datenbankinhalt; werden allerdings wesentliche Teile übernommen, verletzt dies die Rechte der Datenbankhersteller • Schutzrechte an den einzelnen Inhalten stehen den jeweiligen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zu und müssen daher eingeholt werden Schutzrechte bzgl. der Datenbank können gelten machen: • der Urheber = Schöpfer der Datenbankstruktur • der Datenbankhersteller = Investor (Hochschulen, Unternehmen etc.) Anwendungen mit inhaltlicher Verknüpfung der einzelnen Elemente = Schutz als Multimediawerk • Urheber sind alle am Gesamtwerk schöpferisch beteiligten Personen • die Urheberrechte der eingebundenen fremden Werke setzen sich an den jeweiligen Bestandteilen des Multimediawerkes fort und müssen daher eingeholt werden • den Investoren stehen keine Schutzrechte zu; erfolgt die Erstellung aber  Check upSchutz von Programm und Oberfläche 40/Urheber- und Leistungsschutz in einem Arbeits- und Dienstverhältnis, liegen die Nutzungsrechte regel- mäßig beim Arbeitgeber Die reibungslose Verwertung einer Multimedia-Anwendung erfordert die Bündelung aller Urheber- und Leistungsschutzrechte. IV. Websites/Homepages Auch Websites und Homepages genießen urheberrechtlichen Schutz. Insofern gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei sonstigen multimedi- alen Anwendungen. Eine Website, die im Wesentlichen aus reinem Text be- steht, ist als Sprachwerk geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Besonders künst- lerisch gestaltete Websites genießen Schutz als Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Ein Schutz als Datenbank kommt in Betracht, wenn unabhängiges Informationsmaterial – etwa im Rahmen einer multimedialen Enzyklopädie – einzeln zugänglich nach einem bestimmten System angeordnet wird. Auch die mittels Hyperlinks hierarchisch verschachtelte Struktur verschiedener Websites kann als Datenbankwerk geschützt sein, sofern es sich um eine unabhängige, nicht zu einer einheitlichen Ausdrucksform verschmolzenen Sammlung von Kommunikationsinhalten handelt. Im Regelfall sind jedoch verschiedenste Kommunikationsinhalte (Grafiken, Texte, Fotos, Tabellen, Animationen etc.) auf einer Website und den verlinkten Sites zu einem untrennbaren Ganzen verschmolzen, sodass sie Schutz als einheitliches Multimediawerk genießen. Unbedingt zu beachten ist, dass das Internet trotz seiner einfachen Zugänglichkeit und leichten Reproduzierbarkeit kein rechtsfreier Raum ist. Urheber- und Leistungsschutzrechte sind genauso zu respektieren wie in al- len anderen Bereichen auch. Bei der Verwendung von Materialien aus dem Internet und der Integration in eine eigene Anwendung muss deshalb immer – ebenso wie bei der Verwendung in anderen Bereichen – die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber eingeholt werden. Urheberschutz für Websites als Sprachwerk, Werk der bildenden Kunst, Datenbank oder Multimediawerk Urheber- und Leistungsschutz/41 C. Inhalt der Schutzrechte Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönli- chen Beziehungen zu seinem Werk sowie in der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes, die ihm eine angemessene Vergütung für jede Nutzung seines Werkes sichern soll (§ 11 UrhG). Der doppelten Schutzrichtung entspre- chend unterscheidet das Urheberrecht zwischen den personenbezogenen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 – 14 UrhG) und den wirtschaftlichen Verwertungsrechten (§§ 15 – 23 UrhG). Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen das geistige Band zwischen dem Schöpfer und seinem Werk als einen manifestierten Teil seiner Persönlichkeit.90 So kann nur der Urheber darüber entscheiden, wann und wie sein Werk aus dem privaten Bereich an die Öffentlichkeit gelangen soll (Veröffentlichungsrecht). Auch eine Entstellung seines Werkes durch Dritte - selbst wenn sie Nutzungsrechte innehaben - muss der Urheber nicht dulden (Entstellungsverbot). Ferner kann er die Anerkennung seiner Urheberschaft von jedem Nutzer verlangen (Namensnennungsrecht) oder Dritten einge- räumte Nutzungsrechte widerrufen, wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht nicht ausgeübt wird oder das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht (Rückrufsrechte). Diese Rechte sind in ihrem Kern unverzichtbar und können nicht auf Dritte übertragen werden (§ 29 Abs. 1 UrhG).91 Den Urheberpersönlichkeitsrechten gegenüber stehen die wirtschaftlich aus- gerichteten Verwertungsrechte. Sie werden von dem Gedanken beherrscht, dass der Urheber tunlichst angemessen an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Dementsprechend ordnen die Verwertungsrechte dem Urheber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu. Nur er selbst darf über die Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe etc. entscheiden (§ 15 UrhG). Andere Personen dürfen das Werk grundsätzlich nur nutzen, wenn der Urheber ihnen Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt hat. Damit gibt das UrhG dem Urheber das Werkzeug an die Hand, sein Werk zu vermarkten und Einnahmen aus der Nutzung seines Werkes durch Dritte zu erzielen. Die Nutzungsrechte an den in einem Arbeits- und Dienstverhältnis geschaffenen Werken stehen – insbesondere auch im Hochschulbereich – hingegen grundsätzlich den Arbeitgebern (Hochschulen) zu und sind regelmäßig durch die Gehaltszahlungen abgegolten.92 90Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 315. 91Schricker-Dietz, Urheberrecht, vor §§ 12 ff. Rn. 28. 92Siehe hierzu und zu den Ausnahmen vor allem für Hochschullehrer S. 133. Urheber- persönlichkeits- rechte Verwertungsrechte 42/Urheber- und Leistungsschutz I. Urheberpersönlichkeitsrechte Die Urheberpersönlichkeitsrechte behandeln folgende Rechtsfragen: Darf geschütztes Material in eine multimediale Anwendung eingebunden werden, wenn dieses vom Urheber bisher noch gar nicht veröffentlicht war? Welche Veränderungen seines Werkes durch Dritte braucht der Urheber nicht zu dulden? Sind alle Urheber einer Multimedia-Anwendung sowie der einge- bundenen Werke mit Namen zu nennen? Wer kann im Hochschulbereich ein Namensnennungsrecht geltend machen? 1. Veröffentlichungsrecht Das Recht zur Veröffentlichung eines Werkes steht ausschließlich dem Urheber zu (§ 12 UrhG). Er allein kann darüber entscheiden, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 6 Abs. 1 UrhG). Unveröffentlichte Werke dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht über eine Multimedia-Anwendung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Selbst die Anfertigung von Inhaltsangaben, z.B. eines unveröffentlichten Buches, ist unzulässig.93 Uneinigkeit besteht allerdings darüber, unter welchen Voraussetzungen geschütztes Material als veröffentlicht anzusehen ist. Um der Gefahr von Rechtsverletzungen vorzubeugen, sollte man von einer Veröffentlichung erst dann ausgehen, wenn das Werkstück mit Willen des Urhebers derart präsentiert wird, dass es theoretisch jedermann zur Kenntnis nehmen kann, z.B. in einer öffentlichen Veranstaltung, im Radio, im Fernsehen oder in der Zeitung.94 Nicht als Veröffentlichung gilt beispielsweise • die bei einer akademischen Lehrveranstaltung gehaltene Vorlesung. Eine Mitschrift (Vervielfältigung) darf daher nicht ohne Zustimmung des Vortragenden ins Internet gestellt werden.95 • das Einstellen von Werken in den Passwort geschützten Bereich des Hochschulservers, zu dem nur Hochschulangehörige Zugriff haben. Veröffentlicht sind hingegen alle Materialien, die mit Willen des Urhebers im Internet frei verfügbar sind, da sich das Internet an eine unbegrenzte Zahl von Personen richtet. Gleiches gilt auch für Beiträge in Newsgroups, Bulletin Boards und Mailinglisten, sofern diese jedermann zur Teilnahme offen ste- hen. 93Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 238. 94Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 6 Rn. 1, m.w.N.; Die a.A. zieht den Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG heran. Danach ist eine Veröffentlichung anzunehmen, wenn das Werk mehreren nicht persönlich untereinander verbundenen Personen zur Kenntnis gebracht wird, z.B. in einer Universitätsvorlesung, vgl. Möhring/Nicolini-Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, § 6 Rn. 8ff. m.w.N. 95Junker, Multimedia und Internet an Hochschulen, JurPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 11. Urheberpersön- lichkeitsrechte im Einzelnen Veröffentlichungs- recht Voraussetzungen einer Veröffentlichung Veröffentlichung im Internet Urheber- und Leistungsschutz/43 Die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung kann sowohl ausdrück- lich als auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.96 Eine stillschweigende Zustimmung des Urhebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Urheber Dritten Rechte zur Nutzung des Werkes einräumt. Gestattet z.B. der Urheber die Einspeicherung in eine online-abrufbare Datenbank, liegt hierin regelmäßig auch die Zustimmung zur Veröffentlichung.97 Bestehen an einer solchen stillschweigenden Zustimmung allerdings Zweifel, verbleibt das Recht beim Urheber (§ 37 Abs. 1 UrhG). Soweit im Rahmen eines Arbeits- und Dienstverhältnisses die Nutzungsrechte beim Arbeitgeber, z.B. der Hochschule, liegen - was regelmäßig der Fall ist98 -, steht dem Arbeitgeber die Ausübung des Veröffentlichungsrechts und damit die Entscheidung darüber zu, ob und wie das Werk veröffentlicht wird. Soweit eine Veröffentlichung unter dem Namen des Bediensteten erfolgen soll, kann er aber zumindest die Veröffentlichung unter seinem Namen unter- binden, wenn er das Werk nicht für veröffentlichungsreif hält.99 Ist ein Werk veröffentlicht, ergeben sich hieraus folgende rechtliche Konsequenzen: • Nach Veröffentlichung eines Werkes kann der Urheber die Nutzung des Werkes durch den Multimedia-Entwickler nicht mehr mittels seines Veröffentlichungsrechts verhindern. Um das ungewollte Publizieren seines Werkes zu unterbinden, verbleiben ihm jedoch die Verwertungsrechte.100 Diese gelten jedoch nicht unbeschränkt.101 • Der Multimedia-Entwickler hat nunmehr das Recht, kurze Inhaltsangaben zu publizieren, ohne zuvor die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen. Dabei darf die Inhaltsangabe aber nicht die Lektüre des Werkes ersetzen.102 • Zulässig sind ferner Zitate aus dem veröffentlichten Werk im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelungen (§ 51 Nr. 2 UrhG – „Kleinzitate“).103 2. Entstellungsverbot Über das Entstellungsverbot kann der Urheber sich gegen unzumutba- re Veränderungen seines Werkes oder eine unakzeptable Präsentation in Verbindung mit anderen Werken zur Wehr setzen (§ 14 UrhG).104 96Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 237. 97Schricker-Dietz, Urheberrecht, § 12 Rn. 18. 98Siehe hierzu und zu den Ausnahmen im Hochschul- und Wissenschaftsbereich S. 133. 99Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 336. 100Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 237. 101Zu den sog. Schrankenregelungen siehe S. 65. 102Schricker-Dietz, Urheberrecht, § 12 Rn. 29. 103Siehe hierzu S. 73. Großzitate sind erst nach dem Erscheinen des Werkes zulässig, siehe hierzu S. 75. 104Kröger/Gimmy-Freitag, Internetrecht, 350. Art der Zustimmung Urheber im Arbeits- und Dienstverhältnis Rechtsfolgen einer Veröffentlichung Entstellungsverbot 44/Urheber- und Leistungsschutz Entstellung ist beispielsweise • die sinnentstellende Veränderung eines Fotos oder einer Grafik mit Hilfe von Grafikprogrammen (z.B. ein Austausch der Farben105, Verzerrung der Perspektiven, Beschneiden und Retuschieren eines Fotos106, Verstümmelung durch Ausschnittsentnahmen107), • ein Abstract, das das Originalwerk in seinem Inhalt verfälscht oder ver- stümmelt wiedergibt108, • die sinnentstellende Kürzung eines Films109, • die herabsetzende Einbindung eines fremden Werkes mittels der Frame- Technik oder des Inline-Linking in die eigene Website110, • die Präsentation von Musikstücken einer Musikgruppe zusammen mit neofaschistischen Songs rechtsradikaler Bands auf einem Musik- Sampler111. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Verwendung von Computerprogrammen und Datenbanken stellen hingegen regelmäßig keinen Verstoß gegen das Entstellungsverbot dar (vgl. auch §§ 69c Nr. 1, 69d Abs. 1, 55a UrhG).112 Im Zusammenhang mit dem Entstellungsverbot steht auch das so genann- te Synchronisationsrecht.113 Danach kann der Urheber darüber bestimmen, inwieweit sein Werk zusammen mit anderen Werken präsentiert wird. Er soll verhindern können, dass sich die Aussage und Bedeutung seines Werkes durch die Kombination mit anderen Inhalten verändert. So hat beispielsweise der Urheber einer Musikkomposition ein berechtigtes Interesse daran zu ver- hindern, dass seine Musik durch die Kombination mit bestimmten anderen Bildern oder Texten in ihrem Aussagegehalt nicht verändert wird. Um eine ungestörte Auswertung einer multimedialen Anwendung zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass der Multimedia-Entwickler, der fremde Werke in seine Anwendung einbinden will, von dem Urheber das Recht erwirbt, das Werk zusammen mit Werken aller Gattungen zu kombinieren und zu präsen- tieren. Ein vertraglicher Verzicht auf das Entstellungsverbot ist nur zulässig, wenn genau bestimmte, konkrete Veränderungsformen vertraglich bezeichnet 105LG Mannheim GRUR 1997, 364. 106OLG Köln AfP 1972, 347 – Mein schönstes Urlaubsfoto. 107BGH GRUR 1971, 525. 108Nippe, Urheberrecht und Datenbank, 136. 109OLG Frankfurt GRUR 1989, 203. 110Kröger/Gimmy-Freitag, Urheberrecht, 351; siehe hierzu S. 202. 111OLG Frankurt GRUR 1995, 215 – Springtoifel. 112Hoeren/Sieber-Decker, Multimediarecht, Teil 7.6 Rn. 57. 113Ableitung aus §§ 11, 14, 39 UrhG. Synchronisations- recht Vertraglicher Verzicht nur bei Konkretisierung Urheber- und Leistungsschutz/45 werden.114 Dies ist insbesondere für die Einräumung des Bearbeitungs- und Synchronisationsrechts von Bedeutung. Je konkreter der Verwerter bei der Rechteeinräumung vorab mit dem Urheber über eine Änderung des Werkes spricht, desto enger wird der Spielraum für das Entstellungsverbot. Ein vollständiger Verzicht auf das Entstellungsverbot ist nicht möglich (§ 29 S. 2 UrhG).115 Gegen grobe und gänzlich unzumutbare Entstellungen kann der Urheber sich daher immer zur Wehr setzen. Hat der Urheber einem Dritten Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt oder liegt ein Fall erlaubnisfreier Nutzung vor, sind zumindest solche Werkänderungen bzw. –kombinationen zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen darf (§§ 39, 62 UrhG). So kann beispielsweise ein Urheber, der ein Recht zur Online-Nutzung an einer Fotografie übertragen hat, nicht gegen den mit der Digitalisierung einhergehenden Qualitätsverlust vorgehen. Auch erforderlich werdende Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Fotografien und Grafiken kann der Urheber nicht unterbinden (§ 62 Abs. 3 UrhG). 3. Namensnennungsrecht Neben dem Entstellungsverbot ist das Namensnennungsrecht für den Urheber von zentraler Bedeutung. Der Urheber hat das Recht, darüber zu entschei- den, ob und an welcher Stelle des Werkes er als Urheber zu bezeichnen ist (§ 13 UrhG). Das Namensnennungsrecht gilt grundsätzlich uneingeschränkt und insbesondere auch für Multimediawerke und Online-Angebote.116 Wo al- lerdings eine unüberschaubare Zahl von Urhebern beteiligt ist oder eine tech- nische Unmöglichkeit (z.B. bei schutzfähigen akustischen Zeichen) vorliegt, kann man im Einzelfall von einer Namensnennung absehen.117 114Schricker-Dietz, Urheberrecht, § 14 Rn. 11. 115Schricker-Dietz, Urheberrecht, § 14 Rn. 11. 116Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 13 Rn. 9. 117Kreile/Wallner, Urheberpersönlichkeitsrecht im Multimediazeitalter, ZUM 1997, 625, 628. Änderungs- befugnisse von Nutzungsrechts- inhabern Namensnennungs- recht 46/Urheber- und Leistungsschutz Die Namen der Urheber sind üblicherweise wie folgt anzubringen:118 Geschützte Personen Platzierung der Urheberbezeichnung Fotografen neben dem Foto; erfolgt eine Sammelbezeichnung, muss die Zuordnung zu den einzelnen Fotos jedenfalls erkennbar sein Autoren und Übersetzer von Texten am Ende des Textes Filmurheber im Vor- oder Nachspann Urheber von wissenschaftlichen Tabellen und Zeichnungen am Rand der Tabelle/Zeichnung Urheber der Konzeption, des Layouts und des Screendesigns am Ende der Homepage oder Einstiegsseite Programmierer werden in der Praxis oftmals nicht genannt, sofern jedoch eine Namensangabe, ggf. auf einer gesonderten Seite, problemlos möglich ist, sollte vorsichtshalber eine Namensnennung erfolgen. Ein vertraglicher Verzicht auf eine Namensbezeichnung ist nur in engen Grenzen möglich.119 Daher sollte man von derartigen Regelungen grund- sätzlich absehen, es sei denn, hierfür bestehen zwingende Gründe120, wie beispielsweise eine unüberschaubare Zahl von Mitwirkenden. Eine ent- sprechende Vereinbarung erfordert jedenfalls eine konkrete Benennung des jeweiligen urheberrechtlichen Beitrags, für den der Verzicht auf das Namensnennungsrecht erfolgen soll. Das Namensnennungsrecht gilt auch im Rahmen eines Arbeits- und Dienstverhältnisses und insbesondere auch an Hochschulen, Akademien und Instituten.121 Erbringen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Hilfskräfte urhe- berrechtlich geschützte Beiträge bei der Entwicklung einer multimedialen 118Angelehnt an Hoeren/Sieber-Decker, Multimediarecht, Teil 7.6 Rn. 15. 119Schricker-Dietz, Urheberrecht, § 13 Rn. 22 ff. 120Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 13 Rn. 9. 121Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 13 Rn. 10. Vertraglicher Verzicht nur in engen Grenzen Namensnennungs- recht zugunsten des wissenschaft- lichen Personals Urheber- und Leistungsschutz/47 Anwendung oder werden solche Materialien in eine multimediale Anwendung eingebunden, sind ihre Namen zu nennen (vgl. auch § 24 HRG). So kann z.B. ein Student, der als wissenschaftliche Hilfskraft eine Homepage für einen Lehrstuhl erstellt hat, verlangen, als Urheber auf der Homepage benannt zu werden.122 Erstellt ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einen ur- heberrechtlich geschützten Teil einer wissenschaftlichen Arbeit, reicht die Nennung seines Namens in einer Fußnote nicht aus.123 Sein Name ist viel- mehr gleichberechtigt neben den Namen der anderen Autoren des Werkes aufzuführen. Von einem stillschweigenden Verzicht des Autors auf sein Namensnennungsrecht zugunsten seines Vorgesetzten kann nicht ausgegan- gen werden.124 Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer als Ghostwriter tätig wird: Entwirft etwa ein wissenschaftlicher Mitarbeiter das Redemanuskript für seinen vorgesetzten Professor, so ist der Name des Mitarbeiters bei einer Veröffentlichung der Rede im Internet oder in einem Tagungsband üblicher- weise nicht als Autor zu nennen.125 Lässt ein Hochschullehrer allerdings einen kompletten Aufsatz oder wesentliche Teile desselben durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Assistenten verfassen und übernimmt diesen ohne wesentliche Änderungen für eine Veröffentlichung in einer wis- senschaftlichen Zeitschrift, kommt ein Ghostwriting nicht in Betracht. Eine Namensnennung hat nach urheberrechtlichen Grundsätzen in jedem Fall zu erfolgen und sollte aus Fairnessgründen gegenüber Nachwuchswissenschaft lern ohnehin selbstverständlich sein. Daneben begründet § 24 HRG eine Namensnennungspflicht auch dann, wenn ein Beitrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zwar nicht urheberrechtlich geschützt ist, aber einen „wesentlichen sonstigen Beitrag“ darstellt. So ist z.B. aus hochschulrechtlichen Gründen der Name des erstellenden Mitarbeiters auch bei einer technischen Darstellung anzubringen, die man- gels Gestaltungshöhe zwar nicht urheberrechtlich geschützt ist, aber einen „wesentlichen sonstigen Beitrag“ darstellt.126 Ein Namensnennungsrecht besteht auch zugunsten derjenigen Person, der eine wissenschaftliche Entdeckung zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob 122Junker, Multimedia und Internet an Hochschulen, JurPC Web-Dok. 69/1999 Abs. 11. 123Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 129. 124Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 128. 125Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 77; allerdings entspricht ein Dankeswort und ein Hinweis auf die vorbereitenden Arbeiten wissenschaftsethischen Grundsätzen. 126Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 131. Ghostwriter Namensnennung auch bei urheber- rechtlich nicht ge- schützten „wesent- lichen Beiträgen“ 48/Urheber- und Leistungsschutz es sich um einen Lehrstuhlinhaber, einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine wissenschaftliche Hilfskraft oder eine sonstige Person handelt (Herleitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).127 Wird eine wissenschaftliche Entdeckung im Rahmen einer Online-Publikation durch eine andere Person als ihren Entdecker der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist der Entdecker zwar nicht als Urheber der wissenschaftlichen Abhandlung zu benennen, innerhalb der Abhandlung hat jedoch ein eindeuti- ger Hinweis auf seine wissenschaftliche Entdeckerleistung zu erfolgen. 4. Rückrufsrechte Da jedes Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Urhebers ist, erkennt das UrhG dem Urheber in drei Fällen das Recht zum Rückruf von Nutzungsrechten zu: • Nach § 41 UrhG kann der Urheber dem Inhaber eines ausschließ- lichen Nutzungsrechts das Nutzungsrecht entziehen, wenn der Nutzungsrechtsinhaber das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch die berechtigten Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung). • § 42 UrhG gestattet den Rückruf von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten, wenn das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und ihm eine weitere Verwertung nicht zugemutet werden kann (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung). • Ein Rückruf kommt nach § 34 Abs. 3 UrhG ferner in Betracht, wenn Nutzungsrechte im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Unternehmens, z.B. eines Verlages, übertragen werden und dem Urheber die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nicht zuzumuten ist (Rückrufsrecht wegen Unternehmensveräußerung). Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten kann frü- hestens zwei Jahre, nachdem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde, geltend gemacht werden. Wird das Werk erst nach Übertragung des Nutzungsrechts abgeliefert, beginnt die Zwei-Jahresfrist mit der Ablieferung des Werkes. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist hingegen nur drei Monate. Erfolgen Veröffentlichungen in - z.B. wissenschaftlichen – Zeitschriften, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheinen, gilt eine Frist von sechs Monaten; bei Zeitschriften mit einem längeren Erscheinungszyklus ein Jahr. 127Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 170. Drei Fallgruppen Rückrufsrecht wegen Nichtausübung Urheber- und Leistungsschutz/49 Auf das Rückrufsrecht kann vor einer Übertragung von Nutzungsrechten nicht verzichtet werden. Ein Ausschluss der Ausübung des Nutzungsrechts kann aber im Voraus für maximal fünf Jahre voreinbart werden. Von dieser Möglichkeit sollte insbesondere im Rahmen von Multimediaproduktionen, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, Gebrauch gemacht werden. Bevor der Urheber den Rückruf erklären kann, muss er dem Inhaber des Nutzungsrechts den Rückruf ankündigen und ihm eine angemessene Frist einräumen innerhalb derer er sein Nutzungsrecht ausüben kann. Auf die Setzung der so genannten Nachfrist kann nur verzichtet werden, wenn dem Inhaber des Nutzungsrechts die Ausübung von vornherein unmöglich ist oder er die Ausübung verweigert. Gleiches gilt, wenn durch die Gewährung der Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. Gänzlich ausgeschlossen ist das Rückrufsrecht aber, wenn die Nichtausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, die im Kreis des Urhebers liegen und deren Behebung ihm zuzumuten ist. Zudem setzt der Rückruf voraus, dass der Inhaber der Nutzungsrechte erhebliche Interessen des Urhebers verletzt hat.128 Kann etwa die Veröffentlichung eines Lehrbuches oder eines Gesetzeskommentars nicht erfolgen, weil sich die zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetzesänderungen etc.), ist dem Urheber eine Aktualisierung in der Regel zumutbar.129 Ein Rückrufsrecht steht ihm nicht zu. Dem Rückrufsrecht nicht entgegen steht es, wenn der Urheber für die Nutzungsrechtseinräumung bereits ein Entgelt erhalten hat, da auch das ide- elle Interesse des Urhebers, das Werk an die Öffentlichkeit zu bringen, ge- schützt ist.130 Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs, d.h. spätestens nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht des Inhabers automatisch und fällt an den Urheber zurück. Der Urheber kann das Werk nun wieder selbst verwerten, was ihm aufgrund des ausschließli- chen Nutzungsrechts zuvor abgeschnitten war. Allerdings hat der Urheber den Betroffenen gegebenenfalls zu entschädigen. Je nach den Umständen sind zudem bereits empfangene Honorare zurückzugewähren. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung verleiht dem Urheber das Recht, ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann. 128BGH GRUR 1986, 613. 129Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 41 Rn. 16. 130Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 316. Keine Rückruf- möglichkeit bei veralteten Werken Erhalt eines Entgeltes steht dem Rückruf nicht entgegen Vor Rückruf zu- nächst Frist setzen Rückrufsrecht we- gen gewandelter Überzeugung Ausübung kann für fünf Jahre aus- geschlossen wer- den 50/Urheber- und Leistungsschutz Typischer Anwendungsbereich sind politisch, religiös oder ideolo- gisch gefärbte Werke. Der Überzeugungswandel für sich allein lässt das Rückrufsrecht noch nicht entstehen. Hinzutreten muss ferner die durch den Überzeugungswandel ausgelöste Nichtzumutbarkeit. Bei wissenschaftlichen Werken kann insbesondere der wissenschaftliche Fortschritt, der ein Werk völlig überholt erscheinen lässt, eine Unzumutbarkeit begründen. Auf das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung kann im Voraus weder verzichtet noch seine Ausübung ausgeschlossen werden. Um sein Rückrufsrecht wahrnehmen zu können, muss der Urheber den Inhaber des jeweiligen Nutzungsrechts entschädigen und mindestens die Aufwendungen ersetzen, die der Inhaber bis zum Rückruf vorgenommen hat. Der Rückruf wird wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen tatsächlich ersetzt hat. Will der Urheber nach erfolgtem Rückruf das Werk doch wieder verwer- ten, ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber zunächst ein entsprechendes Nutzungsrecht anzubieten. Da im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens die Nutzungsrechte automatisch auf den Erwerber übergehen, sieht § 34 Abs. 3 UrhG zum Schutz des Urhebers in diesen Fällen ein weiteres Rückrufsrecht vor, wenn dem Urheber die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Rückrufsrecht gilt nicht nur im Falle einer Unternehmensveräußerung, sondern auch wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen we- sentlich ändern. Auf dieses Rückrufsrecht kann der Urheber ebenfalls im Voraus nicht verzichten. Im Falle von Miturheberschaft und verbundenen Werken131 können alle Rückrufsrechte grundsätzlich nur von allen Urhebern gemeinsam erklärt wer- den. Sind mehrere Nutzungsrechte eingeräumt, kann der Rückruf für jedes selbständig abspaltbare Nutzungsrecht auch einzeln erfolgen.132 Im Übrigen gelten die Rückrufsrechte mit gewissen Einschränkungen auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen.133 131Zur Miturheberschaft und verbundenen Werken siehe S. 127. 132Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 41 Rn. 23f. 133Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 88ff. Unverzichtbar Rückrufsrecht wegen Untenehmens- veräußerung Rückrufsrechte bei Miturhebern Urheber- und Leistungsschutz/51 Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) Noch nicht veröffentlichte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers über eine multimediale Anwendung der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht werden. Von Werken, die mit Zustimmung des Urhebers (z.B. durch Einstellung ins Internet) veröffentlicht wurden, dürfen zustimmungsfrei Inhaltsangaben angefertigt und verwendet werden. Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) Der Multimedia-Entwickler darf ein fremdes Werk nicht in einer sinnent- stellenden und herabsetzenden Weise verändern oder zusammen mit anderen Werken präsentieren. Namensnennungsrecht (§ 13 UrhG) Der Multimedia-Entwickler hat die in die Multimedia-Anwendung ein- gebundenen Werke mit den Namen der jeweiligen Urheber zu versehen sowie sämtliche Urheber der Multimedia-Anwendung zu benennen. Das Namensnennungsrecht gilt auch zugunsten wissenschaftlicher Mitarbeiter und Hilfskräfte sowie Studenten etc. Rückruf von Nutzungsrechten (§§ 41, 42, 34 Abs. 3 UrhG) • bei Nichtausübung ein ausschließlicher Nutzungsrechte durch den Inhaber der Nutzungsrechte • bei gewandelter Überzeugung und hieraus resultierender Unzumutbarkeit einer weiteren Verwertung • bei Unternehmensveräußerung, falls dem Urheber die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nicht zuzumuten ist.  Check upUrheberpersönlichkeitsrechte 52/Urheber- und Leistungsschutz II. Verwertungsrechte Das Urheberrecht ordnet dem Urheber den wirtschaftlichen Wert seines Werkes zu, indem es ihm die ausschließliche Befugnis zu seiner Verwertung einräumt.134 Damit hat der Urheber die Möglichkeit, sich die Zustimmung zur Nutzung seines Werkes vergüten zu lassen, um auf diesem Wege eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu erlangen. Grundsätzlich gilt: Jede elektronische Nutzung eines fremden Werkes, die Verwertungsrechte der Urheber berührt, ist zustimmungspflichtig und be- darf der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch den Urheber (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG). Nur wenn der Nutzungsvorgang durch eine Schranke des Urheberrechts135, z.B. das Zitatrecht136, gedeckt ist, ist die Nutzung aus- nahmsweise zustimmungsfrei. Im Zentrum des folgenden Kapitels stehen folgende Fragen: Welche Arten von Verwertungsrechten stehen den Urhebern zu und vor welchen Handlungen schützen die einzelnen Rechte? Welche Verwertungsrechte be- rührt der Online- bzw. Offline-Vertrieb geschützter Materialien? Wie verhält es sich mit dem Einscannen, Digitalisieren und Abspeichern geschützter Materialien, dem Bereithalten zum Abruf im Internet und dem Verkauf ge- kaufter oder kopierter CDs? Das UrhG unterscheidet bei den Verwertungsrechten zwischen den körperli- chen und den unkörperlichen Verwertungsrechten: Die körperliche Verwertung erfasst solche Akte, durch die das Werk – z.B. durch Fotokopieren eines Buches oder Abspeichern auf Diskette – körperlich festgelegt wird oder körperliche Festlegungen des Werkes, z.B. auf einer CD oder in einem Buch, der Öffentlichkeit im Wege des Verkaufs, Verleihens etc. zugänglich gemacht werden.137 Wirtschaftliche Bedeutung haben dabei ins- besondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG). Die unkörperliche Verwertung betrifft die Wiedergabe des Werkes gegenüber der Öffentlichkeit (z.B. im Fernsehen, Radio oder Internet). Dementsprechend ordnet das UrhG dem Urheber das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes zu (§ 15 Abs. 2 UrhG). Verwertungsrechte stehen im Übrigen nicht nur den Urhebern, sondern auch den Leistungsschutzberechtigten zu. Die nachfolgenden Ausführungen 134Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 190. 135Siehe hierzu S. 65. 136Siehe hierzu S. 73. 137Schricker-v.Ungern-Sternberg/Loewenheim, Urheberrecht, § 15 Rdnr. 40. Wirtschaftliche Verwertungsrechte (Grundsätzliche) Zustimmungs- pflicht Körperliche Verwertung Unkörperliche Verwertung Urheber- und Leistungsschutz/53 gelten daher entsprechend für die leistungsschutzberechtigten Personen138. 1. Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, eine vorübergehende oder dau- erhafte Vervielfältigung, sprich eine Kopie, eines Werkes herzustellen (§ 16 UrhG). Hierunter fällt jede (weitere) körperliche Festlegung, die es gestattet, das Werk mit den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittel- bar wahrzunehmen.139 Unerheblich ist, in welchem Verfahren und in welcher Anzahl die Vervielfältigungsstücke hergestellt werden.140 Unmittelbar wahrnehmbare Vervielfältigungen eines Originalwerkes sind z.B. die Nachzeichnung eines Gemäldes, der Fotoabzug eines Negativs sowie die Fotokopien von Buchseiten. Zu den mittelbar wahrnehmbaren Vervielfältigungen zählen die handgefertigte oder fototechnische Kopie von Musiknoten (Wahrnehmbarkeit des Musikwerkes mit Vorspielen durch einen Musiker), die Aufnahme eines Fernsehfilms auf eine Videokassette (Wahrnehmbarkeit mit Abspielen im Videogerät), die Mitschrift einer frei ge- haltenen Rede (Wahrnehmbarkeit mit Verlesen), die Aufnahme eines impro- visierten Musikstücks auf einen Tonträger oder die auf eine Leerkassette oder CD kopierte Musik (Wahrnehmbarkeit mit Abspielen im Kassettenrecorder bzw. CD-Player). Es spielt keine Rolle, wie dauerhaft die Kopie ist, ob das Originalwerk oder ein Vervielfältigungsstück als Vorlage verwandt wird oder ob das Werk im Zuge der Vervielfältigung verkleinert, vergrößert oder bearbeitet wird.141 Auch die zweidimensionale Wiedergabe eines dreidimensionalen Werkes und umge- kehrt ist Vervielfältigung.142 Daher sind z.B. die Ausführung eines Bauwerkes nach einem architektonischen Plan, die Fotografie eines Bauwerkes und die Zeichnung einer Plastik ebenfalls Vervielfältigungshandlungen. Das Recht, Vervielfältigungsstücke geschützter Materialien herzustel- len, liegt allein beim Urheber des Werkes. Will ein Dritter geschütztes Material vervielfältigen, bedarf dies grundsätzlich der Zustimmung bzw. der Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts (Vervielfältigungsrecht) seitens des Urhebers. Vervielfältigungshandlungen sind nur dann zustim- mungsfrei, wenn die Handlung von einer der Schranken des Urheberrechts143 gedeckt ist. 138Siehe hierzu S. 26. 139Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 378. 140Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 203. 141Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 378. 142Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 16 Rn. 9. 143Siehe hierzu S. 65. Vervielfältigungs- recht Ausschließliches Recht des Urhebers zur Vervielfältigung 54/Urheber- und Leistungsschutz Von besonderer Relevanz ist das Vervielfältigungsrecht insbesondere im multimedialen Kontext. Unter einer Vervielfältigungshandlung ist zu- nächst jede Speicherung geschützter Materialien (z.B. einer Website, einer Text- oder Sounddatei, einer Grafik, etc.) auf einem Datenträger (mittelbare Wahrnehmbarkeit mit Ausgabe auf dem Bildschirm oder Ausdruck) zu ver- stehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Speichermedium um die Festplatte des Computers, eine Diskette, eine CD-ROM, eine DVD, den Server einer Hochschule oder einen sonstigen Datenträger handelt. Ebenso ist die Hardcopy, also der Ausdruck eines Werkes durch einen Drucker Vervielfältigung. Vervielfältigungshandlung ist ferner die Digitalisierung von Werken (Umsetzung in einen Binärcode), da diese notwendigerweise mit einer kör- perlichen Festlegung einhergeht (Einspeicherung auf Festplatte, Diskette, CD-ROM oder auch nur im Arbeitsspeicher des Computers).144Eine Vervielfältigung ist damit insbesondere das Einscannen von Texten und Abbildungen sowie das Digitalisieren von Materialien. Alle diese Handlungen berühren die Vervielfältigungsrechte der geschützten Personen und dürfen daher grundsätzlich nur unter Beachtung ihrer Urheberrechte vorgenommen werden. Zum Einscannen des Fotos einer urheberrechtlich geschützten Plastik müssen die Vervielfältigungsrechte bzw. die Zustimmungen sowohl des Bildhauers (Urheber der Plastik) als auch des Fotografen (Urheber oder Leistungs- schutzberechtigter145) eingeholt werden. Zustimmungsfrei ist das Einscannen nur, wenn es durch eine Schranke des Urheberrechts (z.B. das Einscannen zum reinen Privatgebrauch146 gem. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) gedeckt ist. Da es für die Vervielfältigung nicht auf die Dauerhaftigkeit der jeweili- gen Festlegung ankommt, liegt eine Vervielfältigung selbst in der vorüber- gehenden Speicherung eines geschützten Werkes im Arbeitsspeicher des Computers.147 Dies hat zur Konsequenz, dass die bei der Internet-Nutzung entstehenden „flüchtigen“ Vervielfältigungen im RAM-Speicher eines Computers oder bei der Zwischenspeicherung auf dem Weg vom Online- Anbieter zum User (insbesondere das „Caching“ beim Proxy-Server), die Vervielfältigungsrechte der Urheber der aufgerufenen Werke berühren. Wer allerdings seine Werke im Internet präsentiert, erteilt damit stillschweigend die Einwilligung zum Laden des Werkes in den RAM-Speicher.148 Außerdem ist der Aufruf von geschützten Materialien beim privaten sowie wissen- 144Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 16 Rn. 18. 145Je nachdem, ob das Foto individuell gestaltet ist (Urheberrecht) oder eine reine Abfotografie (Leistungsschutzrecht) darstellt, siehe hierzu S. 27. 146Siehe hierzu S. 66. 147Für Computerprogramme ausdrücklich geregelt in § 69c Nr. 1 UrhG. 148Schricker-Wild, Urheberrecht, § 97 Rn. 40b. Speicherung auf Festplatte, Diskette, CD-ROM, Server Einscannen von Texten und Bildern, Digitalisieren von Materialien Aufruf in den RAM-Speicher Urheber- und Leistungsschutz/55 schaftlich motivierten „Surfen“ regelmäßig von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch). Darüber hinaus sind alle im Rahmen einer Übertragung anfallenden flüch- tigen und begleitenden Vervielfältigungshandlungen bereits dann gesetzlich von der Zustimmungspflicht ausgenommen, wenn sie der Übertragung zwi- schen Dritten durch einen Vermittler - z.B. eines Access Providers149 - dienen oder Teil einer rechtmäßigen Nutzung sind (§ 44a UrhG). Die gesetzliche Schrankenregelung entbindet allerdings nicht davon, sich für das Einstellen von Werken in das Internet entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Zu denken ist insbesondere an das Recht zur Vervielfältigung auf dem Server und das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn geschütztes Material aus dem Internet auf die Festplatte, Diskette etc. heruntergeladen (Downloading) oder vom eigenen Rechner auf den Serverrechner oder in eine Datenbank herauf- geladen (Uploading) wird,150 um es in eine multimediale Anwendung einzu- binden oder anderen bereitzustellen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um zustimmungspflichtige Handlungen der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugänglichmachens151. Will man eine Sound- oder MP3-Musikdatei zur Verwendung in einer mul- timedialen Anwendung herunterladen, muss dies grundsätzlich von der Zustimmung aller Rechteinhaber (Komponist, Musiker, Musikproduzent etc) gedeckt sein. Eine nicht zustimmungsbedürftige Vervielfältigungshandlung ist das Erstellen einer Inhaltsangabe (Abstract), die weder Teile des Originaltextes übernimmt noch die Lektüre des Werkes ersetzt. Die reine Übernahme von Stichworten und bibliografischen Angaben zur inhaltlichen Erschließung ist ebenfalls zu- stimmungsfrei. Auch die Herstellung einer Bearbeitung eines fremden Werkes, in der immer zugleich auch eine Vervielfältigung liegt, ist zustimmungsfrei (Ausnahme: Computerprogramme, Datenbanken). Allerdings bedürfen die Veröffentlichung und Verwertung des bearbeiteten Werkes der Zustimmung des Originalurhebers (und des Bearbeiterurhebers).152 149Siehe hierzu S. 195. 150Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 16 Rdnr. 62. 151Siehe hierzu S. 52. 152Siehe hierzu S. 129. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen grundsätzlich zustimmungsfrei Down- und Uploads: grundsätzlich zu- stimmungspflichtig Zustimmungsfrei sind kurze Inhaltsangaben 56/Urheber- und Leistungsschutz 2. Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) erfasst den Offline-Vertrieb multi- medialer Anwendungen. Es verleiht dem Urheber das alleinige Recht, die Datenträger (Videokassetten, Bücher, CD-ROMs, DVDs etc.), auf denen sich das Originalwerk oder dessen Vervielfältigungen befinden, der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Nur er hat zunächst das Recht, die Datenträger zu verkaufen, zu vermieten und zu ver- leihen. Dabei ist es unerheblich, ob der Urheber selbst oder ein Dritter das jeweilige Vervielfältigungsstück erzeugt hat. Ein In-Verkehr-bringen liegt allerdings nur vor, wenn Werkstücke Personen überlassen werden, die nicht zum persönlichen Bekanntenkreis des Verbreiters gehören. Die Weitergabe einer Kassette, auf der sich ein zum persönlichen Gebrauch hergestellter Mitschnitt einer Vorlesung befindet, an einen guten Freund oder Bekannten ist zulässig, während die Überlassung an einen beliebigen Dritten gegen das Verbreitungsrecht des Urhebers verstößt.153 Das Verbreitungsrecht gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern erlischt mit der ersten Veräußerung des jeweiligen Original- oder Vervielfältigungsstücks un- ter Zustimmung des Urhebers (§ 17 Abs. 2 UrhG – Erschöpfungsgrundsatz). Wer eine Musik-CD erwirbt, darf diese ohne weiteres an einen beliebigen Dritten weiterverkaufen oder –verleihen154, ohne sich zuvor die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen. Mit dem Erstkauf der CD hat sich das Verbreitungsrecht an dem Exemplar „erschöpft“. Zu beachten ist allerdings, dass sich mit der ersten Veräußerung immer nur das Verbreitungsrecht, nicht aber das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfen. So darf derjenige, der eine CD-ROM mit einem Anwendungsprogramm käuflich erworben hat, die CD-ROM (nach Löschung des Programms auf seinem PC) zwar an einen beliebigen Dritten weiterverkaufen. Es ist ihm je- doch untersagt, eine oder beliebig viele Kopien dieser CD-ROM anzufertigen (Verletzung des Vervielfältigungsrechts) und diese an beliebige Dritte zu ver- äußern (Verletzung des Verbreitungsrechts an der Kopie, da die Kopie selbst noch nicht mit Zustimmung der Rechteinhaber veräußert wurde). Ebenso we- nig darf er die käuflich erworbene Software zum Herunterladen im Internet bereithalten (Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe). 153vgl. Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 205. 154Da der Erschöpfungsgrundsatz nicht das Vermietrecht erfasst, können die Rechteinhaber aber die Vermietung an Dritte untersagen. Verbreitungsrecht: Offline-Vertrieb Freie Weitergabe innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises Erschöpfungs- grundsatz Keine Erschöpfung des Vervielfältigungs- rechts Urheber- und Leistungsschutz/57 Nicht erfasst vom Verbreitungsrecht wird der Online-Vertrieb. Denn bei der Online-Übertragung im Internet wird nicht der einzelne körperliche Vervielfältigungsgegenstand (z.B. die Festplatte, auf der sich die körperli- che Festlegung eines Musikwerkes befindet) an den Empfänger übertra- gen, sondern immer nur Informationen in digitalisierter Form, die erst beim Empfänger wieder eine neue körperliche Festlegung erfahren.155 An jedem dieser neuen Vervielfältigungsstücke besteht dann wiederum bis zur ersten rechtmäßigen Veräußerung das Verbreitungsrecht des jeweiligen Urhebers. 3. Recht der öffentlichen Wiedergabe Die „unkörperliche“ Online-Übertragung multimedialer Werke via Intra- oder Internet fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG). Dieses gewährt dem Urheber das alleinige Recht, sein Werk einer Mehrzahl von Personen der Öffentlichkeit wahrnehm- bar oder zugänglich zu machen. Dies kann z.B. durch Hörfunk- oder Fernsehsendungen (§ 20 UrhG – Senderecht), Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen (§ 19 UrhG), Wiedergabe von Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) oder durch sonstige Wiedergabeformen erfolgen. Für eine öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken innerhalb von Netzwerken, wie dem Internet, sieht § 19a UrhG mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einen ausdrücklich geregelten Unterfall der öffentlichen Wiedergabe vor. Danach ist das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng- lich ist, ebenfalls ausschließlich dem Urheber zugeordnet. Ihm allein steht daher das Bestimmungsrecht darüber zu, ob ein Werk innerhalb des Internets oder eines Intranets der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. Da unterhalb der Schwelle der Öffentlichkeit ein Bestimmungsrecht des Urhebers bezüglich einer Zugänglichmachung nicht besteht, stellt sich die Frage, welche Personen als Teil der Öffentlichkeit anzusehen sind. Dies sol- len alle Personen sein, die nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wiedergegeben wird, durch eine persönliche Beziehung verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG). Persönliche Beziehungen werden dabei weder durch einen bloßen E-Mail Kontakt aufgrund eines Eintrags in einer Internet-Newsgroup noch durch die bloße Zugehörigkeit zu so genannten Filesharing-Netzwerken begrün- det. Eine persönliche Verbundenheit besteht allerdings in der Regel zwi- schen Mitgliedern eines überschaubaren Instituts, das ein eigenes Intranet betreibt. 155Strömer, Online-Recht, 244. Recht zur öffentlichen Wiedergabe: Online-Vertrieb Unterfall: Recht der öffentlichen Zugänglich- machung Personen der Öffentlichkeit 58/Urheber- und Leistungsschutz Werden im Internet urheberrechtlich geschützte Materialien zum allgemei- nen Abruf (z.B. Texte und Bilder auf einer Website, Software, geschützte Daten in einer Datenbank etc.) bereitgehalten, ist hiervon immer das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung berührt, da sich das Internet an eine unbegrenzte Zahl von Personen richtet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Werke nicht – wie z.B. bei Fernsehsendungen – gleichzeitig, son- dern sukzessiv an eine Mehrzahl von Personen ausgesandt werden (sukzes- sive Öffentlichkeit).156 Ein Bereithalten im Internet darf daher grundsätzlich nicht ohne Zustimmung bzw. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte (Online-Rechte) seitens der Rechteinhaber erfolgen (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“157). Bei zum Abruf bereitgehaltenen Werken auf FTP-Servern sowie in Newsgroups, Mailinglisten oder Bulletin Boards ist danach zu unterschei- den, ob sich der Kreis der Zugriffsberechtigten auf eine exklusive, persönlich miteinander verbundene Personengruppe beschränkt (z.B. die Mitarbeiter in- nerhalb eines überschaubaren Forschungsteams) oder das Angebot einer un- überschaubaren Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt wird (z.B. wenn Werke auf einem Server durch die Benutzerkennung „anonymus“ jedermann zugänglich sind). Urheberrechtlich geschützte Beiträge in Newsgroups, Mailinglisten und Bulletin Boards, die jedermann zugänglich sind, berühren daher immer das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Ebenso beurteilt sich das Bereithalten von Werken im Intranet einer Hochschule bzw. innerhalb eines Instituts. Online-Inhalte, die sich an alle Bedienstete einer Hochschule richten, unterfallen regelmäßig dem Recht zur öffentlichen Werkwiedergabe, da aufgrund der Größe heutiger Hochschulen zwischen den einzelnen Mitarbeitern keine persönliche Verbundenheit mehr besteht. Anderes gilt für das Einstellen von geschützten Materialien in das Intranet eines Instituts. Da der Kreis der Institutsmitarbeiter üblicher- weise überschaubar ist, berührt das Bereithalten von geschützten Werken im Intranet eines Instituts regelmäßig nicht das Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Bei größeren Instituten oder Forschungseinrichtungen, in denen nicht alle Mitarbeiter in einem persönlichen Kontakt zueinander stehen, kann im Einzelfall anderes gelten. Um eine öffentliche Zugänglichmachung handelt es sich regelmäßig auch, wenn Werke als Begleitmaterial zu einer universitären Lehrveranstaltung im Passwort geschützten Bereich der Hochschule zum Abruf bereitge- halten werden. Aufgrund der heutigen Größenverhältnisse universitärer Veranstaltungen kann von einer persönlichen Verbundenheit der teilnehmen- 156Kröger/Gimmy-Freitag, Urheberrecht, 356; Schricker-v.Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 15 Rn. 24. 157Siehe hierzu S. 65. Bereithalten im Internet ist öffentliche Wiedergabe Newsgroups, Mailinglisten und Bulletin Boards Einstellen ins Intranet einer Universität oder eines Instituts Bereithalten von Lehrmaterial im Passwort ge- schützten Bereich Urheber- und Leistungsschutz/59 den Hochschulangehörigen nicht mehr ausgegangen werden.158 Lediglich bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen mit einer kleinen und begrenzten Teilnehmerzahl (z.B. AG/Übung/Seminar mit 20 Teilnehmern) mag anderes gelten, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die jeweiligen Teilnehmer beschränkt bleibt. Vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht betroffen ist die Versendung einzelner E-Mails, da der Austausch des geschützten Materials im nichtöffentlichen Bereich zwischen Absender und Empfänger ver- bleibt.159 Werden allerdings mehrere gleich lautende E-Mails mit urheber- rechtlich geschütztem Inhalt an eine persönlich nicht miteinander verbun- dene Personengruppe (z.B. die Teilnehmer einer universitären Vorlesung160 oder einer öffentlichen Newsgroup) versendet, unterfällt dies dem Recht der öffentlichen Wiedergabe bzw. der öffentlichen Zugänglichmachung.161 Mit dem kürzlich in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“162 hat sich zumindest für den Bereich von Forschung und Lehre an Hochschulen die Frage entschärft, welche Werkwiedergabe sich an die Öffentlichkeit richtet und welche nicht. Das Gesetz sieht in § 52a UrhG eine neue Schrankengeregelung vor, die das öf- fentliche Zugänglichmachen von geschützten Materialien unter bestimmten Voraussetzungen163 an einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. sonstigen Rechteinhabers erlaubt. Für diese Fälle kommt es nicht darauf an, ob die Zugänglichmachung öffentlich ist, sondern ob es sich bei den potentiellen Empfängern um einen bestimmt abge- grenzten Kreis von Personen handelt; und zwar unabhängig davon, ob diese Personen in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen oder nicht. Im Zusammenhang mit der Übertragung von geschützten Werken in Netzwerken ist stets zu berücksichtigen, dass die Übertragung nicht nur das Recht der öffentlichen Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung be- trifft, sondern regelmäßig auch das Vervielfältigungsrecht.164 Dies hat zur Folge, dass selbst Online-Nutzungen, die nicht dem Recht der öffentlichen Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung unterliegen (z.B. das reine Versenden von E-Mails, das Einstellen von Materialien in das Intranet eines Instituts oder eines Forschungsteams), grundsätzlich zustimmungsbedürftig sind. Zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlungen sind insbesondere 158Vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1987, 699, wonach eine Hochschulvorlesung mangels fehlender Verbundenheit der Teilnehmer öffentlich ist. 159Schricker-v.Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 15 Rn. 26. 160Vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1987, 699. 161Leupold, „Push“ and „Narrowcasting“, ZUM 1998, 99, 106. 162Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, BGBl. I 1774. 163Siehe hierzu S. 81. 164Siehe hierzu S. 53. E-Mail Öffentliche Zugänglich- machung für Unterricht und Forschung Vervielfältigungs- handlungen können aber durch Schranken- regelungen gestattet sein 60/Urheber- und Leistungsschutz das Einstellen auf den Server, das Hochladen in den Arbeitsspeicher, das Abspeichern auf Festplatte, Diskette, CD-ROM sowie das Ausdrucken. Soweit diese Vervielfältigungshandlungen durch Schrankenregelungen wie das Privatkopierrecht, das Recht zur wissenschaftlichen Kopie oder das Zitatrecht gedeckt sind, kann allerdings der gesamte Vorgang der Online- Kommunikation zustimmungsfrei sein.165 Ist die öffentliche Zugänglichmachung zu Forschungs- und Unterrichtszwecken aufgrund der Schrankenregelung des § 52a UrhG zustimmungsfrei, sind hier- mit zugleich auch die mit der Zugänglichmachung erforderlich werdenden Vervielfältigungshandlungen (wie z.B. das Einstellen auf den Server) erlaubt (§ 52a Abs. 3 UrhG). In diesem Fällen ist daher nicht auf die speziell auf Vervielfältigungshandlungen zugeschnittenen Schranken zurückzugreifen. Von dieser Privilegierung ausgenommen sind allerdings die so genannten Vorratsvervielfältigungen.166 Die folgende Tabelle167 gibt einen abschließenden Überblick über die be- troffenen Verwertungsrechte bei einer Online-Nutzung. Soweit die Rechte des Urhebers durch eine Verwertungshandlung berührt werden, ist zu einer legalen Werknutzung grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers zur jeweiligen Verwertungshandlung bzw. die Übertragung entsprechender Nutzungsrechte erforderlich (Online- und Vervielfältigungsrecht) (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“168) 165Zu den Schrankenregelungen siehe S. 65. 166Siehe hierzu S. 84. 167Angelehnt an Kröger/Gimmy-Freitag, Internetrecht, 357. 168Siehe hierzu S. 65. Urheber- und Leistungsschutz/61 Verwertungshandlung Betroffenes Recht Einstellen einer Kopie des Werkes oder eines Vervielfältigungsstücks auf den Server der Hochschule oder eines Providers Vervielfältigungsrecht (bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers) Bereithalten der Kopie zum Abruf für einen persönlich nicht miteinander verbundenen Personenkreis, z.B. im Intranet einer Hochschule Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers) Zwischenspeicherungen auf dem Weg zum User, z.B. auf einem Proxy- Server Vervielfältigungsrecht (ist als flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigung durch § 44a UrhG gedeckt) Abruf auf den Bildschirm des Users bzw. in den RAM-Speicher Vervielfältigungsrecht (ist als flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigung durch § 44a UrhG gedeckt) Download auf Festplatte, Diskette, CD-ROM, DVD, etc. Vervielfältigungsrecht (bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers)  Check upVerwertungshandlungen im Internet 62/Urheber- und Leistungsschutz Den Urhebern steht das alleinige Recht zu, ihr Werk wirtschaftlich zu ver- werten. Andere Personen dürfen geschützte Materialien grundsätzlich nur mit Zustimmung der Urheber bzw. nach Einräumung entsprechen- der Nutzungsrechte verwenden (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG). Die Verwendung ist ausnahmsweise zustimmungsfrei, wenn sie durch eine Schranke des Urheberrechts gedeckt ist. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Kopien urheberrechtlich geschütz- ter Materialien anzufertigen. Zustimmungsbedürftige Vervielfältigungshandlungen sind z.B.: • das Abzeichnen oder Fotografieren einer Plastik, eines Gebäudes • das Abschreiben von Musiknoten • das Abspeichern auf Festplatte, Diskette, CD-ROM, DVD • das Down- und Uploaden im Inter- und Intranet Zustimmungsfreie Vervielfältigungshandlungen sind z.B.: • das Anfertigen von Inhaltsangaben (abtracts) • das „Surfen“ im Internet Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, einzelne Datenträger (Buch, CD-ROM, DVD, Diskette etc.) mit dem Originalwerk oder einer Kopie anzubieten und an nicht persönlich verbundene Personen zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen (Offline-Vertrieb). Das Verbreitungsrecht an dem jeweiligen Exemplar erlischt mit dem Erstverkauf unter Zustimmung des Urhebers (§ 17 Abs. 2 UrhG – Erschöpfungsgrundsatz) Zustimmungsfreie Verbreitungshandlungen sind • das Weitergeben an Freunde und Bekannte • das Weiterverkaufen an beliebige Personen Zustimmungsbedürftig sind • das Anfertigen und Weiterverkaufen von Kopien  Check upVerwertungsrechte Urheber- und Leistungsschutz/63 Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 und 3 UrhG) Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist das Recht, das Werk einer Mehrzahl von Personen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind, wahrnehmbar zu machen (z.B. im Fernsehen, Radio, Inter- und Intranet). Ein ausdrücklich geregelter Unterfall dieses Rechts ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Dieses gibt dem Urheber das ausschließ- liche Recht, sein Werk in Kommunikationsnetzen wie dem Internet Abruf bereit zu halten (Online-Vertrieb). Zustimmungsbedürftige Wiedergabehandlungen: • Bereithalten zum Abruf im Internet • Bereithalten in jedermann zugänglichen Newsgroups und Mailinglisten • Bereithalten im Intranet einer Hochschule • Bereithalten von Vorlesungsmaterial im Passwort geschützten Bereich einer Hochschule • Versendung geschützten Materials in einer Vielzahl gleich lautender E- Mails Zustimmungsfreie Wiedergabehandlungen: • Bereithalten in einer exklusiven Mailingliste eines persönlich verbunde- nen Forscherteams • Bereithalten im Intranet eines Instituts • Versendung geschützter Materialien in einzelnen E-Mails Da der Online-Vertrieb immer mit Vervielfältigungshandlungen einhergeht (Kopieren auf den Server, Aufrufen in den RAM-Speicher, Download auf die Festplatte etc.), bedürfen zumindest diese Handlungen der (grundsätzli- chen) Zustimmung der Urheber (zu den Ausnahmen siehe: „Schranken des Urheberrechts“). 64/Nutzung fremder Werke 3. Teil: Nutzung fremder Werke Nachdem im vorhergehenden Kapitel dargestellt wurde, welche Gegenstände urheberrechtlich geschützt sind, wie lange dieser Schutz währt, welchen Inhalt Urheberrechte haben und welchen Personen diese Rechte zustehen, beantwortet das folgende Kapitel die Frage, unter welchen Voraussetzungen andere Personen oder Einrichtungen berechtigt sind, die geschützten Werke zu nutzen. Hierbei lassen sich zwei Möglichkeiten unterscheiden: • In ihrem Anwendungsbereich gewähren die so genannten Schrankenregelungen den Nutzern in eng umgrenzten Fällen, wie z.B. dem Zitatrecht oder dem Kopierrecht zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, das Recht, ein Werk – wenn auch nicht in jedem Fall kosten- frei – so doch zumindest zustimmungsfrei zu nutzen.169 • Scheidet eine Nutzung aufgrund einer Schranke des Urheberrechts aus, sind die interessierten Personen darauf angewiesen, vom Urheber, dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte oder einer Verwertungsgesellschaft Rechte zur Nutzung des betreffenden Werkes zu erwerben.170 Obwohl mit Hilfe der Schrankenregelungen in bestimmten Fällen ein ver- traglicher Erwerb von Nutzungsrechten vermieden werden kann, sollte dennoch im Einzelfall überlegt werden, ob ein vertraglicher Erwerb nicht vorzuziehen ist. Dies gilt insbesondere für konkrete Multimediaprojekte. Die Schrankenregelungen sind oftmals nicht eindeutig und lassen insbesondere in ihren Grenzbereichen viele Zweifelsfälle offen. Eine zustimmungsfreie Nutzung aufgrund von Schrankenregelugen eignet sich daher am ehesten in der täglichen Arbeit von Forschung und Lehre. Hier ist die nachhaltige Verwertbarkeit der genutzten Materialien weniger entscheidend. Kommt es hingegen bei Multimediaproduktionen zu Rechtsstreitigkeiten um einzelne Nutzungsrechte, kann dies in Extremfällen die Verwertung der gesamten Produktion unterbinden. Schrankenregelungen bilden für Multimediaprojekte daher nur in Teilbereichen, wie z.B. der Erstellung von Schulmaterialien171, eine sichere Rechtsgrundlage für die Verwertbarkeit der Projektergebnisse. In allen anderen Fällen sollten zur Absicherung der Produktion grundsätzlich Nutzungsrechtsverträge mit den Rechteinhabern abgeschlossen werden. Im Zweifel gilt: Lieber möglichst umfassende Rechte einholen, als später um Rechte zu streiten! 169Siehe hierzu S. 65. 170Siehe hierzu S. 96. 171Siehe hierzu S. 78. Im Zweifel: Einholung von Rechten Schranken- regelungen: unsichere Rechtsgrundlage Nutzung fremder Werke/65 Damit in möglichen Streitfällen die Rechteeinholung nachgewiesen werden kann, sollte die Rechteeinholung zudem stets schriftlich erfolgen und im Rahmen einer umfassenden Rechteverwaltung172 lückenlos dokumentiert werden. Wird dies beherzigt, dürfte der reibungslosen Verwertung der eige- nen Multimediaproduktion nichts im Wege stehen. A. Schranken des Urheberrechts Nicht überall dort, wo Nutzungshandlungen die Verwertungsrechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten berühren, bedarf die Nutzung geschützter Materialien der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber. Im Interesse der Allgemeinheit unterliegen die Urheberrechte einer Reihe von Beschränkungen, die den Werknutzern unter bestimmten Voraussetzungen den freien Zugriff auf das geschützte Material gestatten. Diese Beschränkungen werden „Schranken des Urheberrechts“ genannt. Im Zentrum stehen folgende Fragen: Welche Schrankenregelung gestatten die erlaubnisfreie Nutzung multimedialer Inhalte? Was bedeutet Gemeinfreiheit? Was versteht das UrhG unter der erlaubnisfreien Vervielfältigung zum eige- nen wissenschaftlichen Gebrauch? Wie weit reicht das Zitatrecht und die neu eingeführte Privilegierung für Online-Nutzungen in Forschung und Lehre (§ 52a UrhG)? Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der gemeinfreien und der erlaub- nisfreien Nutzung von Werken. Gemeinfrei sind Werke, die entweder gar nicht schutzfähig sind (z.B. amtliche Werke) oder deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Gemeinfreie Werke dürfen von jedermann frei verwendet werden, ohne dass der jeweilige Nutzer befürchten muss, Urheber- oder Leistungsschutzrechte zu verletzen. Unter erlaubnisfreier Nutzung sind solche Nutzungshandlungen zu verste- hen, die zwar die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Rechteinhaber berühren, aber aufgrund gesetzlich geregelter Fälle ausnahmsweise ohne de- ren Zustimmung vorgenommen werden dürfen (sog. Schrankenregelungen). Schrankenregelungen beschneiden die durch das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechte des Urhebers. Eine zustimmungsfreie Nutzung aufgrund von Schrankenregelungen ist als Ausnahme von der Regel daher grundsätzlich restriktiv und mit Zurückhaltung anzuwenden. 172Siehe hierzu S. 153. Schriftlich und dokumentiert Gemeinfreie Nutzung Erlaubnisfreie Nutzung 66/Nutzung fremder Werke So bedürfen Vervielfältigungshandlungen, z.B. beim Download von Fotografien aus dem Internet, zwar grundsätzlich der Zustimmung des Fotografen, erfolgt der Download jedoch seitens des Nutzers allein zum eigenen privaten Gebrauch, ist seine Vervielfältigungshandlung ausnahms- weise zustimmungsfrei. Die Schrankenregelung der Privatkopierfreiheit in § 53 Abs. 1 UrhG nimmt Vervielfältigungshandlungen im Privatbereich von der generellen Zustimmungspflicht aus. Mit dem „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge- sellschaft“173 ist die Privatkopierfreiheit jedoch erheblich eingeschränkt wor- den. Eine Privatkopie darf danach nur noch angefertigt werden, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird“. Die Neufassung zielt insbesondere auf die Unterbindung von Raubkopien über so genannte Filesharing-Netze wie Musiktauschbörsen etc. ab. Wer eine Musik-CD erwirbt und von den Titeln auf seiner Festplatte Raubkopien anfertigt, um diese über eine Musiktauschbörse zum Herunterladen Dritten anzubieten, stellt eine rechtswidrige Kopiervorlage her. Dies stellte zwar auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung eine Urheberrechtsverletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung seitens des Anbieters dar. Derjenige, der zu Privatzwecken Musiktitel oder sonstiges geschütztes Material aus illegalen Quellen herunterlud, handelte aber im Rahmen der Privatkopierfreiheit. Nach Inkrafttreten der Neuregelung ist das Herunterladen zu Privatzwecken grundsätzlich unter- sagt. Die Kopiervorlagen in Musiktauchbörsen sind regelmäßig „offensicht- lich“ rechtswidrig. Da die Privatkopierfreiheit in diesen Fällen nicht greift, verletzt der Download das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber. Für alle anderen geschützten Materialien gilt die Neuregelung entsprechend: Sie dürfen zu Privatzwecken nur noch herunter geladen werden, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Nicht unter den Privatgebrauch fällt ferner die unmittelbare oder mittelbare Nutzung zu beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken.174 Kein Privatgebrauch liegt daher z.B. in der Herstellung von Fotokopien eines Fachaufsatzes durch einen Hochschullehrer für seine berufliche Tätigkeit.175 173Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, BGBl. I 1774. 174BGH GRUR 1993, 899. 175BGH GRUR 1984, 54; vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zu den Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch. Vervielfältigungen zum Privatgebrauch Musiktausch- börsen Illegale Quellen Berufliche und erwerbswirtschaft- liche Zwecke sind kein Privatgebrauch Nutzung fremder Werke/67 Soweit ein privater Kopierzweck gegeben ist und eine legale Kopiervorlage verwendet wird, muss die Privatkopie nicht notwendigerweise durch die Privatperson selbst angefertigt werden. Die Anfertigung der Kopie kann auch einem Dritten übertragen werden. Vorraussetzung hierfür ist, dass dies unentgeltlich geschieht oder es sich um eine analoge Kopie auf Papier oder einem ähnlichen Datenträger handelt. Damit bleibt insbesondere auch ein Kopienversand durch Universitätsbibliotheken möglich, wobei eine Unentgeltlichkeit auch dann anzunehmen ist, wenn Bibliotheken Gebühren oder Entgelte für die Ausleihe erheben, soweit sie die Kostendeckung nicht überschreiten.176 Erfolgt eine zustimmungsfreie Nutzung aufgrund einer Schrankenregelung hat dies nicht notwendigerweise zur Folge, dass die Urheber leer ausge- hen. Als Ausgleich für die zustimmungsfreie Anfertigung von Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sieht das UrhG die so genannte Geräte- und Leerkassettenabgabe für die Hersteller und Importeure von Kopiergeräten sowie Leerkassetten vor (§§ 54a ff. UrhG). Die Abgabe wird von den Verwertungsgesellschaften eingezogen und an die Urheber ausge- schüttet. Auf diesem Wege erlangen die Urheber eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke (sog. „gesetzliche Lizenz“). Neben § 53 UrhG sehen auch einige weitere Schrankenregelungen als Ausgleich für die erlaubnisfreie Nutzung einen gesetzlichen Vergütungsanspruch vor, der entweder durch die Urheber selbst oder eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wird (insbesondere §§ 45a, 46, 49, 52, 52a UrhG). Auf diese gesetzlichen Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus zudem nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden (§ 63a UrhG). Insbesondere aus- geschlossen ist damit eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an einen Inhaber von Nutzungsrechten. So kann sich eine Universität bzw. ein Lehrstuhl zwar die Nutzungsrechte an einem von einem Studenten geschaffenen Werk (z.B. einer Seminararbeit) einräumen lassen, um dieses in einem Sammelband zu veröffentlichen. Eine gleichzeitige Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an die Universität ist - selbst wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde - hingegen unwirksam. Der Student kann weiterhin die Ausschüttung der Geräte- und Leerkassettenabgabe gegenüber der VG Wort geltend machen. 176Bundesrats-Drucksache 684/02, 48. Ausgleich durch gesetzliche Vergütungs- ansprüche Im Voraus unverzichtbar 68/Nutzung fremder Werke I. Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Die Vorschrift des § 53 UrhG privilegiert nicht nur die priva- te Nutzung, sondern auch den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Sie erlaubt das freie Kopieren von Werken aus dem Internet zu eigenen Forschungszwecken. Erlaubnisfrei kann ein wissenschaftlicher Beitrag aus einer allgemein zugänglichen Newsgroup auf die eigene Festplatte heruntergeladen (1. Vervielfältigung) und sodann ausgedruckt (2. Vervielfältigung) wer- den, um das Material für eine geplante Veröffentlichung in einer wissen- schaftlichen Fachzeitschrift zu lesen. Die Handlungen berühren zwar das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, sind aber als eigener wissenschaft- licher Gebrauch ausnahmsweise zustimmungsfrei. Die Frage, ob der Wissenschaftler den Beitrag mittels seiner Veröffentlichung zustimmungs- frei vervielfältigen und verbreiten darf, beurteilt sich allerdings nicht nach § 53 UrhG, sondern nach dem Zitatrecht (§ 51 UrhG). Der Begriff des wissenschaftlichen Gebrauchs ist sehr weit auszu- legen. Privilegiert sind nicht nur Vervielfältigungshandlungen von Wissenschaftlern, sondern auch von Privatleuten mit wissenschaftlichem Informationsbedürfnis. Die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften oder wesentlicher Teile davon ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Gleiches gilt für die Notenschrift einer Musikkomposition. Ansonsten dürfen Bücher, Zeitschriften und Notenschriften zustimmungsfrei nur in kleinen Auszügen fotokopiert, digi- talisiert und aus dem Internet heruntergeladen werden. Nur die Anfertigung handschriftlicher Kopien ganzer Bücher, Zeitschriften oder Notenschriften darf zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erfol- gen. Das umfasst jedoch nicht die Verwendung im multimedialen Kontext. Wer eine handgefertigte Kopie einer kompletten Notenschrift einer urhe- berrechtlich geschützten Musikkomposition zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken vornimmt, verletzt zwar nicht die Rechte des Urhebers. Sobald je- doch das per Hand kopierte Exemplar ohne Zustimmung des Urhebers foto- kopiert oder eingescannt wird, verstößt dies gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kopie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder sonstigen eigenen Gebrauch handelt (§ 53 Abs. 4 UrhG). Unerheblich ist, ob der Wissenschaftler, der zu eigenen Forschungszwecken urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt, die Vervielfältigungs- handlung selbst vornimmt oder diese durch eine andere Person (z.B. durch eine Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Vervielfältigung von Büchern und Notenschriften Handschriftliche Kopien Nutzung fremder Werke/69 wissenschaftliche Hilfskraft) vornehmen lässt. Da die Vervielfältigungshand- lung nur zum eigenen Gebrauch erfolgen darf, ist das Kopieren von Werken zum Zwecke der Weitergabe an Dritte aber nur dann zulässig, wenn die Weitergabe innerhalb einer geschlossenen Einheit erfolgt.177 Ein Hochschullehrer, der zu wissenschaftlichen Zwecken eine techni- sche Zeichnung fotokopiert, einscannt und per E-Mail an einen Kollegen innerhalb seines (überschaubaren) Forschungsinstituts schickt, muss nicht die Zustimmung des Urhebers der technischen Zeichnung einholen. Nicht zustimmungsfrei wären die Vervielfältigungshandlungen, wenn er beab- sichtigte, die technische Zeichnung an ein Mitglied eines über mehrere Universitäten verteilten Forscherteams zu mailen. Anders ist es hingegen, wenn es sich bei dem Forscherteam um eine geschlossene und organisato- risch eng verbundene Einheit handelt. Zu beachten ist ferner, dass die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftli- chen Gebrauch geboten sein muss. Kann das benötigte Material in zumutbarer Weise käuflich erworben oder in einer Bibliothek ausgeliehen werden, darf es nicht kopiert werden. Sofern allerdings durch eine umständliche Bestellung, Wartefristen, Fernleihe oder eine ausschließliche Präsenzbenutzung die wis- senschaftliche Arbeit beeinträchtigt wird178 oder der Kaufpreis zum Umfang der Vervielfältigung außer Verhältnis steht179, ist eine Vervielfältigung zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken regelmäßig geboten. Ob die Kopie für die eigene wissenschaftliche Tätigkeit tatsächlich benötigt wird, ist letztlich dem Urteil des wissenschaftlich Arbeitenden überlassen.180 Die Schrankenregelungen der § 53 Abs. 1 und 2 UrhG (Privatgebrauch und sonstiger eigener Gebrauch) erlauben zudem nur die Anfertigung „ein- zelner“ Kopien. Daher dürfen nach der Rechtsprechung maximal sieben Vervielfältigungsstücke hergestellt werden.181 Mehr als sieben Exemplare dürfen erlaubnisfrei nur für den eigenen Gebrauch im Schulunterricht sowie für staatliche Prüfungen kopiert werden (§ 53 Abs. 3 UrhG). Unter den Begriff des Schulunterrichts fallen allerdings nicht die Lehrveranstaltungen an Hochschulen.182 Zu den staatlichen Prüfungen zählen hingegen auch die Zwischen- und Abschlussprüfungen an den Hochschulen, nicht aber die Klausuren, Hausarbeiten und Referate für Übungsscheine.183 177Möhring/Nicolini-Decker, Urheberrechtsgesetz, § 53 Rn. 18. 178Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rn. 23. 179Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 53 Rn. 6. 180Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rn. 23. 181BGH GRUR 1978, 474. 182Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rn. 37. 183Schricker-Loewenheim. Urheberrecht, § 53 Rn. 42. Beispiel Vervielfältigungen zur Weitergabe an Dritte Max. 7 Kopien 70/Nutzung fremder Werke Der Professor, der für jeden der 30 Teilnehmer seines Kolloquiums meh- rere Seiten aus einer wissenschaftlichen Abhandlung einscannt und an die Teilnehmer per E-Mail versendet, kann sich gegenüber dem Urheber nicht auf die Schranke des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG (Schulunterricht) berufen.184 Fertigt er hingegen 30 Fotokopien für jeden Prüfling einer universitären Zwischenprüfung seines Fachbereichs an, ist dies zustimmungsfrei möglich (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG – Prüfungsgebrauch). Einen Sonderfall stellt die Vervielfältigung von Computerprogrammen dar. Im Gegensatz zu Texten, Musik-CDs und Videos darf Software nicht zum privaten oder sonstigen eigenen wissenschaftlichen Gebrauch kopiert werden. Lediglich die Anfertigung einer Sicherungskopie sowie die Verviel- fältigungshandlungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen, d.h. im Rahmen des „normalen“, vertraglich vorgesehenen Gebrauchs185 einschließ- lich der Fehlerberichtigung, sind erlaubnisfrei möglich. Werden hingegen Programme oder sonstige geschützte Materialien ausdrück- lich vom Autor als Public Domain oder Open Source bezeichnet, dürfen sie in der Regel frei kopiert und weiterverbreitet werden.186 Dies bedeutet aller- dings nicht, dass für Public-Domain-Software kein Urheberschutz besteht.187 Es handelt sich vielmehr um Software, bei der der Urheber oder der sonstige Rechteinhaber das Programm unentgeltlich zur allgemeinen Nutzung freigibt, während die (unverzichtbaren188) Urheberrechte in der Hand des Urhebers verbleiben. Sind die Public-Domain-Materialien mit Lizenzbedingungen versehen, sind diese streng zu beachten. Insbesondere Bearbeitungen189 der freien Materialien sind nicht durch jede Lizenz gedeckt. Erfolgt eine Nutzung außerhalb der Lizenz, gehen die Rechte aus der Lizenz regelmäßig verloren. Im Gegensatz zur Open Source-Software nimmt der Urheber bei der Shareware seine Rechte voll wahr. Regelmäßig wird dem Nutzer – etwa in einem Readme-File – das Recht eingeräumt, die Software entgeltlich oder unentgeltlich für eine gewisse Zeit probehalber zu benutzen (Einräumung eines beschränkten einfachen Nutzungsrechts). Im Einzelfall sehen die Lizenzbedingungen weitere Nutzungsmöglichkeiten vor.190 Nach Ablauf des lizenzierten Zeitraums verletzt jede weitere Nutzung der Software die Rechte des Urhebers. 184Vgl. BGH GRUR 1993, 37. Das Versenden der Aufsätze kann aber durch die neue Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gedeckt sein, soweit deren Voraussetzungen eingehalten werden, siehe hierzu S. 81. 185Fromm/Nordemann-Nordemann/Vinck, Urheberrecht, § 69d Rn. 3. 186Zu Open Content- und Open Source-Modellen siehe S. 177. 187OLG Frankfurt/M GRUR 1989, 678. 188Siehe hierzu Inhalt der Schutzrechte S. 41. 189Zu Bearbeitungen siehe S. 129. 190Strömer, Online-Recht, 258. Sonderfall: Vervielfältigung von Software Verwendung von Public Domain und Open Source- Software Nutzung fremder Werke/71 Ergeben sich Probleme bei der Herstellung der Interoperabilität191 eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen, darf der Lizenznehmer oder eine andere berechtigte Person (z.B. sein Bediensteter) die Software zudem ohne Zustimmung des Rechteinhabers dekompilieren192, um sich auf diesem Wege die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen zu beschaffen (§ 69e UrhG). Voraussetzung ist allerdings, dass die erforderlichen Informationen nicht anderweitig erworben werden können und nicht für andere Zwecke als die Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Die Zustimmung des Urhebers zur Nutzung ist nicht erforderlich bei gemein- freien Werken wie • Schöpfungen, die die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen • amtlichen Werken oder • Werken mit abgelaufener Schutzfrist. Erlaubnisfrei sind • Vervielfältigungen zum Privatgebrauch, soweit eine legale Kopiervorlage verwendet wird • Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Vervielfältigungshandlungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Information dürfen zustimmungsfrei vorgenommen werden, wenn ein Kauf oder eine Ausleihe des geschützten Materials außer Verhältnis zum verfolg- ten wissenschaftlichen Zweck steht. Es dürfen max. 7 Kopien hergestellt werden. Sonderfall Software: Diese darf grundsätzlich nicht kopiert werden. Ausnahmefälle sind • Herstellen einer Sicherungskopie • Public-Domain-Software, Freeware, Shareware im Rahmen der Lizenzbedingungen 191Interoperabilität ist die Fähigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen. Eine Interoperabilität zwischen Computerprogrammen besteht, wenn sie mit den Soft- und Hardwareelementen des jeweils anderen Systems zusammenarbeiten können. 192Dekompilierung ist die Rückübersetzung des maschinenlesbaren, aber für Menschen nicht lesbaren binär darge- stellten Objektscodes in den Quellcode, der das Computerprogramm in einer für den Menschen lesbaren höheren Programmiersprache abbildet. Recht zur Dekompilierung  Check upGemeinfreie und erlaubnisfreie Nutzung 72/Nutzung fremder Werke II. Archivierungsrecht Eine weitere Schrankenregelung im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG ist das Recht zur Anfertigung einer Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (Nr. 2). Da das Archivierungsrecht einer Reihe von Einschränkungen unter- liegt, ist insbesondere im elektronischen Kontext Vorsicht geboten. Der Gesetzgeber hat das Archivierungsrecht ursprünglich geschaffen, damit Bibliotheken ihre Bestände auf Mikrofilm aufnehmen können, um Raum zu sparen oder ihre Bestände an einem katastrophensicheren Ort einzulagern. Nicht erlaubt werden sollte hingegen, die Bestände durch die Vervielfältigung bibliothekenintern entliehener Exemplare zu erweitern. Für die Vervielfältigung darf daher immer nur ein eigenes Werkstück verwen- det werden. Bei hochschul- oder institusinternen Archiven darf also nur auf Werkexemplare zurückgegriffen werden, die der jeweiligen Hochschule ge- hören. Entliehene oder gemietete Vorlagen dürfen zu Archivierungszwecken nicht vervielfältigt werden. Ebenso wenig dürfte ein Universitätsbediensteter Auszüge aus einem privat erworbenen Buch für ein institutsinternes Archiv kopieren. Für die Zulässigkeit einer Vervielfältigung kommt es zudem entscheidend darauf an, dass die Vervielfältigung zur Archivierung geboten, d.h. erforder- lich ist. Nur wenn die Sammlung und Erschließung des Materials ausschließ- lich der Bestandssicherung und der hochschulinternen Nutzung dient, ist die Vervielfältigung zulässig. Der Aufbau eines Archivs zur Benutzung durch Dritte fällt ebenso wenig unter das Archivierungsrecht wie die Erstellung von Archiven zur Überlassung an Dritte. Andererseits ist es aber zulässig, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke Dritten zu übertragen, solange die Archivierungsleistung vom Archivbetreiber erbracht wird.193 Da die Vervielfältigung zum Zweck der Archivierung gebo- ten sein muss, dürfen Kopien nur in dem für die Archivierung erforderlichen Umfang angefertigt werden. Wird ein geschütztes Werk mehrfach, z.B. unter mehreren Stichworten archiviert, so muss für jede dazu erfolgende Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt werden.194 Die Anlegung elektronischer Archive ist im Übrigen nur gestattet, wenn das elektronische Archiv ausschließlich analog genutzt wird oder das Archiv keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt (§ 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 UrhG). Ein elektronisches Archiv im Rahmen der gewerblichen Auftragsforschung wäre daher unzulässig. 193Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rn. 25. 194BGH GRUR 1997, 459, 461f. – CB-Infobank I. Archivierungs- recht unterliegt strengen Grenzen Nur Verviel- fältigungen selbst erworbener Exemplare sind gestattet Keine Archivie- rung zur Nutzung durch Dritte Elektronische Archive Nutzung fremder Werke/73 Da es zu keiner zusätzlichen Nutzung des Werkes kommen darf, durch die dem Urheber Vergütungen entgehen, wird man ferner verlangen müssen, dass die Nutzung des Archivs selbst wiederum durch Schrankenregelungen gedeckt ist. Dies ist insbesondere bei den so genannten Inhouse- Kommunikationssystemen auf elektronischer Basis regelmäßig nicht der Fall. In ihrem Rahmen werden urheberrechtlich geschützte Werke in einer Datenbank abgelegt und innerhalb eines geschlossenen, Außenstehenden nicht zugänglichen Netzwerkes einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung gestellt, die über Bildschirm oder Hardcopy Zugriff auf die gespeicherten Werke nehmen können. Damit sind zusätzliche Vervielfältigungsvorgänge verbunden, die den Erwerb weiterer Werkexemplare erübrigen und so die Interessen des Urhebers beeinträchtigen.195 Im Bereich von Forschung und Lehre besteht eine gewisse Privilegierung, da Forschern und Lehrenden eine Reihe von Schrankenregelungen zur Verfügung stehen, die eine erlaubnisfreie Nutzung der archivierten Werke gestatten. Zu nennen sind insbesondere das Kopierrecht zum eigenen wis- senschaftlichen Gebrauch196, das Zitatrecht197 und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung198. Allerdings ist darauf zu achten, dass hierdurch nicht ein notwendiger Erwerb neuer Werkexemplare oder zusätzliche Vergütungsvorgänge umgangen werden. Es sollten auf das elektronische Archiv daher nicht mehr Personen Zugriff erhalten als die Anzahl von Nutzern, die ein vergleichbares herkömmliches Papier- und Mikrofilmarchiv gleichzeitig einsehen können. Die Anlegung eines institutsinternen elektronischen Archivs aus dem Institutsbestand, das aufgrund der genannten Schrankenregelungen von den Institutsmitarbeitern genutzt wird, wird diese Voraussetzungen üblicherweise erfüllen. Ein der gesamten Universität zur Verfügung stehendes elektro- nisches Archiv wird dagegen den ansonsten notwendigen Erwerb neuer Werkstücke innerhalb der einzelnen Institute regelmäßig überflüssig machen. Es wäre daher nicht vom Archivierungsrecht gedeckt. III. Zitatrecht Frei zitierbar im Rahmen einer multimedialen Anwendung sind zunächst alle Materialien, für die ein Urheber- oder Leistungsschutz nicht besteht, etwa weil sie die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen oder es sich um gemeinfreie Werke handelt (z.B. Werke mit abgelaufenen Schutzfristen, amt- 195OLG Düsseldorf CR 1996, 728, 729f.; vgl. auch Schricker-Loewenheim, UrhR, § 53 Rn. 26. 196Siehe hierzu S. 68. 197Siehe hierzu S. 73. 198Siehe hierzu S. 81. Inhouse- Kommunikations- systeme: grundsätzlich nicht gestattet Privilegierung von Forschung und Lehre durch sonstige Schranken- regelungen Institutsinterne Archive Eine der wichtigsten Schranken: Zitatrecht 74/Nutzung fremder Werke liche Werke). Ohne weiteres ist es daher zulässig, aus geschützten Werken Teile zu entnehmen, die keinem Urhebeberschutz oder einem sonstigen recht- lichen Schutz199 unterliegen. Das Zitatrecht gewährt das Recht, innerhalb eines eigenen Werkes geschütz- te Werke oder Werkteile zustimmungsfrei zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 51 UrhG). Damit ist das Zitatrecht eine der wichtigsten Schrankenbestimmungen des UrhG. Die Vorschrift stellt sowohl den Online- als auch den Offline-Vertrieb einschließlich der erforderlichen Vervielfältigungshandlungen von der Zustimmungspflicht frei. Wer sich im Rahmen des Zitatrechts bewegt, muss bei der Einbindung des betreffenden Materials keine Zustimmung des Rechteinhabers einholen. Allerdings bildet nicht jede erkennbare Verwendung fremder Werkteile ein Zitat. Das Zitieren aus geschützten Werken ist nur unter folgenden Voraussetzungen zustimmungsfrei: • Bei dem zitierenden Werk muss es sich um ein selbstständig geschütztes Werk handeln. • Das Zitat muss Belegfunktion haben, d.h. zwischen eigenem und zitier- tem Werk muss eine innere Verbindung hergestellt werden. • Das Zitat darf nur den für den Zweck erforderlichen Umfang haben. • Es hat eine Quellenangabe zu erfolgen. Zitieren darf nur, wer ein Produkt schafft, das selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Das Zitatrecht soll nur demjenigen zur freien Verfügung stehen, der selbst eine Schöpfungsleistung erbringt. Ansonsten könnte man fremde Werke oder Werkteile mit bloßen Randbemerkungen und knappen Einleitungsworten zustimmungsfrei verwerten. Das Zitatrecht deckt auch nicht die reine Aneinanderreihung von Zitaten, selbst wenn die Anordnung und Auswahl urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) genießt.200 Der Schöpfer eines digitalen Lexikons kann sich hinsichtlich der Einbindung einzelner Werke nicht auf das Zitatrecht stützen. Bei Wegdenken der Zitate verbliebe kein für sich existenzfähiges Werk. Gleiches gilt für multimedial verbreitete Zitatsammlungen ohne Zustimmung der Urheber. Der Entwickler einer aufwändig gestalteten Lernsoftware wird hingegen regelmäßig ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk erschaffen. Er darf sich daher des Zitatrechts bedienen. Erforderlich ist ferner, dass das Zitat zur Untermauerung einer eigenen 199Siehe hierzu S. 216. 200Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 51 Rn. 22. Voraussetzungen Schöpfung eines selbständigen Werkes Belegfunktion Nutzung fremder Werke/75 Aussage verwendet wird (Belegfunktion). Ein zulässiges Zitat liegt nur vor, wenn eine innere Verbindung zwischen zitierendem und zitiertem Werk besteht. Das Zitat darf nur als Beleg oder Hilfsmittel fungieren. Will der Zitierende auf eigene Ausführungen zugunsten des Zitats verzichten, kann er sich nicht auf § 51 UrhG stützen. Nicht zulässig ist daher vor allem die Übernahme ganzer Werke ohne Auseinandersetzung mit deren Inhalt oder die bloße Bearbeitung oder Umgestaltung des zitierten Werkes. Auch dürfen die Zitate nicht nur zur Auflockerung des Textes dienen und Authentizität über- nehmen, ohne dass die konkrete Wortwahl des Zitats erkennbare Bedeutung für das zitierende Werk hat.201 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das zulässige Zitat ohne Zustimmung des Urhebers bearbeitet oder umgestaltet werden darf. Dies ist in engen Grenzen erlaubt (§§ 62, 39 UrhG). So dürfen insbesondere folgende Änderungen bis zur Grenze der Entstellung (§ 14 UrhG) vorgenommen werden: • Die Übersetzung von Sprachwerken in eine andere Sprache, • die Übertragung von Musikwerken in eine andere Stimmlage, • die Reproduktionen von Farbbildern in schwarz-weiß202 und • die mit der Digitalisierung einhergehenden Dimensions-, Größen- sowie Qualitätsänderungen von Fotografien und Abbildungen. Hinsichtlich des Zitatumfangs unterscheidet das Urheberrecht zwischen dem in selbständigen wissenschaftlichen Werken erlaubten „Großzitat“ (§ 51 Nr. 1 UrhG) und dem für sonstige Werke geltenden „Kleinzitat“ (§ 51 Nr. 2 UrhG). Im Gegensatz zum Kleinzitat gestattet das Großzitat die Übernahme eines ganzen Werkes, während das Kleinzitat grundsätzlich nur die Übernahme von Werkteilen von der Zustimmung des Rechteinhabers ausnimmt. Großzitate dürfen allerdings nur in wissenschaftlichen Werken erfolgen. Hierzu zählen auch populär-wissenschaftliche Werke, deren Wesen weniger die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnis als deren Vermittlung ist. Sofern online oder offline vertriebene Lern- und Lehrmodule für Studierende, Schüler und sonstige Interessierte durch eine fachliche und methodische Auseinandersetzung mit dem Material gekennzeichnet sind, darf man sich des Großzitatrechts bedienen.203 Großzitate dürfen zudem nur aus erschienenen Werken entnommen werden. Das sind alle Werke, die nicht nur in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit 201KG Berlin GRUR 2003, 236. 202Möhring/Nicolini-Gass, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn. 23. 203Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 51 Rn. 31. Änderungen Großzitat 76/Nutzung fremder Werke zugänglich gemacht wurden, sondern von denen mit Zustimmung des Urhebers Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl der Öffentlichkeit (bei Dissertationen z.B. 50 Exemplare) angeboten worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG). Im Rahmen des Großzitats dürfen zwar, soweit erforderlich, ganze Werke zu- stimmungsfrei übernommen werden. Das Zitatrecht ist jedoch auf „einzelne“ Werke beschränkt. So wurde im Fall Kandinsky die Aufnahme von 69 Werken Kandinskys in das Buch „Der Blaue Reiter und die Neue Künstlervereinigung München“ als unzulässig betrachtet.204 Ebenso wurde die Übernahme von 34 Bildern des Malers Alexej Jawlensky in den Katalog zur Ausstellung der Malerin Marianne Werefkin als nicht vom Zitatrecht gedeckt angesehen.205 Auch Bild- und Filmzitate206 sind möglich. Allerdings dürfen die Abbildungen nicht nur als Blickfang oder unterhaltendes Beiwerk dienen, sondern müssen dazu bestimmt sein, den im Worttext offenbarten Gedankeninhalt aufzuhel- len oder zu veranschaulichen. Dabei genügt es, wenn Bilder beispielhaft wirken.207 Sofern die Voraussetzungen für das Großzitat nicht vorliegen, kommt das Kleinzitat in Betracht (§ 51 Nr. 2 UrhG). Dieses gilt nicht nur für wissenschaftliche Werke, sondern für Werke aller Art und zwar sowohl für Sprachwerke als auch für Bilder, Filme, Multimediawerke und sons- tige Werkgattungen.208 Das Kleinzitat erlaubt nur die Verwendung kleiner Ausschnitte von Werken, deren Umfänge weder absolut noch im Verhältnis zum gesamten benutzten Werk ins Gewicht fallen. So sind im Rahmen des Kleinzitats Zitate in der Länge einer Seite nur ausnahmsweise zulässig. Schwierigkeiten bereiten insbesondere Bild- und Filmzitate. Bei Fotografien oder Werken der bildenden Kunst umfasst ein Zitat notwendigerweise das ganze Bild und nicht nur einen Ausschnitt. In solchen Fällen ist daher – je nach Zitatzweck – die Verwendung ganzer Werke zulässig (sog. „großes Kleinzitat“).209 Vergessen werden dürfen beim Zitat nie die Quellenangaben (§ 63 UrhG) und die Kenntlichmachung als Zitat. Es muss erkennbar sein, dass die zitierte Stelle nicht zum eigenen Werk gehört, sondern aus „fremder Feder“ stammt.210 204BGHZ 50, 147; KG Berlin AfP 1997, 527. 205OLG München ZUM 1989, 529. 206BGHZ 99, 162. 207Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 51 Rn. 17. 208Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 51 Rn. 41. 209Fromm/Nordemann-Vinck, Urheberrecht, § 51 Rn. 7. 210Hoeren/Sieber-Raue/Hegemann, Multimediarecht, Teil 7.5 Rn. 97. Zustimmungsfreie Übernahme ganzer Werke Zulässigkeit von Bild- und Filmzitaten Kleinzitate außer- halb wissenschaft- licher Werke „Großes Kleinzitat“ Quellenangabe und Kenntlichmachung Nutzung fremder Werke/77 Eine umfangreiche Quellenangabe (Urhebername, Titel des Werkes, Angabe des Publikationsorgans, Fundstelle) wird anders als bei Printmedien, wo der Platz naturgemäß beschränkt ist, bei multimedialen Produkten regelmäßig kein Problem sein.211 Auf eine Quellenangabe darf im Übrigen nur verzichtet werden, wenn die Quelle weder auf dem genutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt wird noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweitig bekannt ist. Im Fall einer öffentlichen Wiedergabe darf auf eine Quellenangabe nur verzichtet werden, wenn eine solche nicht mög- lich ist. Nicht ausreichend für eine Quellenangabe ist insbesondere die reine Setzung eines Links, da Web-Adressen in der Regel flüchtig sind.212 Eine Vergütung für das Zitieren von fremden Werken ist nicht zu entrichten. Frei zitierbar sind • gemeinfreie Werke (amtliche Werke, Werke mit abgelaufener Schutzfrist) • Werkteile, die selbst nicht geschützt sind (z.B. wissenschaftliche Formeln aus einer Dissertation; Ideen, Thesen und Schlussfolgerungen, soweit nicht die konkrete Darstellung übernommen wird) Zitatrecht (§ 51 UrhG) Das Zitatrecht erlaubt das zustimmungsfreie Vervielfältigen, Verbreiten und öffentliche Wiedergeben geschützter Werke in einem selbständig geschützten Werk zur Veranschaulichung oder Untermauerung einer eigenen Aussage (zustimmungsfreier Online- und Offline-Vertrieb). Das Zitatrecht erlaubt • in wissenschaftlichen Werken (z.B. Lernsoftware) die Übernahme ganzer Werke („Großzitat“) • in anderen Werken nur die Übernahme kleiner Werkteile („Kleinzitate“) • Bild- und Filmzitate • Zitate sind kenntlich zu machen und mit einer Quellenangabe (Name des Urhebers, Werktitel, Publikationsorgan) zu versehen 211Hoeren/Sieber-Raue/Hegemann, Multimediarecht, Teil 7.5 Rn. 101. 212Fromm/Nordemann-Vinck/Nordemann, Urheberrecht, § 51 Rn. 11.  Check upZitate 78/Nutzung fremder Werke IV. Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch Der sog. Schulbuchparagraf privilegiert die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten Werken, soweit sie in eine Sammlung von Werken für den Schul- und Unterrichtsgebrauch ein- gebunden sind (§ 46 UrhG - Schulbuchprivileg). Bei einer Sammlung kann es sich z.B. um ein Schulbuch mit Textauszügen und Gedichten mehrerer Autoren, eine Musik-CD mit Stücken mehrerer Komponisten sowie ein über CD-ROM oder das Internet genutztes Lernprogramm handeln.213 Entscheidend ist, dass sowohl die äußere Gestaltung als auch die innere Beschaffenheit der Sammlung ausschließlich auf schulische und unterrichts- spezifische Zwecke zugeschnitten ist. Die äußere Aufmachung muss den verfolgten Zweck, z.B. durch die Titulierung als Lernsoftware, eindeutig aufzeigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 UrhG). Inhaltlich muss die Auswahl, Anordnung, Einarbeitung und Erläuterung der übernommenen Werke unter Beachtung didaktischer Prinzipien erfolgen. Die bloße Aneinanderreihung, z.B. nach Lebensdaten der verwendeten Autoren, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Zulassung zum Unterrichtsgebrauch durch die Schulbehörden ist nicht erforderlich.214 Die Sammlung muss allein für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sein. Ein Unterrichtsgebrauch ist nur dort anzunehmen, wo ein Lehrer-Schüler- Verhältnis im engeren Sinne besteht. Privilegiert sind Lernprogramme für all- gemeinbildende Schulen, wie Berufs-, Sonder- und Blindenschulen, für nicht- gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Sammlungen für den Kirchengebrauch.215 Von der Privilegierung nicht erfasst werden die für die Lehrtätigkeit an den Hochschulen, in der Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen) sowie an den Einrichtungen der Lehrerbildung und -fortbildung konzipierten Lernmedien.216 Für den Unterrichtsgebrauch an Hochschulen sieht allerdings die neue Schrankenregelung des § 52a UrhG217 - zumindest für den Online-Bereich – unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Zustimmungspflicht vor. Allerdings ist die Vorschrift ins- besondere wegen des Verbots der Anfertigung von Vorratsvervielfältigungen wesentlich enger. Die Schrankenregelung des § 46 UrhG gestattet neuerdings neben ei- ner Vervielfältigung und Verbreitung auch die erlaubnisfreie öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken innerhalb einer Lehrsammlung. Damit sind Nutzungen im Online- und Offline-Bereich nunmehr gleich ge- 213Vgl. Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 6. 214Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 11. 215Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 8. 216Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 46 Rn. 5. 217Siehe hierzu S. 81. Sammlungen für den Schul- und Unterrichts- gebrauch Lehrer-Schüler- Verhältnis im engeren Sinn Privilegiert sind neuerdings auch Online- Sammlungen Nutzung fremder Werke/79 stellt. Begünstigt ist somit nicht nur die Einbindung geschützter Materialien in offline vertriebenen Sammlungen, sondern auch die Einbindung von Materialien in eine online gestützte Lehrsammlung. Allerdings ist insbe- sondere bei Online-Nutzungen stets zu berücksichtigen, dass eine zuläs- sige Sammlung sowohl nach ihrer inneren als auch nach ihrer äußeren Beschaffenheit für den privilegierten Unterrichts- und Schulgebrauch be- stimmt sein muss. Die Vorschrift erlaubt daher nicht das allgemeine Einstellen einer Lehrsammlung in das Internet, da die privilegierte Sammlung auf diese Weise beliebigen Personen zugänglich wird. Zulässig ist es hingegen, die Sammlung in das lokale Netzwerk einer Schule einzuspeisen, soweit durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass aus- schließlich von den im Rahmen des Unterrichts genutzten Arbeitsplätzen Zugriff gewährt wird. Hinsichtlich der entlehnten Werke ist zu beachten, dass nur die Übernahme von Werkteilen zustimmungsfrei ist. Lediglich für Sprach- und Musikwerke von geringem Umfang gilt ausnahmsweise anderes. Daher dürfen beispiels- weise Gedichte, kleine wissenschaftliche Arbeiten, kurze Erzählungen und Novellen sowie kurze Popsongs vollständig eingebunden werden. Auch die Übernahme einzelner Fotografien oder Werke der bildenden Kunst, wie z.B. Grafiken, ist zustimmungsfrei möglich, sofern dies nicht nur zu Dekorationszwecken, sondern zu pädagogischen Zwecken erfolgt.218 Bei Werken der Musik ist allerdings zu beachten, dass diese stets nur in Lehr- und Lernmedien eingebunden werden dürfen, die für den Gebrauch im Musikunterricht an Schulen bestimmt ist. Dies schließt nicht den Unterricht an Musikschulen ein. Soweit eine Einbindung erfolgen soll, besteht zunächst die Pflicht, dem Urheber seine Absicht zur Aufnahme des geschützten Materials in die Lernsoftware mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen (§ 46 Abs. 3 UrhG). Ist der Urheber nicht zu erreichen, ist die Mitteilung an den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zu richten. Der Inhalt der Mitteilung muss alle Informationen umfassen, die für die Nachprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 UrhG notwendig sind. Anzugeben sind: Autor, Verlag, Titel und Auflagenhöhe der Sammlung, die genaue Bezeichnung der Werke oder Werkteile, die entnommen werden sollen sowie die Anzahl der insgesamt entlehnten Werke und Werkteile.219 Mit der Einbindung der Materialien darf erst zwei Wochen nach Absendung des Briefs begonnen werden. Innerhalb der Sammlung ist der entnommene Teil außerdem mit einer deutlichen Quellenangabe 218Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 17. 219Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 22. Grundsätzlich nur Übernahme von Werkteilen gestattet Mitteilungspflicht 80/Nutzung fremder Werke zu versehen (§ 63 Abs. 1 UrhG). Änderungen der übernommenen Werke sind nur in engen Grenzen zu- lässig.220 Die aus unterrichtsspezifischen Gründen erforderlich werdende Änderung eines Sprachwerkes ist zustimmungsfrei, wenn dem Urheber die beabsichtigte Änderung mitgeteilt wurde und er nicht innerhalb eines Monats widersprochen hat (§ 62 Abs. 4 UrhG), vorausgesetzt, der Urheber wurde in dem Schreiben über die Folgen seines Schweigens belehrt. Im Übrigen gelten bei der Veränderung von Werken die Ausführungen zum Zitatrecht entsprechend.221 Dem Urheber ist für die Übernahme seines Werkes eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 46 Abs. 4 UrhG). Bei Sprach- und Musikwerken sowie Werken der bildenden Kunst werden die Vergütungsansprüche von den Verwertungsgesellschaften222 (VG Wort, VG Musikedition, GEMA, GVL, VG Bild-Kunst) wahrgenommen. Über die Verwertungsgesellschaft en können auch die Mitteilungen an die Urheber im Sinne von § 46 UrhG abgewickelt werden. Bei den sonstigen Werken verwalten die Urheber ihre Vergütungsansprüche selbst. Adressat der Mitteilungen sind in diesen Fällen primär die Urheber und hilfsweise die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (in aller Regel die Originalverleger).223 Zwar ist die Abgabe eines Belegexemplars an den Urheber nicht vorge- schrieben. Jedoch gehört es zum guten Ton, den Autoren kopierter Werke die Übernahme durch ein Belegexemplar zu danken.224 220Siehe hierzu S. 43. 221Siehe hierzu S. 73. 222Siehe hierzu S. 100. 223Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 23. 224Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 46 Rn. 25. Änderungsrecht Vergütungspflicht Belegexemplare Nutzung fremder Werke/81 Geschützte Materialien dürfen im Rahmen einer Sammlung (Schulbuch, Lernsoftware) für den Schul- und Unterrichtsgebrauch zustimmungsfrei ver- vielfältigt, verbreitet (Offline-Vertrieb) und öffentlich zugänglich gemacht werden (Online-Vertrieb). Von der gesetzlichen Privilegierung sind Lernmedien für alle allgemein bildende Schulen, nichtgewerbliche Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung erfasst. Nicht privilegiert sind Lernmodule für Studenten und die Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen). • Verwendet werden dürfen Teile von Werken, kleinere Sprach- und Musikwerke, einzelne Werke der bildenden Kunst • Der Urheber ist vor der Einbindung mittels eingeschriebenen Briefs in Kenntnis zu setzen • Bei übernommenen Teilen hat eine Quellenangabe zu erfolgen • Das Lehrmedium ist mit einer deutlichen Zweckbestimmung zu verse- hen • Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen V. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Mit dem „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell- schaft“225 hat der Gesetzgeber mit § 52a UrhG eine gänzlich neue und für den Schul- und Hochschulbereich höchst bedeutsame Schrankenregelung in das deutsche Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die neue Schrankenbestimmung gestattet es Bildungs- und Forschungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen, Werke zu Forschungs- und Bildungszwecken innerhalb von Kommunikationsnetzen erlaubnisfrei öffentlich zugänglich zu machen. Da die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in ihrer Reichweite erheblich eingeschränkt wurde, ist Vorsicht geboten. Anders als im ursprüng- lichen Gesetzesentwurf vorgesehen, erlaubt die Vorschrift keinesfalls eine uneingeschränkte Nutzung im Hochschul- und Wissenschaftsbereich. Sie formuliert vielmehr strenge Grenzen.226 225Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, BGBl. I 1774. 226Siehe zum Nachfolgenden auch die in einigen Punkten restriktivere „Gemeinsame Charta zum Verständnis von § 52a UrhG“ der Bibliotheksverbände, der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und des Börsenvereins: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/686/gemeinsame%20Charta%20zu%2052a%20.pdf. Neue Schranke für Unterricht und Forschung: § 52a UrhG  Check upSammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG) 82/Nutzung fremder Werke Privilegiert werden zunächst zwei Bereiche: Das öffentliche Zugänglichmachen von geschützten Werken (1) zur Veranschaulichung im Unterricht und (2) zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung: (1) Der erste Fall begünstigt den Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung. Diesen ist es erlaubt, veröffentlichte klei- ne Teile eines Werkes227, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht ohne Zustimmung des Rechteinhabers in ein Kommunikationsnetz einzustellen und zum Abruf bereit zu halten. Zugriffsberechtigt darf allerdings nur der bestimmt abgegrenzte Kreis der Unterrichtsteilnehmer sein. Damit erlaubt die Vorschrift beispielsweise, ein Kapitel eines akademi- schen Lehrbuches den Teilnehmern einer Vorlesung in einem Passwort geschützten Bereich als Begleitmaterial über das Internet zugänglich zu machen. Unbedingt zu gewährleisten ist dabei allerdings, dass tatsächlich nur Vorlesungsteilnehmer Zugriff auf die Materialien erhalten. Zulässig wäre es auch, im Rahmen einer über das Internet gehaltenen Fernstudiums- Vorlesung geschützte Unterrichtsmaterialien den Hörern zur Verfügung zu stellen. Ebenso dürften im Rahmen einer Lehrveranstaltung, bei der jedem Studenten ein PC-Arbeitsplatz zugeordnet ist, geschützte Materialien wäh- rend der Vorlesung auf den PC-Bildschirmen eingeblendet werden. (2) In der zweiten Alternative gestattet die Vorschrift veröffentlichte Teile ei- nes Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Erlaubt ist damit z.B., urheberrechtlich geschützte Materialien wie wissenschaftliche Fachaufsätze zu Forschungszwecken an eine exklusive wissenschaftliche Newsgroup zu mailen oder ins Intranet eines kleinen Forschungsteams einzustellen. Dabei ist streng darauf zu achten, dass durch organisatorische und technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Kreis der zugangsberechtigten Personen fest umrissen ist und nach bestimmten objektiven Kriterien ausgewählt wurde. Ein rein formales Anmeldeerfordernis ohne weitere Begrenzungskriterien wird hingegen nicht ausreichen. Nicht zulässig wäre es ferner, Werke so in das Intranet einer Universität einzustellen, dass sämtliche an der Universität tätigen Forscher Zugriff erhalten.228 227Nach der Rechtsprechung zu § 53 UrhG ist ein kleiner Teil eines Werkes betroffen, wenn das Verhältnis sämt- licher genutzter Teile zum gesamten Werk weniger als 10 % des Gesamtwerkes ausmacht, vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1987, 818, 820. 228Bundestags-Drucksache 15/837, 34. Unterrichtszwecke Forschungszwecke Nutzung fremder Werke/83 Beschränkungen hinsichtlich beider Privilegierungen bestehen allerdings für zwei besondere Werkarten: • Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (z.B. Schulbücher, Lern- und Bildungssoftware), dürfen stets nur mit Einwilligung der Rechteinhaber öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie sind damit aus dem Anwendungsbereich des § 52a UrhG ausgenom- men. • Die Verwertung von Kinofilmen ohne Einwilligung kommt erst zwei Jahre nach Kinostart in Betracht. Im Übrigen dürfen die auf § 52a UrhG gestützten Nutzungshandlungen nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen und müssen zu dem jeweiligen Zweck geboten, d.h. erforderlich, sein. Soweit möglich hat eine Quellenangabe zu erfolgen (§ 63 Abs. 2 S. 2 UrhG). Für jede Nutzung eines Werkes aufgrund von § 52a UrhG ist zudem eine angemessene Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten. Da von jeder Online-Nutzung nicht nur das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist, sondern auch das Vervielfältigungsrecht, gestattet die Schrankenregelung neben der öffentlichen Zugänglichmachung auch die Vornahme der erforderlichen Vervielfältigungshandlungen (§ 52a Abs. 3 UrhG). Zu nennen sind etwa das Aufspielen auf den Server oder die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Abrufenden. Die Vorschrift erlaubt allerdings nicht das Anfertigen von Ausdrucken oder weiteren digitalen Kopien.229 Diese können im Einzelfall aber durch andere Schrankenregelungen, insbesondere das Kopierrecht zum eigenen wissen- schaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG) oder das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt sein. Nicht ganz klar ist, ob mit dem Vervielfältigungsrecht auch die Übertragung bisher nur in analoger Form vorliegender Werke in eine digitale Form erlaubt ist, wie z.B. das Einscannen von kleinen Teilen eines universitären, bisher nicht in digitaler Form vorliegenden Lehrbuches, um dieses im Rahmen einer Lehrveranstaltung den Studenten online zugänglich zu machen. Da der Wortlaut der Vorschrift eine solche Einschränkung nicht erkennen lässt, spricht aber Viel dafür, dass auch die Digitalisierung von analogen Werken gestattet ist. Zum Zeitpunkt der Vervielfältigungen müssen allerdings immer Umfang, Zweck und Kreis der Empfänger feststehen. 229Nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf vom 6.08.2002 sollten darüber Ausdrucke sowohl beim Anbieter als auch beim Abrufenden gestattet sein. Beschränkungen für Schulbücher und Kinofilme Nur für nicht- kommerzielle Zwecke Erforderliche Vervielfältigungen sind gestattet Keine Vorratsver- vielfältigungen 84/Nutzung fremder Werke Im Rahmen des § 52a UrhG ist es daher beispielsweise nicht gestattet, geschützte Werke auf einer CD-ROM oder einem Server abzuspeichern, um diese für eine unbestimmte Zahl von Lehrveranstaltungen vorzuhalten (Vorratsvervielfältigungen).230 Gedeckt sind die Vervielfältigungen nur dann, wenn) sie für eine konkrete Lehrveranstaltung mit einem bestimmt abge- grenzten Personenkreis erfolgen. Unbestimmte Vervielfältigungshandlungen können im Einzelfall aber auf- grund anderer Schrankenregelungen z.B. aufgrund des Kopierrechts zum eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)231 oder des Zitatrechts (§ 51 UrhG)232 gerecht- fertigt sein, sofern die erneute Anfertigung einer Kopie der Originalquelle als bloße Formalie erschiene. Für eine Lehrveranstaltung darf die Kopie aber wiederum nur dann verwendet werden, wenn der Teilnehmerkreis bestimmt abgrenzt ist. Ungeklärt ist zurzeit, ob und inwieweit § 52a UrhG in seinen Grenzen die erlaubnisfreie Erstellung multimedialer Lern- und Lehrprodukte für eine hochschul- oder lehrveranstaltungsübergreifende Nutzung ermöglicht. Dagegen spricht die Beschränkung der öffentlichen Zugänglichmachung auf einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis von Unterrichtsteilnehmern. Da die Vorschrift zudem nicht die erlaubnisfreie Verbreitung gestattet, ist es auch nicht möglich, multimediale Lern- und Lehrmodule offline auf Datenträgern, wie CD-ROM oder Disketten zu vertreiben, ohne die Rechte der Urheber an den verwendeten Werken zu verletzen. Grenzfälle liegen dort, wo über eine einzelne Lehrveranstaltung an einer Universität hinaus, z.B. in parallelen Veranstaltungen verschie- dener Universitäten oder in Unterrichtsreihen oder in wiederkehrenden Veranstaltungen, urheberrechtlich geschützte Materialien innerhalb von Modulen von einem Server öffentlich zugänglich gemacht werden. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit im Einzelfall von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gespro- chen werden kann. Ein Zugriff von nicht-teilnehmenden Studierenden ist in jedem Fall durch geeignete Zugangskontrollsysteme zu unterbinden. Für eine klare Grenzziehung bleibt allerdings eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung abzuwarten. Trotz einiger zurzeit bestehender Unsicherheiten erleichtert die Vorschrift in jedem Fall die didaktische Begleitung einzelner Unterrichtsver- anstaltungen durch eine vereinfachte Zugänglichmachung von geschützten Unterrichtsmaterialien sowie den Austausch wissenschaftlicher Informationen 230Vgl. hierzu Bernuth, Regelungsgehalt des § 52a UrhG, ZUM 2003, 438, 443. 231Siehe hierzu S. 66. 232Siehe hierzu S. 73. Inwieweit sind online-vertriebene Lern- und Lehrmodule privilegiert ? Vorerst Geltung bis 31.12.2006 Nutzung fremder Werke/85 innerhalb geschlossener Forschungsgruppen und Institute. Ihre Einführung ist allerdings von den Schulbuch- und Wissenschaftsverlagen heftig kriti- siert und bekämpft worden. Diesen Bedenken Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die Geltung der Vorschrift unter einen zeitlichen Vorbehalt gestellt: Soweit er die Geltungsdauer der Vorschrift nicht verlängert, dürfen Nutzungshandlungen nach dem 31.12.2006 nicht auf § 52a UrhG gestützt werden. 1. Alternative: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterrichtszwecke • veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, ein- zelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften • ausschließlich für Unterrichtsteilnehmer 2. Alternative: Öffentliche Zugänglichmachung für Forschungszwecke • veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften • ausschließlich für bestimmt abgegrenzten Personenkreis, insb. kleine Forschergruppen Beschränkungen • Schulbücher: nur mit Einwilligung der Rechteinhaber (§ 52a Abs. 2 UrhG) • Kinofilme: erst 2 Jahre nach Kinostart, vorher nur mit Einwilligung der Rechteinhaber (§ 52a Abs. 2 UrhG) • Verfolgung kommerzieller Zwecke (§ 52a Abs. 1 UrhG) • Keine Erforderlichkeit (§ 52a Abs. 2 UrhG) Vornahme erforderlicher Vervielfältigungshandlungen (§ 52a Abs. 3 UrhG) Zulässig: • Aufspielen auf den Server • Hochladen in den Arbeitsspeicher Unzulässig: • Vorratsvervielfältigungen Quellenangabe (§ 63 Abs. 2 UrhG) und Zahlung einer angemessenen Vergütung an zuständige Verwertungsgesellschaft (§ 52 Abs. 4 UrhG)  Check upÖffentliche Zugänglichmachung über Inter- und Intranet für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) 86/Nutzung fremder Werke VI. Behinderte Menschen Eine gänzlich neue Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen sieht § 45a UrhG vor. Sie erlaubt es, Werke in eine sinnliche Wahrnehmungsform, z.B. Blindenschrift oder Gebärdensprache, zu übertragen bzw. zu vervielfäl- tigen und zu verbreiten. Voraussetzung ist allerdings, dass • die Wahrnehmung des Werkes in der verfügbaren Form für Behinderte aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist und • die Übertragung nicht Erwerbszwecken dient. Die Vorschrift privilegiert nur den Offline-Vertrieb. Für einen Online-Vertrieb geschützter Werke zugunsten von behinderten Menschen bedarf es weiterhin einer Zustimmung des Rechteinhabers, da die Vorschrift keine öffentliche Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung gestattet. Die Schrankenregelung erlaubt es z.B., ganze Vorlesungen zugunsten von gehörlosen Studenten niederzuschreiben (Vervielfältigung) und Ihnen Kopien (Vervielfältigung) dieser Niederschrift auszuhändigen (Verbreitung). Der gleiche Text dürfte aber nicht zugunsten gehörloser Studenten über das Internet zum Abruf bereitgehalten werden (öffentliche Zugänglichmachung). Die Übertragung eines Werkes in eine andere Wahrnehmungsform und seine öffentliche Zugänglichmachung über das Internet oder ein Intranet zugunsten behinderter Personen kann aber durchaus durch eine andere Schrankenregelung, wie z.B. § 52a UrhG233, gestattet sein. Die Übertragung in eine andere Wahrnehmungsform ist zudem nur dann gestattet, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Soweit das Werk bereits zu einem angemessenen Preis in einer für den Behinderten wahrnehmbaren Form existiert, kommt eine weitere Übertragung aufgrund von § 45a UrhG nicht in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn das verfügbare Exemplar sich nicht für den konkret vorgesehenen Zweck eignet. Benötigt z.B. ein sehbehinderter Student im Rahmen seines Literaturstudiums Zugang zu der ihm wahrnehmbaren Form eines erschienenen Buches, das zu vergleichbarem Preis als Hörbuch verfügbar ist, kann eine erneute Übertragung auf einen Tonträger dennoch gestattet und erforderlich sein, wenn das Hörbuch nicht den Erfordernissen einer wissenschaftlichen Zitierweise genügt.234 Erfolgt eine Übertragung in eine wahrnehmbare Form, hat immer eine 233Siehe hierzu S. 81. 234Bundesrats-Drucksache 684/02, 42. Übertragung in Blindenschrift oder Gebärdensprache Privilegiert ist nur der Offline-Vertrieb Wahrnehmbare Darstellung darf nicht anderweitig verfügbar sein Nutzung fremder Werke/87 Quellenangabe zu erfolgen (§ 63 Abs. 1 S. 1 UrhG). Soweit es sich bei einer Übertragung nicht nur um einzelne Vervielfältigungsstücke handelt, ist für jede Vervielfältigung und Verbreitung den Urhebern über die zuständige Verwertungsgesellschaft eine angemessene Vergütung zu zahlen. VII. Sonstige Schrankenregelungen Neben den Schrankenregelungen der §§ 45a, 46, 51, 52a und 53 UrhG sieht das UrhG eine Reihe weiterer Schranken vor. Der Schrankenregelung des § 47 UrhG, die die genehmigungsfreie Aufzeichnung und Verwendung von Schulfunksendungen regelt, kommt im Hochschulbereich nur begrenzte Bedeutung zu. Privilegiert sind Einrichtungen der Lehrerbildung und –fortbildung, pädagogische Hochschulen, Lehrerseminare sowie Vorlesungen, Kurse und Seminare an Universitäten, soweit diese ausschließlich und speziell der Ausbildung zum Lehramt die- nen.235 Begünstigt werden daneben die staatlichen Landesbildstellen und vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Die Privilegierung bezieht sich nur auf Schulfunksendungen, die von den Rundfunksendern ausdrücklich als Schulfunksendungen deklariert worden sind.236 Hierunter fallen nicht Funk- oder Telekollegsendungen, da diese für das Selbststudium, aber nicht für den Schulunterricht bestimmt sind.237 Eine zustimmungsfreie Aufzeichnung und Verwendung allgemein wichtig erschei- nender Sendungen, z.B. eines Rundfunkkommentars, einer Dokumentation, eines Tierfilms oder eines wissenschaftlichen Vortrags wird von der Schrankenregelung nicht erfasst.238 Die Aufzeichnungen dürfen außerdem nur zur Vorführung im Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, den Urhebern wird eine angemessene Vergütung gezahlt. Zustimmungsfrei ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli- che Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). 235Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 47 Rn. 2. 236Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 47 Rn. 2. 237Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 47 Rn. 10. 238Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 47 Rn. 2. Privilegierung für Schulfunk- sendungen Reden vor staatlichen Organen 88/Nutzung fremder Werke Im Rahmen einer Bundestagsdebatte gehaltene Reden dürfen zustimmungs- frei über das Internet der Öffentlichkeit wiedergegeben oder offline, z.B. im Rahmen einer CD-ROM gestützten Lernsoftware zur Funktionsfähigkeit des Staats und seiner Organe, vertrieben werden. Unzulässig ist es allerdings, derartige Reden in Sammlungen aufzunehmen, die überwiegend Reden des- selben Urhebers enthalten.239 Sonstige Reden dürfen zustimmungsfrei für den Online- und Offline-Vertrieb nur in Zeitungen, Zeitschriften und Informationsblättern verwendet werden, soweit sie tagesaktuelle Fragen betreffen und bei öffentlichen Versammlungen gehalten, über Fernsehen oder Radio gesendet oder öffentlich zugänglich ge- macht wurden (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Wissenschaftliche und akademische Vorträge werden hiervon nicht erfasst.240 Entscheidend für die Tagesaktualität ist der Zeitpunkt der Nutzung, wobei es ausreicht, wenn die Angelegenheit zwar älter, aber noch oder wieder von Interesse ist.241 Kürzungen von Reden dürfen erfolgen, wenn hierdurch der Sinn nicht verfälscht wird (§ 62 Abs. 2 UrhG). Eine Quellenangabe hat stets zu erfolgen (§ 63 UrhG). Rechtlich ungeklärt ist, ob sich die Ausnahmebestimmung nur auf den rei- nen Text oder auch auf das Ton- und Bildmaterial der Rede bezieht. Soweit es sich um tagesaktuelle Reden handelt, gestattet jedenfalls § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse)242 eine erlaubnisfreie Nutzung. Um Urheberrechtsverletzungen aus dem Wege zu gehen, sollte man ansonsten bei der Einbindung von Ton- und Bildmaterial vorsichtshalber die Zustimmung der Rechteinhaber (Fernseh- oder Radiosender, Kameramann, Fotografen etc.) einholen. Nach § 49 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel in anderen „Zeitungen und Informationsblättern“ sowie deren öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der aktuellen Information243 möglich. Privilegiert sind damit insbesondere die „Presseübersichten“ in herkömmli- chen Zeitungen. Die übernommenen Artikel müssen politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Die Privilegierung gilt nicht für Artikel mit wissen- schaftlichem oder kulturellem Schwerpunkt. Der Inhalt der Artikel muss im Zeitpunkt der Übernahme noch aktuell sein.244 Erlaubt ist nur die Übernahme 239§ 48 Abs. 2 UrhG. 240Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 48 Rn. 4. 241Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 49 Rn. 8. 242Siehe hierzu S. 89. 243OLG Hamm UFITA 96 (1983), 265. 244Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 49 Rn. 8. Sonstige Reden Übernahme von Zeitungsartikeln Nutzung fremder Werke/89 des Textes, aber nicht die Verwendung anderer Werkarten, wie Fotografien, Grafiken, Karikaturen. Der Rückgriff auf historische Zeitungsartikel anlässlich eines universitären Jubiläums ist nicht von § 49 UrhG gedeckt. Erlaubt sein wird allerdings der auszugsweise Abdruck von fremden Artikeln in einer Universitätszeitung zu aktuellen Fragen (z.B. „Stimmen aus aller Welt“). Nicht gestattet ist hingegen das Kopieren von Zeitungsartikeln für eine universitäre Lehrveranstaltung, es sei denn, diese dient ausnahmsweise der Information über tagesaktuelle Fragen. Ausgeschlossen ist ebenfalls die Einbindung von Zeitungsartikeln in eine multimediale Anwendung, da diese regelmäßig nicht den Zwecken einer tagesaktuellen Information dient. Die Schrankenregelung des § 49 UrhG privilegiert im Übrigen die so ge- nannten Pressespiegel, die zum internen Gebrauch in Behörden, politischen Parteien, Verbänden, Unternehmen und Hochschulen zur Information über tagesaktuelle Fragen verteilt werden. Ob von der Privilegierung auch die so genannten elektronischen Pressespiegel, die zuvor eingescannte und gespei- cherte Artikel online zur Verfügung stellen oder versenden, erfasst werden, war lange Zeit äußerst umstritten.245 Mit einer Grundsatzentscheidung des BGH246 aus dem Jahr 2002 ist die Rechtslage nunmehr vorläufig geklärt247: Danach begünstigt die Vorschrift grundsätzlich auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden. Gedeckt ist allerdings nur der hochschul- bzw. institutsinterne Gebrauch (sog. „Inhouse“-Pressespiegel). Allerdings dürfen die Artikel und Kommentare nur grafisch – z.B. als Faksimile in Form eines geschützten pdf-Formats – dargestellt sein. Eine Volltexterfassung, die eine Volltextrecherche ermög- licht, ist nicht gestattet. Für die Nutzung aufgrund von § 49 UrhG ist den Urhebern über die VG Wort grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt lediglich bei Presseübersichten in Zeitungen, wie z.B. Universitätszeitungen, die selbst erscheinen und eigene Beiträge enthal- ten. Von der Vergütungspflicht nicht befreit sind hingegen reine Pressespiegel ohne eigene Beiträge. Im Interesse einer angemessenen und sachgerechten Information der Allgemeinheit erlaubt § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öf- fentliche Wiedergabe von Werken zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk, in Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen Datenträgern, soweit 245Vgl. Möhring/Nicolini-Engels, Urheberrechtsgesetz, § 49 Rn. 12ff. 246BGH JurPC Web-Dok. 302/2002, Abs. 1 – 44. 247Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit § 49 UrhG werden zurzeit diskutiert. Pressespiegel Berichterstattung über Tagesereignisse 90/Nutzung fremder Werke diese Werke im Verlauf der Ereignisse wahrnehmbar werden. Die Vorschrift soll insbesondere die journalistische Arbeit erleichtern. Die Vorschrift privilegiert neben Rundfunk- und Druckerzeugnissen auch die digitalen Online-Medien. Die Tagesereignisse können sich sowohl auf Vorgänge aus Politik und Wirtschaft beziehen als auch auf die Bereiche Kunst, Kultur und Wissenschaft. Begünstigt sind daher z.B. auch tages- aktuelle Ereignisse wissenschaftlicher oder hochschulpolitischer Art in Online-Newslettern. Erlaubt ist es z.B., einen aktuellen Bericht über die Eröffnung einer wissen- schaftlichen Ausstellung in einer Universitätszeitung mit Abbildungen von geschützten Ausstellungsstücken zu illustrieren oder einen Bericht über eine akademische Preisverleihung mit Ausschnitten aus der Rede des Preisträgers oder Laudators zu versehen. Die Schrankenregelung des § 52 UrhG erlaubt die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient. Betreibt z.B. eine Hochschule ein Studenten-Clubhaus, darf sie im Rahmen des Betriebs über Fernseher oder Leinwand Studenten eine Fussball- Fernsehübertragung zugänglich machen.248 In den Gemeinschaftsräumen eines Studentenwohnheims soll dies allerdings nicht gestattet sein. Für die Nutzung aufgrund von § 52 UrhG ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu entrichten. Da die Rechtsprechung unter Veranstaltungen nur zeitlich begrenzte Einzelereignisse versteht249, erfasst die Vorschrift nicht das für den Online- Bereich typische dauerhafte Bereithalten von Werken im Internet.250 Das Einstellen von geschützten Materialien ins Internet ist daher auch im univer- sitären Kontext nicht von § 52 UrhG gedeckt. Besondere Schrankenregelungen in Bezug auf Fotografien enthalten schließ- lich die §§ 57 – 60 UrhG: Ist ein geschütztes Werk mehr oder weniger zufällig und als Nebensächlichkeit in eine Fotografie hineingeraten, so ist die Nutzung dieses Werkes innerhalb des Gesamtbildes sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich zulässig, 248LG Berlin LGZ 135 mit ablehnender Anmerkung; vgl. auch Schricker-Melichar, Urheberrecht, § 52 Rn. 14; im genannten Fall wurde aber dem Studentenwerk als Betreiber des Clubs als „Dritter“ die Zahlung einer urheber- rechtlichen Vergütung auferlegt. 249BGHZ 116, 305, 307 ff. – Altenwohnheim II. 250Schricker/Dreier, Informationsgesellschaft, 161f. § 52 UrhG: nur zeitlich begrenzte Einzelereignisse Besondere Schranken für Fotos Nutzung fremder Werke/91 wenn das geschützte Werk lediglich als ein unwesentliches Beiwerk zu dem eigentlich abgebildeten Gegenstand erscheint (§ 57 UrhG). Das Beiwerk wird als nebensächlich angesehen, wenn es vom flüchtigen Betrachter wie eine beliebige Requisite im Hintergrund nicht wahrgenommen wird und ohne weiteres ausgetauscht und weggelassen lassen werden könnte. Wird etwa für die Website eines Forschungsprojektes ein Gruppenfoto des Forscherteams gefertigt, auf dem sich zufällig im Hintergrund ein Gemälde eines wenig bekannten Künstlers befindet, bedarf es keiner Zustimmung des Künstlers oder Rechteinhabers, soweit das Gemälde im Gesamteindruck unauffällig bleibt. Stellt das Gemälde aus Sicht des Betrachters hingegen ein wesentliches Gestaltungselement zu einer ansprechenden Präsentation des Teams dar, bedürfte es einer Einwilligung. Nach § 58 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung bestimmte Werke der bildenden Künste zu Werbezwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Danach wäre es z.B. zulässig, in einer Kunsthochschule ausgestellte Kunstwerke der Studenten ohne deren Zustimmung für ein Werbeplakat abzufotografieren und dieses gedruckt oder im Internet zur Werbung für die Ausstellung zu verwenden. § 58 Abs. 2 UrhG gestattet zudem eine Vervielfältigung und Verbreitung der Ausstellungsstücke in einem Ausstellung- oder Bestandskatalog, der von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen (Hochschulen, Schulen etc.) oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung herausgegeben wird. Allerdings darf hiermit kein eige- ner Erwerbszweck verfolgt werden. Der Kunsthochschule wäre es daher zusätzlich erlaubt, die ausgestellten Kunststücke im Rahmen der Ausstellung oder zu Dokumentationszwecken für einen Ausstellungskatalog abzufotografieren und diesen zum Selbstkostenpreis herauszugeben. Über das Internet dürfte der Katalog allerdings nicht verfügbar gemacht werden, da die Vorschrift eine öffentliche Zugänglichmachung nicht vorsieht. Äußere Ansichten von Bauwerken, Denkmälern und anderen Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Foto oder Film ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (§ 59 UrhG), soweit die Abbildung von einem für das Publikum allgemein Werbe- und Katalogbilder Bauwerke an öffentlichen Plätzen 92/Nutzung fremder Werke zugänglichen Ort aus erfolgt.251 Ob hierunter auch das Recht zur Digitalisierung und zur Nutzung innerhalb von multimedialen Anwendungen fällt, ist nicht abschließend geklärt.252 Da die Regelung auf dem Gedanken beruht, dass die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet ist, spricht vie- les dafür, dass es keinen Unterschied macht, ob das Werk mittels Lichtbild oder durch Einscannen vervielfältigt wird. § 60 UrhG erlaubt es schließlich dem Besteller eines Personenfotos253, das Foto ohne Zustimmung des Fotografen zu vervielfältigen und unentgeltlich oder zu nichtgewerblichen Zwecken, z.B. auf einer CD-ROM, zu verbreiten. Vervielfältigung von Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) sind im Hochschulbereich genehmigungsfrei zur Lehrerbildung und –fortbildung möglich (pädagogische Hochschulen, Lehrerseminare, Vorlesungen an Hochschulen etc., die zum Lehramt ausbilden). Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe öffentlicher Reden (§ 48 UrhG) vor staatlichen Organen ist zustimmungsfrei möglich. Sonstige Reden dürfen zustimmungsfrei für den Online- und Offline-Vertrieb nur in Zeitungen, Zeitschriften und tagesaktuellen Informationsblättern ver- wendet werden, soweit sie tagesaktuelle Fragen betreffen und bei öffentli- chen Versammlungen gehalten oder öffentlich zugänglich gemacht oder ge- sendet wurden. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Zeitungsartikeln (§ 49 UrhG) sind nur zur tagesaktuellen Information zulässig; nicht zu rein wissenschaft- lichen oder universitären Zwecken. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) auch in wissenschaftlichen und hochschulpolitischen Newslettern. Öffentliche Wiedergabe von Werken innerhalb von Veranstaltungen, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck dient und zeitlich begrenzt ist (§ 52 UrhG). 251BGH ZUM 2003, 955 – Hundertwasser-Haus. 252Schricker/Dreier, Informationsgesellschaft, 171 Fn. 136; a.A. Schricker-Vogel, § 59 Rn. 16. 253Zur Zustimmungspflicht der abgebildeten Personen siehe S. 19. Personenportraits  Check upSonstige Schrankenregelungen Nutzung fremder Werke/93 Besondere Schrankenregelungen für Fotos: • Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) • Werbe- und Katalogbilder (§ 58 UrhG) • Bauwerke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) • Personenportraits (§ 60 UrhG) VIII. Sonderregelungen für Datenbanken Das Zustimmungserfordernis des Datenbankherstellers zur Vervielfältigung wesentlicher Teile einer Datenbank entfällt nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (§ 87c UrhG). Eine Vervielfältigung wesentlicher Teile einer elektronischen Datenbank zu privaten Zwecken ist nur mit Zustimmung des Datenbankherstellers möglich. Zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken darf nur kopiert werden, wenn nicht zugleich ein gewerblicher Zweck, wie z.B. bei der gewerblich tätigen Auftragsforschung,254 verfolgt wird (§§ 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Ferner ist eine Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts erlaubnisfrei möglich, sofern der Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG). Umstritten ist,255 ob hierunter auch die Lehrveranstaltungen an einer Hochschule fallen. Um sich vor Rechtsverletzungen zu schützen, sollten Vervielfältigungen wesentlicher Teile einer Datenbank bis zur Klärung durch die Gerichte im universitä- ren Kontext nur mit Zustimmung des Datenbankherstellers vorgenommen werden. Wird ein wesentlicher Teil einer Datenbank erlaubnisfrei zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken oder zu Unterrichtszwecken vervielfältigt, ist die Datenbank als Quelle zu bezeichnen (§ 87c S. 2 UrhG).256 IX. Durchsetzung gegen Kopierschutzsysteme Sind Werke durch Kopierschutzsysteme gegen eine Entnahme geschützt, ist bei Nutzungen aufgrund von Schrankenregelungen Vorsicht geboten. Bisher durften Kopierschutzsysteme ohne rechtliche Konsequenzen umge- gangen werden. Dies hat sich mit dem kürzlich in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“257 grund- 254Schricker-Vogel, Urheberrecht, § 87c Rn. 12. 255Für die Anwendung auf den Hochschulunterricht: Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, § 87c Rn. 6; dagegen (unter Berufung auf eine dem § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG entsprechende Auslegung): Schricker-Vogel, Urheberrecht, § 87c Rn. 14; die Rechtsprechung hat hierzu noch nicht Stellung bezogen. 256Schricker-Vogel, Urheberrecht, § 87c Rn. 12. 257Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, BGBl. I 1774. Zustimmungs- erfordernis des Datenbank- herstellers Umgehungsverbot 94/Nutzung fremder Werke legend geändert. Danach dürfen so genannte technische Schutzmaßnahmen nicht umgangen werden, um an Materialien zu gelangen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind (§ 95a UrhG - Umgehungsverbot). Dies gilt selbst dann, wenn der Handelnde die betreffenden Materialien aufgrund einer Schrankenregelung an sich zustimmungsfrei nutzen dürfte. Wer gegen dieses Verbot verstößt, kann sich je nach Schwere des Verstoßes strafbar, bußgeld- oder schadensersatzpflichtig machen (§§ 108b, 111a UrhG). Zur Lösung des Konflikts zwischen gesetzlich geschützten Kopierschutzmaßnahmen und erlaubnisfreier Nutzung aufgrund von Schrankenregelungen sieht das Gesetz einen einklagbaren Anspruch zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen vor (§ 95b UrhG). Rechtsinhaber, die technische Schutzmaßnahmen verwenden, sind verpflichtet, den privile- gierten Personen die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von der jeweiligen Schrankenbestimmung Gebrauch machen zu können. Möchte z.B. ein Forscher einen interessanten wissenschaftlichen Aufsatz aus einer nicht-kommerziellen kopiergeschützten Zeitschriftendatenbank kopieren, um diesen im Intranet eines geschlossenen Forscherteams zu mailen (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG), kann er vom Rechteinhaber die notwendi- gen Mittel beanspruchen, die ihm die Anfertigung einer Kopie ermöglichen. Verboten wäre es ihm allerdings, den Kopierschutz eigenmächtig zu umge- hen, um eine Kopie vorzunehmen. Der Durchsetzungsanspruch begründet kein „right to hack“. Nachdem der Wissenschaftler den Aufsatz im Intranet gepostet hat, dürfen andere Mitglieder der Forschergruppe allerdings den Aufsatz im Rahmen der Schrankenregelungen, z.B. zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG), nutzen.258 Eine erneute Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber ist nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf das Bestehen eines Durchsetzungsanspruchs an. Soweit es sich bei den kopiergeschützten Inhalten allerdings um kommer- zielle Angebote bzw. Angebote auf vertraglicher Basis handelt, bestünde von vornherein kein Durchsetzungsanspruch (§ 93b Abs. 3 UrhG). Ein Recht auf Durchsetzung besteht nämlich dann nicht, wenn die geschützten Materialien aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht werden. Dies wäre im vorstehenden Fall z.B. gegeben, wenn die Zeitschriftendatenbank kommerziell von einem Fachverlag betrieben wird. Besteht ein Durchsetzungsanspruch, bleibt die Wahl des notwendi- gen Mittels dem Rechteinhaber vorbehalten. Es kann sich z.B. um die Zurverfügungstellung eines Passworts an die privilegierten Personen und Institutionen handeln, welches den Zugang zu dem betreffenden Material 258Hier ließe sich durchaus Gegenteiliges vertreten. Die geschilderte Ansicht spiegelt die Überzeugung des Verfassers wider. Durchsetzungs- anspruch Kein Durch- setzungsanspruch bei kommerziellen Angeboten Wahl des Durch- setzungsmittels Nutzung fremder Werke/95 gestattet. Auch die Übergabe einer Version ohne Kopierschutz oder die Herausgabe des Materials selbst ist denkbar. Ferner könnten Verbänden von Schrankenbegünstigten Vervielfältigungsmöglichkeiten zur eigenständigen Verteilung an einzelne Berechtigte überlassen werden. Möglich ist es auch, Berechtigten auf völlig unabhängigem Wege – etwa über einen Internetabruf – weitere Vervielfältigungsstücke in der jeweils benötigten Form zuzuführen. Entscheidend ist allein, dass im Ergebnis die Nutzung ermöglicht wird, die die jeweilige Schrankenregelung erlaubt. Dabei ist es selbstverständlich, dass das Material in der gleichen Qualität wie lizenzierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden muss. Der Durchsetzungsanspruch gilt nicht zugunsten aller Schrankenregelungen. Durchsetzbar sind insbesondere folgende Schrankenregelungen: • Behinderte Menschen (§ 45 UrhG). • Schulbuchprivileg (§ 46 UrhG). • Schulfunksendungen (§ 47 UrhG). • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterrichts- und Forschungszwecke (§ 52a UrhG). • Privatkopien (§ 53 Abs. 1), soweit es sich um analoge Kopien handelt. • Vervielfältigungen zum wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG). • Archivierungsrecht (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1 oder 3 UrhG), soweit die Vervielfältigung auf einem analogen Datenträger erfolgt oder das Archiv keinen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. • Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, S. 2 Nr. 1 und 3 UrhG), soweit die Vervielfältigung auf einem analogen Datenträger erfolgt und kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. • Vervielfältigungen zu Schul- und Prüfungszwecken (§ 53 Abs. 3 UrhG). Soweit ein Durchsetzungsanspruch besteht, kann dieser nicht durch Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Für eine ganze Reihe von Schrankenregelungen gilt der Durchsetzungsanspruch allerdings von vorn- herein nicht, so z.B. nicht für die digitale Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Der Gesetzgeber sah in diesen Fällen eine zu große Missbrauchsgefahr. Ausgeschlossen vom Durchsetzungsanspruch sind ferner die Schrankenregelungen für Reden (§ 48 UrhG), Presseübersichten/ Pressespiegel (§ 49 UrhG), Berichterstattungen über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), öffentliche Wiedergaben (§ 52 UrhG), unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), Werbe- und Katalogbilder (§ 58 UrhG), Bauwerke an öffentli- chen Plätzen (§ 59 UrhG) und Personenportraits (§ 60 UrhG). Durchsetzbare Schranken- regelungen Nicht durchsetz- bare Schranken- regelungen 96/Nutzung fremder Werke B. Erwerb von Nutzungsrechten Liegt kein Fall einer freien oder erlaubnisfreien Nutzung des einzubinden- den Materials vor, müssen vor der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffent- lichen Wiedergabe von dem jeweiligen Rechteinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt werden. Anderenfalls greifen zivilrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen. Bei der Berücksichtigung einiger Grundsätze des Urhebervertragsrechts und der Wahl der richtigen Ansprechpartner ist der Rechteerwerb in der Regel unproblematisch. Hierbei stellen sich folgende Fragen: Wie und von wem werden Nutzungsrechte eingeräumt? In welchem Umfang kann der Rechteerwerb erfolgen? Können Nutzungsrechte mehreren Personen gleichzeitig eingeräumt werden? Was sind ausschließliche und ein- fache Nutzungsrechte? Ist stets eine Vergütung zu zahlen? Um Rechte für die Nutzung von Werken in dem erforderlichen Umfang ein- holen zu können, sind die Grundlagen und Strukturen zu berücksichtigen, die das Urheberrechtsgesetz an den Erwerb von derartigen Rechten knüpft: Zu beachten ist zunächst, dass das Urheberrecht selbst wegen der persön- lichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk grundsätzlich nicht über- tragbar ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).259 Der Urheber kann aber Dritten das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. (§§ 31 ff. UrhG i.V.m. §§ 413, 398 ff. BGB). Die so genannten Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt dieser Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG). Zu unterscheiden von der Einräumung von Nutzungsrechten ist die dingliche Übereignung des Eigentums an dem Originalwerk (§§ 929 ff. BGB). Wer ein von einem bekannten Künstler geschaffenes Gemälde kauft und das Eigentum hieran übereignet erhält, dem sind im Zweifel noch keine Nutzungsrechte an dem Gemälde eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Der Käufer darf das Gemälde zwar mit nach Hause nehmen und an die Wand hängen. Ihm ist es aber nicht gestattet, das Gemälde abzufotografieren (vervielfältigen) und im Internet (öffentlich zugänglich machen) oder in einem frei käuflichen Katalog260 abbilden zu lassen (verbreiten). Hierfür muss er sich zusätzlich die entsprechenden Nutzungsrechte vom Urheber oder sonstigen Rechteinhaber übertragen lassen. Erlaubt wäre es aber, das Gemälde öffentlich auszustellen (§ 44 Abs. 2 UrhG). 259Dies offenbart sich insbesondere bei den Urheberpersönlichkeitsrechten, die in ihrem Kern unverzichtbar sind, Siehe hierzu S. 41. 260Etwas anderes gilt für Werke- und Ausstellungskataloge, siehe hierzu S. 91. Rechte dokumentieren Abgrenzung zur Eigentums- übertragung Nutzung fremder Werke/97 Räumt der Urheber Nutzungsrechte ein, kann er selbst bestimmen, inwieweit er eine Nutzung seines Werkes zulässt. Er kann sowohl unbeschränkte als auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte einräu- men (§ 31 Abs. 1 S. 1 UrhG). Hat der Urheber es gestattet, sein Werk als Inhalt in eine CD-ROM- vertriebene Offline-Datenbank einzubinden und hierzu die entsprechenden Nutzungsrechte in Form des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts über- tragen, darf die Datenbank auch nur offline verwertet werden. Es liegt ein Fall einer inhaltlich beschränkten Nutzungsrechtseinräumung vor. Da der Urheber nicht auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes im Internet (sog. Online-Recht) vergeben hat, werden seine Rechte verletzt, wenn die Datenbank zusammen mit dem eingebundenen Werk über das Internet zum Abruf bereitgehalten wird. Ein typischer Fall eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts stellt der Erwerb von Shareware dar, da die vom Rechteinhaber erteilte Lizenz mit Ablauf des lizenzierten Zeitraums verfällt. Räumlich kann ein Urheber die übertragenen Nutzungsrechte z.B. beschrän- ken, indem er das Verbreitungsrecht für eine Lernsoftware gegenüber dem Verwerter auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Außerhalb der BRD ist es dem Verwerter dann nicht gestattet, das Programm zu vertreiben. Das UrhG unterscheidet ferner zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht liegt vor, wenn der Urheber dem Erwerber in der Weise ein Nutzungsrecht einräumt, dass dieser berechtigt ist, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsrechtsinhabern zu nutzen (§ 31 Abs. 2 UrhG). Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann daher weder Dritten noch dem Urheber die Nutzung des Werkes verbieten. Ein typisches Beispiel für die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten ist der Softwareüberlassungsvertrag. Der Käufer erwirbt zwar ein Recht zur Nutzung der Software. Neben ihm sind aber eine Vielzahl anderer Lizenznehmer berechtigt, das Computerprogramm für sich zu verwenden. Der einzelne Lizenznehmer kann dem jeweils Anderen nicht die Nutzung der Software untersagen. Anders ist es, wenn der Erwerber ein ausschließliches Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Gegenständen erwirbt. In diesem Fall ist der Nutzungsrechtsinhaber berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und anderen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Nutzt ein Dritter Beschränkte Nutzungsrechte Einfache Nutzungsrechte Ausschließliche Nutzungsrechte 98/Nutzung fremder Werke oder der Urheber das Werk, ohne sich zuvor die Zustimmung des Inhabers des ausschließlich Nutzungsrechts einzuholen, kann der ausschließlich be- fugte Nutzungsrechtsinhaber dem unberechtigten Nutzer bzw. Urheber die Nutzung des Werkes untersagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlan- gen. Hat beispielsweise ein Professor einem Verlag das ausschließliche Recht ein- geräumt, seine wissenschaftliche Abhandlung zu Zwecken des Offline- und des Online-Vertriebs zu vervielfältigen, gedruckt als Buch und digital mittels CD-ROM zu verbreiten sowie online über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, darf er die Abhandlung nicht ohne Zustimmung des Verlages auf seiner Homepage zum Abruf bereithalten. Die Vervielfältigungs- und Online- Rechte liegen allein in den Händen des Verlages. Hätte der Professor dem Verlag hingegen nur ein einfaches Recht zur Online-Nutzung eingeräumt oder sich ein Weiterbenutzungsrecht vorbehalten, dürfte er sein Werk ohne weiteres auf seiner Homepage zum Abruf bereithalten. Um weitere Nutzungsrechte an Dritte übertragen zu können, muss der Nutzungsrechtsinhaber, der sich vom Urheber („Mutterrecht“) ein ausschließ- liches Nutzungsrecht hat einräumen lassen („Tochterrecht“), eine entsprechen- de Einwilligung des Urhebers einholen (§ 35 Abs. 1 UrhG – „Enkelrecht“).261 Ist die geplante Verwertung einer multimedialen Anwendung nur durch die Vergabe weiterer Nutzungsrechte möglich, muss der Erwerber daher das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen einholen. Dies sollte bei ausschließli- chen Nutzungsrechten vorsichtshalber immer gleich mit erfolgen. Der Urheber kann sich bei der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten vorbehalten, das Werk weiterhin nutzen zu dürfen (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG). Unberührt von einer Nutzungsrechtsübertragung bleiben zudem stets die Nutzungsrechte, die vor der betreffenden Übertragung Dritten gegenüber eingeräumt wurden (§ 33 S. 1 UrhG). Diese dürfen ihre Nutzungsrechte auch weiterhin ausüben. Wie oben gezeigt262, sind bei der Erstellung multimedialer Produkte die Verwertungsrechte einer Vielzahl von Urhebern und Leistungsschutzbe- rechtigten betroffen. Der Hersteller einer multimedialen Anwendung, der bereits existierende Werke verwenden will, muss sich von jedem einzelnen Rechteinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen lassen. 261Schricker-Schricker, Urheberrecht, § 35 Rn. 1. 262Siehe hierzu S. 15. Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf Verlage Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte (Unterlizenzen) Nutzung fremder Werke/99 263Die Übersicht ist angelehnt an Kratt, Verwertungs- und Rechte-Management von Multimediawerken, Karlsruhe 2003, 4.4: http://tlb.server.de/servlet/is/191/Teil1Leitfaden.pdf. Bei der Produktion einer Multimedia-CD-ROM eines bekannten Musikverlages anlässlich des 100. Geburtstags von Carl Orff musste der Verlag über 800 Urheber- und Leistungsschutzrechte einholen. Fehlt nur ein einziges Recht, drohen dem Multimedia-Produzenten urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der betroffenen Rechteinhaber. Dies kann die Investition in eine Multimedia-Produktion erheblich gefährden. Für den Multimedia-Entwickler ist es daher besonders wichtig, die erforderlichen Nutzungsrechte von den Rechteinhabern einzuholen. In Deutschland erfolgt die Vergabe von Lizenzen auf zwei Wegen: Entweder erwirbt man das Recht individuell beim Urheber oder Inhaber der ausschließ- lichen Nutzungsrechte oder kollektiv über die Verwertungsgesellschaften. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Rechteinhaber sowie Anlaufstellen, bei denen Nutzungsrechte ermittelt und/oder erworben werden können263: Werke Ansprechpartner Klärung von Multimediarechten CMMV Software Herstellerfirma, Urheber Datenbanken Verlage, Produzenten, Urheber der Datenbankstruktur Datenbankinhalte Verlage, Produzenten, Urheber/ Rechteinhaber der jeweiligen Daten, Verwertungsgesellschaften Texte, technische Zeichnungen und Abbildungen innerhalb von Texten Verlage, VG Wort, Urheber Fotografien, sonstige Werke der bildenden Kunst Bildarchive, Verlage, VG Bild-Kunst, Fotografen Musik GEMA, GVL, Verlage, Produzenten, Urheber Filme Filmgesellschaften, Produzenten, GVL, VFF, GWFF, VGF, GÜFA Fernsehsendungen Sendeanstalten, Produzenten Sammelwerke Verlage, Urheber Bearbeitungen, Übersetzungen Verlage, Urheber des ursprünglichen und bearbeiteten Werkes Kollektive und individuelle Lizenzvergabe 100/Nutzung fremder Werke I. Verwertungsgesellschaften Seit Beginn des 20. Jahrhunderts werden die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zum Großteil von den Verwertungs- gesellschaften wahrgenommen. Den Verwertungsgesellschaften werden die Rechte entweder unmittelbar durch den Abschluss eines Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrages mit den Urhebern oder pauschal durch Gegenseitigkeitsverträge mit den ausländischen Schwestergesellschaften übertragen. Für die Verwertungsgesellschaften besteht ein doppelter Abschlusszwang. Sie sind einmal verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen des Urhebers zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Zum anderen haben sie jedermann zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Ferner obliegt es ihnen, Auskunft über die Wahrnehmung von Nutzungsrechten an einem bestimmten Werk zu erteilen und im Bundesanzeiger ihre Tarife zu veröffentlichen. Die Wahrnehmungsverträge der Verwertungsgesellschaften sind bisher nur bruchstückhaft an die elektronische und digitale Nutzung angepasst. Als Vermittlerin zwischen den Multimedia-Entwicklern und den Ver- wertungsgesellschaften wurde 1996 die CMMV264 (Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH) gegründet. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle zur Klärung der Rechteinhaberschaft an geschützten Werken. Als Informationsvermittlungs- stelle erleichtert die CMMV die Suche nach den Rechteinhabern musikali- scher, literarischer, künstlerischer und visueller Werke. Die CMMV operiert über eine Datenbank im Internet und steht den Multimedia-Entwicklern rund um die Uhr zur Verfügung. Allerdings beschafft die CMMV nur Informationen über die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sie dann an die Nachfrager weitergibt. Der Rechteerwerb erfolgt bei den jeweiligen Verwertungsgesellsc haften, Verlagen oder Urhebern. Das Verfahren für die Rechteermittlung läuft wie folgt ab: Plant der Multimedia-Entwickler bestimmte geschützte Materialien, wie Text-, Bild- und Musikwerke in seine Multimedia-Anwendung einzubin- den, muss er sich zunächst auf der Homepage des CMMV anmelden und registrieren lassen. Nachdem er das Passwort per Post erhalten hat, kann er die Recherche nach den Rechteinhabern starten. Die CMMV prüft zunächst, welche Verwertungsgesellschaft für das benötigte Nutzungsrecht zustän- dig ist und leitet die Anfrage an diese weiter. Nach der Entrichtung einer 264www.cmmv.de. Verwertungs- gesellschaften Doppelter Abschlusszwang Clearingstelle Multimedia (CMMV) Recherche Nutzung fremder Werke/101 Nutzungsgebühr (pauschal 50 € für bis zu zehn angefragte Werke und 2,50 € für jedes weitere Werk) informiert die CMMV den Multimedia-Entwickler per E-Mail, welche Verwertungsgesellschaft die Rechte wahrnimmt und wie er diese Rechte erwerben kann. Sodann muss sich der Multimedia-Entwickler an die zuständige Verwertungsgesellschaft wenden. Dort kann er gegen fest- gelegte Tarife die entsprechenden Nutzungsrechte erwerben. Die älteste und bedeutendste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA265. Sie ist Rechtevermittlerin im Bereich der Musik. Die GEMA nimmt treuhänderisch das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wahr. Der Produzent eines Internetangebots kann die für eine digitale Musikverwertung benötigten Lizenzen bei der GEMA erwerben. Hier gelten jedoch Besonderheiten, da die Urheber dieses Recht nur unter einer aufschiebenden Bedingung auf die GEMA übertragen. Dies hat zur Folge, dass die GEMA den Rechteinhaber über alle Anfragen nach Online-Synchronisationsrechten informieren muss. Der Rechteinhaber kann dann innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheiden, ob er seine Rechte selbst wahrnehmen möchte oder durch die GEMA wahrnehmen lässt. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die GEMA das Synchronisationsrecht266 im Rahmen festgelegter Tarife für den Urheber wahrnehmen. Die Grund- Vergütung für die Einbindung eines Musikwerkes auf eine nichtgewerb- liche Website267, wie z.B. die Homepage eines Fachbereichs, beträgt 100 € pro Jahr.268 Bei hoher Nutzungsfrequenz steigt der Tarif entsprechend. Die Vergütungssätze für Offline-Produkte269 sind gestaffelt nach Nutzungsumfang und Nutzungsart. Zu beachten ist, dass die GEMA nicht die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler270 (Musiker, Tänzer, Schauspieler, Sänger) und Tonträgerhersteller271 wahrnimmt. Diese werden, ebenso wie die Rechte der Produzenten von Musikvideos, von der GVL272 ausgeübt. Allerdings haben die Leistungsschutzberechtigten der GVL nicht die Online-Rechte übertragen. Die Online-Rechte sind daher unmittelbar bei den Leistungs- schutzberechtigten selbst zu erwerben. Sie werden regelmäßig in den Händen der Produzenten liegen. Für die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art ist die VG Wort273 zuständig. Die VG Wort vergibt neben digitalen Rechten für Offline-Produkte 265www.gema.de. 266Siehe hierzu S. 44. 267http://www.gema.de/media/de/dir_ind/vr_w1_tarif.pdf. 268Vorausgesetzt die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung liegt nicht über 10.000 pro Monat. 269http://www.gema.de/media/de/dir_ind/vr-av_dt-h_1_tarif.pdf. 270Siehe hierzu S. 28. 271Siehe hierzu S. 28. 272http://www.gvl.de. 273http://www.vgwort.de. GEMA VG Wort 102/Nutzung fremder Werke neuerdings auch Online-Rechte, soweit die jeweiligen Verlage diese nicht direkt vom Autor erworben haben. Die VG Wort verwaltet auch die Einnahmen aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe274 für wissenschaftliche und andere Sprachwerke und schüt- tet diese jährlich an die Urheber aus. Um hiervon als Autor wissenschaft- licher Werke zu profitieren, sind die wissenschaftlichen oder sonstigen Veröffentlichungen der VG Wort zu melden. Die Meldung kann per Post oder auch elektronisch275 vorgenommen werden. Die VG Bild-Kunst276 vergibt Nutzungsrechte für bildende Künstler, Fotografen, Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildarchive, Verleger, Urheber und freie Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision. Seit Juni 1994 vergibt die VG Bild-Kunst auch die digitalen Rechte für die bildenden Künstler (Maler, Architekten, etc.). Bei Fotografien nimmt sie nach der ersten Veröffentlichung die Online-Rechte wahr, soweit der Verwerter wissenschaftliche Zwecke ver- folgt oder die Fotografien für den Schul- und Unterrichtsgebrauch verwen- det. Bei der Einholung der Rechte ist zu versichern, dass die Bilder nicht für Werbezwecke genutzt, mit dem Namen des Fotografen versehen und in digitaler Form nicht entstellt werden. Nutzungsrechte an Fotografien zur Einbindung in sonstige multimediale Anwendungen sind unmittelbar bei den Fotografen oder Verlagen zu erwerben. Für die Filmrechte sind die Filmverwertungsgesellschaften zuständig. Dies sind die VFF277, die GWFF278, die VGF sowie die GÜFA279. Nach derzeiti- ger Rechtslage nehmen diese Verwertungsgesellschaften keine Online- und Multimediarechte wahr. Folglich muss man bei der Verwendung von Filmen oder Videos bzw. Film- oder Videoausschnitten auf einer Homepage die Lizenzen direkt beim Filmproduzenten erwerben, der in der Regel das aus- schließliche Nutzungsrecht innehat. Die Kontakt- und Internetadressen der Verwertungsgesellschaften finden sich im Anhang. 274Siehe hierzu S. 67. 275http://www.vgwort.de/athena.php 276http://www.bildkunst.de 277http://www.vffvg.de 278http://www.gwff.de 279http://www.guefa.de VG Bild-Kunst Filmverwertungs- gesellschaften Nutzung fremder Werke/103 II. Nutzungsrechtsverträge Werden die benötigten Rechte nicht von den Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen, sind die Rechte unmittelbar bei den Urhebern, Produzenten, Verlagen oder sonstigen Rechteinhabern durch Abschluss eines individuellen Nutzungsrechtsvertrages einzuholen. Regeln für die Gestaltung von Nutzungsrechtsverträgen finden sich im Urheberrecht nur für Teilbereiche. Soweit sich aus dem allgemeinen Zivilrecht (BGB280, BGB-Informationspflichten-Verordnung281 etc.) keine Einschränkungen er- geben, unterliegen sie ansonsten der Vertragsfreiheit der Parteien. Werden vorformulierte Verträge verwendet, die eine Partei der anderen einseitig stellt, sind die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu beachten. 1. Einräumung von Nutzungsrechten Von besonderer Bedeutung für die inhaltliche Gestaltung von Lizenzverträgen ist der so genannte Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG). Dieser besagt, dass sich der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bei unklarer Formulierung des Vertrages nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet. Räumt etwa ein Urheber dem Entwickler einer Offline-Datenbank für die Einbindung seines Werkes in die Datenbank das ausschließliche Recht zur Nutzung des Werkes ein, ohne nähere Regelungen über die Art der über- tragenen Nutzungsrechte zu treffen, erwirbt er nur die ausschließlichen Rechte zur Offline-Nutzung (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht). Der Entwickler erwirbt hingegen nicht das Recht, das Werk in einer Online- Datenbank zum Abruf bereitzuhalten. Die Online-Nutzung liegt außerhalb des Vertragszwecks. Ohne nähere Bezeichnung konnte dieses Recht nicht er- worben werden. Für die Gestaltung von Nutzungsrechtsverträgen folgt hieraus, dass die Nutzungsarten, für die der Lizenznehmer die Rechte erwerben möchte, mög- lichst genau zu bezeichnen sind (Spezifizierungslast des Rechteerwerbers). Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht eindeutig ist, welche Nutzungsarten von dem jeweiligen Vertragszweck gedeckt sind. Um keine Zweifelsfälle entstehen zu lassen, sollten die konkreten Arten, auf die ein Werk genutzt wird, so genau wie möglich in einzelnen Klauseln bezeichnet und die Rechte ausdrücklich einzeln übertragen werden. Gleiches gilt für die Frage der Einräumung von einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten sowie de- ren zeitliche, räumliche und persönliche Reichweite (§ 31 Abs. 5 S.2 UrhG). 280http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb. 281http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov. Zwecküber- tragungsgrundsatz Rechte- übertragung bei Erstellung einer Hompage 104/Nutzung fremder Werke Für die exklusive Einbindung eines Werkes in eine Homepage sind beispiels- weise folgende („ausschließlichen, zeitlich, räumlich und persönlich unbe- grenzten“) Rechte zu übertragen: • Vervielfältigungsrecht: Recht, das Material ganz oder teilweise auf Bild- und/oder Tonträger aller Art (Festplatten, Server, CD-ROM, DVD, Diskette etc.) zu vervielfältigen sowie zwecks Digitalisierung in den RAM-Speicher zu laden. • Online- und Abrufrecht: Recht, das Material über Online-Dienste (FTP, WWW, Gopher etc.) und vergleichbare Abrufdienste öffentlich wieder- zugeben oder einer Mehrzahl von Nutzern zum Abruf bereitzuhalten. • Verbreitungsrecht: Recht, das Material auf beliebigen Datenträgern (Festplatten, CD-ROM, Diskette etc.) zu verbreiten, insbesondere zu ver- kaufen, zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise abzugeben (wichtig für die Sperre der Offline-Verwertung durch Dritte). • Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht: Recht, an dem Material Schnitte, Kürzungen und sonstige Veränderungen vorzunehmen sowie das Material, bearbeitet oder unbearbeitet, mit anderen Werken und Beiträgen zu vereinen. Ist die kommerzielle Verwertung einer Multimediaapplikation geplant, sollte auch dies in der Nutzungsrechtsvereinbarung ausdrücklich benannt werden. Dies gilt insbesondere im universitären Kontext. Da bei Hochschulen davon auszugehen ist, dass eine nicht-kommerzielle Nutzung erfolgt, verbleiben die Rechte zur kommerziellen Nutzung bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung im Zweifel beim Rechteinhaber. Eine Ausnahme von der Zweckübertragungsregel stellt die Veröffentlichung von Aufsätzen in periodisch erscheinenden Zeitschriften dar: Hat der Autor einem Verlag (z.B. durch kommentarloses Einsenden an die Redaktion) gestattet, den von ihm verfassten Fachaufsatz in einer periodisch erscheinenden Zeitschrift zu veröffentlichen, erwirbt der Verlag – selbst wenn keine Regelung erfolgt ist - im Zweifel das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 38 Abs. 1 S. 1 UrhG). Will der Autor nun Teile des Fachaufsatzes in eine von ihm mitentwickelte wissenschaftliche und offline vertriebene Software einbinden, muss er zuvor die Zustimmung (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) des Verlages einholen. Dies gilt auch für das Einstellen des Fachaufsatzes auf einer Homepage. Da die Online- Nutzung immer einer Vervielfältigungshandlung (Einspeichern auf den Server) bedarf, muss sich der Autor vom Verlag das Vervielfältigungsrecht einräumen lassen. Allerdings muss der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlages nur für den Zeitraum eines Jahres seit Erscheinen seines Aufsatzes beachten (§ 38 Abs. 1 S. 2 UrhG). Nach Ablauf der Jahresfrist darf er seinen Aufsatz wieder frei nutzen, soweit nicht stillschweigend oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Veröffentlichung von Aufsätzen in Zeitschriften Nutzung fremder Werke/105 Vergleichbare Regelungen für Bücher kennt das Urheberrecht nicht. Auf Verträge über Bücher und Werke der Tonkunst findet aber neben dem UrhG ergänzend das Verlagsgesetz Anwendung. Danach räumt der Urheber dem Verleger mit dem Verlagsvertrag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ein (§§ 8, 9 VerlagsG). In den heute gebräuchlichen Verlagsverträgen lassen sich die Verleger zudem eine Vielzahl weiterer Nutzungsrechte übertragen. Eine anderweitige Nutzung des Werkes ist dem Autor damit üblicherweise verwehrt. Bei der Gestaltung von Nutzungsrechtsverträgen ist ferner zu beach- ten, dass der Erwerber sich keine Nutzungsrechte für eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsart einräumen lassen kann (§ 31 Abs. 4 UrhG). Unter einer Nutzungsart wird jede technisch-wirtschaft- lich eigenständige Nutzung des Werkes verstanden.282 Das Internet selbst ist keine Nutzungsart. Es liefert jedoch die technischen Voraussetzungen für eine unbestimmte Vielzahl neuer Nutzungsarten. Neue Nutzungsarten im Internet sind z.B. die Vervielfältigung auf den Server und das öffentliche Zugänglichmachen von Textbeiträgen im Internet. Die Nutzung von Texten im Internet ist eine eigenständige wirtschaftliche Verwertungsform gegenüber der Nutzung von Textbeiträgen auf CD-ROMs oder in einem Intranet. Der Nutzerkreis im Internet ist wesentlich größer als in den anderen beiden Fällen, sodass eine wesentlich intensivere Nutzung ermöglicht wird. Eine Nutzungsart ist unbekannt, wenn ihre technische, nicht aber ihre wirtschaftliche Bedeutung und Verwertbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die Nutzung eine wesentlich intensivere, qualitativ unterschiedliche Nutzung von Werken ermöglicht wird. Hat z.B. ein Wissenschaftler seinem Verlag im Jahr 1980 das ausschließliche Recht eingeräumt, einen von ihm verfassten Aufsatz auf alle erdenklichen Arten zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, kann er den Aufsatz ohne Zustimmung des Verlages auf seine Homepage einstel- len. Die Nutzungsart Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Texten über das Internet ist eine seit 1995 bekannte Nutzungsart. Der Verlag konnte im Jahr 1980 keine Nutzungsrechte zur Verwertung von Texten im Internet erwerben. Umstritten ist zurzeit, ob die Nutzung von Filmen auf DVDs eine neue Nutzungsart gegenüber der herkömmlichen Videonutzung darstellt. Das 282Schricker-Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rn. 38. Unbekannte Nutzungsart 106/Nutzung fremder Werke OLG München hatte dies in einer neueren Entscheidung283 verneint, aller- dings ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen. Da die DVD eine wesentlich intensivere und interaktiv gestaltete Nutzung von Filmmaterialien zulässt, scheint es nicht ausgeschlossen, dass der BGH zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zeitpunkte, ab denen multimedial bedeutende Nutzungsarten als bekannt gelten: Nutzungsart bekannt seit Musik-CD 1982 Musik-Sampling 1985 elektronische Bildverarbeitung 1987 Multimedia-Produktion 1987 Printausgaben auf CD-ROM 1994 Online-Nutzung 1995 DVD-Nutzung 1997284 Für alte Nutzungsrechtsverträge gilt daher folgendes: Sind sie vor Bekanntwerden der jeweiligen Nutzungsart abgeschlossen worden, konnte der Nutzungsrechtsinhaber keine Nutzungsrechte für die noch nicht bekann- ten Nutzungsarten erwerben. Um dennoch in den Genuss entsprechender Nutzungsrechte zu gelangen, ist der Nutzungsrechtsinhaber gezwungen, die Rechte von den Urhebern durch neue Verträge nachzuerwerben. Nutzungsrechte für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar technisch bekannt sind, denen aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine wirtschaftliche Bedeutung und Verwertbarkeit zukommt, können ausnahmsweise im Wege so genannter Risikogeschäfte auf die Lizenznehmer übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die neue Nutzungsart im Lizenzvertrag konkret benannt, von den Parteien umfänglich erörtert und ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird.285 Eine Besonderheit gilt schließlich für Werke, die erst noch zu erstellen sind (künftige Werke). Um Nutzungsrechte an einem künftigen Werk einzu- holen, das nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt ist, bedarf die Nutzungsrechtseinräumung der Schriftform (§§ 40 Abs. 1 UrhG, 126 BGB). Die Parteien haben eigenhändig auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. Allerdings reicht es aus, wenn bei mehreren gleich lautenden Urkunden jede 283OLG München JurPC Web-Dok. 358/2002; zustimmend Loewenheim, Verwertung alter Spielfilme auf DVD, in: GRUR 2004, 36, 41; offen gelassen OLG Köln, JurPC Web-Dok. 52/2004, Abs. 1 – 14. 284OLG Köln, JurPC Web-Dok. 52/2004, Abs. 1 – 14. 285Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, §§ 31/32 Rn. 10. Nacherwerb von Rechten Risikogeschäfte Übertragung von Rechten an künftigen Werken nur schriftlich Nutzung fremder Werke/107 Partei auf der für die andere Partei bestimmten Urkunde unterzeichnet. Die Versendung von E-Mails reicht grundsätzlich nicht, es sei denn, die versende- te Urkunde ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beider Parteien nach dem Signaturgesetz286 versehen (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB). Wurden Nutzungsrechte an einem Werk erworben, darf dieses grundsätz- lich nicht verändert werden. Dem Erwerber sind nur solche Änderungen des Werkes und des Titels gestattet, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht verweigern kann (§ 39 UrhG). Darüber hinausgehen- de Änderungen dürfen an dem Werk nur vorgenommen werden, wenn sich der Erwerber vom Rechteinhaber das Bearbeitungsrecht hat übertragen lassen. Dies sollte im multimedialen Kontext stets erfolgen, da bei der Einbindung von Werken in die Multimediaproduktion regelmäßig Bearbeitungen erfor- derlich werden (Vergrößerung, Verkleinerung, Qualitätsverluste etc). Grenze für eine zulässige Bearbeitung ist das Entstellungsverbot.287 2. Angemessene Vergütung Die wirtschaftlich bedeutsamste Frage im Zusammenhang mit einem Nutzungsrechtserwerb ist die Bestimmung der zu zahlenden Vergütung. Bis zur Reform des Urhebervertragsrechts (§§ 28 – 44 UrhG) durch das „Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus- übenden Künstlern“288 im Sommer 2002 war die Vergütungsfrage im Urheberrechtsgesetz gänzlich ungeregelt. Sie oblag allein der Vertragsfreiheit und damit dem Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteien. Nunmehr bestimmt § 11 UrhG, dass das Urheberrecht den Urheber nicht nur in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung seines Werkes schützt, sondern zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dient. Zentrale Norm für die Vergütung ist § 32 UrhG. Zwar über- lässt die Vorschrift die Frage der Vergütung auch weiterhin einer vertrag- lichen Regelung durch die Parteien. Sie sieht jedoch Korrekturansprüche für die Fälle vor, in denen eine Vergütung nicht vereinbart wurde oder die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Im Fall einer fehlenden Vergütungsvereinbarung gilt die angemessene Vergütung als geschuldet. Wurde eine für den Urheber unangemessene Vergütungsvereinbarung getrof- fen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner verlangen, die Vergütung auf eine angemessene Höhe heraufzusetzen (§ 32 Abs. 1 UrhG)289. Damit ist dem Urheber das Werkzeug an die Hand gegeben, eine der Höhe nach 286http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sigg_2001. 287Siehe hierzu S. 43. 288BGBl. I 2002, 1155: http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/download/bgbl102021s1155.pdf. 289Die folgenden Ausführungen zu den Ansprüchen aus § 32 UrhG und § 32a UrhG gelten neben Urhebern grund- sätzlich auch für folgende Schutzrechtsinhaber: Ausübende Künstler (§ 75 Abs. 4 UrhG), Verfasser wissenschaftli- cher Editionen (§ 79 Abs. 1 UrhG), Lichtbildner (§ 72 Abs. 1 UrhG). Änderungen an lizenzierten Werken Reform des Urheber- vertragsrechts Korrektur- anspruch auf angemessene Vergütung 108/Nutzung fremder Werke angemessene Vergütung notfalls gerichtlich durchzusetzen, selbst wenn im Nutzungsrechtsvertrag ausdrücklich eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde. Um späteren gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte bei der vertraglichen Einholung von Nutzungsrechten darauf geachtet werden, dass die vereinbarte Vergütung nicht unterhalb der Schwelle dessen liegt, was das Gesetz noch als angemessen ansieht. Als angemessen gilt die Vergütung, die bei Vertragsschluss dem entspricht, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“ (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG). Die ab- strakte Definition eröffnet die nicht einfach zu beantwortende Frage, wie die Höhe einer angemessenen Vergütung im Einzelfall zu bestimmen ist. Keine Probleme ergeben sich in den Fällen, in denen so genannte gemein- same Vergütungsregeln existieren bzw. in Zukunft aufgestellt werden (§ 32 Abs. 2 UrhG). Gemeinsame Vergütungsregeln werden – ähnlich wie in Tarifverträgen – zwischen den Interessenverbänden der Urheber und den Interessenvereinigungen der Werknutzer ausgehandelt und legen für die Nutzung bestimmter Werkarten Tarifsätze fest (§ 36 Abs. 1 UrhG). Holt ein Werknutzer von einem Urheber durch Vertrag Nutzungsrechte ein, die unter den Geltungsbereich einer Vergütungsregel fallen, und einigt er sich mit ihm auf die Zahlung der in den Vergütungsregeln festgesetzten Tarifsätze, ist die Vergütungshöhe in jedem Fall angemessen. Der Urheber ist damit gehindert, eine weitere Erhöhung seiner Vergütung zu verlangen. Andererseits folgt aus einer unterhalb einer gemeinsamen Vergütungsregel liegenden Vergütung nicht zwingend ihre Unangemessenheit. Die Vorschrift zielt nicht darauf ab, Urhebern eine Mindestvergütung in Höhe gemeinsa- mer Vergütungsregeln zu garantieren. Für eine unterhalb des einschlägigen Vergütungssatzes liegende Vergütung besteht im Streitfalle jedoch eine erhebliche Indizwirkung im Hinblick auf ihre Unangemessenheit. Sind Vergütungsregeln vorhanden, sollte daher im Zweifel auf sie zurückgegriffen werden.290 Da das neue Vergütungsrecht erst seit kurzem in Kraft ist, müssen die Vergütungsregeln für die einzelnen Bereiche erst noch ausgehandelt werden bzw. sich entsprechende Interessenvereinigungen formieren. Initiativen für die Festlegung gemeinsamer Vergütungsregeln laufen zurzeit in verschiede- nen Bereichen. Beispielhaft seien die Vorschläge für Vergütungsregeln im 290Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 173. Angemessenheit der Vergütung Gemeinsame Vergütungsregeln Interessen- vereinigungen Nutzung fremder Werke/109 Bereich der nicht-wissenschaftlichen Übersetzer291 und Autoren292 genannt. Für den Wissenschaftsbereich hat sich jüngst der Interessenverband „Wort & Schrift - Verband wissenschaftlicher Urheber e.V.“ gegründet.293 Können sich die Interessenverbände der Urheber und Verwerter nicht auf gemeinsa- me Vergütungsregeln einigen, sieht das Gesetz ein Schlichtungsverfahren vor (§§ 36 Abs. 3, 36a UrhG).294 Sind Vergütungsregeln vorhanden, entfalten sie – im Gegensatz zu Tarifverträgen - nicht nur Wirkung für die Mitglieder der Interessenverbände, sondern auch für Urheber und Verwerter, die nicht Mitglieder dieser Verbände sind (sog. Außenseiter).295 Denkbar wäre es z.B., dass sich ein Interessenverband für wissenschaft- liche Autoren mit der Interessenvertretung der Wissenschaftsverlage auf gemeinsame Vergütungsregeln einigt. Schließt ein Wissenschaftler mit einem Wissenschaftsverlag einen Nutzungsrechtsvertrag über die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Abhandlung und einigt er sich mit dem Verlag auf eine Vergütung, die den Tarifen der gemeinsamen Vergütungsregeln ent- spricht, kann er nicht nachträglich eine höhere, „angemessene Vergütung“ verlangen. Eine den gemeinsamen Vergütungsregeln entsprechende Vergütung ist bereits angemessen.296 Das gilt selbst dann, wenn sowohl der Verlag als auch der Wissenschaftler nicht Mitglieder der Interessenverbände sind. Zwar ist eine Mitgliedschaft in einem der abschließenden Interessenverbände nicht erforderlich. Genau zu berücksichtigen ist allerdings der jeweilige Geltungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregeln, der in der Regel zu Beginn der Vergütungsregeln definiert sein wird. Außerhalb ihres Geltungsbereichs kommt den Vergütungsregeln lediglich eine Indizwirkung zu, die nicht in jedem Fall eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung ausschließt. Aufgrund der Indizwirkung ist es aber durchaus emp- fehlenswert für Bereiche, in denen keine gemeinsamen Vergütungsregeln exis- tieren, auf Vergütungsregeln zurückzugreifen, die in verwandten Bereichen aufgestellt wurden. Sie bieten zumindest bestimmte Orientierungspunkte. 291Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln für Übersetzer: http://www.ory.de/uvr/VSUebersetzer.pdf. 292Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren: http://www.ory.de/uvr/VSAutoren.pdf. 293Siehe hierzu S. 258. 294Die Schlichtungsstelle legt den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag vor, der den Inhalt der ge- meinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlags schriftlich widersprochen wird. 295Dafür Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 170, Zentek/Meinke, Urheberrechtsreform 2002 sowie Jacobs, Urhebervertragsrecht, NJW 2002, 1905,1909 ;dagegen Maaßen, Urhebervertragsrecht, 3: http://www.lawmas. de/Urhebervertragsrecht.pdf. 296§ 32 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 – 4 UrhG gilt insoweit ergänzend für den verlagsrechtlichen Vergütungsanspruch aus § 22 VerlG, vgl. Haas, Urhebervertragrecht, Rn. 179. Mitgliedschaft nicht erforderlich Indizwirkung: Honorarempfeh- lungen, verwandte Vergütungsregeln, Tarife der Verwertungs- gesellschaften 110/Nutzung fremder Werke Eine Indizwirkung entfalten zudem die Honorarempfehlungen von Berufsverbänden, wie z.B. die Honorarempfehlungen für literarische Übersetzungen der Mittelstandsgemeinschaft Literarische Übersetzerinnen und Übersetzer von 1999/2000297 oder die Empfehlungen für Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)298. Richtlinienfunktion für die Bestimmung der angemessenen Vergütung kommt zudem den Tarifen der Verwertungsgesellschaften zu.299 Da es sich bei den genannten Richtwerten nur um Indizien handelt, sind die Gerichte nicht an sie gebunden und können im Einzelfall die angemessene Vergütung höher ansetzen.300 Soweit in Tarifverträgen die Höhe der Vergütung geregelt ist, ge- hen die Tarifsätze den gemeinsamen Vergütungsregeln vor (§ 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Ein Korrekturanspruch kommt nicht in Betracht (§ 32 Abs. 4 UrhG).301 Eine Tarifgebundenheit liegt – im Gegensatz zu den gemeinsamen Vergütungsregeln – allerdings nur dann vor, wenn die Vertragspartner Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Darüber hinaus kommt eine Bindung an einen Tarifvertrag nur dann in Betracht, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wird. Der Korrekturanspruch und die Berufung auf gemeinsame Vergütungsregeln ist allerdings nur ausgeschlossen, soweit durch das tarifvertraglich festge- legte Arbeitsentgelt oder sonstige spezielle Nutzungstarife die Werknutzung durch den Arbeitgeber mit umfasst ist. Dies ist bei Arbeitsentgelten der Fall, soweit zu den arbeits-, dienst- oder werkvertraglichen Pflichten auch die Verpflichtung zur Erschaffung von urheberrechtlich geschützten Werken zählt.302 Da Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln nur festlegen, was in je- dem Fall als angemessene Vergütung gilt, können über den Tarifen liegende Vergütungen oder Sondervergütungen problemlos vereinbart werden.303 297http://www.literaturuebersetzer.de/pages/service/honorare.htm. 298http://www.foto-marketing.org; weitere Honorarempfehlungen: Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG): http://bunddeutschergrafikdesigner.de/pres/html2/main.jsp, Vergütungstarife der Allianz Deutscher Designer (ADG), Honorarempfehlung Text für freie journalistische Arbeit 202 der Mittelstandsgemeinschaft Journalismus: http://dju.verdi-verlage.de/tarifvertraege/inhalte/textempfehlungen.html. 299Siehe hierzu S. 100. 300Zentek/Meinke, Urheberrechtsreform 2002, 55. 301Da der Korrekturanspruch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen grundsätzlich nicht anwendbar ist S. 145, gilt diese Regelung vor allem für die so genannten arbeiterähnlichen Personen i.S.d. § 12a TVG. Zu ihnen zählen freischaffende Künstler, Schriftsteller und Journalisten nach bereits dann, wenn sie mindestens ein Drittel ihres Einkommens von ein und derselben Person beziehen. Sonstige freie Mitarbeiter sind arbeiterähnliche Personen, wenn sie überwiegend für eine Person tätig sind oder von einer Person mindestens die Hälfte ihres Einkommens beziehen. 302Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 205; Zu der Frage, inwieweit im Hochschulbereich die Erstellung urheberrecht- lich geschützter Materialien zu den Dienstpflichten zählt siehe S. 133. 303Zentek/Meinke, Urheberrechtsreform 2002, 55. Tarifvertragliche Vergütungen Abgeltung durch Arbeitsentgelt Nutzung fremder Werke/111 Besteht weder eine tarifvertragliche noch eine gemeinsame Vergütungsrege- lung und kommt auch ein Rückgriff auf Honorarempfehlungen, Vergütungs- sätze der Verwertungsgesellschaften oder Erfahrungen der Branchenpraxis nicht in Betracht, stellt sich die Frage, wie die jeweils angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Eine allgemein gültige Formel für die Bestimmung der an- gemessenen Vergütung existiert nicht. Sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab und ist das Ergebnis einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Interesse des Urhebers, der für die Einräumung wirt- schaftlicher Nutzungsrechte eine finanzielle Kompensation erwarten kann, die seinen Aufwand an Zeit, Geld und kreativer Schöpferkraft honoriert und die einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt leistet. Demgegenüber steht das Interesse des Werknutzers, die Höhe seiner finanziellen Gegenleistung in ei- nem vertretbaren Rahmen zu halten, der nicht außer Verhältnis zur vorgese- henen Werknutzung steht. Die angemessene Vergütung ist die Vergütung, die einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ermöglicht.304 Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Später eintretende Umstände, die sich auf die Frage der angemessenen Vergütung auswirken könnten, sind bei dem Korrekturanspruch aus § 32 UrhG nicht zu berücksichtigen. Sie können aber zu einem Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung führen (§ 32a UrhG).305 Obwohl § 32 UrhG dem Urheber grundsätzlich eine Vergütung zuerkennt, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall eine Vergütung zu zahlen ist. Auch die Vereinbarung, dass keine Vergütung zu leisten ist, kann eine mögliche Vereinbarung sein306, wenn sie angemessen ist. So wird bei einem Verlagsvertrag über die Veröffentlichung einer Dissertation seitens des Verlages regelmäßig keine Vergütung zu zahlen sein. Das Interesse des Urhebers an der Veröffentlichung ist vertragsprägend, da er durch die Promotionsordnung zur Veröffentlichung verpflichtet ist. Der Verlag hat kein weiteres Interesse an einer Veröffentlichung, da die Stückzahlen und die Absatzmöglichkeiten zu gering sind. Ist allerdings bei Vertragsabschluss abzusehen, dass die Promotionsschrift stark nachgefragt wird, wäre eine Vergütung zu leisten. Andererseits kann aus dem Umstand, dass der Erwerber von Nutzungsrechten eine nicht-kommerzielle Verwertung des Werkes plant, nicht geschlossen werden, dass dem Urheber keine Vergütung zusteht. 304Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 152. 305Siehe hierzu S. 115. 306Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 140. Individuelle Vergütung Maßgeblich: Zeitpunkt des Vertragsschlusses In Ausnahmefällen keine Vergütung Nicht-kommer- zielle Nutzung ist grundsätzlich zu vergüten 112/Nutzung fremder Werke Denkbar wäre etwa ein Fall, in dem ein Student in seiner Freizeit eine Software zur Verwaltung wissenschaftlicher Daten programmiert hat und sämtliche Nutzungsrechte einem universitären Institut zur Einrichtung einer kostenlosen wissenschaftlichen Online-Datenbank durch Vertrag übertragen hat, wobei die Frage der Vergütungshöhe von der noch nicht absehbaren kommerziellen oder nicht-kommerziellen Verwertung abhängig gemacht wurde. Aus dem Umstand, dass später eine nicht-kommerzielle Verwertung erfolgt, kann nicht gefolgert werden, dass die angemessene Vergütung bei Null liegt. Wäre in der freien Wirtschaft für ein derartiges Programm eine Vergütung zu erwarten, würde die branchenübliche Vergütung die Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung bilden. Allerdings wären von der Grundvergütung erhebliche Abzüge zu machen, da der Student redli- cherweise nicht erwarten konnte, dass das Institut in jedem Fall Marktpreise zahlt, zumal bei Vertragsschluss nicht klar war, ob eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Verwertung erfolgt. Wie oben bereits festgestellt, existiert für die Bestimmung der Vergütungshöhe keine allgemein gültige Formel. Allerdings gibt es Richt- und Erfahrungswerte, an denen sich die Berechnung der angemessenen Vergütung orientieren kann. Die zur Höhe einer angemessenen Vergütung vertretenen Ansichten liegen in einer Spannweite von 5 – 25 Prozent des zu erwartenden Bruttoerlöses eines Werkes.307 Legt man einen Mittelwert von 10 – 12 Prozent308 als Grundwert für die Berechnung der angemessenen Vergütung zugrunde und korrigiert diesen je nach den Umständen des Einzelfalls und Abwägung der Interessen inner- halb der Spanne nach oben oder unten, sollte eine angemessene Vergütung zu ermitteln sein. Bei der Abwägung sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, wie Art und Umfang der Nutzung, Dauer der Rechteeinräumung, ausschließliche oder einfache Nutzungsrechtseinräumung, Höhe der Auflage, zu erwartende Nutzungsintensität bei Online-Produkten, zu er- wartende Einnahmen und Gewinne des Nutzers, kommerzielle oder nicht- kommerzielle Verwertung, Risiko des Nutzers, Qualität des Werkes, Rang und Marktbedeutung, Bekanntheit des Urhebers, Herstellungs- und Verbreitungskosten etc. Ob die Vergütung schließlich von der Auflage, vom Absatz, den Einnahmen des Verwerters oder seinem Gewinn abhängig gemacht wird, ist unerheb- lich. Ebenso sind Pauschalvergütungen ausreichend, soweit sie innerhalb der Spannweite einer angemessenen Vergütung liegen. Denkbar ist auch eine 307Schricker, angemessene Vergütung, GRUR 2002, 737, 740, 742f. 308Der Mittelwert ist angelehnt an die in der Verlagsbranche gezahlten Autorenhonorare, die in der Regel bei zehn Prozent des Bruttoladenpreises liegen, für wissenschaftliche Werke sogar bei zwölf Prozent, vgl. Zentek/Meinke, Urheberrechtsreform 2002, 49. Für die Inhaber von Leistungsschutzrechten werden in der Regel 3 % vom Bruttoerlös veranschlagt, vgl. Schricker, angemessene Vergütung, 737, 739. Individuelle Bestimmung der Vergütungshöhe Abwägung: Umstände des Einzelfalls Art der Vergütung Nutzung fremder Werke/113 Kombination von pauschaler und absatzabhängiger Vergütung.309 Da bei der Erstellung multimedialer Produkte in der Regel eine Vielzahl von Urhebern mitwirken, kann natürlich nicht jeder Urheber zehn Prozent des Bruttoerlöses für sich beanspruchen. Hier ist der berechnete Vergütungsanteil des Bruttoerlöses auf sämtliche Urheber entsprechend ihrer Anteile auf- zuteilen. Wegen der Vielzahl der Urheber ist von einem eher erhöhten Vergütungswert auszugehen. Stammen die in dem Multimediawerk zusammengeführten Werke sowohl von vergütungsberechtigten Urhebern als auch von Urhebern in einem Arbeits- und Dienstverhältnis, deren Leistungen schon durch den Arbeitslohn abgegolten sind310, sind letztere bei der Berechnung fiktiv mit eigenen Vergütungsansprüchen einzubeziehen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die über den Lohn abgegoltenen urheberrechtlichen Leistungen berücksichtigt werden. Dies wirkt sich verringernd auf die Vergütungsansprüche der vergü- tungsberechtigten Urheber aus. Da es bei Mulitmedia-Projekten oftmals schwierig ist, im Nachhinein die einzelnen Beiträge der verschiedenen Beteiligten zu rekonstruieren, kann es hilfreich sein, vor Beginn der Arbeiten eine Vereinbarung über die Verteilung der Erlöse zu treffen. Die Erlösbeteiligung muss später gegebenenfalls an die jeweils angemessene Vergütung angepasst werden. In jedem Fall soll- ten die Beiträge der jeweiligen Urheber dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Erfolgt eine nicht-kommerzielle Nutzung von Werken mit geringer Bedeutung im kleineren Rahmen, z.B. von historischen Fotografien des Münsteraner Stadtlebens für eine Vorlesung, deren Inhalt auch im Internet veröffentlicht wird, sollte darum gebeten werden, die Materialien auch ohne Vergütung nutzen zu dürfen. Im Gegenzug kann darauf verwiesen werden, dass die Materialien auf diese Weise immerhin einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Im Übrigen erfolgt bei einer nicht-kommerziel- len Verwertung eine Orientierung am üblichen Marktpreis, wobei aufgrund der nicht-kommerziellen Nutzung ein erheblicher Abschlag erfolgt. Steht dem Urheber ein Korrekturanspruch zu, kann er von dem Nutzer die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, durch die die Vergütung auf eine angemessene Höhe angehoben wird. Auf den Korrekturanspruch kann sich nur der Urheber berufen. Nicht anspruchsberechtigt ist hingegen ein Lizenznehmer, der aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Urheber 309Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 143. 310Zu der Frage, inwieweit urheberrechtliche Leistungen im Hochschuldienst bereits durch das Gehalt abgegolten sind siehe S. 145. Multimediawerke: Vielzahl von Urhebern Nicht-kommer- zielle Verwertung Kein Korrektur- anspruch für Nutzungs- berechtigte 114/Nutzung fremder Werke berechtigt ist, Nutzungsrechte weiter zu übertragen oder Nutzungsrechte ein- zuräumen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Nutzungsberechtigte, der von dem Urheber nachträglich auf eine Heraufsetzung der Vergütung in Anspruch genommen worden ist, die nachträgliche Belastung nicht von Dritten zurück- fordern kann, denen er selbst Nutzungsrechte eingeräumt hat. Hat sich in dem zuletzt geschilderten Fall das Institut entschieden, die wis- senschaftliche Datenbank über einen Verlag zu vertreiben und dem Verlag hierfür gegen ein geringes Entgelt die Nutzungsrechte übertragen, steht dem Studenten weiterhin ein Anspruch auf eine nachträgliche Erhöhung seiner Vergütung gegen das Institut bzw. die Universität zu. Kommt sie ihrer nach- träglichen Zahlungspflicht nach, ist es nach derzeitiger Rechtslage äußerst zweifelhaft, ob sie von dem Verlag eine zumindest anteilige Beteiligung an diesem Betrag verlangen kann. Es besteht also ein erhebliches Risiko, dass das Institut die nachträgliche Vergütung allein tragen muss. Um ein solches Risiko einer einseitigen Belastung abzusichern, ist es rat- sam, dem Lizenznehmer (hier dem Verlag) in einer Vertragsklausel die Begleichung nachträglich entstehender Vergütungsansprüche vollständig oder anteilig zu übertragen bzw. sich freistellen zu lassen (sog. Freistellungs- klausel).311Mit dem Urheber selbst kann jedenfalls keine Vereinbarung ge- troffen werden, die seinen Korrekturanspruch vereitelt (§ 31 Abs. 3 UrhG). Auch Umgehungsgeschäfte sind unwirksam. Zur Durchsetzung seines Korrekturanspruchs steht dem Urheber zudem ein Anspruch auf Auskunft über die zur Geltendmachung notwendigen Tatsachen zu.312 Um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung von Open Source- Software, Shareware und Freeware sowie Materialien unter einer Open Content- Lizenz nicht nachträgliche Vergütungen für die Nutzungen seitens der Urheber ein- gefordert werden können, macht § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG eine gewichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass von dem Vergütungsanspruch nicht zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen (sog. Linux-Klausel). Daher kann ein Urheber, der seine Software, Datenbank etc. unter eine Open Source- oder Open Content-Lizenz stellt, den Lizenznehmer nicht nachträglich auf die angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Allerdings ist bei Open Source-Modellen immer darauf zu achten, dass sich der Nutzer innerhalb des durch die Lizenzbedingungen vorgegebenen Rahmens hält.313 311Die Freistellung wird grundsätzlich auch als AGB-Klausel wirksam sein, da eine Belastung weitergegeben wird, die nicht sicher vorhergesehen werden kann. Anderes gilt nur dann, wenn dem Verwerter die unangemessene Vergütung bewusst war und er aufgrund dessen dem Dritten ein preisgünstiges Angebot machen konnte, vgl. Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 182. 312Bundestags-Drucksache 14/8058, 18. 313Zu sonstigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Open Source- und Open Content-Lizenzen siehe S. 177. Open Source- und Open Content- Lizenzen Haftungs- freistellung Nutzung fremder Werke/115 Für den Fall, dass die Unangemessenheit einer Vergütung auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eintreten, sieht § 32a UrhG einen Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung vor (Bestellerparagraf). Der Anspruch existiert neben und ist unabhängig von dem Korrekturanspruch aus § 32 UrhG besteht. Der Anspruch aus § 32a UrhG besteht aber nur dann, wenn die Erträge und Vorteile, die der Lizenznehmer aus dem Werk zieht, in einem auffälligen Missverhältnis zu der Vergütung steht, die der Urheber erhalten hat. Gleichgültig ist, ob der Lizenznehmer das auffälli- ge Missverhältnis vorhergesehen hat. Ein auffälliges Missverhältnis be- steht, wenn die Vergütung, die aus nachträglicher Sicht angemessen wäre, doppelt so hoch ist, wie die tatsächlich vereinbarte Vergütung. Ist dies der Fall, kann der Urheber die Korrektur des Nutzungsvertrages und eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Die Höhe der angemessenen Vergütung wird – allerdings aus nachträglicher Sicht - im Übrigen wie bei § 32 UrhG berechnet. Anders als bei § 32 UrhG kann der Anspruch auf weitere Beteiligung nicht nur gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden, sondern auch ge- gen alle Mitglieder einer so genannten Lizenzkette, bei denen ein auffälliges Missverhältnis eingetreten ist (§ 32 Abs. 2 UrhG – sog. Durchgriffshaftung). Hat sich z.B. in der zuletzt dargestellten Fallvariante im weiteren Verlauf die durch den Verlag vertriebene wissenschaftliche Datenbank zu einem absolu- ten Verkaufsschlager entwickelt, steht dem Studenten ein Anspruch auf wei- tere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG auch gegen den Verlag zu. Hatte der Verlag entgegen branchenüblichen Gepflogenheiten selbst schon eine Vergütung für den Erwerb der Nutzungsrechte an das Institut ge- zahlt, die weit über der Vergütung lag, die der Student erhalten hatte, kann der Urheber wahlweise314 seinen Anspruch sowohl gegen das Institut (§ 32a Abs. 1 UrhG) als auch gegen den Verlag (§ 32a Abs. 2 UrhG) geltend ma- chen. Der In-Anspruch-Genommene (z.B. das Institut) kann dann jeweils von dem nicht In-Anspruch-Genommenen (z.B. dem Verlag) einen anteiligen Ersatz verlangen. Auf die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 und 2 UrhG kann der Urheber nicht im Voraus verzichten (§ 32a Abs. 3 UrhG). Auch von dem Korrekturanspruch aus § 32 UrhG kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Urhebers ab- gewichen werden (§ 32 Abs. 3 UrhG).315 Der Korrekturanspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG gegen den Ersterwerber entfällt allerdings, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertrag- lich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene 314Vorausgesetzt sowohl beim Institut als auch beim Verlag besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem jeweils Gezahlten und den Erträgen und Vorteilen. 315Zur Ausnahme für Open Source- und Open Content-Lizenzen siehe S. 178 Bestseller- paragraf: Anspruch auf wei- tere Beteiligung Durchgriffs- hafung in Lizenzketten 116/Nutzung fremder Werke Beteiligung bei Eintritt eines auffälligen Missverhältnisses vorgesehen ist (§ 32a Abs. 4 UrhG). Der Korrekturanspruch aus § 32 UrhG gilt für alle Verträge, die nach dem 31.05.2001 zu nicht angemessenen Bedingungen abgeschlossen wurden, soweit von dem eingeräumten Recht nach dem 28.03.2002 noch Gebrauch gemacht wurde. Alle sonstigen Altverträge können nicht nach § 32 UrhG auf eine angemessene Vergütung korrigiert werden. Der Korrektur- und Durchgriffsanspruch aus § 32a UrhG findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.03.2002 entstanden sind und gilt damit grundsätzlich auch für Altverträge (§ 132 Abs. 3 UrhG). Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 32 und 32a UrhG beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB – sog. regelmäßige Verjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Urheber von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein. I. Korrekturanspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) Eine Heraufsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung auf eine angemessene Vergütung kann verlangt werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller Umstände die Vergütung nicht angemessen war. 1. Höhe der angemessenen Vergütung a) Vergütung nach Tarif • Immer angemessen sind Vergütungen, die auf einer Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruhen. • Vergütungen, die auf Tarifen von Verwertungsgesellschaften, Honorar- empfehlungen oder nicht unmittelbar anwendbaren Vergütungsregeln zurückgreifen, haben eine Indizwirkung für ihre Angemessenheit. b) Individuelle Vergütung Im Übrigen ist die Angemessenheit einer Vergütung individuell unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ersichtlichen Umstände zu bestimmen. Zeitliche Geltung und Verjährung  Check upAngemessene Vergütung Nutzung fremder Werke/117 • Ist eine kommerzielle Verwertung geplant, variiert die angemessene Vergütung regelmäßig zwischen 5 – 25 % (Grundwert: 10 – 12 %) des voraussichtlichen Bruttoladenpreises. • Leisten eine Vielzahl von Urhebern Beiträge zu einem Multimediawerk ist der Vergütungsanteil des Bruttoladenpreises zwischen den Urhebern je nach Beitrag aufzuteilen. Urheber, die bereits durch Arbeitsentgelte entlohnt wurden, sind mit fiktiven Anteilen zu berücksichtigen. • Bei nicht-kommerziellen Verwertungen erfolgt eine Orientierung am fiktiven Marktpreis, wobei wegen der nicht-kommerziellen Verwertung ein erheblicher Abschlag erfolgt. 2. Der Anspruch kann vom Urheber nur gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner (Lizenznehmer) geltend gemacht werden. Eine Haftung weiterer Lizenznehmer innerhalb von Lizenzketten erfolgt nicht. 3. Der Korrekturanspruch ist unverzichtbar. Er gilt aber nicht • für Open Source- und Open Content-Lizenzen und • für Altverträge vor dem 01.06.2001. II. Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) 1. Dem Urheber steht eine weitere angemessene Beteiligung zu, wenn rück- blickend ein auffälliges Missverhältnis zwischen der im Vertrag verein- barten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen eines Lizenznehmers besteht. 2. Ein auffälliges Missverhältnis ist gegeben, wenn rückblickend die ange- messen erscheinende Vergütung 100 % über der vereinbarten Vergütung liegt. 3. Der Urheber kann jeden Lizenznehmer innerhalb einer Lizenzkette auf die rückblickend angemessene Vergütung in Anspruch nehmen, soweit in der Person des betreffenden Lizenznehmers ein auffälliges Missverhältnis eingetreten ist (Haftung innerhalb von Lizenzketten). Der in Anspruch genommene Lizenznehmer kann von anderen Lizenznehmern einen Ausgleich verlangen. 4. Der Anspruch ist unverzichtbar. Der Anspruch gegen den ersten Lizenznehmer ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertraglich bestimmt und ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung vereinbart wurde. Der Anspruch gilt nur für auffällige Missverhältnisse, die nach dem 28.03.2002 entstanden sind. 118/Nutzung fremder Werke 3. Exkurs: Gestaltung von Nutzungsrechtsverträgen Bevor Nutzungsrechte eingeholt werden, ist zunächst die grundsätzliche Frage zu klären, in welchem Umfang eine Nutzung der betreffenden Werke erfolgen soll. Denn nur wenn klar ist, in welcher Art und Weise der Erwerber das betreffende urheberrechtlich geschützte Material nutzen möchte, kann er bestimmen, welche Nutzungsrechte er hierfür benötigt. Vor dem Erwerb steht daher die Bestimmung des Verwertungsziels. Hierzu hat der Erwerber unter anderem folgende Fragen zu beantworten: Ist eine kommerzielle und/oder nicht-kommerzielle Nutzung vorgesehen? Online und/oder offline? Über welche Medien (CD-ROM, DVD, Internet etc.) soll die Nutzung erfolgen? Welchem Nutzerkreis sollen die Materialien offen ste- hen? Über welchen Zeitraum und in welchem Gebiet soll die Nutzung erfol- gen (NRW, Deutschland, weltweit etc)? Soll weiteren Personen der Erwerb von Nutzungsrechten an den Materialien unmöglich gemacht werden? Soll das Werk in unveränderter Form übernommen werden oder sind Änderungen vorgesehen? etc. Im Rahmen von Multimediaprojekten sollte darauf geachtet werden, dass eine möglichst weitgehende und umfassende Rechteeinholung stattfindet, d.h. es sind möglichst alle ausschließlichen und zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte unter genauer Bezeichnung der einzelnen Nutzungsarten ausdrücklich in dem Vertrag aufzuführen und zu übertragen. Eine Online-Nutzung erfordert ohnehin die weltweiten Nutzungsrechte, da das Werk im Internet von jedem Ort der Erde abgerufen werden kann. Eine möglichst umfassende Rechteeinholung ist insbesondere deshalb sinnvoll, da sich das Verwertungsziel erfahrungsgemäß am Ende eines Projektes oftmals anders darstellt als zu Beginn. Hierdurch wird vermieden in die Verlegenheit zu kommen, nachträglich für sämtliche verwendeten Werke Nutzungsrechte einzuholen. Durch eine umfassende Einholung von ausschließlichen Rechten wird zudem die Nutzung durch Dritte verhindert, d.h. man hat die exklusiven Rechte erworben. Kehrseite einer umfassenden Rechteeinholung ist allerdings, dass diese die zu zahlende angemessene Vergütung erhöht. Sprengt dies den finanzi- ellen Rahmen des Projektes ist abzuwägen, wie wichtig tatsächlich die Inhaberschaft exklusiver Nutzungsrechte ist und wie groß die Gefahr anzu- setzen ist, dass sich der Verwertungszweck im Laufe des Projektes ändert. Die folgende Darstellung gibt Aufbau und Inhalt der Regelungen wieder, wie sie typischerweise in Nutzungsrechtsverträgen in verschiedenen Variationen Bestimmung des Verwertungsziels Möglichst umfassende Rechteeinholung bei Multimedia- projekten Nutzung fremder Werke/119 wiederkehren.316 Erfolgt eine Einholung von Nutzungsrechten an wirtschaft- lich unbedeutenden Werken, kann auf eine voll umfängliche Formulierung eines Vertrages verzichtet werden. Hier wird regelmäßig ein Anschreiben aus- reichen.317 Dieses sollte mindestens die Vertragsparteien, den Vertragszweck, die Nutzungsrechtsklausel, die Vergütung und die Unterschrift beider Parteien enthalten. Je nach Bedarf sollten weitere Regelungen aufgenommen werden. Rubrum Im Rubrum (Vertragskopf) des Vertrages werden die Vertragspartner mit Namen und Sitz bezeichnet. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist zudem die Rechtsform mit aufzuführen. Sollen für einen Lehrstuhl oder ein Institut Nutzungsrechte erworben oder veräußert werden, ist in der Regel die Hochschule (Juristische Person des öffentlichen Rechts) als Vertragspartner zu bezeichnen. Wobei das Institut bzw. der Lehrstuhl üblicherweise mit aufgeführt wird. Nur soweit ein Institut ausnahmswei- se eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z.B. GmbH), ist das Institut Vertragspartner und als solcher zu benennen. 0. Präambel In der Präambel (Vorbemerkung) werden kurz die Bereiche darge- stellt, in denen die Vertragspartner tätig sind. Des Weiteren sollte das Vertragsziel beschrieben werden und insbesondere für welches Produkt, welche Entwicklung oder welches Produkt/Angebot Nutzungsrechte er- worben werden sollen. Aufgenommen werden können darüber hinaus auch weitere Vorstellungen und Wünsche der Parteien. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten dient die Präambel als Auslegungshilfe. § 1 Vertragsgegenstand und -zweck (1) Unter dem Vertragsgegenstand wird zunächst das Werk, für das Nutzungsrechte erworben werden, so genau dargestellt, dass es einwand- frei identifiziert werden kann. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nur Teile eines Werkes übertragen werden. Hier sollte deutlich werden, welche Teile des Werkes von dem Vertrag umfasst sind. (2) Es folgt eine genaue Beschreibung, für welchen Zweck Nutzungsrechte übertragen werden. Ferner sollte beschrieben wer- den, über welche Eigenschaften die Multimediaapplikation ver- 316Die Darstellung ist nur als Vorschlag gedacht, der in jedem Fall an die Besonderheiten des Einzelfalls und die Bedürfnisse der Vertragspartner angepasst werden muss. Eine Haftung für die Richtigkeit und Angemessenheit der Vorschläge übernimmt der Verfasser nicht. Die Darstellung orientiert sich an dem Vertragsmodell in Hoeren, Internetrecht, 456: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_Februar2004.pdf. 317Zur Formulierung eines Anschreibens siehe S. 250. 120/Nutzung fremder Werke fügt und mit welchen anderen Werken und in welcher Art und Weise eine Kombination mit anderen Materialien und Werken in dem Multimediaprodukt erfolgt. Der Formulierung des Vertragszwecks sollte große Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sämtliche Nutzungsrechte, die vom Vertragszweck erfasst werden, ohne ausdrückliche Benennung auf den Nutzungsrechtserwerber übergehen (Zweckübertragungs- grundsatz318). § 2 Nutzungsrechte In der Nutzungsrechtsklausel findet sich sodann eine detaillierte Aufführung sämtlicher Nutzungsrechte und -arten, die übertragen wer- den sollen. Hiermit wird gewährleistet, dass tatsächlich alle erforder- lichen Rechte übertragen werden, unabhängig davon, ob sie unter den Vertragszweck fallen oder nicht. In der Regel werden wesentlich mehr Rechte eingeholt, als vom Vertragszweck gedeckt sind, um für den Fall einer Änderung des Verwertungsziels nicht später erneut Rechte einho- len zu müssen. (1) In einer ersten Klausel wird nochmals wiederholt wofür der Nutzungsrechterwerb erfolgt. Sodann wird aufgeführt, ob ausschließ- liche oder einfache Nutzungsrechte, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte Rechte übertragen werden. Aufgeführt werden sollte auch, ob eine kommerzielle und/oder nicht-kommerzielle Nutzung erfolgt. Ferner wird je nach Reichweite der Rechteeinräumung darauf hingewie- sen, dass gestattet wird, „das Material ganz und teilweise beliebig oft auf alle Arten und zu jeglichen Zwecken, insbesondere auch zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken, zu nutzen, zu ändern und mit anderen audiovisuellen Werken zu kombinieren sowie beliebig oft auf beliebigen Datenträgern zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben, insbesondere zum Abruf bereitzuhalten, sowie offline über beliebige Vertriebswege zu verbreiten.“ (2) In einer zweiten Klausel folgen dann die einzelnen Nutzungsrechte und –arten, die durch die Übertragung gestattet werden sollen. Es sind sämtliche denkbaren Nutzungsarten aufzuführen, für die Nutzungsrechte eingeräumt werden, z.B. „das Recht, • das Material ganz oder teilweise zu digitalisieren und auf beliebigen Bild/Ton- oder sonstigen Datenträgern (Festplatte, RAM-Speicher, Diskette, CD-ROM, DVD, CDI, MC, DAT, DCC, Videokassetten, 318Siehe hierzu S. 103. Nutzung fremder Werke/121 Platten, Minidisk, Printausgaben, Büchern, Zeitschriften etc.) zu vervielfältigen, • das Material ganz oder teilweise auf beliebigen Datenträgern (Diskette, CD-ROM, DVD, CDI, MC, DAT, DCC, Videokassetten, Platten, Minidisk, Printausgaben, Büchern, Zeitschriften etc.) zu verbreiten, insbesondere zu verkaufen, vermieten, verleihen oder in sonstiger Weise abzugeben (Offline-Recht) sowie hierzu die erfor- derlichen Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen, • das Material ganz oder teilweise über Online-Dienste (www, E-Mail etc.) sowie über sonstige offene oder geschlossene Netzwerke (Internet, Intranets etc) zu verbreiten, zum Abruf bereitzuhalten, öffentlich wiederzugeben und zugänglich zu machen, sowie zu die- sem Zweck auf Servern aller Art (inclusive Proxy-Servern etc.) zu vervielfältigen (Online-Rechte). • an dem Material ganz oder teilweise Schnitte, Kürzungen, Größenänderungen, Anpassungen an andere Materialien sowie sonstige Änderungen vorzunehmen, sowie das Material – unter Wahrung eventueller Urheberpersönlichkeitsrechte – neu zu ge- stalten, zu kürzen und in andere Werkformen zu übertragen und zu bearbeiten (Bearbeitungsrecht) sowie das bearbeitete und unbearbeitete Material beliebig oft mit anderen audiovisuellen Materialien zu kombinieren, zu verbinden und diesen anzupassen (Synchronisationsrecht) sowie das Material in bearbeiteter und/oder kombinierter Form auf die oben genannten Nutzungsarten zu nut- zen.“ Sollen exklusive Rechte auch in den Fällen einer reinen Online- oder Offline-Nutzung erworben werden, ist das jeweils nicht genutzte Recht in ausschließlicher Form mit einzuholen. Damit ist dem Rechteinhaber die Möglichkeit genommen, dieses auf Dritte zu übertragen. Sollen darüber hinaus sämtliche anderen Nutzungsrechte erworben werden, sind auch diese in dem Vertrag zu bezeichnen, z.B. das Recht, das Material zur Verwendung in Museen, Ausstellungen, Wettbewerben sowie für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke zu nutzen, das Recht, das Material zu senden oder durch Funksendung sowie auf Bild- und/oder Tonträgern wiederzugeben. Um Nutzungsrechte an Dritte weitergeben zu können ist unbedingt dar- auf zu achten, dass der Erwerber das Recht erhält, weitere Rechte an be- liebige Dritte zu vergeben oder sein eigenes Nutzungsrecht vollständig auf Dritte zu übertragen. Des Weiteren sollte gegebenenfalls vereinbart werden, dass der Veräußerer dem Erwerber alle zur Nutzung des betreffenden Materials notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. 122/Nutzung fremder Werke Erfolgt ein Erwerb direkt vom Urheber oder Inhaber eines Leistungsschutzrechts, sollte schließlich hinzugefügt werden, dass der Nutzungsrechtserwerber nicht verpflichtet ist, das Material zu verwen- den und der Veräußerer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung wäh- rend der ersten fünf Jahre nach der Einräumung nicht ausübt. § 3 Vergütung In der Vergütungsklausel ist die Höhe der angemessenen Vergütung konkret zu bezeichnen. Die Vergütung kann in einer Pauschalvergütung oder in einer absatzabhängigen Form etc. erfolgen. Stets ist darauf zu achten, dass es sich um eine angemessene Vergütung handelt, um sich keinen Korrekturansprüchen aus § 32 UrhG auszusetzen. Bei kommer- ziellen Verwertungen sind abhängige Vergütungen in jedem Fall geeig- neter als Pauschalvergütungen. Ergänzend sollte zusätzlich festgehal- ten werden, dass die Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach sämtlichen den Parteien erkennbaren Umständen dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräum- ten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung üblicher- und redlicherweise zu leisten ist und mit der Vergütung sämtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung abgegolten sind. Für die Berechnung der angemessen Vergütung gelten die obigen Ausführungen.319 Ist die Frage der kommerziellen Nutzung des Materials zunächst noch offen, werden die erforderlichen Rechte aber bereits übertragen, kann zunächst eine niedrigere Vergütung angesetzt werden, als wenn eine kommerzielle Vergütung bereits feststeht. Für den Fall, dass später den- noch eine kommerzielle Nutzung erfolgt, sollte eine zusätzliche (mög- licherweise erfolgsabhängige) Vergütung in den Vertrag aufgenommen werden, um einem auffälligen Missverhältnis zwischen Vergütung und eigenem Ertrag vorzubeugen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der Erwerber Ansprüchen auf eine weitere Beteiligung des Urhebers aussetzt (§ 32a UrhG).320 Werden Nutzungsrechte nicht vom Urheber selbst, sondern einem Nutzungsrechtsinhaber aus abgeleitetem Recht erworben, sollte sich der Erwerber von diesem garantieren lassen, dass dessen an den Urheber ge- zahlte Leistung angemessen war. Zusätzlich sollte er sich von Ansprüchen freistellen lassen, die auf einem auffälligen Missverhältnis im Verhältnis zwischen Veräußerer und Urheber beruhen (§ 32a UrhG). 319Siehe hierzu S. 108. 320Zum Anspruch aus § 32a UrhG siehe S. 107. Nutzung fremder Werke/123 Werden Nutzungsrechte, die zuvor vom Urheber erworben wurden, an einen Dritten veräußert, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass dem Erwerber die an den Urheber gezahlte Vergütung bekannt ist und dass beide gemeinsam davon ausgehen, dass es sich hierbei um die ange- messene Vergütung handelte und kein Missverhältnis zu der Vergütung für die Weiterveräußerung besteht. Für den Fall, dass der Urheber den- noch einen Korrekturanspruch aus § 32 UrhG oder § 32a UrhG gegen den Veräußerer geltend macht, sollte eine anteilige Beteiligung bzw. Freistellung durch den Erwerber vereinbart werden. Bezüglich der Fälligkeit der Vergütung wird bei einer einmaligen Zahlung in der Regel vereinbart, dass diese mit Abnahme fällig wird. Bei erfolgsabhängigen Vergütungen kann etwa das Jahresende oder das Ende der jeweiligen Abrechnungszeiträume gewählt werden. Es sollte schließlich darauf hingewiesen werden, dass mit der vereinbar- ten Vergütung sämtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung abgegolten sind. § 4 Gewährleistung und Freistellung In der Gewährleistungsklausel sichert der Veräußerer dem Erwerber zu, dass das Werk frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung des Werkes behindern. Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen: „(1) Der Veräußerer versichert, die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem betreffenden Material zu besitzen. Er versichert ferner, dass die auf den Lizenznehmer zu übertragenden Rechte a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind und Dritte nicht mit der Ausübung beauftragt wurden, b) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen Verpflichtungen bestehen, die die vom Veräußerer zu erbringenden Leistungen behindern könnten. (2) Der Veräußerer steht dafür ein, dass sämtliche natürliche und/oder juristische Personen, die an der Herstellung oder Bearbeitung des Materials beteiligt sind und denen Rechte in Gestalt von Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechten sowie Ansprüche in wettbe- werblicher Hinsicht zustehen, alle Einverständniserklärungen gegeben haben, die erforderlich sind, damit das Produkt im vereinbarten Umfang erstellt und ausgewertet werden kann. Das gleiche gilt für Autoren- und Verlagsrechte sowie für urheberrechtlich und/oder leistungsschutzrecht- lich geschützte Beiträge Dritter. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige geschützte Rechte, die Personen zustehen, welche durch die vereinbarte Auswertung des 124/Nutzung fremder Werke Materials berührt oder verletzt werden könnten. (3) Der Veräußerer versichert, dass von ihm bezüglich des Materials gegenüber Dritten keine noch fortwirkende Vereinbarung getroffen ist, wonach Nutzungsrechte und Befugnisse der nach dem Vertrag zu gewäh- renden Art automatisch erlöschen oder vom Veräußerer an einen Dritten fallen, falls über das Vermögen des Veräußerers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Veräußerer seine Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät oder falls sonstige auflösende Bedingungen für ei- genen Rechtserwerb des Veräußerers erfüllt sind. Der Veräußerer versi- chert ferner, dass ihm auch nicht bekannt ist, dass ein Dritter, von dem er seine Rechte herleitet, für seinen Rechtserwerb entsprechende auf- lösende Bedingungen mit seinen etwaigen Vormännern vereinbart hat, wonach der Veräußerer die von ihm übertragenden Rechte ohne sein Zutun verlieren könnte. (4) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Veräußerer den Erwerber und andere natürliche oder juristische Personen, die Rechte von dem Erwerber herleiten, von al- len gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen. Soweit Dritte gegen den Erwerber Ansprüche geltend machen, ist dieser ver- pflichtet, den Veräußerer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist dem Veräußerer erlaubt, seine Rechte selbst zu vertreten und zu verteidigen.“ § 5 Gebrauchstauglichkeit und Abnahme In dieser Klausel erfolgen Vereinbarungen über die Tauglichkeit des Materials und die Bedingungen der Zurverfügungstellung. Eine solche Klausel könnte etwa so aussehen: „(1) Der Veräußerer garantiert für eine einwandfreie Qualität des Materials, die den Anforderungen der nach diesem Vertrag vorgesehe- nen Nutzung entspricht. (2) Der Erwerber hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Materials zu erklären, ob er dieses als vertragsgemäß annimmt. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Sollte die Qualität des gelie- ferten Materials nicht der Garantie gem. Abs. 1 entsprechen, so hat der Veräußerer unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr Ersatzmaterial zu liefern. (3) Der Veräußerer kann wegen Lieferung mangelhaften Materials vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zur Lieferung von einwandfreiem Ersatzmaterial gesetzt und in dieser Nutzung fremder Werke/125 Frist kein einwandfreies Material geliefert worden ist. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.“ § 6 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einen Gerichtsstand zu vereinbaren (§§ 38 ff. ZPO). Dabei wird in der Regel formuliert, dass „für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz der Hochschule X Gerichtsstand ist, wenn der andere Vertragspartner a) Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder b) keinen allgemei- nen Gerichtsstand im Inland hat oder c) nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder im Zeitpunkt der Klage Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht be- kannt ist“. Daneben sollte vereinbart werden, dass die Hochschule auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand klagen kann. (2) Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich bei Fällen mit Auslandsbezug. Da Online-Rechte für das Internet immer die welt- weiten Rechte umfassen, sollte stets „das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt werden (Art. 27 EGBGB321, Art. 6 CISG322). § 7 Unwirksamkeitsklausel In der Unwirksamkeitsklausel (sog. salvatorische Klausel) finden sich Regelungen für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind. Hier wird beispielsweise folgende Klausel vorgesehen: „Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung muss für diesen Fall mit anfänglicher Wirkung eine inhaltlich mög- lichst gleiche Regelung treten, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt, dem beabsichtigten Sinn und Zweck aller Parteien entspricht und ihrem Inhalt nach durchführbar ist. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Lösung hinzuwirken, die dem 321http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_27.html. 322http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/conv/convde.htm. 126/Nutzung fremder Werke am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.“ Unterschriften Allein aus Beweisgründen sollte unbedingt darauf geachtet wer- den, dass der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben ist. Sollen Nutzungsrechte an einem künftigen Werk übertragen werden, sind die Unterschriften Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages (§ 40 Abs. 1 UrhG). Ist die Universität Vertragspartner, muss der Vertrag von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben wer- den. Dies ist der Rektor, Prorektor oder der Kanzler der Hochschule (§ 19 Abs. 1 und 2 HG NRW). Bei laufenden Geschäften eines Lehrstuhls/ Instituts vertritt in der Regel der Lehrstuhlinhaber oder Institutsleiter die Hochschule. Hier ist die übliche Praxis der einzelnen Hochschulen zu berücksichtigen. Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/127 4. Teil Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Während sich die beiden vorhergehenden Kapitel den grundsätzlichen Fragen der Urheberschaft und Nutzung von Werken im Kontext von Forschung und Lehre widmen, behandelt das folgende Kapitel die spezifischen Fragen der Urheberschaft bei Werkerstellungen innerhalb der Hochschule und der Verteilung der Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen Hochschule und Hochschulurheber. Im Mittelpunkt stehen die Folgen eines gemeinsamen Arbeitens in Teams für Urheberschaft und Nutzung, die Auswirkungen der verschiedenen Dienstverhältnisse und der Wissenschaftsfreiheit auf die Verteilung der Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen Hochschule und Hochschulbediensteten und die Frage des Bestehens von urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen für die Nutzung von Werken der Hochschulbediensteten und –angehörigen durch die Hochschule. A. Urheberschaft im Hochschulbereich Typisch für Tätigkeiten im Hochschulbereich – insbesondere bei der Erstellung von multimedialen Produkten – ist die Zusammenarbeit mehrerer Personen. Ein Team erarbeitet den Lehrinhalt und dessen textliche Darstellung, ein weiteres Team ist zuständig für die grafische Ausgestaltung der Online- Präsentation. Die Urheberschaft der Schöpferisch-Tätigen ist dabei nicht immer einfach zu bestimmen. Sind alle Mitarbeiter gemeinsam Urheber am gesamten Endprodukt oder bestehen Urheberrechte nur an den jeweils erstell- ten Bestandteilen? Welche Auswirkungen hat es auf die Urheberschaft, wenn eine Lernsoftware im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit oder auf Weisung des Lehrstuhlinhabers erstellt wurde? I. Schöpferprinzip Nach dem Schöpferprinzip ist Urheber immer diejenige Person, die durch eine eigene schöpferische Tätigkeit ein Werk erstellt (§ 7 Abs. 1 UrhG). Im Bereich der Hochschule können Urheber nicht nur Professoren, Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, sondern auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, studentische Hilfskräfte und Studierende sein. Das Schöpferprinzip gilt ohne Einschränkung auch für Werke, die im Angestellten- oder Dienstverhältnis geschaffen wurden (§§ 43, 69b UrhG).323 323Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 5. Schöpferprinzip 128/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Keinen Einfluss auf die Frage der Urheberschaft hat daher die Weisung des Lehrstuhlinhabers an einen Lehrstuhlmitarbeiter, einen bestimmten Aufsatz zu verfassen. Auch die Beauftragung durch einen Drittmittelgeber, der die Erstellung eines Lernprogramms durch einen Lehrstuhl finanziert, ist für die Frage der Urheberschaft nicht von Belang. Urheber ist immer nur der Schöpfer des konkreten Werkes. II. Teamarbeit Wird ein Multimediawerk in Teamarbeit geschaffen, fragt sich, welche Personen als Urheber in Betracht kommen und wie die Nutzungsrechte von ihnen zu erwerben sind. Bei Werken, an denen mehrere Personen beteiligt sind, unterscheidet das UrhG zwischen der Miturheberschaft (§ 8 UrhG) und den Werkverbindungen (§ 9 UrhG). Wissenschaftliche Mitarbeiter A und B erstellen ein Lernprogramm. A erarbeitet dazu Übungsaufgaben. B verknüpft diese mit praxisrelevan- ten Beispielen. C gibt Anregungen und Ideen. Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Lehrstuhls. Das Lernprogramm ist durch das gemeinsame Schaffen von A und B entstan- den. Die Einzelbeiträge sind für sich allein nicht verwertbar. Weder machen die Übungsaufgaben ohne Praxisbezug Sinn, noch helfen die Praxisbeispiele ohne die Aufgabenstellung einem lernwilligen User weiter. A und B sind daher Miturheber des Lernprogramms. Hinsichtlich des Lernprogramms be- steht nur eine einheitliche Urheberschaft, wobei die Miturheberschaft von A und B jeweils durch die des anderen beschränkt ist. Sie können nur gemein- sam über die Veröffentlichung (§ 12 UrhG) und die Verwertung des Werkes (§§ 15 ff. UrhG) entscheiden (§§ 705 ff. BGB). C selbst hat keinen relevanten urheberrechtlichen Beitrag geleistet. Er ist lediglich Ideengeber und daher kein Miturheber. Eine Miturheberschaft zeichnet sich also dadurch aus, dass ein gemeinsamer Schaffensprozess vorliegt und die einzelnen Beiträge nicht für sich verwert- bar sind.324 Es entsteht ein einheitliches Urheberrecht aller Miturheber. Um das Gesamtwerk verwerten zu können, muss ein Verwerter daher von allen Miturhebern gemeinsam die erforderlichen Nutzungsrechte einholen (im Beispiel Online- und Vervielfältigungsrecht). Eine solche Rechtebündelung ist für die Nutzung des Multimediawerkes unbedingt notwendig. Werden mehrere selbständige, einzeln verwertbare Werke in einem Multimedia-Produkt miteinander verbunden, liegt keine Miturheberschaft, 324Hoeren/Sieber-Gahrau, Multimediarecht, Teil 7.1 Rn. 7. Werke auf Weisung: Kein Einfluss Miturheberschaft Einheitliches Urheberrecht Keine selbständi- ge Verwertbarkeit der Teile Werkverbindung Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/129 sondern eine Werkverbindung vor (§ 9 UrhG). Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat dies zur Folge, dass die Urheber der verbundenen Werke gemeinsam die Nutzungsrechte an der Werkverbindung einem Dritten einräumen können. Genauso kann aber auch – anders als bei einer Miturheberschaft - jeder einzelne der Urheber die Rechte an seinem Werk einem anderen Lizenznehmer übertragen. Wer allerdings das gesamte multimediale Produkt verwerten will, muss die Nutzungsrechte von allen Urhebern der verbundenen Werke einholen. Dies kann in einem ge- meinsamen Vertrag mit beiden Urhebern geschehen, aber auch in getrennten Lizenzverträgen mit jedem einzelnen Urheber. Weigert sich ein Urheber, Rechte an seinem Werk einzuräumen, das er mit Werken anderer Urheber zur Verwertung verbunden hat, können die anderen Urheber seine Einwilligung notfalls erzwingen, wenn die Einwilligung dem verweigernden Urheber nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Die gesonderte Verwertung der Einzelwerke außerhalb der Werkverbindung bleibt den Urhebern grundsätzlich vorbehalten. Nur für den Fall, dass die ge- sonderte Verwertung zu einer Beeinträchtigung der anderen Werke und ihrer Verwertbarkeit führt, gilt anderes. Es empfiehlt sich, diese Fragen innerhalb einer Multimedia-Produktion vertraglich zu regeln. Miturheberschaft und Werkverbindung können an einem multimedialen Produkt auch in unterschiedlichsten Kombinationen auftreten. Werden beispielsweise nicht selbständig verwertbare Teile (z.B. die Anfängeraufgaben) in gemeinsamer Arbeit geschaffen, liegt bezüglich die- ser Bestandteile ein Fall der Miturheberschaft vor. Die Nutzungsrechte an diesen Anteilen können nur gemeinsam übertragen werden. Werden andere, selbständig verwertbare Teile der Anwendung zusammengefügt (A erstellt Übungsaufgaben für Fortgeschrittene und B Übungsaufgaben für Experten), liegt diesbezüglich eine Werkverbindung vor. Die jeweiligen Nutzungsrechte hieran können von A und B separat erworben werden. Wird ein bereits bestehendes Werk in schöpferischer Weise bearbeitet, ent- steht keine Miturheberschaft zwischen dem ursprünglichen Urheber und dem Bearbeiterurheber. Dennoch bedarf es zur Verwertung des bearbeiteten Werkes der Zustimmung sowohl des ursprünglichen Urhebers als auch des Bearbeiters (§ 23 S. 1 UrhG). Beiden Personen stehen Verwertungsrechte am bearbeiteten Werk an den jeweils von ihnen stammenden Teilen zu. Bei der Bearbeitung von Software (Programm-Ebene) ist zusätzlich zu beachten, dass nicht nur die Verwertung der Zustimmung des ursprünglichen Urhebers bedarf, sondern schon die Bearbeitung selbst zustimmungspflichtig ist (§ 69c UrhG). Eine Bearbeitung von Software sollte daher nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers erfolgen. Gleiches gilt für die Bearbeitung einer Datenbankstruktur (§ 23 S. 2 UrhG). Gemeinsame oder selbständige Verwertung der Werkteile Kombination von Miturheberschaft und Werkverbindung Bearbeitete Werke 130/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Besteht die Leistung darin, dass fremde Werke zu einem Multimediawerk zu- sammengefügt und Sinnbezüge zwischen den einzelnen Inhalten hergestellt werden, wird eine Urheberschaft nur begründet, sofern in der Verknüpfung der Inhalte eine eigene schöpferische Leistung liegt (Schutz als Sammelwerk oder Datenbank)325. Für die Verwertung eines solchen Multimediawerkes ist es erforderlich, dass sowohl vom Multimedia-Entwickler als auch von den Urhebern der eingebundenen Werke die entsprechenden Nutzungsrechte ein- geholt werden. Dies kann wie bei der Werkverbindung in separaten Verträgen erfolgen. Handelt es sich bei der multimedialen Anwendung um eine Datenbank326, müssen für den Online- oder Offline-Vertrieb neben den Nutzungsrechten der Urheber der eingebundenen Daten die Nutzungsrechte des Datenbankurhebers (Schöpfer der Datenbankstruktur) sowie des Datenbankherstellers (Investor) eingeholt werden. Auch hier können die Rechte in einzelnen Verträgen mit den Rechteinhabern übertragen werden. 325Siehe hierzu S. 18 und S. 35. 326Siehe hierzu S. 35. Verknüpfung fremder Werke Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/131 Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) Auch im Hochschulbereich gilt das Schöpferprinzip. Urheber ist immer nur, wer selbst schöpferisch tätig wird, unabhängig davon, ob er Professor, wis- senschaftlicher Mitarbeiter oder Student ist. Da Hochschulprojekte oftmals in Teamarbeit entstehen, sind vorrangig zwei Fälle zu unterscheiden: Miturheberschaft (§ 8 UrhG) Miturheberschaft an einem multimedialen Werk besteht, wenn jeder schöp- ferisch Tätige einen nicht selbständig verwertbaren Beitrag erbringt. Es entsteht ein gemeinsames Urheberrecht. Miturheber können Nutzungsrechte nur gemeinsam übertragen. Werkverbindung (§ 9 UrhG) Werden in einer multimedialen Anwendung mehrere selbständig ver- wertbare Werke miteinander verbunden, liegt eine Werkverbindung vor. An den verbundenen Teilen bestehen jeweils eigene Urheberrechte. Die Nutzungsrechte können von jedem Urheber getrennt erworben werden. Von Miturheberschaft und Werkverbindung abzugrenzen ist die Werkbearbeitung (§§ 23, 69c UrhG) Zwischen Original- und Bearbeiterurheber entsteht keine Miturheberschaft an dem bearbeiteten Werk. Die Veröffentlichung und Verwertung bedarf aber der Einwilligung beider Personen. In bestimmten Fällen (insb. Software, Datenbanken) ist bereits die Herstellung der Bearbeitung an eine Erlaubnis des Originalurhebers gebunden. III. Urheberrechtsvermerk Urheber eines Werkes ist immer dessen Schöpfer. Ist es nötig, die Urheberschaft vermerken zu lassen? Was geschieht, wenn bezweifelt wird, dass eine Person Urheber des Werkes ist? Wie soll der Werkersteller seine Urheberschaft be- weisen? Was ist die übliche Form eines Urheberrechtsvermerks? Die Entstehung eines Urheberrechts ist nicht an formelle Voraussetzungen geknüpft.327 Ein Urheberrechtsvermerk ist nicht erforderlich. Dennoch ist er 327Harke, Urheberrecht, 35, 128. Welche Wirkungen hat ein Copyright- Vermerk? Keine formelle Voraussetzung, aber Vermutungs- wirkung  Check upUrheberschaft im Hochschulbereich 132/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich aus folgendem Grund empfehlenswert: Wird über die Urheberschaft an ei- nem Werk gestritten, gilt derjenige, der als Autor oder sonstiger Schöpfer be- zeichnet ist, solange als Urheber, bis das Gegenteil bewiesen wird (§ 10 Abs. 1 UrhG – Vermutungswirkung).328 Kann der Gegenbeweis nicht ge- führt werden, erkennen die Gerichte die Urheberschaft des Bezeichneten an. Beispiel für einen international üblichen Urheberrechtsvermerk ist folgender Copyright-Vermerk: © + Vor- und Zunahme des Urhebers + Jahr der Erscheinung des Werkes329 Im Online-Bereich gilt die Vermutungswirkung allerdings nur für solche Werke, die eine körperliche Festlegung durch den User ermöglichen330, da im Prozess die Möglichkeit bestehen muss, ein Vervielfältigungsstück (z.B. einen Ausdruck) vorzulegen. Um die Urheberschaft in einem späteren Prozess beweisen zu können, ist es deshalb hilfreich, ein Vervielfältigungsstück des multimedialen Produkts samt Urheberrechtsvermerk bei einem Notar oder bei einer anderen neutra- len Institution oder Person zu hinterlegen (z.B. eine Kopie der Website auf Diskette). In der gleichzeitig abzuschließenden Verwahrungsvereinbarung sollte detailliert geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die hinter- legende Stelle das hinterlegte Produkt herauszugeben hat. Eine Hinterlegung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Urheber anlässlich von Lizenzverhandlungen potentiellen Vertragspartnern ein Exemplar seines Produkts zur Verfügung stellen muss.331 In diesen Fällen sollte zusätzlich eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden. Eine einfachere, aber weniger beweiskräftige Möglichkeit ist es, eine Diskette mit der Kopie der Website in einen frankierten Umschlag an die eigene Adresse zu senden und den Brief mit dem Poststempel ungeöffnet zu verwahren. Das Gericht entscheidet dann nach freier Überzeugung, welcher Beweiswert dem ungeöffneten Brief zukommt.332 328Strömer, Online-Recht, 238; Harke, Urheberrecht, 128. 329Harke, Urheberrecht, 128: Nach dem deutschen Urheberrecht könnte der Urheberrechtsvermerk auch ohne das © erfolgen. 330Hoeren/Sieber-Decker, Multimediarecht, Teil 7.6. Rn. 26. 331Harke, Urheberrecht, 30, 34. 332Ricke, Ratgeber Online-Recht, 161. Beispiel Sonderfall: Online-Bereich Tipp: Hinterlegung bei neutraler Stelle Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/133 B. Verteilung der Nutzungsrechte an Hochschulen Speziell im Hochschulbereich stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Arbeits- oder Dienstverhältnis auf den Erwerb von Nutzungsrechten seitens der Hochschule hat. Kann etwa die Hochschule die Vorlesungsmaterialien eines Professors für ihr Internetangebot verwenden, ohne die Zustimmung des Professors einzuholen? Verliert ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der in seiner Freizeit mit den Arbeitsmitteln des Instituts eine Website mit Informationen für Erstsemester erstellt, die Nutzungsrechte an seinen Dienstherrn? Wie ist es zu beurteilen, wenn ein wissenschaftlicher Assistent urheberrechtlich geschützte Werke erstellt und der Professor diese für die Publikation seiner Forschungsergebnisse verwendet? I. Rechteinhaberschaft Im Regelfall werden die an Hochschulen beschäftigten Professoren, wis- senschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamte oder Angestellte tätig. Besteht zwischen der Hochschule und ihren Mitarbeitern keine aus- drückliche Vereinbarung über die Übertragung von Nutzungsrechten an den von den Mitarbeitern erstellten Werken, richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach den allgemeinen Vorschriften des UrhG (§ 43 UrhG). Danach sind Beamte und Angestellte grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsrechte an den im Rahmen ihrer Dienstpflichten entstandenen Werken auf den Dienstherrn zu übertragen (§ 31 Abs. 5 UrhG – Zweck- übertragungsgrundsatz).333 Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Werken der Hochschulmitarbeiter auf die Hochschule vollzieht sich dabei regelmäßig stillschweigend und ohne gesonderte Vereinbarung. Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang die Erstellung von Software dar. Wird diese in Wahrnehmung der Dienstpflichten oder nach Anweisungen des Dienstherrn geschaffen, stehen dem Dienstherrn schon von Gesetzes we- gen die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm zu (§ 69b UrhG – Fall einer gesetzlichen Lizenz). Einer Übertragung der Nutzungsrechte bedarf es daher nicht. Zu beachten ist allerdings, dass diese Sonderregelung nur für die Programm-Ebene einer multimedialen Anwendung gilt. Nutzungsrechte an der Oberflächen-Ebene kann die Hochschule aus dieser Vorschrift nicht ab- leiten. Diese gehen aber – wie oben beschrieben – im Rahmen eines Arbeits- und Dienstvertrages regelmäßig stillschweigend auf die Hochschule über. Für Arbeits- und Dienstverhältnisse im Hochschulbereich ist allerdings zu berücksichtigen, dass das wissenschaftlich tätige Personal unter dem Postulat 333Möhring/Nicolini-Spautz, Urheberrechtsgesetz, § 43 Rn. 7; zum Zweckübertragungsgrundsatz siehe S. 103. Verpflichtung zur Übertragung von Nutzungsrechten Sonderfall: Software Wissenschafts- freiheit 134/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich der freien Forschung und Lehre steht (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Grundsatz, dass die Nutzungsrechte im Arbeits- und Dienstverhältnis im Rahmen des Dienstzwecks automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, gilt daher nicht uneingeschränkt.334 Entscheidend ist vielmehr, inwieweit die Erstellung des betreffenden Werkes tatsächlich Teil der Dienstpflicht war oder ob sie das Ergebnis eines freien wissenschaftlichen Forschens ist. 1. Hochschulprofessoren Dienstliche Aufgabe eines Hochschulprofessors ist es, die Forschung und Lehre in seinen Fächern selbständig wahrzunehmen (§ 43 HRG, § 45 HG NW335 – sog. zweckfreie Forschung). Er hat damit zwar die Aufgabe, Lehrveranstaltungen und Forschungstätigkeiten durchzuführen, doch wird er hierbei selbständig und weisungsfrei tätig.336 Zudem genießt er den grund- rechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Einem Hochschulprofessor obliegen daher grundsätzlich keine dienstrechtlichen Pflichten zur Erschaffung urheberrechtlich geschützter Werke.337 Er ist daher regelmäßig nicht aus dem Dienstverhältnis verpflichtet, Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Werken auf seine Anstellungskörperschaft zu über- tragen.338 Eine Vorlesung abzuhalten, ist Teil der Lehrverpflichtung eines Professors. Will nun die Hochschule für ihr Online-Angebot „Vorlesungsbegleitende Materialien im Internet“ die Lehrmaterialien des Professors P verwenden und zu diesem Zweck ins Internet stellen, darf sie dies nicht ohne Zustimmung des Professors tun. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Professors, urheberrechtlich geschützte Lehrmaterialien herzustellen. Der Professor ist daher auch nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte auf die Hochschule zu übertragen. Noch nicht vollständig geklärt ist allerdings, ob den Hochschulprofessor nicht zumindest die Pflicht trifft, der Hochschule die Nutzungsrechte an sei- nen Werken anzubieten, bevor er diese auf Dritte überträgt,339 zumal er sich bei der Erstellung der Werke der Hilfsmittel und –geräte der Hochschule bedient. Vor endgültiger Klärung dieser Rechtsfrage sollte jedenfalls bei lukrativen Werkverwertungen mit einem Dritten Rücksprache mit der 334Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 113. 335Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2003, GV. NRW 190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.01.2003, GV. NRW 36. 336Schricker-Rohjahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 131; Leuze, S: 157f. 337Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 159; Schricker-Rojahn, § 43 Rn. 131; Moltke, Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, 226; BGH NJW 1991, 1480 - Grabungsmaterialien. 338Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 131; Möhring/Nicolini-Spautz, Urheberrechtsgesetz, § 43 Rn. 5. 339In Betracht gezogen wird insbesondere eine analoge Anwendung der im Arbeitnehmererfinderrecht bestehenden Anbietungspflicht nach § 19 ArbnErfG sowie eine Ableitung aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers; vgl. Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 159; Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 101, 131; vgl. auch BGH NJW 1991, 1480 – Grabungsmaterialien. Keine Verpflichtung zur Übertragung der Nutzungsrechte Anbietungspflicht? Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/135 Hochschulverwaltung gehalten werden. Ein automatischer Übergang von Nutzungsrechten kommt ausnahmswei- se in Betracht, wenn die Hochschule oder ein Dritter dem Hochschullehrer für ein konkretes Projekt (z.B. für die Erstellung eines Gutachtens zu einer speziellen Rechtsfrage) Mittel zur Verfügung stellen. Hier wird regelmäßig ein stillschweigender Übergang der Nutzungsrechte auf die Hochschule bzw. den Dritten anzunehmen sein. Gleiches gilt, wenn ein Professor Lehrmaterialien für ein Fernstudium erstellt. Hier kann der Lehrauftrag nur erfüllt werden, wenn den Studierenden die Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt wer- den. Es besteht daher ausnahmsweise die Verpflichtung, die zur Nutzung der Lehrmaterialien erforderlichen Nutzungsrechte auf die Hochschule zu übertragen.340 An der FernUniversität in Hagen wird die Einräumung der Nutzungsrechte dementsprechend bereits in der Berufungsvereinbarung fest- gelegt. Einen Sonderfall stellt auch die Einbindung eines Professors in ein langfris- tiges Forschungsprojekt dar. Der Zweck des Forschungsprojektes gebietet es, die Forschungsergebnisse im Rahmen des Gesamtprojektes nutzen zu kön- nen. Der Professor ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsrechte an seinen im Rahmen des Forschungsprojektes entstandenen Werken auf die Hochschule zu übertragen.341 Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund von Vereinbarungen mit Drittmittelgebern die Nutzungsrechte bei der Hochschule oder bei den Drittmittelgebern liegen sollen. Die Frage, ob letztlich die Hochschule oder der Drittmittelgeber die Nutzungsrechte an professoralen Werken erwirbt, entscheidet sich danach, wer sich zuerst die ausschließlichen Nutzungsrechte hat übertragen lassen bzw. für wen die Forschungstätigkeit erfolgte (sog. Prioritätsprinzip). Bei Forschungsprojekten verbleibt dem Hochschulprofessor grundsätz- lich die negative Publikationsfreiheit bezüglich seiner im Dienstverhältnis geschaffenen Werke.342 Zwar begründet das Hochschulrahmengesetz in Bezug auf die Drittmittelforschung eine Veröffentlichungspflicht (§ 25 Abs. 2 HRG). Diese wird aber durch die Wissenschaftsfreiheit über- lagert (Art. 5 Abs. 3 GG)343. Möchte der Hochschulprofessor seine Werke nicht veröffentlichen, kann er hierzu von Seiten der Hochschule oder des Drittmittelgebers grundsätzlich nicht gezwungen werden. Im Rahmen von Drittmittelprojekten mit vertraglich vereinbarter Veröffentlichungspflicht gilt dies aber nur dann, wenn sich der Hochschullehrer auf gewichtige 340Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 113ff; Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 113; Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 160. 341BGH NJW 1991, 1482. 342Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 127; Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 117; Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 131. 343 Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 128. Ausnahmen: Fernstudium, langfristiges Forschungsprojekt Veröffentlichungs- pflicht? 136/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich - z.B. ethische - Gründe stützen kann.344 Die vorstehenden Grundsätze gelten im Übrigen auch für Computerprogramme, die ein Hochschulprofessor im Rahmen seiner Forschungstätigkeit entwi- ckelt. Die strenge Vorschrift des § 69b UrhG, wonach der Dienstherr die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm bereits von Gesetzes wegen erwirbt, ist auf Hochschulprofessoren nicht anwendbar. Auch an den von ei- nem Professor geschaffenen Computerprogrammen erwirbt die Hochschule daher grundsätzlich keine Nutzungsrechte.345 Die geschilderten Ausnahmen gelten für Software entsprechend. Im Ergebnis hat also ein Hochschulprofessor bis auf wenige Ausnahmen die umfassenden Rechte zur Nutzung seiner Forschungsergebnisse, Publikationen, Lehrmaterialien sowie Computerprogramme inne und zwar unabhängig davon, ob er als Beamter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder im Bereich der Drittmittelforschung tätig ist. Dies gilt auch für Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Gastprofessoren.346 Liegen die Nutzungsrechte ausnahmsweise bei der Hochschule oder bei Drittmittelgebern, stellt sich die Frage, wie weit die Nutzungsrechts- übertragung reicht. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Übertragung von Nutzungsrechten mit dem Hochschullehrer getroffen worden, rich- tet sich die Reichweite der Übertragung nach der jeweiligen Vereinbarung. Fehlen derartige Vereinbarungen ist die Reichweite der Rechteeinräumung durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich nach dem zugrunde liegen- den Vertrags- bzw. Dienstzweck (§ 31 Abs. 5 UrhG – Zweckübertragungs- grundsatz). Eine Rechteeinräumung erfolgt danach immer nur so weit, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.347 In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Happening“348 hatte ein Gastprofessor im Rahmen einer Lehrveranstaltung ein Happening auf der Grundlage des Gemäldes „Der Heuwagen“ von Hieronymus Bosch aufge- führt. Der Gastprofessor gestattete der Hochschule, die Veranstaltung auf Video aufzuzeichnen, ohne dass jedoch Vereinbarungen über die Verwendung der Aufnahmen geschlossen wurden. Später verkaufte die Universität Kopien dieser Aufnahme an fremde Institutionen. Aus der Überlassung des Videobands folgerte der BGH zwar, dass der Hochschule Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Zweck der Überlassung des Videos sei aber nur gewesen, Studenten 344In Drittmittelprojekten mit Veröffentlichungs- und Verwertungspflichten sollten die Hochschulbediensteten zur Vermeidung negativer Konsequenzen Erklärungen bezüglich des Verzichts auf ihr Recht zum Schweigen abgeben. Siehe hierzu auch S. 230. 345Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 69b Rn. 6. 346Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 131; Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 136ff.; Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 180. 347Haberstumpf, Forschungsergebnisse, ZUM 2001, 819, 827. 348BGH ZUM 1985, 369. Software Reichweite von Nutzungsrechts- übertragungen Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/137 des betreffenden Fachbereichs oder anderer Hochschulen das Happening als Lehrziel der Gastprofessur zu präsentieren. Da die Hochschule keine Produktion von Videoaufzeichnungen betreibt, konnte sie keine kommerziel- len Nutzungsrechte beanspruchen. Der kommerzielle Vertrieb verletzte daher die Verwertungsrechte des Gastprofessors. Da die Reichweite der Nutzungsrechtseinräumung bei fehlender Vereinbarung oftmals schwierig zu bestimmen ist, sollten Hochschulen in Zweifelsfällen unbedingt schriftliche Vereinbarungen über den Übergang von Nutzungsrechten schließen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sich die Hochschule in Drittmittelverträgen verpflichtet, die aus den ge- förderten Projekten stammenden Forschungsergebnisse zu verbreiten und zu verwerten oder auf den Drittmittelgeber zu übertragen. Beispielhaft seien hier die Verwertungsregeln für FuE-Projekte unter dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft349 sowie die Förderrichtlinien des BMBF350 genannt. Auch wenn hier teilweise ein auto- matischer Übergang von Nutzungsrechten angenommen werden kann, sollte zur zweifelsfreien Absicherung eine Nutzungsrechtsvereinbarung mit dem involvierten Hochschullehrer getroffen werden. In der Vereinbarung sollte der Hochschullehrer unter Bezugnahme auf den Drittmittelvertrag erklären, dass er alle im Rahmen des Drittmittelprojektes entstehenden Rechte an den Projektergebnissen so weit auf die Hochschule überträgt, dass diese in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Drittmittelgeber zu erfüllen. Im Zusammenhang mit Aufträgen Dritter sollte ferner beachtet werden, dass es sich hierbei um genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handeln kann (§ 4 Abs. 1 HNtV351, § 11 BAT352). Nebentätigkeit ist dabei grundsätzlich alles, was nicht zu den Aufgaben des Haupt- oder eines Nebenamtes zählt (§ 2 Abs. 3 NtV353, § 3 Abs. 1 HNtV). Von der Genehmigungspflicht ausgenom- men sind allerdings die mit den jeweiligen Lehr- und Forschungsaufgaben zu- sammenhängenden Gutachtertätigkeiten von Professoren (§ 5 Abs. 1 HNtV). Nicht genehmigungspflichtig sind zudem alle schriftstellerischen, künstle- 349Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 vom 16.12.2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002_2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, ABl. EG Nr. L 355/23 vom 30.12.2002: http://www.ipr-helpdesk.org/documentos/docsPublicacion/pdf/8_l_35520021230de00230034[00000 00275_01].pdf; sowie FP6-RTD-Mustervertrag: http://europa.eu.int/comm/research/fp6/working-groups/model- contract/pdf/ctrct_de.pdf. 350Allgemeine Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der Zuwendungsempfänger des BMBF (BEBF-ZE 98): http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0370b.pdf; Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98): http://www.kp.dlr. de/profi/easy/bmbf/pdf/0330a.pdf. 351Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes NRW vom 11.12.1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.1993, GV NRW 964. 352Die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden entsprechende Anwendung auf Hochschulbedienstete im Angestelltenverhältnis (§ 11 BAT). 353Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW vom 21.09.1982, GV NRW 1982 605, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.04.2001, GV NRW 187. Drittmittelprojekte Genehmigungs- pflicht bei Nebentätigkeiten 138/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich rischen oder Vortragstätigkeiten, soweit keine gewerbs- oder geschäftsmä- ßige Verwertung erfolgt. Allgemein genehmigte Nebenbeschäftigungen im Hochschulbereich sind ferner folgende Tätigkeiten (§ 6 HNtV): • Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen. • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Professoren für deutsche Auftraggeber, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen. • Die Erarbeitung von Studienmaterialien für Einrichtungen des Fernstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang. Alle sonstigen Nebentätigkeiten sind regelmäßig genehmigungspflichtig. Allerdings bestehen bei den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten, die gegen Entgelt erfolgen, zumindest Anzeigepflichten gegenüber der Hochschule (§ 9 HNtV). Soweit bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen Einrichtungen, Personal und Material des Landes in Anspruch genommen werden, gilt auch für privilegierte Nebentätigkeiten grundsätzlich eine Genehmigungspflicht (§§ 13, 14 HNtV). Für die Inanspruchnahme ist regel- mäßig ein Entgelt zu entrichten (§ 15 HNtV). 2. Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter Erstellt ein wissenschaftlicher Assistent, Mitarbeiter oder eine wissen- schaftliche Hilfskraft außerhalb seiner dienstvertraglichen Aufgaben ein Werk, besteht keine Verpflichtung, die Nutzungsrechte an dem Werk auf die Hochschule zu übertragen. So kann ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der außerhalb seiner dienstver- traglichen Aufgaben im Rahmen einer Nebentätigkeit eine Webpage erstellt, die Nutzungsrechte an der Website frei an Dritte übertragen. Er ist weder verpflichtet, der Hochschule Nutzungsrechte einzuräumen noch solche anzu- bieten.354 Will die Hochschule aber die vom wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellte Webpage verwenden, muss sie mit ihm über die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten verhandeln. Dies gilt selbst dann, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter außerhalb sei- ner dienstlichen Verpflichtungen mit Arbeitsmitteln der Hochschule z.B. mit- tels seines Dienst-PCs eine Datenbank für eigene Zwecke anlegt. Allerdings wird man in diesen Fällen eine Anbietungspflicht gegenüber der Hochschule annehmen müssen, bevor einem Dritten gegenüber ein Angebot erfolgt. 354Ullmann, Arbeitsergebnis – Verwertungsrecht und Vergütungspflicht, GRUR 1987, 9. Die Vorschriften des ArbNErfG finden keine entsprechende Anwendung. Werkschöpfung außerhalb dienst- licher Tätigkeit Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/139 Handelt ein wissenschaftlicher Assistent oder Mitarbeiter im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen, stellt sich die Rechtslage anders als bei Hochschulprofessoren dar: Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter stehen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis zu ihrem Dienstherrn (§ 53 HRG, §§ 56, 59 HG NW). Ihre Aufgabe ist es, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu gehört die Ausarbeitung von Lehrmaterialen und Forschungsergebnissen und zwar unabhängig davon, ob diese in Druckschriften oder multimedial dargeboten werden. Hinsichtlich ihrer Dienstleistungspflichten sind die wis- senschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter zudem den Weisungen ihres Professors unterworfen. Neben diesen Pflichtaufgaben besteht ein Bereich eigener, selbständiger wis- senschaftlicher Arbeit. In diesem Rahmen ist der wissenschaftliche Assistent oder Mitarbeiter355 frei und nicht weisungsgebunden. Diese Doppelstellung hat Auswirkungen auf die urheberrechtliche Stellung wissenschaftlicher Assistenten und Mitarbeiter. Hat ein Mitarbeiter oder Assistent im Rahmen einer dienstlichen und angewie- senen Tätigkeit keinerlei Spielraum zur Entfaltung persönlicher Kreativität, erwirbt er schon keine Urheberrechte. Er ist allein auf die Ausführung der detaillierten Weisungen seines Professors beschränkt und wird lediglich als Gehilfe tätig.356 Den Studenten soll durch das Angebot einer Online-Bücherei Hilfestellung bei der Recherche gegeben werden. Aus diesem Grund wird dem wissen- schaftlichen Mitarbeiter A von seinem Professor eine abschließende Liste von Lehrwerken und anderen Materialien übergeben, die dieser in alphabeti- sche Reihenfolge bringen und in die Homepage des Lehrstuhls einfügen soll. Auf grafische Ausgestaltungen etc. wird verzichtet. A hat keine Möglichkeit eigenständig schöpferisch tätig zu werden. Seine Aufgabe besteht nur darin, den Titel und Verfasser der Lehrwerke in die vorgegebene Reihenfolge zu bringen. A ist kein Urheber, sondern nur Gehilfe. Aus urheberrechtlicher Sicht kann in derartigen Fällen keine Namensnennung (§ 13 UrhG) verlangt werden. Sofern ein wissenschaftlicher Assistent oder Mitarbeiter jedoch einen „wesentlichen Beitrag“ leistet, wie z.B. erhebliche Vorarbeiten im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung, muss aus hochschulrechtlichen Gründen zumindest ein Hinweis auf die Mitarbeit (z.B. im Vorwort eines 355Diese Regelungen gelten jeweils gemäß § 47 Abs. 4 HochschulrahmenG und § 53 Abs. 4 HochschulrahmenG für den künstlerischen Assistenten oder Mitarbeiter entsprechend. 356Moltke, Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, 229. Werkschöpfung innerhalb dienstlicher Tätigkeit Kein Spielraum zur individuellen Gestaltung 140/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Buches) erfolgen (§ 24 HRG). Erbringt der wissenschaftliche Assistent oder Mitarbeiter in Erfüllung sei- ner dienstvertraglichen Verpflichtung eine eigene schöpferische Leistung, ist er zwar Urheber, die Nutzungsrechte stehen aber grundsätzlich der Hochschule zu.357 Aus dem Dienst- oder Arbeitsvertrag ergibt sich zumeist stillschweigend, dass die an den Werken bestehenden Nutzungsrechte auf die Hochschule übergehen. Hinsichtlich der Reichweite des Nutzungsrechtsübergangs kommt es – ebenso wie bei Professoren – auf den jeweils zugrunde liegenden Zweck der dienstli- chen Aufgabe an358. Da die Bestimmung des Zwecks im Einzelfall schwierig ist, sollte in Zweifelsfällen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über den Nutzungsrechtsübergang geschlossen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Hochschule aufgrund von Drittmittelverträgen zur Verwertung von Forschungsergebnissen oder zur Weiterübertragung von Nutzungsrechten auf den Drittmittelgeber verpflichtet ist.359 Wird ein wissenschaftlicher Assistent oder Mitarbeiter in Forschung oder Lehre aufgrund eigener Initiative und weisungsfrei tätig, unterliegt sei- ne Schöpferleistung – ebenso wie die des Hochschulprofessors – der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Über seine Nutzungsrechte kann er frei verfügen. Will die Hochschule oder der Lehrstuhlinhaber diese erwer- ben, muss er mit dem Assistenten oder Mitarbeiter in Vertragsverhandlungen treten.360 Erstellt ein am Lehrstuhl beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter neben der Lehrstuhlarbeit gleichzeitig eine Promotionsschrift, ist die Anfertigung der Dissertation keine Dienstaufgabe. Der Mitarbeiter kann über die Nutzungsrechte an der Promotionsschrift frei verfügen. Wollen die Hochschule oder der Lehrstuhlinhaber Nutzungsrechte an der Dissertation erwerben, müssen sie sich diese vom Mitarbeiter einräumen lassen. Eine Verpflichtung zur Nutzungsrechtseinräumung besteht allerdings nicht. Es empfiehlt sich daher, in einem Betreuungsvertrag die entsprechenden Nutzungsrechte vorab zu erwerben, wobei dem Doktoranden die Möglichkeit zur Veröffentlichung seiner Dissertationsschrift i.S.d. Promotionsordnung zu belassen ist. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bei der Entwicklung von multimedia- len Anwendungen oder sonstigen Werkschöpfungen ein wissenschaftlicher 357Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 133,136; Moltke, Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, 230; Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 143. 358Siehe hierzu S. 136. 359Siehe hierzu S. 137. 360Moltke, Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, 231; Schricker-Rojahn, Urheberrecht, § 43 Rn. 135. Eigene schöpferische Leistung Selbständige und freie wissenschaft- liche Tätigkeit Werkverträge im Anschluss an befristete Dienst- und Abeitsverhältnisse Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/141 Assistent, Mitarbeiter oder eine studentische Hilfskraft nach Ablauf eines be- fristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die Mitarbeit an dem multimedia- len Produkt im Rahmen eines Werkvertrages oder als freier Mitarbeiter fort- setzt. Im Rahmen von Werkverträgen besteht zunächst keine Verpflichtung zur Übertragung von Nutzungsrechten an den erstellten Werken. Ein automa- tischer Übergang von Nutzungsrechten kommt allenfalls in Betracht, wenn der Vertragszweck dies erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG – Zweckübertragungs grundsatz361). Um Rechtsstreitigkeiten in diesen Fällen vorzubeugen, sollte der Vertragszweck hinreichend definiert werden und darüber hinaus eine aus- drückliche Übertragung der gewünschten Nutzungsrechte erfolgen.362 X ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet auf ein Jahr am Lehrstuhl eingestellt. Er hat die Aufgabe, die Online-Präsentation einer neuen Zusatzausbildung auszuarbeiten. Nach Ablauf des Jahres ist das Programm noch nicht vollständig ausgearbeitet. Um die Fertigstellung der Online- Präsentation zu gewährleisten, wird mit X ein Werkvertrag abgeschlos- sen. Während der Geltung des Dienstvertrages erfolgte die Erstellung des Programms durch X als Erfüllung seiner dienstvertraglichen Verpflichtung, sodass die Nutzungsrechte (stillschweigend) auf die Hochschule über- gehen. Für die Arbeitsergebnisse, die X im Rahmen seines Werkvertrages erbringt, ist ein automatischer Nutzungsrechtsübergang zweifelhaft. Um die Auswertbarkeit der Online-Präsentation zu gewährleisten, ist es da- her notwendig, dass X dem Lehrstuhl ausdrücklich die entsprechenden Nutzungsrechte (Vervielfältigungs-, Online- und Bearbeitungsrecht) ein- räumt. Bei der Verwendung von Werken, die im Rahmen älterer Arbeits- oder Dienstverhältnisse von einem Beschäftigen erschaffen wurden, ist ferner zu beachten, dass auch im Kontext des § 43 UrhG keine Nutzungsrechte für Nutzungsarten erworben werden können, die zum Zeitpunkt der Werkschöpfung unbekannt waren (§ 31 Abs. 4 UrhG).363 Hat ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Jahre 1980 in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtung eine technische Zeichnung entworfen, konnte die Hochschule aus dem Dienstverhältnis nicht die Rechte zur Online-Nutzung des Werkes erwerben. Will sie die technische Zeichnung dennoch auf einer universitären Website präsentieren, muss sie die Online-Rechte von dem wis- senschaftlichen Mitarbeiter durch einen Lizenzvertrag nacherwerben. Eine Abschlusspflicht besteht für diesen allerdings nicht. Bei der Verwertung von Werken aus länger zurückliegenden Arbeits- und 361Siehe hierzu S. 103. 362Siehe hierzu S. 118. 363Siehe hierzu S. 105. Unbekannte Nutzungsarten 142/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Dienstverhältnissen ist also zunächst zu ermitteln, ob die erforderlichen Nutzungsrechte im damaligen Dienstverhältnis erworben werden konnten. Ist dies nicht der Fall, muss mit dem Rechteinhaber über einen Nacherwerb verhandelt werden. 3. Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten Für Habilitanden, Doktoranden und Diplomanden, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen, existieren keine Verpflichtungen, die Nutzungsrechte an den von ihnen erstellten wissenschaftlichen Arbeiten auf die Hochschule oder den Lehrstuhlinhaber zu übertragen.364 Sie können daher frei über die Übertragung der Nutzungsrechte an ihren Werken ent- scheiden.365 Auch Studenten sind in der Verwertung der von ihnen im Laufe ihres Studiums erstellten Haus- und Seminararbeiten frei, da sie zur Hochschule in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.366 Gleiches gilt für die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Will eine Hochschule Arbeiten dieser Personen nutzen, muss sie sich vertraglich ent- sprechende Nutzungsrechte von den jeweiligen Urhebern einholen. Zu den Verwertungs- und Nutzungsrechten an Prüfungsarbeiten der Studierenden an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW 1999 in einem Erlass ausdrücklich auf die beste- hende Rechtslage hingewiesen: „Im Rahmen von Hochschul-, Staats- und Kirchenprüfungen erstellte Arbeiten sind grundsätzlich im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Diesem Schutz unterfallen zwar nicht die gewonnenen wissen- schaftlichen Erkenntnisse, wohl aber die individuelle geistige Schöpfung durch Darstellung und Gestaltung der Erkenntnisse. Insoweit sind die Studierenden Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte und können frei über die Einräumung der Nutzungsrechte entscheiden. Insbesondere bedarf es für die Veröffentlichung von Prüfungsarbeiten keines Einvernehmens seitens der prüfenden Institution oder des Prüfers bzw. des Betreuers der Arbeit. Wegen der notwendigen selbständigen Erstellung von Prüfungsarbeiten kommt eine Miturheberschaft und somit ein gesamthände- risches Verwertungsrecht nach § 8 UrhG nicht in Betracht. 364Leuze, Urheberrecht der Beschäftigten in den Hochschulen, 134; Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 147. 365BGH GRUR 1981, 352; Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 148. 366Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, 150. Habilitanden, Doktoranden und Diplomanden Studenten Prüfungsarbeiten Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/143 Soweit Prüfungsarbeiten im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses außerhalb der selbständig ausgeübten wissenschaftlichen oder künstle- rischen Tätigkeit erstellt werden, ist das Urheberrecht und damit auch das Verwertungsrecht eingeschränkt (§ 43 UrhG). Hierüber befindet die Hochschule.“ Erbringt ein Student urheberrechtlich relevante Leistungen im Rahmen ei- nes Arbeits- oder Dienstverhältnisses (z.B. als studentische Hilfskraft), ist er hingegen in der Werkverwertung eingeschränkt. Insoweit gelten die Ausführungen zu den wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeitern ent- sprechend. Studentische Hilfskräfte 144/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Hochschulprofessoren Professoren werden eigenverantwortlich und frei wissenschaftlich tätig. Die Erschaffung von urheberrechtlich geschützten Werken gehört nicht zu ihren Dienstpflichten. Sie werden durch das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht in der Nutzung ihrer Werke eingeschränkt und können diese frei verwerten (freie Werke). Nur bei konkreten Aufträgen und langfristigen Forschungsverträgen gehen Nutzungsrechte zum Teil automatisch auf die Hochschule über (Pflichtwerke). Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter • bei weisungsgebundener, abhängiger Tätigkeit stehen die Nutzungsrechte der Hochschule zu (Pflichtwerke) • bei wissenschaftlich frei geschaffenen Werken sind die Nutzungsrechte frei verfügbar (freie Werke) Externe Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden Da kein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, sind sie in der Verwertung ihrer Arbeiten frei. Zur Sicherung der Rechte können vorab in Betreuungsverträgen die Nutzungsrechte an den künftig zu erstellenden Arbeiten erworben wer- den. Studenten Studenten sind in der Verwertung der von ihnen erstellten Arbeiten (Prüfungsarbeiten, Seminararbeiten etc.) frei, es sei denn, sie erbringen weisungsgebunden im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (studentische Hilfskraft) schöpferische Leistungen. Fazit Sofern Nutzungsrechte nicht automatisch auf die Hochschule übergehen oder Zweifel an einem automatischen Übergang bestehen, sollten unbe- dingt ausdrückliche Vereinbarungen über die Übertragung der erforderlichen Nutzungsrechte geschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Drittmittelprojekten. Im Übrigen ist bei jeder Verwertung multimedialer Produkte streng darauf zu achten, dass die erforderlichen Nutzungsrechte in der Hand der jeweils verwertenden Hochschule, Professoren, Spin-offs etc. gebündelt sind.  Check upUrheber im Arbeits- und Dienstverhältnis an Hochschulen (§ 43 UrhG) Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/145 II. Zusätzlicher Vergütungsanspruch Eine zurzeit nicht ganz einfach zu beantwortende Frage ist, ob und inwie- weit Urhebern im Arbeits- und Dienstverhältnis neben dem Arbeits- bzw. Dienstentgelt ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Erstellung urheberrechtlich geschützter Leistungen zusteht. Nach § 43 UrhG gelten für Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnisse die allgemeinen Vorschriften der §§ 28 – 44 UrhG. Der ursprüngliche Regierungsentwurf367 hatte für die Vorschrift des § 43 UrhG einen neuen Absatz 3 vorgesehen, wonach der Korrekturanspruch auf eine angemessene Vergütung aus § 32 UrhG368 ausdrücklich auch innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnissen gelten sollte. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieser Absatz allerdings wieder aus dem Gesetzesentwurf entfernt. Seitdem wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur darum gestritten, ob und inwieweit damit der Korrekturanspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG – Bestsellerparagraf)369 zugunsten von Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen anzuwenden sind.370 Zwar zählen zu den allgemeinen Vorschriften, auf die § 43 UrhG verweist, auch die §§ 32, 32a UrhG. Allerdings macht § 43 UrhG insoweit eine Einschränkung, als diese Vorschriften nur dann anzuwenden sind, wenn sich aus dem Inhalt oder Wesen des Arbeits- und Dienstverhältnisses nichts an- deres ergibt. Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen erhalten für die Erfüllung ihrer Arbeits- und Dienstleistungspflichten bereits Gehaltszahlungen seitens ihres Arbeitgebers. Soweit daher die Erstellung von urheberrechtlich geschützten Materialien zu den dienstlichen Pflichten zählt (sog. Pflichtwerke), ist die Nutzung dieser Werke durch den Dienstherrn bereits durch das Gehalt ab- gegolten. Nutzungsrechte, die kraft des Dienstverhältnisses automatisch auf den Dienstherrn bzw. die Hochschule übergehen, sind daher grundsätzlich nicht zusätzlich zu vergüten. Umstritten ist allerdings, ob § 32 UrhG einen Korrekturanspruch gewährt, wenn die Gehaltszahlung keine angemessene Vergütung für die dienstlich zu erstellenden Werke darstellt. Die hierzu vertretenen Ansichten sind sehr unter- schiedlich: Zum Teil wird eine zusätzliche Vergütung innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnissen von vornherein abgelehnt.371 Andere wollen den 367http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/download/GesEUrhVertrR300501.pdf. 368Siehe hierzu S. 107. 369Siehe hierzu S. 115. 370Dafür z.B. Zentek//Meinke, Urheberrechtsreform 2002, 97; Hucko, Urhebervertragsrecht, 128f. ; dagegen Ory, Urhebervertragsrecht, in: AfP 2002, 93, 95; teilweise bejahend Bayreuther, Verhältnis zwischen Arbeits-, Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrecht, GRUR 2003, 570; Haas, Urhebervertragsrecht, 110ff. 371Ory, Urhebervertragsrecht, AfP 2002, 93, 95. Bestehen zusätz- liche Vergütungs- ansprüche neben dem Gehalt? Pflichtwerke: grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung 146/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Korrekturanspruch aus § 32 UrhG auch in Arbeits- und Dienstverhältnissen anwenden372, wobei aber wiederum von Einigen eine Anwendung innerhalb von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Angestellte und Beamte) oder zumindest für Beamtenverhältnisse abgelehnt wird.373 Bevor diese Streitfrage nicht endgültig durch die Gerichte entschieden ist, können daher nur vorläu- fige Empfehlungen bezüglich der Rechtslage gegeben werden. Im Hochschulbereich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Wissenschaftsfreiheit – wie oben dargestellt374 - einige Besonderheiten gelten. Diese wirken sich unmittelbar auf die Vergütungsfrage aus. Zu unter- scheiden sind folgende vier Fallgruppen: (1) Zur ersten Fallgruppe zählen die Pflichtwerke. Das sind alle Werke, die von Beamten wurden und an denen die Nutzungsrechte im Rahmen des jewei- ligen Dienstzwecks automatisch auf die Hochschule übergehen. Hierzu zäh- len die Werke der wissenschaftlichen Mitarbeiter, Assistenten und Hilfskräfte sowie der studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht das Ergebnis freien wissenschaftlichen Forschens sind.375 Die Werke der Hochschulprofessoren fallen hierunter nur in den genannten Ausnahmefällen (z.B. konkreter Auftrag, Fernuniversität, langfristige Forschungsprojekte).376 (2) Zur zweiten Fallgruppe gehören alle Werke, die zwar während der Dienstzeit oder im Zusammenhang mit dem Hochschuldienst entstanden sind, an denen die Hochschule aber aufgrund der Wissenschaftsfreiheit keine Nutzungsrechte erwirbt (sog. freie Werke). Dies sind bis auf wenige Ausnahmen alle Werke von Hochschulprofessoren.377 Des Weiteren zäh- len hierzu die Werke von wissenschaftlichen Assistenten, Mitarbeitern und Hilfskräften, die das Ergebnis freien wissenschaftlichen Forschens sind.378 (3) In der dritten Fallgruppe finden sich die freien Werke von Angestellten oder Beamten der Hochschule, die außerhalb des Dienstes unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule geschaffen werden. Hierzu zählen insbesondere Werke im Rahmen von Nebenbeschäftigungen sowie Freizeitwerke, an denen die Hochschule nicht automatisch Nutzungsrechte erwirbt. (4) In die vierte Fallgruppe fallen alle Werke von externen Personen, Unternehmen oder Institutionen, die in keinem Arbeits- und Dienstverhältnis zur Hochschule stehen. Dies sind die urheberrechtlich geschützten Arbeiten 372Zentek/Meinke, Urheberrechtsreform 2002, 97; Hucko, Urhebervertragsrecht, 128f. 373Haas, Urhebervertragsrecht, Rn. 425. 374Siehe hierzu S. 134. 375Siehe hierzu S. 138. 376Siehe hierzu S. 135. 377Siehe hierzu S. 135. 378Siehe hierzu S. 138. Hochschul- bereich: vier Fallgruppen Pflichtwerke: automatischer Übergang der Nutzungsrechte Freie Werke Werke außerhalb des Dienstes unter Inanspruchnahme der Hochschul- infrastruktur Werke externer Personen Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/147 von externen Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und freien Mitarbeitern sowie Leistungen im Rahmen von Werkverträgen, Subaufträgen etc. Auch die Studien- und Prüfungsleistungen von Studenten gehören in diese Fallgruppe. Die Nutzungsrechte an den Werken externer Personen liegen regelmäßig bei den jeweiligen Urhebern oder sonstigen Rechteinhabern (Verlagen, Arbeitgebern etc). 1. Pflichtwerke Problematisch bezüglich. zusätzlicher Vergütungsansprüche sind insbeson- dere die Pflichtwerke (Fallgruppe 1). Da sie das Ergebnis dienstvertraglicher Verpflichtungen sind, ist die automatische Übertragung der Nutzungsrechte auf die Hochschule grundsätzlich durch die Gehaltszahlung abgegolten. In Ausnahmefällen ist aber dennoch an einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu denken. Konkret sollte man sich in der Praxis an folgenden Überlegungen und Ratschlägen orientieren: Soweit die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erstellenden Pflichtwerke keine ungewöhnlich hochwertigen und wertvollen Schöpfungen darstellen, ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Werke durch die Hochschule bereits durch das Gehalt des betreffenden Wissenschaftlers abgegolten ist. Um dennoch späteren Streitigkeiten um zusätzliche Vergütungen vorzu- beugen, ist es bei konkreten Multimedia-Entwicklungen an Hochschulen sowie im Rahmen von Drittmittelprojekten empfehlenswert, mit den Projektmitarbeitern neben den Nutzungsrechtsübertragungen379 ausdrück- liche Vereinbarungen über die Vergütungsfrage zu treffen. Die entspre- chenden Klauseln sollten vorsehen, dass die beteiligte Hochschule und der Hochschulbedienstete gemeinsam davon ausgehen, dass die Dienstpflichten des Hochschulbediensteten unter anderem die Erstellung urheberrecht- lich geschützter Leistungen für Multimediaprodukte der Hochschule etc. umfassen, die später kommerziell oder nicht-kommerziell verwertet werden, und dass durch das Dienstentgelt die Nutzung der erstellten Werke durch die Hochschule abgegolten ist. Da von dem Korrekturanspruch auf eine angemessene Vergütung nicht zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden kann (§ 32 Abs. 3 S. 1 UrhG), können hiermit Vergütungsansprüche zwar nicht generell ausgeschlossen werden. Durch diese Klausel ist allerdings sichergestellt, dass die Mitarbeit an einem zur Nutzung durch die Hochschule vorgesehenen Multimediaprodukt zu den vertraglich zu erwartenden Leistungen zählt und damit in aller Regel durch das Gehalt abgegolten ist. Damit sollte gewährleistet sein, dass das 379Siehe hierzu S. 140. Problemfall: Pflichtwerke Gewöhnliche Schöpfungen: durch Gehalt abgegolten Ausdrückliche Vereinbarungen abschließen 148/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Gehalt bei der Bestimmung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche im Zweifel hinreichend berücksichtigt wird. Soweit im Einzelfall besonders wertvolle Werke durch einen Bediensteten der Hochschule erstellt werden, sollte jedenfalls für den Fall, dass die Gehaltszahlung in keiner Weise den Wert des betreffenden Werkes wider- spiegelt, eine zusätzliche Vergütung in Erwägung gezogen werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Hochschule aus der kommerziel- len Verwertung eines Werkes erhebliche Einnahmen erzielt.380 Aber auch wenn die Hochschule das urheberrechtlich geschützte Werk ausschließ- lich selbst nutzt und hierdurch erhebliche Aufwendungen zum Erwerb ei- nes Multimedia-Produkts eines kommerziellen Anbieters einspart, ist eine zusätzliche Vergütung in Betracht zu ziehen. Erstellt etwa ein an der Hochschule tätiger Wissenschaftler eines Informatiklehrstuhls für die Hochschule ein Datenverarbeitungsprogram m zur Erfassung und Abwicklung sämtlicher an der Hochschule anfallen- den Personalangelegenheiten, wäre an eine zusätzliche urheberrechtliche Vergütung zu denken, soweit der Hochschule durch das Programm der teure Erwerb eines kommerziellen Produkts erspart bleibt. Im Zusammenhang mit Pflichtwerken ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Nutzungsrechte an dem Pflichtwerk automatisch auf die Hochschule übergehen (Ausnahme: Software381). Die Nutzungsrechte, die nicht unter den jeweiligen Dienst- bzw. Vertragszweck fallen, verblei- ben nämlich bei dem bediensteten Urheber.382 Will die Hochschule die- se Nutzungsrechte ausüben, muss sie die entsprechenden Rechte von dem bediensteten Urheber mittels eines Nutzungsrechtsvertrages einholen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine Sammlung von Klausuren mit Lösungen, die ein wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Leistungsüberprüfung von Studenten erstellt hat, später innerhalb einer Lernsoftware auf dem freien Markt verkauft werden soll. In diesen Fällen sind die betreffenden Nutzungsrechte grundsätzlich zu vergüten. Für die Bestimmung der Vergütung gelten die folgenden Ausführungen zu den freien Werken entsprechend. 2. Freie Werke Die Nutzungsrechte an freien Werken liegen nicht bei der Hochschule, son- 380Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG, der im Rahmen eines Arbeits- und Dienstverhältnisses voll zur Anwendung kommt. 381Siehe hierzu S. 133. 382Siehe hierzu S. 135 und S. 140. Wertvolle Schöpfungen: ausnahmsweise Sondervergütung Nutzungsrechte außerhalb des Dienstzwecks: grundsätzlich Sondervergütung Unproblematisch: freie Werke Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/149 dern bei dem bediensteten Urheber (Fallgruppe 2 und 3). Will die Hochschule diese Werke nutzen, muss sie die entsprechenden Nutzungsrechte von dem bediensteten Urheber durch einen Nutzungsrechtsvertrag383 einholen. Da die freien Werke – im Gegensatz zu den Pflichtwerken - keiner dienstver- traglichen Verpflichtung entspringen, ist die Nutzung dieser Werke nicht durch die Gehaltszahlung abgegolten. Werden Nutzungsrechte an freien Werken eingeholt, sind diese grundsätzlich angemessen zu vergüten. Anderenfalls könnte sich der bedienstete Urheber auf den Korrekturanspruch aus § 32 UrhG384 berufen. Kann die Hochschule das Werk nach Vertragsabschluss sehr lukrativ verwerten, sodass die dem bediensteten Urheber gezahl- te Vergütung als zu gering erscheint, steht dem Urheber des freien Werkes zudem der Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG385 zu. Obwohl sich die Bestimmung der Vergütungshöhe grundsätzlich nach allge- meinen Grundsätzen richtet386, gelten für freie Werke einige Besonderheiten, die zu Abschlägen bei der Höhe der angemessenen Vergütung führen: Beamtete Hochschulbedienstete stehen aufgrund beamtenrechtlicher Prinzipien in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (Art. 33 GG). Diesem Treueverhältnis würde es widersprechen, wenn z.B. ein beamteter Hochschulprofessor von seiner Hochschule die gleiche Vergütung für die Nutzung seines Werkes verlangen könnte wie ein externer Urheber. Aufgrund der beamtenrechtlichen Stellung ist daher ein erheblicher Abschlag bei der Vergütungshöhe vorzunehmen. Da auch alle anderen Bediensteten der Hochschule in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zur Hochschule stehen, erfolgt bei der vertraglichen Nutzung ihrer freien Werke durch die Hochschule ebenfalls ein gewisser Abschlag. Zu unterscheiden ist ferner danach, ob es sich bei dem freien Werk um ein innerhalb der Dienstzeit und/oder mit Mitteln der Hochschule erstelltes Werk oder um ein reines Freizeitwerk handelt. Wurde das Werk während der Dienstzeit oder unter Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule erstellt, wirkt sich dies ebenfalls mindernd auf die Höhe der angemessenen Vergütung aus. Die Nutzung reiner Freizeitwerke ist demgegenüber etwas höher zu vergüten. Abschläge können zudem für den Fall erfolgen, dass das Werk im Rahmen eines Drittmittelprojektes erstellt wurde. 383Siehe hierzu S. 103. 384Siehe hierzu S. 107. 385Siehe hierzu S. 115. 386Siehe hierzu S. 107. Nutzungsrechte einholen und vergüten Bestimmung der Vergütungshöhe Abschlag wegen Treueverhältnis Abschlag bei Inanspruchnahme der Hochschul- infrastruktur Drittmittelprojekte 150/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich Wird etwa die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über ein Drittmittelprojekt finanziert, kann der wissenschaftliche Mitarbeiter für ein im Zusammenhang mit dem Drittmittelprojekt erstelltes Werk, das ausnahms- weise frei ist (z.B. eine Dissertation), nicht die gleiche Vergütung verlangen, die ein externer Urheber verlangen könnte. Gleiches gilt für freie Werke eines Lehrstuhlinhabers im Zusammenhang mit einem Drittmittelprojekt, soweit dem Lehrstuhlinhaber über die Hochschule bereits erhebliche zweck- oder nicht-zweckgebundene Mittel für seinen Lehrstuhl aus dem Drittmittelprojekt zufließen. Erfolgt die Erstellung eines freien oder Pflichtwerkes im Rahmen einer Nebentätigkeit387, ist ferner zu beachten, dass für so genannte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Vergütungsverbote sowie -höchstgrenzen bestehen können (§§ 12, 13 NtV, 11 BAT). Unter Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst werden alle Tätigkeiten außerhalb eines Haupt- oder Nebenamts verstanden, die im Auftrag einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung ausgeübt werden (§ 3 NtV). Die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst scheidet zwar grundsätzlich aus. Dies gilt allerdings nur, soweit Rechtsvorschriften nicht etwas anderes be- stimmen (§ 12 Abs. 1 NtV). Das Vergütungsverbot gilt insbesondere nicht für Lehr-, Unterrichts-, Vor- trags-, Prüfungs-, Gutachter- sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen, Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie bei Anfertigung im öffent- lichen Interesse liegender Pläne (§§ 12 Abs. 2 NtV, 12 HNtV). Soweit im Rahmen dieser Tätigkeiten urheberrechtliche Vergütungen beansprucht wer- den können, fallen sie nicht unter das Vergütungsverbot. Ob außerhalb der privilegierten Tätigkeiten urheberrechtliche Vergütungen im Rahmen von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst in Betracht gestattet sind, ist zurzeit noch ungeklärt.388 Hier sollte daher Zurückhaltung geübt werden. Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen in einem Kalenderjahr nicht die Höchstgrenze von 6.000 € überstei- gen (§ 13 Abs. 1 NtV). Wird diese Höchstgrenze überschritten, sind die über- schießenden Beträge an die Hochschule abzuführen (§ 13 Abs. 2 NtV). Die Höchstgrenze und Abführungspflicht gilt für die meisten der oben genannten privilegierten Tätig keiten allerdings nicht (§§ 14 NtV, 12 HNtV). Für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, z.B. im Auftrag Dritter, bestehen grundsätzlich keine Vergütungsverbote und 387Siehe hierzu auch S. 137. 388Dies wird davon abhängen, ob die Vergütungsansprüche aus §§ 32, 32 UrhG als höherrangiges Recht zu bewer- ten sind bzw. ob es sich um Rechtsvorschriften i.S.d. § 12 Abs. 1 NtV handelt, die etwas anderes bestimmen. Auswirkungen von Nebentätigkeiten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst: Vergütungsverbot und Ausnahmen Vergütungs- höchstgrenze und Abführungspflicht Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes: kein Vergütungsverbot Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich/151 Abführungspflichten.389 Allerdings hat der Hochschulbedienstete am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen vorzulegen, die er aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt hat, soweit diese Einnahmen insgesamt 9.600 DM überstei- gen (§ 19 HNtV). Bei offenen Fragen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten sollte mit dem zuständigen Dezernat der jeweiligen Hochschule Rücksprache gehalten wer- den. 3. Werke externer Personen Die Vergütung bei Werken externer Urheber (Fallgruppe 4) richtet sich über- wiegend nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 32, 32a, 36 UrhG).390 Will die Hochschule oder ein Lehrstuhlinhaber an diesen Werken Nutzungsrechte unmittelbar beim Urheber einholen, ist eine angemessene Vergütung zu zah- len. Für die Bestimmung der Höhe der jeweils angemessenen Vergütung gel- ten lediglich in Ausnahmefällen Besonderheiten. Hat z.B. ein externer Doktorand bei der Erstellung seiner Dissertation in erheblichem Maße von Erkenntnissen eines Projektes profitiert, das an dem betreuenden Lehrstuhl durchgeführt wurde, ist dies mindernd bei der Bestimmung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein externer Doktorand im Rahmen eines Werkvertrages zur Finanzierung seiner Dissertation für die Hochschule eine Software erstellt. Die Finanzierungs- und Betreuungsleistung der Hochschule ist bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Rechte an der Software als vergütungsminderndes Argument zu berücksichtigen. Soweit Nutzungsrechte nicht direkt bei dem Urheber, sondern individu- ell von einem Inhaber abgeleiteter Nutzungsrechte (z.B. Arbeitgeber des Urhebers, Verlag etc.) eingeholt werden, sind die Vergütungsgrundsätze der §§ 32, 32a, 36 UrhG nicht anzuwenden. Die Lizenzgebühr kann frei ausgehandelt werden. 389Allerdings gilt auch hier die Höchstgrenze und Abführungspflicht, wenn die Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird (§ 13 Abs. 2 NtV) und kein Fall einer privilegierten Tätigkeit i.S.d. §§ 14 NtV, 12 HNtV vorliegt. 390Siehe hierzu S. 107. Angemessene Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen 152/Urheberschaft und Nutzung im Hochschulbereich I. Pflichtwerke Die Nutzung von Pflichtwerken der Hochschulbediensteten durch die Hochschule ist grundsätzlich durch die Gehaltszahlungen abgegolten. Ausnahmen: • Besonders wertvolle Werkschöpfungen, deren Wert sich nicht in der Gehaltszahlung widerspiegelt. • Nutzungen des Werkes, die außerhalb des Dienst- bzw. Vertragszwecks liegen, da die entsprechenden Nutzungsrechte nicht automatisch auf die Hochschule übergehen und daher separat eingeholt werden müssen. II. Freie Werke Die Nutzungsrechte an freien Werken sind von den Urhebern in Nutzungsr echtsvereinbarungen einzuholen. Die Vergütungszahlung richtet sich grund- sätzlich nach den Vorschriften der §§ 32, 32a, 36 UrhG. Im Rahmen der Gesamtabwägung wirken sich allerdings folgende Besonderheiten mindernd auf die Höhe der angemessenen Vergütung aus: • Besondere Treuepflicht aufgrund des Beamten- oder öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnisses • Erstellung des Werkes unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule • Kompensationen aus Drittmitteln • Freistellungen von anderen Dienstpflichten zugunsten der Erstellung des Werkes (z.B. im Rahmen von Nebentätigkeiten) Fazit Vor Beginn eines Multimedia- oder Drittmittelprojektes sollte zwischen Hochschule/Lehrstuhl und den beteiligten Hochschulbediensteten vereinbart werden, dass die Erstellung urheberrechtlich geschützter Materialien zu den dienstvertraglichen Pflichten gehört und die Nutzung dieser Werke durch die Hochschule grundsätzlich durch Gehaltszahlungen abgegolten ist.  Check upZusätzliche Vergütungen für urheberrechtliche Leistungen im Hochschulbereich Verwertung von Projektergebnissen/153 5. Teil: Verwertung von Projektergebnissen Die letzte Stufe eines Multimedia-Projektes betrifft in der Regel die Nutzung und Verwertung der Projektergebnisse. Dies sollte nicht zu dem Schluss verleiten, sämtliche Verwertungsfragen müssten ebenfalls erst am Ende der Projektlaufzeit behandelt werden. Das Gegenteil ist der Fall: Ein erfolgreiches Multimedia-Projekt zeichnet sich dadurch aus, dass es von Beginn an mit Blick auf die Verwertung durchgeführt wird. Im wei- teren Projektverlauf sollten sämtliche Schritte auf die Verwertung aus- gerichtet werden. Bei Drittmittelprojekten sind die Projektpartner schon aufgrund der Förderbedingungen gezwungen, sich mit den Fragen der Verwertung auseinander zu setzen. Um einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die Fragen der Verwertung und des Umgangs mit geistigen Eigentumsrechten möglichst detailliert in einer Kooperationsvereinbarung geregelt werden, die optimalerweise vor Unterschrift des Projektvertrages mit dem Drittmittelgeber abgeschlossen wird. Hierzu sind aber zunächst eine Reihe von Fragen zu klären: Welche Rechte und Pflichten geben die Förderbedingungen vor? Welche Verwertungsmodelle kommen in Betracht? Was ist bei der Bestimmung des Verwertungsziels und der Wahl eines Verwertungsmodells zu berücksichtigen? A. Rechtemanagement Voraussetzung für eine reibungslose Verwertung multimedialer Produkte ist ein effektives Rechtemanagement.391 Dieses richtet sich sinnvoller Weise an dem möglichst zu Beginn des Projektes festgelegtem Verwertungsziel aus. Soweit es sich um ein drittmittelfinanziertes Projekt handelt, sind zusätzlich die vom Drittmittelgeber vorgegebenen Förderbedingungen zu beachten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, wem nach den Förderbedingungen die Rechte an den Projektergebnissen zustehen sollen, in welcher Reichweite Rechteübertragungen und Lizenzeinräumungen an Dritte und Partner mög- lich sind und welche Verwertungsmöglichkeiten und –pflichten bestehen.392 Aufgabe des Rechtemanagements ist es zu gewährleisten, dass in der Verwertungsphase sämtliche Rechte, die für die vorgesehene Verwertung eines multimedialen Produkts erforderlich sind, in der Hand der verwerten- den Projektteilnehmer oder Gesellschaft liegen bzw. auf Drittmittelgerber oder Drittverwerter (Verlage etc.) übertragen werden können. Fehlt nur ein 391Siehe zu Fragen des IP-Managements in öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen in der europäi- schen Dimension: Expert Group Report Management of Intellectual Property in Publicly-funded Research Organisations: Towards European Guidelines, European Communities 2003: http://www.kowi.de/rp6/dokumente/ download/IPR-eg_report.pdf. 392Siehe hierzu S. 156. Rechte- management: Voraussetzung für eine reibungslose Verwertung Ziel: Rechtebündelung in einer Hand 154/Verwertung von Projektergebnissen Recht an einem Element des Gesamtprodukts kann dies in Extremfällen die gesamte Verwertung vereiteln. Dem Rechtemanagement ist daher von Beginn des Projektes an ein besonderes Augenmerk zu schenken. Um diese Aufgabe zu bewerkstelligen, sollte mit Start des Projektes ein für den gesamten Verbund zuständiger IP-Manager393 ernannt werden. Zugleich sind bei den einzelnen Partnern weitere Personen zu bestimmen, die als Ansprechpartner für den IP-Manager fungieren und für die Rechteeinholung und –überwachung bei dem jeweiligen Partner zuständig sind. Ferner soll- te ein Hochschuljurist oder externer Jurist mit Erfahrungen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte als Ansprechpartner eingebunden werden, der in Zweifelsfällen beratend oder rechtlich tätig wird. Der IP-Manager wird bereits in die Verhandlungen während der Planungs- und Zielbestimmungsphase des Projektes einbezogen. Er hat zu beurteilen, ob die von den Kooperationspartnern in Betracht gezogenen Verwertungsmodelle aus Sicht der geistigen Eigentumsrechte möglich, praktikabel und bezahlbar sind. Darüber hinaus setzt er die Partner über den Rechtsrahmen, den die Förderbedingungen des Drittmittelgebers festlegen, in Kenntnis und ist zuständig für die Beseitigung von Unsicherheiten im Umgang mit den Regeln. Ferner informiert er die Partner über die (im Rahmen der Förderbedingungen) möglichen Verwertungsmodelle (Kreuzlizenzierungen, Bündelung der Rechte in einer gemeinsamen Gesellschaft, Möglichkeiten der Eigenverwertung, Rechteübertragungen auf Verlage etc.). In der Startphase des Projektes veranlasst der IP-Manager über seine Ansprechpartner die Information sämtlicher Mitarbeiter des Projektes über die Förderbedingungen des Drittmittelgebers. Insbesondere sollte eine Bewusstseinsbildung bei sämtlichen Beteiligten über Urheber- und sonsti- ge Schutzrechte sowie über die Förderbedingungen des Drittmittelgebers in Bezug auf die geistigen Schutzrechte erfolgen. Zusätzlich hat der IP-Manager über seine Ansprechpartner Erklärungen sämt- licher Mitarbeiter einzuholen. In ihnen bekennen die Mitarbeiter über die Förderbedingungen, insb. die Veröffentlichungs- und Verwertungspflichten gegenüber dem Drittmittelgeber, informiert zu sein. Hinzuzufügen ist, dass sich die jeweiligen Mitarbeiter grundsätzlich bereit erklären, ihrer Hochschule die Nutzungsrechte an den von ihnen erstellten Elementen der Projektergebnisse zu dem vorgesehenen Verwertungszweck zu übertragen, um die Hochschule in die Lage zu versetzen, die Ergebnisse zu verwer- ten und ihre Pflichten gegenüber dem Drittmittelgeber zu erfüllen. Ferner sollte vereinbart werden, dass die Mitarbeiter bezüglich der Ergebnisse 393Intellectual Property-Manager. Ernennung eines IPManagers und der Ansprechpartner Aufgaben in der Planungsphase Startphase Einholung von Mitarbeiter- Erklärungen Verwertung von Projektergebnissen/155 des Drittmittelprojektes von dem Recht der negativen Publikationsfreiheit (Recht zum Schweigen), soweit dieses aufgrund der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, § 42 Nr. 2 ArbnErfG) im Einzelfall besteht, keinen Gebrauch machen, soweit dieses sich nicht auf gewichte ethische oder Gewissensgründe stützt.394 Über die Förderbedingungen hinaus sollte zudem eine grundsätzliche Information - z.B. in Form eines Merkblatts - über vor- aussichtlich im Rahmen des Projektes entstehende geistige Eigentumsrechte, die geplante Verwertung und dem hierauf ausgerichteten Verfahren und Management dieser Rechte erfolgen. In der Durchführungsphase trifft den IP-Manager die Gesamtverantwortung für das Rechtemanagement. Seine Ansprechpartner bei den Projektteilnehmern unterrichten ihn über die erstellten Komponenten und die erzielten Ergebnisse. Gleichzeitig dokumentieren sie, welche Personen in welcher Art und Weise an der Erstellung der jeweiligen Elemente beteiligt waren und im welchem Verhältnis sie zu dem jeweiligen Partner stehen. Bestehen Zweifel, ob die erforderlichen Nutzungsrechte bereits kraft des Arbeits- und Dienstverhältnisses395 auf den Projektpartner übergehen, sind auf Veranlassung des IP-Managers durch schriftliche Vereinbarungen die entsprechenden Rechte bei den Urhebern einzuholen. Hierzu sollten entspre- chend modifizierbare Vertrags- oder Erklärungsmuster vom IP-Manager ent- worfen werden. Der Verwertungszweck ist hierbei allen internen und externen Vereinbarungen voranzustellen.396 Neben der sorgfältigen Formulierung der Nutzungsrechtsklauseln397 ist stets auf die Einholung des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen398 zu achten. Soweit ein Erfindungsschutz in Betracht kommt, wirkt der IP-Manager un- ter Einbeziehung seines jeweiligen Ansprechpartners darauf hin, dass die Erfindung durch die beteiligte Hochschule in Anspruch genommen und für das Projekt nutzbar gemacht wird. Wird vorbestehendes Material benutzt, klärt der IP-Manager in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ansprechpartner, ob und welche Schutzrechte hieran bestehen und wo diese einzuholen sind. Die Rechteeinholung bei Verwert ungsgesellschaften, Verlagen, Urhebern etc. erfolgt je nach Absprache zwi- schen IP-Manager und Ansprechpartner. Die Rechteübertragung ist immer schriftlich vorzunehmen und sollte mindestens den für die Verwertung erfor- derlichen Umfang haben.399 Sowohl bei selbst erstelltem als auch bei vorbe- 394Siehe hierzu S. 136. 395Siehe hierzu S. 133. 396Siehe hierzu S. 103. 397Zu den Nutzungsrechtsklauseln siehe S. 120. 398Zum Recht zur Vergabe von Unterlizenzen siehe S. 98. 399Siehe hierzu S. 103. Durchführungs- phase Ggf. Rechte- einholung von Mitarbeitern Rechteeinholung bei Dritten 156/Verwertung von Projektergebnissen stehendem Material hat der IP-Manager gegebenenfalls unter Hinzuziehung des juristischen Ansprechpartners zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Vergütungszahlungen erforderlich sind. Um die rechtliche Situation und Rechteinholung nachvollziehbar und im Streitfall beweisbar zu halten, hat der IP-Manager eine Gesamtdokumentation anzulegen. Die Dokumentation sollte alle für die Rechtslage bedeutsamen Dokumente, eine Aufstellung sämtlicher beigesteuerter Elemente der einzel- nen Partner sowie die eine Darstellung der Rechtesituation beinhalten. Die Aufteilung der Dokumente erfolgt in verschiedene Abteilungen: • Kooperationsvereinbarungen, • Vereinbarungen mit Mitarbeitern, • Nutzungsrechtsverträge mit externen Personen/Einrichtungen, • Lizenzen bezüglich erworbener Software, • frei verfügbare Elemente etc. Zusätzlich ist in regelmäßigen Abständen der aktuelle Stand der Rechtesituation zur Eigen- und Fremdüberprüfung zusammenzufassen und der Fehlbestand aufzuzeigen. Der Projektleitung ist in regelmäßigen Abständen hierüber zu berichten. Sollte sich im Laufe des Projektes eine Änderung der vorgesehenen Verwertung ergeben, z.B. wenn das Projekt beschließt, die Projektergebnisse nicht online, sondern auch offline zu verwerten, hat der IP-Manager zu über- prüfen, inwieweit die entsprechenden Rechte an den bis zu diesem Zeitpunkt zusammengestellten Komponenten für den neuen Verwertungszweck bereits vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, hat der IP-Manager in Zusammenarbeit mit seinen Ansprechpartnern für die nachträgliche Einholung der noch feh- lenden Rechte bei den Rechteinhabern zu sorgen. Für Elemente, die nach der Änderung des Verwertungszwecks entstehen, ist die Akquisition der Rechte entsprechend auszuweiten. In der Verwertungsphase obliegt dem IP-Manager in Zusammenarbeit mit der Projektleitung die Suche nach Vertriebswegen für die Verwertung und die Verantwortung für die Einhaltung der Verwertungsregeln der Förderbedingungen. Bei einer Eigenverwertung legt er die Nutzungsbedingungen für die Nutzer des multimedialen Produkts fest bzw. formuliert gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem juristischen Ansprechpartner die für Nutzer geltenden Lizenzbedingungen. Bei ei- ner Verwertung durch Dritte ist er an den Vertragsverhandlungen beteiligt und kontrolliert die Rechteübertragung. Während der Verwertung über- wacht der IP-Manager zudem die Verwertungsverträge zum Schutz vor Rechtsverletzungen durch den Drittverwerter, sonstige Dritte oder durch Projektpartner. Anlegen einer Rechte- dokumentation Nachträgliche Rechteeinholung bei Änderung des Verwertungs- zwecks Verwertungsphase Verwertung von Projektergebnissen/157 B. Förderbedingungen Oftmals sind mit der Bereitstellung von Fördermitteln durch die öffentliche Hand (EU, Bund, Land) oder private Geldgeber (Stiftungen) Rahmenregelungen für die spätere Nutzung und Verwertung der Projektergebnisse vorgegeben. Um den individuellen Spielraum der Projektteams besser ausloten zu können, sollen im Folgenden die Vorgaben des Landes NRW, des BMBF und der EU für die Entwicklung, Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen in ihren Grundzügen vorgestellt werden. I. Land NRW Das Land Nordrhein-Westfalen fördert seit 1997 die Entwicklung multime- dialer Lehr- und Lernsoftware an seinen Hochschulen. Bis zum Jahr 2003 hat das Land dafür Mittel in Höhe von EUR 10,5 Mio. bereitgestellt. Träger der Förderprojekte ist das Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW (vormals Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW). Allen Förderungen liegt ein Projektvertrag mit ergänzenden „Allgemeinen Förderbedingungen für die Förderung der Entwicklung multimedialer Lehr- und Lernmodule an den Hochschulen des Landes“ zugrunde. Inhaltliche Kernelemente der rechtlichen Rahmenregelung sind die zentra- le Rechtebündelung, das Initiativrecht des Projektteams bei der kommer- ziellen Verwertung der Projektentwicklungen sowie die Vereinbarung eines Mittelrückflusses im Vermarktungsfall. Im Einzelnen sehen die Allgemeinen Förderbedingungen folgende Regelungen vor: • Die Projektnehmer behalten alle Schutz- und Urheberrechte an den von ihnen eingebrachten und im Vorfeld entstandenen Entwicklungen und Inhalten. Für die Dauer der Projektlaufzeit räumen die Partner sich ge- genseitig einfache Nutzungsrechte an den Entwicklungen im Rahmen des Projektes ein. • Um die Rechte in einer Hand zu bündeln und damit eine Verwertung zu ermöglichen, übernimmt die der Projektträger die Funktion des zentralen Ansprechpartners für alle rechtlichen Fragen und die weitere Nutzung der Projektentwicklungen. Zu diesem Zweck räumen der Projektnehmer und die Trägerhochschule zunächst dem Projektträger die ausschließlichen sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen innerhalb des Projektes neu entstandenen Entwicklungen ein. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere alle Rechte für die Offline- und Online-Verwertung. Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung des zugrunde liegenden Projektvertrages unberührt. Rahmen- bedingungen für Nutzung und Verwertung Zentrale Rechte- bündelung, Initiativrecht des Projektteams, Mittelrückfluss im Vermarktungsfall Zentraler Ansprechpartner: CeC 158/Verwertung von Projektergebnissen • Für den Einsatz und die Verwertung der Projektergebnisse insbesondere außerhalb des Hochschulbereichs ist vorrangig das Projektteam verant- wortlich. Sobald eine konkrete Verwertungsoption von dem Projektteam aufgezeigt wird, ist die Rückübertragung der erforderlichen Rechte auf das Projektteam vertraglich festgelegt. • Das vertragliche Verteilungsmodell der zu erwartenden Einnahmen ist so auszugestalten, dass sowohl der Projektnehmer, die beteilig- te Trägerhochschule als auch der Projektträger partizipieren. Die Beteiligung des Projektträgers erfolgt maximal bis zur Refinanzierung der Fördersumme. • Eine Bearbeitung oder Änderung des entwickelten Werkes darf nur insoweit erfolgen, als dies für den beabsichtigten Lehr- und Forschungszweck unerlässlich ist und das allgemeine Bearbeitungs- und Weiterentwicklungsrecht nicht berührt wird. • Jeder Projektpartner kann seine Entwicklungserfahrungen frei veröffent- lichen. II. BMBF Für die einschlägigen Förderprogramme des Bundes gelten neben den speziel- len Vorgaben für die jeweiligen Ausschreibungen (Fristen, Antragsformulare etc.) die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98). Beide sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind die Anforderung und Verwendung der Zuwendung festgelegt sowie das Verfahren bei nachträglicher Ermäßigung oder Änderung der Finanzierung. Dem Zuwendungsempfänger obliegen bestimmte Mitteilungspflichten, insbe- sondere die Pflicht, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen für denselben Zweck beantragt hat, bereits erhält oder wenn maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Des Weiteren ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzu- weisen (Verwendungsnachweis). Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Die Besonderen Nebenbestimmungen sehen unter anderem eine Verwertungspflicht (Nr. 4.2 BNBest-BMBF 98) vor. Jedem Förderantrag ist ein Verwertungsplan beizufügen, der ein durchdachtes Konzept der Projektnehmer zur Verwertung der geförderten Entwicklung enthält. Verwertung vorrangig durch Projektteam Förder- bedingungen BMBF Verwertungspflicht Verwertung von Projektergebnissen/159 Soll eine der beteiligten Hochschulen die Ergebnisse nach Abschluss der Entwicklungen verwerten, muss sie sich die Rechte aller Projektbeteiligten durch Vertrag entweder von Anfang an einräumen oder nach Abschluss des Projektes von jedem einzeln übertragen lassen. Alle Ergebnisse des Projektes gehören dem Zuwendungsempfänger, der die Einnahmen aus einer Verwertung auch zu eigenen Zwecken verwenden kann. Ein Mittelrückfluss an das BMBF ist – mit Ausnahme von Verwertungen au- ßerhalb der EU – nicht vorgesehen. Das BMBF eröffnet den Projekten da- mit die Möglichkeit, ihre Entwicklung umfassend wirtschaftlich zu nutzen. Ein gut durchdachter Verwertungsplan und die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen liegen somit im eigenen Interesse der Projektnehmer. Werden die Verwertungsziele nicht erreicht, erlischt das Recht der Projektnehmer auf ausschließliche Nutzung (Nr. 12.1 der Nebenbestimmungen). Trotz bestehender Verwertungspflicht obliegt den Verbundpartnern grundsätzlich die Pflicht, Forschung und Lehre in Deutschland auf Anfrage die Projektergebnisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (8.1 der Nebenbestimmungen). Diese Regelung begünstigt insbesondere Hochschulen. Falls hierdurch eine wirtschaftliche Verwertung behindert oder vereitelt wird, kann die Pflicht zur unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellung zurücktreten. Das BMBF praktiziert insoweit eine flexible Auslegung der Nebenbestimmungen.400 Im Übrigen dürfen die Zuwendungsempfänger Schutzrechte nur ver- äußern, wenn der Erwerber die hierauf bezogenen Verpflichtungen (z.B. die Verwertungspflicht) aus dem Zuwendungsbescheid für sich und seine Rechtsnachfolger übernimmt. Sieht ein Vertrag eine Verwertung durch Dritte vor, hat der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss dem Zuwendungsgeber den Vertragsinhalt in Kurzfassung sowie Vertragspartner und –dauer dem BMBF bzw. Projektträger mitzu- teilen. Verträge mit Dritten außerhalb der EU bedürfen zudem der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung, sofern sie vom Verwertungsplan abweichen (Nebenbestimmung 10). Daneben gelten für Verbundprojekte die Vorgaben zur Gestaltung von Ko- operationsvereinbarungen, die auch Hinweise zu rechtlichen Regelungen für die Verwertung der Ergebnisse enthalten. Danach regeln die Verbundpartner die Einzelheiten der Zusammenarbeit durch eine schriftliche Kooperations- vereinbarung, die dem BMBF oder dem von ihm beauftragten Projektträger nur auf ausdrücklichen Wunsch vorzulegen ist. Die Kooperationsvereinbarung 400Hieber, Sabine, Erläuterungen des BMBF zu Nr. 8.1. Satz 1 BN Best BMBF-98, PT-Info Nr. 22: http://www. bi.fhg.de/PT-NMB/AK_Rechtsfragen/BN-Best-Erlaeuterungen.pdf. Eigentum des Zuwendungs- empfängers Pflicht zur unentgeltlichen Zur-Verfügung- Stellung für Forschung und Lehre Veräußerung von Schutzrechten Kooperations- vereinbarungen 160/Verwertung von Projektergebnissen soll Regelungen mit einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach folgenden Grundsätzen enthalten:401 • Die Verbundpartner haben höherrangiges Recht, insbesondere EU- Wettbewerbsrecht zu beachten. • Jeder Verbundpartner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen. • Die Verbundpartner räumen sich gegenseitig für Zwecke der Durchführung des Verbundprojektes ein nicht ausschließliches unentgelt- liches Nutzungsrecht an Know-how und Ergebnissen ein. • Wird in einem Verbundprojekt eine Erfindung hervorgebracht, so steht sie dem Verbundpartner zu, bei dem sie entstanden ist und dessen Mitarbeiter die besondere Leistung erbracht haben. Dieser Verbundpartner leitet alsbald die notwendigen Schritte, insbesondere die Inanspruchnahme402 der Erfindung, zur schutzrechtlichen Sicherung ein. • Die Projektbeteiligung als solche begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung über das Projekt hinaus. Die Lizenzvergabe durch die Rechtsinhaber erfolgt zu marktüblichen, vor einer beabsichtig- ten Nutzung zu vereinbarenden Bedingungen. III. Sechstes EU-Rahmenprogramm Eine Förderung von EU-Projekten erfolgt aktuell durch das Sechste For- schungsrahmenprogramm403 der EU. Das Förderprogramm verteilt sich auf insgesamt sieben Themenbereiche sowie auf verschiedene Quer- schnittsmaßnahmen. Fördergelder für Multimedia-Projekte sind insbesonde- re in der Priorität zwei „Information Society Technologies“ (IST) und im Themen- bereich sieben „Citizens and Governance in a knowledge-based Society“ vorgesehen. Multimedia-Projekte finden sich zum Teil aber auch in den an- deren Förderbereichen. Informationen und Dokumente hierzu bietet insbe- sondere der CORDIS-Server404. Hier können auch die aktuellen Projektauss chreibungen405 eingesehen werden. Allgemeine Informationen zum Sechsten Rahmenprogramm enthält die BMBF-Broschüre „Das 6. Forschungs- 401Siehe auch BMBF, Merkblatt für Antragsteller auf Projektförderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbaru ngen bei Verbundprojekten (einschließlich Leitprojekten als spezifischer Typ von Verbundprojekten): http://www. apo-it.de/Bekanntmachung/Merkblatt-Kooperation.pdf. 402Siehe hierzu S. 226. 403Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006), ABl. EG Nr. L 232/1 vom 19.08.2002: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_232/ l_23220020829de00010033.pdf. 404http://www.cordis.lu/de/home.html. 405http://fp6.cordis.lu/fp6/calls_open.cfm. Sechstes Forschungs- rahmenprogramm Wesentliche Grundsätze Verwertung von Projektergebnissen/161 rahmenprogramm“406 und die Website des EU-Büros des BMBF407 für das Forschungsrahmenprogramm. Informationen und ein übersichtliches Angebot sämtlicher Dokumente finden sich zudem auf dem KoWi-Server.408 Ein europäisches Forschungskonsortium, das sich mit Erfolg um eine Ausschreibung bewerben will, muss mindestens aus drei unabhängi- gen, in drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen bestehen, von denen mindestens zwei in Mitgliedstaaten oder assoziierten Bewerberländern ansässig sein müssen. Die Mindestteilnehmerzahl kann durch die Ausschreibungen modifiziert sein. In der Praxis variiert die Teilnehmerzahl der Projektvorschläge je nach Thema und Förderart zwischen 14 und 53 Teilnehmern pro Vorschlag.409 Die Projekte verwirklichen sich je nach Ausschreibung durch verschie- dene Instrumente mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Die bedeutends- ten Instrumente sind Exzellenznetzwerke (Network of Excellence - NoE), Integrierte Projekte (Integrated Projects - IP), spezielle gezielte Forschungs- und Innovationsprojekte (Specific Targeted Research or Innovation Projects – STREPS) und Kollektiv- und Kooperationsforschungsmaßnahmen (Collective and Co-operative Research Projects - CRAFT). NoEs und IPs zielen darauf ab, eine kritische Masse europäischer Exzellenz in den jeweiligen Forschungsbereichen zu mobilisieren. Es handelt sich in der Regel um große Konsortien mit einer Vielzahl von Partnern aus Wirtschaft, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen. Während NoEs darauf abzielen, eine möglichst große Zahl wissenschaftlicher Exzellenz in einem Netzwerk zu integrieren, verfolgen IPs gezielte Forschungsaufträge. Projekte mit gezieltem Forschungsauftrag aber kleinerem Umfang als IPs sind die STREPS. Kollektiv- und Kooperationsforschungsmaßnahmen rich- ten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU/SME) so- wie an deren Interessenverbände. Hochschulen und Forschungseinrichtungen (RTD-Performer) werden in diese Projekte mittels Subcontracting einge- bunden. Sie führen im Auftrag der KMUs bzw. Interessenverbände gezielte Forschungsaufgaben durch, für die den KMUs keine eigenen Ressourcen zur Verfügung stehen. Grundlage für den Abschluss und die Abwicklung der Projektverträge sind die so genannten Beteiligungsregelungen der EU-Verordnung 2321/2002/EG410. 406http://www.bmbf.de/pub/das_sechste_forschungsrahmenprogramm.pdf. 407http://www.eubuero.de. 408http://www.kowi.de/eingang/default.htm. 409Pressmitteilung IP/03/1550 der Europäischen Kommission vom 17. November 2003. 410Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, ABl. EG Nr. L 355/23 vom 30.12.2002: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/ l_355/l_35520021230de00230034.pdf. Mindest- teilnehmerzahl Projektarten (Instrumente), insb. NoE, IP, STREP und CRAFT Beteiligungs- regeln, Projektvertrag, Konsortialvertrag 162/Verwertung von Projektergebnissen Ergänzungen dieser Regelungen finden sich zudem in den Projektverträgen, die mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden. Die verschie- denen Musterverträge hierzu finden sich auf der Website der Model Contract Working Group411. Die Regelungen für den Umgang mit IP-Rechten sind in Art. 21 – 28 der VO 2321/2002/EG sowie im Annex II Art. 32 bis 36 des Mustervertrages niedergelegt. Die Regelungen in der Verordnung und im Mustervertrag sind bis auf einige kleinere Ergänzungen im Mustervertrag weitgehend deckungsgleich. Die Beteiligungsregeln verpflichten die Teilnehmer zum Abschluss eines Konsortialvertrages. In diesem werden die Regeln über den Umgang mit den geistigen Eigentumsrechten in der Regel weiter spezifiziert. Informationen zum Umgang mit geistigen Eigentumsrechten und dem Abschluss von Konsortialverträgen bieten die Website412 und kostenlose Helpline413 des IPR- Helpdesk414. Auf der Website finden sich insbesondere auch eine Reihe von Muster-Konsortialverträgen verschiedener Anbieter. Bezüglich der Rechte am geistigen Eigentum unterscheiden die Beteiligungsregeln zwischen den Kenntnissen (knowledge) und dem bereits bestehenden Know-how (pre-existing know-how): • Kenntnisse sind alle Informationen und zugehörigen Schutzrechte (Urheber, Patentrechte etc.), die aus den Projektarbeiten hervorgehen (fo- reground). • Bereits-bestehendes Know-how sind die Informationen und zugehörigen Schutzrechte, die bereits vor Projektbeginn ins Vermögen der betreffen- den Partner fielen (background) oder die sie parallel zum Projekt, aber unabhängig von diesem erworben haben (sideground). Die IP-Regeln umfassen insgesamt vier Regelungskomplexe: • Wem steht das Eigentum an den Kenntnissen zu? • Unter welchen Voraussetzungen sind Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster etc.) für Kenntnisse anzumelden? • Welche Zugangsrechte (Lizenzen und Nutzungsrechte) können die Partner in Bezug auf die Kenntnisse und das bereits bestehende Know-how beanspruchen? • Welche Pflichten treffen die Partner in Bezug auf Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse? 411http://europa.eu.int/comm/research/fp6/working-groups/model-contract/index_en.html. 412http://www.ipr-helpdesk.org/index.htm. 413E-Mail: ipr-helpdesk@ua.es. 414Siehe hierzu S. 255. IP-Regeln Kenntnisse und bereits bestehen- des Know-how Vier Regelungs- komplexe Verwertung von Projektergebnissen/163 In den vier Regelungsbereichen gelten folgende Grundregeln: (1) Eigentum an Kenntnissen Das Eigentum an den Kenntnissen steht grundsätzlich allein dem Vertragspartner zu, der die Arbeiten durchgeführt hat, die zu den Kenntnissen geführt haben. In zwei Fällen entsteht ausnahmsweise gemeinschaftliches Eigentum: • Sind Arbeiten gemeinsam durchgeführt worden und lassen sich die ein- zelnen Anteile an diesen Arbeiten nicht gesondert ermitteln, fällt das Eigentum an den Kenntnissen den durchführenden Partnern gemein- schaftlich zu. • Die Kenntnisse aus Kooperations- und Kollektivforschungsmaß- nahmen fallen in das gemeinschaftliche Eigentum der KMUs bzw. Interessengruppen. Der RTD-Performer, der Arbeiten durchführt, hat sei- ne Rechte auf die KMUs bzw. Interessengruppen zu übertragen. Besteht gemeinschaftliches Eigentum an den Kenntnissen entscheiden die be- treffenden Partner gemeinschaftlich über die Verteilung sowie die Ausübung der Eigentumsrechte. Soweit alleiniges oder gemeinschaftliches Eigentum übertragen wird, sind die Europäische Kommission sowie die anderen Vertragspartner hierüber zu informieren. Ihnen stehen Widerspruchsrechte zu. Stehen einem Mitarbeiter oder sonstigen Personen Rechte an den Kenntnissen, z.B. einer Software, zu, hat der betreffende Partner (Arbeitgeber) die notwen- digen Schritte einzuleiten, um die entsprechenden Rechte an den Kenntnissen einzuholen, d.h. Erfindungen sind von der Hochschule in Anspruch zu nehmen415 bzw. bei Werken ist auf die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte zu achten.416 (2) Anmeldung von Schutzrechten Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster etc.) auf ihre schutzrechtsfähigen Kenntnisse (z.B. patent- fähige Software) anzumelden, wenn diese sich für die industrielle oder kom- merzielle Anwendung eignen und die Anmeldung den legitimen Interessen der betroffenen Vertragspartner entspricht. Der Teilnehmer hat für einen angemessenen und wirksamen Schutz seiner Kenntnisse zu sorgen. Kommt ein Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Kommission ein Eintrittsrecht und kann die Anmeldung an Stelle des verpflichteten Vertragspartners vornehmen. 415Siehe hierzu S. 226. 416Siehe hierzu S. 103. Grundsatz: Alleineigentum Ausnahme: gemeinschaft- liches Eigentum Rechte von Hoch- schulbeschäftigten einholen Verpflichtung zur Anmeldung von Schutzrechten 164/Verwertung von Projektergebnissen (3) Zugangsrechte (Lizenzen und Nutzungsrechte) Zugangsrechte in Bezug auf die Kenntnisse und das bereits bestehende Know-how haben die Partner untereinander auf schriftlichen Antrag zu gewähren. Allerdings kann ein Partner Zugangsrechte nur beanspruchen, wenn er die betreffenden Kenntnisse bzw. das bereits bestehende Know-how zwingend zur Durchführung seiner Projektarbeit oder zur Nutzung seiner eigenen Kenntnisse benötigt. Dies kann insbesondere auch für den Source Code einer Software gelten. Außerhalb dieser Zwecke müssen Zugangsrechte an Partner oder Dritte nur gewährt werden, wenn dies zusätzlich im Konsortialvertrag vereinbart wird. Soll bestimmtes bereits bestehendes Know-how von den Zugangsrechten ausgeschlossen werden, kann dies nur in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Partnern vor Unterschrift des Projektvertrages mit der Europäischen Gemeinschaft erfolgen. Dabei ist das betreffende bereits bestehende Know-how genau zu bezeichnen (Negativliste). Eine Positivliste bzgl. allen eingebrachten Know-hows führt allein nicht zu einem wirksamen Ausschluss des nicht genannten Know-hows. Nach Vertragsunterschrift ist ein Ausschluss von bereits bestehendem Know-how von den Zugangsrechten grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine nicht geregelte Ausnahme gilt für sideground. Grundsätzlich erfolgt die Gewährung von Zugangsrechten unentgeltlich. Nur Zugang zu bereits bestehendem Know-how zur Nutzung eigener Kenntnisse ist zu fairen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Zusätzlich können vor Vertragsunterzeichnung des Projektvertrages mit der Europäischen Gemeinschaft teilweise Vergütungen vereinbart werden. Zugangsrechte nur auf Antrag und für eng umgrenzten Zweck Ausschluss von bereits bestehen- dem Know-how nur vor Vertrags- unterzeichung Lizenzgebühren? Verwertung von Projektergebnissen/165 Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der Zugangsrechte: Zum Zwecke der Durchführung eigener Arbeiten Zum Zwecke der Nutzung eigener Kenntnisse Bereits bestehendes Know-how sofern vor Abschluss des Projektvertrages nicht von den Zugangsrechten ausgenommen unentgeltlich sofern vor Abschluss des Projektvertrages nicht anderes vereinbart wurde zu fairen, nicht- diskriminierenden Bedingungen Kenntnisse unentgeltlich unentgeltlich sofern vor Abschluss des Projektvertrages nicht anderes vereinbart wurde (4) Nutzung und Verbreitung Die Projektteilnehmer trifft die Verpflichtung, ihre Kenntnisse zu kom- merziellen, nicht-kommerziellen oder Forschungszwecken zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Die Einzelheiten sind im Nutzungs- und Verwertungsplan detailliert und überprüfbar festzulegen. Darüber hinaus sind die Projektteilnehmer verpflichtet, die Kenntnisse zu verbreiten, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Schutz und die Nutzung der Kenntnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Kommission und die anderen Partner sind im Voraus über jede Veröffentlichung zu unterrichten. Auf Antrag ist ihnen zudem eine Kopie der Veröffentlichung zu übermitteln. Sind sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden, weil sie den Schutz anderer Kenntnisse, z.B. einer Erfindung wegen Wegfall des Neuheitserfordernisses417 gefährden, können sie der Veröffentlichung widersprechen. 417Siehe hierzu S. 215. Pflicht zur Nutzung und Verbreitung Vor Veröffentli- chung Mitteilung an Kommission und Partner 166/Verwertung von Projektergebnissen C. Verwertungsmodelle Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verwertung von Multimediaprodukten ist die Wahl des richtigen Verwertungsmodells. Die Entscheidung für ein Verwertungsmodell sollte möglichst frühzeitig, optimalerweise zu Beginn des Projektes, erfolgen. Die Entscheidung für ein Verwertungsmodell versetzt die Projektteilnehmer in die Lage, alle nachfol- genden Entscheidungen auf die spätere Verwertung auszurichten und eine klare Zielvorstellung für das Projekt zu entwickeln. Ein Patentrezept zur Ermittlung des maßgeschneiderten Verwertungsmodells für Forschungsprojekte gibt es allerdings nicht. I. Verwertungsziel Um die Wahl eines angemessenen und praktikablen Verwertungsmodells zu ermöglichen, sollten die Partner alle grundsätzlichen Fragen bezüg- lich des angestrebten Verwertungszwecks und der Perspektive eines ge- meinsamen Verbunds klären. Dies erfordert eine umfassende Analyse der Ausgangssituation sowie sämtlicher Motive und Ziele sowohl des Projektes als auch der einzelnen Partner. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwie- weit sich aus den verschiedenen Vorstellungen eine gemeinsame Perspektive entwickeln lässt bzw. welche Organisationsmodelle denkbar sind. Bezüglich des angestrebten Verwertungszwecks sollten insbesondere folgende Fragen im Mittelpunkt stehen: • Welche Ergebnisse des Projektes werden sich für eine Verwertung eignen? Welche Ressourcen sind bei den einzelnen Partnern bereits vorhanden? • Welchen rechtlichen Rahmen für die Verwertung der Projektergebnisse geben die Förderbedingungen in Drittmittelprojekten vor? • Was sind mögliche Zielgruppen/Abnehmer/Interessenten für die gemeinsam entwickelten Produkte (Universitäten, sonstige Bildungseinrichtungen, einzelne Seminare, Wissenschaftler, Studenten, Firmen, Privatpersonen etc.)? • Über welche Distributionswege erfolgt die Verwertung: online via Inter- oder Intranet, offline (CD-ROM, DVD, Printausgabe etc.) etc.? • Über welchen Zeitraum ist eine Verwertung sinnvoll und praktikabel? • In welchem räumlichen Umfang soll eine Verwertung erfolgen? Im Rahmen der jeweiligen Hochschule, hochschulübergreifend oder außer- Möglichst früh- zeitige Wahl eines Verwertungs- modells Bestimmung des Verwertungsziels durch umfassende Analyse Fragen bzgl. des Verwertungs- zwecks Verwertung von Projektergebnissen/167 halb der Hochschule?418 • Soweit eine Verwertung außerhalb der Hochschule erfolgt: Soll diese auf nationaler, europa- oder weltweiter Ebene erfolgen? • Soll die Verwertung kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken dienen? Ist eine kommerzielle Verwertung realistisch? Bieten sich Mischformen zwischen kostenfreier, kostendeckender oder kommerziel- ler Verwertung an? • Können die erforderlichen Rechte für die angestrebten Verwertungszwecke überhaupt eingeholt werden? Wie hoch ist der hierfür aufzubringende finanzielle Aufwand? • Soll eine Verwertung durch die Partner selbst oder durch Dritte erfolgen (Verwertungsagenturen, Verlage etc.)? Können tatsächlich Dritte für die Verwertung des Produkts gewonnen werden? Welche Vorteile bietet die Verwertung durch die Partner gegenüber einer Verwertung durch Dritte? • Soweit eine Verwertung durch die Partner erfolgt: Soll ein Partner mit der Verwertung beauftragt werden? Soll jeder Partner für sich allein verwer- ten oder alle Partner gemeinsam? • Soweit eine hochschulübergreifende Verwertung von E-Learning- Angeboten erfolgt: Erfüllt das Produkt die Anforderungen, die die Studienordnungen der verschiedenen Hochschulen stellen? Sind Anpassungsmaßnahmen an die verschiedenen Studienordnungen mög- lich oder müssen gar verschiedene Versionen des Produkts erstellt wer- den? Werden Online-Prüfungen gegenseitig anerkannt bzw. kann eine solche Anerkennung herbeigeführt werden?419 • Können die gemeinsamen Ergebnisse in neue Projekte eingebracht werden? • Wer ist für sämtliche Verwertungsfragen zuständig? Erfolgt eine Verwertung in einem gemeinsamen Verbund, sind zusätzlich folgende Fragen zur Perspektive eines solchen Verbunds zu beantworten: • Soll die Verwertung in einem lockeren Verbund ohne feste Strukturen erfolgen oder bietet sich die Gründung einer Gesellschaft oder eines Vereins etc. an? Welche Rechtsformen kommen im letzteren Fall in Betracht? • Welche Partner beteiligen sich an der Gesellschafts- oder Vereinsgründung? Bietet sich eine Beschränkung auf einige wenige 418Die Fragen über Distributionswege, zeitlichen und räumlichen Umfang sowie Zielgruppen sind entscheidend für die Reichweite der einzuholenden Nutzungsrechte: Siehe hierzu S. 96. 419Siehe hierzu Wolfrum, Hochschulrechtliche Fragestellungen: http://www.medien-bildung.net/pdf/themen_sei- ten/Hochschulrecht1_01.pdf. Fragen bzgl. der Perspektive eines gemeinsa- men Verbunds 168/Verwertung von Projektergebnissen Teilnehmer des Forschungsprojektes an oder ist eine Beteiligung aller Partner vorgesehen? • Sollen alle Partner gleichberechtigt sein oder soll der Verbund unter der Dominanz eines oder mehrerer Partner stehen? Sofern eine Dominanz eines oder mehrerer Partner besteht, können sich die anderen Teilnehmer durch diesen/diese vertreten fühlen? Sollen Dritte, z.B. zur Kapitalbildung, Know-how- oder Arbeitskraftzuführung, zusätzlich in den Verbund mit aufgenommen werden? • Unter welchen Bedingungen (vollständige Rechteübertragung, einfache/ ausschließliche Lizenz, entgeltliche/unentgeltliche Rechteeinräumung) stellen die Partner, die sich nicht an der Gesellschaft beteiligen, ihre Forschungsergebnisse zur Verfügung? • Welches Erfolgspotential verspricht der Verbund? • Ist die Verwertung mit Risiken behaftet? Ist eine Beschränkung der Haftung ratsam? • Über welchen Zeitraum ist eine Verwertung der Forschungsergebnisse durch die Gesellschaft vorgesehen? • Soll die Bindung zwischen den bislang beteiligten Personen und Institutionen auch nach Ende des Förderzeitraums bestehen bleiben? • Welcher Partner pflegt und aktualisiert das Produkt nach Ablauf des Förderzeitraums? Bietet sich eine unmittelbare Anbindung an konkrete Lehrstühle an? • Verfügen einer oder mehrere Partner über die finanziellen und personel- len Kapazitäten zur Durchführung des operativen Geschäfts? Wie ist die Situation nach Ablauf des Förderzeitraums? • Kann das nötige Kapital und unternehmerische Know-how allein aufgebracht werden? • Wer übernimmt die Führung der Geschäfte? Wo werden Mitarbeiter akquiriert? • Wie sollte die Organisation der Entscheidungsgremien beschaffen sein? Welcher Gründungsaufwand sollte maximal betrieben werden? • Welcher Standort ist für eine gemeinsame Gesellschaft vorgesehen? • Wie wichtig ist der unproblematische Ein- und Austritt aus der Organisation? • Welche Kosten entstehen bei Gründung und Betrieb der Gesellschaft? • Wer nimmt eventuell notwendig werdende Schutzrechtsanmeldungen vor? Der jeweilige Partner oder alle Partner gemeinsam? • Welche Kostenteilung ist zwischen den Partnern in Bezug auf Schutzrechtsanmeldungen, Urheber- und Erfindervergütungen und Gesellschaftsgründungen vorgesehen? In welcher Höhe sind die Partner Verwertung von Projektergebnissen/169 bereit, sich an erforderlichen Einlagen zu beteiligen? • Nach welchem Schlüssel sollen Einnahmen aus der Verwertung der multimedialen Produkte zwischen den Partnern verteilt werden? • Können Steuervorteile erreicht werden? II. Kooperationsmodelle Bei Multimedia-Projekten, an denen Partner verschiedener Hochschulen und evtl. auch sonstiger Einrichtungen und Unternehmen beteiligt sind, sollte möglichst frühzeitig die Frage des passenden Kooperationsmodells geklärt werden. Es existiert eine Vielzahl verschiedener Möglichkeiten, von denen im Folgenden einige Grundmodelle vorgestellt werden sollen. Die einfachste Form der Verwertung bietet sich den Partnern, wenn sie die jeweils von ihnen selbst erstellten multimedialen Materialen für sich selbst nutzen und verwerten. Ein solches Modell ist allerdings nur in solchen Projekten praktikabel, bei denen jeder Partner eigenständige multimediale Elemente generiert, die für sich allein verwertbar sind. Dies wird nur sel- ten der Fall sein. In der Regel erstellen die Verbundpartner gemeinsam ein Produkt mit verschiedenen Komponenten, die voneinander abhängen und sich grundsätzlich nur gemeinsam verwerten lassen.420 Hier sind die Partner zur Wahl eines Kooperationsmodells gezwungen. 1. Kreuzlizenzierung Soll trotz Entwicklung eines gemeinsamen Produkts eine selbstständige Verwertung durch jeden einzelnen Partner, z.B. im Lehrangebot der jeweiligen Hochschule erfolgen, bietet sich das Modell einer Kreuzlizenzierung („cross- licensing“ oder Lizenztauschvertrag) an. Hierbei räumen sich die Partner ge- genseitig an den von ihnen eingebrachten und erstellten Komponenten die erforderlichen Nutzungsrechte ein, um das Gesamtprodukt im Rahmen des vorgesehenen Verwertungszwecks nutzen zu können. Sind die eingebrachten Komponenten der verschiedenen Partner nicht gleichwertig, sind eventuell Ausgleichszahlungen zu leisten. 2. Verwertung durch einzelne Partner oder Dritte Ein weiteres Verwertungsmodell ist die Übernahme der Verwertung durch einen oder einzelne Partner für das Gesamtprojekt. Dieses Modell ist insbe- sondere bei gemischten Konsortien aus universitären und industriellen bzw. wirtschaftsnahen Partnern in Betracht zu ziehen. Hier kann es vorteilhaft 420Zu Fragen der Miturheberschaft und Werkverbindung siehe S. 128. Wahl eines Kooperations- modells Eigennutzung durch den jeweiligen Partner Gegenseitige Einräumung von Nutzungsrechten Verwertung durch ausgewählte Partner 170/Verwertung von Projektergebnissen sein, die vorhandenen Vertriebs- und Marketingstrukturen der Partner aus der Wirtschaft zu nutzen. Verfügt keiner der Partner über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen, sind möglicherweise externe Verwerter (Verlage, Vertriebsgesellschaften etc.) auszumachen, die die Verwertung für die Verbundpartner übernehmen. Letzteres wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn sich die multimediale Anwendung mit finan- ziellem Erfolg vermarkten lässt. Bei beiden Modellen müssen die nicht verwertenden Partner die ausschließ- lichen Nutzungsrechte421 an den von ihnen erstellten Komponenten auf die Verwerter übertragen. Die nicht verwertenden Partner sollten sich allerdings einfache Nutzungsrechte am Gesamtprodukt vorbehalten, um die erzielten Ergebnisse für weitere Forschungen und die Lehre nutzen zu können. Bei der Rechteübertragung sollte genauestens darauf geachtet werden, dass keine Nutzungsrechte auf Dritte übertragen werden, über die der jeweili- ge Partner nicht verfügen kann. Zur Absicherung gegen eine Haftung auf- grund von Rechtsmängeln sollte die Haftung für Rechtsmängel und sonsti- ge Pflichtverletzungen zusätzlich im Vertrag auf vorsätzliche Verletzungen beschränkt werden.422 Darüber hinaus sollten sich die nicht-verwertenden Partner von Forderungen aus Rechtsverletzungen, die allein auf das Verhalten des Verwerters oder sonstiger Dritter zurückgehen, freistellen lassen bzw. zusichern lassen, dass eine Verwertung nur im Rahmen der übertragenen Rechte erfolgt. Außerdem sollten sie darauf achten, sich die Übertragung der Nutzungsrechte angemessen vergüten zu lassen bzw. eine Erlösbeteiligung vorzusehen, soweit eine kommerzielle Werkverwertung erfolgt. 3. Personengesellschaften (GbR, OHG, GmbH & Co. KG) Entscheiden sich die Verbundpartner für eine Eigenverwertung durch das gesamte Konsortium oder Teile des Konsortiums, stellt sich die Frage, welche Rechtsform für die gemeinsame Verwertung gewählt wird: Solange die Partner sich nicht ausdrücklich für eine konkrete Rechtsform wie den eingetragenen Verein (e.V.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Stiftung etc. entscheiden, handeln sie in der Regel als Gesellschaft bür- gerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB – GbR oder BGB-Gesellschaft). Zwar bedarf die Entstehung einer GbR des Abschlusses eines Vertrages zwischen den Partnern. Dieser muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen. Für das Entstehen einer GbR reicht es aus, dass sich die beteiligten Personen und 4 21Zu den ausschließlichen Nutzungsrechten siehe S. 97. 422Eine Beschränkung der Haftung für Rechtsmängel auf Vorsatz ist nur in individualvertraglichen Vereinbarungen möglich (§ 276 Abs. 3 BGB). Soweit für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Muster verwendet werden, die einseitig vom Verwender der anderen Partei gestellt werden (AGB), kann nur eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit erfolgen (§ 309 Nr. 7b BGB). Einfache Nutzungsrechte zurückbehalten Vorsicht bei der Rechte- übertragung Projekte sind regelmäßig als GbR organisiert Verwertung von Projektergebnissen/171 Einrichtungen gegenseitig – ausdrücklich oder stillschweigend - verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern (§ 705 ff. BGB). Die Einbringung von Stammkapital ist nicht erforderlich. Entscheiden sich z.B. drei Lehrstühle verschiedener Hochschulen – innerhalb oder außerhalb einer Drittmittelförderung - gemeinsam ein E-Learning-Programm für die Hochschullehre nach bestimmten Vorgaben zu entwickeln, entsteht hierdurch in der Regel eine GbR. Struktur und Rechte des Verbunds richten sich dementsprechend nach §§ 705 ff. BGB. Soweit eine länger dauernde Kooperation mit nicht unerheblichem finan- ziellem Aufwand erfolgt, sollte ein ausdrücklicher Kooperationsvertrag (Gesellschaftsvertrag) geschlossen werden, in dem ausführliche Vereinbarungen über Rechte, Pflichten und Struktur der Gesellschaft erfolgen. Da die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB weitgehend durch Vereinbarungen ersetzt werden können, steht den beteiligten Partnern hierbei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.423 Wird keine gesonderte Vereinbarung über die interne Geschäftsführung getroffen, steht diese den beteiligten Partnern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 BGB). Für jede Tätigkeit ist daher grundsätzlich die Zustimmung aller Partner erforderlich. Allerdings muss diese, insbesondere bei laufenden Geschäften, nicht ausdrücklich erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem eine Geschäftsführung durch einen oder einzelne Partner vereinbart werden. Auch die Einigung auf das Mehrheitsprinzip ist möglich. Sämtliche Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten gemeinsam (§ 714 BGB). Soweit die gemeinschaftliche Vertretung als zu schwerfällig empfunden wird, können ein oder einzelne Verbundpartner zur Vertretung bevollmächtigt werden. Schließen der oder die Geschäftsführer Geschäfte für die GbR ab, wer- den hiermit sowohl die GbR als auch die einzelnen Gesellschafter persönlich verpflichtet. Dementsprechend haften sowohl die GbR mit dem Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten der GbR. Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt.424 Eine Begrenzung der Haftung kann nicht durch eine Vereinbarung im Kooperationsvertrag herbeigeführt werden. Allenfalls können sich ein- zelne Partner durch andere Partner im Innenverhältnis - z.B. die universi- tären Partner durch Partner aus der Privatwirtschaft - von der Haftung im 423Grunewald, Gesellschaftsrecht, 19. 424Die Haftung der Gesellschafter folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 128 HGB. Bei größeren Projekten Abschluss eines Gesellschafts- vertrages empfehlenswert Gemeinschaftliche Geschäftsführung Vertretung durch die Geschäftsführer Unbeschränkte gesamtschuldneri- sche Haftung aller Gesellschafter Enge Möglichkeiten der Haftungs- beschränkung 172/Verwertung von Projektergebnissen Innenverhältnis freistellen lassen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hier- von allerdings unberührt. Eine Haftungsbeschränkung der GbR oder einzelner Partner kann gegenü- ber Dritten nur erreicht werden, indem mit dem jeweiligen Dritten ausdrück- lich oder stillschweigend eine solche Haftungsbeschränkung - z.B. auf eine Haftungshöchstsumme - vereinbart wird. AGB-Klauseln reichen hierzu aber nicht aus.425 Auch mit dem Rechtsformzusatz „GbR mbH“ (GbR mit beschränkter Haftung) kann eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis nicht herbei- geführt werden.426 Auf den Zusatz „mbH“ sollte zudem besser verzichtet wer- den, da hierin wegen der Ähnlichkeit zu „GmbH“ teilweise eine Irreführung des Geschäftsverkehrs gesehen wird. Der Ein- und Austritt aus einer bestehenden GbR kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Partner erfolgen. Bei Kündigung durch einen Partner oder bei Erreichung des Gesellschaftszwecks wird die GbR regelmäßig aufgelöst. Der Fortbestand der GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 736 BGB - Fortsetzungsklausel). Des Weiteren können Bedingungen für den Eintritt in die Gesellschaft fest- gelegt werden. Nach neuester Rechtsprechung ist die GbR rechtsfähig und kann klagen und verklagt werden.427 Dementsprechend können die Nutzungsrechte an den zu verwertenden multimedialen Produkten auf die GbR übertragen wer- den. Zudem kann die GbR als eigenes Rechtssubjekt am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnehmen. Vorteil der GbR ist ihr geringer Gründungsaufwand, die Flexibilität bei Gestaltung des Gesellschaftervertrages und die volle wirtschaftli- che Betätigungsfreiheit. Nachteile sind die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter sowie die Unflexibilität beim Wechsel von Gesellschaftern. Die GbR eignet sich insbesondere zur kommerziellen und nicht- kommerziellen Verwertung von wirtschaftlich wenig bis mäßig bedeutenden Multimediaprodukten mit kurz- bis mittelfristigen Verwertungszyklen und geringen bis mäßigen Finanzrisiken. Nimmt die GbR in kaufmännischer Weise wie ein Gewerbe- und Geschäftsbetrieb am Geschäftsverkehr teil, z.B. wenn sie wie ein Handelsbetrieb mit multimedialen Produkten handelt, entsteht kraft Gesetzes 425Palandt-Sprau, BGB, § 714 Rn. 18. 426BGH NJW 1992, 3037, 3039. 427BGH BB 2001, 374. Rechtsformzusatz „GbR“ Ein- und Austritt nur bei Zustimmung der Partner Rechtsfähigkeit Vorteile und Nachteile OHG, KG, GmbH & Co. KG Verwertung von Projektergebnissen/173 eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Diese unterliegt den Regeln der §§ 1 ff, 105 ff. HGB. Die OHG ist ins Handelsregister einzutragen (§ 106 HGB). Ihre Gesellschafter haften ebenso wie bei der GbR unbeschränkt (§ 128 HGB). Wird in dem Gesellschaftervertrag vorgesehen, dass einige Gesellschafter nur mit einer bestimmten Einlage und andere voll haften und wird dies zur Eintragung ins Handelsregister gebracht, wandelt sich die OHG in eine Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB – KG). Ist der einzige voll haf- tende Gesellschafter eine GmbH, liegt eine GmbH & Co. KG vor. Letztere haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die KG, sodass letztlich alle Beteiligten nur einer beschränkten Haftung unterliegen. Für den Fall, dass tatsächlich Handelsgeschäfte in einem Umfang geführt werden, die zum Vorliegen einer OHG führen, sollte im Verbund diskutiert werden, ob die Gründung einer GmbH wegen der beschränkten Haftung ihrer Gesellschafter nicht vorzuziehen ist. 4. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, eG) sind das typische Kooperationsmodell für kommerzielle, lukrative und mittel- bis langfris- tig angelegte Werkverwertungen mit einem erhöhten Finanzierungsbedarf. Ihr großer Vorteil liegt in der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Allerdings erfordern sie einen erheblichen Gründungs- und Verwaltungsaufwand sowie eine Mindestkapitalisierung seitens der beteiligten Gesellschafter (GmbH: 25.000 €, AG: 50.000 €). Sowohl die GmbH als auch die AG besitzen als eigenständige Rechtspersonen Rechtsfähigkeit. Im Gegensatz zur AG zeichnet sich die GmbH durch eine enge persönliche Verbundenheit der Gesellschafter und eine feste Mitgliederstruktur aus. Ihre Gründungsvoraussetzungen sind wesentlich einfacher und flexibler als die der AG. In einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftervertrag sind Sitz der Firma, Gegenstand des Unternehmens sowie das Stammkapital und die von den einzelnen Gesellschaftern zu leistende Stammeinlage (min. 100 €) festzulegen (§ 3 GmbHG). Mit Eintragung ins Handelsregister erlangt die GmbH Rechtsfähigkeit. Der Ein- und Austritt von Gesellschaftern ist relativ unproblematisch. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist allerdings nur in notarieller Form möglich (§ 15 GmbHG). Die Geschäftsführung der GmbH kann sowohl von Gesellschaftern als auch von Dritten wahrgenommen werden. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt wird, gemeinsam gegenüber Dritten (§ 35 GmbHG). Die Willensbildung inner- halb der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung erfolgt nach Vorteil: beschränkte Haftung GmbH-Gründung Geschäftsführer kann frei bestimmt werden 174/Verwertung von Projektergebnissen dem Mehrheitsprinzip, wobei sich die Stimmverteilung nach der jeweiligen Stammeinlage richtet (§ 47 GmbH). Da Aktiengesellschaften strengen börsen- und wertpapierrechtlichen Vorgaben unterliegen, wird eine Verwertung universitärer Projektergebnisse im Rahmen einer AG nur selten in Betracht kommen. Sie bietet sich allen- falls für mittelgroße bis große Konsortien an, die Märkten und Banken ein erfolgreiches und überzeugendes Verwertungskonzept bieten und einen ho- hen Finanzierungsbedarf sowie einen langen Verwertungszyklus aufweisen. 5. Vereine Die Gründung eines eingetragenen Vereins kommt insbesondere für Formen einer nicht-kommerziellen oder nur sekundär wirtschaftlichen Verwertung an. Bei einer Vereinsgründung einigen sich die Gründungsmitglieder zunächst auf eine Satzung. Sodann wird der Vorstand bestellt, der den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Satzung in Ur- und Abschrift vorzulegen. Die Satzung muss mindestens den Vereinszweck, den Namen sowie den Sitz des Vereins und den Beschluss, dass der Verein eingetragen werden soll, be- inhalten. Ferner sollte die Satzung Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder, die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Vorstandsbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder zur Versammlung einzube- rufen sind, aufweisen. Die Satzung ist von mindestens sieben Mitgliedern zu unterzeichnen und hat den Tag der Niederlegung anzugeben. Der Vereinszweck kann beliebig gewählt werden. Er muss nicht ideeller Natur sein. Auch wirtschaftliche Zwecke können prinzipiell verfolgt werden. Reine Wirtschaftsvereine können aber nicht zur Eintragung ins Vereinsregister an- gemeldet werden. Vereine, deren Zweck nicht primär auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, erlangen eigene Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB). Unschädlich ist es, wenn neben ideellen Zwecken sekundär auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die wirtschaftliche Betätigung muss dem Hauptzweck des Vereins lediglich untergeordnet sein. Ein nicht-wirtschaflticher Verein, der ins Vereinsregister eingetragen wer- den kann, ist z.B. ein Verein, der sich primär der Förderung von Bildung und Lehre durch Entwicklung von multimedialen Lehr – und Lernmodulen verschrieben hat und gleichzeitig zur Kostendeckung den Verkauf oder die Vermietung der Entwicklungen an Vereinsmitglieder und Dritte vorsieht. AG Inhalt der Satzung Vereinszweck Eintragung ins Vereinsregister Verwertung von Projektergebnissen/175 Der eingetragene Verein (e.V.) wird nach außen durch den Vorstand vertreten, der nach dem Mehrheitsprinzip entscheidet (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Satzung kann aber auch eine Alleinvertretung durch einzelne Vorstände vorsehen. Die grundlegenden Entscheidungen des Vereins trifft die Mitgliederversammlung, die bei einfachen Beschlüssen nach dem Mehrheitsprinzip, bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit und bei einer Zweckänderung mit den Stimmen aller Mitglieder entscheidet (§§ 32 ff. BGB). Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Mitglieder haften grundsätzlich nicht für Schulden des Vereins, soweit der Verein mit einer zur Erreichung des Vereinszwecks ausreichenden Kapitalisierung versehen wurde. Ein- und Austritt der Mitglieder erfolgen durch einfache Willenserklärungen. Die Einzelheiten können in der Satzung näher geregelt werden. Wirtschaftsvereine können eine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erreichen (§ 22 BGB). Diese wird gewährt, wenn es für eine Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer der für wirtschaftliche Betätigungen vorgesehenen Rechtsformen zu vereinigen (z.B. GmbH, AG, eG, GbR, OHG und KG). Dies wird in den seltensten Fällen gegeben sein. Soweit ein Verein weder zur Eintragung gebracht wird noch kraft staat- licher Verleihung Anerkennung erhält, kann auch als nicht-rechtsfähiger Verein gehandelt werden. Zwar haften die Mitglieder eines nicht-eingetra- genen Vereins grundsätzlich nicht persönlich für die Schulden des nicht- eingetragenen Vereins. Allerdings trifft das jeweils handelnde Vereinsmitglied eine volle Haftung (§ 54 S. 2 BGB). Wegen dieses Ungleichgewichts ist dem nicht-eingetragenen Verein die GbR vorzuziehen. Eingetragene Vereine, GmbH und AG unterliegen als von den Mitgliedern verselbständigte Körperschaften der Körperschaftssteuer. Für den Fall, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig werden, kön- nen sie sich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreien lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz, § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz, § 52 Abgabenordnung). Als gemeinnützig wird unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung anerkannt, soweit die Tätigkeit selbstlos erfolgt. Letzteres ist gegeben, wenn die Mittel der Körperschaft nur für den gemeinnützigen Körperschaftszweck verwendet werden. Dies schließt eine Gewinnerwirtschaftung nicht gänzlich aus, soweit die Mittel zeitnah, in der Regel im folgenden Jahr, zur Förderung des gemein- nützigen Zwecks verwendet werden. 6. Europäische Gesellschaften (EWIV, Europa AG) Soweit sich ein Multimedia-Projekt aus verschiedenen europäischen Partnern zusammensetzt und eine europaweite Verwertung der Ergebnisse Vertretung durch den Vorstand Beschränkte Haftung Wirtschaftsvereine können nur ausnahmsweise Rechtsfähigkeit erlangen Nicht-rechts- fähiger Verein Befreiung von Körperschafts- steuer bei Gemeinnützigkeit Europäische Ge- sellschaftsformen 176/Verwertung von Projektergebnissen anstrebt, stehen den Verbundpartnern neben den nationalen auch euro- päische Gesellschaftsformen zur Auswahl. Zu nennen ist insbesonde- re die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Ab Oktober 2004 können zudem Europäische Aktiengesellschaften (SE/Societas Europaea) gegründet werden. Der Rechtsrahmen der EWIV wird durch die EU-Verordnung EG/2157/2001428 sowie nationale Ausführungsgesetze (in Deutschland: EWIV-Ausführungsgesetz429) vorgegeben. Die EWIV bietet eine EU-weit einheitliche Gesellschaftsform. Ihr Vorteil gegenüber einer nationalen Gesellschaftsgründung ist, dass ihre Mitglieder zur internationa- len Zusammenarbeit auf eine Gesellschaftsform zurückgreifen können, die nicht nur nach dem nationalen Recht eines oder weniger Partner geregelt ist. Lediglich in einzelnen Bereichen verweist die EWIV-VO auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten.430 Die Gründungsvoraussetzungen der EWIV sind sehr einfach. Sie wird durch den Abschluss eines schriftlichen Gründungsvertrages sowie die Hinterlegung bzw. Eintragung beim Handelsregister des Sitzstaates vollzo- gen. Gründungskapital ist nicht erforderlich. Nach der Gründung besitzt die EWIV eigene Rechtsfähigkeit und kann als selbständiges Rechtssubjekt am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilneh- men. Dennoch behalten die Partner ihre volle wirtschaftliche und rechtliche Autonomie. Insbesondere die Versteuerung von Gewinnen und Verlusten ei- ner EWIV bleiben den EWIV-Mitgliedern vorbehalten. Wie bei GbR und OHG haften die Partner der EWIV grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der EWIV. Ein Rückgriff auf die einzelnen Mitglieder ist allerdings erst möglich, wenn die EWIV zuvor zur Zahlung aufgefordert wurde und nicht innerhalb einer angemessenen Frist ihre Schuld beglichen hat. Eine Beschränkung der Haftung im Verhältnis zu Dritten durch Vereinbarung zwischen den Partnern ist nicht möglich. Wie bei GbR und OHG kann eine solche aber durch eine Vereinbarung zwischen der EWIV und den jeweili- gen Geschäftspartnern herbeigeführt werden.431 Diese gilt jedoch nur für die konkret bezeichneten Geschäfte und erfordert stets, dass der Vertragspartner 428Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaft- lichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EG Nr. L 199/1 vom 31.07.1985 S: http://europa.eu.int/smartapi/cgi/ sga_doc?smartapi!celexapi!prod! CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31985R2137&model=guichett. 429Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) vom 14.4.1988, BGBI I 514. 430Das EWIV-Ausführungsgesetz verweist insbesondere über die Vorschriften zur OHG (§ 1 EWIV-AusfG). 431Erwägungsgrund 10 der EWIV-Verordnung 2137/85, ABl. EG Nr. L 199/1 vom 31.07.1985. EWIV Einfache Gründungs- voraussetzungen Selbständiges Rechtssubjekt Unbeschränkte gesamtschuldneri- sche Haftung der Gesellschafter Möglichkeiten der Haftungs- beschränkung Verwertung von Projektergebnissen/177 einer solchen Vereinbarung zustimmt. Für Hochschulen, die sicherstellen wollen, in jedem Fall nur auf begrenzte Summen zu haften, bietet es sich an, zunächst nach nationalem Recht eine beschränkt haftende Gesellschaft, z.B. eine GmbH, zu gründen. Diese kann dann als Partner innerhalb der EWIV fungieren. Neben diesen Möglichkeiten zur Beschränkung im Außenverhältnis kann zudem eine Haftungsfreistellung einzelner Mitglieder im Innenverhältnis vereinbart werden.432 Die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE)433 wird wie die Gründung einer nationalen AG für Hochschulen bzw. Hochschulmitarbeiter nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (Mindestkapital: 120.000 €).434 Die praktische Bedeutung der Europa AG ge- genüber nationalen AGs liegt vor allem darin, dass sie ohne Beschränkungen europaweit agieren kann und einem europaweit einheitlichen Rechtsrahmen unterliegt. III. Open Content- und Open Source-Modelle Zu den spezifisch urheberrechtlichen Verwertungsmodellen zählen die Open Content- und Open Source-Modelle. Hierbei handelt es sich weniger um Kooperationsmodelle als vielmehr um eine spezielle Form der nicht- kommerziellen Verwertung. Durch Open Source und Open Content-Modelle soll eine freie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien ermög- licht werden, die über eine erlaubnisfreie Nutzung aufgrund der urheberrecht- lichen Schrankenregelungen hinausgeht.435 Der Vorteil der Open Content- und Open Source-Modelle ist, dass sie trotz grundsätzlicher Freigabe von urhe- berrechtlich geschützten Inhalten eine kontrollierte Verwertung zulassen. Beispiele für Open Content- und Open Source-Modelle sind z.B. Online- Bibliotheken und -Lexika, Linksammlungen, Wissens- und Musiksammlungen; Mailinglisten, Fragen- und Antwort-Sammlungen sowie Open Source- Software, die jeder aufgrund einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Zustimmung der Rechteinhaber kostenlos bearbeiten, ergänzen und benutzen darf. Open Content- und Open Source-Modelle bieten sich insbesondere für Multimedia-Projekte an, deren Ergebnisse sich nicht für eine kommer- 432Siehe hierzu die Ausführungen zur GbR S. 160. 433Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294/1 vom 10.11.2001: http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/company/company/cases/01-2157de.pdf. 434Siehe hierzu S. 174. 435Zu den urheberrechtlichen Schrankenregelungen siehe S. 65. Europa AG Spezielle Form nicht-kommer- zieller Verwertung In welchen Fällen bietet sich eine Verwertung als Open Content bzw. Open Source an? 178/Verwertung von Projektergebnissen zielle Verwertung eignen, für die kein Drittverwerter gefunden werden kann oder die von vornherein eine allgemeine Zugänglichmachung sowie Weiterentwicklung durch beliebige Dritte vorsehen. Praktikabel sind Open Content-Modelle zudem für E-Learning-Programme, da hiermit anderen Hochschulen ermöglicht wird, die entwickelten Inhalte an das jeweilige Lehrangebot und die jeweiligen Studienordnungen anzupassen. Ferner bieten sie sich für die Erstellung von Datenbanken mit Lehrinhalten oder wissen- schaftlichen Fachinformationen an, die nach festen Regeln von jedermann benutz- und ergänzbar sein sollen.436 Ist beispielsweise am Fachbereich Mediendidaktik einer Hochschule ein E- Learning-Programm für die Mathematik-Lehramtsstudenten der Hochschule entwickelt worden, das auf großen Zuspruch bei den Studenten trifft, kann es sinnvoll sein, das Programm auch an anderen Hochschulen einzuset- zen. Verfügt die Hochschule nicht über genügend finanzielle und personelle Ressourcen, um das Programm an Systemumgebungen und Studienordnungen anderer Hochschulen anzupassen, ist an ein kostenloses Zur-Verfügung- Stellen im Wege eines Open Source-Modells zu denken. Hiermit erhalten ande- re Hochschulen die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen selbst vorzunehmen. Anders als die Bezeichnung „Open Content“ bzw. „Open Source“ vermu- ten ließe, verzichten die Urheber bzw. Rechteinhaber der betreffenden Materialien bei Open Source- und Open Content-Modellen nicht auf ihre Urheberrechte. Das wäre nach deutschem Urheberrecht auch gar nicht möglich (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Open Content- und Open Source-Modelle sind vielmehr eine beson- dere Form eines an jedermann gerichteten Angebots zum Abschluss ei- nes Lizenzvertrages. In diesem gestattet der Rechteinhaber interessierten Nutzern, die geschützten Materialien im Rahmen der Lizenzbedingungen frei zu nutzen und gegebenenfalls zu bearbeiten437, soweit sich der betreffen- de Nutzer den festgelegten Lizenzbedingungen unterwirft. Die Übertragung der Nutzungs- und Bearbeitungsrechte erfolgt dabei in der Regel kostenlos. Dem steht der urheberrechtliche Vergütungsanspruch438 nicht entgegen, da dieser verzichtbar ist, soweit unentgeltlich jedermann die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten angeboten wird (§ 32 Abs. 3 S. 3 UrhG – sog. Linux-Klausel). Die bekanntesten offenen Lizenzen sind die so genannten Open Source- Lizenzen für Software. Diese beinhalten neben der Einräumung einfa- 436Vgl. Jaeger/Metzger, Open Content-Lizenzen, MMR 2003, 431, 432. 437Zum Bearbeitungsrecht siehe S. 125. 438Siehe hierzu S. 107. Kein Verzicht auf Urheberrechte, sondern besondere Form eines Lizenzmodells Open Source- Lizenzen für Software Verwertung von Projektergebnissen/179 cher Nutzungsrechte439 die Offenlegung des Source-Codes einer Software sowie das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung der Software. Da der Source-Code die Softwareprogrammierung in einer höheren, menschenles- baren Programmiersprache darstellt, werden die Lizenznehmer durch die Offenlegung programmtechnisch in die Lage versetzt, eine Software zu be- arbeiten und fortzuentwickeln. Mittlerweile existiert eine Vielzahl verschie- dener Open Source-Lizenzen. Das am häufigsten anzutreffende Grundmodell ist die GNU General Public License (GPL)440, der unter anderem das Betriebssystem Linux untersteht. Weitere bekannte Open Source-Lizenzen sind die Apache License441 oder die Mozilla Public License (MPL)442. Da diese Lizenzmodelle auf das U.S.-amerikanische Copyright-System abge- stimmt sind, sollte eine Übernahme im deutschen Rechtskreis nur nach fach- kundigem Rechtsrat erfolgen. Neben Software können auch beliebige andere urheberrechtlich geschütz- te Materialien, wie wissenschaftliche Texte einer Open Content-Lizenz unterstellt werden. Diese Lizenzen unterliegen grundsätzlich den gleichen Prinzipien wie Open Source-Lizenzen. Zur Einräumung derartiger Lizenzen bedarf es nicht notwendigerweise eines ausführlichen Lizenzvertrages. Ist z.B. ein wissenschaftlicher Text, ein Musikstück, Foto oder ein Computerprogramm mit einem Vermerk „Public Domain“ oder „Nachdruck frei“ versehen, liegt hierin regelmäßig die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts443 an jedermann. Die Reichweite der Nutzungsrechte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Werden etwa wissenschaftliche Werke unter einen „Public Domain“-Vermerk gestellt, dürfen diese in der Regel frei vervielfältigt und sowohl online als auch offline vertrieben wer- den. Eingriffe in die unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechte sind aber weiterhin untersagt. Entstellende Eingriffe444 in die Thesen einer wissen- schaftlichen Arbeit sind daher durch den „Public Domain“-Vermerk nicht gedeckt.445 Sollen umfangreiche multimediale Inhalte, wie z.B. Lernmodule, unter eine Open Content-Lizenz gestellt werden, sollte mit schriftlichen Lizenzen gearbeitet werden. Bekannte Modelle für sämtliche Werkarten sind z.B. die Open Content License446 und die Open Publication License447 des 439Siehe hierzu S. 97. 440http://www.fsf.org/copyleft/gpl.html. 441http://www.gnu.org/licenses/info/Apache.html. 442http://www.mozilla.org/MPL/MPL-1.1.html. 443Zu den einfachen Nutzungsrechten siehe S. 97. 444Zum Entstellungsverbot siehe S. 43. 445Plaß, Open Contents, GRUR 2002, 670, 673f. 446http://opencontent.org/opl.shtml. 447http://opencontent.org/openpub. Open Content- Lizenzen für sonstige Materialien 180/Verwertung von Projektergebnissen Projektes Opencontent.org448. Andere Modelle umfassen hingegen lediglich bestimmte Werkarten, wie die EFF Open Audio License449 oder die OpenMusic Licenses450. Eine Vielzahl verschiedener Lizenzen stellt auch die Initiative Creative Commons451 zur Verfügung. Eine an das deutsche Urheberrecht angepasste Open Content-Lizenz bie- tet neuerdings das Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW (CeC) an. Die Lizenz für Freie Inhalte452 wurde speziell für eine Verwendung durch Hochschulen entwickelt. Sie richtet sich an alle, die urheberrechtlich geschützte Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesonderte Rechte einge- holt werden müssen. Hierzu werden den Lizenznehmern durch die Lizenz Nutzungsrechte453 für alle Nutzungsarten sowie Bearbeitungsrechte454 einge- räumt (Nr. 2 und 3 der Lizenz für Freie Inhalte). Die Urheberpersönlichkeitsr echte455 bleiben den Urhebern hingegen erhalten (Nr. 3b und 5 der Lizenz für Freie Inhalte). Insbesondere darf das lizenzierte Werk nicht entstellt werden, indem es in einem anderen Kontext präsentiert oder inhaltlich verändert wird (Nr. 3a der Lizenz für Freie Inhalte). Soweit Open Source oder Open Content-Lizenzen eine Bearbeitung der lizen- zierten Werke gestatten, sehen sie typischerweise eine so genannte „Copyleft- Klausel“ vor. Diese verpflichtet Bearbeiter, die eigene Urheberrechte an der bearbeiteten Version erwerben456, die bearbeitete Version bei einer Weitergabe an Dritte wiederum der verwendeten Open Content-Lizenz zu unterstellen (Nr. 4 der Lizenz für Freie Inhalte). Hiermit wird gewährleistet, dass das frei- gegebene Werk auch nach einer Bearbeitung durch einen Lizenznehmer nur frei und kostenlos an beliebige Dritte weitergegeben werden kann. Zur Absicherung der Weitergabe unter der freien Lizenz sehen Open Content-Lizenzen des Weiteren vor, dass bei der Weitergabe des Werkes gleichzeitig ein Lizenztext beizufügen ist. Ferner dürfen Hinweise auf die Geltung der Lizenz sowie Urheberrechtsvermerke457 nicht verändert oder gelöscht werden. Für Werkwiedergaben, bei denen derartige Informationen unüblich und unpraktikabel sind (z.B. Vorträge, Rundfunksendungen), ver- zichtet die Lizenz für Freie Inhalte auf eine Wiedergabe des Lizenztextes (Nr. 7a und 7b der Lizenz für Freie Inhalte). Wer das Werk in bearbeiteter 448http://www.opencontent.org. 449http://www.eff.org/IP/Open_licenses/eff_oal.html. 450http://openmusic.linuxtag.org/showitem.php?item=209. 451http://creativecommons.org. 452http://www.cec.nrw.de/Lizenzen/uvm-lizenz1.htm. 453Zu den Nutzungsrechten siehe S. 96. 454Zu den Bearbeitungsrechten siehe S. 129. 455Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten siehe S. 42. 456Zu den Bearbeiterurheberrechten siehe S. 129. 457Zum Urheberrechtsvermerk siehe S. 131. Open Content- Lizenzen des CeC „Copyleft- Klausel“ Bei Weitergabe Lizenztext beifügen Verwertung von Projektergebnissen/181 oder unbearbeiteter Form weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich macht, hat zudem die zur Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten zu übergeben oder zugänglich zu machen (Nr. 6 der Lizenz für Freie Inhalte). Um Informationen über Titel, Urheber, Bearbeiter, Veröffentlichungsdatum, Veränderungen etc. in nachvollziehbarer Form vorrätig zu halten, wird den lizenzierten Werken regelmäßig eine so genannte „History“-Datei über diese und andere Informationen hinzugefügt. Erfolgt eine Bearbeitung des Werkes, sind ihre Daten und eine Kurzbeschreibung in die History-Datei aufzunehmen. Bestand noch keine „History“-Datei, ist eine solche spä- testens bei Weitergabe einer bearbeiteten Version zu erstellen. Möchte der Rechteinhaber über jede Veränderung an dem Werk informiert werden, emp- fiehlt es sich, einen entsprechenden Vermerk in die History aufzunehmen (Nr. 8 der Lizenz für Freie Inhalte). Um ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte zu unterstellen, ist das zu lizen- zierende Werk gegebenenfalls unter Zusatz eines Urheberechtsvermerks wie folgt zugänglich zu machen: „Copyright © 20[jj] [Name des Urhebers bzw. Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte] Dieses Werk kann durch jedermann gemäß der Bestimmung der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden. Die Lizenzbedingungen können unter http://www.cec.nrw.de/opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW (CeC), Universitätsstrasse 11, D-580097 Hagen, schrift- lich angefordert werden.“ Wird die Open Content-Lizenz durch Dritte in Anspruch genommen, kommt immer zwischen den Urhebern bzw. Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte (Lizenzgeber) und den Nutzern der Lizenzvertrag zu- stande. Dies gilt selbst dann, wenn der Lizenzvertrag von einem Dritten, z.B. einem Distributor, überbracht wird. Eine Unterlizenzierung durch den Dritten erfolgt nicht (Nr. 2d der Lizenz für Freie Inhalte). Durch die Einräumung von kostenlosen Nutzungsrechten sollen keine Nutzerketten ent- stehen.458 Der Vertrag wird in der Regel wirksam, sobald der Nutzer von der Lizenz Kenntnis erhält und von den gewährten Freiheiten Gebrauch macht (Nr. 1 der Lizenz für Freie Inhalte). Der Umfang der eingeräumten Rechte hängt dabei von der jeweils ver- wendeten Lizenz ab. Soweit die Lizenznehmer das Werk in einer Weise 458Plaß, Open Contents, GRUR 2002, 670, 676. „History-Datei“: Dokumentation grundlegender Daten Wie werden geschützte Inhalte unter die CeC- Lizenz gestellt? Abschluss des Vertrages immer zwischen Lizenzsteller und Nutzer, keine Nutzerketten Umfang von Open Content-und Open Source-Lizenzen 182/Verwertung von Projektergebnissen nutzen, die nicht durch die jeweilige Open Content-Lizenz gedeckt ist, ver- lieren sie automatisch ihre Rechte aus der Lizenz (vgl. Nr. 9b der Lizenz für Freie Inhalte). In diesen Fällen greifen die üblichen urheberrechtlichen Sanktionsmechanismen.459 Nach der Lizenz für Freie Inhalte haftet der Lizenzgeber für Rechtsmängel nur, wenn er arglistig verschwiegen hat, dass er eingeräumte Nutzungsrechte mangels Berechtigung nicht übertragen konnte (Nr. 10a der Lizenz für Freie Inhalte).460 Soweit multimediale Anwendungen im universitären Kontext erstellt werden, für die eine spätere Verwertung durch ein Open Source- oder Open Content- Modell geplant ist, sind mit den beteiligten Personen in jedem Fall ausdrück- liche Vereinbarungen hierüber zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für Beteiligte, die in einem Arbeits- und Dienstverhältnis zur Hochschule stehen. Ein automatischer und umfassender Rechteübergang auf die Hochschule ist nämlich zweifelhaft.461 Im Vertragszweck462 der Vereinbarungen sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Verwertung der zu erstellenden Materialien durch ein Open Content-Modell auf alle denkbaren Nutzungsarten sowie un- ter Übertragung von Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechten erfolgt. In den Nutzungsrechtsklauseln463 sind die einzelnen Nutzungsarten zudem ausführ- lich aufzuführen. Sollen fremde, urheberrechtlich geschützte Materialien in ein als Open Content zu verwertendes multimediales Produkt einbezogen werden, müs- sen von dem Urheber bzw. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte natürlich entsprechende Nutzungsrechte erworben werden. Vorsicht ist ins- besondere geboten, wenn ein Urheber mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat. Aufgrund des Wahrnehmungsvertrages liegen die erforderlichen Rechte möglicherweise bei der Verwertungsgesellschaft und können vom Urheber nicht mehr über- tragen werden. Auch nachträglich sollten die beteiligten Urheber mit den Verwertungsgesellschaften keine Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge bzgl. der als Open Content zu verwertenden Inhalte abschließen, da dies re- gelmäßig die Übertragung weiterer Nutzungsrechte durch die Open Content- Lizenz verhindert.464 Neben der Lizenz für Freie Inhalte bietet das CeC noch drei weitere Open Content-Lizenzen an: die Lizenz für die Nutzung von Inhalten in bestimmten 459Zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen siehe S. 184. 460Vgl. auch § 524 Abs. 1 BGB. 461Jaeger/Maetzger, Opent Content-Lizenzen, MMR 2003, 431, 433; Zum (eingeschränkten) Rechteübergang im Arbeits- und Dienstverhältnis siehe auch S. 133. 462Zum Vertragszweck siehe S. 103. 463 Zu Nutzungsrechtsklauseln siehe S. 120. 464Jaeger/Metzger, Open Content-Lizenzen, MMR 2003, 431, 433 und Fn. 22. Was ist bei der Erstellung von freien Inhalten durch Hochschul- mitarbeiter zu beachten? Vorsicht im Zusammenhang mit Verwertungs- gesellschaften Weitere Open Content-Lizenzen des CeC Verwertung von Projektergebnissen/183 Nutzerkreisen465, die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte466 und die Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Inhalten an Schulen und Hochschulen467. Erstere begrenzt den Kreis der berechtigten Nutzer auf die Personen und Institutionen, die der Lizenzverwender ausdrücklich im Werk oder an ande- rer Stelle benennt. Auf diese Weise kann beispielsweise gewährleistet wer- den, dass eine kostenlose Nutzung der freien Inhalte nur durch Hochschulen erfolgt. Die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte gestattet - eben- so wie die Lizenz für Freie Inhalte - die Nutzung des lizenzierten Werkes für alle bekannten Nutzungsarten. Anders als diese überträgt sie aber kei- ne Bearbeitungsrechte. Dieses Lizenzmodell sollte verwendet werden, wenn der Verwender sicherstellen möchte, dass die Freien Inhalte nur in der Originalfassung, aber nicht zusätzlich in bearbeiteten Versionen frei verfüg- bar sind. Die Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Inhalten an Schulen und Hochschulen beschränkt die Nutzung der Inhalte auf den Einsatz an Schulen und Hochschulen. Diese Lizenz ist insbesondere dann interessant, wenn Inhalte, die an Schulen oder Hochschulen entwickelt wurden, nur dort auch kostenlos eingesetzt werden sollen und daneben eine kommerzielle Verwertung für andere Einsatzbereiche beabsichtigt ist. 465 http://www.cec.nrw.de/Lizenzen/uvm-lizenz2.htm. 466http://www.cec.nrw.de/Lizenzen/uvm-lizenz3.htm. 467http://www.cec.nrw.de/Lizenzen/uvm-lizenz4.htm 184/Haftungsfragen 6. Teil: Haftungsfragen Soweit eine Nutzungshandlung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von den Schrankenregelungen gedeckt wird, ist die Nutzung erlaubnis- pflichtig. Wird die Handlung dennoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorgenommen, drohen zivil- und strafrechtliche Sanktionen. Welche Haftungstatbestände müssen bei Urheberrechtsverletzungen in Betracht ge- zogen werden? Sind im Online-Bereich Besonderheiten zu beachten? Kann die Setzung eines Hyperlinks Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen? In welchen Fällen hat eine Anbieterkennzeichnung einer Website zu erfolgen und wann ist zusätzlich ein Impressum mit presserechtlichen Angaben einzufügen? A. Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen Die zentrale Norm der zivilrechtlichen Ansprüche bildet § 97 Abs. 1 UrhG. Danach steht dem Verletzten ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung sowie (bei Wiederholungsgefahr) auf Unterlassung wider- rechtlicher Verletzungshandlungen zu. Als Verletzungshandlung gilt dabei jeder Eingriff in ein dem Rechteinhaber zustehendes Verwertungs- oder Persönlichkeitsrecht. Widerrechtlich ist der Eingriff, wenn er nicht von ei- ner gesetzlichen Schranke oder der Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt ist.468 Einem konkreten Unterlassungsverlangen geht regelmäßig eine Abmahnung voraus. In dieser wird der Verletzer aufgefordert, seine Verletzungshandlung einzustellen. Der Abmahnung wird in der Regel eine Unterlassungserklärung beigefügt, in der für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafzahlung vorge- sehen ist. Wird diese Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann der Urheber bzw. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte eine einstweili- ge Verfügung erwirken oder Unterlassungsklage erheben.469 Der Urheber kann sich aber auch gegen drohende Urheberrechtsverletzungen schüt- zen (sog. vorbeugender Unterlassungsanspruch) sowie Auskunft über den Umfang und die Anzahl von Urheberrechtsverletzungen verlangen (sog. Auskunftsanspruch).470 Handelt der Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig, kann der Verletzte zudem Schadensersatz beanspruchen. Der zu ersetzende Schaden kann auf drei ver- schiedene Arten berechnet werden: 468Siehe hierzu S. 65. 469Püschel, Urheberrecht, 134. 470Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rn. 23. Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungs- anspruch, Abmahnung Schadensersatz Haftungsfragen/185 • Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns, • Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr (Gebühr, die bei rechtmäßigem Nutzungsrechtserwerb hätte entrichtet werden müssen), • Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns. Des Weiteren stehen dem Urheber zivilrechtliche Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung rechtswidrig hergestellter und verbreiteter Vervielfältigungsstücke einschließlich der benutzten Vervielfältigungsgeräte zu (§§ 98, 99 UrhG). Sämtliche Ansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.471 Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und von der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Ansprüche verjähren spätestens in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, soweit der Verletzte nicht früher Kenntnis erlangt hat und erlangen konnte. Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von der Entstehung und der Kenntnis der Umstände allerspätestens 30 Jahre nach Begehung der schädi- genden Handlung.472 Neben den urheberrechtlichen Ansprüchen bestehen zivilrechtliche Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften. Besonders wichtig sind die Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB, da sie auf Zahlung des durch eine nicht ge- stattete Nutzungshandlung erlangten Vermögensvorteils bzw. Zahlung der an- gemessenen Lizenz gerichtet sind, ohne dass ein Verschulden des Schädigers vorliegen muss.473 Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemei- nen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild ergeben sich aus § 823 BGB und § 22 KUG. Strafrechtliche Sanktionen richten sich gegen die unerlaubte Verwertung ur- heberrechtlich geschützter Werke und Leistungen (§§ 106, 108 UrhG). Wer ohne gesetzliche Lizenz oder Einwilligung des Rechteinhabers ein Werk ver- vielfältigt (z.B. durch Raubkopieren einer Software-CD-ROM oder Musik- CD), verbreitet oder öffentlich wiedergibt (z.B. durch Einstellen von Fotos ins Internet), kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Einen Straftatbestand stellt ferner die unzulässige Anbringung eines Urheberrechtsvermerks bei Werken der bildenden Kunst dar (§ 107 UrhG). Handelt der Täter in den dargestellten Fällen zu gewerblichen Zwecken, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre erhöhen (§ 108 a UrhG). Unter 471§§ 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB. 472Wandtke/Bullinger-Bohne, UrhR, § 102 Rn. 6ff. 473Schricker-Wild, UrhG, § 97 Rn. 86f. Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung rechtswidriger Vervielfältigungen Dreijährige Verjährungsfrist Ansprüche aus sonstigen Vorschriften Strafrechtliche Sanktionen 186/Haftungsfragen Strafe gestellt ist zudem die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen474 so- wie die Entfernung von Informationen für die Rechtewahrnehmung, soweit die Tat nicht ausschließlich im privaten Bereich stattfindet (§ 108b UrhG). Zu erwähnen bleibt, dass sich in absehbarer Zeit einige Änderungen im Bereich der Urheberechtsverletzungen ergeben werden. Die jüngst verab- schiedete Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums475verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, die nationalen Urheberrechtsgesetze nach Maßgabe der Richtlinie bis spätestens Mitte 2006 zu harmonisieren. Im Übrigen erfasst die Richtlinie nicht nur das Urheberrecht, sondern das gesamte System der geistigen Schutzrechte. Entsprechende Änderungen sind daher auch in das Patent-, Gebrauchs- muster-, Marken-, Geschmacksmusterrecht etc. umzusetzen. Die Richtlinie soll ein wirksameres Vorgehen gegen Nachahmungen und Produktpiraterie ermöglichen und innerhalb der EU ein gleichwertiges und homogenes Schutzniveau gewährleisten. Für das deutsche Urheberrecht fol- gen aus der Richtlinie vor allem Änderungen für die Rechtsfolgen von Scha densersatzansprüchen, für die Möglichkeiten von Unterlassungsverfügungen und Auskunftsansprüchen. Die Umsetzung wird voraussichtlich nicht mit dem sog. „zweiten Korb“476 zur Urheberrechtsnovellierung erfolgen, sondern innerhalb eines weiteren „dritten Korbes“. Der fahrlässige oder vorsätzliche Verletzer hat zukünftig einen sog. angemes- senen Schadensersatz zu leisten, der das Ergebnis einer wertenden Würdigung aller Gesamtumstände ist. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes sind insbesondere die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, wie die Gewinneinbußen des Geschädigten, und der zu Unrecht erzielte Gewinn des Rechtsverletzers zu berücksichtigen. In die Wertung einfließen kön- nen auch nicht-wirtschaftliche Faktoren, wie der immaterielle Schaden des Rechteinhabers. Alternativ kann der Schadensersatz auch pauschal in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr festgelegt werden. Darüber hinaus hat der Verletzer sämtliche Rechtsverfolgungskosten des Verletzten zu ersetzen. Die Richtlinie sieht des Weiteren vor, dass Unterlassungsverfügungen künftig auch gegen Mittelspersonen möglich sind. Die Neuregelung rich- tet sich vor allem gegen Access- und Host-Provider477, deren Dienste ein Rechtsverletzer in Anspruch genommen hat. Inwieweit darüber hinaus Suchmaschinenbetreiber, Online-Auktionshäuser sowie die Setzer von 474Siehe hierzu S. 209. 475Der Text der Richtlinie war bei Redaktionsschluss nur als Richtlinienvorschlag unter folgender URL verfügbar: http://www.ipjustice.org/CODE/021604.html. Der dortige Text entspricht aber der endgültig verabschiedeten Richtlinie. 476Siehe hierzu S. 212. 477Siehe hierzu S. 190 ff. Ausblick: Richtlinien- vorschlag zur europaweiten Harmonisierung Angemessener Schadensersatz Unterlassungs- verfügung gegen Mittelspersonen Haftungsfragen/187 Hyperlinks betroffen sein werden,478 lässt sich zurzeit schwer voraussehen. Hier bleibt die Umsetzung ins deutsche Recht und die Auslegung durch die Gerichte abzuwarten. Eine erhebliche Ausweitung erfahren sowohl inhaltlich als auch persön- lich ferner die Auskunftsansprüche. Diese richten sich in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte, wie z.B. auch Host- und Access-Provider. 478Vgl. Hoeren, Vorschlag für eine EU-Richtlinie, MMR 2003, 299, 302. Erweiterte Aus- kunftsansprüche 188/Haftungsfragen B. Verantwortlichkeit im Hochschulbereich Werden Rechtsverletzungen von Hochschulbediensteten begangen, stellt sich die Frage, ob der betreffende Hochschulbedienstete oder das Land bzw. die Hochschule gegenüber dem Verletzten haftet. Wie verteilt sich die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen zwischen der Hochschule und den Hochschulbediensteten? Gelten für Beamte und Angestellte im Hochschuldienst die gleichen Regelungen oder bestehen Unterschiede? Kommt bei einer persönlichen Haftung eines Hochschulbediensteten eine Haftungsfreistellung durch die Universität in Betracht? Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Angestellten haften grund- sätzlich nicht auf Schadensersatz nach § 97 UrhG, sofern sie Urheber- rechtsverletzungen in Ausübung ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit begehen. Die urheberrechtliche Schadensersatzpflicht wird im Rahmen öffentlich-recht- licher Dienstverhältnisse durch die Amtshaftungsvorschriften der Art. 34 GG, § 839 BGB verdrängt.479 Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsver letzungen eines Universitätsbediensteten richten sich danach grundsätz- lich gegen das jeweilige Bundesland. Wird ein Hochschullehrer hingegen z.B. mit der Anfertigung eines Privatgutachtens beauftragt, handelt er nicht in Ausübung dienstlicher Pflichten. In diesem Fall kommt eine Amtshaftung nicht in Betracht. Nimmt der Verletzte das Land bzw. die Hochschule in Anspruch, kön- nen diese bei dem Hochschulbediensteten Rückgriff nehmen, sofern die- ser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für leicht fahrlässige Verletzungshandlungen bleibt es bei der alleinigen Haftung der Hochschule (Art. 34 S. 2 GG). Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch wird der Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG hingegen nicht durch die Amtshaftungsvorschriften verdrängt. Er richtet sich weiterhin gegen den Dienstverpflichteten, der Urheberrechte verletzt hat. Daneben besteht aber auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Hochschule (§§ 100, 97 UrhG).480 479BGH GRUR 1993, 37 – Seminarkopien: Die Entscheidung geht in ihren nicht tragenden Gründen allerdings davon aus, dass Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten als pri- vatrechtlich zu beurteilen sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass die angestellten Hochschulbediensteten im Außenverhältnis nach § 97 UrhG haften würden, und je nach Einzelfall einen Freistellungsanspruch gegen die Hochschule hätten. Die Hochschule würde im Außenverhältnis nur nach § 831 BGB haften, wenn sie nicht nach- weisen kann, dass sie keine Pflichtverletzung in Bezug auf Auswahl und Überwachung des Angestellten trifft; vgl. auch OLG Karlsruhe GRUR 1987, 818 - Referendarkurs. 480BGH GRUR 1993, 37 – Seminarkopien. Haftungs- freistellung für beamtete Hoch- schulbedienstete Rückgriffs- möglichkeit Unterlassungs- ansprüche auch gegen Verletzer Haftungsfragen/189 Professor P an der Universität U in NRW lässt ohne Zustimmung vom Lehrbuch seines Kollegen K 140 Kopien erstellen, um diese als Begleitmaterial zu seiner Vorlesung zu einem Vorzugspreis an die Studenten zu verkaufen. Hierdurch wird das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des K verletzt. K kann nunmehr Schadensersatz vom Land NRW als Dienstherrn des P ver- langen (Art. 34 GG, § 839 BGB). Daneben bestehen Unterlassungssprüche gegen P (§ 97 UrhG) und U (§§ 97, 100 UrhG). Für Angestellte oder sonstige Personen, die Rechtsverletzungen au- ßerhalb der Lehr- und Forschungstätigkeiten (z.B. bei rein fiskali- schem Handeln) begehen, gelten die Grundsätze der Amtshaftung bei Urheberrechtsver-letzungen grundsätzlich nicht.481 Der Verletzte kann sie daher neben der Unterlassung direkt auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen. Zwar kommt auch eine Haftung des Landes bzw. der Hochschule auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht (§ 100 UrhG, § 831 Abs. 1 BGB). Die Haftung auf Schadensersatz entfällt jedoch, soweit die Hochschule nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl und Überwachung der Person alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Wird die handelnde Person vom Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann sie allerdings von der Hochschule eine volle oder teilweise Freistellung von der Schadensersatzzahlung verlangen, soweit eine Gesamtabwägung aller Umstände die alleinige Haftung des Handelnden als unbillig erscheinen lässt.482 In Extremfällen, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln, bleibt es aber bei ei- ner Alleinhaftung. 481Vgl. BGH GRUR 1993, 38, 39 – Seminarkopien. 482Palandt-Putzo, BGB, § 611 Rn. 159. Haftung außer- halb von Lehr- und Forschungs- tätigkeiten Freistellungs- anspruch gegen Hochschule 190/Haftungsfragen C. Online-Haftung Dass die Gefahr der Verletzung von Urheber- und sonstigen Rechten im Online-Bereich besonders groß ist, liegt auf der Hand: Digitale Inhalte las- sen sich ohne großen Aufwand digital kopieren und via E-Mail versenden oder über Webseiten im Internet öffentlich zugänglich machen. Schnell gerät dabei in Vergessenheit, dass an den Online-Inhalten regelmäßig Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen. Dabei ist die Verletzungsintensität im Online-Bereich besonders hoch, da durch eine jederzeitige weltweite Zugriffsmöglichkeit und die globale Vernetzung die geschützten Inhalte an eine unüberschaubar große Anzahl von Personen gelangen können. Kopiert etwa ein Student (A) eine von ihm käuflich erworbene Musik-CD und hält diese illegaler Weise auf seiner von der Hochschule H1 gehoste- ten Homepage zum Download bereit, erhalten nahezu alle potentiell in- teressierten User (z.B. der Student B, der sich über seine Hochschule H2 ins Internet einwählt) Zugriff auf die Musik-Titel483. Damit besteht die Gefahr, dass Interessierte die Musik kostenlos downloaden anstatt die entsprechende Musik-CD käuflich zu erwerben Den Musikverlagen und Urhebern entgehen damit individuelle Verdienstmöglichkeiten. Zwar erhalten sie für die Kopiervorgänge einen Anteil aus der Leerkassetten- und Kopiergeräteabgabe484 von der GEMA ausgeschüttet (kollektive Vergütung). Diese liegt jedoch weit unter den Verdienstmöglichkeiten, die eine individu- elle Vergütung bietet. An Verletzungshandlungen im Online-Bereich sind neben den unmittel- baren Usern (B) typischerweise eine Vielzahl weiterer Personen beteiligt. Zu nennen sind z.B. die Provider, die den Zugang zum Internet vermitteln (sog. Access Provider - H2) und sonstige Provider, über deren Server die Daten im Netz übermittelt werden (ebenfalls Access Provider). Daneben stehen die Personen, die die Inhalte ins Internet einstellen und auf diese Weise öffentlich zugänglich machen (A – sog. Content-Provider). Hinzu kommen die Provider, die den Content-Providern Speicherplatz für die Präsentation eigener Webseiten zur Verfügung stellen oder E-Mail-Dienste anbieten, über die die für sie fremden Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden (sog. Host- oder Service-Provider). Alle Beteiligten gleichermaßen für Rechtsverletzungen im Internet haften zu lassen, erschiene wegen des unterschiedlichen Beteiligungsgrads unbillig. Der Access Provider ermöglicht lediglich den Zugang zum und die Übertragung 483Derjenige, der die Musiktitel einer Musik-CD ohne Zustimmung kopiert und ins Internet einstellt, verletzt das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Derjenige, der den Titel aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle kopiert, verletzt das Vervielfältigungsrecht. 484Siehe hierzu S. 67. Besondere Gefahren im Online-Bereich Vielzahl beteiligter Personen bei Rechts- verletzungen: Website-Anbieter, User, Zugangs- vermittler, Host-Provider Unterschiedliche Beteiligungsgrade bedingen Haftungs- einschränkungen Haftungsfragen/191 von Daten im Internet. Ihn trifft regelmäßig keine Verantwortung für die über- mittelten Inhalte. Der Host- bzw. Service-Provider stellt zwar Speicherplatz oder sonstige Serviceleistungen zur Verfügung, kann aber nicht jederzeit die Vielzahl der fremden Inhalte auf Rechtsverletzungen kontrollieren. Der Content-Provider führt die Rechtsverletzung unmittelbar herbei. Ihn hierfür voll haften zu lassen, scheint hingegen sachgerecht. I. Abgestufte Haftung Um der besonderen Situation im Online-Bereich gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mit den §§ 8 – 11 Teledienstegesetz485 (TDG) und den §§ 6 – 9 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) Regelungen erlassen486, die den unterschiedlichen Grad der Beteiligung bei Rechtsverletzungen im Internet berücksichtigen. Die Vorschriften sehen in ihrem Anwendungsbereich insbesondere eine abgestufte Haftungsbegrenzung für Access- und Host-/ Service-Provider vor. Die Regelungen im TDG und MDStV begründen allerdings selbst keine Haftungsgrundlagen. Diese ergeben sich aus den allgemei- nen Regelungen des Zivil- (Urheberrecht und sonstige Schutzrechte487, BGB etc.) und Strafrechts. TDG und der MDStV legen nur fest, unter wel- chen Voraussetzungen und für welche Anbieter eine Haftung nach den allge- meinen Regeln in Betracht kommt. Greift eine Haftungsprivilegierung nach dem TDG oder MDStV, scheidet eine Haftung der privilegierten Personen nach den einschlägigen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts von vorn- herein aus (sog. Filterfunktion). Die Haftungsprivilegierungen von TDG und MDStV richten sich an die so ge- nannte Diensteanbieter (Provider). Dies sind alle Personen oder Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eigene oder frem- de Inhalte oder Dienste zur Nutzung bereithalten oder Zugang zur Nutzung vermitteln.488 Unerheblich ist, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Angebote handelt.489 Diensteanbieter im Sinne dieser Gesetze sind daher grundsätzlich auch die Hochschulen, z.B., wenn sie Studenten den Zugang zum Internet ver- mitteln (H2) oder die Möglichkeit bieten, eigene Webseiten zu hosten (H1). 485http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg. 486Die Vorschriften basieren auf der EU-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. EG Nr. L 178/1 vom 17.07.2000. 487Zu den Rechtsfolgen von Verletzungen von Erfinder- sowie sonstigen Schutzrechten siehe die Ausführungen zu den jeweiligen Schutzrechten. 488 § 3 Nr. 1 TDG, § 3 Nr. 1 MDStV. 489Vgl. § 2 Abs. 3 TDG. Teledienstegesetz (TDG) und Mediendienste- Staatsvertrag (MDStV) Keine eigene Haftungsgrund- lage, lediglich in Bezug auf allge- meine Haftungs- tatbestände (Filterfunktion) Haftungs- privilegierungen nur für Dienstanbieter (Provider) Hochschulen als Diensteanbieter 192/Haftungsfragen Auch das Darbieten von Informationen zur Hochschule, Fachbereichen, Lehrstühlen und Instituten sind Dienstangebote. Anbieter ist dabei immer die Hochschule selbst. Fachbereiche oder das Rechenzentrum sind selbst keine Diensteanbieter, da sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Mögliche Provider sind hingegen die (rechtsfähigen) Studentenwerke. Diensteanbieter können (als natürliche Personen) aber auch Studenten sein, wenn sie z.B. eine von der Hochschule gehostete Website mit eigenen Inhalten betreiben (A). Auf die reinen Internet-User (B) sind die Haftungsprivilegierungen des TDG und MDStV nicht anwendbar. Sie haften daher immer nach den allgemeinen Vorschriften. Im Ausgangsfall wäre B daher als reiner Nutzer von Internetdiensten einer vollen Haftung von Seiten des Urhebers bzw. Musikkonzerns nach den allge- meinen Regeln des Urheberrechts ausgesetzt490. Eine Haftungsprivilegierung nach dem TDG oder MDStV greift für ihn nicht. Ob auf einen Provider im Einzelfall die Vorschriften des TDG oder des MDStV zur Anwendung kommen, richtet sich danach, ob es sich bei den Angebotsinhalten um einen Tele- oder Mediendienst handelt.491 Während Teledienste den Bereich der reinen Individualkommunikation sowie reine Informationsdienste betreffen, zeichnen sich Mediendienste dadurch aus, dass sie journalistisch-redaktionell gestaltet sind und sich mit meinungsbildenden Inhalten an die Allgemeinheit wenden. Ob eine Hochschule im Einzelfall Tele- oder Mediendienst ist, hängt von dem jeweiligen Angebot ab. Beispiele für Teledienste im Hochschulbereich sind etwa E-Mail-Dienste, Navigationshilfen (insb. Suchmaschinen), Linksammlungen sowie rein infor- matorische Angaben über einen Lehrstuhl, wenn sie nicht redaktionell aufbe- reitet sind. Mediendienste sind z.B. online publizierte Universitätszeitungen, elektronische Forschungsjournale, wissenschaftliche Informationsdienste, Newsletter, moderierte Newsgroups und Diskussionsforen. Für die Frage der Haftungsprivilegierung spielt die Einordnung als Tele- oder Mediendienst letztlich keine Rolle, da die betreffenden Vorschriften inhalt- lich deckungsgleich sind. Unterschiede ergeben sich allerdings im Bereich der Anbieterkennzeichnung und Impressumspflicht.492 Die Aufteilung der Regelungsmaterie in zwei verschiedene Gesetze ergab sich aus der grundge- 490Siehe hierzu S. 184. 491§ 2 Abs. 1 TDG, § 2 Abs. 2 MDStV. 492Siehe hierzu S. 205. Reine Internet-User: Haftung nach allgemeinen Vorschriften Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten Beispiele aus dem Hochschulbereich Haftungsfragen/193 setzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.493 Entscheidende Bedeutung für den Umfang der Haftung von Diensteanbietern im Online-Bereich kommt der Frage zu, ob eigene oder fremde Informationen zum Abruf bereitgehalten werden oder lediglich eine Durchleitung von Informationen stattfindet. Die Verantwortlichkeit richtet sich stufenweise da- nach, ob als Content-, Access- oder Host- bzw. Service-Provider gehandelt wird: 1. Anbieten eigener Inhalte (Content-Provider) Eine volle Haftung nach den allgemeinen Vorschriften trifft immer den Content-Provider. Dies sind die Diensteanbieter, die eigene Inhalte im Internet zur Nutzung zusammenstellen und zum Abruf bereithalten. Da der Content- Provider die Informationen entweder selbst gestaltet oder auswählt, treffen ihn die gleichen Verpflichtungen wie denjenigen, der z.B. eine Druckschrift veröffentlicht. In Bezug auf ihr eigenes Informationsangebot im Internet sind auch die Hochschulen als Content-Provider einzuordnen. Treten hierbei Rechtsverletzungen auf, sind sie hierfür voll nach den allgemeinen Regeln verantwortlich. Zu dem eigenen Informationsangebot der Hochschule zählen etwa die offizi- ellen Seiten und Angebote der Hochschule und ihrer Fachbereiche, Institute und Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob die Informationen von Hochschulmitarbeitern oder externen Auftragnehmern erstellt wurden. Verletzt ein Element dieses Webangebots fremde Urheberrechte oder sonstige Rechte oder Gesetze, haftet die Hochschule hierfür nach den allgemeinen Haftungsregeln.494 Für eine Zurechnung der Inhalte an die Hochschule kommt es darauf an, ob sie sich für den Nutzer nach den Gesamtumständen als ein offizielles Angebot der Hochschule darstellen und ihre Verbreitung auf die Hochschule zurück- zuführen ist. Erweckt beispielsweise eine durch die Uni gehostete Homepage eines Studenten den Eindruck, sie sei Teil des offiziellen universitären Angebots, kann auch die Hochschule selbst für die auf ihr angebotenen rechtswidri- gen Inhalte haftbar gemacht werden. In der Regel wird dies allerdings nicht der Fall sein. Normalerweise sind die Inhalte auf den gehosteten Webseiten 493Für das TDG leitet der Bund seine Zuständigkeit aus Art. 73 Nr. 7 GG (Postwesen und Telekommunikation) ab. Die sich an die Allgemeinheit wendenden redaktionell-gestalteten Mediendienste unterfallen der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG). 494Zu den Sanktionsmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen siehe S. 184. Keine Haftungs- beschränkung bei eigenen Inhalten: volle Haftung nach allgemeinen Vorschriften Beispiele aus dem Hochschulbereich Zurechnung von Inhalten als eigene Bedeutung für Ausgangsfall 194/Haftungsfragen den Studenten selbst zuzurechnen. Content-Provider sind regelmäßig die Studenten und nicht die Hochschule. Im Ausgangsbeispiel wäre daher A nach den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts sowohl zivil- als auch strafrechtlich voll zur Verantwortung zu ziehen. Die Hochschule haftet als Host-Provider nur eingeschränkt. 2. Anbieten fremder Inhalte (Service- und Host-Provider) Werden lediglich fremde Inhalte für einen Nutzer vom Provider gespeichert, ohne dass der Eindruck entsteht, es handele sich um ein eigenes Angebot (sog. Host-Provider), kommt nur eine beschränkte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht. Gleiches gilt für Service-Provider, die bestimmte Online-Dienstleistungen wie E-Mail-Dienste etc. anbieten. Ein Host- oder Service-Provider haftet nur dann für Rechtsverletzungen, wenn ihm die rechtswidrigen Handlungen und Inhalte bekannt sind. Sobald sie ihm bekannt werden, kann er einer Haftung entgehen, wenn er die Informationen unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt (§ 11 TDG, § 9 MDStV). Hochschulen sind z.B. Host-Provider, wenn sie Studenten Speicherplatz für eigene Homepages zur Verfügung stellen und nicht der Eindruck entsteht, es handele sich hierbei um einen Teil des offiziellen Angebots der Hochschule. Werden über solche Webseiten z.B. Seiten mit volksverhetzenden Inhalten an- geboten, sind sie erkennbar rechtswidrig. Mit Kenntnisnahme dieser Inhalte ist die Hochschule verpflichtet, die rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder zu sperren. Bei der Integration z.B. urheberechtlich geschützter Texte, Grafiken oder Fotografien etc. ist für die Hochschule hingegen nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die für die Rechtmäßigkeit maßgebliche Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Eine Entfernungs- bzw. Sperrungspflicht entsteht daher erst, wenn die Hochschule von der fehlenden Nutzungserlaubnis und damit von der Rechtsverletzung erfährt. Obwohl Host- und Service-Provider bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte zur Entfernung bzw. Sperrung verpflichtet sind, trifft sie keine Überwachungspflicht bezüglich der fremden Inhalte (§ 8 Abs. 2 S. 1 TDG, § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV). Die Entfernungs- und Sperrungspflicht setzt erst ein, wenn der Service-Provider Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erhält. Wie das Wissen um die Inhalte erlangt wird, ob durch einen Hinweis, eine Abmahnung oder gelegentlich des „Surfens“ ist gleichgültig. Beruht die Kenntnis auf einem Hinweis, kommt es darauf an, wie konkret dieser ist. Wird z.B. das Rechenzentrum einer Hochschule von der Polizei aufgefordert, nach „terroristischen Inhalten“ auf den Seiten der Hochschule zu forschen, löst dies keinerlei Pflichten aus. Etwas anderes gilt, wenn eine konkrete URL unter Angabe des rechtswidrigen Inhalts der Seite genannt wird. Beschränkte Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei Speicherung von fremden Inhalten Haftung bei Kenntnis rechts- widriger Inhalte Beispiele aus dem Hochschulbereich Keine Über- wachungspflicht bzgl. fremder Inhalte, aber Hinweisen nachgehen Haftungsfragen/195 Von Bedeutung ist schließlich auch, auf wessen Kenntnis es für die Haftung der Hochschule ankommt. Ein Außenstehender braucht nicht die interne Organisation der Hochschule zu beachten, wenn er auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam macht. Ein „an das Rechenzentrum“ adressiertes Schreiben reicht aus, um die Kenntnis der Hochschule als Diensteanbieter herbeizufüh- ren. Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass der Hinweis an den sperrungsbefugten Mitarbeiter weitergereicht wird.495 Im Ausgangsfall ist H1 nach den allgemeinen Vorschriften über Urheber- rechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen, sobald sie von dem rechts- widrigen Angebot der von ihr gehosteten Seite des Studenten A Kenntnis er- hält. Die Hochschule kann aber einer Haftung entgehen, wenn sie unverzüg- lich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Zugang zu den rechtswidrig ins Netz gestellten Webtiteln unterbindet. In welcher Weise dies geschieht, bleibt der Hochschule überlassen. Denkbar ist etwa die Aufforderung des Studenten, die Titel zu entfernen. Sie kann dies auch selbst vornehmen. Notfalls ist der Zugang zur Webseite vollständig zu sperren. 3. Zugangsvermittlung (Access-Provider) Die privilegierteste Gruppe von Dienstanbietern sind die Access Provider. Dies sind die Provider, die fremde Informationen im Internet oder anderen Netzen lediglich übermitteln bzw. durchleiten oder die den Zugang zum Internet vermitteln. Hochschulen werden z.B. als Access-Provider tätig, wenn sie Studenten ermöglichen, sich über ihre Rechenzentren ins Internet einzuwählen. Access Provider haften grundsätzlich nicht für die Durchleitung von fremden Informationen, wenn und solange sie eine rein automatisierte, tech- nische Tätigkeit ausüben und die Informationen in keiner Weise beeinflussen (§ 9 Abs. 1 TDG, § 7 MDStV). Die Hochschule trifft daher keine Verantwortung für die zahlreichen rechtswidrigen Inhalte, die von Nutzern über die von ihr bereit gestellten Server übertragen oder zugänglich gemacht werden oder die von anderen Servern über sie abgerufen werden. Haben Studenten über den reinen Einwahlzugang der Hochschule Zugriff auf rechtswidrige Inhalte oder diese versendet oder verfügbar gemacht, kann die Hochschule hierfür grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ob der Access-Provider im Einzelfall von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis hat, ist grundsätzlich irrelevant. Auch eine Pflicht zur Nachforschung 495Vgl. BGH Urteil v. 23.09.2003 - VI ZR 335/02 zu § 5 TDG a.F.: der Verletzte muss beweisen, dass er den Provider auf die rechtswidrigen Inhalte hingewiesen hat. Hinweise an zuständigen Mitarbeiter weiterleiten Bedeutung für Ausgangsfall Hochschulen als Access-Provider Grundsätzlich keine Haftung nach allgemeinen Vorschriften Keine Überwachungs- pflicht 196/Haftungsfragen und Überwachung der vermittelten Informationen ist ausdrücklich ausge- schlossen.496 Die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften lebt für Access-Provider allerdings dann wieder auf, wenn er die Übermittlung veranlasst, den Adressaten der Information und die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert hat. Das gleiche gilt, wenn der Access-Provider absichtlich mit einem der Nutzer des Zugangsdienstes zusammenarbeitet, um rechtswid- rige Handlungen zu begehen. Noch nicht vollständig geklärt ist, ob eine Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung besteht, wenn sich derartige Verpflichtungen unmittelbar aus allgemeinen Gesetzen ergeben. Umstritten ist insbesondere, ob die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden Anweisungen zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen – z.B. volksverhetzenden - Inhalten gegenü- ber den Hochschulen erlassen können (sog. Sperrungsverfügung).497 Eine Entfernungs- oder Sperrungspflicht entfällt in derartigen Fällen jedenfalls dann, wenn diese technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.498 Außerhalb der technischen Zumutbarkeit liegt es z.B., wenn eine Hochschule eine Software, die in Markenrechte an einer Software eingreift, im Rahmen einer Spiegelung eines umfangreichen Software-Archivs eines U.S.-ameri- kanischen Quell-Servers über einen Link zum Download anbietet und das Herausfiltern aus dem Gesamtangebot und die Löschung der markenrechts- verletzenden Software nur mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist.499 Als Access-Providing gilt im Übrigen auch das Betreiben von Routern und Proxy-Cache-Servern, soweit lediglich ein automatisches, kurzzeitiges Zwischenspeichern von Informationen erfolgt und dies nur zur Übermittlung im Internet oder anderen Netzen geschieht und die Informationsspeicherung nicht länger dauert, als dies für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Zudem muss der direkte Zugriff des Nutzers zu den Zwischenspeicherungen ausgeschlossen sein.500 Darüber hinausgehende längere, aber zeitlich begrenzte Zwischenspeiche- rungen zur effizienteren Gestaltung der Übermittlung sind nur unter weite- ren Voraussetzungen von der Haftung für die gespeicherten Inhalte ausge- schlossen. So darf die Integrität der Informationen nicht beeinflusst werden, Zugangsbedingungen und Aktualisierungsvorgaben der Webseitenbetreiber 496§ 8 Abs. 2 S. 1 TDG, § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV. 497Vgl. z.B. die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf v. 13.02.2002 – 21.05.2003; das VG Düsseldorf MMR 2003, 205 hat die Sperrung der betroffenen Domain-Name-Server oder eine Blockade von IP-Adressen als geeig- netes und angemessenes Mittel zur Unterbindung der Verbreitung rechtsextremer Informationen erachtet. 498Bundestags-Drucksache 14/6098 zu § 8 Abs. 2. 499LG München MMR 2000, 617, 619. 500Bundestags-Drucksache 14/6098 zu § 9 Abs. 2 TDG. Ausnahmsweise Haftung Verpflichtung zur Sperrung aufgrund einer Sperrverfügung? Grundsätzliche Haftungsbefreiung für Zwischen- speicherung auf Routern, Proxy-Cache- Servern etc. Haftungsfragen/197 (z.B. bei Börseninformationsdiensten) sind zu beachten und die erlaubte Anwendung von technologischen Sammlungen von Daten über die Nutzung der Information (z.B. installierte Zählsysteme für Werbeeinnahmen) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Ferner sind Zwischenspeicherungen unverzüglich zu entfernen bzw. der Zugang zu ihnen zu sperren, wenn die Informationen vom Ursprungs-Server entfernt wurden oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eine Sperrung angeordnet hat (§ 10 TDG, § 8 MDStV). Im Ausgangsfall haftet H2 als Access-Provider nicht für die begangenen Rechtsverletzungen. Sie kann weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich wird auch im Online-Bereich bei Rechtsverletzungen gehaftet. Für bestimmte Anbieter (Einzelpersonen oder Einrichtungen) von Online- Diensten besteht jedoch eine abgestufte Haftungsprivilegierung nach §§ 8 ff. TDG bzw. §§ 6 ff. MDStV (sog. Filterfunktion). Diese gelten auch für Hochschulen. I. Reine Nutzer des Internets Reine Nutzer des Internets sind für die von ihnen verursachten Rechtsverletzungen nach den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts, Markenrechts, BGB, Strafrechts etc. voll verantwortlich. II. Anbieter eigener Inhalte (Content-Provider) • Soweit die Hochschule, Lehrstühle oder Institute aus Sicht des Nutzers eigene Informationen anbieten, haftet die Hochschule hierfür voll nach den allgemeinen Vorschriften. • Gleiches gilt für Studenten, die auf eigenen Webseiten eigene Inhalte an- bieten. Sie haften für ihre eigenen Inhalte. III. Anbieter fremder Inhalte (Host/Service-Provider) Soweit Serviceleistungen wie E-Mail-Dienste oder fremde Inhalte, z.B. von Studenten, gehostet werden, ist eine Haftung der Hochschule grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn • es bestehen Kenntnisse von oder konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte oder Handlungen und • es erfolgt keine unverzügliche Löschung oder Sperrung des Zugangs oder Bedeutung für Ausgangsfall  Check upAbgestufte Haftung von Internet-Diensteanbietern (Providern) 198/Haftungsfragen • der Nutzer untersteht der Hochschule oder wird von ihr beaufsichtigt. IV. Zugangsvermittler (Access-Provider) • Von der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ausgenommen ist die Hochschule, soweit sie Studenten oder sonstigen Personen lediglich die Einwahl ins Internet ermöglicht. • Gleiches gilt für automatische, durch die Übermittlung bedingte kurzzei- tige Zwischenspeicherungen auf Proxy-Servern etc. • Darüber hinaus gehende Zwischenspeicherungen sind von der Haftung befreit, soweit die Integrität der Informationen gewährleistet wird und keine direkten Zugriffsmöglichkeiten für Nutzer bestehen. Weder für Service- noch für Access-Provider bestehen Überwachungspflichten. Umstritten ist allerdings, ob Hochschulen bei entsprechenden Verfügungen der Bezirksregierung, z.B. bzgl. rechtsextremer Inhalte, verpflichtet sind, den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. II. Sonderfälle Bei der Haftung im Online-Bereich sind eine Reihe besonderer Fälle zu be- achten: 1. Diskussionsforen, Newsboards, Gästebücher etc. Einen Sonderfall stellen zunächst die zu Eigen gemachten Informationen eines anderen Anbieters dar. Dies sind Inhalte, die zwar von Dritten geschaf- fen, aber vom Provider erworben, lizenziert oder in sonstiger Weise bewusst in sein eigenes Angebot übernommen wurden.501 Im Hochschulbereich kommt ein Zu-Eigen-Machen von fremden Informationen und Inhalten vor allem bei Beiträgen in Diskussionsforen, Communities und Gästebuch-Einträgen in Betracht. Enthalten diese z.B. ehrverletzende oder volksverhetzende Äußerungen stellt sich die Frage, ob die Hochschule für diese Inhalte auf ihren Webseiten voll als Content-Provider wie für eigene Inhalte haftet, oder ob sie als Service-Provider nur bei Kenntnis der Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann. Ob eine Haftung wie für eigene Inhalte eintritt, richtet sich letztlich danach, welche innere Haltung nach außen zu ihnen bezogen wird. Eine Information bleibt dann fremd, wenn der Anbieter sich ernsthaft von ihr distanziert oder wenn sie lediglich der Dokumentation eines bestimmten Meinungsstands dient. Erscheinen eigene und fremde Inhalte als Einheit, stellt dies eine 501Schwarz/Poll, Haftung nach TDG und MDStV, JurPC Web-Dok. 73/2003, Abs. 74. Sonderfälle Haftung bei Zu-Eigen-Machen fremder, rechts- widriger Inhalte Regelmäßig keine Haftungsbefreiung durch pauschale Distanzierungs- hinweise Haftungsfragen/199 Solidarisierung mit den fremden Inhalten dar. Für die fremden Inhalte wird dann wie für eigene Inhalte voll gehaftet. Rein pauschale Distanzierungshin- weise502 sind keine Gewähr für den Ausschluss der Haftung.503 Vorsichtshalber sollte daher eine regelmäßige Kontrolle von Diskussionsforen, Newsboards, Gästebüchern etc. auf rechtswidrige Inhalte erfolgen. 2. Hyperlinks Das Setzen von so genannten Surface- und Deep-Links ist grundsätzlich zulässig. Surface-Links sind Links, die auf die Startseite einer Internetpräsenz (Homepage) verweisen. Bei Aktivierung eines Deep-Links wird direkt, unter Umgehung der Homepage, eine tiefer liegende Website aufgerufen. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass der Webseiten-Betreiber mit der Verlinkung seiner Webseiten einverstanden ist.504 Der Link er- setzt zudem nur die eigenhändige Eingabe der URL in das Adressfeld des Browsers.505 Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung für das Verlinken von Webseiten in Betracht kommen, wenn diese rechtswidri- ge Inhalte enthalten. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen und Folgen einer Haftung für Hyperlinks sehr umstritten. So wird zum Teil eine un- eingeschränkte Haftung wie für Content-Provider bejaht. Andere wieder- um wollen den Linksetzer wie einen Host- bzw. Service-Provider nur haf- ten lassen, wenn er tatsächlich Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Eine weitere Ansicht verweist auf den Haftungsausschluss für Access- Provider.506 Eine vierte Meinung hält die Grundsätze des TDG und MDStV nach der Reform der Vorschriften im Jahre 2002 auf Hyperlinks nicht für anwendbar und bejaht eine Einordnung nach rein zivil- und strafrechtlichen Haftungsgrundsätzen.507 Nach der bisherigen Rechtsprechung hängt eine Haftung für verlinkte rechts- widrige Inhalte entscheidend davon ab, inwieweit sich der Linksetzer mit den fremden rechtswidrigen Inhalten erkennbar identifiziert und solidarisiert. Macht sich der Linksetzer die fremde Aussage erkennbar zu Eigen, haftet er hierfür wie ein Content-Provider nach den allgemeinen Vorschriften. 502Z.B. „Von den Einträgen in das Gästebuch distanzieren wir uns vorsorglich. Verantwortlich sind allein die Verfasser der Beträge.“ 503A.A. z.B. Schwarz/Poll, Haftung nach TDG und MDStV, JurPC Web-Dok. 73/2003, Abs. 85. 504Vgl. OLG Düsseldorf MMR 1999, 729, 732. 505BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 37 – Paperboy. 506Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 15 mit Darstellung des Streitstandes. 507So z.B. Stadler, Hyperlinks, JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 17; Spindler, Verantwortlichkeit der Diensteanbieter, NJW 2002, 921, 924 m.w.N; vgl. hierzu auch den Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr), Bundestags-Drucksache 14/6098, 37. Setzen von Surface- und Deep-Links grundsätzlich zulässig Problem: Verlinkung rechtswidriger Inhalte Haftung bei Zu-Eigen-Machen strafbarer Inhalte 200/Haftungsfragen Setzt etwa ein Student auf seiner Homepage einen Link auf eine Webseite mit volksverhetzenden Inhalten (§ 130 StGB), kann er hierfür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sich die rechtswidrigen Inhalte erkennbar zu Eigen macht. Dies ist z.B. der Fall, wenn die fremde Aussage im Begleittext als richtig hingestellt wird und der Link damit als Beleg einer eigenen Aussage erscheint. Die gleichen Grundsätze gelten z.B. auch für beleidigende, gewaltverherrli- chende oder kinderpornografische Inhalte oder eine öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten.508 Werden diese bewusst zu Eigen gemacht, kommt eine strafrechtliche Haftung in Betracht. Eine solche scheidet mangels Vorsatz aber dann aus, wenn der strafbare Inhalt erst nach Setzen des Links auf die betreffende Webseite eingestellt wurde.509 Sobald der Linksetzer aller- dings Kenntnis erlangt, hat er den Link unverzüglich zu entfernen. Neben der strafrechtlichen kommt auch eine zivilrechtliche Haftung auf Unterlassung und Schadensersatz für zu Eigen gemachte, rechtswidrige Inhalte in Betracht. Wird etwa ein Link auf ehrverletzende Äußerungen ge- setzt und ist gleichzeitig eine Solidarisierung erkennbar, kann der in seiner Ehre Verletzte hiergegen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorgehen.510 Eine solche Haftung wird auch nicht durch einen Disclaimer aus- geschlossen, in dem sich der Linksetzer allgemein von der Haftung für rechts- widrige Inhalte verlinkter Seiten freispricht bzw. sich von diesen Inhalten distanziert. Solange der Gesamteindruck die Distanzierung widerlegt, bleibt es bei der Haftung.511 Eine Haftung für zu Eigen gemachte fremde Inhalt kommt auch dann in Betracht, wenn mehrere verlinkte Äußerungen verschiedener Web-Sites über ein Thema zusammengetragen und als ein „Markt der Meinungen“ angeboten werden. Ergibt sich aus dem Gesamteindruck, dass die Zusammenstellung lediglich eigene beleidigende Bemerkungen ersetzt, kann sich der Linksetzer nicht darauf berufen, dass diese nur zur Wahrheitsfindung in Bezug auf einen umstrittenen Sachverhalt dienen.512 Die Grenze für unzulässige Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte ist aller- dings aufgrund der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) – so- wohl bei der strafrechtlichen als auch der zivilrechtlichen Haftung - höher anzusetzen, wenn die Verlinkung in einem meinungs- oder wissenschafts- relevanten Kontext erfolgt.513 Im Rahmen einer distanzierten und kritischen 508§§ 111, 130, 131, 184, 185 StGB. 509AG Berlin-Tiergarten CR 1998, 111. 510§§ 1004 BGB, 823 BGB, §§ 184 ff. StGB. 511LG Hamburg CR 1998, 565; LG Düsseldorf MMR 2003, 120, 123 mwN; OLG Köln MMR 2002, 548; OLG München MMR 2002, 611, 613. 512LG Hamburg CR 1998, 565. 513Konkretisiert wird diese Privilegierung z.B. durch §§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte Zivilrechtliche Haftung, insb. ehrverletzende Äußerungen Disclaimer „Markt der Meinungen“ kann bei beleidigendem Gesamteindruck Haftung hervorrufen Erhöhte Grenze für Haftung im meinungs- oder wissenschafts- relevanten Kontext Haftungsfragen/201 Befassung oder einer wertneutralen Dokumentation ist die Verlinkung ansonsten strafbarer Inhalte zulässig, soweit hiermit ein privilegierter Zweck verfolgt wird. Privilegierte Zwecke sind z.B.: die staatsbürgerliche Aufklärung, Wissenschaft, Forschung und Lehre, Kunst, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens etc. Ob die Setzung eines solchen Links eine zivil- und strafrechtliche Haftung ausschließt, ergibt sich letztlich aus einer Gesamtwertung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Wird der legitime Zweck allerdings nur als Vorwand benutzt, kommt eine Privilegierung nicht in Betracht.514 Noch nicht vollständig geklärt ist, inwieweit den Linksetzer eine Überwachungspflicht von verlinkten Inhalten trifft. Das OLG München hatte in einem sehr umstrittenen Urteil eine solche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung bejaht.515 Andere Gerichte haben diesen Standpunkt allerdings nicht übernommen. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird eine Überwachungspflicht generell abgelehnt.516 Um einer Haftung vorzubeugen, sollte in der Praxis zumindest bei von vornherein rechtlich problematischen Angeboten in Abständen eine Überprüfung stattfinden. Nicht ganz einfach zu beantworten ist die Frage, inwieweit ein Linksetzer für rechtswidrige Inhalte einer verlinkten Seite haftet, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind. So ist insbesondere bei Marken- und Urheberrechtsver- letzungen auf der verlinkten Seite nicht sofort ersichtlich, ob der Anbieter der Information die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt hat.517 Zurückhaltung sollte insbesondere bei Verwendung einer fremden Marke, bei der Hinterlegung einer Marke mit einem Link sowie bei der direkten Verlinkung fremder Marken geübt werden. In einer Reihe gleich gelagerter Fälle hatten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, ob Download-Links auf den FTP-Client „FTP-Explorer“ die geschützte Wortmarke „Explorer“ verletzen. Betroffen von diesen Klagen waren auch Hochschulen und Studenten. Die Gerichte sahen überwiegend in der bloßen Verwendung des geschützten Begriffs „FTP-Explorer“, verknüpft 514Stadler, Hyperlinks, JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 45ff. 515OLG München MMR 2002, 625. 516Vassilaki/Ernst/Wiebe-Wiebe, 94, Stadler, Hyperlinks, JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 83 ff. 517Hinsichtlich des TDG und MDStVG a.F. war sehr umstritten, inwieweit diese auf urheberrechtliche und mar- kenrechtliche Haftungstatbestände überhaupt Anwendung finden. So wurde insbesondere die Anwendbarkeit des MDStVG wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit der Länder verneint. Auch wurde die Anwendung des TDG zumindest im Bereich des Markenrechts wegen Verstoßes gegen höherrangiges, insbesondere EU-Recht bezweifelt. Dieser Streit ist nach Ansicht des Verfassers durch die Neufassung des TDG hinfällig geworden. Aus dem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG n.F., wonach das Herkunftslandprinzip im Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte nicht gilt, folgt, dass das TDG im Übrigen Anwendung findet. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht kommt nicht in Betracht, da das TDG selbst auf einer EG-Richtlinie beruht. Soweit die Anwendbarkeit des MDStV wegen mangelnder Gesetzgebungszuständigkeit abgelehnt wird, findet das TDG subsidiär Anwendung; vgl. hierzu Schwarz/Poll, Haftung nach TDG und MDStV, JurPC Web- Dok. 73/2003, Abs. 12 ff. m.w.N. Grundsätzlich keine Über- wachungspflicht verlinkter Seiten Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte Vorsicht bei der Verwendung fremder Marken 202/Haftungsfragen mit dem Download-Link, eine rechtswidrige markenmäßige Benutzung des Kennzeichens sowie eine Verwechselungsgefahr.518 Einige Gerichte vernein- ten allerdings auch eine Markenrechtsverletzung.519 Das Setzen eines Links ist aus urheberrechtlicher Sicht zunächst grundsätzlich als unbedenklich anzusehen. Durch das Anbringen eines Links auf urheber- rechtlich geschützte Werke wird nach einhelliger Auffassung keine zustim- mungspflichtige Vervielfältigung der betreffenden Werke vorgenommen (§ 16 UrhG). Es handelt sich auch nicht um eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).520 Durch das Setzen des Links werden allerdings Vervielfältigungshandlun- gen der Nutzer herbeigeführt.521 Mit Anklicken des Links beim Browsen werden die Werke der betreffenden Website im Arbeitsspeicher des Internetnutzers vervielfältigt. Dies ist grundsätzlich unbedenklich, da flüch- tige und begleitende Vervielfältigungen auch ohne Zustimmung des be- treffenden Rechteinhabers vorgenommen werden dürfen (§ 44a UrhG).522 Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers gegen den Linksetzer beste- hen daher mangels Störereigenschaft des Linksetzers grundsätzlich nicht. Letztlich hat der Urheber bzw. Rechteinhaber mit dem Einstellen des Werkes selbst die Möglichkeit geschaffen, das Werk abzurufen und zu nutzen.523 Eine unzulässige Verlinkung liegt allerdings vor, wenn der Rechteinhaber tech- nische Schutzmaßnahmen gegen die unmittelbare und direkte Aufrufbarkeit der betreffenden Webseite ergriffen hat (§ 95a UrhG – Umgehungsverbot524). Ähnliches mag gelten, wenn sich der Rechteinhaber durch einen Hinweis ausdrücklich gegen eine Verlinkung seiner Website verwahrt (sog. Linking Policies).525 Vorsicht ist zudem geboten, wenn die verlinkten Webseiten Urheberrechte verletzen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die verlinkte Seite geschützte Werke enthält, die vom Betreiber der Seite ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf die verlinkte Webseite eingestellt wurde. In diesen Fällen wurde die Nutzung nämlich gerade nicht vom Rechteinhaber ermöglicht. Auch kann sich der User nicht auf § 44a UrhG berufen, da dieser flüchtige Vervielfältig ungshandlungen nur privilegiert, wenn es sich um eine rechtmäßige Nutzung 518OLG Hamm JurPC Web-Dok. 189/2001, LG Braunschweig JurPC Web-Dok. 213/2000; LG München I JurPC Web-Dok. 397/2002. 519OLG Braunschweig JurPC Web-Dok. 20/2002; OLG Düsseldorf JurPC Web-Dok. 10/2002. 520BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 1 – 57 – Paperboy, Leitsatz. 521Andere Ansicht. z.B. Reinstadler, Browsing und Framing, JurPC Web-Dok. 332/2003, Abs. 14ff. 522Stadler, Zulässigkeit so genannte Deep-Links, JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 10. 523BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 37 – Paperboy. 524Siehe hierzu S. 209. 5255nwieweit Linking Policies, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen Verlinkungen gestattet sind, recht- liche Wirkungen entfalten, ist zurzeit noch ungeklärt, vgl. Ott, Linkung und Framing, JurPC Web-Dok. 14/2003, Abs. 27. Verlinkung aus urheber- rechtlicher Sicht grundsätzlich un- problematisch Vervielfältigungs- handlungen durch Nutzer grundsätz- lich gestattet Ausnahme: Umgehung techni- scher Schutzmaß- nahmen Vorsicht bei Verlinkung urheberrechtsver- letzender Websites Haftungsfragen/203 handelt. Auch wenn das Anklicken des Links und die hiermit einhergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Users in vielen Fällen durch ande- re Schrankenregelungen, wie das Recht zur wissenschaftlichen Kopie, ge- deckt sein wird, verbleibt ein Bereich rechtswidriger Nutzung seitens des Users.526 Ob der Linksetzer für eine solche Verletzung von Urheberrechten durch den User in Anspruch genommen werden kann, ist derzeit noch nicht rechtlich geklärt.527 Bestehen daher Zweifel, ob eine zu verlinkende Webseite Urheberrechte verletzt, sollte besser auf eine Verlinkung verzichtet werden. Empfiehlt der Linksetzer, z.B. ein Student, auf seiner Homepage gar eine Website auf der offensichtlich urheberrechtswidrige Inhalte wie illegal in das Internet eingestellte Musik-CDs zum Download angeboten wer- den, und setzt gleichzeitig einen Link mit dem Hinweis auf die bestehende Downloadmöglichkeit, wird man allerdings von einem Zu-Eigen-Machen ur- heberrechtswidriger Inhalte ausgehen müssen. Im Zusammenhang mit Deep Links, die einnahmenbringende Werbung auf der Startseite oder Nutzerhinweise umgehen, wurde ferner diskutiert, ob hiermit Wettbewerbsrechte528 verletzt werden. Diese Frage hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil vom 17.07.2003 nunmehr abschließend geklärt.529 Eine Verletzung von Wettbewerbsrechten scheidet bei Deep-Links danach grundsätzlich aus. Anderes kann allerdings gelten, wenn mit dem Deep-Link technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Mit der Entscheidung hat der BGH zugleich klargestellt, dass Internet- Suchmaschinen, die automatisch Informationsangebote wie Presseartikel auswerten, weder wettbewerbswidrig sind noch Datenbankherstellerrechte530 verletzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Suchmaschine neben Deep-Links auf die betreffenden Webseiten den Nutzern auf Suchwortanfrage einzel- ne kleinere Bestandteile der Inhalte zur Kurzinformation übermittelt.531 Allerdings sollte die fremde Herkunft der Inhalte erkennbar bleiben. Rechtliche Probleme aufwerfen können so genannte Inline-Links oder Frames: Anders als bei normalen Links werden beim Inline-Link über einen HTML- Befehl (img- oder object-Tag) fremde Grafiken oder sonstige Inhalte ohne 526Hierfür wird der User allerdings in der Regel nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, da es entweder an Fahrlässigkeit und Vorsatz oder an einem Schaden fehlt. 527Die Entscheidung BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 1 – 57 – Paperboy hat diese Frage nicht entschieden, da in dem zur Entscheidung stehenden Fall die verlinkten Quellen mit Zustimmung der Rechteinhaber in das Internet eingestellt wurden. 528Zur Geltung des Wettbewerbsrechts für den Hochschulbereich siehe S. 244. 529BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 1 – 57 – Paperboy, Leitsatz. 530Siehe hierzu S. 35. 531BGH JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 1 – 57 – Paperboy, Leitsatz. Haftung bei Empfehlung urheberrechts- widriger Inhalte Umgehung von Werbung durch Deep-Links grund- sätzlich zulässig Zulässigkeit von Suchmaschinen Vorsicht bei Inline-Links und Frames 204/Haftungsfragen Zutun des Nutzers direkt aus einer fremden URL beim Seitenaufbau des Browsers in die Website integriert. Hat der Inhaber der Urheberrechte an den integrierten fremden Materialien keine Zustimmung zur Einbindung erteilt, kann dies Urheber- oder Wettbewerbsrechte verletzen, weil beim Nutzer der falsche Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Seitenanbieters.532 Eine Einbindung fremder Grafiken über img-Tags sollte daher nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erfolgen. Beim Framing werden bei Linkaufruf Inhalte einer fremden Website in ei- nem eigenen Frame des Linksetzenden dargestellt. Auch hierbei können Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße auftreten. Rechtlich problematisch ist das Framing insbesondere dann, wenn die Herkunft des fremden Inhalts nicht erkennbar wird, weil z.B. die URL des fremden Anbieters nicht ange- zeigt wird. Soweit kein Hinweis auf die Urheberschaft erfolgt, kann hierin zudem die Anmaßung fremder Urheberrechte liegen (§ 13 UrhG). Ferner kann die Art der Darstellung, z.B. in Verbindung mit Werbung533, entstellend wirken (§ 14 UrhG). Darüber hinaus können urheberrechtliche Verwertungs- und Bearbeitungsrechte berührt sein.534 So sah das OLG Hamburg in einem Link auf ein als Datenbank geschütz- tes Online-Medizin-Lexikon eine Verletzung von Verwertungsrechten, wenn sich bei Aktivierung des Links der aufgerufene Beitrag in einem Pop-up- Screen öffnet, bei dem die üblichen Funktionalitäten der Adress-, Menü- und Symbolleiste fehlten. Die Art der Darstellung verschleiere die wahre Herkunft der Texteinträge und wirke auf den Nutzer wie ein eigenes Angebot des Verlinkenden. 535 Da Inline-Links und Frames haftungsrechtlich ein hohes Risiko bergen, sollte im Zweifel auf ihre Verwendung verzichtet werden. 3. Metatags In Metatags finden sich aussagekräftige Schlüsselwörter („keywords“ oder „description“) im Quelltext einer Website, die die Indizierung von Webseiten durch Suchmaschinen ermöglichen. Wird ein Begriff in eine Suchmaschine eingegeben, tasten „Robots“ den Quelltext der Webseiten nach den Suchbegriffen ab und erstellen eine Linkliste. Dabei werden die Schlagwörter schwerpunktmäßig nach Trefferquote mit dem Suchbegriff abgeglichen. Dies wird von manchen Webseiten-Betreibern durch die Verwendung missbräuch- licher Metatags ausgenutzt, um ihre Positionierung bei den Suchmaschinen 532Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 14.; für eine andere Sicht stellvertretend Ott, Linking und Framing, JurPC Web-Dok. 14/2003, Abs. 23ff. m.w.N. 533Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9. 17; LG Köln Urteil v. 02.05.2001, 28 O 141/01. 534Schack, Links und Frames, MMR 2001, 9, 17. 535OLG Hamburg CR 2001, 704, 705. Schlüsselwörter zur Identifizierung von Websites Haftungsfragen/205 zu verbessern. Eine missbräuchliche Verwendung von Metatags liegt insbesondere in der Verwendung fremder Markennamen als Metatag, um deren guten Ruf aus- zunutzen.536 Die Verwendung von Metatags kann ferner wettbewerbswidrig sein, soweit Schlüsselwörter verwendet werden, die mit den Informationen der betreffenden Website in keinem Zusammenhang stehen.537 Gleiches gilt für die Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten. Hierin liegt re- gelmäßig eine Verletzung fremder Namensrechte (§ 12 BGB). Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, sollten in Metatags möglichst keine sachlich nicht zutreffenden Begriffe, Namen bekannter Persönlichkeiten so- wie geschützte Marken verwendet werden. III. Anbieterkennzeichnung und Impressumspflicht Für alle geschäftsmäßigen Anbieter von Internetdiensten besteht eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (§ 6 TDG, § 10 Abs. 2 MDStV). Zu den ge- schäftsmäßigen Angeboten zählen alle Internetdienste, die nicht nur rein pri- vat sind, also auch die Internetangebote der Hochschulen. Die Anbieterkennzeichnung muss folgende Pflichtangaben enthalten: • Name und Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen den Namen des Vertretungsberechtigten. • Die elektronischen Zugangswege, Telefon, Telefax, E-Mail. • Bei zulassungspflichtigen Diensten die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. • Bei amtlicher Registrierung des Anbieters die Angaben des Registers (z.B. Handels- oder Vereinsregister) und die Registernummer. • Bei Ausübung bestimmter Berufe die gesetzliche Berufsbezeichnung, Kammer und die berufsrechtlichen Regelungen einschließlich eines Verweises (Link) hierauf. • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Anbieter können immer nur rechtsfähige Personen sein (Einzelperson, e.V., GmbH, Hochschulen etc.). Da einzelne universitäre Institute Teil der Hochschule sind, ist Anbieter nicht das Institut, das eine eigene Website betreibt, sondern die Hochschule. Dies muss bei den Pflichtangaben er- 536Hofmann, Die Entwicklung des Internetrechts, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, 32; OLG München, CR 2000, 461; andere Ansicht OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2004 - Az.I 20 U 104/03 – Metatags III. 537LG Düsseldorf MMR 2002, 557, 558. OLG Düsseldorf WRP 2003, 104; zur Anwendbarkeit von marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen im Hochschulbereich siehe S. 229 und S. 235. Vorsicht bei Markennamen, sachlich nicht einschlägigen Begriffen und bekannten Persönlichkeiten Pflicht zur Anbieterkenn- zeichnung bei Internetangeboten der Hochschulen Pflichtangaben Wer ist Anbieter? 206/Haftungsfragen kennbar werden. Gleiches gilt für Multimedia-Projekte. Soweit nicht aus- nahmsweise eine eigene Rechtsform gewählt wurde (z.B. GmbH oder e.V.), ist Anbieter die Universität. Vertretungsberechtigter der Hochschule ist der Rektor (§ 19 Abs. 1 HRG). Bei hochschulübergreifenden Projekten ohne eigene Rechtsform sollten alle rechtsfähigen Projektteilnehmer angegeben werden.538 Auch einzelne Hochschullehrer können Anbieter sein, soweit das Internetangebot nicht Teil des Hochschulangebots ist. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Optimal ist eine Platzierung auf der ersten Seite oder auf einer als „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ bezeichneten Seite.539 Die Angaben sollten von jeder Seite aus erreichbar sein, möglichst durch einen Mausklick.540 Werden auf den Hochschulseiten kommerzielle Angebote geschaltet, sind zusätzliche Angaben erforderlich. Kommerzielle Angebote sind insbesonde- re solche, die gegen Entgelt angeboten werden oder die Werbung enthalten. Soweit Sponsoren auftreten ist ebenfalls von einem kommerziellen Angebot auszugehen: • Hinweis auf die Entgeltlichkeit oder Werbung, Erläuterung des kommer- ziellen Hintergrunds des Projektes. • Nennung der Auftraggeber (z.B. Unternehmen der freien Wirtschaft). • Weitere Angaben bei besonderen Angeboten, z.B. bei Preisnachlässen, Zugaben, Geschenken, Gewinnspielen mit Werbecharakter; die Aktionen müssen als solche stets klar erkennbar sein. Werden journalistisch oder redaktionell gestaltete Inhalte angeboten (Mediendienste541), die aus periodischen Druckwerken stammen oder in periodischer Folge erscheinen (z.B. Newsletter, elektronische Zeitschriften etc.), besteht zusätzlich eine Verpflichtung zur Anbringung eines Impressums. Das Impressum hat den für den Inhalt persönlich Verantwortlichen anzuge- ben (§ 10 Abs. 3 MDStV). Auch wenn der Verantwortliche mit dem gesetzlichen Vertreter der Hochschule identisch ist, muss eine gesonderte Angabe erfolgen. Werden mehrere Verantwortliche genannt, ist kenntlich zu machen, wer für welchen 538In diesen Fällen liegt regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor (§§ 705ff. BGB). Da die Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1056) neuerdings die Rechtsfähigkeit einer GbR anerkennt, wird es in der Regel ausreichen, dass das Projekt selbst als Anbieter auftritt. 539OLG München JurPC Web-Dok. 276/2003, Abs. 14 hält auch die Angabe „Kontakt“ für ausreichend; anderer Meinung ist OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850 zu § 312c Abs. 1 BGB. 540OLG München JurPC Web-Dok. 276/2003, Abs. 1 – 25 hält hingegen die Erreichbarkeit über zwei Mausklicks für ausreichend. 541Zur Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten siehe S. 192. Erreichbarkeit durch einen Klick Zusätzliche Angaben bei kommerziellen Angeboten Impressumspflicht bei presseähnli- chen Angeboten Haftungsfragen/207 Bereich verantwortlich sein soll (Redaktion/Sachbereich). Das Impressum sollte wie folgt aussehen: Verantwortlicher i.S.v. § 10 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrag: Herr/Frau ……. Anschrift ……. Wird gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung oder zur Anbringung eines Impressums verstoßen, drohen Bußgelder in Höhe von 50.000 €.542 Darüber hinaus kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Interessenverbände können zudem nach dem Unterlassungsklagegesetz gegen Verletzungen vorgehen (§ 2 Nr. 2 UKlaG). Weitere Informationspflichten können sich außerdem aus anderen Gesetzen ergeben. Von Bedeutung für den Bildungsbereich ist vor allem das Fernunter- richtsschutzgesetz: Bei geschäftlicher Werbung für Fernunterrichtslehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial hat der Veranstalter einen voll- ständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und Anforderungen für die Teilnehmer zu geben (§ 16 Abs. 1 S. 1 FernUSG543). Informationspflichten bestehen zudem bei bestimmten Vertragsabschlüssen im Internet aufgrund der BGB-Informationspflichten-Verordnung sowie nach §§ 312b BGB für Fernabsatzverträge. Pflichtangaben können zudem auch aus dem Datenschutzrecht folgen. 542§ 12 TDG, §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 MDStV. 543http://www.bmbf.de/pub/fernusg_neu_2002.pdf. Rechtsfolgen bei Verletzungen Sonstige Informations- pflichten 208/Haftungsfragen • Rechtsverletzungen auf hochschuleigenen Webseiten sind zu vermeiden und ggf. unverzüglich zu beseitigen. • Auch gegen Rechtsverletzungen auf Webseiten/Homepages von Studenten und sonstigen Personen, denen die Hochschule Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist vorzugehen. • Zwar existiert keine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle eigener, fremder und verlinkter Webseiten. Im Hinblick auf gesellschaftliche Stellung und Image der Hochschulen ist bei sensiblen Angeboten allerdings Vorsicht geboten. • Vor der Setzung von Links sollten die verlinkten Inhalte auf Rechtsverletzungen überprüft werden. • Insbesondere von einer Verlinkung extremistischer, volksverhetzender und beleidigender Inhalte sollte abgesehen werden. Im Rahmen wissen- schaftlicher, meinungsrelevanter und aufklärerischer Kontexte ist eine Verlinkung aber grundsätzlich gestattet, sofern die privilegierten Zwecke nicht nur vorgeschoben sind. • Inline-Links oder Frames möglichst nur verwenden, wenn eine Zustimmung der Rechteinhaber der verlinkten fremden Inhalte vorliegt und die fremden Inhalte nicht entstellt werden. • Bei fremden Inhalten sollte die Herkunft immer erkennbar bleiben. • Bei Schlüsselwörtern für Metatags keine fremden Markennamen oder Namen bekannter Persönlichkeiten sowie Informationen verwenden, die mit dem Inhalt der betreffenden Website in keinem Zusammenhang ste- hen. • Online-Angebote sind mit einer durch einen Klick erreichbaren Anbieterkennzeichnung und bei redaktionell/journalistisch gestalteten Inhalten mit einem Impressum zu versehen. • Hinweise von Dritten auf rechtswidrige Inhalte, Verlinkungen, fehlendes Impressum etc. sind mit höchster Aufmerksamkeit zu behandeln. Es ist ein spezielles hochschulinternes Verfahren zur zügigen Weiterleitung der Hinweise von Dritten/eigenen Entdeckungen rechtswidriger Inhalte an den zuständigen Mitarbeiter des Rechenzentrums zu etablieren.  Check upVerhaltensrichtlinien für Hochschulen im Online-Bereich Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme/209 7. Teil: Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme Wie oben bereits erwähnt544, ist durch das kürzlich in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ ein ge- setzlicher Schutz von so genannten technischen Schutzmaßnahmen neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (§§ 95a ff. UrhG). Danach dür- fen wirksame technische Maßnahmen545 zum Schutz eines urheberrecht- lich geschützten Gegenstands (insbesondere Kopierschutzsysteme) nicht umgangen werden, soweit die Umgehung erfolgt, um Zugang zu dem ge- schützten Gegenstand oder dessen Nutzung zu erhalten (§ 95a Abs. 1 UrhG – Umgehungsverbot). Auch ist es verboten, Kopiergeräte und –programme sowie sonstige Vorrichtungen, die der Umgehung von Schutzmaßnahmen dienen, herzustellen, einzuführen, zu verbreiten oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen (§ 95a Abs. 3 UrhG). Des Weiteren ist es nicht gestattet, von einem multimedialen Produkt elektronische Informationen546 zu entfernen, die der Rechteinhaber zur Rechtewahrnehmung ange- bracht hat, oder derart manipulierte Produkte zu verbreiten (§ 95c Abs. 3 UrhG). Wer gegen diese Verbote verstößt, setzt sich zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB). Zudem macht er sich unter Umständen bußgeldpflichtig oder strafbar (§§ 108a, 111b UrhG).547 Die Vorschriften über die technischen Schutzmaßnahmen gelten für alle urheberrechtlich geschützten Materialien mit Ausnahme von Software (§ 69a Abs. 5 UrhG). Software ist bereits durch das grundsätzliche Verbot der Dekompilierung hinreichend geschützt (§§ 69c, 69e UrhG). Die Anfertigung von Sicherungskopien einer reinen Software ist daher auch dann gestattet, wenn die Software mit einem Kopierschutz versehen ist (§ 69d Abs. 2 UrhG). Soll der Kopierschutz allerdings gleichzeitig vor einer Vervielfältigung beim Ablauf wahrnehmbarerer Werke schützen (Oberflächen-Ebene548), greift das Umgehungsverbot aber zumindest für diese Inhalte. Wie bei allen anderen ur- heberrechtlich geschützten Materialien ist die Anfertigung von Kopien in die- sen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn diese durch eine Schrankenregelung gedeckt ist und ein Durchsetzungsanspruch besteht (§ 95b UrhG).549 544Siehe hierzu S. 93. 545Unter technischen Maßnahmen versteht das Gesetz alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die nicht gestatte Nutzungshandlungen an Werken unterbinden sollen. Als wirksam werden technische Maßnahmen angesehen, wenn sie die Nutzung geschützter Materialien z.B. durch Zugangskontrollen, Verschlüsselungen, Verzerrungen oder Umwandlungen oder sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung kontrollieren (§ 95a Abs. 2 UrhG). 546Als elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung gelten alle Informationen, die den Urheber oder andere Rechteinhaber identifizieren sowie Bedingungen oder Modalitäten für die Nutzung aufstellen, einschließ- lich der zugehörigen Zahlen und Codes (§ 95c Abs. 2 UrhG). 547Zu den weiteren Voraussetzungen der Haftung im Hochschul- und -Onlinebereich siehe S. 188 und S. 190. 548Siehe hierzu S. 32. 549Siehe hierzu S. 93. Umgehungsverbot bei Kopierschutz- systemen Ausnahme: Software 210/Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme Das Umgehungsverbot gilt allerdings nicht für gemeinfreie Werke550. Ferner werden vom Umgehungsverbot solche Handlungen nicht erfasst, die aus- schließlich wissenschaftlichen Zwecken zur Erforschung und Verbesserung von Kopierschutzsystemen dienen (Kryptografie).551 Soweit technische Schutzmaßnahmen implementiert sind, kann dies dazu führen, dass multimediale Anwendungen nicht auf allen Plattformen und Lesegeräten ablauffähig sind. So sind z.B. Musik-CDs wegen techni- scher Schutzmaßnahmen teilweise nicht in Hifi-Autoanlagen abspielbar. Hierin liegt eine faktische Einschränkung der durch den Kauf erworbe- nen Lizenzen durch das Kopierschutzsystem. Ähnliche Probleme können beim Kauf von kopiergeschützter Software oder sonstigen multimedia- len Applikationen auftreten. In diesen Fällen besteht das Recht, von dem Verkäufer die Nachlieferung einer ablauffähigen Version zu verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach Übergabe des Produkts (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und den gesamten Kaufpreis zurückverlangen (§§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB). Außerhalb des Urheberrechts sind im Zusammenhang mit techni- schen Schutzmaßnahmen das Zugangskontrolldienstegesetz552 sowie der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) zu beachten. Das Zugangskontrolldienstegesetz („Lex Premiere“) verbietet die Herstellung, den Vertrieb und den Besitz von Umgehungsvorrichtungen. Unter Umgehungsvorrichtungen werden sämtliche technischen Verfahren oder Vorrichtungen verstanden, die dazu bestimmt sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen. Beispiele für zugangskontrollierte Dienste sind z.B. Telebanking, zugriffsbeschränkte Online-Datenbanken, limitierte Fernsehsender wie Premiere etc. Der Schutz von Zugangskontrolldiensten gilt – anders als der Schutz techni- scher Maßnahmen nach §§ 95a UrhG - unabhängig davon, ob die geschützten Dienste urheberrechtliche Inhalte anbieten. Allerdings sind nur Handlungen untersagt, die zu gewerbsmäßigen553 Zwecken erfolgen. Bei Verstößen 550Siehe hierzu S. 65. 551Begründung des Gesetzesentwurfes Bundestags-Drucksache 15/38, 26: http://www.urheberrecht.org/topic/Info- RiLi/ent/1500038.pdf 552Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 19.03.2002 (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG), BGBl. I 1090: http://dip.bundestag.de/btd/14/072/1407229. pdf.; Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20.11.1998, ABl. EG Nr. L 320/54 vom 28.11.1998: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_320/ l_32019981128de00540057.pdf. 553„Gewerbsmäßig“ ist die aktuelle Terminologie für „gewerblich“ und daher wie „gewerblich“ in § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG zu verstehen. Danach ist gewerbsmäßig jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Kryptografie Faktische Einschränkung von Lizenzen Außerhalb des Urheberrechts: Zugangskontroll- dienstegesetz Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme/211 drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB) sowie Bußgelder und Geld- oder Freiheitsstrafen. Zu den untersagten Handlungen zählen in der Regel nicht Handlungen im rein wissenschaftlichen oder privaten Kontext, da diese in der Regel nicht gewerbliche Zwecke verfolgen. Umgehungshandlungen in diesen Bereichen können allerdings den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllen (§ 265a StGB). Wirtschaftliche und praktische Bedeutung erlangt der gesetzliche Schutz technischer Maßnahmen und von Zugangskontrolldiensten vor allem im Zusammenhang mit Digital Rights Management Systemen (DRM-Systemen). DRM-Systeme sollen den sicheren Vertrieb digitaler Inhalte ermöglichen. Sie dienen der kontrollierten Verbreitung und Nutzung digitaler Inhalte so- wie einer effizienten und differenzierten Rechteverwaltung inklusive einer individuellen Abrechnung zwischen Verwerter und Nutzer. Mit ihnen kann etwa die Verwendung von Dokumenten und internen Unterlagen gezielt ge- steuert werden. So kann z.B. bestimmt werden, wer ein Dokument lesen oder ausdrucken kann, wer Kopien anlegen oder es per E-Mail weiterleiten darf. Allgemein lassen sich DRM-Systeme als elektronische Vertriebssysteme für digitale Inhalte jeder Art bezeichnen. Im Wissenschaftsbereich wäre etwa denkbar, dass im Rahmen einer Internet- Plattform eines oder mehrerer Verlage einzelne Aufsätze aus wissenschaftli- chen Zeitschriften zum Download angeboten werden. Der Nutzer könnte die Aufsätze mit Titel und Quelle benennen, die er erwerben möchte. Nachdem er für jeden gewählten Aufsatz online das Entgelt entrichtet hat, erhält er ei- nen auf die jeweiligen Artikel beschränkten Zugriff und kann sie zur Nutzung herunterladen. Ein kostenfreier Durchsetzanspruch nach § 95b UrhG554, z.B. zum Zwecke des wissenschaftlichen Kopierens555, käme nicht in Betracht, da es sich um ein kommerzielles Angebot handelt (§ 93b Abs. 3 UrhG). DRM-Systeme sind in der Regel eine Kombination aus gesetzlichen, technischen und vertraglichen Schutzmechanismen. Zu den gesetzlichen Schutzmechanismen zählen die oben beschriebenen Vorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen (§§ 95a ff. UrhG) sowie das Zugangskontroll- dienstegesetz. Der gesetzliche Schutz wird durch Technologie-Lizenzverträge mit Herstellern DRM-kompatibeler Endgeräte ergänzt, indem sich die Hersteller dazu verpflichten, für DRM-Systeme sichere „Umgebungen“ zu gewährleisten. Hinzu kommen die von den Verwertern den Nutzern gestellten Bedingungen, die die Reichweite der Nutzung von Inhalten und die Rechte zur Umgehung von technischen Maßnahmen festlegen. 554Siehe hierzu S. 93. 555Siehe hierzu S. 68. Digital Rights Management Kombination ver- schiedener Schutz- mechanismen 212/Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme Der Schutz von DRM-Systemen muss sich nicht nur auf urheberrechtlich ge- schützte Inhalte beziehen. So können etwa urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige digitale Informationen zusammen mit Nutzungsbedingungen und Urheberangaben in verschlüsselter Form über das Internet an einen Nutzer übermittelt werden. Der Nutzer kann im Anschluss mit einem Schlüssel, den er von einer zentralen Stelle (clearing center) ebenfalls über das Internet erhält, geschützte Werke und die weiteren Inhalte entschlüsseln und dann z.B. betrachten, kopieren oder in andere Formate konvertieren. Da DRM-Systeme den Verwertern das Werkzeug an die Hand geben, die Nutzung von digitalen Inhalten umfassend zu kontrollieren, waren die entsprechenden gesetzlichen Schutzvorschriften bei ihrer Einführung äußerst umstritten.556 Befürchtet wird insbesondere, dass der Zugang zu Informationen und Inhalten monopolisiert bzw. erheblich erschwert wird und letztlich private, von den Verwertern diktierte Bedingungen an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Regelungen treten.557 Andererseits sehen die Verwerter in den DRM-Systemen die Möglichkeit, von den durch die Schrankenregelungen verwirklichten pauschalen Vergütungssystemen558 Abschied nehmen zu können und im digitalen Bereich technisch kontrollierte individuelle Vergütungssysteme zu verwirklichen, die sich am tatsächlichen Nutzungsumfang orientieren. Das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations- gesellschaft“ (sog. „Erster Korb“) hat die Entscheidung zwischen den ver- schiedenen Vergütungssystemen bewusst offen gelassen. Es setzte lediglich die Mindestanforderungen der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie559 um. Alle weiteren Fragen, insbesondere zur Reform des Vergütungssystems sollen einer weiteren Reform, dem so genannten „Zweiten Korb“, vorbehal- ten bleiben. Eine generelle Abschaffung der pauschalen Vergütung zugunsten individueller Vergütungssysteme im digitalen Bereich ist allerdings nicht zu erwarten. In je- dem Fall wird es zu einer Anpassung der Vergütungstarife bei der Geräte- und Leerkassettenabgabe kommen, die seit 18 Jahren unverändert sind. Diskutiert wird zudem die Abschaffung des Grundsatzes, dass keine Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten560 erworben werden können. Weiterer Gegenstand 556Die Schutzvorschriften gehen letztlich auf zwei europäische Richtlinien zurück: Art. 6 und 7 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167/10 vom 22.06.2001 sowie auf die Zugangskontrolldienste-Richtlinie 1998/84/EG vom 20.11.1998, ABl. EG Nr. L 320/54 vom 28.11.1998. 557Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities: http://www.zim.mpg.de/ope- naccess-berlin/berlin_declaration.pdf. 558Siehe hierzu S. 67. 559Richtlinie 2001/29/EGvom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167/10 vom 22.06.2001: http://europa. eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_167/l_16720010622de00100019.pdf. 560Siehe hierzu S. 105. Aktuelle Diskussion „Zweiter Korb“: Anpassung des Vergütungssystems Technische Schutzmaßnahmen und DRM-Systeme/213 der Überlegungen ist wiederum die Privatkopierfreiheit561. Hier reichen die Vorschläge von der gänzlichen Abschaffung der Privatkopierfreiheit über die Einführung eines Durchsetzungsanspruchs gegen Kopierschutzsysteme bis zur Rückgängigmachung des kürzlich eingeführten Verbots des privaten Kopierens aus illegalen Quellen. Einen ersten Gesetzesentwurf hat das Bundesjustizministerium für Frühjahr 2004 angekündigt.562 561Siehe hierzu S. 66. 562Siehe zum Ganzen Rede der Bundesjustizministerin auf der Auftaktveranstaltung zum „Zweiten Korb“ am 16.09.2003 in München: http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/auftakt/UrhR_Rede.pdf. Der jeweils aktuelle Stand der Diskussion findet sich unter: http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2. 214/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten 8. Teil: Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Neben dem Urheberrecht existieren eine Reihe weiterer gesetzlicher Schutzrechte, die im Multimediabereich von Bedeutung sind. An erster Stelle steht der Erfindungsschutz durch das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Gegenstand großen Interesses und streitiger Diskussionen sind vor allem die Softwarepatente. Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Patentschutz generell und speziell für Software in Betracht? Wem stehen die Rechte an ei- ner Hochschule im Verhältnis Hochschule und Hochschulerfinder zu? Was be- sagt das Hochschullehrerprivileg und existiert es noch? Welche Schutzrechte außerhalb des Urheber- und Erfindungsschutzes können im multimedialen Kontext an Hochschulen von Bedeutung sein? A. Erfindungsschutz Während das Urheberrecht ästhetische Schöpfungen unter Schutz stellt, schützt das Erfindungsrecht Schöpfungen technischer Art. Es dient dem technologischen Fortschritt und legt die Rahmenbedingungen für den Transfer von Technologien fest. Verwirklicht wird es durch das Patent- und Gebrauchsmusterrecht sowie über die Bestimmungen zum Arbeitnehmer-er- finderrecht. I. Patent- und Gebrauchsmusterschutz Gegenstand des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes ist der Schutz in- novativer Erfindungen. Da weder das Patentgesetz (PatG) noch das Gebrauchsmustergesetz (GbrMG) den Begriff der „Erfindung“ definieren, ist dessen Auslegung den Gerichten überlassen. Nach ständiger Rechtsprechung wird unter einer patentierbaren Erfindung eine „Lehre zum technischen Handeln“ verstanden, die der Lösung eines technischen Problems dient.563 Bei einer Erfindung kann es sich sowohl um ein Erzeugnis – z.B. ein techni- sches Produkt oder eine Maschine – als auch um ein - z.B. chemisches oder biologisches564 - Verfahren handeln (§ 9 PatG). Anders als im Urheberrecht kommt es nicht auf das Vorliegen einer kreati- ven Formschöpfung an, sondern die Nutzung der Technik zur Lösung von Problemen. Der BGH sieht die Technizität einer Lehre als ausreichend an, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs des Einsatzes 563Vgl. schon RG GRUR 1933, 289, 290; BGH GRUR 1969, 672 – Rote Taube; BGH GRUR 1980, 849, 850 – Antiblockiersystem. 564Soweit es sich nicht um ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren handelt (§ 2 Nr. 2 PatG). Schutz technischer Art Was sind Erfindungen? Was ist nicht patentfähig? Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/215 beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit bedient.565 Nicht patentfähig sind daher • bloßes Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathemati- sche Methoden, • Geschäftsmethoden, • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, z.B. Organisationsmodelle sowie • die Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 1 PatG). Unbedingt beachtet werden sollte, dass ein Patent für eine Erfindung nur dann erworben werden kann, wenn die Erfindung neu ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Die erforderliche Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung nicht schon zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik zählt dabei alles, was am Stichtag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 3 Abs. 2 PatG – absolute Neuheit). Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Patentamt (§ 35 Abs. 1 PatG). Allerdings kann ausnahmsweise auch der Anmeldetag einer früheren Anmeldung oder einer Auslandsanmeldung als maßgeblicher Zeitpunkt in Betracht kommen (§§ 40, 41 PatG). Neuheitsschädlich ist grundsätzlich jede Art der Veröffentlichung; sei es in einer Fachzeitschrift, im Internet, im Rahmen eines Vortrages oder bei Vertragsverhandlungen, die nicht unter einer Geheimhaltungsvereinbarung stehen. Offenbart etwa ein Wissenschaftler einen Tag vor dem Tag, an dem eine Patentanmeldung erfolgen soll, einen durch ihn erfundenen bahnbrechenden Datenspeicher auf einer Fachkonferenz, kann ein Patentschutz nicht mehr er- worben werden. Durch den Vortrag wurde die Erfindung öffentlich gemacht und gehört damit zum Stand der Technik. Eine allgemeine Neuheitsschonfrist wie im U.S.-amerikanischen Patentrecht, nach der noch innerhalb einer bestimmten Gnadenfrist (grace period) nach Offenbarung der Erfindung eine Patentanmeldung erfolgen kann, existiert bisher weder im deutschen noch im europäischen Patentrecht.566 Die offenbarte Erfindung ist für einen Patentschutz unwiederbringlich verloren und kann von jedermann ohne Zustimmung des Erfinders nutzbar gemacht werden. 565BGH GRUR 1977, 96 – Dispositionsprogramm. 566Siehe hierzu BMBF, Zur Einführung der Neuheitsschonfrist im Patentrecht – ein USA-Deutschland-Vergleich bezogen auf den Hochschulbereich, Bonn 2002: http://www.bmbf.de/pub/neuheitsschonfrist_im_patentrecht.pdf; das deutsche und europäische Patentrecht kennt allerdings eine spezielle Neuheitsschonfrist für die Offenbarung einer Erfindung auf einer amtlich anerkannten Ausstellung (§ 3 Abs. 4 PatG, Art. 55 EPÜ). Erst anmelden, dann veröffentlichen! Keine Neuheits- schonfrist! 216/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Nicht neuheitsschädlich soll hingegen die Verteilung einer Druckschrift im Rahmen einer geschlossenen Dozenten-Tagung an einen zahlenmäßig be- grenzten Teilnehmerkreis sein. Wird die Druckschrift vor Anmeldung der Erfindung zum Patent aber in eine Bibliothek aufgenommen, entfällt ihre Neuheit. Eine Patentanmeldung wäre nicht mehr möglich.567 Wegen des Neuheitserfordernisses sollte vor einer Patentanmeldung unbedingt eine Neuheitsrecherche erfolgen. Hiermit wird gewährleistet, dass die zur Anmeldung gebrachte Erfindung tatsächlich neu ist. Hierzu bieten die verschiedenen Patentämter Recherchedatenbanken an. Zu nennen sind insbesondere die kostenlosen Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA): DEPATISnet568 und DEPAnet569. Informationen zu Patenten und Gebrauchsmustern erteilen zudem die Patentinformations- zentren. Mit ESP@CENET bietet das Europäische Patentamt (EPA) eine weltweite Recherchemöglichkeit in 30 Millionen, in Englisch zusammen- gefassten Patentanmeldungen an. Daneben bestehen eine Reihe weiterer Recherchemöglichkeiten bei den nationalen Patentämtern sowie seitens kom- merzieller Anbieter.570 Um eine Erfindung zum Patent anmelden zu können, muss die Erfindung nicht nur neu sein, sondern zusätzlich auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§ 1 Abs. 1 PatG). Ersteres ist der Fall, wenn sich die Erfindung für einen Durchschnittsfachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Es darf sich nicht nur um eine rein routine- oder handwerksmäßige Weiterentwicklung handeln571, d.h. die Erfindung muss eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen. Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG). Das Recht, eine Erfindung zum Patent anzumelden, hat grundsätzlich der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger572. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, steht ihnen dieses Recht gemeinschaftlich zu (§ 6 PatG). Damit allerdings die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Anmeldeverfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 PatG - Erstanmelderprinzip). Hatte der Erfinder den Anmelder nicht zur Anmeldung berechtigt, kann der Erfinder die Abtretung des 567BPatG Mitt. 1970, 17. 568Recherche nach Dokumenten (Offenlegungs- u. Patentschriften) im Patentinformationssystem des DPMA und Recherche in der Klassifikation (IPC), Anzeige von 28 Mio. Patentdokumenten (national u. international) im Originallayout (kostenlos). 569Recherche in deutschen Offenlegungs- bzw. Patentschriften der letzten zwei Jahre http://www.dpma.de/suche/ indexdepanet.html. 570Überblick: http://www.dpma.de/suche/patentdatenbanken.html 571Osterrieth, Patentrecht, Rn. 99f. 572Zur Rechtslage bei Erfindungen im Arbeits- und Dienstverhältnis siehe S. 226. Neuheitsrecherche Weitere Schutz- voraussetzungen Erstanmelder- prinzip Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/217 Patenterteilungsanspruchs vom Anmelder verlangen (§ 8 PatG - Patent- vindikation). Die Anmeldung eines deutschen Patents erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum. Eine form- gerechte Anmeldung enthält den Antrag auf Eintragung auf dem je- weils vorgeschriebenen Formblatt, die Schutz- bzw. Patentansprüche, die Beschreibung der Erfindung und - soweit erforderlich – Zeichnungen (§§ 34 ff. PatG, PatAnmV). Der Anmeldung ist ferner eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung nachgereicht werden kann (§ 36 Abs. 1 PatG). Wichtigstes Element einer Patentanmeldung sind die so genannten Schutz- bzw. Patentansprüche. In ihnen wird angegeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Der Inhalt der Patentansprüche bestimmt den Schutzbereich des Patents. Die Beschreibung und die Zeichnung wer- den lediglich zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Da die Patentansprüche durch eine sehr formalisierte Sprache geprägt sind und deren Formulierung erhebliche technische und fachsprachliche Kompetenzen erfordert, sollte die Abfassung einer Patentanmeldung im Zweifel einem hierzu ausgebildeten Patentanwalt überlassen werden. Da der Schutzbereich eines Patents - anders als im Urheberrecht - nicht durch den Schöpfungsakt selbst, sprich die Erfindung, definiert wird, sondern durch die Patentansprüche, kann der Schutzbereich eines Patents wesentlich weiter gefasst sein als der urheberrechtliche Schutz. Da letzterer nur die ganz kon- krete Form einer kreativen Schöpfung unter Schutz stellt, sind die dahinter lie- genden Ideen und Konzepte vom urheberrechtlichen Schutz nie mit umfasst. Zwar schützt auch das Patentrecht keine abstrakten Ideen oder Konzepte, sondern nur die in den Patentansprüchen konkret beschriebene Lösung eines technischen Problems. Allerdings kann durch eine geschickte Formulierung der Patentansprüche der Schutzbereich eines Patents so weit ausgedehnt wer- den, dass mittelbar auch zugrunde liegende Ideen und Konzepte vom Schutz des Patents profitieren. Je mehr es gelingt, die Darstellung der Erfindung in den Patentansprüchen zu abstrahieren, umso weiter reicht der Schutz des er- worbenen Patents. Eine Prüfung der Patentfähigkeit einer Erfindung durch das DPMA erfolgt erst, wenn der Erfinder oder ein beliebiger Dritter innerhalb von 7 Jahren nach Anmeldung einen gesonderten Antrag hierauf stellt (§ 44 PatG). Dieses so genannte System der aufgeschobenen Prüfung gibt dem Anmelder die Möglichkeit, unter Wahrung seiner Interessen zunächst die gewerbliche Nutzbarkeit der Erfindung zu erproben und zu prüfen, ob die mit der wei- teren Prüfung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Aufrechterhaltung gerechtfertigt sind. An Stelle eines Prüfantrags hat der Patentanmelder Anmeldung beim DPMA Schutz- und Patentansprüche Wie weit reicht der Schutz von Patenten? Prüf- und Rechercheantrag 218/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten oder jeder Dritte auch die Möglichkeit, einen Rechercheantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 S. 1 PatG). Dieser ermöglicht es, den für die Beurteilung der Neuheit und Erfindungshöhe relevanten Stand der Technik durch das DPMA ermitteln zu lassen. Für den Rechercheantrag werden Gebühren von 250 € erhoben. Spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag erfolgt eine Offenlegung der Akten durch das Patentamt, soweit sich der Anmelder nicht mit einer vor- zeitigen Offenlegung einverstanden erklärt (§ 31 Abs. 2 PatG). Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr von 60 € zu ent- richten (PatGebG). Für den Prüfantrag werden weitere 350 € fällig. Hinzu kommen Aufrechterhaltungsgebühren, die ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag zu zahlen sind (ansteigend von 70 € für das dritte Jahr bis maximal 1.940 €). Die Schutzdauer eines Patents kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 PatG). Ist ein Prüfantrag gestellt worden, erteilt das DPMA das Patent (staatlicher Hoheitsakt) oder weist den Antrag zurück (§§ 48, 49 PatG ). Wird ein Patent erteilt, wird die Patenterteilung zusammen mit der Patentschrift im Patentblatt veröffentlicht (§ 58 PatG). Gegen die Erteilung des Patents kann sodann jeder binnen drei Monaten nach Veröffentlichung Einspruch erheben (§ 59 UrhG). Eine europäische Patentanmeldung kann sowohl beim DPMA als auch beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden. Die Anmeldung hat in den Amtssprachen deutsch, englisch oder französisch zu erfolgen (Art. 14 EPÜ). Die Anmeldung muss einen oder mehrere Vertragsstaaten benennen, für die ein Schutz begehrt wird (Art. 79 EPÜ). Nach der Anmeldung erfolgt zunächst eine Formalprüfung der Anmeldung auf Mängel (Art. 91 EPÜ). Zugleich wird ein Recherchebericht erstellt (Art. 92 EPÜ – europäischer Recherchebericht), der unmittelbar nach der Erstellung an den Anmelder übersandt wird. 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die europäische Patentanmeldung ge- meinsam mit dem Recherchebericht veröffentlicht (Art. 93 EPÜ). Die Prüfung der Anmeldung erfolgt nur auf Antrag des Antragstellers (Art. 94 EPÜ). Der Prüfantrag ist innerhalb von sechs Monaten nachdem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Rechercheberichts hingewiesen wurde, vorzunehmen (Art. 96 EPÜ). Kommt das EPA zu der Überzeugung, dass alle Erfordernisse erfüllt sind, beschließt es die Erteilung des Patents für alle benannten Staaten, soweit der Anmelder die Erteilungsgebühr, die Druckkostengebühr und etwaige Jahres- und Zuschlagsgebühren entrichtet hat. Auf die Patenterteilung wird im Europäischen Patentblatt hingewiesen. Mit der Bekanntmachung wird zugleich eine europäische Patentschrift he- rausgegeben (Art. 98 EPÜ). Gegen die Patenterteilung kann innerhalb von Kosten, Schutzdauer Europäisches Patent Anmeldeverfahren Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/219 neun Monaten von jedermann Einspruch eingelegt werden (Art. 99 ff. EPÜ). Nach der Patentanmeldung zerfällt das Europäische Patent in nationale Patente der Staaten, die in dem Antrag benannt wurden. Das europäische Patent ist dann nicht mehr als ein Bündel nationaler Patente (Art. 2 EPÜ). Es ist in den Vertragsstaaten, für die es erteilt wird, wie ein nationales Patent geschützt. Die Schutzfrist für Europäische Patente beträgt ebenfalls maximal 20 Jahre (Art. 63 EPÜ). Für ein durchschnittliches europäisches Patent (10 Jahre, Benennung von acht Staaten) sind inklusive Übersetzungskosten und nationale Aufrechterhaltungsgebühren Kosten von ca. 30.000 € zu veranschlagen.573 Ein einheitliches europäisches Patent (sog. Gemeinschaftspatent574), das wesentlich billiger wäre, existiert bisher nicht. An einem Gemeinschaftspatent wird aber zurzeit von Seiten der Europäischen Union gearbeitet. Nach der- zeitigem Stand sollen im Jahr 2005 die ersten Anmeldungen beim EPA mög- lich sein. Neben der nationalen und der europäischen Patentanmeldung ist zudem eine PCT575-Anmeldung möglich. Mit der PCT-Anmeldung können weltweit in den jeweils benannten Staaten Patentanmeldungen vorgenom- men werden.576 Sie wird bei den nationalen Patentämtern, beim europäischen Patentamt oder beim Internationalen Büro 577der WIPO578 vorgenommen. Als billigere und schnellere Alternative zu einem Patent sollte immer eine Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht gezogen werden. Ebenso wie das Patent schützt auch das Gebrauchsmusterrecht Erfindungen (§ 1 GebrMG). Allerdings werden an die Erfindungshöhe geringere Anforderungen gestellt. Das Gebrauchsmusterrecht wird daher auch als „kleines Patentrecht“ be- zeichnet.579 Ein Gebrauchsmusterschutz kann wie der Patentschutz durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erworben werden (§ 4 GebrMG). Die Kosten für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters liegen bei 40 €. Im Gegensatz zum Patentschutz, in dem neben Erzeugnissen sowohl auch Verfahren patentierbar sind, sind Verfahren dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich (§ 2 Nr.3 GebrMG). Im Gebrauchsmusterrecht findet zudem keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) statt. Die Überprüfung eines Gebrauchsmusters bleibt einem etwaigen späteren Löschungsverfahren vorbehalten 573Schätzung des Europäischen Patentamtes: http://www.european-patent-office.org/epo/new/kosten_d.pdf. 574http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/patent. 575Patent Cooperation Treaty: http://www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/pct.pdf 576Informationen zur PCT-Anmeldung: http://www.wipo.org/pct/de/seminar/basic_1/filing.pdf. 577http://www.wipo.int/pct/en/filing/filing.htm;. 578World Intellectual Property Organisation: http://www.wipo.int. 579Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 130. Wirkung: Bündel nationaler Patente Gibt es ein ein- heitliches Patent (Gemeinschafts- patent)? Gebrauchsmuster: schnellere und bil- ligere Alternative „Kleines Patentrecht“ Kosten und Anmeldeverfahren 220/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten (§§ 15 ff. GebrMG). Bei der Anmeldung erfolgt lediglich eine Prüfung der formalen Voraussetzungen (§§ 4, 4a GebrMG). Liegen diese vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung des Gebrauchsmusters (§ 13 Abs. 3 GebrMG). Das Gebrauchsmuster wird im Patentblatt veröffentlicht (§ 8 Abs. 3 GebrMG). Besonderer Vorteil des Gebrauchsmusters ist das mit zwei bis drei Monaten vergleichsweise schnelle Antragsverfahren im Gegensatz zum teilweise jahrelangen Prüfverfahren beim Patent.580 Für das Gebrauchsmuster gilt fer- ner nicht der absolute Neuheitsbegriff. Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann noch innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung der Erfindung nachgeholt werden (§ 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG - Allgemeine Neuheitsschonfrist). Scheitert eine Patentanmeldung an der erforderlichen Neuheit, kann ein Gebrauchsmusterschutz unter Umständen noch erreicht werden. Ein Nachteil gegenüber dem Patent ist die geringere Rechtssicherheit des Gebrauchsmusters, da eine Überprüfung der Gebrauchsmusteranmeldung – z.B. auf Neuheit - durch das DPMA weder von Amts wegen noch auf Antrag erfolgt. Bei großen und wirtschaftlich bedeutenden Erfindungen sollte daher ein Patentschutz angestrebt werden. Ein weiterer Nachteil eines Gebrauchsmusters ist dessen geringere Schutzdauer. Sie beträgt mindestens drei Jahre und je nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren581 maximal zehn Jahre (§ 23 GebrMG). Im Übrigen kann eine Erfindung nebeneinander zum Patent und Gebrauchsmuster angemeldet werden. Mit einer doppelten Anmeldung kann man insbesondere die Zeit zur Patentprüfung überbrücken. Möglich ist es aber auch, zunächst nur eine Gebrauchsmusteranmeldung vorzunehmen und den Anmeldetag innerhalb von zwölf Monaten für eine Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen (§ 40 PatG). Umgekehrt kann auch eine – z.B. wegen mangelnder Neuheit oder fehlender Erfindungshöhe unwirksa- me – Patentanmeldung in ein Gebrauchsmuster umgewandelt werden (§ 5 GebrMG). Da die Wirkungen des Gebrauchsmusters im Wesentlichen denen des Patentschutzes angeglichen sind, gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend. Da das europäische Patent einem nationalen Patent in der Wirkung gleich steht, richten sich die Wirkungen sowohl der nationalen als auch der europä- ischen Patente in Deutschland nach dem deutschen Patentgesetz. Das Patent gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung wirtschaftlich auszuwerten. Er kann jedem Dritten verbieten, das patentierte 580Bis zur Erteilung des Patentes vergehen teilweise fünf Jahre. 581Die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren erfolgt für jeweils zwei Jahre. Sie liegen zwischen 210 € für die erste Verlängerung und 530 € für die zweite Verlängerung. Neuheitsschonfrist Geringere Rechtssicherheit und Schutzdauer Verhältnis vom Patent- und Gebrauchsmuster- schutz Wirkungen von Patenten und Gebrauchs- mustern Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/221 Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zubringen, zu gebrauchen oder ein patentiertes Verfahren anzubieten oder anzuwenden (§ 9 PatG). Gleiches gilt für die aus einem patentierten Verfahren resultierenden Produkte. Ein Recht zur Benutzung oder Herstellung besitzen Dritte daher nur, wenn sie von dem Patentinhaber unmittelbar oder mittelbar eine einfache oder aus- schließliche Lizenz ableiten können (§ 15 Abs. 2 PatG). Alternativ kann das Patent aber auch als Ganzes vom Patentinhaber auf einen Dritten übertragen werden (§ 15 Abs. 1 PatG). Erlaubnisfrei gestattet sind lediglich Handlungen im rein priva- ten Bereich (§ 11 Nr. 1 PatG) sowie Handlungen zu Versuchszwecken (§ 11 Nr. 2 PatG - Versuchsprivileg). Das Versuchsprivileg erlaubt es im Interesse von Forschung und Wissenschaft, die Verwendbarkeit, Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklungsmöglichkeit einer patentierten Erfindung zu prüfen. Nicht erlaubt im Rahmen des Versuchsprivilegs wäre es, die Erfindung zum Mittel einer Versuchshandlung zu machen.582 Wer eine patentierte oder gebrauchsmustergeschützte Erfindung unter Verletzung des Patents oder Gebrauchsmusters benutzt, kann vom Patentinhaber oder dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zivilrecht- lich auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen wer- den (§§ 139 ff. PatG). Des Weiteren kann die Vernichtung der im Besitz des Verletzers befindlichen Erzeugnisse verlangt werden (§ 140a PatG). Daneben bestehen Auskunftsansprüche bezüglich Dritter über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses (§ 140b PatG). Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen drohen zudem strafrechtliche Sanktionen (§ 142 PatG). II. Softwarepatente Erfindungen im multimedialen Kontext betreffen vor allem Hardware- Komponenten, wie z.B. neuartige Datenspeicher- und –lesegeräte oder eine neue Bildschirm- oder Übertragungstechnik. Gegenstand eines Erfindungsschutzes kann aber auch eine Software sein. Patentschutzfähig ist allerdings nicht jede neue Software. „Programme für Datenverarbei- tungsanlagen“ genießen nämlich nach den einschlägigen Vorschriften des PatG, GebrMG und des EPÜ grundsätzlich keinen Erfindungsschutz.583 Dennoch hat das EPA in den letzten Jahren über 30.000 softwarebezogene Patente erteilt. 582BGH GRUR 1996, 109, 114 – klinische Versuche; Schulte, Patentgesetz, § 11 Rn. 12. 583§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 GebrMG, Art. 52 Abs. 2 c) EPÜ. Übertragbarkeit und Lizenzen Erlaubnisfreie Handlungen Rechtsfolgen bei Verletzungen Kein Patentschutz für Software „als solche“ 222/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Der Grund hierfür liegt darin, dass der Ausschluss von Software vom Erfindungsschutz nur für Programme „als solche“ gilt.584 Sobald Software in einem technischen Kontext verwendet wird, kann ein Erfindungsschutz aber in Betracht kommen. Unproblematisch ist ein Patentschutz von Software daher vor allem in den Fällen, in denen eine Software zur Steuerung einer Maschine, eines exter- nen Geräts, eines technischen Verfahrens oder mechanischer Elemente eingesetzt wird. Zu nennen sind z.B. die softwaretechnische Steuerung von ABS-Bremsanlagen585 oder ein Betriebssystem, das einen Rechner erst ein- satzfähig macht586. Schwierigkeiten bestehen für Computerprogramme im Bereich der digitalen Datenverarbeitung, -erkennung und -darstellung. Hier praktizieren die natio- nalen Patentämter und das Europäische Patentamt eine nicht immer einheit- liche Anmeldepolitik. Das entscheidende Merkmal für die Patentierbarkeit von Software ist – wie bei sonstigen Erfindungen - letztlich das Erfordernis der Technizität.587 Software ist daher patentierbar, wenn sie einen techni- schen Effekt hervorruft. Der technische Effekt muss allerdings über die gewöhnliche, bei jeder Software stattfindende physikalische Interaktion zwischen Soft- und Hardware hinausgehen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Software selbst ein technisches Problem löst bzw. einen zusätzlichen technischen Effekt außerhalb der rein software- und hardwaretechnischen Interaktion aufweist.588 Insgesamt tendiert die Rechtsprechung seit einiger Zeit zu einer großzügi- geren Handhabung des Technizitäts-Erfordernisses. Sie lässt es ausreichen, wenn bei einer softwarebezogenen Erfindung, die sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale enthält, nur ein Teil der Erfindung techni- sche Mittel zur Problemlösung einsetzt. In diesen Fällen wird die gesamte Software auch hinsichtlich ihrer nichttechnischen Teile als technisch beur- teilt und kann zum Patent angemeldet werden (Gesamtbetrachtungslehre).589 Ist eine Software Teil einer Gesamterfindung, die einen technischen Effekt er- zielt, so ist die Gesamterfindung patentierbar. Auf die Gewichtung zwischen technischen und nichttechnischen Elementen kommt es dabei nicht an.590 584§ 1 Abs. 3 PatG, § 1 Abs. 3 GebrMG, Art. 52 Abs. 3 EPÜ. 585BGH GRUR 1980, 849 – Antiblockiersystem. 586BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer. 587Vgl. BGH GRUR 1977, 96, 98 – Dispositionsprogramm; BGH GRUR 1981, 39, 40 f. –Walzstabteilung; BGH GRUR 1978, 102 – Prüfverfahren; BGH GRUR, 1980, 849 – Antiblockiersystem; BGH –GRUR 1992, 430, 431 –Tauchcomputer; BPatG GRUR 1999, 1078 – Automatische Absatzsteuerung. 588Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 104. 589Vgl. BGH GRUR 1980, 849 – Antiblockiersystem; BGH GRUR 1992, 430, 431 – Tauchcomputer; so auch die Spruchpraxis des EPA: CR 1986, 533- Vicom; Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 des Europäischen Patentamts GRUR Int. 1990, 463, 464 – Computerbezogene Erfindungen/IBM. 590Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 99. Patentfähigkeit von technischer Software Zusätzlicher technischer Effekt Software- erfindungen mit technischen und nicht-technischen Merkmalen Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/223 Der technische Charakter einer Erfindung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass abgesehen von der software- und hardwaretechnischen Interaktion ein sonstiger unmittelbarer Einsatz von Naturkräften nicht stattfindet, sofern die Lehre für die Software selbst auf technischen Überlegungen beruht.591 Unschädlich ist auch, wenn die Software bereits bekannt ist. Die Software selbst muss keinen weiteren Beitrag zum Stand der Technik leisten, soweit die Gesamterfindung diesen Beitrag erbringt.592 Allerdings muss dieser Beitrag auf einem Gebiet liegen, das nicht vom Patentschutz ausgeschlossen ist.593 Ein Patentschutz von Software wurde insbesondere in folgenden Fällen be- jaht594: Software, die es ermöglicht, eine EDV-Anlage unter besserer Ausnutzung des RAM-Speichers und kürzerer Speicherzugriffszeit zu betreiben595; ein computergestütztes Arbeitsverfahren, bei dem ein Computertomograf mit spezieller Auswerteschaltung verwendet wird596; eine Vorrichtung, die aus einer Messeinrichtung zur Aufnahme seismischer Daten und einem Computer besteht und bei der durch technische Mittel Amplitudenwerte verändert werden597; eine Vorrichtung zum Steuern der Temperatur einer Flächen- heizungsanlage598; Verwendung einer Software zur Überwachung des techni- schen Zustands in einer Maschine zu Warnzwecken599. Dagegen sind Programme, die über eine Stimulierung der menschlichen Tätigkeit und Sinne nicht hinausgehen, als nicht-technisch und damit als nicht patentfähig anzusehen: Hierzu zählen z.B. Verfahren zum Sammeln und Ordnen von Daten; Textverarb eitungsprogramme (insb. Rechtschreibkontrolle, Aufbau von Wörterbüchern, Wortlisten oder eines Thesaurus); Programme zum Zusammenfassen und Wiederauffinden von Dokumenten600; Programm zur automatischen Korrektur fehlerhafter Zeichenketten601; eine Vorrichtung zur automatischen Ermittlung von Postgebühren mit Hilfe einer üblichen EDV-Anlage602; Software zur Erzeugung konkreter, in einer bestimmten Programmiersprache geschriebe- ner Softwareprogramme603. 591BGH GRUR 2000, 498 – Logikverifikation. 592BGH GRUR 2000, 1007 – Sprachanalyse. 593Vgl. Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 108 m.w.N. 594Siehe zum Folgenden: Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 111ff. 595BGH Bl. 91, 345 – Seitenpuffer. 596BPatGE CR 87, 366. 597BPatGE 31, 36. 598BPatGE 31, 269. 599Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 117. 600Vgl. Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 110 m.w.N. 601BGH GRUR Int. 2002, 323, 326 – Suche fehlerhafte Zeichenketten. 602BPatGE 32, 114. 603Schulte, Patentgesetz, § 1 Rn. 116. Weiterer Beitrag zum Stand der Technik Beispiele für patentfähige Software Beispiele für nicht-patentfähige Software 224/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Neben der erforderlichen Technizität muss die zu patentierende Software natürlich auch die weiteren Schutzvoraussetzungen erfüllen. D.h. sie muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich an- wendbar sein.604 Da die Abgrenzung von nicht-schutzfähiger und patentfähi- ger Software im Einzelfall nicht immer einfach zu bestimmen ist, sollte im Zweifel auf die Hilfe eines erfahrenen Patentanwalts zurückgegriffen wer- den. Für die Abfassung der Patentansprüche gilt dies ohnehin. Im Übrigen lässt die Erteilung eines Softwarepatents den urheberrechtlichen Schutz der Software605 unberührt. Bei einer patentierten Software sind daher nicht nur die Rechte des Patentinhabers zu beachten. Um eine patentierte Software reibungslos auswerten zu können, sind daher zusätzlich sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte einzuholen.606 Um die rechtlichen Unsicherheiten und die uneinheitliche Verfahrensweise der nationalen und europäischen Patentämter zu beseitigen, plant die Europäische Gemeinschaft zurzeit die Einführung einer Softwarepatent- richtlinie607 zur Harmonisierung des Rechts der Softwarepatentierung. Diese Richtlinie soll das Merkmal der Technizität als grundlegendes Merkmal für Softwarepatente etablieren. Insbesondere von Seiten der Vertreter der Open Source-Bewegung608 wird allerdings befürchtet, dass die Richtlinie zu einer ähnlichen Ausweitung des Patentschutzes im Softwarebereich wie in den USA führt.609 Diesen Bedenken Rechnung tragend hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag bei seiner Beratung610 erheblich eingeschränkt. Der Vorschlag liegt derzeit zur weiteren Behandlung der Europäischen Kommission und dem Rat vor. 604Siehe hierzu S. 216. 605Siehe hierzu S. 32. 606Siehe hierzu S. 96. 608Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computer- implementierter Erfindungen des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM (2002)92endg., vom 20.02.2002: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/de_502PC0092.pdf. 608Stellvertretend sei die Foundation for a Free Information Infrastructure (FFII) genannt: http://swpat.ffii.org. 609Als abschreckendes Beispiel wird insbesondere auf das U.S. Patent Nr. 5960411 mit dem Titel "Method and system for placing a purchase order via a communications network" verwiesen. Besser bekannt als das "One- Click-Patent" von Amazon. In diesem Patent wird beschrieben, wie man mit einem Click über einen Online-Shop eine Online-Bestellung aufgibt. Alle Betreiber von Geschäftsmodellen, die dieselbe patentierte Geschäftsmethode verwenden, müssten eine Lizenzgebühr an Amazon entrichten. 610http://www.bmj.bund.de/images/11661.pdf. Wie ist das Verhältnis zum urheberrechtlichen Softwareschutz? Europäische Harmonisierungs- bestrebungen Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/225 I. Schutzvoraussetzungen (§§ 1 ff PatG, 1 ff. GebrMG) 1. Erfindung: Lehre zur Lösung technischer Probleme 2. Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie am Stichtag, in der Regel dem Anmeldetag, noch nicht der Öffentlichkeit in Vorträgen, Vorlesungen, Schriften, im Internet etc. zugänglich gemacht wurde. Nur im Gebrauchsmusterrecht existiert eine allgemeine Neuheitsschonfrist. D.h. die Anmeldung einer Erfindung kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung noch zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Eine Patentanmeldung ist nach Veröffentlichung der Erfindung nicht mehr möglich! 3. Erfindungshöhe Die Erfindung darf sich für einen Durchschnittsfachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, d.h. es darf sich nicht nur um eine routine- oder handwerksmäßige Weiterentwicklung handeln. 4. Gewerbliche Anwendbarkeit II. Der Erfinder hat das Recht auf das Patent (§ 6 PatG - Schöpferprinzip) Im Verfahren vor dem Patentamt gilt allerdings der Anmelder, ob Erfinder oder nicht, als berechtigt das Patent zu verlangen. War der Anmelder hier- zu nicht berechtigt, kann der Erfinder die Abtretung des Erteilungsanspruchs verlangen (§§ 7 ff. PatG – Erstanmelderprinzip/Patentvindikation). III. Anmeldung zum Patent- oder Gebrauchsmuster 1. Deutsches Patent: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) 2. Europäisches Patent Das Europäische Patent bietet ein einheitliches Anmeldeverfahren. Die Anmeldung kann beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt (EPA) unter Benennung der Staaten, in denen ein Schutz erfolgen soll, vorgenom- men werden. Nach der Anmeldung wirkt das europäische Patent wie ein Bündel nationaler Patente, deren Wirkung sich nach dem jeweiligen nationa- len Patentrecht beurteilt. Ein europäisches Gebrauchsmuster existiert bisher nicht. 3. PCT-Anmeldung (weltweit): DPMA, EPA, Internationales Büro der WIPO  Check upErfindungsschutz und Software 226/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten IV. Software Software „als solche“ ist nicht patentfähig. Ausnahmsweise besteht eine Schutzfähigkeit aber dann, wenn die Software einen zusätzlichen technischen Effekt aufweist, der über die reine Interaktion zwischen Soft- und Hardware hinausgeht. Im Übrigen müssen die sonstigen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerblich anwendbar) vorliegen. III. Hochschulerfinderrecht Bei Erfindern, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, ist vor einer Patentanmeldung die Frage zu klären, wem die Rechte an dieser Erfindung zustehen. Eine Antwort hierauf gibt das Arbeitnehmer- erfindungsgesetz (ArbnErfG). Ziel des Gesetzes ist es, den Interessenkonflikt zwischen den allgemei- nen Grundsätzen des Arbeits- und Patentrechts aufzulösen. Während das Patentrecht dem jeweiligen Erfinder das Recht auf das Patent zuerkennt (§ 6 PatG - Schöpferprinzip), sprechen die allgemeinen Grundsätze des Arbeits- und Dienstrechts dem Arbeitgeber die Arbeitsergebnisse zu, da er den Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung entlohnt. Das Arbeitnehmererfinderrecht hebt diesen Konflikt auf, indem es dem Arbeitnehmer die Pflicht auferlegt, jede Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden (§ 5 PatG). Möchte der Arbeitgeber diese Erfindung für sich verwerten, kann er sie durch schriftliche Erklärung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen (§ 6 PatG). Mit dem Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbnErfG). Der Arbeitgeber hat nunmehr das Recht, die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden und die Erfindung zu verwerten. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütungen richtet sich im Einzelnen nach den Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen (§ 11 ArbnErfG). Erklärt der Arbeitgeber die beschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung, erwirbt er ein einfaches Recht zur Benutzung der Erfindung. Im Übrigen bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden und zu verwerten. Zusätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Einräumung der einfachen Lizenz zu ver- güten (§ 10 ArbnErfG). Nimmt der Arbeitgeber eine Diensterfindung nicht in Anspruch, wird die Erfindung frei (frei gewordene Diensterfindung). Dies kann einmal gesche- hen, indem der Arbeitgeber schriftlich die Freigabe der Erfindung erklärt. Der Geregelt im Arbeitnehmer- erfindungsgesetz (ArbnErfG) Diensterfindun- gen: Meldepflicht des Arbeitnehmers Inanspruchnahme- recht des ArbG Freigabe von Diensterfindungen Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/227 gleiche Effekt tritt ein, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung in Anspruch nimmt (§ 8 ArbnErfG). Solange eine Diensterfindung nicht frei ist, hat der Arbeitnehmer allerdings die Erfindung geheim zu halten (§ 24 ArbnErfG). Ist eine Diensterfindung frei geworden, kann der Arbeitnehmer diese für sich allein verwerten, gleichgültig, ob er sie zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet oder nicht. Von den Diensterfindungen abzugrenzen sind die freien Erfindungen. Während Diensterfindungen alle während der Dauer des Dienstverhältnisses im Dienstbetrieb (Arbeitserfindungen) oder aufgrund von Erfahrungen oder Arbeiten des Dienstbetriebs entstandenen Erfindungen sind (Erfahrungserfindungen), fallen unter die freien Erfindungen alle sonstigen Erfindungen (§ 3 ArbnErfG). Der Begriff der freien Erfindungen ist insoweit irreführend, als der Arbeitnehmer nicht gänzlich von Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber entbunden ist. Er hat auch freie Erfindungen unverzüglich schriftlich mitzu- teilen, gleichgültig, ob sie innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit entstanden sind (Mitteilungspflicht). Möchte der Arbeitnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses die freie Erfindung für sich verwerten, hat er außerdem dem Arbeitgeber zuvor zu angemessenen Bedingungen mindestens eine einfache Lizenz anzubie- ten (§ 19 ArbnErfG - Anbietungspflicht). Der Arbeitgeber hat nunmehr drei Monate Zeit, über das Angebot zu entscheiden. Nimmt er es an, kann der Arbeitnehmer die Erfindung zusätzlich anderweitig frei verwerten, je nach- dem, ob er dem Arbeitgeber eine einfache oder ausschließliche Lizenz erteilt hat. Lässt der Arbeitgeber den Angebotszeitraum ungenutzt verstreichen, erlöschen seine Vorrechte. Der Arbeitnehmer kann die Erfindung nunmehr vollständig frei verwerten. Zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitnehmererfinder- rechts gelten – ähnlich wie im Urheberrecht611 - im Hochschulerfinderrecht einige Besonderheiten. Dies resultiert daraus, dass sich die Interessenlage der Hochschulen nicht mit der der Privatwirtschaft vergleichen lässt. Zwar zählt zu den Aufgaben der Hochschulen neben Forschung und Lehre auch der Technologietransfer.612 Den Hochschulen obliegt aber nicht der erwerbs- wirtschaftliche Handel mit Schutzrechten.613 Zudem stehen Wissenschaft und Forschung unter dem Postulat der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). 611Siehe hierzu S. 133. 612§ 2 Abs. 7 HRG: „Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer“. 613Fleuchhaus/Braitmeyer, Hochschullehrerprivileg, GRUR 2002, 653, 654. Freie Erfindugen Mitteilungspflicht Anbietungspflicht vor Verwertung Besonderheiten im Hochschul- erfinderrecht Forschungs- freiheit 228/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Nach dem bis zum 06.02.2002 geltenden Hochschullehrerprivileg zählten die Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten der wissenschaftlichen Hochschulen614 per se zu den freien Erfindungen (§ 42 ArbnErfG a.F. - Hochschullehrerprivileg). Eine Inanspruchnahme durch die Hochschule kam nicht in Betracht. Selbst eine Mitteilungs- und Anbietungspflicht - wie für sonstige freie Erfindungen - bestand nicht. Nur für den Fall, dass die Hochschule gezielt für Forschungsarbeiten, die zu einer Erfindung geführt haben, besondere Mittel aufgewendet hatte, existierte eine Mitteilungs- und Beteiligungspflicht gegenüber der Hochschule.615 Die Erfindungen sonstiger Hochschulbeschäftigter (wissenschaftliche Mitarbeiter und Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte, technisches Personal etc.) unterlagen hingegen den allgemeinen Regeln des Arbeitnehmer- erfinderrechts.616 Mit der Reform des Hochschulerfinderrechts hat sich die Rechtslage zum 07.02.2002 für beide Gruppen von Hochschulerfindern ganz grundsätz- lich geändert. Das Hochschullehrerprivileg ist im Wesentlichen weg- gefallen. Allerdings sind an die Stelle der umfassenden Privilegierung der Hochschulprofessoren weniger weit reichende Privilegierungen des gesamten Personals an Universitäten und Fachhochschulen getreten (§ 42 ArbnErfG n.F.). Grundsätzlich gelten nunmehr für alle Hochschulerfinder, insbesondere auch für Hochschullehrer, die allgemeinen Regeln des Arbeitnehmererfinderrechts: D.h. Diensterfindungen sind unverzüglich zu melden. Die Hochschule kann diese in Anspruch nehmen. Im Gegenzug steht dem Hochschulbediensteten ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Anders als nach dem alten Recht sind Hochschulerfindungen – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - nur frei, wenn sie keine Diensterfindungen sind. Zu den meldepflichtigen Diensterfindungen zählen dabei sowohl die auf Mittel der Hochschule als auch auf private und öffentliche Drittmittel zurück- gehenden Erfindungen. Auch Erfindungen im Rahmen von Nebentätigkeiten617 sind grundsätzlich meldepflichtig, da bei ihnen regelmäßig Erfahrungen oder Arbeiten aus dem Hauptamt genutzt werden.618 Gleiches gilt für Erfindungen, die ein Hochschulbediensteter in seiner Freizeit oder in seinem Urlaub macht, soweit sie in Zusammenhang mit seiner Hochschultätigkeit stehen. 614Ob hierunter auch die Fachhochschulen fielen, war umstritten. 615Unter diese Regelung fielen allerdings nicht Erfindungen im Rahmen von Drittmittelprojekten. 616Siehe hierzu S. 226. 617Zur Frage der Genehmigungspflichtigkeit und Vergütung von Nebentätigkeiten siehe S. 137. 618Böhringer, Novellierung des „Hochschullehrerprivilegs“, NJW 2002, 952, 953; einschränkend Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, 743, 748f., soweit die Nebentätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben liegt. Altes Recht: Hochschullehrer- privileg Professoren und wiss. Assistenten: immer freie Erfindungen Sonstige Hoch- schulbedienstete: allgemeine Regeln Neues Recht: Wegfall des Hochschullehrer- privilegs Geltung der allgemeinen Regeln Diensterfindungen im Hochschuldienst Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/229 Die Meldung einer Hochschulerfindung erfolgt schriftlich bei den Forschungs- und Technologietransferstellen der jeweiligen Hochschule. Diese halten in der Regel auch erste Informationen sowie Formulare zur Vornahme der Erfindungsmeldung vor. Für die Erfindungsmeldung kann zudem das Tool easyPatent619 verwendet werden, soweit es auf dem Server der Hochschule installiert ist. Die Erfindungsmeldung selbst sollte die Beschreibung der technischen Aufgabe, ihre Lösung sowie das Zustandekommen der Diensterfindung be- schreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollten beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind. Ferner sollten die bisher bestehen- den Erfahrungen und Arbeiten auf diesem Gebiet, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angegeben werden. Ferner ist der jeweilige Eigenanteil des Hochschulerfinders mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 ArbnErfG). Sind mehrere Hochschulbedienstete an der Erfindung beteiligt gewesen, kann die Meldung auch gemeinsam erfolgen. Der Erfindungsmeldung sollten even- tuell bestehende Drittmittel- und Kooperationsverträge beigefügt werden, da diese regelmäßig Regeln für die Verteilung der Eigentumsrechte enthalten. Neben den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitnehmererfinderrechts unter- liegen die Hochschulbediensteten den unten folgenden Besonderheiten. Dabei gelten die Punkte (1) – (5) für das wissenschaftliche Hochschulpersonal mit eigenen Lehr- und Forschungsbefugnissen (Professoren, wissenschaftli- che Assistenten und Mitarbeiter), soweit sie im Rahmen dieser Befugnisse frei und unabhängig wissenschaftlich tätig werden. Für die sonstigen Hochschulbediensten (wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Hausmeister, technische Assistenten, Informatiker, Verwaltungsangestellte etc.) sind nur die Punkte (4) – (5) anwendbar.620 (1) Zwar sind auch Hochschulerfinder grundsätzlich zur Geheimhaltung ihrer Diensterfindungen verpflichtet (§ 24 Abs. 2 ArbnErfG). Aufgrund der Forschungsfreiheit dürfen sie jedoch nicht in der Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse behindert werden (positive Publikationsfreiheit). Daher hat jeder Hochschulerfinder das Recht, seine Diensterfindungen im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit zu verwenden und offen zu legen. Allerdings ist dies der Hochschule rechtzeitig, in der Regel zwei Monate vor der Offenlegung, anzuzeigen (§ 42 Nr. 1 ArbnErfG).621 619http://www.easy-patent.de. 620Vgl. Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 745. 621Diese Vorschrift wird zurzeit aufgrund eines Vorlagebeschlusses des LG Braunschweig an das BVerfG auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüft, siehe Bechluss vom 17. September 2003 - 9 O 1060/03, Forschung & Lehre 11/2003, 601. Erfindungs- meldung Besonderheiten für Hochschulerfinder Anzeigepflicht bei Veröffentlichung von Diensterfin- dungen (positive Publikations- freiheit) 230/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Will beispielsweise ein Hochschulprofessor oder ein wissenschaftli- cher Mitarbeiter eine Veröffentlichung vornehmen, die die Beschreibung oder Offenlegung eines patentfähigen, z.B. chemischen Verfahrens oder Computerprogramms enthält, ist die Publikation zuvor der Hochschule anzuzeigen. Gleiches gilt für die Offenlegung von Diensterfindungen im Rahmen von Vorlesungen und Vorträgen, Interviews etc. Hierdurch erhält die Hochschule die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie eine vorsorgliche Patentanmeldung vornehmen möchte. Die Publikation selbst bedarf aller- dings keiner Genehmigung oder Zustimmung seitens der Hochschule. Von der Zwei-Monats-Frist kann im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden. Dies hängt davon ab, ob die Erfindung eine komplexe Schutzrechtsanmeldung nach sich zieht oder die Prüfung offensichtlich un- problematisch ist. Veröffentlich ein Hochschulerfinder eine Diensterfindung, ohne diese vorher der Hochschule anzuzeigen und zu melden, liegt hierin eine Dienstpflichtverletzung. Diese kann disziplinarrechtlich geahndet werden.622 Zudem drohen Schadensersatzansprüche.623 Ist die betreffende Erfindung schon zum Patent angemeldet, ist die Anzeigepflicht hinfällig.624 Für die Hochschule beinhaltet die Anzeige die Pflicht, eine beschleunigte Prüfung der Erfindung vorzunehmen, um die Veröffentlichung nicht unnö- tig nach hinten zu verschieben. Reagiert die Hochschule nach angemessener Frist auf die Anzeige nicht, sollte mit der Hochschule eine Klärung herbei- geführt werden.625 (2) Teil der Lehr- und Forschungsfreiheit ist neben der positiven auch die negative Publikationsfreiheit. Sie beinhaltete das Recht jeden Wissenschaftlers, die Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse zu unterlassen und die Ergebnisse damit geheim zu halten (Recht zu Schweigen). Lehnt daher ein Hochschulerfinder die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, entfällt die Meldepflicht gegenüber der Hochschule (§ 42 Nr. 2 ArbnErfG). Der Hochschule ist die Inanspruchnahme und die Anmeldung zum Patent verwehrt. Dies gilt auch, wenn die Hochschule auf anderweitigem Wege von der Erfindung Kenntnis erlangt.626 Entscheidet sich der Hochschulerfinder allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, seine Erfindung doch zu veröffentlichen, lebt die Meldepflicht wieder auf. Nicht vollständig geklärt ist die Frage, inwieweit sich ein Hochschulerfinder auf seine negative Publikationsfreiheit im Rahmen von Drittmittelprojekten 622Bundesrats-Drucksache 583/2001, 7. 623Aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht aus § 24 Abs. 2 ArbnErfG. 624Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 750. 625Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 751. 626Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 753. Beschleunigte Erfindungsprüfung Negative Publikations- freiheit: Recht zu Schweigen Veröffentlichungs- pflicht innerhalb von Drittmittel- projekten Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/231 berufen kann, in denen eine vertragliche Verbreitungs- und Verwertungspflicht der Hochschule oder des Hochschulerfinders gegenüber dem Drittmittelgeber besteht. Hier ist davon auszugehen, dass zumindest ein Kernbereich des Schweigerechts erhalten bleibt. Insbesondere im Falle einer Publikationsverweigerung aufgrund von Gewissens- oder ethischen Gründen, z.B. im Bereich der Stammzellenforschung, wird kein Wissenschaftler zur Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse gezwungen werden können. Um möglichen Problemen bei der Verwertung von Ergebnissen aus der Drittmittelforschung vorzubeugen, sollte die an einem Drittmittelprojekt beteiligten Forschern in schriftlicher Form gegenüber der Hochschule erklären, dass sie über die Verbreitungs- und Verwertungspflichten im Rahmen des Drittmittelprojektes informiert sind und dementsprechend - - und unter grundsätzlicher Wahrung ihres Schweigerechts - die im Rahmen des Drittmittelprojektes hervorgebrachten Ergebnisse entsprechend den Verbreitungs- und Verwertungspflichten zugänglich machen werden. Zwar ist ein vorheriger Verzicht auf das Recht zum Schweigen nicht wirksam (§ 22 ArbnErfG). Allerdings ist mit der Erklärung die Berufung auf das erschwerende Argument, die Veröffentlichungspflicht nicht gekannt zu haben, verwehrt. Eine weitere Möglichkeit um negative Konsequenzen des Schweigerechts zu verhindern, ist der direkte Einbezug der Hochschulbediensteten in die Vereinbarung mit dem Drittmittelgeber. Das Verbot des vorherigen Verzichts wirkt nämlich nur gegenüber der Hochschule, aber nicht gegenüber dem Drittmittelgeber. Problematisch sind auch Fälle, in denen sich ein Miterfinder einer Gemeinschaftserfindung einseitig auf seine negative Publikationsfreiheit beruft. Für die anderen Miterfinder, die sich nicht auf ihre negative Publikationsfreiheit berufen wollen oder können627, bleibt in diesen Fällen die Meldepflicht bestehen. Nimmt die Hochschule ihre Erfinderanteile in Anspruch oder wollen die Miterfinder nach einer Freigabe durch die Hochschule selbst verwerten, ist letztlich aufgrund einer Abwägung der Interessen der beteiligten Akteure im Einzelfall zu entscheiden, ob der ver- weigernde Miterfinder auf seiner negativen Publikationsfreiheit bestehen kann oder ob er eine Patentanmeldung und Verwertung der Erfindung dulden muss.628 (3) Nimmt die Hochschule eine Diensterfindung in Anspruch und mel- det die Diensterfindung zum Patent an, verbleibt dem Hochschulerfinder ein einfaches Benutzungsrecht für seine Lehr- und Forschungstätigkeit (§ 42 Nr. 3 ArbnErfG). D.h. der Hochschulerfinder darf seine Erfindung 627Z.B. den Hochschulbediensteten, denen keine selbständigen Lehr- und Forschungstätigkeiten übertragen sind. 628Vgl. Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 753. Interessen- abwägung bei Miterfindern Einfaches Benutzungsrecht bleibt erhalten 232/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten trotz Inanspruchnahme durch die Hochschule für Lehre und Forschung weiter verwenden, ohne hierfür eine Lizenz von der Hochschule erwerben zu müssen. Das Benutzungsrecht umfasst allerdings keine kommerziellen Verwertungshandlungen und keine Handlungen außerhalb von Lehre und Forschung. Im Übrigen gilt das Benutzungsrecht auch gegenüber Dritten, wenn z.B. das Patent von der Hochschule veräußert oder eine ausschließliche Lizenz erteilt wird.629 (4) Privilegiert sind Hochschulerfinder insbesondere in Bezug auf die Höhe der Erfindungsvergütung. Verwertet die Hochschule eine in Anspruch genommene Erfindung, kann der Hochschulerfinder 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen für sich beanspruchen (§ 42 Nr. 5 ArbnErfG). Damit sind Hochschulerfinder eindeutig besser gestellt als normale Arbeitnehmererfinder, deren Vergütung in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent liegt. Berechnungsgrundlage der Vergütung sind die Bruttoeinnahmen.630 Die Hochschule kann ihre Patentierungs- und Verwertungskosten nicht vorher abziehen. Für ein durchschnittliches europäisches Patent mit Anmeldekosten von ca. 30.000 € hat dies zur Konsequenz, dass die Hochschule Einkünfte von 43.000 € erzielen muss, um sämtliche Kosten einschließlich der Vergütung des Hochschulerfinders zu amortisieren.631 Das wirtschaftliche Risiko liegt ganz allein bei der verwertenden Hochschule.632 Als Verwertung gilt sowohl die innerbetriebliche Verwertung innerhalb der Hochschule als auch die außerbetriebliche Nutzung im Wege des Erfindungs- oder Patentverkaufs, des Lizenzaustausches oder der Lizenzvergabe.633 Unter Einnahmen werden alle Vermögenswerte verstanden, die der Hochschule tatsächlich aus der Diensterfindung zufließen. Hierzu zählen nicht staatliche Finanzierungsmittel sowie entwicklungsbezogene Drittmittel. Es muss sich nicht um Geldzahlungen handeln. Es reicht, dass überhaupt Vermögenswerte zufließen (z.B. im Falle eines Lizenztausches). Hier ist der Erlös nach dem marktüblichen Kauf- oder Lizenzpreis zu bestimmen. Dies gilt auch im Rahmen von Drittmittelprojekten, bei denen sich die Hochschule gegenüber dem Drittmittelgeber verpflichtet hat, ohne zusätzli- ches Entgelt die Hochschulerfindung zu übertragen oder ein Nutzungsrecht einzuräumen. Als Einnahme ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein Bruchteil der Gesamtauftragssumme zu wählen. Dabei wird der Bruchteil be- messen nach dem Wertanteil, der der Bedeutung der Erfindung im Verhältnis 629Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 754. 630Nach Abzug der Steuern, insb. Umsatzsteuer, aber ohne Ertragssteuern, wie Einkommenssteuern. 631Fleuchhaus/Braitmeyer, Hochschullehrerprivileg, GRUR 2002, 653, 655. 632Böhringer, Novellierung des „Hochschullehrerprivilegs“, NJW 2002, 952, 953. 633Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 755. Höhe der Vergütung: 30% der Bruttoerlöse Verrechnungs- pflichtige Einnahmen Drittmittelprojekte Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/233 zu den sonstigen vertraglich geschuldeten Leistungen der Hochschule zu- kommt. Liegt der berechnete Anteil aus den Gesamtmitteln wesentlich höher als der marktübliche Kauf- oder Lizenzpreis, ist ein Abschlag vorzunehmen. Vergütungspflichtig sind auch betriebliche Eigennutzungen der Hochschule. Nicht vergütungspflichtig sind hingegen die Einnahmen eines Dritten, der von der Hochschule das Patent oder eine Lizenz erworben hat.634 Allerdings hat die Hochschule den Hochschulerfinder an den von dem Dritten erhaltenen Verkaufs- oder Lizenzgebühren zu beteiligen. Bei Miterfinderschaft ist der 30-Prozent-Anteil auf die Miterfinder gemäß des jeweiligen Anteils aufzuteilen. Dabei kommt es allein auf den schöpferi- schen Beitrag des Miterfinders an. Ohne Belang sind die sonstige dienstliche Tätigkeit oder die Stellung innerhalb der Hochschulhierarchie.635 (5) Nimmt die Hochschule eine Diensterfindung nicht in Anspruch, wird diese frei. Der Hochschulerfinder kann die Erfindung für sich allein zum Patent anmelden und verwerten. Anders als andere öffentliche Arbeitgeber kann die Hochschule nicht an Stelle der Inanspruchnahme eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung mit dem Hochschulbediensteten vereinbaren (§§ 40 Nr. 1, 42 Nr. 5 ArbnErfG). Der Hochschule ist es damit verwehrt, ohne eigene Verwertungsbemühungen am Erfolg einer Erfindung zu partizipieren. Die betreffende Hochschule muss sich zwischen der Inanspruchnahme oder der Freigabe einer Diensterfindung entscheiden. Soweit eine Erfindung eines Hochschulbediensteten ausnahmsweise frei ist, gelten die allgemeinen Regelungen über freie Erfindungen (Mitteilungs- und Anbietungspflicht, ansonsten freie Verwertbarkeit).636 Freie Erfindungen von Hochschulbediensteten sind vor allem solche Erfindungen, die außerhalb des Hochschuldienstes entstanden sind und in keinem Zusammenhang zu Vorarbeiten der Hochschule und Erfahrungen aus dem Hochschuldienst ste- hen. Im Falle einer Miterfinderschaft kann eine Kombination aus freien Erfindungen oder frei gewordenen Diensterfindungen sowie in Anspruch genommenen Diensterfindungen bestehen. Hier hat die Hochschule keinen Anspruch auf Übertragung freier Erfinderanteile. Eine Patentanmeldung und Verwertung kann in diesen Fällen nur unter Beteiligung der Hochschule so- wie der sonstigen berechtigten Personen erfolgen. Hier sollte eine einver- nehmliche Lösung zwischen den beteiligten Personen und Einrichtungen erreicht werden. Denkbar wäre es beispielsweise, dass der Hochschulerfinder 634Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 756. 635Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 756. 636Siehe hierzu S. 226. Hochschulinterne Nutzung Aufteilung bei Miterfindern Keine Beteili- gungsmöglichkeit der Hochschule bei Freigabe von Diensterfindung Freie Erfindungen Hochschul- bedienstete: Mitteilungs- und Anbietungspflicht Kombination freier und in Anspruch genom- mener Erfindugen bei Miterfindern 234/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten seine freien Erfindungsrechte gegen Einmalzahlung oder eine laufende Erlösbeteiligung auf die Hochschule überträgt. Ferner könnte die Hochschule mit der treuhänderischen Verwaltung der Gesamterfindung beauftragt werden.637 Das neue Hochschulerfinderrecht findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 06.02.2002 gemacht wurden. Auf Hochschulerfindungen vor diesem Stichtag sind weiterhin die Regeln der alten Rechtslage anwendbar (§ 43 ArbnErfG). Eine Besonderheit gilt allerdings für Fälle, in denen sich Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten vor dem 18.07.2001 gegenüber Dritten in Forschungs-, Kooperations- und Lehrstuhlverträgen vertraglich verpflichtet haben, das Hochschulerfinderrecht in seiner alten Fassung anzuwenden und ihre nach altem Recht freien Erfindungen zu über- tragen.638 Auf diese Fälle ist das alte Recht anzuwenden, wenn die Erfindung vor dem 08.02.2003 hervorgebracht wurde. Hiermit sollte den Beteiligten hinreichend Zeit zur Abwicklung und Anpassung ihrer Verträge eingeräumt werden. Da Erfindungen nach dem Stichtag nicht mehr frei sind, empfiehlt es sich für spätere Erfindungen eine einvernehmliche Regelung zwischen Hochschule, Hochschulerfinder und Vertragspartner zu suchen.639 Parallel zur Reform des Hochschulerfinderrechts hat das BMBF mit- tels der Verwertungsoffensive den Aufbau einer bundesweiten Verwertungsinfrastruktur in Form von professionellen Patent- und Verwertungsagenturen (PVAs) angestoßen.640 Die PVAs betreuen in der Regel mehrere Hochschulen und organisieren den gesamten Patentierungs- und Verwertungsablauf. Sie nehmen die Erfindungsmeldungen der Hochschulen entgegen und bewerten diese auf ihre Patentfähigkeit, wirtschaftliche Relevanz und Verwertbarkeit. Wird der Hochschule eine Inanspruchnahme empfohlen, übernehmen sie für die Hochschulen die Ausarbeitung und Einreichung der Schutzrechtsanmeldungen. Ferner bieten sie Unterstützung beim Vermarkten von Erfindungen sowie beim Aushandeln und Abschluss von Verwertungsverträgen sowie bei Existenzgründungen. Nach Vertragsabschluss überwachen sie die Einhaltung der Verwertungsverträge sowie den Eingang der finanziellen Rückflüsse und deren Auszahlung an die Hochschulen bzw. Erfinder. PVA des Landes NRW ist die PROvendis GmbH.641 Die Ruhruniversität Bochum unterhält mit der rubitec GmbH642 eine eigene Verwertungsgesellschaft. 643 Allgemeine Informationen zu Patent- und 637Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 749. 638Böhringer, Novellierung des „Hochschullehrerprivilegs“, NJW 2002, 952, 954. 639Bartenbach/Volz, Neufassung des § 42 ArbEG, GRUR 2002, 743, 757. 6401. Förderrichtlinie des BMBF zur BMBF-Verwertungsoffensive – Verwertungsförderung – vom 27.07.2001; 2. Förderrichtlinie des BMBF zur BMBF-Verwertungsoffensive – Initiative Innovation durch Patentierung und Verwertung (IPV) – vom 27.09.2001; die Anschubfinanzierung ist zunächst bis zum 31.12.2003 befristet. 641http://www.provendis.info. 642http://www.ruhr-uni-bochum.de/rubitec. 643Siehe Kontakt- und Internetadressen S. 253. Übergangsregeln für neues Recht Patent- und Verwertungs- agenturen (PVAs) Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/235 Verwertungshilfen, zur Patentpolitik und zur Förderung von Erfindern bietet darüber hinaus der Patentserver des BMBF644. Die vorstehenden Ausführungen zum Hochschulerfinderrecht gelten für folgende Personengruppen nicht: Für Wissenschaftler nicht hochschulgebundener Forschungseinrichtungen (z.B. Max-Planck-Institute, Institute der Fraunhofer-Gesellschaft etc.) gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitnehmererfinderrechts.645 Personen, die außerhalb von Arbeits- und Dienstverträgen, in sonstigen vertraglichen Rechtsverhältnissen, wie z.B. Werkverträgen oder als freie Mitarbeiter, für die Hochschule tätig werden, unterliegen nicht dem Arbeit- nehmererfinderrecht. Hier sollten unbedingt ausdrückliche Vereinbarungen über den Übergang der Erfinderrechte bzw. die Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Lizenzen geschlossen werden. Außerhalb des Arbeitnehmererfinderrechts stehen auch externe Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten. Ihre Erfindungen kann die Hochschule weder in Anspruch nehmen noch erwirbt sie Nutzungsrechte. Will die Hochschule Erfindungen dieser Personengruppe verwerten, muss sie sich durch Vertrag entweder die Erfinderrechte bzw. Patente übertragen oder sich Lizenzen einräumen lassen. 644http://www.patente.bmbf.de. 645Siehe hierzu S. 226 Forscher an außeruniversitä- ren Forschungs- einrichtungen Werkverträge, freie Mitarbeiter Externe Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten 236/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Erfindungen im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Für Hochschulerfindungen gelten Sonderregelungen (§ 42 ArbnErfG). Mit Reform des Hochschul- erfindungsrechts ist eine grundsätzlich neue Rechtslage eingetreten. Für Alt- Erfindungen vor dem Stichtag des 07.02.2002 gelten die alten Regelungen fort. I. Alte Rechtslage 1. Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten Alt-Erfindungen dieser Personengruppe vor dem Stichtag sind immer freie Erfindungen. Über die Patentanmeldung und Verwertung dürfen allein die privilegierten Personen entscheiden (§ 42 ArbnErfG a.F. – Hochschul- lehrerprivileg). 2. Sonstiges Hochschulpersonal • Alt-Diensterfindungen dieser Personengruppe sind der Hochschule zu mel- den (§ 5 ArbnErfG). Die Hochschule hat ein Recht zur Inanspruchnahme (§ 6 ArbnErfG), zur Anmeldung von Patenten und zur Verwertung. Im Gegenzug steht dem Hochschulerfinder ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu (§ 9 ArbnErfG). • Freie Erfindungen sind der Hochschule mitzuteilen (§ 18 ArbnErfG). Vor der Verwertung ist der Hochschule min. eine einfache Lizenz anzubieten (§ 19 ArbnErfG). II. Neue Rechtslage Mit Wegfall des Hochschullehrerprivilegs gelten nunmehr für alle Hochschulerfinder grundsätzlich die allgemeinen Regeln des ArbnErfG, wie sie bisher schon für die sonstigen Hochschulbediensteten Anwendung fanden. Ferner gelten für Diensterfindungen folgende Besonderheiten (§ 42 ArbnErfG n.F.): • Erfindungs-Veröffentlichungen dürfen vorgenommen werden, sind der Hochschule aber in der Regel zwei Monate vorher anzuzeigen (positive Publikationsfreiheit) • Will der Hochschulerfinder seine Erfindung geheim halten, besteht keine Meldepflicht (negative Publikationsfreiheit) • Nimmt die Hochschule eine Erfindung in Anspruch, verbleibt dem Hochschulerfinder für Lehr- und Forschungstätigkeit ein einfaches Benutzungsrecht. Ferner steht dem Hochschulerfinder gegen die Hochschule ein Vergütungsanspruch in Höhe von 30 % der Brutto- erlöse zu.  Check upHochschulerfinderrecht Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/237 B. Sonstige Schutzrechte Neben dem Urheber- und Erfindungsschutz existieren weitere Schutzrechte, die im multimedialen Bereich von Bedeutung sein können. Hierzu zählen insbesondere Marken-, Titel-, Geschmacksmuster- und Halbleiterrechte. Schutzansprüche können aber auch aus dem Wettbewerbsrecht folgen, soweit Hochschulen am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. I. Marken und Titel Während ein multimediales Produkt den Schutz des Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte genießt, kann der Titel, z.B. einer Software, nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützt sein. In Betracht kommt insbesondere ein Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Handelt es sich bei dem gewählten Titel um einen nicht nur rein beschrei- benden, unterscheidungskräftigen Titel, entsteht der Schutz schon mit der tatsächlichen Benutzung dieses Titels im Verkehr, also in der Regel mit Erscheinen der Software. Nicht unterscheidungskräftige Titel genießen einen Titelschutz hingegen nur dann, wenn sie sich innerhalb der interessierten Kreise als Bezeichnung für die Software, eines Buches etc. durchgesetzt haben. Dies ist im Streitfall durch aufwändige Gutachten und Umfragen in den betreffenden Verkehrskreisen nachzuweisen. Um einen möglichst frühzeitigen und gesicherten Titelschutz zu erreichen, bietet es sich daher an, eine markante und individuelle Bezeichnung zu wählen, die eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt. Ein vorverlegter Titelschutz vor den Zeitpunkt des Erscheinens der Software bzw. des Werkes kann durch eine der Auslieferung vorausgehende öffentliche (werbende) Ankündigung oder durch eine so genannte Titelschutzanzeige herbeigeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Werk innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankündigung bzw. Anzeige erscheint.646 Die Titelschutzanzeige erfordert eine Bekanntgabe des Titels innerhalb der inte- ressierten Fachkreise in einer branchenüblichen Form. Titelschutzanzeigen von Druckschriften erfolgen in der Regel in den Fachzeitschriften der Verlage, z.B. dem „Börsenblatt des Deutschen Buchhandels“647. Für die Anzeige eines Softwaretitels bietet sich der „Titelschutzanzeiger“648 an, der auch Softwaretitel umfasst. Neben dem Titelschutz kommt im geschäftlichen Verkehr ein Schutz 646BGH GRUR 1989, 760 – Titelschutzanzeige. 647http://www.boersenblatt.net. 648http://www.titelschutzanzeiger.de. Marken-, Titel-, Geschmacksmus- ter-, Halbleiter- recht und Wettbewerbsrecht Titelschutz Unterscheidungs- kräftige Titel Vorverlegter Titelschutz Markenschutz Nicht unterschei- dungskräftige Titel 238/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten des Titels als Marke in Betracht. Die Marke dient dem Schutz von Unterscheidungszeichen zur Identifikation Unternehmensprodukten oder –dienstleistungen im Markt. Gegenstand des Schutzes können neben Namen und Wörtern auch Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie schlichte Farben oder Gerüche sowie eine Kombination verschiede- ner Zeichen sein (sog. Wort-, Bild-, Hör-, Geruchs-, Farb- Kombinations- und dreidimensionale Marke).649 Entscheidend ist, dass die jeweiligen Zeichen eine Unterscheidungsfunktion besitzen. Dabei sind bestimmte Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wie z.B. irreführende geogra- fische Herkunftsangaben sowie Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs (§ 8 MarkenG). Der Markenschutz entsteht durch Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 1, 2 MarkenG). Eine Markenanmeldung kann sowohl durch Einzelpersonen als auch durch juristische Personen, wie Hochschulen, erfolgen. Die Anmeldung muss die Identität des Anmelders erkennen lassen, die Marke wiedergeben und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Marke erworben werden soll. Die Anmeldekosten für eine Marke liegen bei 300 €. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 Abs. 1 und 2 MarkenG). Für jede Verlängerung ist eine Gebühr in Höhe von 600 € zu entrichten. Die eingetragene Marke wird im Markenregister veröffentlicht (§ 41 MarkenG). Innerhalb von drei Monaten kann von Inhabern der Marke mit älteren Rechten Widerspruch erhoben werden (§ 42 MarkenG). Die Löschung einer Marke kann im Übrigen auch durch Dritte mittels eines Löschungsverfahren betrieben werden (§ 50 ff. MarkenG). Neben der Eintragung einer deutschen oder sonstigen nationalen Marke existiert auch die Möglichkeit zur Anmeldung einer europaweit gülti- gen, so genannten Gemeinschaftsmarke.650 Diese bietet einen einheitli- chen Markenschutz für alle EU-Mitgliedstaaten. Die Anmeldung kann bei einem nationalen Patentamt oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingereicht werden. Die Anmeldegebühr für Gemeinschaftsmarken liegt bei 975 €, für die Eintragung werden wei- tere 1.100 € fällig. Die Verlängerungsgebühr für jeweils weitere zehn Jahre Schutzdauer beträgt 2.500 €. Bevor ein Titel- oder Markenschutz angestrebt wird, ist stets sorgfältig zu re- 649Die wohl bekannteste Farbmarke ist die Farbe Magenta der Deutschen Telekom AG. 650Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993, ABl. EG Nr. L 11/1 vom 14.1.1994; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. EG Nr. L 296/1 vom 14.11.2003. Eintragung beim DPMA und Kosten Europaweite Ge- meinschaftsmarke Titel- und Markenrecherchen Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/239 cherchieren, ob an dem jeweiligen Titel bzw. an der Marke schon Schutzrechte Dritter bestehen. Leider existiert kein umfassendes Verzeichnis sämtlicher geschützter Titel und Marken. Markenrecherchen erfolgen üblicherweise im „Markenblatt“651 des DPMA652 oder in der Datenbank „DEMASWEB“653. Quellen für Titelschutzrecherchen sind die gängigen Publikationen für Titelschutzanzeigen.654 Für Druckwerke bietet sich eine Recherche im „Verzeichnis Lieferbarer Bücher“655 (VLB) an. Wer sich die mühsame und zeitaufwendige Arbeit ersparen möchte, kann sich der Hilfe kommerzieller Recherche-Dienste bedienen. Der Inhaber einer Marke hat das alleinige Recht, die Marke zu benutzen (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Eine geschützte Marke kann aber auf Dritte über- tragen werden (§ 27 MarkenG). Ebenso ist es möglich, einfache oder aus- schließliche Lizenzen in Bezug auf Marken einzuräumen (§ 28 MarkenG). Wird ein Titel oder eine Marke unbefugt verwendet, kann dem Verwender im Falle einer Verwechselungsgefahr oder eines Ausnutzens der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung untersagt werden, den Titel bzw. die Marke im geschäftlichen Verkehr unbefugt zu benutzen (§ 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG). Wird die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, kann daneben der Ersatz des aus der unbefugten Benutzung entstandenen Schadens verlangt werden (§ 15 Abs. 2, 3, 5 MarkenG). Darüber hinaus kann der Verletzte auch die Vernichtung widerrechtlich gekennzeichne- ter Gegenstände verlangen (§ 18 MarkenG). Ergänzt werden diese Ansprüche durch einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 18 MarkenG). Neben den zivilrechtlichen drohen zudem strafrechtliche Sanktionen (§ 143 MarkenG). Die Abwehransprüche richten sich allerdings nur gegen Handlungen im ge- schäftlichen Verkehr.656 Unter welchen Bedingungen Hochschulen am ge- schäftlichen Verkehr teilnehmen, wird von den Gerichten nicht immer ein- heitlich beurteilt: Das OLG Hamm wertete den Download-Link auf den „FTP-Explorer“ eines Studenten auf seiner privaten Homepage als Handeln im geschäftli- chen Verkehr. Das Gericht bejahte eine Verwechselungsgefahr mit der ge- schützten Marke „Explorer“ und damit eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers. Der Student habe mit dem Link die Interessen der verlinkten 651http://www.markenblatt.de. 652http://www.dpma.de. 653http://www.ipr-village.com/html/services_demasweb.html. 654Siehe hierzu S. 237. 655http://www.buchhandel.de. 656Zur gleich gelagerten Problematik im Wettbewerbsrecht siehe S. 244. Rechtsfolge einer Verletzung Anwendbarkeit im Hochschulbereich 240/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Firma objektiv gefördert und so in den Geschäftsverkehr eingegriffen habe.657 Genauso urteilte das LG Braunschweig für einen FTP-Link des Angebots einer Fachhochschule658. Demgegenüber sah das LG Berlin ein wissenschaft- liches Angebot aus dem Universitätsbereich als nicht-geschäftlich an659, selbst wenn die Seite Hinweise auf Sponsoren, Links zu gewerblichen Unternehmen und Hinweise auf Unternehmenskooperationen enthielt und für diese eine Vergütung erlangt wurde. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich kann bei der Verlinkung660 oder sonstigen Verwendung von Marken in Forschung und Lehre nicht generell davon ausgegangen werden, dass es sich um nicht- geschäftliche Bereiche handelt, in denen eine Nutzung folgenlos bleibt. In Zweifelsfällen sollte eine Verlinkung daher unterbleiben. II. Geschmacksmuster Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sind Muster und Modelle (§ 1 Abs. 1 GeschmMG). Dies sind zweidimensionale (Muster) oder dreidimensionale (Modelle) Erzeugnisse oder Teile davon (z.B. Kleiderschnitte, Vasen, Designprodukte, Möbel etc.). Sie müssen keine Funktion haben. Es kommt allein auf ihre ästhetische Wirkung an. Daher ist das Geschmacksmusterrecht eng mit dem Urheberrecht verwandt. Es setzt aber niedrigere Anforderungen an die Gestaltungshöhe der Leistung. Das Geschmacksmusterrecht gilt daher als „kleines Urheberrecht“. Bedeutung im multimedialen Bereich kann das Geschmacksmusterrecht insbesondere beim Schutz von Layouts, grafischen Gestaltungen, des Designs von Hardware- Komponenten sowie sonstigen ästhetischen Elementen im IT-Bereich erlan- gen. Der Geschmacksmusterschutz wird durch Anmeldung beim DPMA erworben (§ 7 GeschmMG). Die Anmeldegebühr beträgt 70 €. Bei Sammelanmeldungen von bis zu 50 Modellen sind je Muster/Modell 7 €, aber mindestens 70 € zu zahlen. Ebenso wie bei Gebrauchsmuster-Eintragungen erfolgt nur eine for- male Prüfung. In erster Linie muss die Anmeldung einen Eintragungsantrag und die grafische Darstellung oder Fotografie des Musters oder Modells ent- halten. Zur näheren Erläuterung kann zusätzlich eine Beschreibung beigelegt werden. Eine inhaltliche Prüfung auf Vorliegen der Schutzvoraussetzungen nimmt das DPMA nicht vor. Diese erfolgt erst in einem von einem Dritten be- triebenen Löschungs- oder Verletzungsverfahren (§§ 10c, 14a GeschmMG). 657OLG Hamm Jur-PC Web-Dok. 189/2001. 658LG Braunschweig JurPC Web-Dok. 213/2000. 659LG Berlin K&R 2000, 561, 562. 660Siehe hierzu S. 199. „Kleines Urheberrecht“: Schutz von Muster und Modellen Anmeldung beim DPMA und Kosten Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/241 Geschützt werden können Muster und Modelle, wenn sie neu und eigentüm- lich sind (§ 1 Abs. 2 GeschmMG). Ebenso wie im Urheberrecht unterliegt dem Schutz nur die äußere Formgebung und nicht die Idee, die hinter der Verkörperung steht. Geschmacksmusterfähig sind daher nicht die charakteris- tischen Merkmale eines neuen Stils oder Designs, sondern nur die konkreten Formen. Ferner muss das Model oder Muster Modellfähigkeit besitzen. D.h. es muss so weit ausgereift sein, dass es ausführbar und wiederholbar ist.661 Anders als das Patentrecht geht das Geschmacksmusterrecht von einem re- lativen Neuheitsbegriff aus. Danach ist ein Muster oder Modell dann neu, wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung den inländischen Fachkreisen weder bekannt war noch bekannt sein konnte. Dies ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, den z.B. ein Webdesign beim informierten Benutzer hervor- ruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den andere, der Öffentlichkeit zuvor zugängliche Layouts bei diesem Benutzter erzeugen. Die Bekanntheit in fernen Ländern oder eine frühere, bereits in Vergessenheit geratene Bekanntheit sind belanglos.662 Wie das Gebrauchsmusterrecht kennt das Geschmacksmusterrecht zudem eine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 7a GeschmMG). Danach ist die innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Veröffentlichung unschädlich, sofern sie von dem Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger vorgenommen wurde. Die erforderliche Eigentümlichkeit ist gegeben, wenn das Muster oder Modell einen gewissen ästhetischen Gehalt aufweist, der über die reine Funktionalität hinausgeht. Dabei kommt es nicht auf den ästhetischen Wert an, d.h. das Muster oder Modell muss nicht als schön empfunden werden. Die Eigentümlichkeit erfordert aber eine ästhetische Formgebung, die über das hinausgeht, was ein Durchschnittsmensch in der Lage ist hervorzubringen.663 Erreicht ein Muster oder Modell die erforderliche Gestaltungshöhe kann daneben auch ein Urheberrechtsschutz bestehen. Im Regelfall ist derjenige, der das Muster oder Modell geschaffen hat, auch der Urheber und als solcher Rechtsinhaber des Musters oder Modells. Im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen stehen die Rechte an den Geschmacksmustern aber grundsätzlich dem Arbeitgeber zu (§ 2 GeschmMG). Der Geschmacksmusterschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Er dau- ert maximal 20 Jahre, soweit alle fünf Jahre die Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt wird. (§ 9 GeschmMG).664 Geschmacksmuster können beschränkt oder unbeschränkt übertragen, also 661Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 241. 662Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 244 (vgl. BGH GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaubenfall). 663Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 245; Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 287. 664Für 6. – 10 Schutzjahr 90 €, für 11. – 15. Schutzjahr 120 € und für 16. – 20. Schutzjahr 180 €. Neuheitsschonfrist Überdurchschnitt- liche Schöpfung Rechteinhaber Übertragbarkeit Schutz- voraussetzungen 242/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten insbesondere auch an Dritte veräußert werden (§ 3 GeschmMG). Daneben ist es möglich, einfache oder ausschließliche Lizenzen einzuräumen oder zu erwerben. Wie bei den anderen gewerblichen Schutzrechten stehen dem Rechtsinhaber zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Rechtsverletzer zu. Untersagt ist insbesondere jede Nachbildung eines Musters oder Modells sowie dessen Verbreitung (§ 5 GeschmMG). Gestattet bleibt allerdings die Einzelkopie zu rein privaten Zwecken sowie die Aufnahme einzelner Nachbildungen in ein Schriftwerk (§ 6 GeschmMG). Gegen verbotene Nachbildungen und deren Verbreitung kann der Rechtsinhaber mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen vorgehen (§ 14a GeschmMG). Neben den zivilrechtlichen Sanktionen droht zudem eine strafrechtliche Verfolgung (§ 14 GeschmMG). Neben dem deutschen Geschmacksmusterschutz kann auf europäischer Ebene ein europaweit geltendes einheitliches Gemeinschaftsgeschmacks- muster aufgrund der Gemeinschafts-Geschmacksmuster-Verordnung (GGVO)665 erworben werden. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt666 (HABM) in Alicante (Spanien). Die Anmelde- und Schutzvoraussetzungen sind denen des deut- schen Geschmacksmusters sehr ähnlich. Allerdings sind die Anforderungen an die erforderliche Eigenart etwas niedriger als im deutschen Recht. Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre (Art. 12 GGVO). Eine Besonderheit des europäischen Geschmacksmusters ist, dass es nicht nur eingetragene Geschmacksmuster schützt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht eingetragene Muster und Modelle (Art. 11 GGVO). Sie genießen einen Schutz gegen bewusste Nachahmung für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Übernahme nicht eingetragener Layouts etc. kann daher nicht nur Urheberrechte verletzen. In Betracht kommt immer auch die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts, das we- sentlich geringeren Anforderungen unterliegt, soweit das Design nicht älter als drei Jahre ist. Von einem solchen Schutz sollte ausgegangen werden, wenn ein professioneller Web- und Layoutdesigner gestalterisch tätig wurde. 665Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. EG Nr. L 3/1 vom 05.01.2002, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 296/1 vom 14.11.2003. 666http://oami.eu.int/de. Rechtsfolgen bei Verletzungen Europaweites Gemeinschafts- geschmacks- muster 3-jähriger Schutz gegen vorsätzliche Verletzungen auch ohne Eintragung! Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/243 III. Halbleiter Gegenstand des Halbleiterschutzes sind die dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen bzw. Topografien (§ 1 HalbleiterschutzG). Dies sind die so genannten Mikrochips, die aus bedruck- ten Halbleiterplättchen, insbesondere Siliziumplättchen, bestehen und die inte- grierte elektrische Schaltungen enthalten. Auch selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topografien sind schutzfähig. Dem Halbleiterschutz unterfällt allerdings nur die dreidimensionale Architektur eines Mikrochips. Geschützt sind hingegen nicht die den Halbleitern zugrun- de liegenden Entwürfe, Systeme, Techniken sowie die in einem Halbleiter gespeicherten Informationen (§ 1 Abs. 4 HalbleiterschutzG). Für diese Elemente kann aber bei Vorliegen der jeweiligen Schutzvoraussetzungen ein Urheber- oder Erfindungsschutz bestehen. Einzige inhaltliche Voraussetzung eines Halbleiterschutzes ist, dass die Struktur des Mikrochips Eigenart aufweist (§ 1 Abs.1 HalbleiterschutzG). Dies ist der Fall, wenn die Architektur das Ergebnis geistiger Arbeit ist, nicht nur eine bloße Nachbildung einer anderen Topografie darstellt und nicht all- täglich ist (§ 1 Abs. 2 HalbleiterschutzG). Besteht die Struktur der Halbleiter aus der Anordnung alltäglicher Teile, so ist sie dennoch geschützt, wenn die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist. Anders als im Patentrecht muss die Topografie nicht zwangsläufig neu sein. Dennoch ist die Neuheit Indiz für die Eigenart der Struktur.667 Insgesamt werden an die erforderliche Eigenart in der Regel keine allzu hohen Anforderungen gestellt.668 Das Recht auf den Halbleiterschutz steht grundsätzlich demjenigen zu, der den Mikrochip geschaffen hat. Ist er das Ergebnis einer Teamarbeit, steht den Schöpfern dieses Recht gemeinschaftlich zu. Ist der Halbleiter im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses - z.B. an der Hochschule - oder im Auftrag eines Dritten entstanden, so steht das Recht dem Arbeitgeber (Hochschule) oder dem Dritten zu (§ 2 Abs. 1 und 2 HalbleiterschutzG).669 Der Erwerb des Halbleiterschutzes verläuft ähnlich wie beim Gebrauchsmusterrecht. Er ist beim DPMA anzumelden. Der Halbleiter ist hierbei genau zu bezeichnen. Unterlagen zur Identifizierung und Veranschaulichung des Halbleiters sind beizufügen. Die Anmeldekosten liegen bei 300 €. Eine inhaltliche Überprüfung der Schutzvoraussetzungen durch das DPMA unterbleibt. Bestehen keine formellen Bedenken er- folgt die Eintragung (§ 3 Abs. 2 HalbleiterschutzG). Die Überprüfung der 667Busse, Patentgesetz, § 1 HalblSchG Rn.8. 668Busse, Patentgesetz, § 1 HalblSchG Rn.8. 669Nach Ansicht des Verfassers ist diese Vorschrift im Hochschulbereich im Lichte der Wissenschaftsfreiheit verfassungskonform dahin auszulegen, dass, ähnlich wie im Hochschulerfinderrecht, eine positive und negative Publikationsfreiheit des hochschulbediensteten Schöpfers besteht. Schutz von Mikrochips Schutz- voraussetzungen Rechteinhaber Anmeldung beim DPMA und Kosten 244/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten Schutzfähigkeit erfolgt – wie im Gebrauchsmusterrecht - erst im Rahmen eines Löschungsverfahrens (§ 8 HalbleiterschutzG). Der Halbleiterschutz entsteht auch schon vor der Anmeldung beim DPMA mit der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Jahren nachgeholt wird. Die Schutzdauer er- streckt sich insgesamt über zehn Jahre (§ 5 HalbleiterschutzG). In der Praxis kommt dem Halbleiterschutz nur eine untergeordnete Rolle zu. Bisher sind nur sehr wenige Halbleiter beim DPMA zum Schutz angemeldet worden. Der Halbleiterschutz verleiht dem Inhaber das alleinige Verwertungsrecht bezüglich der Topografie (§ 6 Abs. 1 HalbleiterschutzG). Allerdings blei- ben Handlungen im rein privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken sowie die Nachbildung der Topografie zum Zweck der Analyse, Bewertung oder Ausbildung erlaubt (§ 6 Abs. 2 HalbleiterschutzG). Auch wer gutgläu- big ein Halbleitererzeugnis erwirbt, darf dieses solange ohne Erlaubnis nutzen, bis er weiß oder wissen muss, dass ein Halbleiterschutz besteht (§ 6 Abs. 3 HalbleiterschutzG). Im Falle einer Verletzung drohen ähn- liche zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen wie im Patent- und Gebrauchsmusterrecht (§§ 9 ff. HalbleiterschutzG). IV. Wettbewerbsrecht Zwar sind das Urheberrecht, der Erfindungsschutz und die sonstigen ge- werblichen Schutzrechte abschließend für den Schutz geistiger Schöpfungen. Ausnahmsweise kann aber ein so genannte ergänzender Leistungsschutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb greifen (§ 1 UWG). Im Falle des Nachbaus und der Nachahmung technischer Erzeugnisse oder ästhetischer Schöpfungen kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor allem dann in Betracht, wenn das betreffende Produkt wettbewerbliche Eigenarten aufweist und besondere Umstände hinzutreten.670 Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein überdurchschnittliches Erzeugnis, das sich durch seine besondere Güte und Herkunft hervorhebt, den Verkehr über seine wahre Herkunft täuscht. Gleiches gilt für den Fall, dass Kenntnisse, die den Nachbau ermöglicht haben, unredlich – z.B. durch Spionage - erworben wurden. Allerdings schützt das Wettbewerbsrecht nur vor wettbewerblichem Handeln 670BGH GRUR 1954, 337, 339 – Radschutz; BGH GRUR 1990, 528, 529 – Rollen-Clips. BGHZ 141, 329, 344 f - Tele-Info-CD. Schutz vor Anmeldung Schutzdauer Alleiniges Verwertungsrecht und Ausnahmen Ergänzender Leistungsschutz durch Wettbewerbsrecht Schutz nur bei geschäftlichem Handeln Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten/245 im Geschäftsverkehr. Über das Wettbewerbsrecht kann daher nur die Verbreitung des betreffenden Produkts, aber nicht dessen Herstellung unter- sagt werden.671 Im Hochschulbereich wird ein wettbewerblicher Schutz vor allem dann relevant, wenn eine Hochschule oder ein Spin-off-Unternehmen am Markt z.B. ein multimediales Produkt vertreiben. Macht eine Hochschule einer anderen Hochschule lediglich mit ihrem Lehrangebot Konkurrenz, kommt das UWG nicht zur Anwendung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Hochschule oder ein Institut am Wettbewerbsgeschehen teilnehmen, also in Konkurrenz zu einem privaten Wettbewerber auf demselben Markt treten bzw. die geschäftlichen Belange eines Wettbewerbsteilnehmers berühren.672 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Haftung der Hochschule nach dem UWG in Betracht. I. Marken und Titel Der Titel, z.B. einer Software, ist über das Markengesetz geschützt (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Markante Titel genießen Schutz schon mit Erscheinen der Software. Daneben gewährt das Markenrecht einen Schutz von Unterscheidungszeichen für Produkte (Wort-, Bild-, Hör- und Farbmarken etc.). Der Schutz entsteht durch Anmeldung beim DPMA (deutsche Marke) oder HABM (europaweite Gemeinschaftsmarke) oder Verkehrsgeltung. II. Geschmacksmuster Das Geschmacksmusterrecht („kleines Urheberrecht“) gewährt Schutz für neue und eigentümliche zwei- (Muster) und dreidimensionale (Modelle) äs- thetische Schöpfungen. Geschützt sein kann insbesondere auch das Layout ei- ner Software, Website etc. Der Schutz entsteht grundsätzlich durch Eintragung beim DPMA (deutsches Geschmacksmuster) oder HABM (europaweites Ge meinschaftsgeschmacksmuster). Im europäischen Geschmacksmusterrecht besteht ein 3-jähriger Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung auch ohne Eintragung. Bei der Übernahme von Layouts ist daher Vorsicht geboten! III. Halbleiter Die dreidimensionale Struktur von Halbleitern genießt Schutz durch das Halbleitergesetz, soweit sie Eigenart besitzen. Der Schutz entsteht mit Eintragung beim DPMA. Vom Schutz erfasst sind nicht zugrunde liegende Entwürfe, Systeme und die gespeicherten Informationen. Der Schutz entsteht 671BGHZ 141, 329, 344 f - Tele-Info-CD. 672Zur gleich gelagerten Problematik im Markenrecht siehe S. 239.  Check upSonstige Schutzrechte 246/Idee und Realisierung in anderen Rechtsgebieten mit Anmeldung beim DPMA. IV. Wettbewerbsrecht Ein Schutz geistiger Schöpfungen über das Wettbewerbsrecht kommt aus- nahmsweise in Betracht, wenn besondere wettbewerbliche Gründe dies gebieten (ergänzender Leistungsschutz). Im Hochschulbereich kommt ein Wettbewerbsschutz bzw. –verletzung allerdings nur dann in Betracht, wenn Hochschulen geschäftlich tätig werden. Anhang/247 9. Teil: Anhang A. Musterverträge Wie dargestellt ist es gerade im Multimediabereich unumgänglich, sich zur Verwertung der Werke die einzelnen Nutzungsrechte, z.B. an Text, Bild, Ton oder/und Grafik, umfassend vertraglich übertragen zu lassen. Es ist insoweit eine vertragliche Bündelung der Rechte zur Verwertung von Multimediaprodukten erforderlich. Im Folgenden sollen einige Beispiele ge- geben werden, wie eine vertragliche Einigung zur Rechtsübertragung formu- liert sein könnte. Diese Textmuster sind eine erste Orientierungshilfe, die im Dialog und in enger Abstimmung mit der zuständigen Hochschulverwaltung an die konkreten Bedingungen und Anforderungen des Einzelfalls angepasst werden sollten. Sie betreffen lediglich die Einholung der Nutzungsrechte. Bzgl. sonstiger Klauseln sind die Ausführungen im Exkurs zu den Nutzungsrechtsverträgen zu beachten.673 Eine Haftung für die Richtigkeit und Adäquanz der Musterverträge übernimmt der Verfasser nicht. I. Werkvertrag Die Nutzungsrechte an Entwicklungsleistungen, die von Personen er- bracht wurden, die keinen Arbeitsvertrag mit der Hochschule oder einem Hochschullehrer als Projektleiter haben, also beispielsweise Personen, die als freie Mitarbeiter oder über einen Werkvertrag Entwicklungsleistungen im Rahmen der Projektentwicklung erbringen, liegen in der Regel bei diesem Entwickler als Urheber. Deshalb ist es erforderlich, sich die Nutzungsrechte von diesem einräumen zu lassen. Eine entsprechende Formulierung innerhalb eines Werkvertrages könnte im Kern wie folgt ausgestaltet werden: 1. Alternative: Ergänzung des Werkvertrages § X Rechtseinräumung (1) Der Besteller erhält an sämtlichen Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Auftragnehmers entstehen, unmittel- bar in dem Moment der Entstehung ein umfassendes, ausschließliches, unbefristetes und unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht. Die Rechte des Bestellers und deren Ausschließlichkeit erstrecken sich auf alle Entwurfmaterialien und Arbeitsunterlagen hierzu, auch auf den Code, und 673Siehe hierzu S. 118. 248/Anhang zwar den Objekt- und den Quell-Code, letzteren in geschriebener und in elektronischer Form, soweit er noch beim Unternehmer befindlich bzw. gespeichert ist. (2) Das Werk soll im Rahmen der von dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geförder- ten Projektentwicklung („Titel“) genutzt werden. Das Projektergebnis soll insbesondere nach Abschluss weiterentwickelt und anderen Interessierten zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist eine kommerzielle Vermarktung des Projektergebnisses ebenso denkbar wie die Weitergabe nach dem Open Source-Modell. (3) Das Nutzungs- und Verwertungsrecht erstreckt sich auf sämtliche bekannte Nutzungsarten und umfasst neben dem Recht auf Nutzung im Projekt, dem Recht der Vervielfältigung sowie Verbreitung und Übersetzung, auch das Recht der Überlassung an Dritte ohne erneute Zustimmung der Urhebers. Es umfasst die Bearbeitung und Änderung in- klusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei entstehenden Ergebnisse sowie deren entsprechende Verbreitung. Diese umfassende Nutzungsrechts- und Verwertungseinräumung ist durch die Vergütung vollständig in ange- messener Weise abgegolten. (4) Sofern das vom Auftragnehmer erstellte Material in der ursprüngli- chen oder überarbeiteten Form verwendet wird, wird der Auftragnehmer je nach Grad der Veränderung als Autor, Co-Autor oder Mitarbeiter des entsprechenden Teilprojektes namentlich genannt. 2. Alternative: Zusatzerklärung des Werkvertragnehmers, der ein eigenständiges, klar abgrenzbares Modul erbringt § X Nutzungsrechtseinräumung Der Unterzeichner ist Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an „Nennung des Fremdmoduls“. „Nennung des Fremdmoduls“ soll im Rahmen der von dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projektentwicklung („Titel“) genutzt werden. Das Projektergebnis soll nach Abschluss weiterentwickelt und anderen Interessierten zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist eine kom- merzielle Vermarktung des Projektergebnisses ebenso denkbar wie die Weitergabe nach dem Open Source-Modell. Die dafür erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte räume ich hier- mit dem Projekthauptansprechpartner, („Name“), zeitlich, räumlich und Anhang/249 inhaltlich unbeschränkt ein. Die Rechtseinräumung umfasst insbeson- dere auch das Recht zur Weiterübertragung auf Dritte sowie das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Änderung. Diese umfassende Nutzungsrechts- und Verwertungseinräumung ist durch die Vergütung vollständig in angemessener Weise abgegolten. An der entwickelten Multimedia-Lernsoftware („Titel“) hat der Unterzeichner keine Rechte. Das („Nennung des Fremdmoduls“) wird mit einem Urheberrechtsvermerk versehen, der den Unterzeichner als Urheber deutlich ausweist. (Ort, Datum) (Unterschrift) II. Lizenzvertrag zum Erwerb von Textrechten für die Online- Nutzung Der Lehrstuhl für Steuern und Bilanzkunde an der wirtschaftswissenschaft- lichen Fakultät (Lizenznehmer) möchte eine Homepage erstellen. Zum Angebot sollen unter anderem Informationen über Gesetzesänderungen und deren Einschätzung gehören. Aus diesem Grund möchte der Lehrstuhl auf die wöchentlich erscheinende Online-Zeitschrift für Mitarbeiter, die das Steuerberatungsbüro X (Lizenzgeber) erstellt, zugreifen. § X Vertragsgegenstand Der Lizenznehmer bietet Homepages im Internet an. Die Homepage soll ab “Datum“ zum öffentlichen Abruf bereit stehen. Zwecks Einbindung in die Homepage werden die Ausschnitte verschiedener Werke digitali- siert. Auch Teile der vom Lizenzgeber erstellten und/oder produzierten Textwerke sollen hierbei genutzt werden. § Y Rechtsumfang (1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Material für die Erstellung der Homepage im Online-Bereich zu verwenden. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer insoweit das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, sein Material ganz oder teilweise beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes hergestellten Homepages ganz oder teilweise beliebig oft zum Abruf bereitzuhalten. (2) Die Verwertung im Internet umfasst insbesondere auch das Recht, (a) das Material ganz und teilweise zu vervielfältigen sowie zwecks Digitalisierung in den Arbeitsspeicher zu laden, 250/Anhang (b) das Material über Onlinedienste zu verbreiten, zum Abruf bereit zu halten und öffentlich wiederzugeben, (c) an dem Material Schnitte, Kürzungen und sonstige Veränderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Markts als geboten oder wünschenswert angesehen wer- den, d) das Material – unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte – neu zu gestalten, zu kürzen und in andere Werkformen zu übertragen, e) die dem Lizenznehmer übertragenen Rechte auf Dritte zu übertragen. (3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Material mit einem entspre- chenden Urheberrechtsvermerk zu versehen, der den Lizenznehmer als Urheber deutlich ausweist. § Z Lizenzvergütung Für die Übertragung der Rechte in vorstehendem Umfang erhält der Lizenzgeber eine einmalige Lizenzpauschale. Damit sind sämtliche Ansprüche bezüglich der zur Nutzung benötigten Rechte in angemessener Weise abgegolten, insbesondere sie zu verkaufen, zu vermieten, zu verlei- hen oder in sonstiger Weise abzugeben. III. Vertrag zum Nacherwerb von Multimediarechten Für den Fall, dass über ein Werk schon ein Urhebernutzungsvertrag zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten geschlossen worden ist, der Nutzer des Werkes aber feststellt, dass ihm die Nutzungsbefugnis für einzel- ne Nutzungsarten noch fehlt, sind diese im Nachhinein einzuholen. Hierzu könnte ein Angebot zur Einräumung von Nutzungsrechten mit folgendem Inhalt verfasst werden: Sehr geehrte/geehrter … über das Werk („Name des Werkes“) haben wir am („Datum“) einen Lizenzvertrag geschlossen. Wir beabsich- tigen nunmehr, die Multimediarechte bzgl. dieses Werkes nachzuerwer- ben. Hierfür möchten wir Sie um Ihre Zustimmung bitten. Für die Einräumung der Multimediarechte bieten wir Ihnen eine angemes- sene Lizenzvergütung in Höhe von Euro … an. Anhang/251 Wir bitten Sie, uns das Multimediarecht einzuräumen, also das Recht, das Werk oder Bearbeitungen des Werkes digitalisiert zu erfassen, im Rahmen einer Multimedia-Produktion mit anderen Werken und Beiträgen zu vereinen, auf allen bekannten Speichermedien zu speichern und diese Beiträge auch interaktiv auf elektronischem Wege nutzbar zu machen, sowie das Multimedia-Produkt sowohl auf beliebigen Datenträgern (z.B. Disketten, CD-ROM, CDI, MC, DAT, DCC, Videokassetten, Platten usw.) zu vervielfältigen und zu verbreiten (verkaufen, vermieten, verleihen), als auch das Werk oder Bearbeitungen des Werkes im Wege der Online- Übertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzer zu gestatten. Sofern Sie damit einverstanden sind, möchten wir Sie bitten, die zweite Ausfertigung dieses Schreibens zu unterzeichnen und an uns zurück zu senden. (Grußformel) (Ort, Datum) (Unterschrift) IV. Abtretungserklärung bei der Entwicklung von Einzelmodulen durch Studierende674 (Teilleistungserbringung z.B. im Rahmen einer Studien-, Diplom- oder Projektarbeit) Bei Entwicklungsleistungen, die von Studierenden beispielsweise im Rahmen einer Studien-, Diplom- oder Projektarbeit erbracht werden, liegen die Urheber- und Nutzungsrechte regelmäßig bei diesen selbst. Hochschullehrer sind aufgrund der Vergabe des Themas oder der Betreuung der Arbeit noch nicht (Mit-)Urheber im Sinne des Urhebergesetzes. Deshalb ist es erfor- derlich, dass Nutzungsrechte von dem Studierenden durch eine vertragli- che Vereinbarung eingeholt werden. Dabei ist insbesondere das Recht der Weiterübertragung der Nutzungsrechte auf einen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers vertraglich zu vereinbaren. Soweit dem Werk ein bemessba- rer und eigenständiger wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf die geplante Nutzung zukommt, ist zusätzlich eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. 674Gilt nicht für Leistungen, die Studierende beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrags erbringen. Hier sind entsprechende Nutzungsrechtsklauseln sowie Vergütungsvereinbarungen in den Werkvertrag aufzunehmen. Siehe hierzu S. 120. 252/Anhang Abtretungserklärung Umfassende, ausschließliche, unbefristete und unbeschränkte Nutzungsrechte an sämtlichen im Rahmen der Studien-/Diplom-/ Projektarbeit „Titel“ entstandenen Arbeitsergebnissen räume ich dem be- treuenden Hochschullehrer, „Name“, hiermit ein. Dies umfasst das Recht auf Nutzung der Arbeitsergebnisse in Forschung und Lehre, das Recht der Vervielfältigung sowie Verbreitung und Übersetzung, das Recht zur Bearbeitung und Änderung inklusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei entstehenden Ergebnisse, sowie das Recht zu Weiterübertragung auf einen Dritten ohne meine erneute Zustimmung. Auf eine Nennung als Urheber verzichte ich bis zu den rechtlich zulässi- gen Grenzen. (Ort, Datum) (Unterschrift) Anhang/253 B. Kontakt- und Internetadressen I. Allgemein Bundesministerium für Bildung und Forschung Dienstsitz Bonn Heinemannstr. 2 53175 Bonn-Bad Godesberg Tel.: 01888 / 57- 0 Fax: 01888 / 57- 83601 E-Mail: bmbf@bmbf.bund.de Internet: http://www.bmbf.de Dienstsitz Berlin Hannoversche Straße 28-30 10115 Berlin Tel.: 01888 / 57- 0 Fax: 01888 / 57- 83601 Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Tel.: 0211 / 896-04 Fax: 0211 / 8 96 - 45 55 E-Mail: poststelle@mwf.nrw.de Internet: http://www.mwf.nrw.de CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW Zentraler Ansprechpartner für Nordrhein-Westfalen Universitätsstr. 11 58097 Hagen Tel.: 02331 / 987-4779 Fax: 02331 / 987-4729 E-Mail: cec@cec.nrw.de Internet: http://www.cec.nrw.de Das CeC in Hagen berät die nordrhein-westfälischen Hochschulen in al- len Fragen rund um das Projektmanagement, und sie hilft bei anfallenden Rechtsfragen und bei der Verwertung der Entwicklungen. 254/Anhang Projektträger Neue Medien in der Bildung + Fachinformation (PT-NMB+F) Granthamallee 2-8 53757 Sankt Augustin Tel.: 02241 / 14-3310 Fax: 02241 / 14-3320 E-Mail: pt-nmb@bi.fhg.de Internet: http://www.gmd.de/PT-NMB Der PT-NMB+F übernimmt im Auftrag des BMBF die Implementierung und wissenschaftlich-technische Begleitung der vom BMBF geförder- ten Multimedia-Projekte im Bildungsbereich. Er ist Anlaufstelle für die Antragsteller aus Wissenschaft und Wirtschaft. Koordinationsstelle EG der Wissenschaftsorganisationen (KoWi) Godesberger Allee 127 (KoWi) 53175 Bonn Tel.: 0228 / 95997-0 Fax: 0228 / 95997-99 E-Mail: postmaster@bn.kowi.de Internet: http://www.kowi.de Die KoWi wird durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) als 'Hilfseinrichtung der Forschung' finanziert. Sie informiert und berät Wissenschaftler öffentlicher Forschungseinrichtungen zur Forschungsförderung der Europäischen Union und nimmt eine Mittlerfunktion zwischen deutschen Wissenschaftlern und ihren Organisationen einerseits und den EU-Institutionen andererseits ein. Auf der Homepage der KoWi fin- den sich alle wesentlichen Dokumente zum 6. Forschungsrahmenprogramm der EG sowie eine Reihe weiterführender Informationen. EU-Büro des BMBF für das Forschungsrahmenprogramm PT-DLR Königswinterer Str. 522-524 53227 Bonn Tel.:: 0228 / 447-630 Fax: 0228 / 447-649 E-Mail: eub@dlr.de Internet: http://www.eubuero.de Das EU-Büro ist allgemeine Anlaufstelle für übergreifende Informationen und Fragen zu den Forschungsrahmenprogrammen der EU. Zudem unterstützt und Anhang/255 koordiniert das EU-Büro das Netzwerk der Nationalen Kontaktstellen, die als Mittler zwischen Antragstellern, der EU-Kommission und dem Ministerium fungieren. Universität Münster, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Bispinghof 24/25 (Alte UB) D-48143 Münster Tel: 0251 / 83-2 99 19 Fax: 0251/83-2 11 77 E-Mail: rechtsinformatik@uni-muenster.de Internet: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren Ziel des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Informationsgesellschaft. Dabei ist es Aufgabe der Institutsmitglieder, das Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht im Bereich von Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten. Auf den Webseiten der zivilrechtlichen Abteilung stehen Materialien zum Thema Internetrecht zum Herunterladen zur Verfügung. In der Netlaw–Library fin- det der Nutzer darüber hinaus Online-Quellen zum Internetrecht. Intellectual Property Rights-Helpdesk (IPR-Helpdesk) Edificio Germán Bernácer Universidad de Alicante Postfach 99 03080 Alicante España Tel.: 0034 / 965 90 97 18 Fax: 0034 / 965 90 97 15 E-Mail: ipr-helpdesk@ua.es Internet: http://www.ipr-helpdesk.org Der IPR-Helpdesk ist eine von der Europäischen Kommission co-finanzierte Begleitmaßnahme zur Unterstützung von europäischen Forschungsprojekten sowie kleineren und mittleren Unternehmen zu Fragen des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte. Hierzu bietet er eine Website mit ent- sprechenden Informationen sowie eine kostenlose, fünfsprachige Helpline, über die Fragen zum Umgang mit Immaterialgüterrechten innerhalb von Forschungsprojekten beantwortet werden. 256/Anhang Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Marsstallplatz 1 80539 München Tel.: 089 / 24246 – 0 Fax: 089 / 24246 – 501 E-Mail: Institut@ip.mpg.de Internet: http://www.ip.mpg.de Zentrales Anliegen des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht ist es, durch einen vertieften rechtsverglei- chenden Ansatz unter Einschluss ökonomischer und technologischer Aspekte das Immaterialgüterrecht dogmatisch zu durchdringen, zur Klärung von Grundsatzfragen beizutragen und Impulse für die künftige Rechtsentwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu liefern. DFN Kompetenzzentrum Recht Anhalter Str. 1 D - 10963 Berlin Tel: 030 / 884299-23/24 Telefax: 030 / 884299-70 E-Mail: dfn.recht@uni-muenster.de Internet: http://www.dfn.de/index.jsp?path=/beratung-weiterbildung/ rechtimdfn/ Der Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. – DFN- Verein – ist eine Selbstverwaltungseinrichtung der Wissenschaft und Forschung. Er fördert die Kommunikation und den Informations- und Datenaustausch in nationalen und internationalen Netzen. Basis für die- se Aufgabe ist das Kommunikations- und Informationssystem Deutsches Forschungsnetz. Auf den Webseiten DFN-Kompetenzzentrum Recht in- formiert der Verein mit Vorträgen und Artikeln über das Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht. Mit direkten Fragen kann man sich an die DFN-Rechtsberatungsstelle wenden. Anhang/257 II. Urheberrecht Institut für Urheber- und Medienrecht Salvatorplatz 1 D- 80333 München Tel. 089 / 291954-70 Fax: 089 / 291954-80 E-Mail: institut@urheberrecht.org Internet: http://www.urheberrecht.org Das Institut für Urheber- und Medienrecht versteht sich als Brücke zwi- schen Wissenschaft und Praxis im Medienbereich. Sein Ziel ist es durch Publikationen, Veranstaltungen und wissenschaftlichen Beiträgen ak- tiv zur Entwicklung des gesamten Kommunikationsrechts beizutragen. Auf der Website des Instituts finden sich sämtliche Gesetzesentwürfe und Stellungnahmen zu den aktuellen Urheberrechtsreformen. ifrOSS – Institut für Freie und Open Source Software Dr. Till Jaeger Dr. Axel Metzger Blücherstraße 7 80634 München E-Mail: mail@ifross.de Internet: http://www.ifross.de Das 1999 gegründete Institut bietet Interessierten ein Forum, auf dem juristi- sche Fragen und Probleme zur Open Source Software gesammelt und disku- tiert werden können. Das ifrOSS kann Gutachten zu einzelnen Rechtsfragen erstellen, die mit Freier Software zusammenhängen. Das ifrOSS kann keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten, verweist aber Interessierte an eine spe- zialisierte Rechtsanwaltskanzlei. 258/Anhang remus – Rechtsfragen von MultiMedia und Internet in Schule und Hochschule Institut für Rechtsinformatik Im Stadtwald (Gebäude 15) D-66123 Saarbrücken Tel: 0681 / 302-3105 Fax: 0681 / 302-4469 E-Mail: remus-redaktion@jurix.jura.uni-sb.de Internet: http://remus.jura.uni-sb.de remus ist ein Informationspool, das über urheberrrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen aufklärt und in Foren Diskussionen zu spezifischen Themen ermöglicht. Fortlaufend publiziert remus Szenarien wie „Rechtsfragen rund um die Web-Site“ oder „Software in Schule und Hochschule“ im Netz und erläutert diese anhand unterschiedlicher Fälle. Themenvorschläge können unter http://remus.jura. uni-sb.de/vorschlaege/index.html eingereicht werden. Wort & Schrift - Verband wissenschaftlicher Urheber e.V. Schwanthaler Strasse 51 D - 60596 Frankfurt am Main Tel: 0700 / 87432378, 069 / 626645 Fax: 069 / 96202965 E-mail: info@urheberverband.de Internet: http://www.urheberverband.de Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange von Urhebern aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Lehre bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist der Verein ermächtigt, mit Verwertern Vergütungsregeln gemäß § 36 Abs. 2 UrhG aufzustellen. Ferner vertritt er die Interessen der Wissenschaft bei der Fortentwicklung des Urheberrechts. Neben einer Interessenvertretung bietet der Verein seinen Mitgliedern eine rechtliche Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die das Urheberrecht betreffen. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 240,- €. Anhang/259 Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg, Forschungsschwerpunkt Medienrecht Hans-Bredow-Institut Heimhuder Straße 21 20148 Hamburg Tel.: 040 / 450 217-0 Fax: 040 / 450 217-77 E-Mail: info@hans-bredow-institut.de Internet: http://www.rrz.uni-hamburg.de/hans-bredow-institut Das Institut ist Berater für den Gesetzgeber, Aufsichtsinstanzen und Medienorganisationen in Fragen der Medienregulierung und erstellt Expertisen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, private Medienunternehmen und andere medienbezogene Institutionen. Neben dem öffentlichen Medienrecht werden Fragen des Telekommunikationsrechts und auch der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Medien bearbeitet. Universität Osnabrück, Fachbereich Rechtswissenschaften, Arbeitskreis für Rechtsfragen der Neuen Medien Internet: http://www.jura.uos.de/div/ak-inet/start.htm Der 1995 gegründete „Arbeitskreis für Rechtsfragen der Neuen Medien“ an der Universität Osnabrück bietet die Möglichkeit, sich mit den Problemen aber auch den Perspektiven, die für den Juristen mit der Entwicklung der Neuen Medien verbunden sind, zu beschäftigen. Die Themen, die in einer Vortragsreihe aufgegriffen werden, spiegeln das vielfältige Spektrum dieses neuen Gebiets wider. Aktuelle deutsche und europäische Rechtsvorschriften mit Bezug zum Internet stehen auf den Webseiten zum Herunterladen bereit. 260/Anhang Verwertungsgesellschaften675: CMMV Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV) Rosenheimer Straße 11 81667 MÜNCHEN Tel: 089 / 48003-777 Fax: 089 / 48003-357 Technische Hotline: 0231 / 1657245 E-Mail: kontakt@cmmv.de Internet: http://www.cmmv.de Tätigkeitsbereich: zentrale Informationsvermittlungsstelle zur Rechteklärung, vergibt aber keine Rechte. Die Rechteeinholung erfolgt bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften, Verlagen oder Urhebern. GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Bayreuther Straße 37 10787 BERLIN Tel: 030 / 212 45-00 Fax: 030 / 212 45-950 E-Mail: gema@gema.de Internet: http://www.gema.de Rosenheimer Straße 11 81667 MÜNCHEN Tel: 089 / 48003-00 Fax: 089 / 48003-969 Tätigkeitsbereich: das gesamte Weltrepertoire an urheberrechtlich geschütz- ter Musik. 675Siehe hierzu S. 100. Anhang/261 GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) Heimhuder Straße 5 20148 HAMBURG Tel: 040 / 4117070 Fax: 040 / 4103866 E-Mail: gvl@gvl.de Internet: http://www.gvl.de Tätigkeitsbereich: nimmt die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahr. VG Musikedition VG Musikedition Königtor 1a 34117 KASSEL Tel: 0561 / 109656-0 Fax: 0561 / 109656-20 E-Mail: info@vg-musikedition.de Internet: http://www.vg-musikedition.de Tätigkeitsbereich: Rechtewahrnehmung für die Verfasser, Herausgeber und Verleger wissenschaftlicher Ausgaben von Musikwerken. VG WORT Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) Goethestraße 49 80336 MÜNCHEN Tel: 089 / 514120 Fax: 089 / 5141258 E-Mail: A.Amini@vgwort.de Internet: http://www.vgwort.de Köthener Straße 44 10963 BERLIN Tel: 030 / 2613845 Fax: 030 / 23003629 E-Mail: vgbuero@t-online.de Tätigkeitsbereich: nimmt die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen wahr. 262/Anhang VG BILD-KUNST Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) Weberstraße 61 53113 BONN Tel: 0228 / 91534-0 Fax: 0228 / 91534-39 E-Mail: info@bildkunst.de Internet: http://www.bildkunst.de Köthener Straße 44 10963 BERLIN Tel: 030 / 2612751 Fax: 030 / 2613879 Tätigkeitsbereich: nimmt Nutzungsrechte für die bildenden Künstler, Fotografen, Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner sowie Verleger, Urheber und Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision wahr. VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF) Barer Straße 9 80333 MÜNCHEN Tel: 089 / 28628-382 Fax: 089 / 28628-247 E-Mail: anna.nassl@vff.de Internet: http://www.vffvg.de Tätigkeitsbereich: hilft als Verwertungsgesellschaft im Bereich der Produzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehsender bei der Rechtevermittlung. Anhang/263 GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH (GWFF) Marstallstraße 8 80539 MÜNCHEN Tel: 089 / 222668 Fax: 089 / 229560 E-Mail: kontakt@gwff.de Internet: http://www.gwff.de Tätigkeitsbereich: vertritt inländische und ausländische Film- und Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller sowie Urheber. VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF) Beichstraße 8 80802 MÜNCHEN Tel: 089 / 391425 Fax: 089 / 3401291 Tätigkeitsbereich: vertritt deutsche und ausländische Filmproduzenten, Urheber, Fernsehfilmproduzenten und Videoprogrammhersteller. GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (GÜFA) Vautierstraße 72 40235 DÜSSELDORF Tel: 0211 / 91 41 90 Fax: 0211 / 679 88 87 E-Mail: info@guefa.de Internet: http://www.guefa.de Tätigkeitsbereich: nimmt die ausschließlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte derjenigen Filmhersteller und Rechteinhaber wahr, die sich überwiegend mit der Herstellung von erotischen und pornografi- schen Filmen beschäftigen. 264/Anhang III. Patentrecht und sonstige Schutzrechte Patent- und Markenämter: Europäisches Patentamt (EPA) D-80298 München Tel. : 089 / 23 99-0 Telex: 523 656 epmu d Fax: 089 / 23 99-4560 E-Mail: EPO Mail Distribution - Helpdesk Internet: http://www.european-patent-office.org Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) 80297 München Tel: 089 / 2195-3402 Fax: 089 / 21 95-22 21 E-Mail: info@dpma.de Internet: http://www.dpma.de Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Apartado de correos, 77 E-03080 Alicante SPANIEN Tel.: 0034 965 138 800 Fax: 0034 965 139 173 E-Mail: information@oami.eu.int Internet: http://oami.eu.int/de/default.htm Anhang/265 Patent- und Verwertungsagenturen des Landes Nordrhein-Westfalen676: PROvendis GmbH Dohne 54a 45468 Mülheim/Ruhr Tel.: 02 08 / 3 00 04 - 22 Fax: 02 08 / 3 00 04 – 61 E-Mail: info@provendis.info Internet: http://www.provendis.info rubitec GmbH Stiepeler Str. 129 44801 Bochum Tel.: 0234 / 32 - 11950 Fax: 0234 / 32 - 14194 E-Mail: rubitec@ruhr-uni-bochum.de Internet: http://www.ruhr-uni-bochum.de/rubitec Patentinformationszentren677 Nordrhein-Westfalen: Die deutschen Patentinformationszentren bieten Informationen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern. Hochschulbibliothek der RWTH Aachen Patentinformationszentrum Jägerstr. zw. 17 und 19 52066 Aachen Tel.: 02 41 / 8 09 - 44 80 Recherchendienst: 02 41 / 8 09 - 36 01 Fax: 02 41 / 8 09 - 22 39 E-Mail: piz@bth.rwth-aachen.de Internet: http://www.bth.rwth-aachen.de/piz.html 676Siehe hierzu S. 215. 677http://www.patentinformation.de. 266/Anhang Patent- und Innovations-Centrum (PIC) Bielefeld e.V. Nikolaus-Dürkopp-Str. 11 - 13 33602 Bielefeld Tel.: 05 21 / 96 50 50 Fax: 05 21 / 96 50 519 E-Mail: info@pic-bielefeld.de Internet: http://www.pic-bielefeld.de Universitätsbibliothek Dortmund Informationszentrum Technik und Patente Vogelpothsweg 76 44227 Dortmund (Eichlinghofen) Tel.: 02 31 / 7 55 - 40 14 Fax: 02 31 / 75 69 02 E-Mail: recherche@itp.ubdo.de Internet: http://www.itp-ubdo.de/itp.htm Patentinformationszentrum Niederrhein Webschulstr. 41 - 43 41065 Mönchengladbach Tel.: 0 21 61 / 1 86 - 9 36 Fax: 0 21 61 / 1 86 - 9 22 E-Mail: PIZ@hs.niederrhein.de Internet: http://www.hs-niederrhein.de/bib Anhang/267 Sonstige Einrichtungen: Patentstelle Deutsche Forschung bei der Fraunhofer Gesellschaft Leonrodstraße 80 636 München Tel.: 089 / 12 05 - 02 Fax: 089 / 12 05 - 498, - 467 E-Mail: info@pst.fhg.de Internet: http://www.pst.fraunhofer.de Die Patentstelle Deutsche Forschung bei der Fraunhofer Gesellschaft bietet Beratung und Hilfe sowohl bei der Patentierung als auch bei der Vermarktung qualifizierter Erfindungen an, vorzugsweise aus dem Bereich von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, kleinerer Unternehmen und aus dem privaten Bereich. Für wirtschaftlich verwertbare Erfindungen kann eine finanzielle Förderung durch die Patenstelle für die Kosten der Schutzrechtserteilung er- folgen. Die Rückzahlung erfolgt aus den Verwertungserlösen. Programm zur finanziellen Absicherung von Unternehmensgründungen aus Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen (Pfau) ZENIT GmbH Projektträger PFAU Dohne 54 45468 Mülheim an der Ruhr Telefon: 0208 / 30004-73, -32 Telefax: 0208 / 30004-63 E-Mail: ik@zenit.de Internet: http://www.zenit.de Pfau zeichnet besonders innovative Ideen von Hochschulabsolventen mit einem Preis aus und bietet finanzielle Unterstützung bei der Existenzgründung. 268/Anhang INSTI Innovation e.V. Geschäftsstelle Nobelstraße 12 70569 Stuttgart Tel.: 0180-50-46784 E-Mail: info@inev.de Internet: http://www.inev.de Im INSTI Innovation e.V. sind Unternehmen und Einrichtungen mit langjäh- riger Erfahrung in den Bereichen Innovationsmanagement, Patentwesen und Erfinderförderung zusammengeschlossen. Das Netzwerk kann so vielfältiges Know-how und Beratungskompetenz rund um die Themen Innovation und Information anbieten. IV. Weiterführende Links Verwertungs- und Rechte-Management von Multimediawerken http://tlb.server.de/servlet/is/191/Leitfaden.pdf?command=downloadCo ntent&filename=Leitfaden.pdf Ein Leitfaden zum Urheberrecht in Multimedia-Projekten von Regina Kratt vom Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH mit hilfreichen Vertragsmustern und Checklisten. Patentserver des BMBF http://www.patente.bmbf.de/de/index.php Der BMBF-Patentserver bietet Informationen zur Patentierung und Ver- wertung von Erfindungen, zu Förderungsmöglichkeiten und Anlaufstellen. nrw-wissenstransfer.de http://www.nrw-wissenstransfer.de/ nrw-wissenstransfer.de ist ein Service der Transferstellen678 (Übersicht) der nordrhein-westfälischen Hochschulen mit der Zielsetzung, Unternehmen schnell und zuverlässig Informationen und Kooperationspartner aus den nordrhein-westfälischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. 678Eine Übersicht über die Transferstellen findet sich unter http://www.nrw-wissenstransfer.de/content/about_us/ transferstellen.php3 Anhang/269 http://www.mediaf3.tu-cottbus.de/MML/empfehlungen/kapitel4.html Rechtliche Aspekte zu urheberrechtlichen Problemen bei der Erstellung und Veröffentlichung von Informationsangeboten über das Internet. Deutscher Bildungsserver http://www.bildungsserver.de/urhebr.html Hinweise zur Anwendung urheberrechtlicher Regelungen in der schulischen Praxis. 270/Anhang C. Literaturverzeichnis Bartenbach, Kurt/Volz, Franz-Eugen Erfindungen an Hochschulen. Zur Neufassung des § 42 ArbEG in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2002, 743 Bernuth, Wolf von Streitpunkt – der Regelungsgehalt des § 52a UrhG in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2003, 438 BMBF (Hrsg.) Zur Einführung der Neuheitsschonfrist im Patentrecht – ein USA- Deutschland-Vergleich bezogen auf den Hochschulbereich Bonn 2002 http://www.bmbf.de/pub/neuheitsschonfrist_im_patentrecht.pdf Böhringer, Ingo Die Novellierung des „Hochschullehrerprivilegs" (§ 42 ArbnErfG) in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 952 Busse, Rudolf Patentgesetz 5. Auflage, Berlin/New York 1999 Fezer, Karl-Heinz Markenrecht 3. Auflage, München 2001 Fleuchhaus, Andrea/ Braitmeyer, Sven-Erik Hochschullehrerprivileg ade? in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2002, 653 Freitag, Andreas Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht im Internet in: Kröger, Detlef/Gimmy, Marc A., Handbuch zum Internet-Recht, 2. Auflage, Berlin 2002 Fromm, Friedrich Karl/ Nordemann, Wilhelm Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und Urheberrechts- wahrnehmungsgesetz mit den Texten der Urheberrechtsgesetze Österreichs und der Schweiz, 9. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln 1998 Grunewald, Barbara Gesellschaftsrecht 5. Auflage, Tübingen 2002 Anhang/271 Haas, Lothar Das neue Urhebervertragsrecht München 2002 Haberstumpf, Helmut Wem gehören Forschungsergebnisse? Zum Urheberrecht an Hochschulen in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2001, 819 Harke, Dietrich Urheberrecht Fragen und Antworten 2. Auflage, Köln/Berlin/Bonn/München 2001 Hoeren, Thomas/ Sieber, Ulrich Handbuch Multimedia Recht München 2003 Loseblattsammlung Stand: August 2003 Hoeren, Thomas High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht – Überlegungen zum Vorschlag über eine EU-Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in: Multimedia und Recht (MMR) 2003, 299 Hoeren, Thomas Internetrecht Stand: Februar 2004, Münster http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_ Februar2004.pdf Hubmann, Heinrich/ Götting, Horst-Peter Gewerblicher Rechtsschutz 7., neubearbeitete Auflage, München 2002 Hucko, Elmar Das neue Urhebervertragsrecht: Angemessene Vergütung, Halle (Saale) 2002 Ilzhöfer, Volker Patent-, Marken- und Urheberrecht 5. Auflage, München 2002 Jacobs, Rainer Das neue Urhebervertragsrecht in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 1905 272/Anhang Junker, Markus Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet an Hochschulen Teil 1 und 2 in: JurPC Web-Dok. 69/1999 und 86/1999 http://www.jurpc.de/aufsatz/19990069.htm http://www.jurpc.de/aufsatz/19990086.htm Kraßer, Rudolf/ Schricker, Gerhard Patent- und Urheberrecht an Hochschulen Baden-Baden 1988 Kratt, Regina Verwertungs- und Rechte-Mangement von Multimediawerken Teil I: Leitfaden für die Anlage einer Dokumentation Karlsruhe 2003 http://tlb.server.de/servlet/is/191/Teil1Leitfaden.pdf Kreile, Johannes/ Wallner, Christoph Schutz der Urheberpersönlichkeitsrecht im Multimediazeitalter in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 1997, 625 Kreutzer, Till Napster, Gnutella & Co.: Rechtsfragen zu Filesharing-Netzen aus der Sicht des deutschen Urheberrechts de lege lata und de lege ferenda – Teil 2 in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2001, 307 Kröger, Detlef Die Urheberrechtsrichtlinie für die Informationsgesellschaft – eine Bestandsaufnahme und kritische Bewertung in: Computer und Recht (CR) 2001, 316 Leupold, Andreas „Push" und „Narrowcasting" im Lichte des Medien- und Urheberrechts in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 1998, . 99 Leupold, Andreas/ Demisch, Dominik Bereithalten von Musikwerken zum Abruf in digitalen Netzen in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2000, 379 Leuze, Dieter Die urheberrechtliche Stellung des Professors in: Wissenschaftsrecht (WissR), 34. Band, Heft 2, 2001 Anhang/273 Leuze, Dieter Urheberrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in den Hochschulen Berlin 1999 Maaßen, Wolfgang Das neue Urhebervertragsrecht. Was bringt die Reform des Urheberrechtsgesetzes den Fotografen und Designern? http://www.lawmas.de/Urhebervertragsrecht.pdf Jaeger, Till/ Metzger, Axel Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht in: Multimedia und Recht (MMR) 2003, 431 Loewenheim, Ullrich Die Verwertung alter Spielfilme auf DVD - eine noch nicht bekannte Nutzungsart nach § 31 IV UrhG? in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2004, 36 Möhring/ Nicolini, Käthe Urheberrechtsgesetz. Kommentar 2. Auflage, München 2000 Moltke, Bertram Das Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft Baden-Baden 1992 Nippe, Wolfgang Urheberrecht und Datenbank München 2000 Ory, Stephan Das neue Urhebervertragsrecht in: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP) 2002, 93 Osterrieth, Christian Patentrecht München 2000 Ott, Stephan Linking und Framing – Ein Überblick über die Entwicklung im Jahre 2002 in: JurPC Web.-Dok. 14/2003, Abs. 1 – 35 http://www.jurpc.de/aufsatz/20030014.htm Palandt Bürgerliches Gesetzbuch 62., neubearbeitete Auflage, München 2003 274/Anhang Plaß, Gunda Open Contents im deutschen Urheberrecht in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2002, 670 Püschel, Heinz Urheberrecht Freiburg, Berlin, München 1997 Rehbinder, Manfred Urheberrecht, 12. Auflage, München 2002 Reinbothe, Jörg Die EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - International (GRUR Int.) 2001, 733 Reinstadler, Armin Browsing und Framing aus urheberrechtlicher Sicht in: JurPC Web-Dok. 332/2003, Abs. 1 – 55 http://www.jurpc.de/aufsatz/20030332.htm Ricke, Stefan Ratgeber Online-Recht Berlin 1998 Schack, Haimo Urheber- und Urhebervertragsrecht 2. Auflage, Tübingen 2001 Schack, Haimo Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames in: Multimedia und Recht (MMR) 2001, 9 Schmidt, Anette Die Rechtsverhältnisse in einem Forscherteam Dissertation, Freiburg Baden-Baden 1997 Schricker, Gehard Urheberrecht Kommentar 2. Auflage, München 1999 Anhang/275 Schricker, Gerhard Zum Begriff der angemessenen Vergütung im Urheberrecht – 10 % vom Umsatz als Maßstab? in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2002, 737 Schricker, Gerhard/ Dreier, Thomas Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft Baden-Baden 1997 Schulte, Rainer Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen 6. Auflage, Köln/Berlin/Bonn/München 2001 Schwarz, Mathias/ Poll, Karolin Haftung nach TDG und MDStV in: JurPC Web.-Dok. 73/2003, Abs. 1 – 154 http://www.jurpc.de/aufsatz/20030073.htm Spindler, Gerald Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr - Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 921 Stadler, Thomas Die Zulässigkeit sog. Deep-Links – Eine Anmerkung zur Paperboy- Entscheidung des BGH in: JurPC Web-Dok. 283/2003, Abs. 1 – 30 http://www.jurpc.de/aufsatz/20030283.htm Stadler, Thomas Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG in: JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1 – 95 http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm Strömer, Tobias H. Online-Recht. Rechtsfragen im Internet 2 Auflage, Heidelberg 2002 Ullmann, Elke Das urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnis - Verwertungsrecht und Vergütungspflicht in: Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR) 1987, 6 Wandtke, Artur-Axel/ Bullinger, Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht München 2002 276/Anhang Weinknecht, Jürgen/ Bellinghaus, Iris Multimedia-Recht Heidelberg 1999 Wolfrum, Andreas Hochschulrechtliche Fragestellungen beim Einsatz von Neuen Medien in der Bildung http://www.medien-bildung.net/pdf/themen_seiten/Hochschulrecht1_01.pdf Zentek, Sabine/ Meinke, Thomas Urheberrechtsreform 2002. Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter Freiburg/Berlin/München 2002 Anhang/277 D. Stichwortverzeichnis A Abmahnung 185, 195 Abrufrecht 58, 104 Abstract 25, 43, 44, 55 Access Provider 55, 186, 190 ff., 195 ff. Akkorde 19 Aktiengesellschaft 173 f., 175 ff. Akustische Signale 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen 18, 103, 114, 172 Allgemeinwissen 17, 65 Amtliche Werke 17 ff., 65, 73 Amtshaftung 188 Anbieterkennzeichnung 192, 205 ff. Anbietungspflicht Arbeitnehmerurheber 134, 138 Arbeitnehmerfinder 227, 233 Angemessene Vergütung 41, 107 ff., 145 ff. Anmelderprinzip 216 Anregung 23 Ansprüche Beseitigung 184 auf weitere Beteiligung 115, 145 Internet 190 ff. Schadensersatz 184 f., 186, 188, 221 Unterlassung 184 f., 186, 188, 221 Verjährung 185 Vernichtung 185, 221 Arbeitnehmererfinderrecht Anbietungspflicht 227, 233 beschränkte Inanspruchnahme 226 Diensterfindung 226, 228 freie Erfindung 227, 228, 233 frei gewordene Diensterfindung 226 Hochschulerfinder 227 ff., 235 Hochschullehrerprivileg 229 Mitteilungspflicht 227, 229, 233 Unbeschränkte Inanspruchnahme 226 Vergütungsanspruch 226, 228, 232 Arbeitnehmerurheberrecht 34, 43 ff., 133 ff. Hochschulurheber 43, 46, 145 ff. Nutzungsrechte 43, 133 ff., 134 ff., 145 Vergütung 110, 115, 145 Arbeitsspeicher siehe RAM-Speicher Arbeits- und Dienstverhältnisse Erfinderrecht 226 ff., 228 ff. Urheberrecht 34, 43, 133 ff. Archive 35, 72 ff., 95 Aufzählung 16 Ausdruck siehe Hardcopy Auskunftsanspruch 184, 187, 221 Ausschließliche Nutzungsrechte 97, 121 Außenseiter 109 Ausübende Künstler 28, 31, 101 B Bauwerke 53, 91 Bearbeiter 24, 129 Bearbeitung 24 f., 129 Computerprogramme 25, 55, 129, 180 Datenbankwerk 25, 55 Dimensionsänderung 44, 45, 75, 107 Nutzungsrechte 129 Übersetzung 75, 99, 249 Zitatrecht 25, 75 zustimmungsfreie 25, 52, 55, 60, 64, 75 278/Anhang Bearbeitungsrecht 25, 107, 121 Behinderte Menschen 86 ff., 95 Beleidigung 200 Bereithalten zum Abruf 58 ff., 81 ff. Berichterstattung 89 Beseitigungsanspruch 184 Bestsellerparagraf 115, 145 Beteiligungsregeln 161 f. Belegexemplar 80 Bereithalten zum Abruf 58 ff., 104 Bildende Kunst 21, 99 Bücher 68 Bulletin Boards 17, 58 C Campus-Lizenz 34 Clearingstelle 100, 260 ClipArts 21 CMMV 100, 260 Computerprogramm siehe Software Content-Provider 190, 193 f. Copyleft-Klausel 180 Copyright-Vermerk 22, 131 f., 180 D Datenbanken 18, 35 f., 99 Aufnahme fremder Werke 36 Datenbankhersteller 18, 30, 35 Datenbankinhalt 35 f., 99 Datenbankstruktur 36 Datenbankwerke 18 Entnahme von Werken 36, 93 Filmografie 37 Gestaltungshöhe 18 Schranken 93 Thesaurus 36 Urheber 18, 35 Vervielfältigung 36, 93 Website 40 Wesentliche Investition 18, 36 Zugangs- und Abfragesystem 35 f. Deep-Links 199, 203 Dekompilierung 71, 209 Design 16 Deutsches Patent- und Markenamt 217, 218, 238, 240, 242, 243 Diagramme 21 Diensteanbieter 191 ff., 205 Diensterfindungen 226 f., 228 ff. Dienstwerke 138 Digitale Bildmanipulation 25 Digitalisierung 24, 54, 75, 83, 92 Digital Rights Management 211 ff. Dimensionsänderung 44, 45, 53, 75, 107 DIN-Normen 18 Diplomanden 24, 140, 142 f., 235 Dirigenten 27 Diskussionsforen 192, 198 Distanzierungshinweis 198, 200 Doktoranden 24, 140, 142 f., 235 Dokumentation 87, 91, 181 Dongle 34 Download 55, 61 DPMA 217, 218, 238, 240, 242, 243 Drittmittelforschung 128, 135, 137, 230 f. Drittverwerter 169 ff. DRM- Systeme 209 ff. Drucken 54 Durchgriffshaftung 115 Anhang/279 Fernsehbilder 19, 21 Fernstudium 134 Informationspflichten 207 Fernunterricht 207 Filesharing-Netzwerke 57, 66 Filmausschnitte 19, 22 Filme 21, 27 ff., 99 ältere 29 Leistungsschutz 27 ff. Online-Recht 103 Personenbildnis 19 f. Urheberschutz 21 Zitatrecht 76 Filmähnliche Bildfolgen 29 Filmhersteller 28 ff. Filmproduzenten 28 ff. Filmwerke 21 Filmografie 37 Flussdiagramm 33 Förderbedingungen 157 ff. BMBF 158 ff. EU 160 ff. NRW 157 f. Form 17 Formular 16 Forscherteam 63 Forschungskonsortium europäisches 161 Forschungsrahmenprogramm 160 ff. Fotografien 19 f., 44, 46, 90 f. Digitalisierung 45, 92 Leistungsschutz 27, 31 Online-Recht 103 Personenbildnis 19 f., 92 Urheberschutz 19 E Einscannen 24, 54, 83, 92 Einzelplatzlizenz 34 E-Mail 17, 57, 59 Enkelrechte 98 Entstellungsverbot 43 f. Entwurfsmaterial 22, 33 Erfinderische Tätigkeit 216, 224 Erfindungen Diensterfindungen 226 f., 228 ff. freie Erfindungen 227, 228, 233 Hochschullehrerprivileg 229 Vergütung 226, 228, 232 Ergänzender Leistungsschutz 244 Erlaubnisfreie Nutzung 65, 71 Erschienene Werke 43, 74 Erschöpfungsgrundsatz 56 Europa AG 175 ff. Europäische Forschung 160 ff. Sechstes Rahmenprogramm 160 ff. Forschungskonsortium 161 Instrumente 161 Kenntnisse 162 ff. Konsortialvetrag 161 Verbreitungsregeln 165 Zugangsrechte 164 Europäische Gesellschaften 175 ff. Europäisches Patent 218 f. Europäisches Forschungsrahmenprogramm 160 ff. EWIV 175 ff. Externe Verwerter 169 ff. F Fälligkeit 123 280/Anhang Vergrößerung 45, 75, 107 Verkleinerung 45, 75, 107 von anderen Werken 20 Frames 44, 204 Freeware 71, 114 Freistelllunganspruch 114, 122, 188 f. FTP-Server 58 G Gästebücher 198 Gebrauchsanweisungen 16 Gebrauchsgegenstände 16 Gebrauchsmuster 219 ff. Anmeldung 219 Arbeits- und Dienstverhältnis Kosten 219 Neuheitsschonfrist 220 Gehilfenschaft 23, 139 GEMA 99, 101, 261 Gemeinfreiheit 65, 71 Gemeinsame Vergütungsregeln 108 Gemeinschaftsgeschmacksmuster 242 Gemeinschaftsmarke 238 Gemeinschaftspatent 219 Gesamtbetrachtungslehre 222 Geräte- und Leerkassettenabgabe 67, 102, 212 Geschäftliche Texte 17 Geschäftlicher Verkehr 239, 244 Geschmacksmuster 240 ff. Arbeits- und Dienstverhältnis 241 Kosten 240 Neuheit 241 nicht-eingetragene 242 Sanktionen 242 Schutzdauer 242 Schutzvoraussetzungen 241 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 170 ff. GmbH 173 f. GmbH & Co.KG 173 Gesetze 17 Gesetzessammlungen 19 Gesetzliche Lizenz 34, 133 Gesetzliche Vergütungsansprüche 67 Gestaltungshöhe 16 Ghostwriter 47 Grafiken 21 Grafikprogramm 21, 33 Grafik-Bausteine 21 Großes Kleinzitat 76 Großzitat 75 GÜFA 99, 102, 263 GVL 99, 101, 261 GWFF 99, 102, 263 H Habilitanden 142 f., 235 HABM 238, 242 Haftung Access Provider 186, 190 ff., 195 ff. beleidigende Inhalte 200 Content Provider 190, 193 f. Deep-Links 199, 203 Diskussionforen 192, 198 Distanzierungshinweise 198, 200 eigene Inhalte 193 Frames 204 fremde Inhalte 191, 194, 195, 198, 199 f. Gästebücher 198 Hochschulbereich 188 f., 193 Anhang/281 Host-Provider 186, 190 ff., 194 f. Hyperlinks 199 ff. Internet-Suchmaschinen 203 Inline-Links 203 Linking Policies 202 Metatags 204 Newsboards 198 Online-Bereich 190 ff. Provider 191 ff. Service-Provider 186, 190 ff., 194 f. Urheberrechtsverletzung 184 ff., 201 f. Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte 198, 199 f. Zugangsvermittlung 186, 190 ff., 195 ff. Zwischenspeichern 196 ff. Halbleiterschutz 243 ff. Anmeldung 243 Arbeits- und Dienstverhältnis 243 Sanktionen 244 Schutzdauer 244 Schutzvoraussetzungen 243 Happening 17, 136 Hardcopy 54, 60 Hinterlegung 132 History-Datei 181 Hobbymalerei 16 Hochschulerfinderrecht Anzeigepflicht 228 ff., 233 Benutzungsrecht 231 Nebentätigkeiten 228 Patentverwertungsagenturen 234 positive Publikationsfreiheit 229 Recht zum Schweigen 230 Reform 228, 234 Vergütungshöhe 228, 232 f. Hochschullehrerprivileg 229 Hochschulprofessoren 24, 127, 134 ff. Homepage 40, 46, 103 f., 249 f. Honorarempfehlungen 109 f. Host-Provider 186, 190 ff., 194 f. Hyperlinks 199 ff. Hyperlink-Sammlungen 36 I Idee 17, 34, 217 Impressum 192, 205 ff. Improvisation 17 Individuelle Vergütung 111 f. Informationspflichten 205 ff. Fernunterricht 207 kommerzielle Angebote 206 redaktionell gestaltete Inhalte 206 Inhaltsangabe siehe Abstract Inhouse-Kommunikationsdienste 73, 89 Inline-Links 203 Internet Bereithalten zum Abruf 58, 82 ff. Download 55, 61 Haftung 190 ff. Suchmaschinen 203 Surfen 55 Urheberschutz 40 Verwertungsrechte 61 Interoperabilität 71 Intranet 58 f., 82 ff. Investitionsschutz 27 Investoren 18, 24 IP-Manager 154 282/Anhang Sendeunternehmen 30 Tonträgerhersteller 28 Verfasser neuer Ausgaben 27 Leitsätze 17 ff. Leitsatzsammlungen 19 Lernsoftware Schul- und Unterrichtsgebrauch 78 f. Lichtbildschutz 27 ff. Linking Policies 202 Linux-Klausel 114 Live-Sendung 17 Lizenzen Lizenzen für freie Inhalte 181ff. gesetzliche 34, 133 individuelle 99, 103 ff. Lizenzkette 115, 181 kollektive 99, 100 ff. Open Content 178, 181ff. Open Source 178 ff. Vergabe 99 ff., 221 Lizenznehmer 103 Lizenzverträge 118 ff., 178, 247 ff. Logos 21 M Mailinglisten 17, 58 Marken 237 ff. Eintragung 238 Gemeinschaftsmarke 238 geschäftlicher Verkehr 239 Kosten 238 Recherche 239 Verletzungen 201, 239 Maschinenprogrammcode 33 Mediendienstestaatsvertrag 191 ff., 205 ff. J Java-Animation 29 K Kameramann 19, 27 ff. Kapitalgesellschaften 173 ff. Kinderzeichnung 16 Kleine Münze 16 Kleines Patentrecht 219 Kleines Urheberrecht 240 Kleinzitat 76 Know-how bereits bestehendes 162 ff. Kommanditgesellschaft 172 f. Komponist 19 Kooperationsvereinbarung 159, 169, 171 Kopien siehe Vervielfältigungsrecht Kopieren siehe Vervielfältigung Kopierdienst 67 Kopierschutz 93 ff., 209 ff. Kreuzlizenzierung 169 Kryptografie 210 Künftige Werke 106 L Laufbildschutz 28 f. Layout 21, 46 Lehre zum technischen Handeln 214 Leistungsschutz 26 ff., 52 ausübende Künstler 28, 31, 101 Datenbankhersteller 18, 30, 35 filmähnliche Bildfolgen 29 Schutzfristen 30 f. Anhang/283 Mehrplatzlizenz 34 Meldepflicht 226, 228, 230 Melodie 19 Metatags 204 Mikrochips 243 Minderjährige 23 Mitteilungspflicht 79, 158, 165, 227, 233 Miturheber 30, 50, 128 ff. Modelle 240 ff. MP3-Dateien 19 Multimedia 13 Multimediaprojekte 12, 15, 32 ff., 64, 106, 113, 118, 130 Multimediawerke 16, 32 ff., 37 ff., 106 Musik 19, 99, 53 Musik-CD 26, 106 Musikproduzenten 28 Musiktauschbörse 66 Muster 240 ff. Musterverträge 247 ff. N Namensnennungsrecht 45 ff. im Arbeits- und Dienstverhältnis 46 f. Verzicht 46 wissenschaftliche Hilfskräfte/Mitarbeiter 46 f., 139 wissenschaftliche Entdecker 47 Nebentätigkeit Genehmigungspflicht 137 f. Vergütung 150 f. Negative Publikationsfreiheit 135, 230 Neueditionen 27 Neuheitsrechte 216 Neuheitsschonfrist 215, 220, 241 Newsgroup 17, 58, 192, 198 Newsboards 198 Notenschriften 68 Nutzungsrechte ausschließliche 97, 121 beschränkte 97 einfache 97 Weiterübertragung an Dritte 98, 121 Zweckübertragungsgrundsatz 103 f., 120, 136, 141 Nutzungsrechtsverträge 103 ff., 118 ff., 247 Nutzungsrechtsklausel 120 O Oberflächen-Ebene Datenbanken 35, 37 Multimediawerke 32, 37 Websites 32 f., 40 Öffentliche Wiedergabe 57 ff. Bulletin Boards 58 E-Mail 57, 59 FTP-Server 58 Intranet 58 Mailinglisten 58 Newsgroup 57, 58 ohne Erwerbszweck 82, 90 sukzessive Öffentlichkeit 58 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 81 ff. Öffentlichkeit 42, 56, 57 f., 59 Offene Handelsgesellschaft 170 Offene Lizenzen 177 ff. Offline-Vertrieb 18, 56, 74, 78, 86 OHG 172 f. Online-Nutzung 54 ff., 59, 60 f., 83, 249 Online-Recht 58 ff., 104 284/Anhang Online-Vertrieb 18, 57, 74, 78, 81 ff. Open Content 70, 114, 177 ff. Open Source 70, 114, 177 ff. Orchestermusiker 26, 28 P Patentrecht Arbeitnehmererfinder 226 ff. deutsches Patent 217 erfinderische Tätigkeit 216, 224 Erfindungshöhe 216 Erstanmelderprinzip 216 europäisches Patent 218 ff. Gemeinschaftspatent 219 Gesamtbetrachtungslehre 222 gewerblich anwendbar 216, 224 Ideen und Konzepte 217 Hochschulerfinder 227 ff. Kosten 218, 219 Lehre zum technischen Handeln 214 Neuheit 215, 224 Neuheitsrecherche 216 Neuheitsschonfrist 215 Patentansprüche 217 Prüfantrag 217 f. Rechercheantrag 217 f. Sanktionen 221 Schutz- und Patentansprüche 217 Schutzdauer 218, 219 Softwarepatente 221 ff. Softwarepatentrichtlinie 224 Technizität 214, 222, 224 Versuchsprivileg 221 Wirkung 220 Patentverwertungsagenturen 234 Patentvindikation 216 f. Personenbildnis 19 f., 90 Personengesellschaften 170 Persönliche geistige Schöpfung 15 Pflichtangaben 205 ff. kommerzielle Angebote 206 redaktionell gestaltete Inhalte 206 Pflichtwerke 134, 138 f., 145 ff., 150 Physikalische Formel 17 Portraitfotos 19 f., 92 Positivliste 164 Präambel 119 Privatgebrauch 66, 70, 93, 95 Programm-Ebene 32 f., 129, 133 Programmierer 34 Provider 191 ff. Prüfungsarbeiten 69 f., 142 Prüfungsmaterial 18, 95, 142 Public Domain 70, 179 Publikationsfreiheit negative 135, 230 Patentrecht 229 f. positive 229 Urheberrecht 135 Publikationspflicht 230 PVA 234 Q Quellcode 33 Quellenangabe 74,76, 79, 83, 87, 88, 93 R RAM-Speicher 54 Raubkopien 66 Recht am eigenen Bild 19 f. Anhang/285 Rechtebündelung 38, 144, 153 f. Rechtedokumentation 65, 96, 113, 156, 181 Rechteerwerb 96 ff. Bearbeitungsrecht 25, 107, 121 Hochschulen 133 ff., 137, 144, 146, 182 Hochschulprofessoren 134 f. individuell 99, 103 ff. kollektiv 99, 100 ff. Lizenzverträge 99, 118 ff., 178, 247 ff. Miturheber 128 f. Prüfungsarbeiten 142 Software 34, 133, 136 Verwertungsgesellschaften 26, 100 ff. Werkverbindungen 129 Werkvertrag 247 f. Zweckübertragungsgrundsatz 103 f., 120, 136, 141 Rechtemanagement 12, 153 ff. Reden 17, 53, 87 f., 95 Regisseur 29 Risikogeschäfte 106 Röntgenbilder 27 RTD-Performer 161, 163 Rubrum 119 Rückrufsrechte 48 ff. wegen gewandelter Überzeugung 49 f. wegen Nichtausübung 48 f. wegen Unternehmensveräußerung 50 S Salvatorische Klausel 125 Sammelwerk 18, 99 Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch 78 ff., 95 Sampling-CD 28, 106 Sanktionen Gebrauchsmuster 221 Geschmacksmuster 242 Halbleiter 244 Markenrecht 239 Patentrecht 221 Urheberrecht 184 ff. Wettbewerbsrecht 244 Schadensersatz 184 f., 186, 188, 221 Schauspieler 28 Schöpferprinzip 23, 127, 225, 226, 243 Schranken 64 ff., 94 ff. Schriftzeichen 21 Schulbuchprivileg 78 ff., 95 Schulfunksendungen 87, 95 Schulgebrauch 69, 78, 95 Schutzfristen 20, 30 f., 65, 218, 219, 220, 242, 244 Schutz technischer Maßnahmen 93 ff., 209 ff. Screendesign 21, 46 Screenshot 19 Sendeunternehmen 30 f. Service-Provider 186, 190 ff., 194 f. Shareware 70, 97, 114 Sicherungskopie 70, 209 Software 32 ff., 70, 99 Algorithmus 34 Arbeits- und Dienstverhältnis 34, 133 Bearbeitungen 25, 55, 129, 180 Campuslizenz 34 Dekompilierung 71, 209 Download 36 Einzelplatzlizenz 34 Entwurfsmaterial 33 Flussdiagramm 33 Freeware 71, 114 Gestaltungshöhe 32 286/Anhang Teledienstegesetz 191 ff., 205 ff. Telefonbuch 17 Text 17, 46, 99 Titelschutz 34, 237 Recherche 239 Titelschutzanzeige 237 Verletzung 239 Töne 19 Tonträgerhersteller 28, 101 U Übersetzung 46, 75, 99, 249 Umgehungsverbot 93 f., 209 Unbekannte Nutzungsart 105 f., 141 Risikogeschäft 106 Unterlassungsanspruch 184, 186, 188, 221 Unterrichtsgebrauch 59, 69, 78, 81 ff., 93, 95 Unterschriften 119, 126, 164 Updates 34 Urheber Anregung 23 Bearbeiter 24, 129 Copyright-Vermerk 22, 131 f. Diplomanden 24, 142 Doktoranden 24, 142 Gehilfenschaft 23, 139 Habilitanden 142 Hochschulprofessoren 24, 127 Hochschulbereich 23, 127 ff. Minderjährige 23 Miturheber 128 ff. Schöpferprinzip 23, 127 Studenten 127 studentische Hilfskraft 127 Überblick 26 Ideen 34 Interoperabilität 71 Kopierschutz 34, 209 ff. Maschinencode 33 Mehrplatzlizenzen 34 Patente 221 ff. Softwarepatentrichtlinien 224 Open Source 70 Programmiersoftware 33, 223 Quellcode 33 Schnittstellen 34 Shareware 70, 97, 114 Sicherungskopie 70, 209 Update 34 Urheber 34 Vervielfältigung 55, 70 Zufallsgenerator 16 Soundfile 19 Speicherung 54 Sperrungsverfügung 196 Sprachwerk 17, 32, 40, 80, 101 Steuern 232 Studenten 127, 142, 235 Studentische Hilfskräfte 127, 143, 228 Surface-Links 199 Surfen 55 Synchronisationsrecht 44 T Tabelle 21, 46 Tarifvertragliche Vergütungsregeln 110 Technische Normwerke 18 Technische Schutzmaßnahmen 93 ff., 209 ff. Technische Zeichnungen 16, 21, 99 Technizität 214, 222, 224 Anhang/287 Werkverbindung 128 ff. wissenschaftliche Assistenten 127, 139 wissenschaftliche Mitarbeiter 127, 139 Urheberpersönlichkeitsrechte 41 ff. Entstellungsverbot 43 f. Namensnennungsrecht 45 ff. Rückrufsrechte 48 ff. Überblick 51 Übertragbarkeit 41 Veröffentlichungsrecht 42 Verzicht 41, 44 f., 46 f., 49 f. Urheberrechtsvermerk siehe Copyright-Vermerk Urhebervertragsrecht 96 ff., 103 ff. V Verbreitungsrecht 56 f. Erschöpfungsgrundsatz 56 Offline-Vertrieb 56 Online-Vertrieb 57 Verein 170, 174 f. Vergütung angemessene 41, 107 ff., 145 ff., 228 Arbeits- und Dienstverhältnisse 110, 145 freie Werke 146, 149, 150 Geräte- und Leerkassettenabgabe 67, 102 Höhe 108 ff., 112 ff., 122, 149, 151 Lernsoftware 113 Urheberrecht 107 ff. Patentrecht 226 ff., 232 Pflichtwerke 145 ff., 150 Vergütungsregeln 108 ff. Verlinkung 199 ff. Vernichtungsanspruch 185, 221 Veröffentlichung 42 Internet 42 Veröffentlichungspflicht 135, 231 Veröffentlichungsrecht 42 Verschlüsselung 209 Versuchsprivileg 221 Vertragsmuster 247 ff. Vertragsunterschriften 119, 126 Vervielfältigung 53 Datenbanken 36, 55, 93 Digitalisierung 24, 54 Down-/Uploading 54 f., 60 durch Dritte 68, 72 ganzer Bücher 68 handschriftliche 68 Hardcopy 54, 60 Notenschrift 68 Prüfungen 69, 95 Rechteerwerb 53 Schulunterricht 69, 78 ff., 95 Software 55, 70 zum privaten Gebrauch 66, 70, 93, 95 zum wissenschaftlichen Gebrauch 68, 70, 93, 95 zur Weitergabe an Dritte 69, 72 Vervielfältigungsrecht 53 ff., 56 Verwertung Drittverwertung 169 ff. Eigenverwertung 169 ff. Verwertungsgesellschaften 100 ff. Abschlusszwang 101 Adressen 258 ff. CMMV 100, 260 Digitale Nutzung 100 ff. GEMA 99, 101, 261 GÜFA 99, 102, 263 GVL 99, 101, 261 288/Anhang GWFF 99, 102, 263 VFF 99, 102, 262 VG Bild-Kunst 102, 262 VG Wort 99, 102, 261 VGF 99, 102, 263 Verwertungsmodelle 166 ff. Verwertungsoffensive 234 Verwertungsrechte 41, 52 ff. körperliche/unkörperliche 52 öffentliche Wiedergabe 57 Öffentliche Zugänglichmachung 56, 57 Überblick 61 ff. Verbreitungsrecht 56 f. Vervielfältigung 53 ff. Verwertungsziel 118 VFF 99, 102, 262 VG Bild-Kunst 99, 102, 262 VG Musikedition 80, 261 VG Wort 99, 102, 261 VGF 99, 102, 263 Videosequenzen 21 Vorlesung 17 Vorratsvervielfältigung 83 W Wahrnehmungsvertrag 101 Website 40, 46, 103 f., 249 f. Werke 15 ff. amtliche 17 ff., 65, 73 angewandte Kunst 16 Bearbeitungen 24 f. Dienstwerke 138 f. erschienene 43, 74 externer Personen 146, 151 freie 134, 139 f., 146, 149, 150 fremde 38, 52 Gebrauchskunst 16, 219 Pflichtwerke 134, 138 f., 145 ff., 150 schöne Kunst 16 unvollendete 21 vorbestehende 129 Werkteile 22, 79, 82 Werkverbindung 50, 128 ff. Werkvertrag 140, 235, 247 Wettbewerbsrecht 204, 207, 244 f. Wirtschaftsverein 174 Wissenschaftliche Assistenten 127, 138 ff., 229 Wissenschaftliche Formel 17 Wissenschaftliche Hilfskräfte 46 f., 138, 229 Wissenschaftliche Lehre 17 Wissenschaftliche Methodik 17 Wissenschaftliche Mitarbeiter 127, 138 ff., 229 Wissenschaftlicher Gebrauch 68 f., 70, 93, 95 Wissenschaftliches Ergebnis 17 Wissenschaftliche Werke 74 Wissenschaftsfreiheit Hochschulerfinder 227 Hochschulurheber 133 f. rechtsverletzende Äußerungen 200 Z Zeitungsartikel 82, 88 f. Zitatrecht 73 ff., 95 Bearbeitung 25, 75 Bildzitate 76 Filmzitate 76 Großzitat 75 Kleinzitat 76 Quellenangabe 76 Anhang/289 Voraussetzungen 74 ff. Zugangskontrolldienste 210 f. Zugangsvermittlung 186, 190 ff.,195 ff. Zwangslizenz 18 Zweckübertragungsgrundsatz 103 f., 120, 136, 141 Zweiter Korb 186, 212 Zwischenspeichern 54, 196 ff.