Urheberrechtliche Grenzen und haftungsrechtliche Fragen des digitalen Publizierens

Vortrag am 24.11.1998 – „Neue Organisationsformen elektronischer Veröffentlichungen" in Dortmund

von Ute Decker, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Münster

Leider ist an dieser Stelle nur das Abstract veröffentlicht, da Frau Decker bis jetzt noch keinen Volltext ihres Vortrags geliefert hat.

 

Die Nutzung und Bereitstellung von digitalen Dokumenten durch Bibliotheken ist durch die Rechte der Urheber begrenzt. Der Urheber hat grundsätzlich das Recht, jede Verwertung seines Werkes zu kontrollieren.

 

Der Vortrag wird mit der Einordnung der im Zuge elektronischer Veröffentlichungen erfolgender Handlungen unter die im UrhG genannten Verwertungsrechte beginnen. Danach werden die relevanten Schranken für privilegierte Nutzungsformen erläutert. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des BGH zu der Behandlung von Recherchediensten und der Erstellung von Archiven von Bedeutung.

 

Daneben soll auf die neueren Rechtsentwicklungen eingegangen werden.

Hier ist zunächst die Einführung eines neuen Schutzrechts für Datenbanken zu nennen.

Aber auch zukünftige Entwicklungen zeichnen sich bereits ab:

Das Bundesjustizministerium hat unter anderem in Reaktion auf die Bedürfnisse der Bibliotheken einen Entwurf für eine Änderung des UrhG vorgelegt, in dem die Schranken an die neuen digitalen Nutzungsmöglichkeiten angepaßt werden. Außerdem wird mit dem Übertragungsrecht eine neue Variante unkörperlicher Nutzung vorgestellt.

Der Änderungsentwurf bewegt sich im Spannungsfeld der europäischen Harmonisierungsvorhaben. Der Vortrag wird deshalb auch auf die internationale Entwicklung und ihre Bedeutung für die Rolle der Bibliotheken kurz eingehen.

 

Besonders im Bereich der privilegierten Nutzung im Geltungsbereich der Schranken werden die Rechte oftmals von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Für die Fälle, in denen eine individuelle Lizenzierung erforderlich ist, sollen die Grundbegriffe des Urhebervertragsrechts dargestellt werden.

 

Neben den Verwertungsrechten spielen im Urheberrecht die Urheberpersönlichkeitsrechte eine Rolle, unter denen das Veröffentlichungsrecht ein spezifische Bedeutung für die Verwendung von Werken in Computernetzwerken hat.

 

Ein weiteres Phänomen, das im Zuge der digitalen Verwendung von Dokumenten eine Rolle spielt, ist der Einsatz von technischen Schutzmechanismen und die Verwendung von technischen Lizenzierungshilfen. In diesem Zusammenhang ist auch die Kryptographie als Mittel des Schutzes vor unbefugem Zugriff zu nennen. Ein Schutz von technischen Schutzmechanismen und der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen ist durch internationale Abkommen vorgeschrieben und ist im Änderungsentwurf des Justizministeriums bereits berücksichtigt.

 

Im Hinblick auf die Aufbereitung von Informationen als bibliotheksspezifische Tätigkeit wird das Erstellen von Abstracts und das Setzen von Hyperlinks problematisiert werden.

 

Der Vortrag wird über die urheberrechtliche Problematik hinaus zu der Regelung der Haftung von Diensteanbietern Stellung nehmen. Die Haftung ist im Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) und im Teledienstegesetz (TDG) angesprochen. Für ein Verständnis der Haftung ist zunächst der Anwendungsbereich der Regelungswerke abzugrenzen. Die Haftung ist für die verschiedenen Kategorien von Diensten unterschiedlich geregelt, so daß die Erläuterung der verschiedenen Dienste im Vordergrund stehen wird. Auch für die Haftungsfragen zeichnen sich mittlerweile internationale Entwicklungen ab, die kurz angesprochen werden sollen.

 

Urheberrechtliche Grenzen des Publizierens:

 

 

Haftungsregelung nach TDG und MDStV