ARCHITEKTUR- EXPORT IN DER EUROPÄISCHEN UNION Rahmenbedingungen, Durchführung und Wirtschaftlichkeit für deutsche Planer Dissertation Architekt Dipl.-Ing. Bert Bielefeld Architekturexport in der Europäischen Union – Rahmenbedingungen, Durchführung und Wirtschaftlichkeit für deutsche Planer Von der Fakultät Bauwesen der Universität Dortmund angenommene DISSERTATION zur Erlangung des Grades eines Doktors der Ingenieurwissenschaften von Architekt Dipl.-Ing. Carl Bert Bielefeld Dortmund 2004 Erster Gutachter: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Udo Blecken Zweiter Gutachter: Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Gunter R. Standke Vorwort Architekturexport in der Europäischen Union Dissertation Bert Bielefeld I Vorwort Die vorliegende Dissertation entstand während meiner Arbeit am Lehrstuhl Baubetrieb der Universität Dortmund. Durch die Tätigkeit am Lehrstuhl von Prof. Dr.-Ing. U. Blecken gelang es mir, als Architekt meinen Beruf und dessen Rahmenbedingungen auch neben der „normalen“ Architektenlaufbahn zu analysieren und eine disziplinenübergreifenden Sichtweise zu entwickeln. So entstand ein Verständnis des deutschen Planungsmarkts, der sowohl einen architektonischen wie auch das betriebswirtschaftlichen Blickwinkel geprägt ist. Durch eine europäische Buchreihe, die ich unter der Herausgeberschaft von Prof. Blecken betreuen durfte, wurde der Fokus durch neue und vielfältige Planungsmärkte unserer europäischer Nachbarstaaten erweitert. Die Probleme, die auch andere Planungsmärkte durchlebt haben, lassen Rückschlüsse auch auf Deutschland zu, so erstaunte mich, in welchem Maße Architekten in anderen Ländern grenzüberschreitend tätig sind. Doch weder in Deutschland noch in anderen EU-Staaten, wie ich durch Recherchen und zahlreiche Gespräche mit einheimischen Planern feststellte, werden die nationalen Rahmenbedingungen der Architektentätigkeit im europäischen Kontext erfasst und ausgewertet. So zeigt mir auch das rege Interesse deutscher Zeitschriften an eigenen exportbezogenen Artikeln, dass in diesem Bereich ein großer Nachholbedarf herrscht. Mein ganz besonderer Dank gilt dabei meinem akademischen Lehrer Prof. Dr.-Ing. Udo Blecken, der mich bei der Findung meines Dissertationsthemas in geduldiger und bestärkender Art unterstützte und mir viele Türen zu Experten im In- und Ausland öffnete. Ich danke ihm für die vielen konstruktiven Anregungen, die guten und lehrreichen Diskussionen und das Wohlwollen gegenüber der manchmal etwas ungewohnten und spezifischen Sichtweise eines Architekten. Ebenso möchte ich Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. Gunter R. Standke danken, der sich zu meiner Freude bereit erklärte, die Dissertation als zweiter Gutachter zu betreuen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Architekt in den unterschiedlichsten Ländern ist er ein wertvoller Betreuer dieser Dissertation und festigte mich in dem Wunsch, dem deutschen Architekturexport mit dieser Dissertation dienlich zu sein. Mein Dank gilt auch Herrn Prof. Dr.-Ing. Achim Hettler, der sich spontan bereit erklärte, den Vorsitz der Prüfungskommission zu übernehmen. Inhaltsverzeichnis II Weiterhin möchte ich mich bei allen Mitarbeitern des Lehrstuhls Baubetrieb bedanken, insbesondere unterstütze mich Herr Toschläger bei der Grafikenerstellung. Auch trugen die von mir betreuten Diplomarbeiten von F. Bojkovsky, H. Fuchs, A. Malik und N. Meister durch qualitative Diskussionen und Ausführungen zu einem Gelingen der Arbeit bei. Abschließend gilt mein ganz persönlicher Dank meiner Lebensgefährtin Isabella Skiba, die alle Höhen und Tiefen sowie lange Arbeitszeiten während der Bearbeitungsphase mit Geduld und Verständnis durchstand. Dortmund, Juli 2004 Architekt Dipl.-Ing. Bert Bielefeld Architekturexport in der Europäischen Union Dissertation Bert Bielefeld III Inhaltsverzeichnis Kap.1: Einführung und Ziele der Dissertation 1 1.1 Ausgangslage 1 1.2 Ziele 2 1.3 Vorgehensweise 3 Kap.2: Europäische Rahmenbedingungen 5 2.1 Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit 5 2.2 Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 9 2.3 Rechtsapparat der EU / Gemeinschaftsrecht 21 2.4 Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor 27 2.5 Öffentliche Vergaben in der EU 32 2.6 Berufliche Anerkennungsverfahren für Architekten und Ingenieure 36 2.7 Europäische Normung 39 2.8 Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände 41 2.9 Erweiterung der Europäischen Union 45 Kap.3: Ausgangslage deutscher Architekturbüros 52 3.1 Situation deutscher Planungsbüros 52 3.2 Deutsche Architekten im Ausland 59 3.3 Förderungen Architekturexport 72 Kap.4: Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Planungstätigkeit 79 4.1 Berufliche Anerkennung 79 4.2 Auftragsvergabe und Akquisition 123 4.3 Grenzüberschreitende Verträge 138 4.4 Haftung und Versicherung 155 4.5 Honorar- und Vergütungsbestimmungen 180 4.6 Baurecht 192 Kap.5: Organisation grenzüberschreitender Planungstätigkeit 229 5.1 Organisatorische Grundlagen 229 5.2 Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen 263 5.3 Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 269 Inhaltsverzeichnis IV Kap.6: Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit 279 6.1 Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 279 6.2 Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 333 Kap.7: Bewertung und Schlussbetrachtung 379 7.1 Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 379 7.2 Chancen deutscher Architekten in Europa 398 7.3 Schlussbetrachtung und Ausblick 404 Anhang A – Verzeichnisse 406 A1 Abbildungen 406 A2 Tabellen 412 A3 Abkürzungen 414 Anhang B – Literatur 420 B1 Literaturquellen 420 B2 Internet-Quellen 439 Architekturexport in der Europäischen Union Dissertation Bert Bielefeld V Inhaltsverzeichnis Kap.1: Einführung und Ziele der Dissertation 1 1.4 Ausgangslage 1 1.5 Ziele 2 1.6 Vorgehensweise 3 Kap.2: Europäische Rahmenbedingungen 5 2.1 Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit 5 2.1.1 Historische Entwicklung der Verträge 6 2.1.2 zukünftige Entwicklung / Erweiterung 7 2.2 Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 9 2.2.1 Europäische Rat / Rat der Europäischen Union 10 2.2.2 Europäische Kommission 11 2.2.3 Europäisches Parlament 12 2.2.4 Europäischer Gerichtshof 13 2.2.5 Europäischer Rechnungshof 14 2.2.6 Ausschüsse 14 2.2.7 Sonstige Institutionen und Gremien 15 2.2.8 Strukturelle Änderungen durch die EU-Verfassung 17 2.3 Rechtsapparat der EU / Gemeinschaftsrecht 21 2.3.1 Grundfreiheiten des Binnenmarkts nach EG-Vertrag 21 2.3.2 Rechtsakte und Rechtsmittel der EU 22 2.3.3 Rechtssetzungsverfahren der EU 25 2.4 Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor 27 2.4.1 Vergaberichtlinien 27 2.4.2 Richtlinien zur beruflichen Anerkennung 29 2.4.3 Richtlinien im Umwelt- und Klimaschutzbereich 30 2.4.4 Sonstige relevante Richtlinien 30 2.5 Öffentliche Vergaben in der EU 32 2.5.1 Öffentliche Aufträge 32 2.5.2 Öffentliches Vergabewesen 33 2.5.3 Schwellenwerte 33 2.5.4 Vergabeverfahren 34 Inhaltsverzeichnis VI 2.6 Berufliche Anerkennungsverfahren für Architekten und Ingenieure 36 2.6.1 Reglementierte Berufe 36 2.6.2 Berufliche Anerkennung 36 2.6.3 Anerkennung des akademischen Titels 37 2.6.4 Verfahren nach Architektenrichtlinie 37 2.6.5 Änderungen durch die Novellierung 38 2.7 Europäische Normung 39 2.8 Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände 41 2.8.1 Interessenvertretungen der Architekten 41 2.8.2 Interessenvertretungen der Ingenieure 43 2.8.3 Interessenvertretungen der Bauwirtschaft 44 2.9 Erweiterung der Europäischen Union 45 2.9.1 Verfahren zum EU-Beitritt 45 2.9.2 Förderprogramme 48 2.9.3 Beitrittsländer 50 Kap.3: Ausgangslage deutscher Architekturbüros 52 3.1 Situation deutscher Planungsbüros 52 3.1.1 Wirtschaftliche Situation im deutschen Planungsmarkt 52 3.1.2 Auftragslage und Prognosen 56 3.2 Deutsche Architekten im Ausland 59 3.2.1 Ist-Zustand der Auslandsaktivität 59 3.2.2 Beurteilung deutscher Architektur im Ausland 65 3.2.3 Architekturexport im europäischen Vergleich 70 3.3 Förderungen Architekturexport 72 3.3.1 Architekturexport NAX 73 3.3.2 Fördermöglichkeiten in Deutschland 73 3.3.3 Europäische Fördermöglichkeiten 75 Kap.4: Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Planungstätigkeit 79 4.1 Berufliche Anerkennung 79 4.1.1 Qualität der Berufsausbildung in den EU-Mitgliedstaaten 79 4.1.2 Pflichtmitgliedschaft, Titelschutz und Schutz der Berufsausübung in den EU-Mitgliedstaaten 85 4.1.3 Umsetzung der Architektenrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten 109 Architekturexport in der Europäischen Union Dissertation Bert Bielefeld VII 4.2 Auftragsvergabe und Akquisition 123 4.2.1 EU-weite Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber 123 4.2.2 Europaweite Planungswettbewerbe 127 4.2.3 Bewerbung auf öffentliche Aufträge 131 4.2.4 privatwirtschaftliche Akquisition 134 4.3 Grenzüberschreitende Verträge 138 4.3.1 Außenwirtschaftsrecht - internationales und supranationales Recht 138 4.3.2 Grundlagen zu grenzüberschreitenden Architektenverträgen 140 4.3.3 Inhalte von länderübergreifenden Planungsverträgen 143 4.3.4 Vertragsgrundlagen in den EU-Mitgliedstaaten 146 4.4 Haftung und Versicherung 155 4.4.1 Grundlagen zu Haftung und Gewährleistung 155 4.4.2 unterschiedliche Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten 156 4.4.3 Versicherungsmöglichkeiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit 168 4.4.4 Versicherungspflicht in den Mitgliedstaaten 172 4.5 Honorar- und Vergütungsbestimmungen 180 4.6 Baurecht 192 4.6.1 Grundsätzliche Unterschiede im europäischen Baurecht 192 4.6.2 Bauvorschriften in den Mitgliedstaaten 193 Kap.5: Organisation grenzüberschreitender Planungstätigkeit 229 5.1 Organisatorische Grundlagen 229 5.1.1 Definition von Organisation 229 5.1.2 Organisationstheoretische Ansätze 231 5.1.3 Organisationsgestaltung 243 5.1.4 Organisationsformen und -modelle 250 5.1.5 Grundlagen der Kooperation 255 5.2 Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen 263 5.2.1 Kompletter Leistungsbereich im eigenen Büro 264 5.2.2 Teilbeauftragung / Auftragsplitting 265 5.2.3 Niederlassung 267 5.3 Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 269 5.3.1 Personaltausch 270 5.3.2 Outsourcing / Planungsbüros als Subunternehmen 271 5.3.3 Grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaft 273 5.3.4 Netzwerke 275 Inhaltsverzeichnis VIII Kap.6: Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit 279 6.1 Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 279 6.1.1 Bauwirtschaften in der EU 280 6.1.2 Planungsmarktstrukturen in den EU-Mitgliedstaaten 307 6.2 Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 333 6.2.1 Honorierung grenzüberschreitender Tätigkeit nach HOAI? 333 6.2.2 Betriebswirtschaftliche Grundlagen zur Kalkulation 336 6.2.3 Weiteres Vorgehen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung 345 6.2.4 Kalkulation inländischer Planungsprojekte 347 6.2.5 Vergütung und Leistungsschwerpunkte im europäischen Ausland 353 6.2.6 Risikobetrachtung von Auslandsaufträgen 360 6.2.7 Kosten und Art der grenzüberschreitenden Organisation 366 6.2.8 wirtschaftliche Bewertung und Entscheidungsgrundlagen 375 Kap.7: Bewertung und Schlussbetrachtung 379 7.1 Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 379 7.1.1 Baukultur und Architekturqualität 379 7.1.2 wirtschaftlicher Vergleich der Planungsmärkte 381 7.1.3 Rahmenbedingungen der Arbeit von Architekten 388 7.1.4 Einordnung der neuen Mitgliedstaaten 394 7.2 Chancen deutscher Architekten in Europa 398 7.2.1 Voraussetzungen deutscher Büros für die grenzüberschreitende Tätigkeit 398 7.2.2 Markteintrittschancen 399 7.2.3 Faktoren für einen erfolgreichen Architekturexport 402 7.3 Schlussbetrachtung und Ausblick 404 Anhang A – Verzeichnisse 406 A1 Abbildungen 406 A2 Tabellen 412 A3 Abkürzungen 414 Anhang B – Literatur 420 B1 Literaturquellen 420 B2 Internet-Quellen 43 Kapitel 1.1 Ziele der Dissertation Ausgangslange 1 Kapitel 1 - Ziele der Dissertation 1.1 Ausgangslage Die vorliegende Dissertation mit dem Kurztitel Architekturexport innerhalb der Europäischen Union thematisiert einen Wirtschaftsbereich, dem in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern erst in der letzten Zeit zunehmend Interesse gezeigt wird. Die Europäische Union ist ein einzigartiger Kultur- und Wirtschaftsraum, den viele der europäischen Nachbarn auch im Architekturbereich nicht nur kulturell sondern auch wirtschaftlich seit langem zu nutzen wissen. So wurden in vielen Staaten schon vor etlichen Jahren Anlauf- oder Informationsstellen eingerichtet, die eine bewusste Förderung und Unterstützung der Auslandsaktivitäten einheimischer Planer zum Ziel haben. Auch in Deutschland wurden inzwischen die Zeichen der Zeit erkannt. Mit dem Netzwerk Architekturexport (NAX), das von der Bundesarchitektenkammer zusammen mit der Bundesregierung initiiert wurde, steht nun auch in Deutschland eine Exportplattform zur Verfügung. Die Mittel des NAX sind jedoch begrenzt, ebenso wie die Bereitschaft und Experimentierfreude deutscher Planer, neue Märkte im Ausland zu erschließen. So stehen in Deutschland, aber auch im restlichen Europa, nur sehr wenige und verstreute Informationen zur Verfügung, die Planer fundiert und sachbezogen bei einer Auslandstätigkeit helfen könnten. Aufgrund dieses Defizits ist zur Zeit eine starker Anstieg von exportbezogenen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zu beobachten, die jedoch eher auf die grundlegend positive Stimmung zum Export abzielen. Auch ist eine Buchserie im Birkhäuser-Verlag in der Vorbereitung, die länderweise die Rahmenbedingungen der Arbeit von Architekten und Ingenieuren aufzeigen wird. Die langanhaltende, wirtschaftlich schlechte Situation der Bauwirtschaft und der korrelativ betroffenen Planungsbüros in Deutschland erzeugt derzeit eine Aufbruchstimmung im Export von Planungsleistungen, die es durch wissenschaftlich fundierte Forschung auf Grundlage umfangreichen Datenmaterials zu unterstützen gilt. In Deutschland ist traditionell das Interesse an ausländischer Architektur und anderen Baukulturen höher als in vielen anderen europäischen Staaten, die Präsenz deutscher Planer im Ausland jedoch im Vergleich verschwindend gering. Die Internationalität deutscher Architektur wird eher auf Projekte international tätiger, ausländischer Architekten in Deutschland bezogen, als auf Bauten deutscher Planer im Ausland. Die Kenntnisse und das Engagement für eine praktische Arbeit im Ausland sind auf Grund eigener regionaler Verankerung oft so rudimentär, dass Architekten in Deutschland auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation eher eine Schließung des eigenen Büros in Betracht ziehen, als neue Märkte mit ihrer Kernkompetenz zu erschließen. Den Kapitel 1.2 2 europäische Binnenmarkt, der für alle Bürger der EU einen freien Personen-, Waren-, Kapital- und natürlich auch Dienstleistungsmarkt garantiert, ist für viele Planern nur in Zusammenhang mit Agrarsubventionen oder Industriefusionen durch die Tagespresse gegenwärtig. Auch der zum 1. Mai 2004 vollzogenen Erweiterung stehen viele Planer gleichgültig oder eher mit emotionalen Empfindungen gegenüber, ohne sich der neuen Möglichkeiten bewusst zu sein. 1.2 Ziele Die beschriebene Ausgangssituation war Grundlage der Überlegung, eine Dissertation über den Export von Architekturdienstleistungen zu verfassen. Ziel der Dissertation ist einerseits die Schaffung einer breiten Datenbasis über die Rahmenbedingungen der Arbeit in den einzelnen Mitgliedstaaten, andererseits eine organisatorische und wirtschaftliche Analyse einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Architekten. Die Dissertation möchte den Verantwortlichen im Architekturexport und auch dem individuellen Planer eine Instrument an die Hand geben, um Hemmschwellen abbauen, die Chancen einer erfolgreichen Durchführung von Auslandsaufträgen bewerten und die entstehenden Risiken durch spezielle Kenntnisse in diesem Bereich minimieren zu können. Zielgruppe sind neben Verantwortlichen in Politik und Verbänden sowohl Architekten, die vor dem ersten Schritt ins Ausland stehen und sich einen möglichst umfassenden Überblick über die Rahmenbedingungen des Architekturexports verschaffen wollen, wie auch Planer, die bereits Erfahrungen im Ausland gesammelt haben und Kontakte ins Ausland strategisch auf- und ausbauen wollen. Natürlich sind die persönlichen Vorraussetzungen exportwilliger Planer wie Offenheit und Experimentierfreude eine wichtige Ausgangsbasis für Planer, ohne die eine flexible Adaption an andersartige und nicht weniger komplexe Planungssituationen im Ausland dem individuellen Freiberufler nicht möglich wäre. Durch die Heterogenität sozialer Kompetenzen und die individuellen Qualitäten von Freiberuflern, die weder standardisierbar noch kanalisierbar sind (oder sein sollten), und die notwendigerweise flexible Berufsausübung von Architekten wird dieser Bereich als grundlegende charakterliche Vorraussetzung grenzüberschreitender Tätigkeiten angesehen und daher in der Dissertation nicht tiefergehend thematisiert. Ebenso bleibt die Typisierung von baukulturellen Unterschieden in der Dissertation weitgehend unberücksichtigt, da die Kenntnisse über entwurfsspezifische Eigenarten verschiedener Regionen ein Grundbestandteil der Architektenausbildung und der persönlichen Interessensvertiefung sind und gleichzeitig diverse Publikationen existieren, die baukulturelle und konstruktive Ziele der Dissertation Ziele 3 Charaktere einzelner Regionen und bekannter Architekturvertreter vermitteln. Der Kenntnisstand über andere Baukulturen ist bei Architekten in Deutschland, die ein Interesse an ausländischen Baukulturen zeigen und sich dort auch in ihrer Berufsausübung engagieren wollen, in der Regel weitaus höher als vergleichsweise bei europäischen Nachbarn. Die große Lücke, die es zu schließen gilt und die in Deutschland viele Planer von grenzüberschreitender Tätigkeit abhält, liegt in der Erläuterung rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie in der Aufarbeitung der praktischen Umsetzung eines Auslandsauftrages. Dabei werden dem Leser einzelstaatliche Informationen zu den Besonderheiten grenzüberschreitender Tätigkeiten aufgezeigt und eine grundsätzliche Analyse der Durchführung, der Wirtschaftlichkeit und der Risikoabschätzung entwickelt. Dem Leser sollen die komplexen und bisher in Deutschland nur ansatzweise aufgearbeiteten Planungsstrukturen und –bedingungen anderer Staaten näher gebracht werden. Ein Schwerpunkt in dieser Betrachtung liegt auch auf der Einordnung und Analyse der 10 neuen EU-Mitgliedstaaten. Dabei ist die Analyse der Rechts- und Marktstrukturen ebenso Ziel wie die wirtschaftliche Bewertung der neuen Märkte hinsichtlich der Exportchancen. 1.3 Vorgehensweise Um die einzigartigen zwischenstaatlichen Möglichkeiten in der Europäischen Union zu verstehen, bedarf es zunächst einer Einführung in das europäische System und dessen Reglementierungsfelder, die sich auf die Tätigkeit von Architekten beziehen. So werden in Kapitel 2 neben der grundsätzlichen Struktur der EU alle für den Planungsalltag relevanten Richtlinien (Vergaberichtlinien, berufliche Anerkennung etc.) und Interessenvertretungen für Planer vorgestellt, sowie die Erweiterung der EU zum 1. Mai 2004 besprochen. Die Ausgangssituation deutscher Planer wird in Kapitel 3 beschrieben. Die wirtschaftlichen Ursachen für das ansteigende Interesse an anderen Planungsmärkten und der aktuelle Zustand im deutschen Architekturexport werden erläutert. Dabei steht einerseits das Ansehen und die Präsenz deutscher Architektur im Ausland andererseits die Fördermöglichkeiten für deutsche Planer im Vordergrund. Zur Klärung der grundsätzlichen Vorraussetzungen der eigenen Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat umfasst Kapitel 4 die beruflichen Rahmenbedingungen eines Exports von Architekturdienstleistungen. Dabei werden die 25 Mitgliedstaaten der EU auf die Umsetzung der EU-Richtlinien und nationale Besonderheiten untersucht. Kapitel 1.3 4 Die Einordnung der Qualitäten in der Architektenausbildung dient der Beurteilung eigener fachlicher Fähigkeiten vor dem Hintergrund ausländischer Märkte. Unabhängig davon ist der rechtliche Schritt der eigentlichen Anerkennung zur Berufsausübung und zur Führung des Architektentitels in den Mitgliedstaaten auf Grundlage der EU-Richtlinie Thema. Auf Grundlage der Berufsausübung werden die Varianten und Möglichkeiten in der Akquisition, auch auf Basis der europäischen Vergaberichtlinien, besprochen. Im Falle eines bevorstehenden Auftrags sind die Besonderheiten eines grenzüberschreitenden Planungsvertrages zu klären und die höchst unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf Haftung und Versicherung zu beachten. Die verschiedenen Vergütungssysteme in den Mitgliedstaaten werden erläutert, um als Grundlage einer späteren Betrachtung der Wirtschaftlichkeit in Kapitel 6 zu dienen. Ein weiterer Aspekt der beruflichen Rahmenbedingungen ist das Baurecht, das zumeist wenig europäische Einflüsse beinhaltet und den nationalen Gesetzgebern vorbehalten ist. Auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Organisationslehre wird in Kapitel 5 die strukturelle Durchführung grenzüberschreitender Architektentätigkeit untersucht und in Bezug auf empirisch erfasste Daten in organisatorische Ablaufschemata gefasst. Dabei werden verschiedene Organisationsformen als Einzelunternehmung und in Kooperation mit ausländischen Partnern entwickelt. Die Kapitel 3 – 5 bilden die Basis für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Tätigkeiten in Kapitel 6. Zunächst wird eine generelle Betrachtung der einzelstaatlichen Bau- und Planungsmärkte und der Planungs- und Ablaufstrukturen in Europa durchgeführt, bei der neben der Wirtschaftslage auch die Tätigkeitsbereiche und Gefüge der einheimischen Planungsbüros herausgearbeitet werden. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung werden dann neben der Gegenüberstellung von zu erbringender Leistung und Vergütungsansätzen die Auswirkungen der oben beschriebenen Rahmenbedingungen und Organisationsformen integriert. Eine gesamtheitliche Bewertung der Markteintrittchancen in andere europäische Planungsmärkte erfolgt in Kapitel 7, in der die Faktoren für einen erfolgreichen Architekturexport zusammenfassend dargestellt werden. Die schlussendliche Bewertung grenzüberschreitender Tätigkeit auf Basis der in der Dissertation erarbeiteten Daten und Strukturen soll noch einmal die durch Heterogenität und Komplexität hervorgerufene Vielfalt der Informationen auf Kernaussagen zur grenzüberschreitender Tätigkeit deutscher Architekturbüros zusammenfassen. Kapitel 2.1 Europäische Rahmenbedingungen Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit 5 Kapitel 2 - Europäische Rahmenbedingungen 2.1 Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit Die Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit kann bis ins 19. Jahrhundert zurückgeführt werden, normalerweise wird jedoch die Montanunion von 1951 als erster Schritt zur Europäischen Union herangezogen. Die Beweggründe und Prinzipien, die zur heutigen Form der Europäischen Union führten, sind vielfältigster Art und aus unterschiedlichsten gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Motiven entstanden. Da für die vorliegende Arbeit insbesondere die rechtlichen Vorgaben der EU für die Planertätigkeit relevant sind, wird die Entwicklung nur kurz über das Vertragswerk der Union hergeleitet. Abb. 2.1.0.1: Etappen der Europäischen Einigung Kapitel 2.1 6 2.1.1 Historische Entwicklung der Verträge Die europäische Integration beruht im Wesentlichen auf vier Gründungsverträgen. Der erste Eckstein war der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 18. April 1951 in Paris unterzeichnet wurde und am 23. Juli 1952 in Kraft trat (Dieser Vertrag ist zum 23. Juli 2002 ausgelaufen). Eine deutliche Ausweitung der Vertragsinhalte der EGKS stellte der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) dar, der zusammen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am 25. März 1957 in Rom unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Man bezeichnet beide Verträge auch als Verträge von Rom. Der vierte Eckstein war der Vertrag über die Europäische Union (EU), der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde und am 1. November 1993 in Kraft trat. Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Europäischen Gemeinschaft. Durch Eingliederung weiterer Bereiche der Zusammenarbeit in das bestehende Gemeinschaftssystem entstand die Europäische Union. Die Gründungsverträge sind in ihrer bisherigen Geschichte mehrfach geändert bzw. angepasst worden. Dies geschah insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. 1973 traten Dänemark, Irland und Großbritannien bei, 1981 folgte Griechenland, 1986 Spanien und Portugal und 1995 Österreich, Finnland und Schweden. Es wurden aber auch weitreichende Veränderungen und Reformen im Hinblick auf das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft vollzogen. Der Fusionsvertrag, der am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichnet und am 1. Juli 1967 in Kraft trat, führte zur Einsetzung einer gemeinsamen Kommission und eines gemeinsamen Rates der bis dato getrennt arbeitenden Säulen (s. Abb. 2.2.0.1). Die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die in Luxemburg und Den Haag unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, ermöglichte die nötigen Anpassungen für einen europäischen Binnenmarkt. Der Vertrag von Amsterdam wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 1998 in Kraft. Er bewirkte eine strukturelle Überarbeitung der EU- bzw. EG-Verträge. Der Vertrag von Nizza, am 26. Februar 2001 unterzeichnet und am 1. Februar 2003 in Kraft getreten, bewirkte geänderte Arbeitsweisen der EU-Organe und Institutionen. So werden Abstimmungen seitdem auch mit qualifizierter Mehrheit statt durch Einstimmigkeit wirksam. Die letzte große Vertragänderung wurde durch den Konvent zur Zukunft Europas durchgeführt, mit dem Vertrag von Athen über den Beitritt von zehn neuen Europäische Rahmenbedingungen Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit 7 Mitgliedstaaten, der am 16. April 2003 unterzeichnet und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.1 2.1.2 Zukünftige Entwicklung / Erweiterung Durch die EU-Erweiterung stieg die Zahl der Mitglieder der Union auf 25 Staaten. Da die bisherigen Strukturen nicht für eine so große Anzahl von Ländern ausgelegt sind, wurden auf dem Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 Entscheidungen über die notwendigen inneren Reformen der EU getroffen. Die Institutionen der EU-Verwaltung wurden so angepasst, dass die neuen Mitglieder auch berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich aber auch die Zahl der Entscheidungsträger in den einzelnen Organen weiter, obwohl die Beschlussfassung schon vorher nur sehr schwerfällig durchzuführen war. Damit die Europäische Union nach dem Beitritt der neuen Mitglieder handlungsfähig und regierbar bleibt, wurde durch die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Konvent gegründet, um eine Reform der EU-Institutionen und eine Verfassung für Europa vorzubereiten. Jedes EU-Land entsandte zum Konvent 3 Vertreter, von der EU nahmen 16 EU-Parlamentarier und zwei Vertreter der Europäischen Kommission teil. Ebenso nahmen Vertreter aller Beitrittsländer teil, ohne jedoch eine Stimmberechtigung zu besitzen. Der frühere französische Staatspräsident Valery Giscard d’Estaing leitete den Konvent ab dem offiziellen Arbeitsbeginn am 28.02.2002. Das Ergebnis der Arbeit war der Entwurf einer Europäischen Verfassung, der auf dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union in Thessaloniki im Juni 2003 präsentiert wurde. Der Entwurf wird seit dem Beginn der Regierungskonferenz in Rom (am 4. Oktober 2003) heftig diskutiert und scheiterte zunächst Anfang 2004 bei der Zusammenkunft aller Staats- und Regierungschefs insbesondere am Widerstand Spaniens und Polens, die sich nicht in angemessener Weise vertreten sahen. Seit Regierungswechsel in Spanien und der diplomatischen Annäherung der polnischen Seite sehen Beobachter die Möglichkeiten einer Kompromisslösung noch während des Jahres 2004 wieder für realistisch an. Auch bei einer Einigung würde der Prozess durch den Ratifizierungsprozess mindestens bis 2006 dauern, weil alle nationalen Parlamente der Verfassung zustimmen müssten. Da in einigen Ländern in diesem Zusammenhang eine Volksabstimmung vorgesehen ist und die Stimmungen nicht überall europafreundlich sind, ist die Ratifizierung und somit das Zustandekommen der EU-Verfassung allerdings eher ungewiss. 1 Vgl. http://europa.eu.int/abc/print_treaties_de.htm, 15.02.2004 Kapitel 2.1 8 Abb. 2.1.2.1: Erweiterungsetappen der Europäischen Union Die Entwicklung der EU ist aber durch die Einrichtung einer europäischen Verfassung nicht abgeschlossen. Die planmäßige Erweiterung der EU soll im Jahr 2007 mit Bulgarien und Rumänien fortgesetzt werden, soweit die beiden Staaten alle Bedingungen erfüllen. Derzeit wird auch die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei diskutiert, die schon im Jahr 1987 einen Beitrittsantrag stellte. Durch die deutliche Verbesserung der türkischen Menschen- und Minderheitenrechte in den letzten Jahren und der offenen Haltung in der Zypern-Frage wird eine Aufnahme der Gespräche immer wahrscheinlicher. Die EU definiert sich ausdrücklich als weiterhin offen für neue Mitgliedstaaten, so dass auch in Zukunft gerade unter den ehemaligen Ostblock-Staaten oder im Adria-Gebiet mit Mitgliedschaftsanträgen zu rechnen ist. Kapitel 2.2 Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 2.2 Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 9 Die Europäische Union wurde nicht systematisch geplant und durchgesetzt. Vielmehr handelt es sich um eine Entwicklung, die immer wieder durch politische und gesellschaftliche Strömungen geformt und verändert wird. Das Symbol für die drei wichtigen Entwicklungslinien ist die Tempelkonstruktion mit den drei Säulen EG, GASP und PJZ (s. Abb. 2.2.0.1). Abb. 2.2.0.1: Die Tempelkonstruktion der EU2 Für die vorliegende Arbeit ist insbesondere die erste Säule der Europäischen Gemeinschaften relevant, da die drei in Kapitel 2.1.1 beschriebenen Gemeinschaften eine Hoheitsakte zum Erlass von Rechtsakten besitzen.3 Die Europäische Gemeinschaft besteht in ihren Hauptbestandteilen aus dem sog. „Institutionellen Dreieck“ – dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. Diese drei Organe sind verantwortlich für die Beschlussfassung innerhalb der EU und werden durch die Organe Europäischer Gerichtshof und Europäischer Rechnungshof ergänzt. 2 Vgl. W. Ismayr, Die politischen Systeme Westeuropas, Opladen 2003 S. 782 3 Vgl. M. Fritzler/G. Unser, Die Europäische Union, Bonn 2001 S. 75 Kapitel 2.2 10 Abb. 2.2.0.2: Struktur der europäischen Union Die Organe sollen im folgenden kurz vorgestellt werden. 2.2.1 Europäischer Rat / Rat der Europäischen Union Der Europäische Rat ist seit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) ein Organ der Europäischen Gemeinschaft. Er ist ein Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs aller Mitgliedstaaten sowie des Präsidenten der Kommission. Der Vorsitz im Rat wechselt alle 6 Monate zwischen den Mitgliedstaaten, er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Im Europäischen Rat werden die grundsätzlichen Leitlinien der EU festgelegt und oftmals Entscheidungen, die im Ministerrat keine Mehrheit fanden, auf höchster Ebene diskutiert. Im EG-Vertrag behandeln die Artikel 202 – 210 die Rolle des Rates innerhalb der Gemeinschaft. Neben dem Europäischen Rat der Regierungschefs gibt es auch den Rat der Europäischen Union, in dem die Minister der Mitgliedstaaten ressortabhängige Entscheidungen treffen. Im Rat der Europäischen Union bzw. Ministerrat ist jeder Mitgliedsstaat durch einen seiner Vertreter auf Ministerebene vertreten. Es gibt zwar formal betrachtet nur einen Rat, jedoch wechseln die Minister entsprechend der vereinbarten Gruppen je nach zuständigem Ressort, das gerade im Rat behandelt wird. Er ist das Gesetzgebungsorgan der EU und nimmt diese Befugnis je nach Verfahren zusammen mit dem Parlament wahr. Der Rat hat Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 11 die Aufgabe, die Wirtschaftspolitik der einzelnen Mitgliedsstaaten zu koordinieren, und ist u.a. zusammen mit dem Parlament für den Haushalt der EU zuständig.4 Abb. 2.2.1.1: Rat der europäischen Union5 In Brüssel sind ständige Vertretungen der einzelnen Mitgliedsstaaten eingerichtet. Die Mitglieder dieser Vertretungen treffen sich regelmäßig im Ausschuss der ständigen Vertreter und bereiten die Sitzungen des Rates vor. Bei Beschlüssen im Rat ist teilweise Einstimmigkeit (z.B. bei Finanzfragen), mehr und mehr aber nur die qualifizierte Mehrheit notwendig. 2.2.2 Europäische Kommission Die Europäische Kommission (EK) hat Aufgaben in vielen Bereichen. Sie hat das Initiativ- und Vorschlagsrecht und macht daher dem Parlament und dem Rat Gesetzesvorschläge. Gleichzeitig sorgt die EK als Exekutiv-Organ für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik. Die Europäische Kommission überwacht weiterhin die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts als „Hüterin der Verträge“. Sie vertritt die Gemeinschaft auf internationaler Ebene und handelt Verträge aus. Die Kommission wird durch eine Zahl von Generaldirektionen und Diensten bei Ihrer Arbeit unterstützt.6 Im EG-Vertrag behandeln die Artikel 211ff die Rolle der Kommission innerhalb der Gemeinschaft. 4 Vgl. http://ue.eu.int/de/summ.htm, 16.02.04 5 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 6 Übersicht über Generaldirektionen und Dienste: http://europa.eu.int/comm/dgs_de.htm Kapitel 2.2 12 Die Europäische Kommission setzt sich derzeit aus 20 Mitgliedern zusammen – einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und 17 weiteren Mitgliedern. Jeder Mitgliedstaat stellt einen Kommissar, die größeren Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zwei Kommissare. Ab dem Jahr 2005 wird jeder Mitgliedstaat nur noch einen Kommissar stellen können. Nach der Erweiterung auf über 27 Mitglieder werden die Mitgliedstaaten die vom Rat beschlossene Höchstgrenze nach dem Rotationsprinzip besetzen. Der Präsident der Kommission wird von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen und vom Parlament bestätigt, der dann in Absprache mit den Mitgliedstaaten sein zukünftiges Team zusammenstellt. Auch die weiteren Mitglieder der Kommission müssen vom Parlament bestätigt werden und sind ihm gegenüber auskunftspflichtig. Das Parlament kann die Kommission durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen.7 2.2.3 Europäisches Parlament Das Europäische Parlament ist die demokratisch gewählte Vertretung und das politische Kontrollorgan der Menschen in der EU. Es hat drei wesentliche Aufgaben. Es ist gemeinsam mit dem Rat für die Annahme europäischer Gesetze zuständig. Zudem nimmt das Parlament zusammen mit dem Rat Einfluss auf die Haushaltspolitik der EU und kontrolliert mit zunehmenden Befugnissen die Arbeit der Europäischen Kommission.8 Im EG-Vertrag behandeln die Artikel 189ff die Rolle des Europäischen Parlaments innerhalb der Gemeinschaft. Das Europäische Parlament setzt sich derzeit aus 686 Mitgliedern aus den 25 Mitgliedsstaaten zusammen. Die Abgeordneten werden für 5 Jahre durch direkte Wahlen in den Mitgliedsstaaten gewählt. Die Anzahl der Abgeordneten aus den verschiedenen Mitgliedsländern ist in den Verträgen der EU festgelegt. So wird sich das Parlament nach dem Vertrag von Nizza im Jahr 2007 durch den Beitritt Rumäniens und Bulgariens weiter vergrößern (s. Abb. 2.2.3.1). 7 Vgl. http://europa.eu.int/comm/index_de.htm, 16.02.04 8 Vgl. http://www.europarl.eu.int/home/default_de.htm, 16.02.04 Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 13 Abb. 2.2.3.1: Das europäische Parlament inkl. der Beitrittsländer9 Die Arbeit des Europäischen Parlamentes wird in Ausschüssen vorbereitet. Neben den 17 ständigen Ausschüssen können auch Unterausschüsse, Untersuchungsausschüsse oder nichtständige Ausschüsse eingesetzt werden. Die Ergebnisse aus den Ausschüssen werden in den Plenarsitzungen den Abgeordneten präsentiert (Bericht und Resolution) und zur Diskussion gestellt. Im Bedarfsfall wird hier über weitere Verfahrensweisen abgestimmt und Entscheidungen werden getroffen. Die Organisation der gesamten Arbeit, insbesondere Übersetzungen in die verschiedenen Landessprachen, wird über das Generalsekretariat abgewickelt. Erschwerend für die Arbeit des Parlamentes ist die Verteilung der einzelnen Arbeitsbereiche auf die Städte Luxemburg, Straßburg und Brüssel. 2.2.4 Europäischer Gerichtshof Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist für die ordnungsgemäße Auslegung und Umsetzung der europäischen Verträge, Richtlinien und Verordnungen in den Mitgliedsstaaten der EU zuständig. Neben Mitgliedstaaten werden bei Vertragsverletzungen oder Untätigkeit auch EU-Organe zur Verantwortung gezogen. Die 1989 geschaffene 1. Instanz des Gerichts ist u.a. auch für direkte Klagen von EU-Bürgern oder Unternehmen zuständig. Am Europäischen Gerichtshof ist derzeit jeweils ein Richter aus jedem Mitgliedsstaat vertreten. Er besteht aus 6 Kammern mit je 3-7 Richtern. Insgesamt werden 25 Richter und 8 Generalanwälte für eine Amtszeit von 6 Jahren von Kapitel 2.2 14 den nationalen Regierungen ernannt. Die Zahl der Richter wird sich mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten erhöhen. Im EG-Vertrag behandeln die Artikel 220 - 245 die Zuständigkeiten des Gerichtshofs innerhalb der Gemeinschaft. Folgende Klagearten gibt es am Europäischen Gerichtshof:10 - Klagen wegen Vertragsverletzung - Nichtigkeitsklagen - Untätigkeitsklagen - Schadensersatzklagen - Rechtsmittel - Ersuchen um Vorabentscheidung 2.2.5 Europäischer Rechnungshof Der Europäische Rechnungshof prüft unabhängig alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union. Damit stellt er fest, inwieweit die Finanzoperationen ordnungsgemäß erfasst, rechtmäßig ausgeführt und im Sinne eines sparsamen, wirtschaftlichen und wirksamen Einsatzes verwaltet werden.11 Außerdem unterstützt er das Parlament und den Rat bei der Ausrichtung der Haushaltspolitik. Dem Jahresbericht des Rechnungshofes wird von den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit große Bedeutung beigemessen. Der Rechnungshof besteht zur Zeit aus einem Kollegium, in dem jeder Mitgliedstaat ein Mitglied stellt, das auf sechs Jahre ernannt wird. Der Präsident des Rechnungshofes wird von den Kollegiumsmitgliedern für je drei Jahre gewählt. Dem Rechnungshof gehören derzeit rund 550 Mitarbeiter an, darunter ca. 250 Rechnungsprüfer. 2.2.6 Ausschüsse Neben dem institutionellen Dreieck bzw. den 5 Organen existieren zwei Ausschüsse, die als Ratgeber dem Parlament, der Kommission und dem Rat zur Seite stehen. Sie fördern durch ihre Zusammensetzung eine stärkere Einbindung der Bürger in das Regelwerk der Europäischen Union. Diese heißen Europäischer Wirtschafts- & Sozialausschuss (EWSA) und Ausschuss der Regionen. 9 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 10 Informationen zu den Klagearten unter: http://curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index.htm, 16.02.04 11 Vgl. http://www.eca.eu.int/de/coa.htm, 16.02.04 Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 15 Der Europäischer Wirtschafts- & Sozialausschuss existiert seit dem Jahre 1957 und wird seit dem Vertrag von Nizza als das Vertreterorgan der „verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft“ definiert.12 Er setzt sich aus 317 Mitgliedern zusammen (Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschafter, Landwirte, der freien Berufe, Verbraucher etc.), die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die Anzahl der Vertreter aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten ist abhängig von ihrer Bevölkerungszahl. Der Ausschuss der Regionen ist eine noch junge Institution der Europäischen Union. Er wurde 1991 mit dem Vertrag von Maastricht als repräsentative Versammlung errichtet, deren Auftrag es ist, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Union Gehör zu verschaffen. Die Verträge legen fest, dass die Kommission und der Rat den Ausschuss der Regionen in Bereichen, in denen Legislativvorschläge der EU Auswirkungen auf die regionale und kommunale Ebene haben könnten, um Stellungnahme ersuchen müssen. Dazu gehören die Bereiche wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, transeuropäische Infrastrukturnetze, Gesundheitswesen, Bildung und Kultur, Beschäftigungspolitik, Sozialpolitik, Umwelt, Berufsbildung und Verkehr.13 Er setzt sich analog zum EWSA aus 317 Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrer Heimatregion zusammen, die auf Vorschlag ihres jeweiligen Mitgliedstaats vom Rat auf vier Jahre ernannt werden. 2.2.7 Sonstige Institutionen und Gremien Eine der zunehmend wichtigeren Institutionen ist das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten. Es wurde 1995 durch den Vertrag von Maastricht geschaffen. Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist es, sich mit Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der europäischen Organe und Institutionen zu befassen. Er erfüllt damit eine wichtige basisdemokratische Funktion zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und den Organen der EU.14 Weitere wichtige Institutionen sind die beiden Finanzinstitutionen der EU. Dies sind die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank. Die Europäische Zentralbank (EZB) bildet zusammen mit den nationalen Zentralbanken das Eurosystem, das Zentralbankensystem des Euro-Währungsgebiets. Die EZB mit Sitz in Frankfurt wurde am 1. Juni 1998 gegründet und ist für die Sicherung der Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet zuständig.15 12 Vgl. „Der EWSA: Brücke zwischen Europa und der organisierten Zivilgesellschaft“, http://www.esc.eu.int/pages/de/org/pla_DE.pdf, 16.02.04 13 Vgl. http://www.cor.eu.int/de/pres/pres_rol.html, 16.02.04 14 Vgl. http://www.euro-ombudsman.eu.int/guide/de/default.htm, 16.02.04 15 Vgl. http://www.ecb.int/pub/pdf/ecbbrde.pdf, 16.02.04 Kapitel 2.2 16 Die Europäische Investitionsbank (EIB) wurde 1958 eingerichtet und gewährt Darlehen zur Durchführung von Investitionen, die die europäische Integration und wirtschaftliche Entwicklung strukturschwacher Gebiete fördern. Zusammen mit dem Europäischen Investitionsfond (EIF), der 1994 gegründet wurde und klein- bzw. mittelständische Unternehmen fördert, bildet die Investitionsbank die EIB-Gruppe. Die EIB finanziert Investitionen z.B. im Bereich Verkehrsinfrastruktur, Energie und Telekommunikation, Umweltschutz und Förderung des Humankapitals.16 Eine gerade im Bau- und Planungsbereich wichtige interinstitutionelle Einrichtung ist das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Seine Aufgabe besteht im Vertrieb von Veröffentlichungen der EU aller Art. Dazu gehören unter anderem auch die Ausschreibungen über die Vergabe von öffentlichen Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen17 (s. Kap. 2.5). Dezentral werden die drei Säulen der Europäischen Union (s. Abb. 2.2.0.1) von weiteren Agenturen unterstützt bzw. ergänzt. Innerhalb des Gemeinschaftsbereichs (1.Säule) existieren 15 spezialisierte Agenturen (s. Tab. 2.2.7.1), die sich mit besonderen fachlichen, wissenschaftlichen oder administrativen Aufgaben beschäftigen. Cedefop Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung EUROFOUND Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen AEE Europäische Umweltagentur ETF Europäische Stiftung für Berufsbildung EBDD Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht EMEA Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) EU-OSHA Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz OCVV Gemeinschaftliches Sortenamt CdT Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union EUMC Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit EAR Europäische Agentur für Wiederaufbau EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EMSA Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs EASA Europäische Agentur für Flugsicherheit Tab. 2.2.7.1: Dezentrale Agenturen der Europäischen Gemeinschaft18 Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und das Satellitenzentrum der Europäischen Union befassen sich mit der Gemeinsamen 16 Vgl. http://www.eib.org/Attachments/dep_de.pdf, 16.02.04 17 Vgl. http://eur-op.eu.int/general/de/whatiseur-op_de.htm, 16.02.04 18 Vgl. http://europa.eu.int/agencies/index_de.htm, 16.02.04 Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 17 Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule). Europol und Eurojust tragen zur Koordinierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (3. Säule) bei.19 2.2.8 Strukturelle Änderungen durch die EU-Verfassung Falls die EU-Verfassung in Kraft tritt und auch ratifiziert werden wird, werden einige strukturelle Änderungen in der EU zu erwarten sein. Nach heutigem Stand des Verfassungsentwurf würde ein hauptamtlicher EU-Präsident von den Staats- und Regierungschefs für 2,5 Jahre gewählt. Er soll die EU nach außen vertreten sowie die Arbeit des Europäischen Rates und die Vorbereitung der viermal in einem Kalenderjahr stattfindenden Gipfeltreffen koordinieren. Ebenso würde ein EU-Außenminister vom Europäischen Rat ernannt, der zugleich der Vorsitzende des Außenministerrates und Vize-Präsident der EU-Kommission sein soll. Durch die Verfassung wird die Mehrheitsentscheidung zum Standard und das jetzige Vetorecht einzelner Staaten in vielen Bereichen der EU-Politik (bis auf die Außenpolitik und Steuerfragen) verzichtet. Abb. 2.2.8.1: EU-Organe in der neuen Verfassung20 19 Vgl. http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, 16.02.04 20Quelle:http://www.faz.net/s/Rub28FC768942F34C5B8297CC6E16FFC8B4/Doc~E339A3F336EC341CB8880667C4B7EF BD8~ATpl~Ecommon~Sdetail_image~Aimg~E1.html?back=/s/Rub28FC768942F34C5B8297CC6E16FFC8B4/Doc~ E339A3F336EC341CB8880667C4B7EFBD8~ATpl~Ecommon~Scontent.html, 29.10.03 Kapitel 2.2 18 Die EU-Kommission soll nach dem Verfassungsentwurf ab 2009 auf 15 stimmberechtigte Kommissare einschließlich des EU-Außenministers und Präsidenten der EU-Kommission begrenzt werden. Sie wechseln sich bei der Gleichberechtigung aller Länder im Rotationsprinzip ab. Hinzu kommen Kommissare der gerade nicht vertretenen Länder, die nicht stimmberechtigte, sondern nur eine beratende Funktion haben. Für die Sitzverteilung im Europäischen Parlament gelten zuerst die Bestimmungen, die im Vertrag von Nizza festgelegt wurden. Die Zahl der Sitze wird durch die Europawahl im Sommer 2004 von 626 auf 686 aufgestockt. Pro Land gibt es mindestens 4 Sitze, die Zahl der Sitze ist von der Zahl der Bevölkerung abhängig. Das Europäische Parlament bekommt zudem mehr Mitwirkungsrechte und wird bei den meisten EU-Gesetzen mitentscheiden. Land E S E/S Luxemburg 0,4 6 66667 Malta 0,4 5 80000 Zypern 0,8 6 133333 Estland 1,4 6 233333 Slowenien 2 7 285714 Lettland 2,4 9 266667 Irland 3,7 13 284615 Litauen 3,7 13 284615 Finnland 5,2 14 371429 Dänemark 5,3 14 378571 Slowakei 5,4 14 385714 Österreich 8,1 18 450000 Schweden 8,9 19 468421 Portugal 9,9 24 412500 Ungarn 10 24 416667 Belgien 10,2 24 425000 Tschechien 10,3 24 429167 Griechenland 10,6 24 441667 Niederlande 15,8 27 585185 Polen 38,6 54 714815 Spanien 39,4 54 729630 Italien 57,7 78 739744 Frankreich 59,1 78 757692 Großbritannien 59,4 78 761538 Deutschland 82 99 828283 Summen 450,7 732 615710 E = Einwohner in Millionen S = Sitze im Europäischen Parlament E/S = Zahl der von einem Abgeordneten vertretenen Bürger Tab. 2.2.8.1: Stimmengewichtung im Europäischen Parlament21 21 http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,268111,00.html, 28.10.03 Europäische Rahmenbedingungen Aufbau und Arbeitsbereiche der EU 19 Die Entscheidungen im Ministerrat, dem wichtigsten Gesetzgeber der Europäischen Union mit jeweiligem Fachminister jedes Mitgliedstaates, sollen ebenfalls reformiert werden. Die bisherige Stimmverteilung wurde auf dem Gipfeltreffen im Dezember 2000 in Nizza bestimmt. Die Beschlüsse werden entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die vier großen Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien haben je 29 Stimmen, kleinere Mitgliedsländer wie Luxemburg je 4. Polen und Spanien haben 27 Stimmen. Neue Regulierung der Stimmverteilung beruht auf dem Prinzip der doppelten Mehrheiten (bei Entscheidungen muss die notwendige Stimmenmehrheit mindestens 50 Prozent der Mitgliedstaaten und 60 Prozent der Bevölkerung repräsentieren).22 Land E S E/S Malta 0,4 3 133333 Luxemburg 0,4 4 100000 Zypern 0,8 4 200000 Estland 1,4 4 350000 Slowenien 2 4 500000 Irland 3,7 7 528571 Litauen 3,7 7 528571 Lettland 2,4 4 600000 Finnland 5,2 7 742857 Dänemark 5,3 7 757143 Slowakei 5,4 7 771429 Österreich 8,1 10 810000 Portugal 9,9 12 825000 Ungarn 10 12 833333 Belgien 10,2 12 850000 Tschechien 10,3 12 858333 Griechenland 10,6 12 883333 Schweden 8,9 10 890000 Niederlande 15,8 13 1215385 Polen 38,6 27 1429630 Spanien 39,4 27 1459259 Italien 57,7 29 1989655 Frankreich 59,1 29 2037931 Großbritannien 59,4 29 2048276 Deutschland 82 29 2827586 Summen 450,7 321 1404050 E = Einwohner in Millionen S = Stimmen im Europäischen Ministerrat S/R = Zahl der Einwohner, die von einer Stimme im Ministerrat vertreten werden Tab. 2.2.8.2: Stimmenverteilung im EU-Ministerrat23 22 Häufig gestellte Fragen zum Europäischen Verfassungsentwurf, http://www.bundesregierung.de/artikel,-541441/Haeufig-gestellte-Fragen-zum-E.htm, 28.10.03 23 http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,268112,00.html, 28.10.03 Kapitel 2.2 20 Die Einführung eines europäischen Bürgerbegehrens soll mehr Bürgernähe der Brüsseler Administration hervorrufen. Bei mehr als 1000 Stimmen wird sich die EU-Kommission mit dem Thema des Bürgerbegehrens befassen. Ebenso erhalten die nationalen Parlamente ein Klagerecht gegen EU-Entscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof. In Deutschland erhält dieses Recht neben dem Bundestag auch der Bundesrat. Neben den Erweiterungsbestrebungen soll eine Austrittsklausel den Staaten, die der Union nicht mehr angehören wollen, einen freien Austritt erlauben und somit den Fortbestand der EU auch in kritischen Zeiten gewährleisten. Kapitel 2.3 Europäische Rahmenbedingungen Rechtsapparat der EU / Gemeinschaftsrecht 21 2.3 Rechtsapparat der EU / Gemeinschaftsrecht Seit ihren Anfängen nach dem 2. Weltkrieg gründet sich die Europäische Union auf die Grundrechte, demokratische Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit. Diese Werte sind in der Charta der Grundrechte festgeschrieben, die die Mitglieder des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 angenommen haben. In der Charta sind sämtliche persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der EU- Bürger vereint. Die Entwicklung der EU durch Verträge wurde bereits in Kapitel 2.1.1 beschrieben, im Folgenden sollen die Inhalte des gültigen EG-Vertrages erläutert werden. 2.3.1 Grundfreiheiten des Binnenmarkts nach EG-Vertrag Das wichtigste Grundrecht der Unionsbürger ist das Recht, sich frei im Raum der gesamten Europäischen Union zu bewegen und sich überall niederlassen zu können. Artikel 2 des Gründungsvertrags der EG definiert dazu das Ziel: " ... eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind". Dieses Ziel sollte durch die Öffnung der Grenzen, die zu Freizügigkeit und einem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr führen sollte, und die Schaffung solidarischer Strukturen durch Einführung gemeinsamer Politiken und Einsetzung entsprechender Finanzinstrumente verwirklicht werden. Die Öffnung der Grenzen wurde zwar bereits in den Gründungsverträgen der EU vorbereitet, jedoch erst mit dem (1996 in Kraft getretenen) Schengener Übereinkommen verwirklicht. Grundsätzlich lassen sich aus dem derzeit gültigen EG-Vertrag Regeln entnehmen, die als Basis für die Freiheiten im Europäischen Binnenmarkt dienen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die folgenden Freiheiten : - Freiheit des Warenverkehrs Artikel 23 ff. EG - Freiheit des Personenverkehrs Artikel 39 ff. EG - Niederlassungsfreiheit Artikel 43 ff. EG - Dienstleistungsfreiheit Artikel 49 ff. EG - Freiheit des Kapitalverkehrs Artikel 56 ff. EG Kapitel 2.3 22 Der freie Warenverkehr (Zollunion, Art. 23 ff. und 28 ff. EGV) innerhalb der Gemeinschaft beinhaltet das Verbot, innerhalb des Europäischen Binnenmarkts Ein- und Ausfuhrzölle auf jeglichen Warenaustausch zu erheben. Ebenso sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen verboten. Die Freiheit des Personenverkehrs (Freier Dienstleistungsverkehr, Art. 39ff. EGV) unterteilt sich in einzelne Kapitel des Titels III EGV „die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“. Dazu gehören: Kapitel 1 (Art. 39 ff. EGV): die Arbeitskräfte Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten haben ein Aufenthaltsrecht und den Anspruch auf Gleichberechtigung mit inländischen Arbeitnehmern. Kapitel 2 (Art. 43 ff. EGV): das Niederlassungsrecht Unionsbürger können sich in einem anderen Mitgliedstaat aus unternehmerischen Gründen niederlassen, ohne dass sie dadurch diskriminierenden oder restriktiven Maßnahmen ausgesetzt sein dürfen. Kapitel 3 (Art. 49 ff. EGV): Dienstleistungen Es ist das Recht jedes EU-Bürgers, zeitweilig in jedem Mitgliedsstaat wirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, ohne unter diskriminierenden oder restriktiven Maßnahmen leiden zu müssen. Unter Dienstleistungen fallen dabei insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Leistungen. Die Freiheit des Kapitalverkehrs wird durch Artikel 56 ff. EGV (Der Kapital- und Zahlungsverkehr) gewährleistet. Sie verbietet sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Ebenso ermöglicht der freie Zahlungsverkehr als sog. fünfte Grundfreiheit24 den freien Transfer von Gehältern, Erlösen und Gewinnen. 2.3.2 Rechtsakte und Rechtsmittel der EU Das Gemeinschaftsrecht der EU besteht aus 3 verschiedenen Rechtsakten. Die schon besprochenen Gründungsverträge, die direkt zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten geschlossen werden, bilden das sogenannte Primärrecht.25 Auf der Basis des Primärrechts werden europäische Rechtsmittel vom Ministerrat beschlossen, die von der Kommission initiiert wurden. Dies bezeichnet man als Sekundärrecht. 24 Vgl. Streinz, Rudolf: „Europarecht“ S. 264. 25 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Europaeische-Union-,9007/EU-Recht.htm Das Gemeinschaftsrecht der EU, 16.02.2004 Europäische Rahmenbedingungen Rechtsapparat der EU/Gemeinschaftsrecht 23 Der dritte Rechtsakt ist die Rechtsprechung durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Der EG-Vertrag nennt in Artikel 249 folgende Rechtsmittel des Sekundärrechts (s. Tab. 2.3.2.1): Rechtsmittel Rechtswirksamkeit Erläuterung Verordnungen verbindliche, direkte Wirkung für alle EU-Bürger generelle Regelungen Richtlinien Zielsetzungen, die innerhalb einer Frist in nationales Recht umzusetzen sind zweistufiges, von der Kommission kontrolliertes Rechtssetzungsverfahren Entscheidungen unmittelbar verbindlich für den Adressaten Adressaten können Mitgliedstaaten oder Individuen sein Empfehlungen nicht verbindlich aufgrund eigener Initiative eines EU-Organs Stellungnahmen nicht verbindlich aufgrund fremder Initiative oder einer Anfrage Beschlüsse verbindliche Innenwirkung Adressaten sind EU-Organe oder EU-Administration Tab. 2.3.2.1: Rechtsmittel der Europäischen Union nach Art. 249 EGV Verordnungen Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab dem von ihr genannten Tage gültig. Sie besitzt eine Durchgriffswirkung für jeden EU- Bürger.26 Die Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, da sie ohnedies bei widersprechender nationaler Gesetzgebung ausschließliche Gültigkeit hat. Eine Verordnung wird im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht.27 Richtlinien Die Richtlinie ist das meistverwendete Instrument der zwischenstaatlichen Harmonisierung. Sie tritt in 2 Stufen in Kraft. Nachdem eine Richtlinie durch den Rat beschlossen wird, müssen die Mitgliedstaaten innerhalb einer gesetzten Frist die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Dabei erhalten die Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie, da diese in der Regel eher Ziele als präzise Vorgaben definiert. Falls die Richtlinie innerhalb der gegebenen Frist nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt wurde, ist es Aufgabe der Kommission, die Umsetzung vor dem EuGH einzuklagen. 26 Vgl. M. Herdegen, Europarecht, München S. 126 27 Vgl. R. Streinz, Europarecht, Heidelberg S. 149f. Kapitel 2.3 24 Entscheidungen Die Entscheidung stellt ein Exekutivmittel für den Einzelfall dar. Adressaten einer Entscheidung können Mitgliedstaaten, Unternehmen oder sogar Einzelpersonen sein. Die Entscheidung ist ein Instrument, das zumeist von der Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge benutzt wird. Empfehlungen und Stellungnahmen Empfehlungen und Stellungnahmen werden von allen EU-Organen benutzt, um Orientierungen und Auffassungen abzugeben, ohne eine direkte Verbindlichkeit zu erzeugen. Empfehlungen werden von EU-Organen eigeninitiativ veröffentlicht. Stellungnahmen unterscheiden sich von Empfehlungen dahingehend, dass sie aufgrund einer fremden Initiative oder Anfrage getätigt werden. Stellungnahmen sind oft eine Meinungsäußerung, während Empfehlungen ein bestimmtes Verhalten nahe legen.28 Beschlüsse Beschlüsse sind Rechtsmittel, die ausschließlich eine Innenwirkung entfalten. Adressaten sind andere EU-Organe oder die EU-Administration. Zunahme des jeweils geltenden Gemeinschaftsrechts 1983-2001 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000 16000 18000 20000 Jahr 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Anzahl 4566 4439 4768 5127 5730 6093 7072 6879 7120 7254 7261 8732 8852 9528 9793 9767 10271 15540 17313 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Abb. 2.3.2.1: Zunahme des jeweils geltenden Gemeinschaftsrecht29 28 Vgl. R. Streinz, Europarecht, Heidelberg S. 169. 29 Datenquelle für die Jahre 1993-98: Maurer 2001, für 1999-2001: Eurorecht Infobase Europäische Rahmenbedingungen Rechtsapparat der EU/Gemeinschaftsrecht 25 2.3.3 Rechtssetzungsverfahren der EU Das europäische Rechtssystem hat seine Ursprünge in einer staatsvertraglichen Gemeinschaft. Dies wurde oft als undemokratische Grundstruktur kritisiert, da die Bürger nur indirekt über nationale Wahlen Einfluss auf die Gemeinschaftspolitik nehmen konnten. Als Folge dieser Kritik sind bei jedem weiteren EU-Vertrag die Rechte und Kontrollfunktionen des Parlamentes als einziges direkt durch das Volk gewähltes Organ erweitert worden. Zur Zeit gibt es 3 Rechtssetzungsverfahren: das Mitentscheidungsverfahren, das Anhörungsverfahren und das Zustimmungsverfahren. Der Hauptunterschied besteht in den jeweiligen Befugnissen des Parlaments und des Rates. Abb. 2.3.3.1: Das Mitentscheidungsverfahren in der EU Kapitel 2.3 26 Das Mitentscheidungsverfahren teilt die Legislativgewalt zwischen Parlament und Rat. Die Kommission übermittelt ihren Vorschlag an beide Organe, die ihn in zwei aufeinander folgenden Lesungen erörtern. Falls kein Konsens erreicht wird, versucht ein Vermittlungsausschuss, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments besteht, eine Einigung zu erzielen. Daraufhin wird der angenommene Text dem Parlament und dem Rat in dritter Lesung zur endgültigen Verabschiedung vorgelegt. Beim Anhörungsverfahren übermittelt die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag. Daraufhin ersucht der Rat das Parlament und andere Einrichtungen wie die Ausschüsse offiziell um eine Stellungnahme, die je nach Inhalt des Vorschlags obligatorisch oder optional ist. Das Parlament kann den Vorschlag billigen, ablehnen oder eine Abänderung beantragen. Im letzteren Fall prüft die Kommission die Änderungsvorschläge. Werden Änderungsvorschläge angenommen, übermittelt die Kommission den überarbeiteten Vorschlag erneut dem Rat, der den Vorschlag verabschieden oder erneut ändern kann. Bei einer Änderung ist eine Einstimmigkeit zur Annahme erforderlich. Das Zustimmungsverfahren ist bei einigen wichtigen Beschlüssen notwendig. Der Rat muss dabei die Zustimmung des Parlaments einholen. Das Verfahren verläuft ähnlich wie das Anhörungsverfahren, jedoch kann das Parlament einen Vorschlag nur akzeptieren oder ablehnen, aber nicht abändern. Die Zustimmung erfordert eine absolute Mehrheit im Parlament. Durch zukünftige Änderungen am Vertragswerk der EU werden diese Verfahren zu modernisieren sein, um eine Verfahrenslähmung bei zukünftig 25 oder mehr EU- Mitgliedstaaten zu verhindern. Wohin dieser Weg auch im Kontext der EU-Verfassung führen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Kapitel 2.4 Europäische Rahmenbedingungen Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor 27 2.4 Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor Im Folgenden sollen die wichtigsten bau- und planungsrelevanten Richtlinien vorgestellt werden. Diese sind in die Themenbereiche öffentliche Vergabe, berufliche Anerkennung, Umwelt- und Klimaschutz und sonstige Richtlinien kategorisiert. 2.4.1 Vergaberichtlinien Zur Durchsetzung und Förderung des Europäischen Binnenmarktes existieren eine Reihe von Vergabe- und Überwachungsrichtlinien, die die Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen regeln. Am 30. April 2004 wurden im Amtsblatt der EU zwei grundlegend neue Vergaberichtlinien veröffentlicht, die die bisherigen Vergaberichtlinien ersetzen: - die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Vergaberichtlinie für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Die neue Richtlinie 2004/18/EG ersetzt folgende bisher geltenden Richtlinien: - Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie 92/50/EWG30 - Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG31 - Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG32 Die Richtlinie regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb eines definierten Schwellenwertes. Unter die Richtlinie fallen Bauaufträge, auch im Dienstleistungsbereich Architektur- und Ingenieurleistungen (ausgenommen sind die Anwendungsbereiche der Sektorenrichtlinie) und der Kauf, die Miete oder die Pacht von Waren (Lieferaufträge). Sie regelt die Abläufe und Anwendung von offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren. Die Verfahren und Inhalte aller Koordinierungsrichtlinien werden gesondert in Kapitel 2.5 erläutert. 30 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31992L0050&mo del=guichett, 19.02.04 31 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0036&mo del=guichett, 19.02.04 32 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0037&mo del=guichett, 19.02.04 Kapitel 2.4 28 Aus der Richtlinie ergeben sich für öffentliche Auftraggeber folgende Schwellenwerte: - 162.000 € bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei zentralen Regierungsbehörden als Auftraggeber - 249.000 € bei sonstigen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen - 6.242.000 € bei Bauaufträgen unabhängig vom Auftraggeber Die Berechnungsverfahren der Auftragssumme sind jeweils einzeln für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge definiert. Werden Bauverträge, zu denen auch anteilig Planungsleistungen gehören können, in Lose eingeteilt, können wie bisher auch Lose unter 1.000.000 € von der Richtlinie ausgeschlossen werden, wenn sie 20 % der Gesamtkosten nicht überschreiten. Das Gleiche gilt analog für Dienstleistungsaufträge bei Losen unter 80.000 €. Vergaberichtlinie für öffentliche Aufträge im Sektorenbereich Die neue Richtlinie 2004/17/EG ersetzt die Richtlinie 93/38/EWG33. Sie regelt das Verfahren zur Vergabe durch öffentliche Auftraggeber im Bereich von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen in den Bereichen: - Gas, Wärme, Elektrizität - Wasserversorgung, Abwasserentsorgung - Verkehrsleistungen (Schiene, Straßenbahn, Bus etc.) - Erdöl, Gas, Kohle, feste Brennstoffe - Beförderung im Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr - Postdienste Die Schwellenwerte werden auf 499.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und auf 6.242.000 € bei Bauaufträgen festgesetzt. Ebenso wie bei der vorigen Richtlinie gibt es Ausnahmen und Reduzierungen des Schwellenwertes z. B. bei der Losvergabe. Überwachungsrichtlinie Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge34 enthält Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung von Nachprüfungsverfahren der im Rahmen der Liefer- und Baukoordinierungsrichtlinien vergebenen öffentlichen Liefer- und 33 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0038&mo del=guichett, 19.02.04 34 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31989L0665&mo del=guichett, 19.02.04 Europäische Rahmenbedingungen Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor 29 Bauaufträge. Durch die Dienstleistungsrichtlinie von 1992 wurde der Bereich der Dienstleistung miteinbezogen. Sektoren-Überwachungsrichtlinie35 Die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor enthält Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Energie-, Wasser- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. 2.4.2 Richtlinien zur beruflichen Anerkennung In der EU wurden Maßnahmen getroffen, um die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auch im Bereich von qualifizierten Berufen durchzusetzen. So gilt bei der Anerkennung von Hochschuldiplomen die Richtlinie 89/48/EWG, bei der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise wie Prüfungszeugnisse, Diplome und anderer erbrachter Qualifikationen die Richtlinie 92/51/EWG. Im Bereich der Heilberufe, der Architektur und für einige andere reglementierte Berufsgruppen existieren spezielle Richtlinien zur automatischen Anerkennung. Für Architekten und Ingenieure ist die Architektenrichtlinie 85/384/EWG vom 10.Juni 1985 maßgebend.36 Architektenrichtlinie Die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wurde eingerichtet, um eine einheitliche Qualität der Ausbildung im Bereich der Architektur zu erreichen und um die Berufsausübung für europaweit planende Architekten und Ingenieure zu erleichtern. Voraussetzung für die Berufsausübung in einem anderen EU-Land ist der Nachweis ihrer Qualifikation. Es muss hierzu ein Antrag gestellt werden, in dem eindeutig benannt ist, welchen Beruf der Architekt/Ingenieur im Aufnahmestaat ergreifen möchte. Aufgrund der in der Richtlinie aufgeführten einzelstaatlichen institutionellen Organisationen 35 Vgl. Nachprüfungsverfahren: Bereiche Wasserwirtschaft, Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation, http://www.europa.eu.int/scadplus/printversion/de/lvb/l22006b.html, 12.10.03 36 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 60 Kapitel 2.4 30 (Universitäten, Fachhochschulen, Ingenieurschulen, Kunsthochschulen, Akademien, polytechnischen Schulen etc.) sind die Absolventen dieser Schulen automatisch zur Ausübung der Architektentätigkeit in allen Mitgliedstaaten der EU befähigt. Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander und die Kommission über die in ihren Staat ausgestellten Diplome, Prüfzeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.37 2.4.3 Richtlinien im Umwelt- und Klimaschutzbereich Neben vielen Richtlinien, die sich mit Gewässerschutz, Schadstoffreduzierung und Klimaschutz beschäftigen, ist für den Bau- und Planungsbereich hauptsächlich die neue Gebäuderichtlinie relevant. Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird in den nächsten Jahren für eine Vereinheitlichung von Bewertungs- und Berechnungsverfahren für den Energieverbrauch von Gebäuden sorgen. Sie wird auf Grundlage des Kioto - Protokolls eine europaweite Senkung des Energiebedarfs herbeiführen und schreibt einen Energiepass für Gebäude vor. 2.4.4 Sonstige relevante Richtlinien Bauproduktenrichtlinie Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte38 (zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG) versucht eine Vereinheitlichung der europaweiten Produktvorschriften und deren Spezifikationen zu erreichen. Sie regelt einheitliche europaweite Gütesiegel für Bauprodukte und sorgt für die gegenseitige Anerkennung technischer Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern. Unter den Begriff der technischen Spezifikation fallen die Normen und technischen Zulassungen auf nationaler Ebene. Diese werden in europäische harmonisierte Normen umgewandelt. Werden diese Normen erfüllt, darf ein Produkt das EG-Konformitätszeichen tragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens der europäischen technischen Zulassung können auch Produkte, die zuvor weder einer anerkannten nationalen Norm noch einer harmonisierenden Norm entsprachen, das Konformitätszeichen verliehen werden.39 37 Vgl. Architektur: gegenseitige Anerkennung der Architektur-Diplome, http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/123022.htm, 24.05.2003 38 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31989L0106&mo del=guichett, 19.02.04 39 Vgl. Müller et al., S.9f. Europäische Rahmenbedingungen Relevante Richtlinien für den Bau- und Planungssektor 31 Baustellenrichtlinie Die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 40 versucht die Gefahr von Arbeitsunfällen auf Baustellen zu reduzieren. Die Richtlinie schreibt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf Baustellen vor. Ebenso muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausgearbeitet werden. Entsendungsrichtlinie Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen41 versucht, die Offenheit des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich zu erhöhen. Die Dienstleistungsfreiheit gibt Unternehmen die Möglichkeit, eigene Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in ein anderes EU-Land zu entsenden. Die Richtlinie regelt insbesondere die Rechtswahl, die Gültigkeit von Tarifverträgen des Entsendungslandes und garantiert Schutzbedingungen und Mindeststandards wie beispielsweise Mindestlohnsätze und bezahlten Mindesturlaub.42 Klauselrichtlinie Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen43 regelt die Rechtsgültigkeit von Vertragsklauseln und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie soll Vertragsbestandteile, die gegen Treu und Glauben verstoßen, oder unverhältnismäßige Benachteiligungen z.B. von privaten Bauherrn bei Architektenverträgen verhindern. 40 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31992L0057&mo del=guichett, 19.02.04 41 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31996L0071&mo del=guichett, 19.02.04 42 Vgl. http://europa.eu/int/infonet/library/i/9671ce/de.htm, 30.05.03 43 Volltext der Richtlinie unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31993L0013&mo del=guichett, 19.02.04 Kapitel 2.4 32 2.5 Öffentliche Vergaben in der EU Um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, Diskriminierungen ausländischer Anbieter zu unterbinden und den europäischen Binnenmarkt zu beleben, wurden in Kap. 2.4.1 beschriebenen Vergaberichtlinien herausgegeben. Angesichts des wirtschaftlichen Stellenwerts dieses Sektors stellt die Liberalisierung der nationalen Beschaffungsmärkte eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes dar. Im Folgenden werden die Vorgaben der Richtlinien erläutert. 2.5.1 Öffentliche Aufträge Unter den Begriff des öffentlichen Auftrages fallen sämtliche Arbeiten, sowie der Erwerb von Dienstleistungen und Gütern, die durch öffentliche Unternehmen und Verwaltungen beauftragt werden. Im Jahr 2000 betrug der Anteil rund 14 % (ca.1000 Mrd. Euro) am Bruttoinlandsprodukt (BIP) der gesamten europäischen Union. Das Auftragsvolumen verteilt sich dabei relativ gleichmäßig auf die Sektoren Dienstleistung, Warenlieferung und Bauleistung. Zudem spricht man von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, wenn die Gegenleistung in der Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistung besteht. Öffentliche Aufträge definieren sich also durch die Auftraggeber. Man unterschiedet dabei öffentliche Auftraggeber im Allgemeinen und Sektorenauftraggeber. Unter den Begriff der öffentlichen Auftraggeber fallen folgende Einrichtungen: - Gebietskörperschaften (Staat, Länder, Kommunen) - vom Staat oder Ländern verwaltete Anstalten und Stiftungen - Personen öffentlichen Rechts, wie Kammern, Universitäten - Unternehmen zur Erfüllung nicht gewerblicher, im Allgemeininteresse liegender Aufgaben (finanzielle Anteil durch Gebietskörperschaft muss überwiegen) - Sondergesellschaften, die gesetzlich erwähnt werden - Private Auftraggeber bei Bauaufträgen (natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts), wenn die Aufträge mit mehr als 50% aus staatlichen Fördergeldern finanziert werden Sektorenauftraggeber sind alle öffentlichen und teilweise nicht-öffentlichen Auftraggeber, die in den Bereichen Gas, Wasser, Trinkwasser oder Strom tätig sind, sowie als Betreiber von Häfen, Flughäfen oder Netzen mit behördlichen Auflagen auftreten (z.B. Schienenverkehr, Busbetriebe, Telekommunikationsnetzbetreiber, Kabelnetzbetreiber). Europäische Rahmenbedingungen Öffentliche Vergaben in der EU 33 2.5.2 Öffentliches Vergabewesen Bei der Auftragsvergabe hat sich der öffentliche Auftraggeber an eine Reihe von Vergabegrundsätzen zu halten. Dazu gehört der Grundsatz, dass möglichst vielen Bietern die Option eröffnet werden muss, ihre Leistungen anzubieten (Gebot der Losvergabe). Um auch kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, sollen umfangreiche Aufträge in Form von Fach- und Teillosen vergeben werden. Grundsätzlich muss der öffentliche Auftraggeber alle Bieter unabhängig von der Nationalität gleich behandeln (Gleichbehandlungsgebot). Die Auswahlkriterien zur Ermittlung des besten Auftragnehmers sind einzig Leistungsfähigkeit, Fachkompetenz und Zuverlässigkeit. Vergabefremde Kriterien dürfen nicht bzw. nur dann angewandt werden, wenn sie gesetzlich verankert sind. Öffentliche Aufträge sollen grundsätzlich an den wirtschaftlich günstigsten Bieter vergeben werden. Nachverhandlungen über den Angebotspreis oder sonstige vertragliche Veränderungen sind grundsätzlich verboten (Verhandlungsverbot). Ausnahmen für Auftraggeberverhandlungen sind Gespräche zur Beseitigung von Zweifeln oder Unklarheiten über die Leistungen des Bieters. Oberhalb des Schwellenwertes besteht eine europaweite Veröffentlichungspflicht für alle Vergabeentscheidungen. Die Veröffentlichung geschieht beim Amt für amtliche Veröffentlichungen und wird in der Datenbank TED der Europäischen Union allen Bewerbern zugänglich gemacht. Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutz für den Bieter durch Gerichte, Vergabekontrollinstanzen, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und die EU-Kommission. 2.5.3 Schwellenwerte Um den Aufwand bei den Vergabeverfahren in ein angemessenes Verhältnis zum Auftragsvolumen zu setzen, wurde die obligatorische Anwendung der Vergaberichtlinien von Schwellenwerten abhängig gemacht. Die Schwellenwerte gelten grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer (s. Kapitel 2.4.1). Die EU-Schwellenwerte werden alle 2 Jahre an die WTO-Verpflichtungen angepasst. Oberhalb dieser Grenze ist die Anwendung der EU- Richtlinien zwingend, unterhalb dieser Schwellenwerte gelten die europäischen Vergabevorschriften nicht, können aber optional angewendet werden. Ansonsten gelten weiterhin die nationalen Vorschriften. Kapitel 2.5 34 2.5.4 Vergabeverfahren Man unterscheidet folgende verschiedene Arten von Vergabeverfahren: das offene, das nicht offene und das beschränkte Verfahren, der wettbewerbliche Dialog und Wettbewerbe allgemein. Der öffentliche Auftraggeber kann grundsätzlich nur frei zwischen offenem und nichtoffenem Verfahren wählen. Das Verhandlungsverfahren kommt nur unter speziellen Vorraussetzungen zur Anwendung. Abb. 2.5.1.1: Vergabeverfahren über dem Schwellenwert Beim offenen Verfahren können sich alle Marktteilnehmer ohne Teilnehmerbegrenzung bewerben. Über das Angebot eines Teilnehmers darf nicht verhandelt werden. Beim offenen Verfahren darf ein Entgelt für die zugeschickten Vergabeunterlagen erhoben werden. Beim nicht offenen Verfahren fordert der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von Firmen zur Angebotsabgabe auf. Auch hier darf über das Angebot nicht verhandelt werden. Das Verhandlungsverfahren darf nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wenn im offenen oder nichtoffenen Verfahren keine zu wertenden Angebote abgegeben wurden oder das Bauvorhaben so komplex ist, dass die zu erbringenden Leistungen objektiv nicht eindeutig beschrieben werden können, ist nach vorheriger Bekanntgabe ein Verhandlungsverfahren möglich. Auf diese Bekanntgabe kann wiederum verzichtet werden, wenn das Bauvorhaben der Geheimhaltung unterliegt, es aus Patentschutzgründen nur von einem Anbieter ausgeführt werden kann oder ein Europäische Rahmenbedingungen Öffentliche Vergaben in der EU 35 bestehender Auftrag um nicht mehr als 50 % erweitert wird. Es ist auffällig, dass in einigen Ländern wie in Deutschland die Anwendung des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe von Architektur- oder Ingenieurdienstleistungen trotz eindeutiger Beschränkungen in der Regel benutzt und auch national abgesichert wird. Zusätzlich zu den drei klassischen Verfahren nennt die Richtlinie den wettbewerblichen Dialog und allgemein Wettbewerbe. Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem der öffentliche Auftraggeber im Dialog mit den Bewerbern eine oder mehrere Lösung herausarbeiten lässt. Dieses Verfahren ist zulässig bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen die Vergabe im offenen oder nichtoffenen Verfahren nicht möglich ist. Wettbewerbe hingegen sind Auslobungsverfahren, die insbesondere auf den Gebieten der Raum- und Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch vergleichende Beurteilung durch ein Preisgericht fällt. Kapitel 2.6 36 2.6 Berufliche Anerkennungsverfahren für Architekten und Ingenieure Im Bereich der Dienstleistung kann man meist nur dann in einem anderen EU-Land seinen Beruf ausüben, wenn man seine Qualifikation nachgewiesen hat. Hierzu muss der Betreffende einen Antrag stellen, aus dem klar hervorgeht, welchen Beruf er im Aufnahmestaat ausüben will. Die Hürden sind für Diplomingenieure im Bereich der Architektur oder des Bauingenieurwesens leicht zu überwinden, da hier eine Richtlinie zur automatischen Anerkennung existiert. Für Architekten und Ingenieure ist die Architektenrichtlinie 85/384/EWG vom 10.Juni 1985 (in Kap. 2.4.2 beschrieben) maßgebend. 2.6.1 Reglementierte Berufe Der Beruf des Architekten oder des Ingenieurs ist ein reglementierter Beruf. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind zwar ein gemeinschaftliches Grundprinzip, jedoch bei einigen Berufsgruppen aufgrund nötiger Qualifikationen reglementiert. So ist zur Berufsausübung die Existenz eines Abschlusses oder einer gewissen beruflichen Qualifikation nötig, welche die rechtlich notwendige Grundlage bildet, um den betreffenden Beruf ausführen zu dürfen. 2.6.2 Berufliche Anerkennung Die berufliche Anerkennung zur Ausübung eines reglementierten Berufs unterliegt dem Gemeinschaftsrecht. Ist ein Antragsteller im Herkunftsland berechtigt, seinen Beruf aufgrund seiner innerstaatlichen Qualifikation auszuüben, so muss auch das Aufnahmeland die Berufsausübung gestatten. Dies kann auch in dem Fall gelten, wenn im Herkunftsland kein Diplom zur Ausübung nötig ist, das Zielland aber ein innerstaatliches Diplom vorsieht. Grundlage ist das Vorhandensein der Befähigungsnachweise zur Ausübung des Berufes im Heimatland. Unterliegt der Antragsteller durch sein Diplom oder seine Qualifikation einer Richtlinie mit automatischer Anerkennung, so kann er EU-weit seinen Beruf ausüben. Die allgemeine Anerkennung von Hochschuldiplomen regelt die Richtlinie 89/48/EWG. Die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise wie Prüfungszeugnisse, Diplome und anderer erbrachter Qualifikationen ist in der Richtlinie 92/51/EWG geregelt. Europäische Rahmenbedingungen Berufliche Anerkennungsverfahren für Architekten und Ingenieure 37 2.6.3 Anerkennung des akademischen Titels Im Gegensatz zur Berufsausübung ist die Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat erworbenen akademischen Titels durch Hochschulen eines anderen Mitgliedsstaates der EU ausschließlich durch Länderrechte geregelt. Da Gemeinschaftsrecht dabei keine Anwendung findet, entscheiden nationale Stellen über die Anerkennung eines Titels wie dem des Architekten. So kann der Beruf des Architekten oder des Ingenieurs zwar in allen Ländern ausgeübt werden, der jeweilige Titel in dem Land aber nicht automatisch übernommen werden. 2.6.4 Verfahren nach Architektenrichtlinie Auf Grundlage der Architektenrichtlinie ist zur Berufsaufnahme in einem anderen EU- Mitgliedstaat nur nachzuweisen, dass die eigene erworbene Qualifikation unter diese Richtlinie fällt. In der Architektenrichtlinie sind im Anhang alle Qualifikationen und Abschlüsse in den Mitgliedstaaten aufgelistet, die der automatischen Anerkennung entsprechen. Aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsbezeichnungen und sprachlicher Barrieren ist es aber manchmal nötig, sich bei den zuständigen Behörden im Heimatland eine international anerkannte Ausbildungsbescheinigung ausstellen zu lassen. Für die erstmalige Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Form einer dauerhaften Ausübung (Niederlassungsfreiheit) kann vom Aufnahmemitgliedsstaat gemäß Kapitel V Art.17. Abs.1 ein Zuverlässigkeitsnachweis gefordert werden. Existiert dieser Nachweis im Heimatland nicht, ist alternativ eine von Justiz- oder Verwaltungsbehörden eidesstattlich verfasste Erklärung (z.B. Polizeiliches Führungszeugnis) vorzulegen. Ansonsten müssen bei einem Daueraufenthalt die gleichen berufsbedingten Formalitäten wie Kammermitgliedschaft und Versicherungspflicht beachtet werden. Bei einer lediglich zeitlich begrenzten Berufsausübung im Ausland (Dienstleistungsfreiheit) kann gemäß Art.22 Abs.1 der Aufnahmestaat zur möglichen Anwendung von lokalen Disziplinarvorschriften eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband fordern, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert wird. Auch eine vorangehende Anzeigepflicht der zu erbringenden Dienstleistung kann vom Aufnahmestaat verlangt werden. Kapitel 2.6 38 Für beide Fallgruppen (Dienstleistung und Niederlassung) kann der Aufnahmestaat verlangen, dass der Antragsteller : - eidesstattliche Nachweise erbringt, dass er im Herkunftsland in der Vergangenheit nicht in Konkurs gefallen ist. - über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die zu Erbringung der geplanten Dienstleistungen nötig ist. - über die im Aufnahmestaat nötige Berufshaftpflichtversicherung verfügt und gegebenenfalls eine Bescheinigung des heimischen Versicherungsträgers erbringt, in der die im Aufnahmestaat geforderten Versicherungsgarantien abgedeckt sind. 2.6.5 Änderungen durch die Novellierung Derzeit wird ein Richtlinienvorschlag diskutiert, der einzelne Dienstleistungsrichtlinien zusammenfassen wird. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen KOM/2002/0119 wurde bereits im Rat diskutiert und vom Parlament mit Änderungswünschen in der 1. Lesung versehen.44 Zu dem Richtlinienvorschlag gehört auch die Architektenrichtlinie. In Anhang V.7 werden einerseits die Kenntnisse und Fähigkeiten andererseits anerkannte Ausbildungsnachweise für Architekten aufgeführt.45 44 Werdegang des Richtlinienvorschlags unter http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=172279, 20.02.04 45 Volltext des Vorschlags unter http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg =de&numdoc=52002PC0119, 20.04.04 Europäische Rahmenbedingungen Berufliche Anerkennungsverfahren für Architekten und Ingenieure 39 2.7 Europäische Normung Da die volks- und betriebswirtschaftliche Bedeutung der technischen Normung immer größer wird, wurde neben der internationalen und nationalen auch auf europäischer Ebene eine Normungsinstanz eingerichtet. Die europäische Normung ist eine freiwillige Tätigkeit von europaweiten Interessenparteien und nicht direkt in die europäische Union eingebunden. Offiziell anerkannte Normungsinstitute auf EU-Ebene sind: - CEN Europäisches Komitee für Normung - CENELEC Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung - ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsstandard Auf internationaler Ebene sind u.a. folgende Norminstitute tätig: - ISO International Organization for Standardization - IEC International Electrotechnical Commission - ITU International Telecommunication Union Beim CEN wurden bisher 9406 Normen verfasst und 6772 sind in der Vorbereitung (Stand Dez. 2003).46 Für die europäische Normung im Bauwesen ist hauptsächlich das CEN zuständig, allerdings vertreibt es selber keine Normen. Die europäischen Normen sind nur als nationale Umsetzungen über die CEN-Mitgliedsorganisationen erhältlich. Die Umsetzung der europäischen Normung unterliegt den nationalen Normungsinstituten.47 46 Vgl. http://www.cenorm.be/cenorm/index.htm, 21.02.04 47 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 631 Kapitel 2.7 40 Folgende Normungsinstitute sind offiziell anerkannt: Mitgliedsstaat Nationale Normungsinstitute Belgien IBN/BIN - Institut belge de normalisation CEB/BEC – Comité électrotechnique belge Dänemark DS – Dansk Standard NTA – Telestyren, National Telecom Agency Deutschland DIN – Deutsches Institut für Normung DKE – Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE Griechenland ELOT - Hellenic Organization for Standardization Estland EVS - Estonian Centre for Standardisation Finnland SFS – Suomen Standardisoimisliitto THK / TFC - Telehallintokeskus Frankreich AFNOR – Association francaise de normalisation UTE – Union technique de l’électricité Großbritannien BSI – British Standard Institution BEC – British Electrotechnical Committee Irland NSAI – National Standards Authority of Ireland ETCI – Electrotechnical Council of Ireland Italien UNI – Ente nazionale italiano die unificazione CEI – Comitato elettrotecnico italiano Lettland LVS - Latvian Standards Ltd Litauen LST - Lithuanian Standards Board Luxemburg ITM – Inspection du travail et des mines SEE – Service de l’énergie de l’État Malta MSA - Malta Standards Authority Niederlande NNI – Nederlands Normalisatieinstituut NEC – Nederlands Elektrotechnisch Comité Österreich ON – Österreichisches Normungsinstitut ÖVE – Österreichischer Verband für Elektrotechnik Polen PKN - Polish Committee for Standardization Portugal IPQ – Instituto Portugues da Qualidade Schweden SIS – Standardiseringen i Sverige SEK – Svenska elektriska kommissionen Schweiz SNV - Schweizerische Normen-Vereinigung SEV - Swiss Electrotechnical Committee Slowakische Republik SUTN - Slovak Standards Institute SEV - Slovak Electrotechnical Committee Spanien AENOR – Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion Tschechische Republik CSNI - Czech Standards Institute Ungarn MSZT - Hungarian Standards Institution Zypern CYS - Cyprus Organization for Standards and Control of Quality Tab. 2.7.0.1: Normungsinstitute der europäischen Mitgliedstaaten Kapitel 2.8 Europäische Rahmenbedingungen Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände 41 2.8 Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände Auf europäischer Ebene haben sich viele nationale Verbände und Vereine zu Dachverbänden und Interessengemeinschaften zusammengeschlossen. So hat sich eine vielfältige Verbandsstruktur entwickelt. 2.8.1 Interessenvertretungen der Architekten Der größte europäische Dachverband im Architekturbereich ist der Architects' Council of Europe (ACE). Er vertritt die Interessen von rund 350.000 europäischen Architekten und deren Verbände (s. Tab.2.8.1.1). Der ACE wurde im Jahr 1990 durch Zusammenschluss des Committe of the Architects of the United Europe (CLAEU) und dem European Council of Architects (ECA) in Treviso/Italien gegründet. 48 Ziele des ACE sind u.a. die Schaffung grenzüberschreitender Kontakte und Konzepte wie auch die Förderung des freien europäischen Dienstleistungsverkehrs. Er vertritt die Interessen der europäischen Architekten gegenüber den EU-Organen. Die Präambel enthält folgende Ziele und Aufgaben des ACE: - Erhaltung und Entwicklung von Qualität in der Architektur als gesellschaftliches Anliegen und wesentliches Ziel des Architekten - vollständige Durchsetzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Architekten nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie 85/384 innerhalb der EU - Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung der Architekten nach Art. 3 EG-RL 85/384, um die Kompetenz und Qualität des Berufsstandes zu wahren. - Wahrung von Unabhängigkeit und Integrität als wesentlicher Bestandteil für die ordnungsgemäße Ausübung des Architektenberufs.49 Mitglieder im ACE sind: Staat Abk. Organisation Adresse CNOA Conseil National de l´Ordre des Architectes 160, rue de Livourne, bte. 2 B - 1000 Bruxelles Belgien FAB Fédération Royale des Sociétés d´Architectes de Belgique Rue Ernest Allard, 21 B - 1000 Bruxelles AAR Ansatte Arkitekters Rad Strandgade 27 a DK - 1401 Kopenhagen K AA Akademisk Arkitekforening The Architect's Association of Denmark Strandgade 27 a DK - 1401 Kopenhagen K Dänemark PAR Praktiserende Arkitekters Rad Strandgade 27 a DK - 1401 Kopenhagen K 48 Vgl. http://www.ace-cae.org/Public/Content/EN/abo/str/structure.html, 22.02.04 49 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 32f. Kapitel 2.8 42 BAK Bundesarchitektenkammer Askanischer Platz 4 D - 10963 Berlin BDA Bund Deutscher Architekten Köpenicker Straße 48 - 49 D - 10179 Berlin BDB Bund Deutscher Baumeister Willdenowstraße 6 D - 12203 Berlin Deutschland VFA Vereinigung Freischaffender Architekten Deutschlands Turmstraße 33 D - 10551 Berlin Estland The Union of Estonian Architects 29 Lai Str. EE - 10133 Tallinn Finnland SAFA Finnish Association of Architects Erottajankatu 15-17 A SF - 00130 Helsinki CNOA Conseil National de l´Ordre des Architectes 9, rue Borromée F - 75015 Paris SA Syndicat d'Architecture 1, rue du groupe Manouchian F - 75020 Paris Frankreich UNSFA Union Nationale des Syndicats Francais d´Architectes 26 Bd Raspail F - 75007 Paris CTG Chambre Technique des Grèce 4 Karageorgi Servias GR - 10248 Athen Griechenland SADAS Association des Architectes Diplomés 15 Vrisakiou & Kladou GR - 10555 Athen ARB Architect's Registration Board 8, Weymouth Street W1N 3FB London Großbritannien RIBA Royal Institute of British Architects 66, Portland Place GB - London W1B 1AD Irland RIAI The Royal Institute of the Architects of Ireland 8, Merrion Square IRL- Dublin 2 Italien CNA Consiglio Nazionale degli Arachitetti Via S. Maria dell´Anima 10 I - 00186 Roma Lettland The Latvia Association of Architects Toran iela 11 LV - 1050 Riga Litauen Architects Association of Lithuania Kalvariju g. 1 2600 Vilnius Luxemburg OAI Ordre des Architectes et Ingénieurs-Conseils de Luxembourg 8, rue J. Engling L - 1466 Luxembourg Malta KTP Kamra tal-Periti The Professional Centre Sliema Road GZR 06 Malta BNA Bond van de Nederlandse Architecten Keizergracht 321 NL- 1000 GP Amsterdam Niederlande SBA Stichting Bureau Architectenregister Nassauplein 24 NL - 2508 CE Den Haag Norwegen Norske Arkitekters Landsforbund Josefines Gate 34 N - 0351 Oslo Österreich BAIK Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten Karlsgasse 9 A - 1040 Wien Polen SARP Stowarzyszenie Architektów Polskich Ul. Foksal 2 PL - 00-950 Warzawa Portugal OA Ordem Dos Arquitectos Travessa do Carvalho 23 P - 1249-003 Lisboa Rumänien The Chamber of Romanian Architects Str. Acedemiei nr. 18-20 RO - 70109 Bukarest 1 Schweden Sveriges Arkitekter Wirwachs Malmgärd, Box 9225 S-10273 Stockholm Schweiz CSA Conférence Suisse des Architectes Case Postale 3009 CH - 2001 Neuchâtel Europäische Rahmenbedingungen Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände 43 Slowakische Republik Slovakian Chamber of Architects Pànska 15 SK - 81101 Bratislava Slowenien Slovenian Chamber of Engineers - Section of Architects Dunajska 104/1 SLO - 1000 Ljubljana Spanien CSCAE Superior Council of colleges of architects of spain Paseo de la Castellana 12, 4 Piso E - 28046 Madrid Südosteuropa ACCEE Architect's Council of Central & Eastern Europe Leonjiov Bulevar 12 YU - 11070 Belgrad Tschechische Republik Tschechische Architektenkammer Josefska 34/6 CZ - 11800 Praha 1 Türkei Chamber of Architects of Turkey Konur Sokak 4 - Yenisehir TR - 06650 Ankara Ungarn AHCEA Association of Hungarian Consulting Engineers and Architects Krisztina krt. 99. H - 1016 Budapest Zypern Cyprus Architects Association Office 109 P.O. Box 5565 1310 Nicosia Tab. 2.8.1.1: Mitglieder im ACE 2.8.2 Interessenvertretungen der Ingenieure Die European Federation of Engineering Consultancy Associations (EFCA) vertritt Beratende Ingenieure auf europäischer Ebene. Mit rund 10.000 Unternehmen aus 25 nationalen Verbänden repräsentiert der Verband über 40 % der beratenden Ingenieure Europas. Die Mitgliedsverbände unterliegen dem Code of Conduct50, der die Qualität der Ingenieurdienstleistungen stetig verbessern soll. Der Verband berät die europäische Kommission bei Fragen zur Entwicklung von Richtlinien und anderen Legislativpaketen, die das Ingenieurwesen betreffen, und ist Ansprechpartner zu Themen wie Qualitätssicherung bei der Ingenieurausbildung oder der Einbindung von Ingenieuren beim wirtschaftlichen Aufbau der mittel- und osteuropäischen Länder. Der Verband wurde im Mai 1992 durch Zusammenschluss des Comité Européen des Bureaux d´Ingénierie — CEBI und des Comité Européen des Ingénieurs Conseils — CEDIC gegründet. Eine weitere Vertretung der Ingenieure auf europäischer Ebene ist die Fédération Européenne d'Associations Nationales d'Ingénieurs (FEANI) 51. Sie wurde im Jahr 1951 mit anfänglich sieben Mitgliedsstaaten gegründet und besteht mittlerweile aus mehr als 80 nationalen Ingenieurverbänden aus 27 Länder, so dass FEANI heute die Interessen von mehr als 1,5 Mio. Ingenieuren in Europa vertritt. FEANI ist offiziell von der Europäischen Kommission als Vertreter der Ingenieure in Europa anerkannt. Die 50 Vgl. EFCA http://www.efcanet.org/about.html, 22.02.04 51 Vgl. http://www.Euringclub.ch/HTM/What_is/feani_D.htm, 13.10.2003 und http://www.interest-communities.de/online/tkglossar/FEANI.html, 13.10.03 Kapitel 2.8 44 Föderation hat ebenso einen Beraterstatus bei der UNESCO, UNIDO und dem Europäischen Rat. 2.8.3 Interessenvertretungen der Bauwirtschaft Der Verband der Europäischen Bauwirtschaft - Fédération Internationale européene de la construction (FIEC) mit Sitz in Brüssel wurde 1905 in Frankreich gegründet. Insgesamt vertritt der FIEC 32 nationale Mitgliedsverbände aus 25 europäischen Ländern. Der FIEC veranstaltet jährlich Kongresse in den Metropolen Europas52. Zudem wird jedes Jahr ein Jahresbericht über die europäische Bauwirtschaft veröffentlicht53. Die negative baukonjunkturelle Entwicklung Mitte der neunziger Jahre und ein Minimum an Forschung im Bausektor führten 1995 zur Gründung des European Council for Construction Research, Development and Innovation (ECCREDI). Die über nationale Verbände vertretenen Mitglieder stammen aus allen Bereichen des Bauwesens (Hoch- und Tiefbauunternehmen, Baustoffhersteller und Zulieferer, Planungs- und Konstruktionsbüros, etc.). Der ECCREDI verfügt über ein Netzwerk von mehr als 600 Spezialisten aus Forschungszentren, Unternehmen und Universitätslabors, die an gezielten Forschungsprojekten arbeiten.54 Neben den vorgestellten Verbänden gibt es eine Fülle von weiteren Verbänden und Interessengruppen, die sich teilweise auch auf spezialisierte Fachbereiche beschränken. Folgende Verbände sind zu nennen: - ECBP European Council for Building Professionals - CEMBUREAU The European Cement Association - ECCE European Council of Civil Engineers - CEPMC Council of European Producers of Materials for Construction - ECCS European Convention for Constructional Steelwork - EAPA European Asphalt Pavement Association - ENBRI European Network of Building Research Institutes - FEHRL Forum of Europ. National Highway Research Laboratories - EOTA European Organization for Technical Approvals - und viele weitere 52 FIEC Kongress 2004 in Prag http://www.fiec2004.org, 22.02.04 53 Vgl. http://www.fiec.org/main.html, 22.02.04 54 Vgl. http://www.eccredi.org/navigation/introduction_set.html, 22.02.04 Europäische Rahmenbedingungen Europäische Interessenvertretungen und Dachverbände 45 2.9 Erweiterung der Europäischen Union Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die EU schon mehrfach erfolgreich erweitert worden:55 1973 Dänemark, Irland und Großbritannien 1981 Griechenland 1985 Portugal, Spanien 1995 Schweden, Finnland und Österreich 2004 Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern Jede dieser Erweiterungsrunden erwies sich als eine Herausforderung für die Europäische Gemeinschaft. Bei jeder Erweiterung gelang es nach jahrelangen Verhandlungen unter dem Einfluss von spezifischen sektoralen und nationalen Interessen, groß angelegte Paketlösungen auszuarbeiten, die für alle Mitgliedstaaten akzeptabel waren. Die derzeitige Erweiterung um 10 weitere Länder stellt eine einzigartige Herausforderung dar. Sie ist einmalig in Bezug auf ihren Umfang und ihre Vielfalt. Auch wenn es aus Sicht der Wirtschaftskraft und Bevölkerungszunahme bereits ähnlich große Erweiterungen gab, ist einer der deutlichsten Unterschiede die Eingliederung ehemaliger kommunistischer Planwirtschaften. Dies stellt volkswirtschaftliche Neuerungen und Umwälzungen in den neuen Mitgliedstaaten bisher ungekannten Ausmaßes dar. 2.9.1 Verfahren zum EU-Beitritt Im Vertrag von Maastricht 1992 verankerte die Europäische Union den Beschluss, den Ländern in Mittel- und Osteuropa die Perspektive eines Beitritts anzubieten. Laut Artikel 49 des EU-Vertrages kann jeder demokratische Staat Europas ein Mitglied der Gemeinschaft werden, sofern er die in Artikel 6 Absatz 1 EGV genannten Grundsätze achtet und verfolgt. In diesem Artikel sind Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschrieben. 55 Vgl. http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/pdf/eine_historische_gelegenheit.pdf, 15.03.04 Kapitel 2.9 46 Als Bedingungen für einen Beitritt wurde 1993 auf der Sitzung des Europäischen Rates in Kopenhagen Kriterien formuliert, die alle Beitrittsländer erfüllen müssen. Die Kopenhagener Kriterien umfassen folgende drei Punkte56: - Das politische Kriterium fordert institutionelle Stabilität des Beitrittskandidaten. Der Staat muss eine demokratische und rechtstaatliche Ordnung besitzen und die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung bzw. den Schutz von Minderheiten gewährleisten. - Das wirtschaftliche Kriterium fordert eine funktionsfähige Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten würde. - Das Acquis-Kriterium wiederum fordert die Übernahme der sich aus einer Mitgliedschaft hervorgehenden Verpflichtungen und Ziele. Der Staat muss das gemeinschaftliche Regelwerk übernehmen und die nationalen Gesetzen entsprechend anpassen. Man spricht auch vom Acquis communautaire, dem gemeinschaftlichen Besitzstand von ca. 80.000 Seiten Rechtstexten, der mit dem Beitritt übernommen werden muss. Das Verfahren des Beitrittsprozesses sieht eine klare Abfolge von Schritten vor, die zu einem Beitritt führen.57 Nachdem der beitrittswillige europäische Staat ein Gesuch auf Mitgliedschaft beim Rat eingereicht hat, bittet der Rat die Kommission um eine Stellungnahme zum Beitrittsgesuch. Auf Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet der Rat über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Die Aufnahme muss einstimmig beschlossen werden. Der Rat führt unter dem Vorsitz der jeweiligen Ratspräsidentschaft die Verhandlungen mit dem Kandidat. Die Kommission untersucht in regelmäßigen Abständen die Fortschritte des beitrittwilligen Staates und legt auf dieser Grundlage dem Rat Vorschläge zur Vorgehensweise vor. Bei Erfüllung der Kopenhagener Kriterien wird ein Entwurf des Beitrittsvertrags erarbeitet und mit dem Bewerberstaat abgestimmt. Den Entwurf muss zunächst das Europäische Parlament mit absoluter Stimmenmehrheit und darauf folgend der Rat einstimmig billigen. Erst dann wird der Beitrittsvertrag von den Mitgliedstaaten und dem Bewerberstaat ratifiziert. Nach der Ratifizierung tritt der Vertrag in Kraft und der Bewerberstaat wird zum Mitgliedstaat der Europäischen Union. 56 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/aktuelles/e_raete/kop_kriterien_html, 15.03.04 57 nach Artikel 49 EU-Vertrag Europäische Rahmenbedingungen Erweiterung der Europäischen Union 47 Abb. 2.9.1.1: Beitrittsverfahren nach Art. 49 EU-Vertrag Kapitel 2.9 48 2.9.2 Förderprogramme 1994 wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Essen ein finanzielles Unterstützungsprogramm beschlossen, um die Reformprozesse in den potentiellen Beitrittskandidaten voranzubringen. Dazu wurde das PHARE-Programm (Poland Hungary Aid for Reconstruction of the Economy), aus dem Polen und Ungarn schon seit 1989 finanzielle Unterstützung erhielten, auf alle 10 Beitrittskandidaten ausgeweitet. Davon profitierten neben Polen und Ungarn auch die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien und Bulgarien. Das PHARE-Programm wird normalerweise in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Zuschüsse angewendet. Zunächst war das Programm aber auf die Vermittlung von Wissen und technische und ggf. humanitäre Hilfe ausgerichtet. Die ursprüngliche jährliche Mittelbewilligung ist inzwischen zu einer mehrjährigen Finanz- und Unterstützungsplanung ausgebaut worden. Das PHARE-Programm hat seit 2000 einen jährlichen Etat von 1.560 Mio. Euro.58 PHARE-Finanzierung nach Ländern 1990-1999, in Mio. EUR 967 2020 476 1184 192 249 356 854 190 335 0 500 1000 1500 2000 2500 Un ga rn Po len Ts ch ec hie n Sl ow en ien Le ttla nd Sl ow ak ei Bu lga rie n Es tla nd Lit au en EUR Abb. 2.9.2.1: PHARE-Finanzierung59 58 Vgl. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/e50004.htm, 15.03.04 59 Vgl. http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/pdf/eine_historische_gelegenheit.pdf, 15.03.04 Europäische Rahmenbedingungen Erweiterung der Europäischen Union 49 Im März 1999 erfolgte die Einigung im Rat über die Agenda 2000, die eine Verdopplung der finanziellen Hilfe für die Beitrittskandidaten vorsah. Ergänzend zum PHARE- Programm wurden zwei weitere Unterstützungsprogramme geschaffen: - ISPA (Instrument for Structural Policies for Pre-Accession) - SAPARD (Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development) ISPA unterstützt große Infrastrukturprojekte vor allem in den Bereichen Umwelt und Verkehr mit einem jährlichen Etat von 1.040 Mio. Euro. SAPARD hilft finanziell in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem jährlichen Etat von 520 Mio. Euro.60 Die Mittel aus den drei Programmen werden für jedes Land jährlich angepasst. Vorbeitrittshilfe: Zugewiesene Mittel für das Jahr 2000, in Mio. EUR 100 79 96 42 398 242 49 52 38 169 151 104 70,2 88,4 46,8 52 348,4 239,2 24 2530 22 12 22 18 630 46,8 28,6 15,6 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 Bu lga rie n Ts ch ch ien Es tla nd Un ga rn Le ttla nd Lit au en Po len Sl ow ak ei Sl ow en ien EUR PHARE SAPARD ISPA Abb. 2.9.2.2: Zugewiesene Mittel aus dem PHARE-, SAPARD- und ISPA-Programm im Jahr 200061 Zusätzlich werden von der Europäische Investitionsbank (EIB) und einigen weiteren Finanzierungsinstitutionen Darlehen für Investitionen in allen Bewerberländern zur Anpassung an das europäische Regelwerk gewährt. Schwerpunkte liegen entsprechend der jeweiligen Statuten z.B. bei der EIB auf den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, Telekommunikation und Energie. 60 Heranführungsstrategie und Finanzierung, http://www.europainfo.at/hm_b/detail.asp?show=13, 18.03.04 61 Vgl. http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/pdf/eine_historische_gelegenheit.pdf, 15.03.04 Kapitel 2.9 50 2.9.3 Beitrittsländer Vor dem offiziellen Start von Beitrittsverhandlungen werden sogenannte Europa- Abkommen geschlossen, die eine Liberalisierung des Handels und Regeln für eine politische Kooperation enthalten. Nach der Schließung eines Europa-Abkommens mit Polen und Ungarn wurden ähnliche Abkommen mit der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien 1995, mit Estland, Lettland und Litauen 1998 und mit Slowenien 1999 geschlossen. Seit 1971 bestanden mit Malta und seit 1973 mit Zypern Assoziierungsabkommen mit der EU. Ein Assoziierungsabkommen wurde auch mit der Türkei bereits im Jahr 1964 geschlossen. Neben den neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Zypern, Malta, Slowakei, Lettland, Estland, Litauen und Slowenien und den Staaten Bulgarien und Rumänien, mit denen bereits der Beitritt voraussichtlich im Jahr 2007 verhandelt wurde, haben sowohl die Türkei und Kroatien einen Mitgliedschaftsantrag gestellt. Türkei 14.April 1987 Zypern 3.Juli 1990 Malta 16. August 1990 Ungarn 31. März 1994 Polen 5. April 1995 Rumänien 22. Juni 1995 Slowakei 27. Juni 1995 Lettland 13. Oktober 1995 Estland 24. November 1996 Litauen 8. Dezember 1995 Bulgarien 14. Dezember 1995 Tschechien 17. Januar 1996 Slowenien 10. Juni 1996 Tab. 2.9.3.1: Datum der Stellung der EU-Mitgliedschaftsanträge62 Der älteste Beitrittsantrag ist zudem auch der umstrittenste. Die Wunsch der Türkei auf Mitgliedschaft wird in den derzeitigen Mitgliedstaaten seit Jahren kontrovers diskutiert. Einerseits werden grundlegende Vorbehalte sowie Demokratie- und Menschenrechtsverletzungen angeführt, andererseits wird die Integration eines islamisch geprägten Staates in die demokratischen Grundwerte der Union als wichtiger Schritt zu einer friedlichen Koexistenz gesehen. Neben den primär politischen Argumenten bescheinigt die Kommission in ihren Fortschrittsberichten der Türkei inzwischen erhebliche Fortschritte bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien, sieht aber noch Defizite bei der Umsetzung der neuen demokratischen Gesetzgebung. 62 Vgl. http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/pdf/eine_historische_gelegenheit.pdf, 15.03.04 Europäische Rahmenbedingungen Erweiterung der Europäischen Union 51 Der Beitrittsvertrag mit den 10 neuen Mitgliedstaaten wurde am 16. April in Athen von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnet. Die Beitrittsverträge wurden durch Volksabstimmungen in den Beitrittsländern (bis auf das geteilte Zypern) ratifiziert. Die Abstimmungsergebnisse sind in Tab. 2.9.3.2 aufgeführt. Land Datum Beteiligung dafür dagegen Abschluss des Ratifikationsverfahrens Estland 14.09.2003 64% 66,90% 33,10% Anfang 2004 Lettland 20.09.2003 72,53% 67% 32,30% 17.12.2003 Litauen 10./11.05.2003 63% 91% 9% 10.10.2003 Malta 08.03.2003 91% 53,65% 46,35% 29.07.2003 Polen 7./8.06.2003 58,80% 77,50% 22,50% 05.08.2003 Slowakei 16./17.05.2003 52,15% 92,46% 6,20% 09.10.2003 Slowenien 23.03.2003 60% 89,61% 10,29% Anfang 2004 Tschechien 13./14.06.2003 55,20% 77,30% 22,70% 03.11.2003 Ungarn 12.04.2003 45,62% 83,76% 16,24% 23. 12. 2003 Zypern kein Referendum 28.07.2003 Tab. 2.9.3.2: Abstimmungen zur Ratifikation des EU-Beitrittsvertrages in den Beitrittsländern63 63 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/eu/beitrittsreferenden.pdf, 06.01.04 Kapitel 3.1 52 Kapitel 3 - Ausgangslage deutscher Architekturbüros 3.1 Situation deutscher Architekturbüros 3.1.1 Wirtschaftliche Situation im deutschen Planungsmarkt Ein elementarer Grund für Architekturbüros, Aufträge im Ausland zu suchen, ist in der schlechten wirtschaftlichen Situation in Deutschland zu finden. Das gesamtwirtschaftlich fehlende Wachstum der letzten Jahre hat zu einem Klima geführt, in dem langfristige Investitionen (wie im Baubereich üblich) aufgrund der negativen Grundstimmung nur noch bei Dringlichkeit getätigt werden. Zum dritten Mal in Folge blieben 2003 die Erwartungen hinter dem realen Bruttoinlandsprodukt zurück. Für das Jahr 2003 veröffentlichte das Statistische Bundesamt zum ersten Mal seit dem Jahr 1993 mit – 0,1% wieder eine negative Entwicklung des BIP. Dieses schlechte Ergebnis wurde im europäischen Binnenmarkt nur von Portugal (-0,8%) und den Niederlanden (-0,9%) untertroffen.65 Entstehung des Bruttoinlandsprodukts (reale Veränderung gegenüber Vorjahr) -0,5 -1,1 -0,9 0,2 0,8 2,9 2,02,0 -0,1 0,70,50,7 0,8 1,31,4 2,2 1,5 1,3 -1,50 -1,00 -0,50 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 1998 1999 2000 2001 2002 2003 in % Bruttoinlandsprodukt Arbeitsvolumen (Erwerbstätige x Arbeitszeit je Erwerbstätigen) Produktivität (je Erwerbstätigenstunde) Abb. 3.1.1.1: Entstehung des Bruttoinlandsprodukts66 65 Datenquelle: Analyse & Prognose – Bauwirtschaftlicher Bericht 2003 / 2004, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) 66 Datenquelle: Statistisches Bundesamt Ausgangslage deutscher Architekturbüros Situation deutscher Architekturbüros 53 Die Bauinvestitionen erreichten laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2003 ein Volumen von 209,7 Mrd. Euro (in Preisen von 1995). Seit 1995 ist das Gesamtvolumen der Bauinvestitionen von 263,6 Mrd. Euro um über 50 Mrd. Euro auf den heutigen Stand gesunken. Allerdings liegt der Anteil der Bauinvestitionen am BIP im Jahr 2003 immer noch bei 10,6%. Im Vergleich zu anderen großen EU-Staaten liegt dieser Anteil in Deutschland damit mehr als 2% über dem Durchschnitt, von den fünf größten Staaten weist nur Spanien einen höheren Anteil auf. Dies zeigt eine im Vergleich immer noch erhöhte Bedeutung der Bautätigkeit in Deutschland und lässt einen neuen Baubedarf nicht erkennen. Veränderungsraten der Bauinvestitionen 4,1 1,8 -0,2 -3,6 -2,8 -4,4 -2,5 0,2 -4,4 -1,2 -7,9 -5,8 -11,3 -12,5 -11,4 -5,8 -15 -10 -5 0 5 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 in % Alte Länder Neue Länder Abb. 3.1.1.2: Veränderungsraten der Bauinvestitionen67 Die Struktur der Bauinvestitionen wird nach wie vor vom Wohnungsbau dominiert, obwohl in diesem Bereich seit 1995 empfindliche Einbrüche zu spüren sind. Trotz Reduzierung der Bauinvestitionen im Wohnungsbereich werden immer noch über 50% aller Bauinvestitionen im Wohnungsbau getätigt, auch der Anteil des öffentlichen Baus nimmt seit Jahren stetig ab (seit den 90ern ca. 1 Mrd. Euro pro Jahr weniger). 67 Datenquelle: Statistisches Bundesamt Kapitel 3.1 54 0 50000 100000 150000 200000 250000 300000 Bauvolumen insgesamt Wohnungsbau Wirtschaftsbau Öffentlicher Bau Bauvolumen in Mio. € 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Abb. 3.1.1.3: Bauvolumen in Deutschland68 Genehmigte Wohnungen in neuen Wohngebäuden, Deutschland 0 50000 100000 150000 200000 250000 300000 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 W o h n u n g e n 1- und 2-Familienhäuser Eigentumswohnungen übrige WE in Mehrfamilienhäusern Abb. 3.1.1.4: Genehmigte Wohnungen in neuen Wohngebäuden69 68 Datenquelle: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, DIW 69 Datenquelle: Statistisches Bundesamt Ausgangslage deutscher Architekturbüros Situation deutscher Architekturbüros Arbeitslosenzahlen im Bereich der Architektur 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 Architekten Landschaftsarchitekten Stadtplaner Innenarchitekten Abb. 3.1.1.6: Entwicklung der Architektenarbeitslosigkeit, 1990-200272 55 Auch im Verwaltungs- und Industriebau sind deutliche Rückgänge zu verzeichnen. Unternehmensgewinne und –expansionen werden eher durch kurzfristige Investitionen wie An- und Umbauten oder Anmietungen begleitet als durch große Neubauten. Genehmigungsvolumen wesentlicher Nichtwohngebäude 31153 53600 76293 2956726424 37159 65034 29088 0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000 90000 Büro- und Verwaltungsgebäude Fabrik- und Werkstattgebäude Handels- und Lagergebäude landwirtschaftl. Betriebsgebäude 1 0 0 0 c b m 2001 2002 Abb. 3.1.1.5: Genehmigungsvolumen wesentlicher Nichtwohngebäude70 So sind Bauwirtschaft und Planungsmarkt gleichermaßen von abnehmenden Bauinvestitionen betroffen. Seit dem Abflachen der Baukonjunktur Mitte der neunziger Jahre ist die Arbeitslosigkeit unter Architekten und Stadtplanern daher erheblich angewachsen. Alleine im Jahr 2002 sind die Arbeitslosenzahlen der Architekten um über 17% gestiegen und haben einen neuen Höchststand von rund 10.500 arbeitslosen Ingenieuren für Architektur und Stadtplanung in Deutschland erreicht.71 70 Datenquelle: Statistisches Bundesamt 71 Vgl. Rekordarbeitslosigkeit bei den Architekten, http://www.bundesarchitektenkammer.de, 06.10.2003 72 Datenquelle: Bundesanstalt für Arbeit, bis 1992 nur alte Bundesländer, ab 1993 Deutschland Kapitel 3.1 56 Eine demografisch bedingte Verbesserung der Situation ist, aufgrund der weiterhin zu erwartenden Diskrepanz von ca. 6500 jährlichen Absolventen und einem altersbedingten Ausscheiden von nur rund 3000 Architekten und Stadtplanern, zumindest in diesem Jahrzehnt nicht zu erwarten. Mit einer derzeitigen Arbeitslosenquote von nahezu 9% liegen die Architekten und Stadtplaner deutlich über dem Durchschnitt der freien Berufe in Deutschland. Der wachsenden Mitgliederzahl, die die Architekten- und Ingenieurkammern verzeichnen, steht eine Welle von Schließungen steuerpflichtiger Architekturbüros aufgrund der momentan schlechten Wirtschaftslage gegenüber. 3.1.2 Auftragslage und Prognosen Die Geschäftslage deutscher Architekturbüros hat sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Im Jahre 2001 erzielten die 33.799 in der Unsatzsteuerstatistik erfassten Architekturbüros einen Umsatz von 7,24 Mrd. €73 (ohne Mehrwertsteuer). 0 5 000 10 000 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 Leistungen in 1.000.000€ Ingenieurbüros f.bautechnische Gesamtplanung Leistungen in 1.000.000€ Ingenieurbüros f.technische Fachplanung Leistungen in 1.000.000€ Architekturbüros f.Hochbau u.f.Innenarchitektur 1994 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Abb. 3.1.2.1: Anzahl und Leistungen deutscher Architektur- und Ingenieurbüros74 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Situation deutscher Architekturbüros 57 Die Entwicklung des Ertrages von Architekturbüros lässt sich gut an einer Branchenumfrage des ZEW75 erkennen. Ein Ende der Talfahrt ist dabei nicht abzusehen. Abb. 3.1.2.2: ZEW-Umfrage, Entwicklung des derzeitigen Ertrages Die Auftragsbestände deutscher Architekten, die vor zehn Jahren noch bei über sieben Monaten lagen, sind in den letzten Jahren drastisch zurück gegangen. Im 2. Quartal 1999 lag der Auftragsbestand durchschnittlich noch bei über 5,2 Monaten. Bis Ende 2002 verringerte sich der Bestand auf rund 4,3 Monate, dies bedeutet einen Rückgang von rund 25% innerhalb von drei Jahren. Auftagsbestände (Monate) 3,8 4 4,2 4,4 4,6 4,8 5 5,2 5,4 I/99 II/99 III/99 IV/99 I/00 II/00 III/00 IV/00 I/01 II/01 III/01 IV/01 I/02 II/02 III/02 IV/02 Abb. 3.1.2.3: Auftragsbestände von Architekten/Ingenieuren in Deutschland, 1999-200276 73 Datenquelle: Statistisches Bundesamt 74 Datenquelle: Statistisches Bundesamt 75 Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH 76 Datenquelle: ifo Konjunkturtest 2002 Kapitel 3.1 58 Diese Entwicklung geht mit einem deutlichen Rückgang neuer Vertragsabschlüsse freischaffender Architekten einher. Anfang 1999 konnten noch über 54% der freischaffenden Architekten neue Verträge abschließen. Im 4. Quartal 2002 war dies lediglich noch 44% der Architekten möglich. Vertragsabschlüsse 42 44 46 48 50 52 54 56 I/99 II/99 III/99 IV/99 I/00 II/00 III/00 IV/00 I/01 II/01 III/01 IV/01 I/02 II/02 III/02 IV/02 Abb. 3.1.2.4: Anteil der freischaffenden Architekten, die im jeweiligen Quartal neue Verträge abschließen konnten, 1999-200277 Auf der Suche nach alternativen Einnahmequellen sind die Teilnehmerzahlen bei Architekturwettbewerben und Vergabeverfahren nach VOF drastisch gestiegen. Viele Büros versuchen über verstärktes Marketing neue Vertragsabschlüsse vorzubereiten. Mehr und mehr gelangen deutsche Architekturbüros zu der Erkenntnis, dass die Ausweitung des Zielmarktes auch auf Gebiete außerhalb Deutschlands zu einem Erfolg führen könnte. Die aufgezeigten Fakten werfen ein deutliches Bild, aus welchen Gründen Architekturbüros derzeit vermehrt grenzüberschreitende Tätigkeiten anstreben. 77 Datenquelle: ifo Konjunkturtest 2002 Kapitel 3.2 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 59 3.2 Deutsche Planer im Ausland 3.2.1 Ist-Zustand der Auslandsaktivität Eine von Frank Bojkovsky im Rahmen seiner von mir betreuten Diplomarbeit durchgeführten Befragung von im Export von Planungsdienstleistungen erfahrenen Architekturbüros im Mai/Juni 2003 bildet eine gute und leider fast die einzige Grundlage, um den Ist-Zustand der Auslandsaktivität beurteilen zu können. Zu diesem Zweck wurden rund 25 Architekturbüros in ganz Deutschland angeschrieben oder telefonisch kontaktiert, die nachweislich Projekte im Ausland realisiert haben oder zur Zeit der Erhebung mit der Realisierung betraut waren. Effektiv erklärten sich 10 Büros zu einem Interview bereit. Die Interviewpartner waren in acht der zehn Fälle die Büroinhaber bzw. deren Partner und in den anderen beiden Fällen verantwortliche Projektleiter der betreffenden Auslandsabteilungen. Neun Interviews wurden telefonisch geführt und hatten eine Dauer von 20-45 Minuten. Die persönliche Befragung dauerte rund anderthalb Stunden und wurde im Büro des Interviewpartners durchgeführt. Die Interviews orientierten sich an einem zuvor entwickeltem Fragebogen. In einigen Fällen wurde deutlich, dass Informationen, insbesondere über die konkrete Abwicklung ausländischer Projekte, ungern preisgegeben werden. Deshalb fielen die Antworten entsprechend allgemein aus. Nichtsdestotrotz lassen sich wichtige Informationen über die Projektabwicklung im europäischen Ausland aus den Erfahrungswerten der Befragten ziehen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Befragung zusammenfassend wiedergegeben.78 Büroangaben und Auftragsquellen Die befragten Architekturbüros decken ein weites Spektrum planerischer Tätigkeit in Deutschland ab. Die Mitarbeiterzahlen der Büros liegen bei fast allen Befragten zwischen drei und 15. Zwei der befragten Büros sind mit rund 200 Mitarbeitern in den Bereich der mittelständischen Unternehmen einzuordnen. Die Bürostandorte verteilen sich über das ganze Bundesgebiet. Außerhalb der Ballungszentren gelegene Büros scheinen im Allgemeinen in sehr viel geringerem Umfang am Auslandsgeschäft beteiligt zu sein als ihre Konkurrenten in den Großstädten. Die beiden mittelständischen Unternehmen unterhalten zudem Niederlassungen, sowohl in Deutschland, als auch in den USA bzw. China. Nach der Anzahl, der im europäischen Ausland abgewickelten Projekte befragt, konnten die mittelständischen Unternehmen keine konkreten Angaben machen, da sich die Anzahl 78 Daten aus Diplomarbeit F. Bojkovsky: „Deutsche Architekten in Europa“ 2003, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund Kapitel 3.2 60 nicht so einfach überblicken ließe. In beiden Fällen wurden jedoch schon weit mehr als fünf Aufträge im Ausland abgewickelt. Bei den kleineren Büros liegt die Zahl der Aufträge zwischen zwei und vier. Keines der befragten Büros hat nur ein grenzüberschreitendes Projekt vorzuweisen. Zudem ist ausnahmslos eine Zunahme des Auslandsgeschäftes in den letzten Jahren zu verzeichnen. Wie aus Abb. 3.2.1.1 ersichtlich verteilen sich die bearbeiteten Projekte über nahezu ganz Europa. Die meisten Aufträge werden allerdings in den direkten Nachbarstaaten Deutschlands abgewickelt. Auftragsverteilung 0 1 2 3 4 5 Bel gie n Fra nkr eich Gro ßbr itan ien Ital ien Nie der lan de Ös terr eic h Pol en Ru mä nie n Sch we iz Tsc hec hie n Abb. 3.2.1.1: Auftragsverteilung nach Ländern, Angaben der befragten Architekturbüros, 2003 Die Herkunft der Aufträge erfolgt aus allen Bereichen (öffentliche Hand, Privatpersonen und Unternehmen), ebenso ist die Bandbreite der Bauten sehr weitreichend: Wohnungsbau (meist Ferienhäuser/Einfamilienhäuser), Bürogebäude, Fabrikgebäude, Kulturbauten etc. Das Auftragsvolumen liegt in den meisten Fällen (90% der Aufträge) zwischen 500.000 € und 5 Mio. €. Aufträge aus Wettbewerbsgewinnen der Mittelständler sind von entsprechend größerem Umfang, allgemein überwiegen jedoch kleinere Objekte. Die Beauftragung der befragten Architekten mit Ausnahme der mittelständischen Unternehmen resultiert in über 90 % aus persönlichen Kontakten. Wettbewerbsgewinne spielen für kleinere Büros in der grenzüberschreitenden Auftragsakquisition kaum eine Rolle. Die Chancen der Mittelständler sind hier wesentlich besser und können die eine oder anderen Beauftragung aus einem gewonnenen Wettbewerb im Ausland vorweisen, obwohl auch diese über den nationalen Protektionismus einzelner Staaten klagen. Die für die Auftragsakquisition im Ausland nötigen persönlichen Kontakte resultieren bei über 50 % der befragten Büros aus im Ausland gesammelter Berufserfahrung bzw. Studienaufenthalten der Mitarbeiter oder der Büroinhaber im Ausland. Insbesondere in diesen Fällen ist eine Konzentration des Auslandsgeschäftes auf das Umfeld der früheren Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 61 Betätigung zu bemerken. In allen anderen Fällen ist eine wesentlich größere Streuung der Aufträge zu verzeichnen. Auftragsorganisation Das eigentliche Interesse der Befragung lag in der Ermittlung der Verfahrensweisen der Büros bei der Abwicklung der im Ausland gelegenen Baumaßnahmen und der damit verbundenen Schwierigkeiten. Allgemein ist zu bemerken, dass sich die von den Büros entwickelten Verfahren der Auftragsabwicklung stark voneinander unterscheiden und den Bedürfnissen der Aufträge individuell angepasst werden. Zwei Büros arbeiten mit Kooperationspartnern im Zielland zusammen, zwei weitere führen die Aufträge komplett ohne fremde Unterstützung durch. Ein Büro erarbeitete Entwürfe für ein internationales Industriekonsortium, eines arbeitet mit einem losen Netzwerk von internationalen Fachplanern zusammen, eines im Verbund mit einem institutionalisierten Netzwerk und eines, durch den Austausch von Mitarbeitern, eng mit einem ausländischen Partner. Die mittelständischen Unternehmen haben, durch ihr wesentlich größeres personelles und materielles Potential, die Möglichkeit das komplette Leistungsspektrum anzubieten, mit kompetenten Partnern vor Ort zu arbeiten oder sich auf die Entwurfsplanung zu beschränken. Von den verschiedenen Möglichkeiten wird je nach Bedarf und Anspruch des Objektes individuell Gebrauch gemacht. Einzig die Gründung einer Niederlassung im Ausland zur Abwicklung eines Auftrages wird von beiden Büros erst ab einer Auftragssumme von 30-50 Mio. € als lukrativ eingeschätzt. Die Entscheidung, die komplette Planung in Eigenleistung zu erstellen, resultierte in allen Fällen aus mangelnden Aufträgen im Inland, die eine Fremdvergabe der Leistungen nicht zuließen. Entwurf und Planung wurden in diesen Fällen (sechs Objekte) in Deutschland erstellt. Soweit erforderlich wurden diese mit entsprechenden ausländischen Fachplanern abgestimmt. Kontakte zu Fachplanern im Ausland wurden entweder über den Bauherren oder Empfehlungen der Berufsverbände im Zielland hergestellt. Um die technische Umsetzung der Planung auf die Ansprüche der im Zielland relevanten Bauordnung zu gewährleisten, eigneten sich die Büros das benötige Wissen selbst an. Die nötigen Informationen hierzu lieferte meist das Internet. Allgemein empfinden es die Beteiligten als wenig problematisch, sich dieses Wissen anzueignen. Im Zweifelsfall greifen die Büros auf deutsche Regelungen zurück, mit denen man sich in relativer Sicherheit wähnt. Bisher sind in keinem der Fälle Probleme durch dieses Vorgehen entstanden. Projektbesprechungen mit den Bauherren finden in regelmäßigen Abständen am Standort des Bauherren statt (ca. zwei Wochen). Wesentliche Kontakte zu einheimischen Planern können aber meist nicht hergestellt werden und auch Folgeaufträge sind in den besprochenen Fällen bisher ausgeblieben. Kapitel 3.2 62 Kooperationen mit ausländischen Büros, die zur Auftragsabwicklung benötigtes Fachwissen bereitstellen können, spielen in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle. Auf dieser Basis begründen sich sowohl grenzüberschreitende Partnerschaften als auch Unternehmensnetzwerke. Geeignete Kooperationspartner wählten die befragten Büros immer für eine konkrete Aufgabe aus. Ein erster Kontakt zum späteren Kooperationspartner wurde entweder auf Bestreben des Auftraggebers, über frühere Kontakte oder durch entsprechende Referenzen der Berufsverbände aufgebaut. Die Zusammenarbeit erfolgte in diesen Fällen ausschließlich projektbezogen und wurde nach Beendigung des Projektes unterbrochen. Den entstandenen Kontakt zum Partnerbüro pflegten die Büros in der Regel weiterhin, um bei Bedarf darauf zurückgreifen zu können. Die Kooperationspartner wurden in allen Fällen mit der Objektbetreuung beauftragt. Zum Teil erfolgte auch die Einbindung des Partners in die Ausführungsplanung in beratender Funktion, um eine bessere Abstimmung der Planung mit den landesspezifischen Festsetzungen zu garantieren. Die vertraglichen Verhältnisse waren durchaus unterschiedlich. In drei Fällen lag ein Subunternehmerverhältnis vor, in den anderen Fällen war lediglich die Honorierung der Leistungen vertraglich geregelt. Eines der befragten Büros stellte einen interessanten Fall dar. Hier bestand und besteht eine intensive, grenzüberschreitende Zusammenarbeit zweier befreundeter Architekturbüros. Durch die freundschaftliche Beziehung ist die Auftragsabwicklung und die vertragliche Situation relativ unkonventionell geregelt. Zwischen den Büros erfolgt ein reger Austausch von Informationen und Planungsleistungen, die im Heimatland des Partners realisiert werden sollen. Der Entwurf des Objektes verbleibt jedoch in jedem Fall in der Hand des ursprünglich beauftragten Büros. Die Planungsphasen vier bis neun werden an das Büro im Zielland übergeben oder durch den Austausch von eigenen Mitarbeitern im Zielland erbracht. Beide Büros verfügen über separate Arbeitsplätze, die sie dem Partner kurzfristig zu Verfügung stellen können. Auf diese Weise findet ein intensiver Erfahrungsaustausch zwischen den Partnern statt. Als Probleme bei der Abwicklung der Aufträge werden die sprachliche Komponente und die Entwicklung von Detaillösungen in der Ausführungsplanung genannt. Daher wird die Detailplanung ausschließlich im Zielland erstellt. Schriftlich fixierte vertragliche Vereinbarungen bestehen zwischen den Partnern nicht da sich die Partnerschaft ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen gründet. Der Mitarbeiteraustausch wird beiderseitig äußerst positiv bewertet und ließe sich bei Bedarf auch noch erweitern. Die Bearbeitung inländischer und ausländischer Aufträge auf der Grundlage netzwerkartiger Strukturen wurde insbesondere von einem der befragten Büros betrieben. Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 63 Man muss jedoch hinzufügen, dass sich dieses „Netzwerk“ aus Kontakten zu früheren Partnern und persönlichen Beziehungen gründet und keine feste Struktur aufzuweisen hat. Die Beziehungen werden je nach Auftragslage intensiviert oder es werden neue Verbindungen geknüpft. Das deutsche Büro befasst sich mit der Entwurfsplanung bis zu Ausführungsplanung, um eine exakte Umsetzung des Entwurfes zu garantieren. Die Detailplanung erfolgt bereits in Abstimmung mit Planern des Ziellandes. Die künstlerische Oberbauleitung wird in allen Fällen beibehalten. Für die weiteren Planungsphasen werden in- und ausländische Partner hinzugezogen, die im Subunternehmerverhältnis beschäftigt werden. Die Auswahl der Partner orientiert sich im Wesentlichen an deren Kompetenz in Bezug auf die anstehende Aufgabe. Hauptsächlich werden Speziallisten und Planer mit internationalem Rang hinzugezogen. Auf diese Weise soll der hohe qualitative Anspruch des Büros umgesetzt werden, um eine bestmögliche Planung zu gewährleisten. Ein Netzwerk im Sinne eines Austausches von Leistungen besteht in diesem Fall nicht. Vergütung Auf die Vergütung der Leistung und der Bedeutung der HOAI im internationalen Rahmen angesprochen, ergaben die Antworten ein relativ homogenes Bild. Die HOAI findet bei der Erbringung grenzüberschreitender Planungsleistungen keine Anwendung. Eine grobe Orientierung an den Honorargrenzen findet jedoch in einigen Fällen statt. Ansonsten orientieren sich die Büros an den Honorarrichtlinien der Zielländer. Dies kann zu deutlichen Einbußen gegenüber Projekten in Deutschland führen und muss bei der Intensität der Planung berücksichtigt werden79. Erfordern Planungsleistungen im Falle einer Kooperation (z.B. bei der Ausführungsplanung) einen höheren Aufwand oder werden diese sogar doppelt erbracht, so wird dieser Mehraufwand in der Regel nicht vergütet. Die zusätzlichen Reisekosten für die Betreuung des Bauherren und der Baustelle werden vom Auftraggeber in vielen Fällen anerkannt und separat oder über eine prozentuale Erhöhung des Honorars abgegolten. Im Falle einer Kooperation ist die Verteilung des Honorars durch interne Verträge geregelt und richtet sich nach dem anteilsmäßigen Aufwand der Partner, abzüglich einer Pauschale für den Auftragnehmer, die den Akquisitionsaufwand und die Transaktionskosten abdeckt. Die Verteilung wird oftmals im Verlauf der Partnerschaft an die erbrachten Leistungen angeglichen. Streitigkeiten diesbezüglich scheinen die Ausnahme darzustellen. 79 Vgl. Interview Reis und Pasta, Bauerfahrungen in China und Italien, Deutsche Bauzeitung 02/2001 Kapitel 3.2 64 Versicherung Eine weitere Frage zielte auf die Absicherung von Auslandsaufträgen. Verständlicherweise wurde dieser Bereich von den Befragten nur sehr allgemein beantwortet. Die eine Hälfte der Befragten hatte zur Abdeckung der zusätzlichen Risiken eine Objektversicherung abgeschlossen. In der anderen Hälfte der Fälle wurden die zusätzlichen Risiken durch eine Erhöhung der Prämie der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung mit abgedeckt. Keiner der Befragten wechselte zu diesem Zweck den Versicherer. Bei in Frankreich gelegenen Objekten entstanden häufig Probleme bei der Erbringung des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes, sodass in einigen Fällen Objektversicherungen bei einem Versicherer im Zielland abgeschlossen werden mussten, um die Anforderungen zu erfüllen. Allgemein scheinen in diesem Bereich keine größeren Barrieren für die Auftragsabwicklung zu bestehen. Sprache Erstaunlicher Weise wurden von nur einem der Befragten die sprachlichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten als Hemmnis für den Export von Planungsleistungen angesehen. In vielen Fällen erfolgte die Konversation auf Englisch oder in der jeweiligen Landessprache, so dass zwischen den Kooperationspartnern keine sprachlichen Schwierigkeiten entstanden. Lediglich umfassende Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber machten in einigen Fällen erweiterte Kenntnisse der Landessprache erforderlich, um landesübliche Absprachen im richtigen Maße deuten zu können. Ein gewisses Verständnis für die Mentalität des Landes und der Verhandlungs- und Verhaltensweisen sahen alle Befragten hingegen als relativ wichtig für eine erfolgreiche Akquisition und Auftragsabwicklung an. Perspektiven Allgemein wurde die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern von allen Befragten als äußerst positiv bewertet. In den wenigsten Fällen kam es zu größeren Problemen zwischen den Partnern. In vielen Fällen erforderte die Realisierung ein erhöhtes Maß an Kreativität und persönlichen Einsatz von den Beteiligten. Dieses wurde jedoch allgemein als positive Erfahrung und Erweiterung der eigenen Kompetenz empfunden.80 80Daten aus Diplomarbeit F. Bojkovsky: „Deutsche Architekten in Europa“ 2003, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 65 3.2.2 Beurteilung deutscher Architektur im Ausland Die Bundesarchitektenkammer hat eine Umfrage in Auftrag gegeben, die die Exportqualitäten deutscher Architektur erforschen sollte81. Die vom forsa-Institut82 im Oktober 2002 veröffentliche Studie basiert auf insgesamt 104 nationalen und internationalen Interviews aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Kultur und Medien, deren relevante Ergebnisse im Folgenden präsentiert werden. Eine grundlegende Information für die Ausrichtung einer Auftragsakquisition ist die Frage nach im Ausland geforderten Kompetenzen. An Abb. 3.2.2.1 sieht man, dass die Befragten als wichtigste Kompetenz die ästhetische Qualität eines Gebäudes definieren. Welche Kompetenzen werden im Ausland bei Architekten besonders gefragt? 22 14 12 11 10 9 9 7 6 ästhetische Qualität / Originalität Kommunikationsfähigkeit der Architekten technische Fachkenntnisse Qualität / Solidität Organisationsfähigkeit Einfühlen in das örtliche Umfeld Wirtschaftlichkeit Zuverlässigkeit / Termineinhaltung ökologische Fachkenntnisse Abb. 3.2.2.1: gefragte Kompetenzen im Ausland83 Nur 18 % der Befragten geben aber an, dass die gegenwärtige Architektur in Deutschland als einheitlicher Stil wahrgenommen wird. 77 % verneinen dies. Die Qualitäten der 81 Vgl. Deutsche Architekten – Exportieren mit Plan, forsa-Umfrage im Auftrag der BAK, Oktober 2002 82 forsa - Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH 83 als offene Frage gestellt, Quelle: forsa - Umfrage, 2002 Kapitel 3.2 66 deutschen Architekturleistungen werden eher (67% der Befragten) im Bereich der technischen und funktionalen Durcharbeitung gesehen (s. Abb. 3.2.2.2). Gleichzeitig halten rund 47% deutsche Architektur für zu teuer und bemängeln deren Vermarktung. Deutsche Architektur... 39 39 44 49 67 45 49 32 35 26 13 8 13 7 5 …ist innovativ …fügt sich gestalterisch überzeugend in das Umfeld ein …ist zu teuer …wird schlecht vermarktet ...steht für technische und funktionale Perfektion trifft teils/voll zu teils, teils weiß nicht trifft weniger/überhaupt nicht zu Abb. 3.2.2.2: Ansehen deutscher Architektur im Ausland84 Eine der Ursachen für geringere Erfolgschancen im Architekturexport scheint in der im Ausland geforderten Qualität von Architektur aus anderen Staaten zu liegen. Insbesondere bei Beauftragung ausländischer Architekten erwarten Auftraggeber erhöhte Ansprüche an die ästhetische Qualität und Originalität der Bauten. Genau in diesem Bereich sehen die Befragten jedoch Defizite. 52 % der Befragten schätzen die Entwurfshaltung der deutschen Architektur als zu konturlos und konservativ ein. Den Bauten deutscher Architekten werden nur bedingt Esprit, Flair und Kreativität nachgesagt (s. Abb. 3.2.2.3). 84 Quelle: forsa - Umfrage, 2002 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 67 Deutsche Architekten sind im Vergleich zu ihren internationalen Kollegen... 19 46 15 20 besser kein Unterschied keine Angabe schlechter Deutsche Architekten können besser... 35 20 15 15 ...organisieren, gesamtes Projekt managen …sich in örtliche Gegebenheiten einfühlen …technische Probleme lösen …kreativ gestalten Deutsche Architekten können nicht so gut... 52 19 …Bauten mit Kreativität/Esprit/Flair entwerfen …sich vermarkten Abb. 3.2.2.3: Deutsche Architekten im internationalen Vergleich85 Auf die Frage, ob deutsche Architektur im Ausland erfolgreich ist, sprachen sich fast 70 % der Befragten dagegen aus. Insbesondere Profillosigkeit und Fantasielosigkeit sowie schlechte Vermarktung waren die genannten Gründe für diese Bewertung. Positiv wurde die technische und innovative Entwurfsleistung hervorgehoben. 85 Quelle: forsa - Umfrage, 2002 Kapitel 3.2 68 Ist deutsche Architektur im Ausland erfolgreich? 29 69 2 ja, ist erfolgreich nein, ist nicht erfolgreich weiß nicht / keine Antwort erfolgreich weil... 40 37 33 13 funktional, technisch ausgereift innovativ, trifft den Zeitgeist deutsche Architekten sind erfolgreich gutes Design, gute Ästhetik nicht erfolgreich, weil... 29 28 26 18 kein eigenständiges Profil, kein Image zu langweilig, zu phantasielos, zu funktional schlechte Vermarktung, mangelndes Marketing zu teuer Abb. 3.2.2.4: Erfolg deutscher Architektur im Ausland86 Die Möglichkeiten einer Vermarktung deutscher Architektur sehen die meisten Befragten in der Kombination mit wirtschaftlichen Ereignissen wie Messeauftritten deutscher Unternehmen im Ausland oder sportlich/kulturellen Ereignissen wie Weltmeisterschaften oder Ausstellungen. Es wurden auch Fragen zu den Bautypologien gestellt, die die Befragten als chancenreich im Export ansehen. 79 % schätzten dabei Wirtschaftsbauprojekte als relativ erfolgsversprechend, Wohnungsbauprojekte mit 36 % hingegen eher gering ein. 86 Quelle: forsa - Umfrage, 2002 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 69 79 77 69 54 36 1 1 3 4 3 20 22 29 42 61 Wirtschaftsbauten, z. B. Produktionsstätten, Verwaltungsgebäude, Einkaufspassagen technische und soziale Infrastrukturbauten, z.B. Flughäfen, Krankenhäuser Sport- und Kulturbauten, z.B. Stadien, Museen, Theater Stadt- und Landesplanung, z.B. Master- und Bebauungspläne Wohnungsbauten ja weiß nicht nein Abb. 3.2.2.5: Beurteilung der Exportchancen für deutsche Architekturprojekte21 Ost- und Mitteleuropa werden von 86% der Befragten als relevante Regionen für deutschen Architekturexport genannt87. 72 % der Befragten sehen auch die westlichen Industrieländer als exportrelevant an. Die Schwellenländer in Südostasien fallen hierbei weniger ins Gewicht, nur 52% rechnen dort mit Exportchancen. 25 25 24 23 15 13 10 9 9 7 7 5 5 5 4 4 4 4 4 Polen, Slow akei, Tschechien und Ungarn Russland GUS USA China Asien-Pazifik allgemein Frankreich Osteuropa allgemein Lateinamerika Österreich Niederlande Nahost Schw eiz Italien Großbritannien Skandinav ien Japan Kanada Spanien Rumänien, Bulgarien, Türkei Abb. 3.2.2.6: Wo sind die Chancen für deutsche Architekten am besten?88 87 Vgl. Deutsche Architekten – Exportieren mit Plan, forsa-Umfrage im Auftrag der BAK, Oktober 2002, S.14 88 Quelle: forsa - Umfrage, 2002 Kapitel 3.2 70 Die besten Chancen für den Export deutscher Architekturleistungen werden mittelfristig in den neuen osteuropäischen EU-Staaten ( Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn ) und in Russland gesehen. Natürlich ist die Abb. 3.2.2.6 vor dem Hintergrund wirtschaftlich höchst unterschiedlicher Größe zu sehen und kann somit kein Marktpotential darstellen. Aus der gesamten Umfrage lässt sich erkennen, dass das Meinungsbild über deutscher Architektur klar auf der Seite der technischen und funktionalen Qualität zu finden ist. Ästhetische Qualitäten werden der deutschen Architektur im Allgemeinen nur geringfügig zugesprochen. Daraus lassen sich zwei Schlussfolgerungen ziehen. Einerseits sollten deutsche Architekten, die ihre Leistungen im Ausland anbieten wollen, das internationale Meinungsbild zu ihrem eigenen Vorteil nutzen, in dem sie ihre Qualitäten in diesen Bereichen darlegen und ihre eigenen Stärken gegenüber Investoren besser vermarkten. Der hohe technische Anspruch und die solide Ausbildung deutscher Architekten wird international anerkannt und stellt einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsfaktor dar. Andererseits ist es Aufgabe der Politik und Gesellschaft, die ästhetische Qualität deutscher Architektur im Rahmen anderer Ereignisse hervorzuheben und aktiv an der Verbesserung dieses Meinungsbilds mitzuwirken. Auch wenn während des Planungsablaufs die technischen und organisatorischen Qualitäten geschätzt werden, führen in der Regel gestalterische Aspekte zu einer erfolgreichen Vermarktung. 3.2.3 Architekturexport im europäischen Vergleich Eine Schätzung der Bundesarchitektenkammer geht davon aus, dass deutsche Architekten im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten weitaus weniger Architekturleistungen exportieren, als dies wünschenswert und in Anbetracht des verschärften Markts in Deutschland notwenig wäre. So nennt die Schätzung aus dem Jahr 2000 folgende Exportquoten von Architekturbüros bei Architekturdienstleistungen: 20 % in Großbritannien 10 % in Österreich 7 % in Frankreich 2 % in Deutschland Auch wenn diese grobe Schätzung eine politische Aussage beinhaltet, wird der Nachholbedarf deutscher Planer deutlich. Es steht außer Frage, dass in Ländern, in denen ein stringenter Architekturexport gewollt und politisch gefördert wird, die Exporttätigkeit bei Architekturleistungen erfolgreich durchgeführt wird. In Deutschland traten bisher bei kleinen Büros im Normalfall nur Auslandsaufträge aus zufälligen oder Ausgangslage deutscher Architekturbüros Deutsche Planer im Ausland 71 persönlichen Kontakten auf, ohne dass eine Exportstrategie dahinter stehen würde. Mittelständische Architektur- und Ingenieurbüros steuern zunehmend strategisch auf Auslandsaufträge zu. Dabei liegen die Schwerpunkte auf dem Europäischen Binnenmarkts und auf großen und expandierenden Märkten in Süd- und Ostasien. Vergleicht man die Bemühungen aber beispielsweise mit Großbritannien, wo jedes fünfte Büro Auslandsaufträge abwickelt, werden die Defizite deutlich. Auch wenn britische Büros durch den Commonwealth traditionell mit Auslandskontakten geübter verfahren, kann dies keine hinreichende Begründung für die starke Divergenz sein. Auch in Frankreich wurde in den letzten Jahren durch AFEX89 eine gute Export-Plattform geschaffen. Dieser gemeinnützige Verein französischer Architekten besteht aus weit über 100 Planern und kann inzwischen auf über 1400 erfolgreich vermittelte und durchgeführte Projekte zurückblicken90. In Deutschland wurde mit dem Netzwerk Architekturexport (NAX)91 von der Bundesarchitektenkammer eine Export-Plattform eingerichtet, der inzwischen eine Katalysator-Funktion im deutschen Architekturexport zu spielen beginnt. Inzwischen ist auch von der politischen Führungsebene erkannt worden, dass der Architekturexport nicht nur dem Planungsmarkt an sich dient, sondern sich in vielen Fällen Nachfolgeaufträge für die deutsche Bau- und Ausstattungsindustrie ergeben. Dadurch ist der wirtschaftliche Nutzen weit größer, als es die Honorarerträge der exportierten Planungsleistungen volkswirtschaftlich vermuten ließen. Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass in Deutschland zwar die notwendigen Schritte zur Förderung des Architekturexports eingeleitet wurden, die breite Durchsetzung in den Planungsbüros aber noch Zeit brauchen wird. Von der zeitlichen Entwicklung sind andere Nationen in der EU auf einem weit fortgeschrittenerem Niveau als der deutsche Architekturexport. 89 Architectes francais à l’export, http://www.archi.fr/afex, 28.02.04 90 Vgl. A. Sowa, Für welches Europa sollen wir bauen? Das Beispiel Frankreich, Deutsches Architektenblatt 11/1998 91 weiterführende Informationen zu NAX in Kapitel 3.3.1 Kapitel 3.3 72 3.3 Förderungen Architekturexport In vielen europäischen Staaten wurden in den letzten Jahren, wie schon beschrieben, Anstrengungen unternommen, Architektur und Baukultur durch politische Programme zu fördern. Die jeweiligen Rahmenbedingungen für Architektur und Städtebau unterscheiden sich jedoch stark. Neben möglichen monetären Fördermöglichkeiten können auch Ausstellungen und Präsentationsmöglichkeiten genutzt werden, um den eigenen Architekturexport anzutreiben. In Deutschland wurden mit der Initiative Architektur und Baukultur des BMVBW92 auch Aspekte des Architekturexport angesprochen. Eine gute Möglichkeit, sich zu informieren und vor allem Kontakte ins Ausland zu knüpfen besteht in der Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen im Bereich der Architektur und angrenzender Wissenschaften. So fand beispielsweise im Sommer 2002 der internationale UIA-Weltkongress für Architektur zum Thema Architektur als Ressource organisiert vom BDA93 statt, mit ca. 6.000 Teilnehmern aus allen Ländern. Daneben werden in unregelmäßigen Abständen transnationale Gespräche und Begegnungen durchgeführt. So hat das BMVBW in Kooperation mit den niederländischen Behörden im Oktober 2003 in Köln eine Veranstaltung betreut, bei der Regierungsvertreter, Architekten und Wissenschaftler aus Deutschland und den Niederlanden zusammentrafen. Regelmäßig finden Fachexkursionen in andere europäische Länder statt, die von Kammern oder Verbänden organisiert werden und Kontakte zu einheimischen Planern bieten. Das BMVBW und verschiedene Architektenverbände wirken im Europäischen Forum für Architekturpolitik mit, einem Zusammenschluss von Ländern und Institutionen in der EU zum Zweck des Erfahrungsaustausches. Eine international stark beachtete Veranstaltung im Architekturbereich ist die Architektur- Biennale Venedig, die jedoch dem einzelnen Büro keine großen Repräsentationsmöglichkeiten bietet. Eine bessere Plattform, zumindest für die größeren Büros, ist die Wanderausstellung Neue Deutsche Architektur, die seit Sommer 2002 den Leistungsstand deutscher Architektur im Ausland präsentiert.94 Auch eigene Ausstellungen im Ausland können vom Institut für Auslandsbeziehungen (ifa) gefördert werden.95 92 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 93 Bund Deutscher Architekten 94 http://www.neue-deutsche-architektur.de 95 Informationen unter http://www.ifa.de/a/daindex.htm, 18.03.04 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Förderung Architekturexport 73 3.3.1 Architekturexport NAX Die Bundesarchitektenkammer hat das von der Bundesregierung unterstützte Projekt Netzwerk Architekturexport (NAX) aufgebaut, das exporterfahrene und exportwillige Architekten zusammenbringen, den Informationsaustausch verbessern, den Bekanntheitsgrad deutscher Architektur im Ausland vergrößern sowie grenzüberschreitende Kontakte vermitteln soll. Das Netzwerk Architekturexport bietet eine Kontaktplattform, die über exporterfahrene Planer in Deutschland informiert. Diese Plattform dient ebenso zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch der exportierenden Architekten. Gleichzeitig wird durch NAX eine Mailliste unterhalten, die über exportrelevante Ereignisse informiert. Dazu gehören Wettbewerbsausschreibungen, Wirtschaftstreffen oder auch Auslandsreisen deutscher Politiker. Für exportwillige Planer in Deutschland ist diese Mailliste, die kostenlos genutzt werden kann, eine sehr wertvolle Informationsquelle.96 Zusätzlich wurde von der Bundesarchitektenkammer (BAK), der Bundesingenieurkammer (BIngK) und dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) eine Internetplattform zusammengestellt. Für die Zielgruppe internationaler Bauherrn und Investoren findet sich unter www.planned-in-germany.de ein guter Überblick über die Leistungen deutscher Architekten, Ingenieure und Infrastrukturplaner mit englischsprachigen Texten. Eine Eintragung in dieser Liste ist bei längerfristigen Ambitionen im Planungsexport sehr zu empfehlen.97 3.3.2 Fördermöglichkeiten in Deutschland Es gibt in Deutschland eine große Auswahl an Fördermöglichkeiten, die jedoch nicht primär für Architektur- und Ingenieurleistungen ausgelegt sind. So bedarf es oft einiger Anstrengung, in den Genuss finanzieller Unterstützungen zu kommen. Das BMWA bietet ein umfangreiches Instrumentarium zur Außenwirtschaftsförderung. Konkrete Programme hierzu können in der Förderdatenbank98 recherchiert werden. Für den Dienstleistungsexport freier Berufe bietet die Datenbank einen guten Überblick über alle aktuellen Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene. Förderprogramme werden in Form von Zuschüssen, Beteiligungen, Garantien, Bürgschaften, Darlehen und unterstützender Beratung angeboten. 96 Nähere Informationen unter http://www.architekturexport.de 97 Nähere Informationen unter http://www.planned-in-germany.de, 18.03.04 98 Vgl. http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Unternehmer/foerderdatenbank.html, 22.03.04 Kapitel 3.3 74 Zur Finanzierung von Exportgeschäften über Kredite ist der wichtigste Kreditgeber die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (ERP-Exportfinanzierungsprogramm)99, die über das KfW-Mittelstandsprogramm – Ausland Kredithilfen für Investitionsvorhaben im Ausland bietet. Die KfW fördert durch langfristige, zinsgünstige Kredite. Ein Schwerpunkt dabei ist auch die Finanzierung von gewerblichen Investitionen und Umweltschutz im Ausland. Bundesgarantien für Direktinvestitionen im Ausland zum Schutz gegen politische Risiken in Entwicklungs- und Transformationsländern werden vom Mandatar des Bundes, der PwC Deutsche Revision AG, bereitgestellt. Grundzüge und Deckungsangebote der staatlichen Ausfuhrgarantien und -bürgschaften zur Absicherung von Exportforderungen bietet die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG100. Weitere Unterstützung bieten sich im Rahmen der Mittelstandsförderung, beispielsweise über die Projektstudienfonds Außenwirtschaft101. Gefördert werden dabei insbesondere Machbarkeitsstudien in der Vorbereitungsphase. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms Politische Flankierung von Auslandsgeschäften Unterstützungsmaßnahmen angeboten. Die IHK-Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft fördert ebenso mit zahlreichen Programmen und Initiativen. In 82 Ländern rund um den Globus betreuen 117 Auslandshandelskammern (AHK), Delegiertenbüros und Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft Unternehmen, die ein Interesse am bilateralen Wirtschaftsverkehr mit Deutschland haben. Entstanden aus der Initiative privater Unternehmen, sind die AHK-Büros eine Einrichtung wirtschaftlicher Selbstverwaltung im Sinne deutscher Außenwirtschaftsförderung. Sie bilden das größte lokal erfahrene und global präsente Dienstleistungsnetz weltweit. Der Basis- Aufgabenkatalog der AHK-Büros reicht von Wirtschaftsinformationen, Rechtsauskünften, Terminorganisation, der Vertretung deutscher Messen im Ausland, von Markt- und Wirtschaftsanalysen, Technologietransfer und Umweltschutz, Handels- und Investitionsförderung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit und beruflichen Aus- und Weiterbildung. Sie sind somit auch eine Anlaufstelle für grenzüberschreitend tätige Planungsbüros. Auch auf Länderebene gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten. Beispielhaft soll hier die Plattform der nordrhein-westfälischen Außenwirtschaft www.nrw-export.de genannt werden, die den Einstieg zu Informationen und Dienstleistungen speziell zugeschnitten auf nordrhein-westfälische Unternehmen bieten will. Das Problem für exportwillige Planungsbüros stellt sich nicht in fehlenden Förderprogrammen, sondern in der Auswahl 99 Vgl. http://www.kfw-mittelstandsbank.de, 23.03.04 100 Vgl. http://www.agaportal.de, 23.03.04 101 weiterführende Informationen unter http://www.bmwi.de/Navigation/Aussenwirtschaft-und- Europa/aussenwirtschaftspolitik,did=6352.html, 24.03.04 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Förderung Architekturexport 75 des spezifisch anwendbaren Programms. Viele Büros erhalten nur über Umwege und Spezialisierungsbereiche öffentliche Förderungen. 3.3.3 Europäische Fördermöglichkeiten Architektur- und Ingenieurbüros sind in aller Regel kleine oder mittlere Unternehmen (KMU). Die Europäische Union fördert KMU aus den Mitgliedstaaten und oft auch aus Beitrittsländern durch finanzielle Unterstützung. Es gibt verschiedene Formen finanzieller Unterstützung, so können Zuschüsse, Darlehen und in manchen Fällen auch Bürgschaften gewährt werden. Die Förderung kann entweder direkt oder über Strukturfonds der Europäischen Union bezogen werden, die auf nationaler Ebene verwaltet werden. Die Fördermaßnahmen werden generell in vier Kategorien unterteilt102: Kategorie 1: Finanzierungsmöglichkeiten, die KMU direkt zur Verfügung stehen Kategorie 2: Strukturfonds Kategorie 3: Finanzierungsinstrumente Kategorie 4: Sonstige Formen der Förderung Kategorie 1: Finanzierungsmöglichkeiten, die KMU direkt zur Verfügung stehen Diese Finanzierungsmöglichkeiten sind meist auf bestimmte Bereiche und Ziele ausgerichtet und werden von verschiedenen Dienststellen der Europäischen Kommission angeboten. Zu den geförderten Bereichen gehören insbesondere Umwelt, Forschung und Bildung. Wenn KMU nachhaltige und grenzüberschreitende Projekte planen, mit denen ein zusätzlicher Nutzen verbunden ist, können sie sich direkt bei den betreuenden EU- Institutionen um Förderungen bewerben. Bei diesen Förderungen handelt es sich meistens um Zuschüsse, die 50 % der Projektkosten decken. Das wichtigste Finanzierungsinstrument im Bereich Umwelt ist LIFE 111-Umwelt. LIFE-Umwelt hat sich zum Ziel gesetzt, die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Methoden zu fördern und die künftigen Entwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mitzuprägen. Projektvorschläge können aus allen Mitgliedstaaten eingereicht werden, insbesondere wird die Teilnahme von KMU besonders gewünscht.103 Informationen über andere umweltbezogene Finanzierungsquellen sind auf den Webseiten der Generaldirektion Umwelt zu finden.104 Im Bereich Energie wurde ein neues Mehrjahresprogramm (2003-2006) mit dem Namen Intelligente Energie für Europa geschaffen. Es fördert örtliche, regionale und nationale 102Vgl. Förderprogramme der Europäischen Union für KMU, 2003, Informationsbroschüre der Generaldirektion Unternehmen, Europäische Kommission 103 weiterführende Informationen unter http://europa.eu.int/comm/life/home.htm, 19.03.04 Kapitel 3.3 76 Initiativen in den Bereichen erneuerbarer Energieträger (ALTENER), der Energieeffizienz (SAVE) und der energiespezifischen Aspekte im Verkehrswesen (STEER).105 Allgemeine Informationen zur europäischen Energiepolitik sind auf den Webseiten der Generaldirektion Energie und Verkehr zu finden.106 Auch im Bereich der Innovation und Forschung gibt es einige direkte Finanzierungsmöglichkeiten, die jedoch für Planungsbüros in ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit nur bedingt nutzbar sind. Dazu gehören das 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (2002-2006), EUREKA (für marktorientierte F&E), das Programm eContent (2002-2005) und einige andere. Auch im Bereich Bildung und Ausbildung gibt es Förderprogramme. Zum Einen das Rahmenprogramm SOKRATES, dem u.a. ERASMUS (Europäisches Programm im Bereich Hochschulbildung) GRUNDTVIG (Erwachsenenbildung) und LINGUA (Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenerwerbs) unterstellt sind.107 Zum Anderen werden innovative grenzüberschreitende Initiativen zur Förderung des Wissens, der Fähigkeiten und Qualifikationen, die für eine erfolgreiche Eingliederung ins Arbeitsleben und die volle Ausübung der Bürgerrechte erforderlich sind, durch das Programm LEONARDO DA VINCI gefördert.108 Kategorie 2: Strukturfonds In vielen schwächeren Regionen der EU werden themenbezogene Programme und Gemeinschaftsinitiativen durchgeführt. Mit Hilfe der Strukturfonds sollen Unterschiede im Entwicklungsniveau der Regionen vermindert und der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union gefördert werden. In diesen Regionen werden neben großen Projekten zur Beschäftigungspolitik und zu Strukturlösungen bei rückläufiger Großindustrie auch KMU durch den Europäischen Fond gefördert. Die Begünstigten der Strukturfonds erhalten einen direkten Beitrag zur Finanzierung ihrer Projekte. Allerdings werden die finanziellen Unterstützungen auf nationaler bzw. regionaler Ebene verwaltet. Somit sind diese für KMU nur bei den zuständigen Stellen der betroffenen Region erreichbar. Von den 4 Instrumenten ist für Planungsbüros lediglich der Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von Interesse. Er finanziert beispielsweise Infrastruktureinrichtungen, arbeitsplatzschaffende Investitionen, lokale Entwicklungsprojekte und unterstützt gezielt kleine Unternehmen.109 104 http://europa.eu.int/comm/environmenttfunding/intro de.htm, 19.03.04 105 weiterführende Informationen unter http://europa.eu.int/comm/energy/intelligent/index en.html,, 19.03.04 106 http://europa.eu.int/comm/energy/index_de.html 107 weiterführende Informationen unter http://europa.eu.int/comm/education/socrates.html, 19.03.04 108 weiterführende Informationen unter http://europa.eu.int/comm/education/leonardo_de.html, 19.03.04 109 weiterführende Informationen unter http://europa.eu.int/comm/regional_policy/funds/Prord/Prord_de.htm, 19.03.04 Ausgangslage deutscher Architekturbüros Förderung Architekturexport 77 Die Europäische Union hat vier spezielle Programme (bekannt unter der Bezeichnung Gemeinschaftsinitiativen) konzipiert, um Probleme mit Bezug auf die gesamte Union angehen zu können. Von den 4 Gemeinschaftsinitiativen sind für Planungsbüros die folgenden beiden relevant: - INTERREG 111 fördert grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. - URBAN 11 fördert die nachhaltige Entwicklung städtischer Gebiete, insbesondere innovative Strategien zur Wiederbelebung von Städten und krisenbetroffenen städtischen Gebieten. Beide Gemeinschaftsinitiativen werden durch den EFRE finanziert110. Kategorie 3: Finanzierungsinstrumente Die meisten finanziellen Förderungsmöglichkeiten sind nur indirekt verfügbar, da zur Durchführung einzelstaatliche Finanzinstitute eingesetzt werden. Im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2001 - 2005 werden von der Kommission über 320 Millionen EUR zur Verfügung gestellt und vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Entscheidungsgewalt über Förderungen haben nationale Finanzinstitutionen. Es ist allerdings von Vorteil, direkt mit einem konkreten Vorschlag des europäischen Förderwegs mit den nationalen Stellen Kontakt aufzunehmen. Wie schon im Kapitel 2.2.7 beschrieben, wird der Europäische Investitionsfond (EIF) den Finanzintermediären vom EIB zur Verfügung gestellt, um insbesondere technologieorientierte KMU in der Frühphase zu unterstützen. Gleichzeitig werden aber auch Garantien für Kredite an KMU gegeben und folgende Mehrjahresprogramme verwaltet: - ETF-Startkapitalfazilität: Ziel der ETF-Startkapitalfazilität ist die Bereitstellung von Risikokapital für innovative KMU durch Investitionen in einschlägig spezialisierte Risikokapitalfonds. - Startkapitalaktion: Diese Aktion ergänzt die ETF-Startkapitalfazilität um ein Zuschuss zu den Kosten der Startkapitalfonds und Inkubatoren. - KMU-Bürgschaftsfazilität: Ziel der KMU-Bürgschaftsfazilität ist die Erweiterung des kleinen oder neu gegründeten Unternehmen zur Verfügung stehenden Kreditvolumens durch eine Risikoteilung. Dazu gehören Kreditgarantien, Kleinstkreditgarantien, Eigenkapitalgarantien, IKT-Kreditgarantien. Speziell für die Beitrittsländer wurde die EU-EBWE-Finanzierungsfazilität für KMU geschaffen.111 110 Europäischer Fond für Regionalentwicklung, http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l60015.htm, 19.03.04 111 weiterführende Informationen unter http://ebrd.com/country/index.htm, 20.03.04 Kapitel 3.3 78 Ein Portal für Unternehmer, Investoren, Dienstleistungsanbieter und themenbezogene Netzwerke bietet die Gate2Growth-Initiative. G2G stellt innovativen Unternehmern Instrumente, Infrastruktur und Hilfsdienste wie eine Kontaktdatenbank zur Verfügung112. Kategorie 4: Sonstige Formen der Förderung Diese bestehen im Allgemeinen aus nichtfinanzieller Unterstützung, meist im Bereich der Internationalisierung, und sind für Planungsbüros in aller Regel nicht von Belang. Europäische Fördermaßnahmen sind für deutsche Architekturbüros hauptsächlich dann von Interesse, wenn diese ein langfristiges Engagement im Ausland anstreben oder dort indirekt von finanziellen Unterstützungen profitieren können. Eine direkte Beantragung von Förderungen der EU ist meist ein langfristiges Verfahren, das nicht als Grundvoraussetzung sondern als zusätzlicher Bonus einer Auslandstätigkeit angesehen werden kann. Die regionale Förderung dagegen ist für Planungsbüros von Interesse, weil in den geförderten Regionen ein starker Anstieg an Bau- und Planungsbedarf zu erwarten ist und man eine entsprechende Ausrichtung der eigenen Auslandsaktivität erwägen kann. 112 weiterführende Informationen unter http://www.gate2growth.com, 20.03.04 Kapitel 4.1 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 79 Kapitel 4 - Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Planungstätigkeit In diesem Kapitel werden die verschiedenen Rahmenbedingungen aufgezeigt, mit denen Planer im grenzüberschreitenden Planungsmarkt konfrontiert sind. Dazu gehört als Vorraussetzung der planerischen Tätigkeit: die berufliche Anerkennung der eigenen Ausbildung, die Akquisition von grenzüberschreitenden Planungsaufträgen, die vertragliche Fixierung der Tätigkeit, die Versicherung bei Haftungsproblemen im Ausland und die baurechtlichen Rahmenbedingungen in den europäischen Mitgliedstaaten. Dieses Kapitel hat weder einen Anspruch auf Vollständigkeit, da der Umfang der aufgeführten Vorschriften durch die heterogene Komplexität jedes nationalen Planungsmarktes in diesem Rahmen nicht zu leisten ist, noch einen Anspruch auf aktuelle Gültigkeit, da bei der Menge an zusammengetragenen Informationen eine Aktualität der Informationen in jedem der 25 europäischen Mitgliedstaaten nicht immer gegeben sein kann. Daher sind die Daten als Richtschnur zu verstehen, die vor jeder konkreten Planungsaufgabe auf Gültigkeit und Aktualität zu prüfen sind. Die aufgeführten europaweiten Datensammlungen basieren in Teilbereichen auf Recherchen der meinerseits betreuten Diplomarbeiten von H. Fuchs, N. Meister und A. Malik. 4.1 Berufliche Anerkennung 4.1.1 Qualität der Berufsausbildung in den EU-Mitgliedstaaten Um die eigene Qualifikation im europäischen Vergleich besser einordnen und daraus eventuelle Wettbewerbsvorteile erkennen zu können, wird zunächst die berufliche Ausbildung von Architekten bzw. Ingenieuren beschrieben. Die universitäre Berufausbildung wurde in den letzten Jahren in vielen Ländern einer Reform unterworfen. So wurden beispielsweise in Österreich vor einigen Jahren Fachhochschulen etabliert hat (zunächst nur für Ingenieure), in Frankreich zur Jahrtausendwende das Architekturstudium grundlegend reformiert. Die UIA (Union Internationale des Architectes) plädiert für eine einheitliche Vollstudienzeit von 5 Jahren unter Berücksichtigung verschiedener nationaler Schwerpunkte113. Vor dem Hintergrund der nicht näher untersuchten durchschnittlichen Studiendauern schwanken die Regelstudienzeiten in Europa zwischen 3 bis 6 Jahren. Dabei werden aber auch Studiengänge berücksichtigt, die nicht unmittelbar zu einer europaweiten Anerkennung durch die in Kapitel 2.4.2 113 Vgl. UIA, Abkommen zu empfohlenen internationalen Richtlinien für die Berufsausübung des Architekten, verabschiedete Fassung der XXI. UIA-Generalversammlung, 28.06.1999 Kapitel 4.1 80 erläuterten Architektenrichtlinie führen. Eine direkte Anerkennung durch die Richtlinien erfolgt erst nach 4 Vollzeitstudienjahren. Architekturstudenten deutscher Universitäten erfüllen diese Vorraussetzung. Allerdings müssen deutsche Absolventen, die mit einer dreijährigen Ausbildung Architektur an einer Fachhochschule studiert haben, eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen, wollen sie in einem anderen Mitgliedsstaat als Architekt tätig werden. Berufsausbildung Architekten Ingenieure Staat Regelstudienzeit Praktika Regelstudienzeit Praktika Belgien 5 Jahre empfohlen 4-5 Jahre 6-8 Wochen Dänemark 5 Jahre empfohlen 3,5 -5 Jahre empfohlen Deutschland 3,5-4,5 Jahre Dauer unterschiedlich hochschulabhängig 3,5-4,5 Jahre Dauer unterschiedlich hochschulabhängig Finnland 4-5 Jahre empfohlen 4-5 Jahre 10 Monate Frankreich 6 Jahre 6 Monate 3-5 Jahre 6 Monate Griechenland 5 Jahre k. Informationen 5 Jahre k. Informationen Großbritannien 3-5 Jahre 1 Jahr 3 Jahre BSc 4 Jahre MSc obligatorisch, aber unterschiedliche Dauer Irland 3-5 Jahre empfohlen 4 Jahre empfohlen Italien 5 Jahre empfohlen 3-5 Jahre empfohlen Niederlande 5 Jahre empfohlen 3-5 Jahre 1 Jahr Österreich 5 Jahre Dauer unterschiedlich hochschulabhängig 4-5 Jahre unterschiedlich, von 4-12 Wochen Portugal 3-5 Jahre unterschiedlich, von 0-12 Monaten 3-5 Jahre empfohlen Schweden 4,5 Jahre 4 Monate 4-5,5 Jahre empfohlen Spanien 3-6 Jahre empfohlen 3-5 Jahre empfohlen Tab. 4.1.1.1: Ausbildungs- und Praktikadauer in den alten EU-Staaten114 Unter Berücksichtigung der Praktika, die zwischen null und einem Jahr schwanken, nehmen deutsche Architekten und Ingenieure keine außergewöhnliche Stellung ein. Randbedingungen wie voruniversitäre Ausbildungsdauern, Zugangsvorrausetzungen, Studiengebühren und Anwesenheitspflichten finden hier keine Beachtung. Das Gutachten Statusbericht 2000plus Architekten / Ingenieure115 hat sich eingehender mit der deutschen Ausbildung im europäischen Vergleich beschäftigt. Hierbei wurden stichprobenartig die Ausbildungsinhalte und Schwerpunkte verschiedener europäischer 114 Daten aus verschiedenen Internet-Quellen und Anfragen bei Verbänden bzw. Hochschulen sowie S. Buchinger, Freie Berufe, Regulierungssysteme, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Wien, Mai 1999 115 Vgl. HOAI-Gutachten Statusbericht 2000plus, S. 2-22 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 81 Hochschulen und Richtlinien verglichen. Lehrpläne und falls vorhanden staatliche Anforderungen wurden auf drei Kriterien überprüft: - Ethische Reife (Bewusstsein für die soziokulturellen Auswirkungen der Architektur) - Bildung (künstlerische und gestalterische Befähigung, wissenschaftliche Reife) - Praktische Vorkenntnisse (Vorbereitung auf die Berufspraxis, Teamfähigkeit) Abb. 4.1.1.1: Oberziele der Architektenausbildung im europäischen Vergleich116 Die untersuchten Hochschulen in Österreich, Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden setzten gleiche Schwerpunkte, in Finnland wird besonders auf ethische Reife geachtet. Trotz der Unterschiede lassen sich große Gemeinsamkeiten entdecken. Allerdings ist es schwierig, das eigentliche Niveau der Ausbildung zu bewerten, dies kann nur auf Basis vergleichbarer Strukturen wie der Aufteilung verschiedener Wissensgebiete erfolgen. 116 Vgl. Diplomarbeit W. von Trotha, TU Berlin, Fachgebiet Planungs- und Bauökonomie, 2002 Kapitel 4.1 82 Wissensgebieten in % 6 2 4 3 2 6 9 5 1 4 19 31 18 36 15 24 14 29 23 23 33 22 30 15 35 19 24 12 15 23 39 44 45 45 48 51 54 54 60 49 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% F D-Uni FIN E NL- AA NL- Uni GB D-FH A-Uni Mittel Wirtschaft/Recht/Organisation Konstruktion/Technik Gesellschaft/Städtebau Entwerfen/Darstellen Abb. 4.1.1.2: Anteil der Wissensgebiete am Studium-Pflichtteil im EU-Vergleich117 So legen alle europäischen Schulen ihren Schwerpunkt auf die Entwurfsqualitäten ihrer Studenten (durchschnittlich die Hälfte der Ausbildung). Je ein Viertel werden im Durchschnitt in gesellschaftlich/städtebauliche und technisch/konstruktive Wissensgebiete investiert. Betriebswirtschaftlich/rechtliche Wissensgebiete, die auch als Grundlage für grenzüberschreitende Tätigkeit notwendig sind, werden in allen gezeigten Beispielen nur am Rande gelehrt. Obwohl die Wege zum Titel und zur Berufsausübung, wie in nachfolgender Grafik anschaulich dargestellt, durchaus heterogen sind, ähneln sich Lehrinhalte und Niveau der Architekten-Ausbildung innerhalb der Europäischen Union. Die europaweit von der Architektenrichtlinie anerkannten Ausbildungen weisen durchgehend Studiendauern von mindestens 4 Jahren, meist 5 Jahren auf. Obwohl die Ausbildungsinhalte nicht komplett und systematisch untersucht werden können, bleibt festzuhalten, dass international ausgerichtete Studiengänge im skandinavischen und englischen Raum durchaus in Form von mehrsprachlichen Ausbildungen üblich sind. Verstärkte Angebote in diesem Bereich sind für deutsche Architekten und Ingenieure nötig, um fachsprachliche Grundlagen für die grenzüberschreitende Tätigkeit zu erlangen. 117 Quelle: Status-Bericht 2000plus, S. 2-25 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 83 Abb. 4.1.1.3: Studienweg bis zur Berufsausübung im europäischen Vergleich118 Dagegen werden technische Grundlagen in den Architekturstudiengängen vor allem in den Ländern Deutschland und Spanien verstärkt gelehrt, während in Italien, Finnland und teilweise Frankreich die künstlerischen Aspekte bislang im Vordergrund standen. Aus dieser Differenz könnten sich Kompetenzschwerpunkte ableiten lassen, die für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Nutzen sind. Auch dürfte es in den nächsten Jahren noch zu Defiziten in der Ausbildung neuer EU-Mitgliedstaaten kommen, so dass auch dort mit einem Wissensvorsprung auf einigen technischen und rechtlichen Gebieten zu rechnen ist. Die Architektenberufsausbildung wurde bereits in vielen der neuen EU- 118 Vgl. Diplomarbeit W. von Trotha, TU Berlin, Fachgebiet Planungs- und Bauökonomie, 2002 Kapitel 4.1 84 Beitrittsländern grundlegenden Reformen ausgesetzt (allerdings gibt es in Zypern keine Hochschule). Man bemüht sich, den Ausbildungsstandard dem Niveau der EU anzugleichen. Die Hochschulen arbeiten in dieser Hinsicht sehr eng mit den Landesarchitektenkammern und freien Vereinigungen und Verbänden zusammen, die die Interessen der Architekten vertreten. Darüber hinaus pflegen viele Hochschulen aus den ehemaligen Ostblockstaaten auch sehr gute Kontakte und Partnerschaften mit den Hochschulen in den alten EU–Ländern. Erfahrungen aus der Praxis zeigten, dass die Hochschulen mit einem sehr straffen Lehrplan und einer kurzen Dauer der Regelstudienzeiten von nur 3,5 Jahren keine ausreichend qualifizierten Architekten ausbilden konnten. Das hat z.B. in Estland zur Folge, das die Regelstudiumsdauer bei einer Reform des Studienganges von 3,5 auf 5 Jahre verlängert wurde. Dabei setzen sich immer öfter die Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master of Architecture durch, die auch in Deutschland bald als Standard eingeführt werden. Man kann davon ausgehen, dass die Studienabschlüsse der Beitrittsländer dem deutschen FH-Abschluss gleichzusetzen sind. Die Regelstudienzeiten in den MOE-Ländern schwanken zwischen 3,5 und 7 Jahren. Unter der Berücksichtigung der Regelstudienzeit und anderer Aspekte - wie begrenzte Aufnahmezahlen, Aufnahmeprüfungen, straffe Lehrpläne und eventuelle Studiengebühren – kann man davon ausgehen, dass die Studierenden aus den Beitrittsländern viel schneller auf den Europäischen Architekturdienstleistungsmarkt gelangen als die deutschen Absolventen. Ein Durchschnittsstudium in Polen wird meistens in der Regelstudiumszeit (4 - 5 Jahre) absolviert. Die polnischen Absolventen sind dann ca. 23 - 24 Jahre alt. Hinsichtlich der Anerkennung der Studienabschlüsse wird es wahrscheinlich auf der EU-Ebene zu Debatten um die Dauer der Regelstudienzeiten und die Qualität der vermittelten Lehrinhalte innerhalb der relativ kurzen Studiendauer kommen, die bei der Neuauflage der Richtlinie zur beruflichen Anerkennung zum Tragen kommen wird. Architektenausbildung Staat Dauer Praktikum Polen 4-5 Jahre empfohlen Tschechien 5 Jahre empfohlen Slowakei 4-6 Jahre empfohlen Ungarn 4-5 Jahre empfohlen Slowenien 5 Jahre empfohlen Malta 5 Jahre empfohlen Zypern119 ---------------- --------------- Litauen 4-6 Jahre empfohlen Lettland 3,5-7 Jahre empfohlen Estland120 5 Jahre empfohlen Tab. 4.1.1.2: Dauer der Architektenausbildung nach Ländern121 119 es gibt keine technische Hochschule auf Zypern 120 Curricula, http://www.artun.ee/Oppekorraldus/Oppekavad/Bakalaureus/3+2BA/BAarhitektuur_en.pdf, 23.11.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 85 4.1.2 Pflichtmitgliedschaft, Titelschutz und Schutz der Berufsausübung in den EU-Mitgliedstaaten Um grundlegend die Vorraussetzungen zur beruflichen Anerkennung in den EU- Mitgliedstaaten erfassen zu können, müssen zunächst die verschiedenen Rahmenbedingungen untersucht werden. Welche Länder eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer vorschreiben, den Titel und die Berufsausübung gesetzlich schützen, soll im Folgenden erläutert werden. In Belgien ist die Pflichtmitgliedschaft in den regionalen Architektenkammern NROA (Ordre des Architectes, Nationale Raad van de Orde van Architecten) zur Berufsausübung unerlässlich122. Vorraussetzung, um in Belgien den Titel Architecte führen zu können, ist ein mindestens fünfjähriges Hochschulstudium und eine zweijährige praktische Mitarbeit in einem Architekturbüro123. Seit der Gründung der Kammer im Jahr 1963 durch das Kammergesetz (Loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des Architectes) 124 unterliegen alle auf dem Gebiet der Architektur tätigen Mitglieder im Ordre des Architectes einem weitreichenden und verpflichtenden Berufs- und Verhaltenscodex sowie zusätzlichen Empfehlungen der Kammer125. Die Provinzräte der Kammer sind verpflichtet, sämtlichen Beschwerden nachzugehen und können Bestrafungen von Verwarnungen bis Lizenzentzug aussprechen. Neben dem Kammergesetz gibt es noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Regelungen, die durch die Königlichen Dekrete legitimiert wurden und dem Ordre des Architectes weitreichende Befugnis geben (s. Tab. 4.1.2.1). Gesetzliche Grundlagen Architektengesetz vom 20.Februar 1939 Titel- und Berufsschutz Kammergesetz vom 26.Juni 1963 Kammerregelung, obligatorische Mitgliedschaft Règlement de stage vom 13.Mai 1965 Regelungen zu den mindestens zweijährigen Berufspraktika, Anweisungen für die Praktikumleiter Règlement d´ordre interieur vom 18.September 1981 Interne Regelungen, Aufgabenbereiche, Wahlen der Kammern Règlement de Déontologie vom 18.April 1985 Regelungen zu Berufspflichten, Verhaltensweisen Tab. 4.1.2.1: Gesetzliche Grundlagen der Berufsausübung in Belgien126 121 International Professional Practice, http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 8.11.03 122 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher/L. Sheridan, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 17. 123 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe – Regulierungssysteme, Wien 1999 S. 161. 124 Volltext unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/loi_du_26_juin_1963.htm#art_02, 21.05.04 125 Vgl. recommandations, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/reglement_de_deontologie.htm, 21.05.04 Kapitel 4.1 86 Das belgische Architektengesetz vom 20. Februar 1939127 (ergänzt durch die Königlichen Dekrete vom 06. Juni 1990 und vom 29. März 1995) regelt den Titel- und Berufsschutz. Bei allen Bau-, Renovierungs- und Rekonstruktionsprojekten, die die Erteilung einer Baugenehmigung erfordern, muss ein Architekten zur Erarbeitung der Baupläne und zur Kontrolle der Ausführung der Arbeiten hinzugezogen werden.128 Ingenieure sind berechtigt, die Architektentätigkeiten auszuüben, wenn sie über eine entsprechende Qualifikation im Bereich Architektur/Hochbau verfügen. Der akademische Ingenieurtitel ist durch ein Gesetz vom 11.September 1933 gesetzlich geschützt, dies gilt allerdings nicht für den Titel des Consultant. In Dänemark gibt es keine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Kammer. Es haben sich jedoch einige Verbände gebildet, die ihren Mitgliedern sowohl einen Titelzusatz anbieten wie auch feste Verhaltensregeln vorgeben129. Die wichtigsten Verbände sind: - DAL/AA – Danske Arkitekters Landsforbund / Akademisk Arkitektforening (Mitgliedschaft nur für Universitätsabsolventen, Titelzusatz Arkitekt MAA, verpflichtender Verhaltenscodex)130 - AAR – Ansatte Arkitekters Råd (gewerkschaftlicher Arm des DAL/AA) - PAR – Praktiserende Arkitekters Råd (Mitgliedschaft nur für freiberufliche qualifizierte Architekten mit über 5 Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur)131 - IDA – Ingeniørforeningen i Danmark (Dachverband der dänischen Ingenieure) - FRI – Foreningen af Rådgivende Ingeniører (Mitgliedschaft nur für qualifizierte selbstständige Ingenieure mit mindestens 7 Jahren Berufspraxis, davon 2 als Projektmanager, Titel: approved FRI consultant)132 Die Ausbildung zum Arkitekt in Dänemark kann an einer Kunstakademie oder Architektenschule in einem fünfjährigen Studiengang absolviert werden. Durch eine Sonderkommission können auch andere alternative Ausbildungswege als gleichwertig anerkannt werden. Für Architekten gibt es in Dänemark keinen gesetzlichen Schutz der Berufsausübung133, der Titel Arkitekt ist aber geschützt134. Zur Planungsvorlage ist jeder berechtigt. 126 Volltexte abrufbar unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm, 21.05.04 127 Vgl. Gesetz vom 20 Februar 1939 - Sur la protection du titre et de la profession d'architecte, Titelschutzgesetz, OA, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/loi_du_20_fevrier_1939.htm#art_4, 21.05.04 128 Vgl. J.H. Ketelaer, Der Berufsstand der Architekten in Belgien, Deutsches Architektenblatt 07/1995 129 Vgl. B. Beedholm, Bund der dänischen Architekten/Akademischer Verband der Architekten, Deutsches Architektenblatt 02/1996 130 nähere Informationen unter http://www.arch.dk/aar/intro_ge.php, 21.05.04 131 Vgl. http://www.par.dk, 21.05.04 132 Vgl. http://www.frinet.dk/1/24, 21.5.04 133 Vgl. B. Beedholm, Bund der dänischen Architekten/Akademischer Verband der Architekten, Deutsches Architektenblatt 02/1996 und http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 87 Der Ingeniør-Titel ist nach dänischem Recht nicht geschützt, auch hier gilt die Freiheit der Berufsausübung im Gebiet des Ingenieurwesens. Lediglich die Titel Akademiingeniør, Diplomingeniør, Civilingeniør und der Teknikumingeniør sind den Absolventen der Hoch- und Fachschulen vorbehalten. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind nicht eingeschränkt, EU-Ausländer können problemlos in Dänemark tätig werden und auch Mitglied eines der Verbände werden, soweit sie unter die Architektenrichtlinie fallen. Um den Titel Architekt oder Beratender Ingenieur führen zu können, ist es notwendig, Mitglied einer Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer zu sein. Kammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die für bestimmte Berufs- oder Wirtschaftsbereiche von der öffentlichen Hand eingerichtet werden135. Die berufsrelevanten Architektenkammern und Ingenieurkammern sind durch Kammergesetze auf Landesebene eingerichtet. Sie sind die gesetzliche Berufsvertretung aller freischaffenden, angestellten und beamteten Architekten, beratenden Ingenieure und weiterer Berufszweige wie Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner136. Abb. 4.1.2.1: Kammergesetze der Bundesländer 134 widersprechende Angaben von befragten Personen in Dänemark zu Beedholm 135 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 136 Informationen unter http://www.bundesarchitektenkammer.de und http://www.bundesingenieurkammer.de, 26.05.04 Kapitel 4.1 88 Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und der Bauvorlageberechtigung, die eigentliche Berufsausübung ist in Deutschland jedoch nicht geschützt. Die Kammern achten auf die nach der Berufsethik korrekten Berufsausübung ihrer Mitglieder und können bei Bedarf disziplinarisch tätig werden. Ebenso gibt es Verbände wie beispielsweise den BDA (Bund deutscher Architekten)137, den BDB (Bund deutscher Baumeister)138 oder den VDI (Verein deutscher Ingenieure)139, die bei Mitgliedschaft eine vertiefende Berufsethik fordern und zur Führung des Verbandskürzels im Titel berechtigen. Voraussetzung für die Ausübung des Architektenberufs ist ein 5- jähriges Studium an der Fakultät Architektur und Stadtplanung der Estischer Kunstakademie (Eesti Kunstiakadeemia) in Tallinn140. Bis 1997 dauerte das Studium 3,5 Jahre, doch im Zuge der Anpassung der architektonischen Ausbildung an die EU-Standards wurde ein fünfjähriges Studium eingeführt141. Der akademische Abschluss ist der Master of Architecture. Um eine Lizenz als selbstständiger Architekt zu erlangen, muss man zusätzlich zum Studium eine 3-jährige Praxis vorweisen können. Erst dann kann ein Diplomarchitekt eine Lizenz zum selbständigen Arbeiten beantragen. Sie wird durch eine Regierungskommission erteilt.142 Im Rahmen der Anpassung an die EU-Strukturen ist eine Architektenkammer in der Gründungsphase. Zurzeit werden die estischen Architekten vom Verband der Estischen Architekten (Eesti Arhitektide Liit, EAL) mit ca. 360 Mitgliedern vertreten.143 Es gibt in Finnland drei Architekturfakultäten, an denen in einem fünfjährigen Studium der Master-Abschluss (MSc) möglich ist. Architektur kann an der Helsinki University of Technology (HUT)144, Tampere Technical University (TTU)145 und der Oulu University (OU)146 studiert werden. Seit dem Jahre 2000 gibt es nach Angabe des AHO in Finnland kammerähnliche Institutionen mit Registrierungsfunktion.147 137 Internet-Auftritt unter http://www.bda-architekten.de/arch/bda/start.php, 26.05.04 138 Internet-Auftritt unter http://www.baumeister-online.de, 26.05.04 139 Internet-Auftritt unter http://www.vdi.de, 26.05.04 140 Kontaktseite im Internet unter http://www.artun.ee, 22.05.04 141 Vgl. http:/ gi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 /c 142 Curricula, http://www.artun.ee/Oppekorraldus/Oppekavad/Bakalaureus/3+2BA/BAarhitektuur_en.pdf, 23.11.03 143 Auskunft des Kontaktbüros Sachsen-Anhalt in Tallinn 144 Vgl. http://www.hut.fi/Yksikot/Osastot/A/engl/index.htm, 21.05.04 145 Vgl. http://www.tut.fi/units/arc, 21.05.04 146 Vgl. http://www.oulu.fi/ark, 21.05.04 147 Vgl. http://www.aho.de/pdf/kurzstatement_220503.pdf, 06.09.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 89 Der 1992 gegründete Verband Finnischer Architekten (Suomen Arkkitehtilitto/ Finlands Arkitektenförbund, SAFA) ist ein gemeinnütziger Berufsverband, der allen Architekten mit finnischem oder europaweit anerkanntem Architekturdiplom offen steht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig davon, ob der Beruf tatsächlich praktiziert wird oder nicht148. Neben dem SAFA gibt eine Vielzahl weiterer Verbände auf freiwilliger Basis. Dazu gehören: - ATL - Arkkitehtitoimistojen Liitto (Gesellschaft der finnischen Architekturbüros)149 - TEK – Tekniikan Akateemisten Liitto ry (Vertretung von studierten Ingenieuren)150 - RI – Rakennusinsinooriliitto ry (speziell für Bauingenieure mit Fachhochschulabschluss) - TfiF – Tekniska föreningen i finland (Technische Ingenieure in Finnland) etc. Weder der Titel Arkkitehti noch die Berufsausübung sind in Finnland bisher geschützt151. Das gleiche gilt für Ingenieure, daher kann jeder Architekten- und Ingenieurdienstleistungen anbieten und Baugenehmigungen einreichen. Lediglich der akademische Titel dient dabei als Qualifikationsnachweis. In Frankreich ist eine Pflichtmitgliedschaft in einer Architektenkammer für den Titel Architecte notwendig. Insgesamt existieren 26 Regionalkammern152, die den auf überregionaler Ebene tätigen Nationalrat (Conseil Nationale de l´Ordres des Architectes, CNOA) wählen153, ein von staatlicher Seite anerkanntes Gremium für Fragen des Berufsstands der Architekten. Obwohl es sich bei französischen Architektenkammern um private Organisationen handelt, haben sie das Disziplinarrecht gegenüber ihren Mitgliedern. Gemäß der gültigen Gesetzgebung (Artikel 26 des Architektengesetzes und einem Dekret vom 20.03.1980 zu den beruflichen Pflichten) hat das Mitglied an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Zusammen mit der UNSFA (Union Nationale des Syndicates Français d´Architectes)154 wurde die GEPA (Groupe d´Education permanente des Architectes) ins Leben gerufen, die in Zusammenarbeit mit den Architektenkammern landesweit die berufliche Fortbildung durchführt155. 148 Vgl. M. Vatilo, Der Verband der finnischen Architekten, SAFA, Deutsches Architektenblatt 06/1996 bzw. Internetpräsenz des SAFA, Mitgliedschaftsinformationen unter http://www.safa.fi, 21.05.04 149 Vgl. Internet-Informationen unter http://www.atl.fi/set_language.cfm?lan=eng, 21.05.04 150 nähere Informationen unter http://www.tek.fi, 20.05.04 151 Vgl. M. Vatilo, Der Verband der finnischen Architekten, SAFA, Deutsches Architektenblatt 06/1996 152 26 Regionalkammern, davon vier für die Departements in Übersee, Überblick und Adressen unter http://www.architectes.org/documents/vie-institution/conseils-regionaux/Coord26cr.htm, 23.05.04 153 Internet-Auftritt unter http://www.architectes.org, 23.05.04 154 Internet-Auftritt unter http://www.unsfa.com, 23.05.04 155 genaue Inhalte des GEPA unter http://www.archi.fr/DAPA/pdf/form2000.pdf, 23.05.04 Kapitel 4.1 90 Die Grundlage für den Schutz des Titels Architecte bildet das Architektengesetz (Loi N. 77-2 du 3 janvier 1977 sur l´architecture)156. Eine Mitgliedschaft bei der regionalen Architektenkammer, dem Ordre des Architectes, bildet die obligatorische Voraussetzung, um den Titel führen zu dürfen und sich niederlassen zu können. Der Antrag auf Aufnahme ist beim Regionalvorstand einzureichen. Der §1 des französischen Architektengesetz verpflichtet Bauherrn, einen Architekten zu beauftragen, wenn er ein genehmigungspflichtiges Bauprojekt realisieren will157. Dies ist allerdings nicht bei einfachen Gebäuden mit einer maximalen Fläche (SHON158) von 170m², bzw. bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer maximalen Fläche von 800m² notwendig. Dadurch wird ein großer Teil des Baumarktes nicht von Architekten sondern eher durch Bauträger und Bauunternehmen bedient. Die Bezeichnung Ingénieur ist in Frankreich nicht geschützt, der Ingénieur diplomé wird jedoch gesetzlich reglementiert (Loi du 10.Juillet 1934)159. Die Einhaltung von Ausbildungsstandards die zum Titel führen werden durch die CTI (Commission des Titres d´ingénieurs) überwacht160. Für den Titel des Beratenden Ingenieurs (Ingénieur-Conseil) ist ein Kammereintrag in die Chambre des Ingénieur-Conseils de France notwendig161. Die Ausbildung zum Architekten in Griechenland muss an einer der beiden staatlich anerkannten Hochschulen (National Polytechnik „Metsovion“ und University of Thessalonica „Aristotelion“) in einem fünfjährigen Architektur- oder Ingenieurstudium absolviert werden.162 Um in Griechenland als Architekt arbeiten zu dürfen, muss man sich bei der Ingenieurkammer Griechenlands TCG/TEE (Technical Chamber of Greece) eintragen lassen.163 Mit Kammerbeitritt ist eine Sozial- und Rentenversicherung bei dem Versicherungsträger TSMEDE verpflichtend164. Die Kammer untersteht dem Ministerium für Umwelt, Planung und öffentliche Arbeit. Die TCG fungiert als technischer Berater der Regierung. Die Ingenieurkammer hat ihren Hauptsitz in Athen und ist in 16 regionale Sektionen eingeteilt. Sie ist Mitglied in internationalen Organisationen wie u. a. der FEANI, WEFO und CAE.165 156 Volltext unter http://www.architectes-rhone-alpes.org/lois.htm, 22.05.04 157 Vgl. H. Nourissant, Der Architektenberuf in Frankreich, Deutsches Architektenblatt 05/1995 158 SHON: surface hors oeuvre nette 159 Volltext des Ingenieurgesetzes unter http://membres.lycos.fr/uni/services/loi.htm, 23.05.04 160 weitere Informationen auf der offiziellen Weseite http://www.commission-cti.fr, 23.05.04 161 Vgl. W. Oberlander/V. Vorbeck, Ingenieure in Europa: Frankreich, Der Dipl.-Ing. ist fast ein gemachter Mann, Deutsches Ingenieurblatt 03/1997 162 Vgl. V. Grigoriadis, Architekten in Griechenland, Deutsches Architektenblatt 01/1996 163 Vgl. http://www.europa.eu.int/scadplus/citizens/de/el/1079845.htm, 25.09.03 164Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864 und Internet-Auftritt unter http://www.tsmede.gr, 22.05.04 165 Vgl. Role-Objectives und Structure, http://www.central.tee.gr/index_en.html, 09.10.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 91 Die Berufsbezeichnung Architekt ist durch das Gesetz 4663 aus dem Jahre 1930 geschützt; es gibt jedoch ähnlich wie in anderen europäischen Staaten keinen gesetzlichen Schutz der Berufsausübung.166 In Großbritannien wird durch das Architektengesetz eine obligatorische Registrierung im ARB (Architects Registration Board) vorgeschrieben, um den Titel Architect tragen zu können.167 Die erfolgreiche Absolvierung der PART III - Prüfung nach 2 Jahren Berufstätigkeit ist die Vorraussetzung, um als Vollmitglied aufgenommen zu werden168. Die in Großbritannien weitaus einflussreichste Architektenvereinigung ist allerdings das Royal Institute of British Architects (RIBA)169. Das seit 1837 existierende Royal Institute besitzt eine dominierende Stellung in allen die Architektur betreffenden Bereichen, beginnend bei den Ausbildungsstandards der Schulen und Universitäten hin bis zum politischen Einfluss auf höchste Stellen170. Die freiwillige Mitgliedschaft erlaubt Architekten das Kürzel RIBA an ihre Berufsbezeichnung zu setzen171. Nach Ablegung der Prüfung Part II ist eine RIBA Graduate membership möglich172. Die Mitgliedschaft im RIBA ist verknüpft mit einem verbindlichen Verhaltenscodex173 und verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, CPD - Continuing Professional Development, mit ca. 35 Stunden im Jahr174. Neben dem RIBA sind aber noch eine große Anzahl weiterer Verbände und königlicher Institute tätig. Dies sind zum Teil regionale Ableger des RIBA wie: - RIAS (Royal Incorporation of Architects in Scotland)175 - RSAW (Royal Society of Architects in Wales)176 - RSUA (Royal Society of Ulster Architects)177 - Northern Ireland Royal Institute of British Architects Das Architekturstudium in Großbritannien besteht aus einem ca. 6-jährigen Studium inkl. drei Praxissemester und wird mit einem Examen beim RIBA abgeschlossen. Der Architects Registration Act von 1931 und 1997 regelt den Titelschutz des Architekten. Danach dürfen nur im Architektenregister (Architects Registration Board — ARB) registrierte Architekten die Berufsbezeichnung führen, wobei sie zur Einhaltung der 166 Vgl. V. Grigoriadis, Architekten in Griechenland, Deutsches Architektenblatt 01/1996 und http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 167 Vgl. ARB, http://www.arb.org.uk, 19.04.04 168 Vgl. C. Gresser, Architekt ohne Grenzen, 3. Teil: Großbritannien, Deutsches Architektenblatt 06/2001 169 Internet-Auftritt unter http://www.riba.org/go/RIBA/Home.html, 23.05.04 170 Vgl. More about RIBA - Members, RIBA, http://site.yahoo.net/more-about-RIBA/ribmemnum.html, 21.07.02 171 Vgl. F. Duffy, The Royal Institute of British Architects (RIBA), Deutsches Architektenblatt, 04/1995 172 nähere Informationen unter http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_18.html, 23.05.04 173 Volltext unter http://www.architecture.com/go/Architecture/Using/Conduct_344.html, 23.05.04 174 nähere Informationen unter http://www.riba.org/go/RIBA/Member/CPD_495.html, 23.05.04 175 Internet-Auftritt unter http://www.rias.org.uk/content/default.asp, 23.05.04 176 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/About/RSAW_265.html, 23.05.04 Kapitel 4.1 92 berufsständischen Vorschriften verpflichtet sind178. Im Gegensatz zum Titel ist die Berufsausübung der Architekten in Großbritannien nicht geschützt, theoretisch kann jeder einen Bauantrag bei der lokalen Behörde einreichen179. Die Ingenieurtitel des Chartered Engineers - CEng (Bacherlor-Abschluss oder höher) und Incorporated Engineers - IEng (für polytechnische Absolventen) sind ebenso wie der Architektentitel geschützt. Die Registrierung erfolgt in das Engineers Registration Board des Engineering Council (UK)180, der britischen Ingenieurkammer. Die Bezeichnung des Beratenden Ingenieurs - Consulting Engineer unterliegt dagegen keinem Schutz181. Das Planungsvorlagerecht ist nicht auf Architekten beschränkt, das Einreichen eines Genehmigungsantrags ist in Großbritannien für jedermann prinzipiell möglich182. Neben den Architekten und Ingenieuren haben sich Konkurrenzberufe183 wie Building Surveyor, Quantity Surveyor, Plan Drawer, Architectural Designer, Planning Supervisor oder Serivce Consultant entwickelt. Mit den Vorschriften Construction, Design & Management Regulations - CDM184 ist es aber nötig geworden, zumindest einen Planning Supervisor zu beauftragen, der die Arbeitssicherheitsplanung während des Projektes übernimmt. In Irland wird ein gesetzlicher Titelschutz der Titel Architect, Quantity Surveyor und Building Surveyvor vom Ministerium Department of Environment and Local Government (DOE/LG) vorbereitet185. Der Gesetzesentwurf wurde im Juni 2003 dem Parlament vorgelegt. Danach soll der Titelschutz und die Registrierung analog zu Großbritannien über den Gesetzgeber erfolgen186. Die National Qualifications Authority of Ireland wird diese Aufgabe in Zukunft übernehmen187. Derzeit ist das wichtigste Qualifikationsmerkmal die Mitgliedschaft im Royal Institute of the Architects of Ireland (RIAI)188. Vorraussetzung für eine Mitgliedschaft ist neben dem universitären Abschluss eine zweijährige fachspezifische Berufserfahrung. Zusätzlich durchläuft der Anwärter eine Prüfung (Part 3), bei der Fachwissen aus den Bereichen allgemeines Baurecht, Vertragsrecht, Projektmanagement, Berufsstandsregeln abgefragt wird189. Nach Bestehen der Prüfung darf der Zusatz MRIAI geführt werden, er wird durch die EU-Richtlinie 177 Internet-Auftritt unter http://www.rsua.org.uk/welcome, 23.05.04 178 Vgl. http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Grossbritannien.html, 04.09.03 179 Vgl. C. Gresser, Architekt ohne Grenzen, 3. Teil: Großbritannien, Deutsches Architektenblatt 06/2001 180 Internet-Auftritt unter http://www.engc.org.uk, 23.05.04 181 Vgl. H. Hermann, Recht der Kammern und Verbände Freier Berufe, Baden-Baden 1996 S. 258 182 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe – Regulierungssysteme, Wien 1999 S.101ff. 183 Vgl. Stenson S., Consultants, http://stephenstenson.com/workingabroad/consultants.html, 27.05.02 184 Volltext unter http://www.hmso.gov.uk/si/si1994/Uksi_19943140_en_1.htm, 23.05.04 185 Vgl. J. Spaarschuh, Architekten ohne Grenzen, Teil 17: Irland, Deutsches Architektenblatt 12/2003 186 Statement des RIAI zum geplanten Gesetz unter http://www.nqai.ie/riaiprof.htm, 23.05.04 187 Vgl. http://www.nqai.ie, 23.05.04 188 Internet-Auftritt unter http://www.riai.ie, 23.05.04 189 Vgl. J. Spaarschuh, Architekten ohne Grenzen, Teil 17: Irland, Deutsches Architektenblatt 12/2003 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 93 85/385/EWG anerkannt. Mitglieder müssen den Code of Conduct anwenden, der unter anderem eine moralische Verpflichtung zur Weiterbildung beinhaltet190. Mit über 20.000 Mitgliedern aus allen technischen Bereichen, ist der IEI (Institution of Engineers of Ireland) der größte Verband für Ingenieure in Irland191. Vorraussetzung der Mitgliedschaft ist neben dem entsprechenden Master-Abschluss eine mindestens vierjährige Berufserfahrung und diese berechtigt für die Führung des geschützten Titels Chartered Engineer - CEng/MIEI. Ein Diplomabschluss berechtigt zu assoziierten Mitgliedschaft und zum Titel des Associate Engineer - AEng AMIEI, die Berufserfahrung von drei Jahren wird dabei vorrausgesetzt. Die Mitglieder unterliegen einem strengen Berufsethik- und Verhaltenscodex, jegliche geschäftliche Verbindungen zu gewerblichen Unternehmen sind untersagt. Aufbauend auf der Qualifikation zum Chartered Engineer kann nach einer Berufserfahrung von 7 Jahren (davon 3 Jahre als beratender Ingenieur) eine Mitgliedschaft in der Association of Consulting Engineers of Ireland (ACEI) beantragt werden. Bei den Ingenieuren ist die Berufsbezeichnung Chartered Engineer geschützt, als Ingenieur kann sich jeder bezeichnen192. Daneben sind in diesem Sektor noch weitere nicht geschützte Berufsbilder zu finden wie der Quantity Surveyor, Building Surveyor, Construction Economists, Building Economist, Town Planning Consultants, Architectural Consultants, Project Manager. Bei öffentlichen Aufträgen oder Berufsanstellung im öffentlichen Dienst müssen Architekten eingetragenes Mitglied des RIAI sein bzw. die Vorraussetzungen dafür besitzen. Diese durch den Staat abverlangten Auswahlkriterien werden auch in der Privatwirtschaft von größeren Konzernen, Banken und anderen Dienstleistungsunternehmen anerkannt und gefordert. Will man in Italien als Architekt arbeiten, ist die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Ordine degli Architetti gesetzliche Pflicht. Die Registrierung geschieht einerseits in das nationale Architektenregister (ALBO)193, andererseits ist eine Mitgliedschaft in der ansässigen Provinzkammer zu beantragen194. Dabei gibt es die unüberschaubare Anzahl von über 100 Kammern in den Provinzen195. 190 Vgl. J. Graby, Architekten in Irland, Deutsches Architektenblatt 09/1995 und http://www.riai.ie/cpd_public1.html, 23.05.04 191 Vgl. The Institution of Engineers of Ireland, IEI, http://www.iei.ie/About/aboutus.pasp?MenuID=1, 23.05.04 192 Vgl. V. Vorbeck/W. Oberlander, Ingenieure in Europa: Irland, In zwei Kategorien weltweit Spitze, Deutsches Ingenieurblatt, 11/1997 193 Vgl. http://www.ordinearchitetti.mi.it/quadro/albo.html, 23.05.04 194 Übersicht über Provinzkammern unter http://www.informazionitecniche.it/elenchi/ordinia.htm, 23.05.04 195 Vgl. Moore L.G., Die Berufsvertretung der Architekten in Italien, Deutsches Architektenblatt 05/1995 Kapitel 4.1 94 Die gesetzliche Grundlage für Architekten- und Ingenieurregister ist das Dekret 382/1944196 (letzte Änderung im Dekret 65/2000 zur Angleichung an EU-Recht197). Von den Bewerbern wird keine Berufserfahrung verlangt, auch sind keine verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahmen vorgeschrieben. Der vorhandene Beruf- und Verhaltenskodex kann bei Missachtung auch zu Suspension und Ausschluss aus der Kammer führen. Die 62 Artikel des Berufskodex (Norme die Deontologia professionale) sind in deutscher Übersetzung auf der Webseite der Provinzkammer Bozen veröffentlicht198. Auf nationaler Ebene werden die Provinzkammern vom Nationalrat - Consiglio Nazionale degli Architetti (CNA) vertreten199. Auch für Ingenieure gibt es eine gesetzliche Pflicht, dich bei selbständiger Berufsausübung oder angestellter Tätigkeit in einem Planungsbüro in das Ingenieurregister der Kammer Ordine degli Ingegneri einzutragen200. Auch die Ingenieurkammern (ebenfalls über 100 Provinzkammern) werden durch einen Nationalrat, den Consiglio Nazionale degli Ingegneri (CNI) vertreten201. Die Architektenausbildung Italiens umfasst ein fünfjähriges Hochschulstudium und eine Staatsprüfung. Die Berufsbezeichnung Architetto und die Berufsausübung ist durch das Gesetz - Nr.1395 vom 24.Juni 1923 und durch das Dekret 2537 von 23.Oktober 1925 gesetzlich geschützt202, ebenso die italienische Berufsbezeichnung Ingegneri und die Berufsausübung über den Schutz von akademischen und beruflichen Titeln. Die Planungsvorlageberechtigung schließt neben Architekten auch größtenteils Ingenieure ein. Nur bei Projekten gemäß Gesetz 1089/1939 und 1492/1939 (Alte Bauwerke, Restauration, Denkmalschutz, künstlersicher Charakter etc.) sind ausschließlich Architekten zu beauftragen. Ein siebenjähriges Studium an der Architekturfakultät der Technischen Universität Riga ist die Voraussetzung zur Berufsausübung als Architekt in Lettland203. In der zeitlichen Abfolge des Studiums erhält man nach 3,5 Jahren den Titel Bachelor of Architecture, nach weiteren 2 Jahren den Titel Architekt, und nach weiteren 1,5 Jahre erhält man den Titel Master of Architecture204. 196 Vgl. Architects in Italy, CNA, http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbitaly.html, 30.06.02 197 Vgl. http://www.cnappc.it/default_de.asp, 04.05.04 198 Vgl. Bestimmungen zum Berufsethos, Ordine Bolzano, http://www.bz.archiworld.it/organi/nordeo.html, 19.04.04 199 Vgl. http://www.cnappc.it, 04.05.04 200 Übersicht über die wichtigsten Provinzkammern unter http://www.informazionitecniche.it/elenchi/ordinii.htm, 23.05.04 201 Vgl. V. Vorbeck/W. Oberlander, Ingenieure in Europa: Italien, Der Ingegnere hat eine gute Karrierechance, Deutsches Ingenieurblatt 06/1997 und Internetseite des CNI, http://www.tuttoingegnere.it/web/ENG, 23.05.04 202 Vgl. http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbitaly.html, 04.05.04 203 Vgl. E. Behrsinsch, Architekten in Lettland, Deutsches Architektenblatt 10/1997 204 genaue Bezeichnungen der Abschlüsse unter http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 95 Zur Berufsausübung ist eine Registrierung bei der Vereinigung der Lettischen Architekten (Latvijas Arhitektur Savieniba) notwendig.205 Sie organisiert die Fortbildung der Architekten und verpflichtet ihre Mitglieder zur Einhaltung eines Ethikcode206. Rechtsgrundlage sind das Baugesetz vom 10.08.1995, die Allgemeinen Bauregularien vom 01.04.1997 und die Anerkennungsrichtlinien der Berufsqualifizierung von Architekten207. In Litauen ist zur Berufsausübung als Architekt ein sechsjähriges Studium an einer der vier Hochschulen (Technischen Universität Vilnius Gediminas, Kunstakademie Vilnius, Kunstinstitut Kaunas und Technischen Universität Kaunas) notwendig208. Nach einer Studienlänge von 4 Jahren erhält man den Titel Bachelor of Architecture, nach weiteren 2 Jahren den Titel Master of Architecture. Jährlich schließen ca. 130 Architekturstudenten ihr Studium in Litauen ab.209 Zur Berufsausübung als zugelassener Architekt ist eine externe Prüfung vor dem Verband der Litauischen Architekten Lietuvos Architektu Sajunga (LAS) zu bestehen210, der seine Mitglieder ebenfalls zur Einhaltung eines Ethikcodes für Architekten verpflichtet. Mitglieder des Verbandes sind lizenzierte Architekten als natürliche Personen bzw. die Architekturbüros lizenzierter Architekten als juristische Personen. Als Rechtsgrundlage gelten das Baugesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Für das gesamte Bauwesen wurde in Litauen ein Lizenzsystem eingeführt, dessen Lizenz zwar nicht zur selbständigen Berufsausübung benötigt wird, aber Bedingung zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowie zur Arbeit an Bau- und Kulturdenkmälern ist. Eine Kommission des Umweltministeriums vergibt die Lizenz an Architekten unter beratender Teilnahme des Architektenverbandes. Eine der Voraussetzungen für eine Lizenz ist eine zwei- bis dreijährige Berufserfahrung. Derzeit besitzen von den etwa 2.700 Architekten in Litauen lediglich ca. 1.000 eine Lizenz. Im Architektenverband sind zurzeit ca. 900 natürliche u. juristische Personen Mitglied211. Vor dem Hintergrund des EU-Beitritts wird zur Zeit die Gründung einer Architektenkammer vorbereitet, die weitgehend die öffentlichen Aufgaben des Architektenverband übernehmen wird. 205 NAX - Länderinformationen für Architekten – Lettland, 18.11.03, http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02_LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil_Lettland.html 206 Näheres auf dem Internet-Auftritt des Verbandes unter http://www.architektura.lv, 22.05.04 207 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 208 genaue Bezeichnungen der Abschlüsse unter http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 209 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 210 Internet-Auftritt unter http://www.alas-architektai.lt, 22.05.04 Kapitel 4.1 96 Da es in Luxemburg keine Ausbildungsmöglichkeit für Architekten und nur eine Fachhochschule für Ingenieure gibt, wurden auch schon vor der EU-Gründung Universitäts- und Hochschuldiplome anderer europäischer Länder anerkannt212. Die Architektenkammer in Luxemburg213 (L´Ordre des Architectes et des Ingénieurs Conseils de Luxembourg, OAI) wurde 1990 auf Grundlage des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 zur Organisation des Berufsstands der Architekten und der Ingenieure in Luxemburg gegründet214. Die Organisation von Architekten und beratenden Ingenieuren in einem gemeinsamen Berufsverband ist im europäischen Vergleich ungewöhnlich. Eine obligatorische Mitgliedschaft im Ordre existiert für alle Architekten und beratenden Ingenieure, wenn sie freiberuflich in Luxemburg tätig werden wollen215. Ebenso können Architekten und Ingenieure, die Verantwortlichen oder Angestellten im privaten Sektor, die sich mit der Erarbeitung von Entwürfen und mit Studien im Bereich des luxemburgischen Bauwesens befassen, auf freiwilliger Basis Mitglied werden. Der Charakter eines Entwurfs (architektonisch/ technisch/ gemischt) entscheidet, ob er von einem Architekten oder einem beratendem Ingenieur zu erarbeiten ist. Innerhalb des Verbands besteht eine Ausschreibungspflicht für die Bereiche Bauwesen, Landschaftsgestaltung und Städtebau. Der Verband überwacht die Einhaltung des Verhaltenskodex durch seine Mitglieder und übernimmt im Streitfall eine Vermittlerrolle zwischen den Mitgliedern des Verbands und deren Kunden. Für die Anerkennung eines Architekturdiplom muss dieses im Diplomregister des Nationalen Bildungsministeriums eingetragen sein. Der Schutz des Titels des Architekten ist im Gesetz vom 13. Juni 1963 geregelt, das Gesetz vom 28. Dezember 1988 reglementiert die Berufsausübung des Architekten; im Gesetz vom 13. Dezember 1989 wird den Schutz der Berufsausübung von Architekten und unabhängigen Ingenieuren festgelegt. 216 211 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 212 Vgl. H. Hermann, Recht der Kammern und Verbände Freier Berufe, Baden-Baden 1996 S. 193 213 Internet-Auftritt unter http://www.oai.lu/content/oai/oai_home, 22.05.04 214 Vgl. http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm, 22.04.02 215 Vgl. Einschreibungsunterlagen unter http://www.oai.lu/utils/images/948.doc, 22.05.04 216 Vgl. http://www.oai.lu 22.05.04 und P. Hurt, Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/1996 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 97 Ein fünfjähriges Studium an der Bauwesenfakultät der Universität in Msida ist die Bedingung für die Ausübung des Architektenberufs in Malta. Zur Zeit sind ca. 100 Studenten in Fachbereich Bachelor of Engineering and Architecture eingeschrieben217. Nach dem Studium wird ein Jahr Praktikum unter der Aufsicht eines bauvorlagenberechtigten Architekten verlangt, bevor eine Prüfung vor der Befügniskommission ablegt werden kann. Die bestandene Prüfung berechtigt zur Führung des akademischen Titels Perit und somit zum Entwurf und der Bauaufsicht im Architektur- wie im Ingenieurbereich218. Nur für spezielle Bauaufgaben wie z. B. Tief- oder Tunnelbau werden zusätzliche Qualifikationen verlangt. Für eine Bauerlaubnis reicht ein Architekt die Unterlagen im Auftrag der Bauherren ein und übernimmt somit die Verantwortung für das Projekt. Die Rechtsgrundlage in Malta bilden der Periti Act XIV/1996219 und das Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 16 Art. 1638. Der einzige Architekten- und Ingenieurverband Maltas ist die Kamra-tal-Periti (KTP)220, in der eine Mitgliedschaft jedoch nicht verpflichtend ist. Der seit 1920 bestehende Verband gehört zu den ältesten Standesvertretungen Europas221. In den Niederlanden existieren zwei Ausbildungswege zum Architekten: entweder durch ein Studium an einer Technischen Universität in Delft oder Eindhoven (Titel: Bouwkundig Ingenieur) mit einer zusätzlichen zweijährigen Praxisausbildung oder durch ein Studium an einer Academie van Bouwkunst (Abschluss: Diplom), das sich dadurch auszeichnet, dass die Hälfte der Ausbildungszeit aus praktischer Büroarbeit besteht222. Zusätzlich gibt es noch eine Postgraduierten-Ausbildung für Architekten am Berlage-Institut223. Der Architektentitel ist in den Niederlanden seit dem Jahr 1988 durch das Gesetz über den Architektentitel (Wet op de Architectentitel) geschützt224, die Berufausübung ist allerdings nicht reglementiert. Von den Ministerien für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau und Umwelt (VROM)225 wurde die Umsetzung des Gesetzes dem Architektenregister SBA (Stichting Bureau Architectenregister) übertragen226. Nur das SBA darf Dokumente gemäß Architektenrichtlinie 85/384 auszustellen. Eingeschriebene 217 Malta – Auf Erfolgskurs, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k237/43.pdf, 09.11.03 218 Vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 219 Originaltext unter http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_11/chapt390.pdf, 22.05.04 220 Kontakt unter http://www.mfpa.org.mt/member_periti.htm, 22.05.04 221 Malta – Auf Erfolgskurs, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k237/43.pdf, 09.11.03 222 Vgl. B. Visser, Architekten in den Niederlanden, die Position des Architekten, Deutsches Architektenblatt 05/1996 223 Vgl. P. van Assche, Architekten ohne Grenzen, Teil 12: Benelux-Länder, Deutsches Architektenblatt 02/2003 224 Vgl. http://www.rijksbouwmeester.nl/script/index_project.jsp?pge_long_title=&pge_id=84&ctt_id=76556, 23.05.04 225 Internet-Auftritt unter http://www.vrom.nl/pagina.html, 23.05.04 226 Internet-Auftritt unter http://www.architectenregister.nl/, 23.05.04 Kapitel 4.1 98 Architekten erfüllen die Ausbildungsanforderungen und können ihren Beruf als Freiberufler, behördlich Angestellter oder als Mitarbeiter in einem Architekturbüro ausüben227. Der eigentliche Qualifizierungsmaßstab ist aber die Mitgliedschaft im Bond van Nederlandse Architecten (BNA)228. Hinter dem BNA steht der in den Niederlanden wichtigste allgemeine Berufsverband für Architekten, er ist theoretisch für jeden freiberuflichen und im öffentlichen Dienst tätigen Architekten zugänglich. Der Ehrenkodex fordert jährlich ca. 30 Stunden für berufliche Fort- und Weiterbildung und erlaubt es Architekten nicht, als Bauunternehmer tätig zu sein229. Anwärter auf Mitgliedschaft im BNA müssen verschiedene Vorraussetzungen erfüllen: zunächst ist eine Eintragung im gesetzlichen Architektenregister (Wettelijk Architectenregister) erforderlich. In den ersten zwei Jahren wird er als Mitgliedsanwärter des Verbandes geführt und sammelt in diesem Zeitraum Praxiserfahrung unter Betreuung eines BNA-Architekten. Erst nachdem eine ausreichende Praxiserfahrung bescheinigt wurde, ist der Architekt vollwertiges Mitglied des BNA230. Einen Titelschutz für Ingenieure gibt es nicht231. Da das Planvorlagerecht nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt ist, stehen Architekten in starker Konkurrenz mit Ingenieuren, Projektberatern, privaten Zeichenbüros und Management Consultants. Ingenieure und Architekten sind in Österreich nach den Strukturen im Kammerwesen nicht strikt getrennt. Sie werden auf Bundesebene vertreten durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BAIK), die sich in vier Länderkammern mit Sitz in Wien, Graz, Innsbruck und Linz unterteilt232. Innerhalb der Kammern existiert eine Sektionsaufteilung für Architekten bzw. Ingenieurkonsulenten. Die BAIK, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die einzige gesetzlich eingerichtete Vertretung für den Berufsstand in Österreich233. Die Kammer kann zur Einhaltung der Berufs- und Standesvorschriften234 seiner Mitglieder Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entziehung der Befugnis zum Ziviltechniker ergreifen. Die Mitgliedschaft ist obligatorisch und beinhaltet einen Pensionsfond und einen Sterbekassenfond235. Die Kammer vermittelt zwischen dem Ziviltechniker und den gesellschaftlichen sowie politischen Institutionen 227 Vgl. http://www.architectenregister.nl/sba.php?p=4, 23.05.04 228 Internet-Auftritt unter http://www.bna.nl, 23.05.04 229 Vgl. http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04 230 Vgl. http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04 231 Vgl. H. Hermann, Recht der Kammern und Verbände Freier Berufe, Baden-Baden 1996 S. 240 232 Internet-Auftritt mit Links zu allen Kammern unter http://www.arching.at, 26.05.04 233 Vgl. P. Scheifinger, Österreich / Architektur / Architekten, Deutsches Architektenblatt 12/1995 234 zu erhalten unter http://www.arching.at/wien/diekammer/3_recht/gesetz, 26.05.04 235 Vgl. http://www.arching.at/wien/diekammer/4_versicherung, 26.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 99 und ist Interessenvertretung im Service-, Weiterbildungs- und Qualitätssicherungsbereich.236 Die akademischen Titel sind durch verschiedene Studiengesetze reglementiert. Die Berufsbezeichnung des Architekten und des Ingenieurkonsulenten werden durch §30 des Ziviltechnikergesetzes (ZTG)237 geschützt. Zur Titelführung ist man allerdings erst nach einer mindestens dreijährigen berufsausübenden Arbeit und nach Bestehen einer Prüfung zum Ziviltechniker und Vereidigung auf die österreichische Republik befähigt238. Inhalt der Ziviltechnikerprüfung ist das österreichische Verwaltungsrecht, die Betriebswirtschaftslehre, eine fachgebietsspezifische Wissensabfrage, sowie Berufs- und Standesrecht. Die Berufsausübung ist erst mit Bestehen der Prüfung inkl. der Berechtigung zur Bauvorlage zulässig239. Weitere Befugnisse von Ziviltechnikern sind u.a. die Vermessungsbefugnis, die Erstellung von Gutachten, berufsmäßige Vertretung vor Behörden und die Berechtigung zur Erstellung von öffentlichen Urkunden240. Der Ziviltechniker ist zur Führung des österreichischen Bundeswappens (ZT-Rundsiegel) berechtigt241. Ein weniger reglementierter Planungsberuf in Österreich ist der Baumeister, seit 1996 mit dem Titel gewerblicher Architekt bezeichnet wird. Er besitzt eine national anerkannte Qualifikation aufgrund akademischer und/oder beruflicher Ausbildung, die nicht konform zur EU-Richtlinie ist. Als Mitglied der Wirtschaftkammer übt er seinen Beruf nach Gewerbeordnung aus242. Ein abgeschlossenes fünfjähriges Magisterstudium im Fachbereich Architektur ist Bedingung für die Berufsausübung als Architekt in Polen. Es existieren neun polytechnische Hochschulen für Architekten243. Um an der Hochschule aufgenommen zu werden, muss eine praktische Aufnahmeprüfung bestanden werden. Der erlangte Berufstitel lautet magister inżynier architekt (übersetzt: Diplom-Ingenieur Architekt). An einigen Hochschulen kann alternativ ein verkürztes vierjähriges Architekturstudium mit dem Abschluss inżynier architekt (übersetzt: Ingenieur Architekt) absolvieren werden. 236 Vgl. http://www.arching.at/wien/diekammer, 26.05.04 237 Vgl. Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156/1994 vom 4. März 1994 238 Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer, 26.05.04 239 Vgl. Freiberufler-Ziviltechniker, http://www.diegruender.at/navigation_oben/freieberufe/ziviltechniker_info.htm, 13.05.02 und http://www.arching.at/wien/newcomer/5_pruefung/befugnisneu.pdf, 26.05.04 240 Vgl. V. Vorbeck, Ingenieure in Europa: Österreich: Privat und doch amtlich, Institut für freie Berufe Nürnberg, Informationen 02/1999 241 Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer/5_pruefung/befugnisneu.pdf, 26.05.04 242 Vgl. Gewerbeordnung §99, Volltext unter http://wko.at/gewerbeordnung/gewo_01.htm, 26.05.04 Kapitel 4.1 100 Polnische Hochschulen mit Architekturfakultäten Studenten- anzahl Politechnika Warszawska, Wydział Architektury (Polytechnikum Warschau) 1.169 Politechnika Krakowska, Wydział Architektury (Polytechnikum Krakau) 1.722 Politechnika Wrocławska, Wydział Architektury (Polytechnikum Breslau) 1.458 Politechnika Śląska w Gliwicach, Wydział Architektury (Schlesisches Polytechnikum) 860 Politechnika Gdańska, Wydział Architektury (Polytechnikum Danzig) 950 Politechnika Białostocka, Wydział Architektury (Polytechnikum Białystok) 900 Politechnika Poznańska, Wydział Architektury (Polytechnikum Posen) 800 Politechnika Łódzka, Wydział Budownictwa, Architektury i Inżynierii Środowiska (Polytechnikum Łódź) 748 Politechnika Szczecińska, Wydział Budownictwa i Architektury (Polytechnikum Stettin) 456 zusammen 9.063 Tab. 4.1.2.2: Polnische Hochschulen mit Architektur Fakultäten und Studentenzahlen244 Die gesetzliche Grundlage zur Berufsausübung schaffen u. a. das Gesetz über die berufliche Selbstverwaltung von Architekten, Bauingenieuren und Städteplanern (Ustawa o samorządach zawodowych architektów, inżynierów budownictwa oraz urbanistów) vom 15.12.2000245 und die Novelle des Gesetzes vom 15.2.2002.246 Die Bauvorlageberechtigung erhalten Architekten nach drei Jahren Berufspraxis, davon muss mindestens ein Jahr Bauleitung absolviert sein und eine gesonderte Prüfung vor der regionalen Architektenkammer bestanden werden247. Zur Berufsausübung als Architekt und um bei Ausschreibungen volle Projektverantwortung übernehmen zu können, ist eine Mitgliedschaft bei der örtlichen Architektenkammer obligatorisch. In jeder Woiwodschaft (analog: Bundesland) gibt es eine regionale Architektenkammer, die auf nationaler Ebene von der Landesarchitektenkammer (Izba Architektów Rzeczpospolitej Polski) vertreten werden. Mit Beitritt kann man den Titel architekt IARP tragen248. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit im Monat 50 PLN (11 EUR)249. 243 genaue Bezeichnungen der Abschlüsse unter http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 244 Auskunft der Hochschulen, 28.11. 2003 245 Gesetzblatt „Dziennik Ustaw“ Nr.5 Pos. 42 246 Gesetzblatt „Dziennik Ustaw“ Nr. 23 Pos. 221 247 Vgl. http://www.izbaarchitektow.pl/reg/regue.php, 25.05.04 248 Vgl. http://www.izbaarchitektow.pl, 25.05.04 249 1 EUR = 4,55 PLN, Stand vom 21.11.2003 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 101 Das Architekturstudium an portugiesischen Universitäten dauert im Durchschnitt fünf Jahre (in Oporto sechs Jahre) und besteht aus theoretischen und praktischen Anteilen mit dem Schwerpunkt Entwurf. Zur Berufsausübung in Portugal sind weder Praktika noch andere praktische Erfahrungen notwendig250, allerdings ist die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Ordem dos Arquítectos für alle Personen obligatorisch251, die Architekturdienstleistungen anbieten wollen. Ein abgeschlossenes Architekturstudium gemäß Dekret Nr.14/90 oder der Nachweis nach EU-Richtlinie 85/384/EWG ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft, ebenso wie ein Aufnahmetest und ein einjähriges berufsbegleitendes und kontrolliertes Praktikum252. Mit der Vollmitglied im Ordem ist man zur Titelführung berechtigt. Die Pflichten der Mitglieder sind den Statuten Regulamento de Deontologia (ethische Prinzipien)253 festgehalten, deren Einhaltung durch die Kammer kontrolliert wird. Ein kollegiales, einvernehmliches, ethisch und rechtlich einwandfreies, dem Allgemeinwohl dienendes Verhalten wird von jedem Mitglied erwartet. Der Titel des Arquítecto und dessen Berufsausübung werden in den folgenden Dekreten geregelt: - Dekret Nr. 73/73 vom 28. Februar 1973 - Dekret Nr.290/94 vom 15. Oktober 1994 - Dekret Nr.55/95 vom 29. März 1995 - Dekret Nr. 176/98 vom 3.Juli 1998 Im Dekret 176/98 wurden sogar die Statuten des Ordem dos Arquítectos integriert. Der Ingenieurtitel Engenheiro ist ebenfalls per Gesetz ausschließlich Mitgliedern der portugiesischen Ingenieurkammer Ordem dos Engenheiros vorbehalten254. Auch für portugiesische Ingenieure gibt es eine berufliche Vertretung, die Ingenieurkammer Ordem dos Engenheiros255. Die Berufbezeichnung des Ingenieurs ist nur bei Mitgliedschaft im Ordem erlaubt, allerdings ist die Berufsausübung frei und somit der Kammerbeitritt freiwillig. Das Planungsvorlagerecht ist nicht beschränkt auf Architekten. Daher dürfen auch technische Zeichner und Constructors civils Pläne zum Bauantrag einreichen. 250 Vgl. P. Brandão, Der Beruf des Architekten in Portugal, Deutsches Architektenblatt 11/1995 251 Internet-Auftritt unter http://www.aap.pt, 22.05.04 252 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 253 Volltest des Kodex unter http://www.oasrs.org/conteudo/oasrs/deontologia.asp, 22.05.04 254 Vgl. Ordem dos Engenheiros, Ingenieurkammer, http://www.centro.ordeng.pt, 19.04.04 255 Vgl. Portugal, ASME International, http://www.asme.org/coii/europe.htm#portugal, 07.07.02 Kapitel 4.1 102 Ein Architekturstudium ist in Schweden an einer der drei technischen Universitäten (Stockholm, Göteborg und Lund) möglich und dauert 4 ½ Jahre. Es gibt keine Architektenkammern oder Registrierungspflichten in Schweden, allerdings existieren mehrere Vereinigungen, in denen Architekten und Innenarchitekten in freiwilliger Mitgliedschaft organisiert sind. Die beiden größten Vereinigungen sind die Architektengewerkschaft AF (Arkitekt Förbundet) mit ca. 7000 Mitgliedern256, die sich um Anstellungs- und Lohnbedingungen und die Rechtshilfe für kleinere Architekturbüros kümmert, und der Nationalverband Schwedischer Architekten SAR (Svenska Arkitekters Riksförbund) mit ca. 4500 Mitgliedern, der sein Hauptinteresse auf die architektonische Qualität legt. Für die Mitgliedschaft im SAR wird entweder ein Architekturdiplom und ein Jahr Berufserfahrung oder eine anderweitige Ausbildung mit mindestens zehnjähriger fachbezogener Berufserfahrung in Schweden benötigt257. In Schweden kann jeder Qualifizierte und nicht Qualifizierte Architekturleistungen anbieten, da weder der Titel noch die Berufsausübung gesetzlich geschützt sind258. Daher bietet die Mitgliedschaft im SAR den einzigen Qualifikationsnachweise neben der akademischen Ausbildung. Der vom SAR geschützte Titel SAR-Architekt wird europaweit als Anerkennung für eine qualifizierte Architektenausbildung angesehen259. Mitglieder des SAR haben sich an die Vorschriften, ethischen Grundsätze und den Berufscodex des SAR zu halten, was bei Missachtung zu Disziplinarmaßnahmen führen kann. Die Anwendung solcher Maßnahmen ist aber kaum zu beobachten260. Auch für Ingenieure gibt es Verbände, deren Mitgliedschaft eine gewisse Qualifikation beinhaltet. Im Bereich der Bauingenieur- und Architekturdienstleistung sind insgesamt rund 10.000 Ingenieure tätig. Grundvoraussetzung zur Ausübung des Architektenberufs ist ein vier- bzw. sechsjähriges Studium entweder an der Architekturfakultät der Technischen Universität in Bratislava, der Kunstfakultät der Technischen Universität in Kosice oder an der Kunstakademie in Bratislava261. Nach einer Studienzeit von vier Jahren kann man mit 256 Vgl. Membership Statistics, Arkitektförbundet, http://www.arkitektforbundet.se/page.php3?id=1773, 30.07.02 257 Vgl. E. Sedig, Architekten in Schweden, Deutsches Architektenblatt, DAB 10/1995 258 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 259 Vgl. D. Henseler, Planen und Bauen in Europa – Schweden, Seminararbeit an der TU Darmstadt WS 1999/2000 260 vgl. Sedig, Architekten in Schweden, Deutsches Architektenblatt, DAB 10/95 261 Vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 103 dem Titel Bachelor abschließen. Darauf aufbauend ist der akademischen Titel Ingenieur der Architektur (Ing. Arch.) oder der Master of Art (Mgr. Artis) nach insgesamt 6 Jahren Studium möglich. Um den Beruf als zugelassener Architekt (Autorizovany Architekt) auszuüben, ist eine externe Prüfung vor der Slowakischen Architektenkammer (Slovenska Komora Architektu) zu bestehen262. Die Erlaubnis zur Berufausübung erteilt dann das Umweltministerium auf Vorschlag der Slowakischen Architektenkammer. Die Slowakische Architektenkammer überwacht neben der Prüfung von neuen Mitgliedern auch die Ausübung des Berufes in Praxis. Dazu hat sie hat auch einen Ethikcode erstellt, den die Mitglieder anzuwenden haben263. Als Rechtsgrundlage für die Ausübung des Berufes gelten das Gesetz 138/1992 (inkl. aller Novellen) und die Gesetze 236/200 und 554/2001.264 Neben der Architektenkammer gibt es in der Slowakei mit der Gesellschaft der Slowakischen Architekten (Spolok Architektov Slovenska) noch einen freiwilligen Architektenverband. Dieser Verband fördert die Architekturqualität und den Berufsstandes, organisiert Ausstellungen, Seminare und Kongresse und erarbeitet Veröffentlichungen. Ein fünfjähriges Studium an der Architekturfakultät der Universität in Ljubljana ist eine Grundbedingung zur Ausübung des Architektenberufs265. Das Studium dauert 9 Semestern und nach bestandenem Diplom-Projekt und Abschluss des Studiums kann man den Titel Univ. Dipl. Ing. Arh. führen266. Um allerdings den Beruf als zugelassener Architekt ausüben zu können, ist eine Mitgliedschaft in der Slowenischen Ingenieurkammer267 – Abteilung Architekten, Stadtplaner und Landschaftsarchitekten (Inzenirska Zbornica Slovenije – Sekcija Arhitektov, Urbanistov i Krajinskih Arhitektov) notwendig. Die Slowenische Ingenieurkammer hat einen Ethikcode für Architekten erstellt. Als Rechtsgrundlage gilt in Slowenien das Baugesetz.268 Ein weiterer Architektenverband, der die Interessen von Architekten vertritt, ist der Verband der Slowenischen Architekten (Zveza Drustev Arhitektov Slovenije). 262 Internet-Auftritt der Architektenkammer unter http://www.archinet.sk/komarch, 22.05.04 263 Volltexte unter http://www.archinet.sk/KomArch/index.asp, 22.05.04 264 NAX - Länderinformationen für Architekten – Slowakei, http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowakei.html, 11.11.03 265 Vgl. T. Kancler, Architekten in Slowenien, Deutsches Architektenblatt 06/1997 266 genaue Bezeichnungen der Abschlüsse unter http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 267 Internet-Auftritt unter http://www.izs.si, 22.05.04 268 International Professional Practice – Slowenien, http://www.coac.net/cgibin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=PSELECT&camp1=2&camp2=113&ncamps=55 &comptar=0, 08.11.03 Kapitel 4.1 104 Nach Abschluss des Architekturstudiums an einer Technischen Hochschule ist die Aufnahme in die regional zuständige Architektenkammer eine unbedingte Voraussetzung, um eine Zulassung als Architekt zu erhalten. Dazu muss auch eine Veranlagung zur Gewerbesteuer (Impuesto de Actividades Económicas) vorhanden sein.269 Berufserfahrung oder eine Aufnahmeprüfung werden allerdings nicht verlangt, ebenso wenig wie verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen nach Beitritt. Rechtlich gesehen sind die 18 Architektenkammern (Colegios de arquitectos)270 Körperschaften öffentlichen Rechts auf Basis des Kammergesetzes 2/1974 vom 13.Februar 1974. Jede regionale Architektenkammer entwickelt ihre eigene Ideologie und handelt weitestgehend eigenverantwortlich.271 Auf nationaler Ebene werden sie durch den Consejo superior de los colegios de arquitectos de Espana in Madrid vertreten272. Die Kammer ist an der Erstellung der Studienpläne für die Hochschulen beteiligt273 und entscheidet über die Genehmigung einer Planung (Visado). Speziell für Architekten gibt es weitere Institutionen wie die Asociación de Seguros Mutuos de Arquitectos Superiores (ASEMAS)274 als Versicherungsträger für Architekten, die Caja de Arquitectos als Kreditanstalt für Architekten oder die Hermandad Nacional de previsión social de arquitectos superiores (HNA) als allgemeiner Versicherungsträger für Architekten (Gesundheit, Rente, Berufsunfähigkeit etc.). Auch Ingenieure, Ingenieurtechniker sowie technische Architekten müssen sich in die zuständigen regionalen Colegio Oficial de Ingenieros, Colegio Oficial de Ingeniero Técnicos oder Colegios Oficiales de Aparejadores y Arquitectos Técnicos einschreiben275, wollen sie die Berufsbezeichnung Ingeniero, Ingeniero técnico oder Arquitecto técnico in Anspruch nehmen und den Beruf ausüben. Auch sie haben sich an einen Berufs- und Verhaltenskodex - Código Deontológico der jeweiligen Kammer zu halten. Der Architektentitel ist per Gesetz 14/90 vom 28.08.1989 geschützt, ebenso ist die Berufsausübung durch die Dekrete 2512/1997, 1081/1989, 155/1996, durch das Kammergesetz 2/1974 und das Baurecht (LOE) 38/1999 reglementiert. Das Planungsvorlagerecht und das Recht auf Berufsausübung erhalten nur die in der Colegios de Arquitectos registrierten Architekten276. 269 Vgl. J. Kaiser-Wortmann, Architekt ohne Grenzen, 2. Teil: Spanien, Deutsches Architektenblatt 04/2001. 270 Links zu allen regionalen Kammern unter http://www.arquinex.es, 22.05.04 271 Vgl. I.L. Garcia, die spanischen Architektenkammern, Deutsches Architektenblatt 08/1995, die Normas deontológicas sind unter http://www.cscae.com/normativa%5Ftecnica , 22.05.04, im Volltext zu erhalten 272 Internet-Auftritt unter http://www.cscae.com, 22.05.04 273 Vgl. Studienpläne unter http://www.cscae.com/estad.html, 22.05.04 274 Internet-Auftritt unter http://www.asemas.es, 22.05.04 275 Vgl. Links zu allen Kammern unter http://www.coam.es/enlaces/institutiones/welcome.html, 26.05.04 276 Vgl. Spain, COAC, http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 27.01.04 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe – Regulierungssysteme, Wien 1999 S.177 ff Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 105 Zur Ausübung des Architektenberufs in der Tschechischen Republik ist ein fünfjähriges Studium an der Architekturfakultät der Technischen Universität in Praha (Prag), Brno (Brünn) oder in Liberec (Reichenberg) notwendig277. Alternativ gibt es ein Aufbaustudium an der Kunstakademie in Prag, das auf einem Architektur-Grundstudium an einer der Technischen Universitäten aufbaut. Die Berufsbezeichnung des Architekten und des Ingenieur-Architekten (ing. arch.) ist in Tschechien geschützt278. Um den Beruf als zugelassener Architekt (Autorizovany Architekt) auszuüben, ist eine Mitgliedschaft in der Tschechischen Architektenkammer (Ceska Komora Architektu) erforderlich279. Die Architektenkammer vertritt die eingetragenen Architekten und unterhält ein Lizenzsystem zur Führung des Titels. Sie übt bei Schieds- und Disziplinarverfahren auch die Funktion eines Schiedsgerichts aus, wenn der verpflichtende Ethikcode für Architekten verletzt wird280. Weiterhin bemüht sich die Kammer um faire Wettbewerbskultur auf dem Markt für Architekturleistungen, in dem sie aktuelle Marktinformationen liefert und Versicherungen vermittelt. Als Rechtsgrundlage gelten das Gesetz 360/1992 über die Berufsausübung von autorisierten Architekten, Ingenieuren und Technikern im Bauwesen (inkl. aller Novellen) und die Vorgaben des Baugesetzes281. Das Arbeitsfeld des Architekten in Tschechien ist nicht geschützt, so dass nach Schätzungen der Architektenkammer ca. 6.000 Bauingenieure mehr oder weniger auch als Architekten tätig sind.282 Es werden inzwischen auch Markttrends aus dem Westen übernommen. So werden Bauleitung und Projektmanagement immer öfter von Berufsfremden wie Juristen oder Ökonomen durchgeführt. Voraussetzung zur Ausübung des Berufes Architekt ist beispielsweise ein fünfjähriges Studium an der Architekturfakultät der Universität Budapest oder an einer der sieben weiteren Technischen Hochschulen283. Eine Bauvorlageberechtigung erhält man nur mit dem Eintrag in die Stammrolle der Ungarischen Architektenkammer (Magyar Epítész Kamara). Die im Jahr 277 Angaben zu den anerkannten Studienabschlüssen unter http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 278 Vgl. H. Meyer, Architekt ohne Grenzen, Teil 16: Teschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 279 Vgl. Internet-Auftritt der Kammer unter http://www.cka.cc, 22.05.04 280 Vgl. Informationen der Kammer unter http://www.cka.cc/eng/cca/basic_info.htm, 22.05.04 281 Vgl. H. Meyer, Architekten ohne Grenzen, Teil 16: Tschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 282 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 59 283 Vgl. F. Vámossy, Architekten in Ungarn, Deutsches Architektenblatt 09/1997, T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 und http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 Kapitel 4.1 106 1985 gegründete Architektenkammer hat zur Zeit ca. 9.200 Mitglieder, darunter Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsplaner, Stadtplaner und Denkmalschützer. Die Mitgliedsgebühr beträgt jährlich 28.000 Forint (106 EUR284). Je nach Ausbildungsabschluss werden Mitglieder in drei Zulassungskategorien unterteilt285: - Kategorie E1 umfasst leitende Architekten, die keinen Beschränkungen unterliegen. - Kategorie E2 beinhaltet Architekten mit einigen Beschränkungen für besonders verantwortungsvolle Planungsarbeiten. - In Kategorie E3 sind Architekten vertreten, die nur Einfamilienhäuser oder ähnlich einfache Gebäude planen dürfen. Die Eintragung in die Kategorie E1 wird von einer Jury der Architektenkammer durchgeführt, die sich primär als Schützer der Architekten gegenüber minderwertiger Handelskettenarchitektur286 versteht und auch diesbezüglich über die Eintragung entscheidet. Nach Schätzungen der Kammer führen nur ca. 20 - 30% der Architekten, die in der Kategorie E1 eingetragen sind, Bauüberwachung durch. Die restlichen beschäftigen sich ausschließlich mit Planung. Für Architekten der E2 und E3 Kategorie gehört die Bauüberwachung zur allgemeinen Berufspraxis. 287 Die Architektenkammer hat sich zum Ziel gemacht, das Bewusstsein für eine faire Wettbewerbskultur herzustellen und hat in diesem Zusammenhang einen Ethikcode für die ungarischen Architekten erstellt. In Ungarn gibt es neben der gesetzlichen Kammer auf freiwilliger Basis den Verband der Ungarischen Architekten MÉSZ (Magyar Építõmûvészek Szövetsége), der ca. 1.100 Mitglieder zählt und sich um soziale, kulturelle und künstlerische Aspekte in der ungarischen Architektur bemüht.288 Rechtsgrundlage für die Berufsausübung sind das Gesetz Nr. LVII/1996 über die Ingenieur- und Architektenkammer, Allgemeine Regelungen über Bauplanung (157/1997., IX.26. Korm. rendelet) und die speziellen Regelungen für die Bauplanung (34/2002., IV.27. FVM rendelet). Da es auf Zypern keine Architekturhochschule gibt, müssen alle angehenden Architekten im Ausland studieren, zur Zeit gibt es ca. 150 zypriotische Architekturstudenten in der ganzen Welt. Viele absolvieren ihr Studium in Griechenland, Frankreich, Großbritannien oder Italien. Die Mitgliedschaft in der Technikerkammer ist verpflichtend und kostenpflichtig. Nach dem Hochschulabschluss ist ein obligatorischen 284 1 Ungarische Forint (HUF) = 0,0038 EUR, 10.12.03 285 Vgl. P. Vécsei, Ungarn – Architektur als nationales Theater, http://www.konstruktuv.at, Mai 2002 286 Vgl. T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 287 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 104 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 107 Lehrgang und eine anschließende Prüfung bei der Zypriotischen Technikerkammer (Technical Chamber of Zyprus, E.T.E.K) zu absolvieren289. Nach einem Jahr Praxis werden Architekten dann in der E.T.E.K eingetragen und können selbstständig ihren Beruf ausüben. Innerhalb der Technical Chamber of Zyprus gibt es zwei spezielle Organisationen, die die Interessen der Architekten vertreten: die Cyprus Civil Engineers and Architects Association (C.C.E.A.A., gegründet 1940 mit ca. 450 Mitgliedern) und die Cyprus Architects Association (C.A.A., gegründet 1981).290 Vor der Baugenehmigung muss eine Planbewilligung für den Entwurf beim Prüfungsamt für Pläne und Konstruktionszeichnungen eingeholt werden. Zusammenfassung Um die Ergebnisse der zuvor besprochenen Staaten noch einmal übersichtlich darzustellen, werden in Tab. 4.1.2.3 der Schutz der Berufsausübung und die Planvorlageberechtigung zur Genehmigung aufgeführt, in Tab. 4.1.2.4 zusätzlich die Berufsbezeichnungen und deren Schutz präsentiert. Staat Schutz der Berufsausübung für Architekturdienstleistungen Planungsvorlage- berechtigung Belgien gesetzlicher Schutz Architekten Dänemark kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Deutschland kein Schutz Architekten, Ingenieure Finnland kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Frankreich gesetzlicher Schutz Architekten Griechenland kein Schutz Architekten, Ingenieure Großbritannien kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Irland kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Italien gesetzlicher Schutz Architekten, Ingenieure Luxemburg gesetzlicher Schutz Je nach Kommune Niederlande kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Österreich gesetzlicher Schutz Architekten, Ingenieure, Baumeister Portugal gesetzlicher Schutz Architekten, technische Zeichner, Ingenieure Schweden kein Schutz prinzipiell für jeden möglich Spanien gesetzlicher Schutz Architekten Tab. 4.1.2.3: Berufsschutz und Vorlageberechtigung in Europa 288 Verband der Ungarischen Architekten – Homepage, http://www.meszorg.hu/info_en.htm, 07.11.03 289 Die europaweit anerkannte Bescheinigung lautet Βεβαίωση Εγγραφής στο Μητρώο Αρχιτεκτόνων που εκδίδεται από το Επιστηµονικό και Τεχνικό Επιµελητήριο Κύπρου, vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 290 Zypern – Insel der Venus, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/42.pdf,12.11.03 Kapitel 4.1 108 Titel, Berufsbezeichnung und Schutz Staat Architekten Schutz Ingenieure Schutz Belgien Architecte gesetzlicher Schutz Ingénieur Civil Burgerlijk Ingenieur Ingénieur Industriel Industrieel Ingenieur gesetzlicher Schutz (Der Consultant ist nicht geschützt.) Dänemark Arkitekt gesetzlicher Schutz Civilingeniør Teknikumingeniør Akademiingeniør gesetzlicher Schutz (Der Titel Ingeniør ist nicht geschützt.) Deutschland Architekt Architekt gesetzlicher Schutz Diplomingenieur Diplomingenieur(FH) Beratender Ingenieur gesetzlicher Schutz Finnland Arkkitehti Nur akademische Titel sind geschützt. Diplomi-Insinööri; AMK-Insinööri Nur akademische Titel sind geschützt. Frankreich Architecte gesetzlicher Schutz Ingénieur diplômé gesetzlicher Schutz (der Ingénieur ist nicht geschützt.) Großbritannien Architect gesetzlicher Schutz Master of Engineering Bachelor of Science Bachelor of Engineering Chartered Engineer Incorporated Engineer gesetzlicher Schutz (Engineer und Consultant Engineer sind nicht geschützt.) Irland Architect gesetzlicher Schutz Bachelor of Engineering Bachelor in Art of Engineering Bachelor of Science Chartered Engineer gesetzlicher Schutz (Engineer und Consultant Engineer sind nicht geschützt.) Italien Architetto gesetzlicher Schutz Dottore in Ingegniera gesetzlicher Schutz Niederlande Architect gesetzlicher Schutz Ingenieur Nur akademische Titel sind geschützt. Österreich Architekt gesetzlicher Schutz Diplomingenieur Ingenieurkonsulent gesetzlicher Schutz Portugal Arquitecto gesetzlicher Schutz Licenciado Engenheiro gesetzlicher Schutz Schweden Arkitekt Nur akademische Titel ist geschützt. Civilingenjör Nur akademische Titel sind geschützt. Spanien Arquitecto gesetzlicher Schutz Ingeniero Superiore Ingeniero Tecnico gesetzlicher Schutz Tab. 4.1.2.4: Titelschutz in den europäischen Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 109 4.1.3 Umsetzung der Architektenrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten Die Umsetzung der Architektenrichtlinie in nationales Recht ist in allen alten Mitgliedstaaten erfolgt. In den neuen Mitgliedstaaten ist dies größtenteils erst in der Planung oder es gelten Übergangsvorschriften. Da die berufliche Anerkennung in einem europäischen Nachbarstaat auf Grundlage dieser nationalen Gesetze erfolgt, werden im Folgenden auf Basis des Kapitels 4.1.2 länderweise die relevanten Vorschriften aufgeführt. In Belgien müssen EU-Bürger über ein Diplomabschluss in Architektur/Hochbau verfügen291 und eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen können, um als Architekt zugelassen zu werden. Folgende Unterlagen sind ggf. beizubringen: - eine nach der Architektenrichtlinie 85/384 anerkannte Qualifikation - einen Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im Herkunftsland - ein polizeiliches Führungszeugnis - ein Versicherungsnachweis - einen Solvenznachweis und - einen Nachweis ihrer Nationalität292 Der erforderliche Antrag auf Ausübung einer vorübergehenden Tätigkeit oder dem Erbringen von Dienstleistungen wird ebenso wie ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis über den Nationalen Architektenrat (Conseil Nationale des Architects) in einer der fünf belgischen Provinzen gestellt293. Bei Dienstleistungen ist lediglich eine formelle Registrierung notwendig, erst bei einer Niederlassung ist die volle Mitgliedschaft in der Kammer vorgeschrieben. Außerdem müssen übersetzte und beglaubigte Zeugnisse und Dokumente vorgelegt und eine Anmeldegebühr errichtet werden.294 Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Loi du 4 juillet 1989 contenant délégation de pouvoirs pour assurer l'exécution de la directive du Conseil des Communautés européennes du 10/06/1985 ref: MB du 13/09/1992, page 15562 - Arrêté Royal du 12 septembre 1990 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes ref: MB du 19/10/1990, page 20020 - Decreet van 12/06/1991 betreffende de universiteiten in de Vlaamse Gemeenschap ref: Belgisch Staatsblad van 04/07/1991 blz. 14907 - Arrêté royal du 29 mars 1995 modifiant la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte ref: MB du 26/07/1995, page 20192 291 Vgl. Gesetzeszusatz - Annexe à la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte, I/a- Allemagne, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/loi_du_20_fevrier_1939.htm#art_4, 21.05.04 292 Vgl. Dialog mit den Bürgern, http://europa.int/scadplus/citizens/de/be/1079845.htm, 12.02.04 293 aktuelle Hinweise der Kammer unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/arch/architectes_etrangers.htm, 21.05.04 294 Vgl. Berufsausübungsbedingungen und Niederlassungsbedingungen in Belgien, Kapitel 4.1 110 - Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 24 mars 1995 fixant le programme de l'enseignement clinique pour l'obtention du brevet d'infirmière(ère) hospitalier(ère) et d'infirmier(ère) hospitalier(ère), orientation santé mentale et psychiatrie ref: MB du 10/08/1995, page 23202295 In Dänemark können ausländische Architekten komplett unabhängig arbeiten, da weder der Beruf des Architekten noch andere Berufe im architektonischen Umfeld reglementiert sind. Wünscht ein Bewerber aus einem anderen EU-Staat allerdings die Mitgliedschaft im DAL/AA (Danske Arkitekters Landsforbund / Akademisk Arkitektforening), so muss als Aufnahmevoraussetzung seine Qualifikation in Anlehnung an die Architektenrichtlinie vorgelegt werden.296 Für die Umsetzung der Architektenrichtlinie ist folgendes Gesetz zuständig: Bekendtgørelse nr. 478 af 02/07/1987 om anerkendelse af eksamensbeviser på arkitekturområdet, udsedt af et medlemsland i De europaeiske Faellesskaber. Byggestyrelsen 1.kt.5608. Lovtidende A haefte 53 udgivet den 17/07/1987 s. 478. Ausländische Architekten, die in Deutschland auf selbstständiger Basis arbeiten wollen, müssen einen Antrag bei der zuständigen Architektenkammer des Bundeslandes einreichen, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Je nach Land wird ein zwei- oder dreijähriges Berufspraktikum nach Abschluss der Ausbildung verlangt. Den zuständigen Behörden müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: - Kopie eines Ausweispapiers - Kopie des Diploms (nach Architektenrichtlinie anerkannt) - Führungszeugnis - Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit - Bescheinigung, dass keine Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden und - der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung In einigen Fällen kann eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers, ebenso wie die mit der Eintragung bei der Architektenkammer verbundenen Kosten.297 Die Anerkennung ist gesetzlich in den Kammergesetzen der Bundesländer festgehalten (s. Abb. 4.1.2.1). http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Belgien.html, 04.09.03 295 Alle in Listen aufgeführten Gesetzesverweise in diesem Kapitel basieren auf einer persönlichen Anfrage bei der EU- Kommissionsvertretung in Deutschland. 296 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Dänemark, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Daenemark.html, 21.05.04 bzw. Internetauftritt des Verbandes, http://www.dal-aa.dk, 21.05.04 297 Genaue Festlegungen der Vorraussetzungen in den in Kapitel 4.1.2 beschriebenen Länderkammergesetzen, Übersicht über die Kammern unter http://www.architektenkammer.de bzw. http://www.bundesingenieurkammer.de Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 111 Gemäß Vertrag zum Beitritt Estlands zur Europäischen Union vom 16.04.2003 wird auch die Gemeinschaftsregelung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt. Demnach werden alle Diplome vom staatlichen Kunstinstitut der Estnischen SSR von 1951-1988, von der Kunstuniversität Tallinn von 1989-1995 und von der Fakultät für Architektur an der estnischen Kunstakademie seit 1996 in der EU anerkannt298. Im Gegenzug werden ausländischen Architekten aus EU- Mitgliedstaaten von der zukünftigen Architektenkammer anerkannt. Es werden dabei wahrscheinlich Referenzen vorzulegen sein. Die gesetzliche Umsetzung ist nach Kenntnisstand noch nicht erfolgt. Um als EU-Bürger in Finnland als selbstständiger Architekt arbeiten zu dürfen, muss eine anerkannte Qualifikation im Sinne der Architektenrichtlinie nachgewiesen werden.299 Ein Erlass des finnischen Bildungsministeriums (Opetusministeriön päätös eräistä arkkitehdin ja rakennusarkkitehdin kelpoisuuden tuottavista tutkinnoista 1707/93) nennt die Abschlüsse der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, die automatisch anerkannt werden300. Im Falle einer Niederlassung wird der Nachweis einer zweijährige Berufspraxis gefordert. Für die selbstständige Arbeit als Architekt in Frankreich ist ein gemäß Architektenrichtlinie 85/384/EWG anerkanntes Diplom der Architektur vorweisen. Bürger aus EU-Mitgliedstaaten müssen verschiedene Dokumente in beglaubigter Übersetzung bei der jeweils regional zuständigen Kammer einreichen, darunter ihr Diplom, einen Adressennachweis in Frankreich (Anmeldebestätigung) und ein Polizeiliches Führungszeugnis301. Beim Anbieten von Dienstleistungen muss der Nachweis einer rechtlich einwandfreien Tätigkeit im Herkunftsland erbracht werden, außerdem eine Projektbeschreibung mit Namen und Daten des Bauherrn/Eigentümers, die Gesamtkosten und die Dauer.302 Bei der Dienstleistungserbringung ist keine Kammermitgliedschaft zwingend, lediglich eine Registrierung ist verpflichtend. Erst bei einer Niederlassung ist die 298 Architektendiplome in EU-Beitrittsländern , http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 299 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Finnland, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Finnland.html, 20.05.04 300 Volltext des Erlasses unter http://www.finlex.fi/linkit/sd/19931707, 21.05.04 301 die genauen Vorgaben sind bei der Kammer unter http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/installation- professionnelle/p21.htm#Prestations%20non%20UE, 23.05.04, einzusehen. 302 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Frankreich, Kapitel 4.1 112 Kammermitgliedschaft mit sämtlichen Beiträgen, Rechten und Pflichten notwendig303. Bei deutschen Fachhochschul-Absolventen wird in Frankreich zumeist ein Ausschuss aus Vertretern des Kulturministeriums und des Conseil National zur Bewertung herangezogen304. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Décret n° 87-639 du 04/08/1987 modifiant le Décret n° 77-1481 du 21/12/1977 sur l'organisation de la profession d'architecte ref: JO du 07/08/1987, page 8921 - Décret n° 87-640 du 04/08/1987 modifiant le Décret n° 78-67 du 16/01/1978 pris pour l'application des articles 10,11 et 38 de la loi n° 77-2 du 03/01/1977 sur l'architecture et relatif aux conditions requises pour l'inscription au tableau régional d'architectes ref: JO du 07/08/1987, page 8921 - Arrêté ministériel du 29/02/1988 fixant la liste des diplômes, certificats et autres titres du domaine de l'architecture délivrés à leurs ressortissants par les Etats membres de la Communauté économique européenne et permettant l'inscription du tableau régional de l'ordre des architectes ref: JO du 30/03/1988, page 4228 - Décret n° 91-1218 du 29/11/1991 relatif à l'organisation dans les écoles d'architecture d'un cycle d'études conduidant au diplôme d'architecte diplômé par le Gouvernement, dans le cadre de la formation professionnelle continue et de la promotion sociale ref: JO du 05/12/1991, page 15880 - Arrêté ministériel du 09/12/1991 relatif aux modalités d'accés à la formation conduisant au diplôme d'architecte D.P.L.G. par la voie de la formation professionnelle continue et de la promotion sociale ref: JO du 11/02/1992, page 2193 - Arrêté ministériel du 09/12/1991 relatif au cycle conduisant au diplôme d'architecte diplômé par le Gouvernement dans le cadre de la formation professionnelle et de la promotion sociale ref: JO du 11/02/1992, page 2194 - Décret n° 97/1096 du 27/11/1997 relatif aux études d'architecture ref: JO du 28/11/1997 9. - Arrêté ministériel du 08/01/1998 relatif aux premier et deuxième cycles des études d'architecture ref: JO du 21/01/1998 - Arrêté ministériel du 06/01/1998 relatif au troisième cycle conduisant au diplôme d'architecture diplômé par le Gouvernement ref: JO du 14/01/1998 - Arrêté ministériel du 08/01/1998 relatif aux conditions et aux modalités d'inscription des étudiants dans les écoles d'architecture ref: JO du 21/01/1998 - Arrêté ministériel du 08/01/1998 relatif à la commission culturelle, scientifique et technique pour les formations en architecture et aux conditions d'habilitation des écoles ref: JO du 21/01/1998 - Arrêté ministériel du 20/01/1998 relatif aux mesures transitoires prévues à l'article 15 du décret n° 97/1096 du 27/11/1997 relatif aux études d'architecture ref: JO du 30/01/1998 - Décret n° 98/2 du 02/01/1998 fixant les conditions de validation des études, expériences professionnelles ou acquis personnels en vue de l'accès aux études d'architecture ref: JO du 03/01/1998 - Décret n° 97/1097 du 27/11/1997 relatif à la formation continue diplômante en architecture ref: JO du 28/11/1997 - Arrêté ministériel du 08/01/1998 relatif au cycle de formation continue diplômante conduisant au diplôme de deuxième cycle des études d'architecture ref: JO du 21/01/1998 - Arrêté ministériel du 06/01/1998 relatif au cycle de formation continue diplômante conduisant au diplôme d'architecte diplômé par le Gouvernement ref: JO du 14/01/1998 - Arrêté ministériel du 08/01/1998 relatif aux conditions et aux modalités d'inscription des stagiaires dans la formation continue diplômante en architecture ref: JO du 21/01/1998 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Frankreich.html, 04.09.03 303 vgl. Dialog mit den Bürgern -Frankreich - Architekten, Europäische Union, http://europe.eu.int/scadplus/citizens/de/fr/1079845.htm, 28.04.02 304 Vgl. C. Käpplinger, Architekt ohne Grenzen, Teil 11: Frankreich, Deutsches Architektenblatt 12/2002 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 113 Um in Griechenland unabhängig arbeiten zu können, müssen Architekten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat neben der Qualifikation nach Architektenrichtlinie ausreichende griechische Sprachkenntnisse in einer Prüfung bei der griechischen Architektenkammer TCG nachweisen305. Als Dokumente sind der Nachweis einer Architektenausbildung durch ein offizielles Diplom, ein Nationalitätennachweis, ein polizeiliches Führungszeugnis und der Nachweis einer rechtlich einwandfreien Berufspraxis im Herkunftsland bei der Kammer einzureichen306. Dabei fallen Gebühren für die beglaubigte Übersetzung und die Anerkennung des Diploms, sowie für die obligatorische Mitgliedschaft in der griechischen Architektenkammer an. Ebenso muss eine Erlaubnis im Falle einer Niederlassung bei der Kammer eingeholt werden. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Décret présidentiel n° 107 du 22/03/1993 ref: FEK A n° 49 du 07/04/1993, page 483 - Rectificatif au Décret présidentiel n° 107 du 22/03/1993 ref: FEK A n° 76 du 24/05/1993, page 861 - Notification ministérielle n° D11/159/8 du 05/05/1994 - Décision ministérielle n° D17/36/4/FN350 du 16/03/1994 ref: FEK B du 30/03/1994, page 1734 - Décret présidentiel n° 272 ref: FEK n° 224 du 17/10/2000 EU-Ausländer können in Großbritannien ihren Beruf ohne Eintragung bei einer Berufsvertretung ausüben, solange der Berufstitel Architekt nicht benutzt wird. So ist die Erbringung von Dienstleistungen recht einfach möglich. Zur Führung des Titels Architect ist die Registrierung im Architects Registration Board (ARB) erforderlich. Das RIBA hat eine Chartered International -Mitgliedschaft für internationale Architekten eingerichtet, die eine weltweite Qualifikation darstellen soll307. Es gibt vier Wege, als Ausländer Mitglied des RIBA zu werden308: 1. Man durchläuft alle RIBA-Prüfungen PART I, PART II und PART III an einer von der RIBA anerkannten Architekturschule. 2. Man durchläuft RIBA-Prüfungen PART I, PART II und weist eine fünfjährige Berufspraxis nach. 3. Man weist eine Qualifikation nach EU-Architektenrichtlinie und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit nach Abschluss nach. 305 Vgl. DBZ Junge Architekten, http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 306 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Griechenland, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Griechenland.html, 04.09.03 und http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/el/1079845.htm 307 nähere Informationen unter http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_23.html, 23.05.04 308 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_19.html, 23.05.04 Kapitel 4.1 114 4. Mitglieder von 11 Verbänden können direkt Mitglied werden, in Deutschland ist dafür eine Mitgliedschaft im BDA (Bund Deutscher Architekten) Vorraussetzung. Die Niederlassungsbedingungen sind in den Gesetzen für die Architektenkammer (Architects Registration Acts) von 1931 und 1997 geregelt.309 Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - The Architects' Qualifications (EEC Recognition) Order 2002. ref: SI n° 2842/2002 of 02/12/2002 - The Employment (Architects) (EEA Qualifications) Ordinance 1996, Legal Notice No. 10 of 1996 ref: First Supplement to the Gibraltar Gazette No. 2,951 of 05/12/1996 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind in Irland für EU- Bürger derzeit noch uneingeschränkt garantiert. So können Architekten aus der EU zur Zeit noch unabhängig in Irland arbeiten bzw. ihre Leistungen anbieten, ohne spezielle Bedingungen oder Anforderungen erfüllen zu müssen. Mit der Einführung von Zulassungsbestimmungen in Irland, die derzeit im Gange ist, wird sich dies ändern310. In diesem Zusammenhang wird es auch zur Ausarbeitung von Berufsausübungsbedingungen für ausländische Architekten kommen. Absolventen mit Abschlüssen, die der EU-Richtlinie 85/385/EWG entsprechen, können auch Mitglied des RIAI werden311. In Irland ist die Rechtsvorschrift S.I. n° 316 of 1991 für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig. Unabhängig davon, ob ein Architekt aus einem anderen EU-Staat oder aus einem Drittstaat kommt, werden für die verpflichtende Registrierung neben einem anerkannten Diplom der Architektur (z.B. nach Architektenrichtlinie), Berufspraxis, ein erfolgreicher Abschluss von Weiterbildungsstudien nach dem eigentlichen Studium und ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Bei Dienstleistungen werden auch ein Nachweis der rechtlich einwandfreien Tätigkeit im Herkunftsland, ein Solvenz- und Nationalitätennachweis und eine Referenzliste gefordert312. Die Anerkennung der Diplome erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Universität und Forschung (Conferenza degli Servizi). Im Falle einer Niederlassung ist eine Mitgliedschaft in der örtlichen Architektenkammer des Ordine degli Architetti verpflichtend. Über die Annahme des Antrags auf Aufnahme wird in einem Bewerbungsgespräch bei der Kammer 309 Volltext unter http://www.arb.org.uk/about/act/arctitects-act-1997.shtml, 23.05.04 310 Vgl. Statement des RIAI zum Gesetzentwurf unter http://www.nqai.ie/riaiprof.htm, 23.05.04 311 Unterlagen zur Einschreibung unter http://www.riai.ie/index.html?id=5758, 23.05.04 312 Vgl. auch Einschreibebedingungen http://www.cnappc.it/default_de.asp, 23.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 115 entschieden.313 Im Jahr 2002 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof aufgrund seiner unzutreffenden und unvollständigen Umsetzung der Architektenrichtlinie verurteilt (Urteil C-298/99)314. Ähnliche Verpflichtungen gelten auch für Ingenieure. Die Registrierung bzw. Mitgliedschaft ist für sie obligatorisch in der zuständigen Provinzkammer Ordine degli Ingegneri315. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Decreto legislativo del 27/01/1992 n. 129, attuazione delle direttive n. 85/384/CEE, n. 85/614/CEE e n. 86/17/CEE in materia di riconoscimento dei diplomi, delle certificazioni ed altri titoli nel settore dell'architettura ref: GURI - Serie generale - del 19/02/1992 n. 41 pag. 18 - Decreto del Presidente della Repubblica del 20/05/1989, modificazione all'ordinamento didattico universitario relativamente ai corsi di laurea della facoltà di ingegneria ref: GURI - Serie generale - del 10/08/1989 n. 186 pag. 7 - Decreto ministeriale del 22/06/1991, modificazione all'ordinamento didattico universitario relativamente ai corsi di laurea della facoltà di ingegneria ref: GURI - Serie generale - del 21/04/1992 n. 93 pag. 3 - Decreto ministeriale del 22/05/1995, modificazioni all'ordinamento didattico universitario relativamente ai corsi di laurea afferenti alla facoltà di ingegneria ref: GURI - Serie generale - del 18/07/1995 n. 166 pag. 19 Um als ausländischer Architekt in Lettland selbstständig arbeiten zu können, muss ein Diplom nach EU-Architektenrichtlinie vorgelegt werden. Ebenfalls ist eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland nachzuweisen316. Die anerkennende Stelle ist die Vereinigung der lettischen Architekten317. Während der Umstellungsphase nach EU- Beitritt bietet sich die Möglichkeit, ein Joint Venture mit einem lettischen Architekten einzugehen318. Architekten aus dem Ausland, die unabhängig in Litauen arbeiten wollen, sind den gleichen Gesetzen wie für lokale Architekten unterworfen. Unabhängig von der eigenen Qualifikation nach Architektenrichtlinie benötigen ausländische Architekten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen eine litauische Lizenz319. Diese 313 Vgl. Berufsausübungsbedingungen und Niederlassungsbedingungen in Italien, http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_ FB9AAEF20BE9BBB20D140A54B6746F6F/nsc_ true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Italien.html, 23.05.04 314 Vgl. C.F. Kusch, Architekt ohne Grenzen, Teil 9: Italien, Deutsches Architektenblatt 08/2002 315 Vgl. V. Vorbeck/W. Oberlander, Ingenieure in Europa: Italien, Der Ingegnere hat eine gute Karrierechance, Deutsches Ingenieurblatt 06/1997 316 Vgl. DBZ, Junge Architekten unter http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 317 Näheres auf dem Internet-Auftritt des Verbandes unter http://www.architektura.lv, 22.05.04 318 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Lettland.html , 04.05.04 319 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 Kapitel 4.1 116 Regelung wird sich aber nach dem EU-Beitritt durch das Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen in nächster Zeit ändern320. Allerdings kann angesichts der Vielzahl neuer, mit dem EU-Beitritt umzusetzender Regelungen nicht von sofortiger Rechtsetzung ausgegangen werden. Bis zur europarechtskonformen Umgestaltung des Lizenzsystems kann durch eine Zusammenarbeit mit litauischen Büros auch das Lizenzsystem umgangen werden, da es bei solchen Konsortien ausreichend ist, wenn ein Partner staatlich lizenziert ist321. Um als ausländischer Architekt unabhängig in Luxemburg arbeiten zu dürfen, sind neben einem anerkannten Diplom der Architektur nach Architektenrichtlinie 85/384 ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Versicherungsnachweis sowie ein Nachweis der ordentlichen Berufspraxis im Herkunftsland in beglaubigter Übersetzung erforderlich322. Die Anerkennung der Diplome erfolgt durch das Ministerium für Kultur, Bildung und Forschung, der Antrag zur Niederlassung wird beim Ministerium für Mittelstand, Tourismus und Wohnungswesen gestellt.323 Folgende Rechtsvorschrift ist für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: Loi du 28/12/1988 1. réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales; 2. modifiant l'article 4 de la loi du 02/07/1935 portant réglementation des conditions d'obtention du titre et du brevet de maîtrise dans l'exercice des métiers ref: Mémorial grand-ducal A n° 72 du 28/12/1988, page 1494 Nach dem Studium müssen Absolventen zwei Praxisjahre unter Aufsicht eines eingeschriebenen Architekten oder Ingenieurs und eine Prüfung vor der Befugniskommission ablegen, um den Titel Perit tragen zu dürfen324. Es liegt allerdings kein Kenntnisstand über die Berufsanerkennung ausländischer Architekten in Malta vor. Um in den Niederlanden als selbstständig arbeiten zu können, müssen sich Architekten aus anderen EU-Staaten beim Architektenregister (Stichting Bureau Archtitectenregister) eintragen325. Die vorzulegenden Dokumente (darunter ein anerkanntes Diplom der Architektur nach Architektenrichtlinie 84/385) müssen übersetzt und beglaubigt sein. Das Niederlassungsrecht sowie das Dienstleistungsrecht sind generell in den 320 Vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 321 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Litauen.html , 05.05.04 322 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 323 Vgl. Berufsausübungsbedingungen und Niederlassungsbedingungen in Luxemburg, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Luxemburg.html, 04.09.2003. 324 Vgl. Originaltext des Gesetzes unter http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_11/chapt390.pdf, 22.05.04 325 nähere Infromationen unter http://www.architectenregister.nl/sba.php?p=7, 23.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 117 Niederlanden frei, allerdings ist eine Eintragung ins niederländische Handelsregister vorzunehmen326. Öffentliche Auftraggeber beauftragen in der Regel fast nur Architekten, die im Architektenregister eingetragen sind327. Wird eine freiwillige Mitgliedschaft im BNA gewünscht, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die sich jedoch nicht von denen an niederländische Architekten gestellten Anforderungen unterscheiden.328 Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Koninklijk Besluit, Staatsblad nr 347 van 1987 - Ministeriële Beschikking, Staatscourant nr 190 van 1988 Für eine unabhängige Arbeit als Architekt in Österreich müssen Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder GATS-Ländern329 eine nach Architektenrichtlinie 85/384 oder österreichischer EWR- Architektenverordnung (BGBl. 694/1995) anerkannte Qualifikation nachweisen. Zusätzlich zu beglaubigten Zeugnissen werden ein Nachweis über eine dreijährige Berufspraxis im Herkunftsland, ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Solvenzbescheinigung (rückwirkend auf fünf Jahre) gefordert. Bei temporären, projektbezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei der regional zuständigen Kammer lediglich eine Dienstleistungsanzeige gem. RL 85/384 und 89/48/EWG einzubringen330. Für eine Niederlassung ist die Vollmitgliedschaft in der Kammer notwendig. Es muss ein Niederlassungsantrag331 für die österreichische Berufsberechtigung als Architekt oder Ingenieurkonsulent (gem. EWR-ArchV332, BGBl. 694/1995) an eine österreichischen Kammer gestellt werden. Die Berufsausübung ist insoweit geschützt, dass ohne eine berechtigte Dienstleistungsanzeige bzw. ein abgeschlossenes Niederlassungsverfahren es EU-Bürgern nicht erlaubt ist, Planungsleistungen in Österreich zu erbringen.333 Folgende Rechtsvorschriften sind neben EWR-ArchV, BGBl. 694/1995 für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Bundesgesetz vom 04/03/1994 über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG) sowie Änderung der Gewerbeordnung 1973 ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 156/1994 - Gewerbeordnung 1973 ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 23/1993 326 Vgl. B. Visser, Architekten in den Niederlanden, Die Position des Architekten, Deutsches Architektenblatt 05/1996 327 Vgl. P. van Assche, Architekten ohne Grenzen, Teil 12: Benelux-Länder, Deutsches Architektenblatt 02/2003 328 nähere Informationen unter http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04 329 Vgl. http://www.gats.de, 26.05.04: GATS (General Agreement on Trade in Services/ Allgemeines Abkommen über Handel mit Dienstleistungen) ist ein Abkommen der Mitgliedstaaten der WTO zur Liberalisierung des Dienstleistungssektors, wobei dieser nahezu uneingeschränkt dem freien Wettbewerb geöffnet wird. 330 Erforderliche Hinweise und Anträge zu ehalten unter http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa, 26.05.04 331 Download unter http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa/nied_arch_pdf, 26.05.04 332 Vgl. http://www.aikammer.org/bilder/ewr-architektenverordnung.pdf, 22.09.03: Die EWR- Architektenverordnung besagt, dass Bürger eines Landes, das dem Abkommen über dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, zur projektbezogenen Erbringung einer Dienstleistung und zur Niederlassung auf dem Gebiet der Architektur befugt sind, soweit sie die Auflagen des Ziviltechnikergesetzes 1993 erfüllen. 333 Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa, 26.05.04 Kapitel 4.1 118 - Verordnung: EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung- EWR-Ing-KonsV ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 694/1995 Ausgegeben am 20/10/1995 - Bundesgesetz , mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996) ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 10/1997 ausgegeben am 10/01/1997 - Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden ref: BGBl. für die Republik Österreich n° 111 du 23/07/2002 p. 1137 Nach den ab dem EU-Beitritt geltenden Richtlinien dürften deutsche Architekten keine Probleme mit der Approbation in Polen haben. Ausländische Architekten müssen allerdings Mitglieder der polnischen Architektenkammer werden, um bauvorlagenberechtigt zu arbeiten334. Man kann die Mitgliedschaft direkt in einer regionalen Architektenkammer beantragen. Solange man in keinem anderen europäischen Staat den geschützten Titel Architekt innehat, sind dabei ein notariell beglaubigter Bildungsabschluss und ein Nachweis über eine zweijährige Berufserfahrung in der Planung und einjährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht vorzulegen335. Diese muss allerdings nicht in Polen absolviert werden336. Bis zur Vollmitgliedschaft musste man sich noch einer Prüfung unterziehen, die leider nur in polnischer Sprache abgelegt wurde337. Dies ist mit der Neuregulierung für EU-Bürger abgeschafft worden. Ausländische Architekten aus anderen EU-Mitgliedstaaten können unabhängig in Portugal arbeiten, wenn ihre beruflichen Qualifikationen den Anforderungen der Architektenrichtlinie entsprechen338. Die Richtlinie wurde im portugiesischen Recht im Decreto-Lei 14/90, 8/1339 verankert. Die Statuten und Zulassungsbestimmungen des Ordem dos Arquitectos verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, einen Zulassungstest und ein einjähriges Praktikum oder alternativ den Nachweis einer einjährigen Berufspraxis im Herkunftsland. Vorgeschrieben ist weiterhin eine Eintragung im Register340. Die Niederlassung für Architekten ist möglich durch regulären Eintrag und Aufnahme in die regionale Architektenkammer. Vorzulegen sind neben dem Ausweis und den benannten Qualifikationsbelegen die einwohnermelderechtliche Anmeldung in Portugal. 334 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Polen.html, 04.05.04 335 Brief der polnischen Architektenkammer an die Deutsche Bundesarchitektenkammer am 20.04.04 336 Vgl. E. Haupt, Architekt ohne Grenzen, 6. Teil Polen, Deutsches Architektenblatt 02/2002 337 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 24 338 nähere Informationen unter http://www.ordemdosarquitectos.pt/a_admi3_a_2_b.html, 22.05.04 339 Originaltexte unter http://www.iapmei.pt/iapmei-leg-03.php?lei=2146, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 119 Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die Verfahren vereinfacht und schneller, da die Registrierung bei der Kammer automatisch erfolgt341. Folgende Rechtsvorschrift ist für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: Decreto-Lei n° 14/90 de 08/01/1990. Transpõe para a ordem jurídica interna portuguesa a Directiva n° 85/384/CEE (aplicação do princípio do direito de estabelecimiento e de livre prestação de serviços para as actividades do domínio da arquitectura) ref: Diário da República I Série n. 6 de 08/01/1990 Página 75 Da weder der Titel noch die Berufsausübung des Architekten in Schweden geschützt bzw. reglementiert sind342, können auch Architekten anderer Länder den Beruf ohne Einschränkungen ausüben und die EU-Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG zur Anerkennung der Diplome sind von nachrangiger Bedeutung343. Der SAR als europäisches ACE-Mitglied ist für ausländische Architekten offen, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen, ihren Wohnsitz in Schweden haben und dort mindestens zwei Jahre als Architekt gearbeitet haben. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Högskoleförordning, Svensk författningssamling (SFS) 1993:100 - Förordning om ändring i högskoleförordningen (1993:100), Svensk författningssamling (SFS) 1993:1440 - Rules for admission to National Association of Swedish Architects 1986 Ausländische Architekten können selbstständig in der Slowakischen Republik arbeiten, wenn sie im Herkunftsland eine qualifizierte und anerkannte Architekturausbildung abgeschlossen haben, fünfjährige Berufserfahrung nachweisen können und eine Prüfung bei der Slowakischen Architektenkammer erfolgreich bestanden haben. Zur Registrierung sind außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis, zwei Empfehlungen von (slowakischen) Architekten sowie ein Lebenslauf und eine Projektübersicht erforderlich344. Die Projektübersicht muss mindestens drei realisierte Projekte der Sparte beinhalten, in welcher der Architekt planen will. Nach EU-Beitritt werden diese Bedingungen in den nächsten Jahren vereinfacht werden. Natürlich kann bis dahin auch in einem Joint Venture mit einem slowakischen Architekten zusammengearbeitet werden. In dieser Art der Zusammenarbeit liegt die Verantwortung bei dem Architekten aus der Slowakei345. 340 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Portugal.html, 04.05.04 341 vgl. Dialog mit den Bürgern - Portugal - Architekten, Europäische Union, http://europe.eu.int/scadplus/citizens/de/pt/1079845.htm, 07.07.02 342 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 343 Vgl. H. Kopf, Architekt ohne Grenzen, Teil 18: Schweden, Deutsches Architektenblatt 02/2004 344 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 345 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowakei.html, 05.05.04 Kapitel 4.1 120 Die Tätigkeit der ausländischen Architekten und Ingenieure in Slowenien ist nach dem seit 1. Januar 2003 geltenden Baugesetz möglich, verlangt jedoch zwingend eine Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sloweniens. Nach Vorlage entsprechender Qualifikationsnachweise stellt diese eine Lizenz aus, mit der dann beim Arbeitsministerium eine Arbeitserlaubnis beantragt werden kann346. Derzeit ist eine Architekturdirektive und weitere Regulierungen in Arbeit, die den Markt für europäische Architekturdienstleistungen weiter öffnen wird. Falls man keine Erlaubnis hat, bietet sich die Möglichkeit, ein Joint Venture mit einem slowenischen Architekten einzugehen347. Architekten aus EU-Mitgliedstaaten müssen neben dem nach Architektenrichtlinie anerkannten Diplom ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Beim Anbieten von Dienstleistungen sind der Nachweis einer rechtlich einwandfreien Tätigkeit im Herkunftsland und eine Bewerbung auf Registrierung notwendig. Die Unterlagen müssen als beglaubigte Übersetzungen bei der jeweils regional zuständigen Architektenkammer eingereicht werden348. Bürger anderer Staaten müssen zusätzlich eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Spanien und eine Anerkennungsbescheinigung ihres Diploms durch das Bildungs- und Kultusministerium nachweisen können. Ein solches Anerkennungsverfahren kann in Spanien allerdings bis zu sechs Monaten dauern349. Bei einer Niederlassung wird ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie ein Nachweis über das Fehlen berufsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen von der Kammer gefordert350. Einige Kammern verlangen von auswärtigen Mitgliedern auch eine Kursbelegung in spanischem Baurecht, die innerhalb eines Jahres absolviert werden soll. Die Mitgliedschaft in einem Colegio kostet pro Jahr ca. 500 Euro351. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig: - Real Decreto n° 1081/89 de 28/08/1989, por el que se regula el reconocimiento de certificados, diplomas y otros títulos en el sector de la Arquitectura, de los Estados miembros de la Comunidad Económica Europea, así como el ejercicio efectivo del derecho de establecimiento y la libre prestación de servicios ref: BOE n° 214 de 07/09/1989 Página 28449 (Marginal 21770) 346 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowenien.html, 05.05.04 347 Vgl. Unterlagen zur Veranstaltung Export deutscher Architekten- und Ingenieurleistungen, Einschätzungen der Auslandsvertretungen, am 06.11.03 348 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 349 Vgl. http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_AE4417F01BACD61905F50E21C7F1B855/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Spanien.html, 04.09.03 350 Vgl. http://www.coal.es/colegiox.htm, 27.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Berufliche Anerkennung 121 - Real Decreto n° 314/96 de 23/02/1996, por el que se modifica parcialmente el Real Decreto 1081/89, de 28 de agosto, por el que se regula el reconocimiento de certificados, diplomas y otros títulos en el sector de la Arquitectura, de los Estados miembros de la Comunidad Económica Europea, así como el ejercicio efectivo del derecho de establecimiento y la libre prestación de servicios ref: BOE n° 64 de 14/03/1996 Página 10149 (Marginal 5934) Architekten aus der EU können grundsätzlich als selbstständig arbeitende Architekten, als Angestellte oder als Gast-Architekten arbeiten. Den Marktzugang, Art und Umfang der Tätigkeit regelt in Tschechien das Gesetz Nr. 360/1992 sowie die Autorisierungsordnung der Architektenkammer352. Allerdings muss der Architekt mit einem tschechischen Architekten zusammenarbeiten und bei der Architektenkammer gegen eine Gebühr eine Genehmigung zur Zusammenarbeit beantragen. Dabei müssen das Architekturdiplom vorgelegt, sowie eine Prüfung in tschechischer Sprache absolviert werden353. Dieses Verfahren wird in den nächsten Jahren durch den EU-Beitritt verändert und erleichtert werden354. Derzeit bereitet der tschechische Gesetzgeber zusammen mit der Architektenkammer eine Gesetzesnovelle vor, die die tschechischen Zugangsbedingungen den EU-Vorgaben anpassen soll355. Zur Zeit werden so gut wie keine Fünfzig-zu-Fünfzig-Joint-Venture zwischen deutschen und tschechischen Partnern gegründet, da es hierbei keine praktikable Art der Konfliktregulierung gibt. So werden bei der Zusammenarbeit die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft in Tschechien oder die Bildung einer ARGE mit einem tschechischen Architekturbüro bevorzugt356. Um in Ungarn tätig zu werden, müssen ausländische Architekten in der Architektenkammer registriert sein. Bis Ende 2002 waren noch keine Architekten aus dem Ausland Kammermitglieder357. Einer der Gründe dafür ist das zeitaufwendige Zulassungsverfahren, das einschließlich Anerkennung des Diploms ca. 210 Tage dauert.358 351 Vgl. J. Kaiser-Wortmann, Architekt ohne Grenzen, 2. Teil: Spanien, Deutsches Architektenblatt 04/2001 352 Vgl. H. Meyer, Architekt ohne Grenzen, Teil 16: Teschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 353 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__TschechischeRepublik.html, 05.05.04 354 die aktuelle Registrierungsvorschrift ist unter http://www.cka.cc/eng/legislativa/zakony/registration.htm, 22.05.04, einzusehen. 355 Vgl. H. Meyer, Architekten ohne Grenzen, Teil 16: Tschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 356 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 72 357 Vgl. Unterlagen zur Veranstaltung Export deutscher Architekten- und Ingenieurleistungen, Einschätzungen der Auslandsvertretungen, am 06.11.03 358 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 100 Kapitel 4.1 122 Um als Ausländer eine Zulassung zu erlangen, sind in der Praxis folgende Schritte notwendig: 1. Gründung einer ungarischen Firma (Dauer: einige Tage) 2. Einholung einer Arbeitsgenehmigung. Der ausländische Architekt muss als leitendes Personal deklariert werden (Dauer: min. 60 Tage) 3. Anerkennung der Berufsqualifikation durch das Ministerium für Erziehung (Dauer: ca. 90 Tage) 4. Antrag auf die Mitgliedschaft in der Ungarischen Architektenkammer (Dauer: ca. 60 Tage)359 Ebenso sorgt die Jury der Architektenkammer, die über die Eintragung ausländischer Architekten nach relativ freien Kriterien entscheidet, für große Schwierigkeiten z.B. bei der Anerkennung gesammelter Berufserfahrung im Ausland360. Nach dem EU-Beitritt Ungarns dürfte die Anerkennung durch das Ministerium für Erziehung aufgrund der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen in der EU wegfallen. Eine Zwischenlösung besteht in der Gründung eines Joint Venture unter Beteiligung eines bereits bestehenden Architekturbüros. Es liegt kein Kenntnisstand über die Berufsanerkennung von ausländischen Architekten in Zypern vor. Durch die Unterzeichnung des Vertrages zur Erweiterung müssen in Zukunft aber Diplome nach Architektenrichtlinie anerkannt werden, ebenso wie die von der Ingenieurskammer Zyperns (ETEK) ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung in das Architektenregister in ganz Europa anzuerkennen ist361. 359 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 105 360 Vgl. T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 361 Vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=631, 22.05.04 Kapitel 4.2 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 123 4.2 Auftragsvergabe und Akquisition 4.2.1 EU-weite Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber Öffentliche Auftraggeber sind, wie in Kapitel 2.5 ausführlich beschrieben, verpflichtet, öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben und diese unter neutraler Angebotsauswertung ggf. auch an Anbieter aus anderen europäischen Staaten zu vergeben. Die Praxis sieht leider immer noch anders aus. Fast alle Bau- und Planungsaufträge werden im nationalen Rahmen vergeben, nur wenige Staaten haben ihre Protektionismen soweit reduziert, dass es zu einer echten Konkurrenzsituation zwischen einheimischen und europäischen Wettbewerbern kommt. Die Vergaberichtlinien haben jedoch zu einer Instrumentarisierung geführt, die kein Staat gänzlich ignorieren kann. Europaweite Ausschreibungen haben sich daher im Zeitraum von 1995 bis 1999 mehr als verdoppelt. 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 1995 1996 1997 1998 1999 Spanien (E) Schweden (S) Portugal (P) Österreich (A) Niederlande (NL) Italien (I) Irland (Ir) Großbritannien (UK) Frankreich (F) Finnland (SF) Deutschland (D) Dänemark (DK) Belgien (B) Quelle:Danish Association of Consulting Engineers, F.R.I.-Survey 1999 Abb. 4.2.1.1: Anzahl öffentlicher, europaweiter Ausschreibungen Durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten werden die Zahlen noch einmal stark ansteigen, da mit einem erheblichen Baubedarf innerhalb der nächsten Jahre zu rechnen ist. Erstaunlich an der Umsetzung der Vergaberichtlinien in nationales Recht ist der angewendete Interpretationsspielraum einzelner Staaten, der trotz recht eindeutiger Richtlinienvorgaben (s. Kap. 2.5) sehr unterschiedliche Ausmaße bei der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen angenommen hat. Extreme Beispiele sind hierbei Kapitel 4.2 124 Spanien, das in vorbildlicher Weise offene Verfahren anwendet und Deutschland, wo fast ausschließlich Verhandlungsverfahren angewendet wird. Leider erhebt das Amt für amtliche Veröffentlichungen362 keine statistischen Daten zu angewendeten Verfahren bei der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen. Der dänische Verband F.R.I. hat in den Jahren 1997-1999 eine Erhebung durchgeführt, deren Ergebnisse im Folgenden erläutert werden. Im offenen Verfahren wurden hauptsächlich in Spanien Architektur- und Ingenieurleistungen vergeben. Bis 1999 waren aber in fast allen Staaten deutliche Wachstumsraten zu verzeichnen, lediglich in Deutschland und Finnland wurden prozentual weniger offene Verfahren durchgeführt, in den Niederlanden und Dänemark stagnierte der Anteil. Erstaunlich ist der geringe Anteil des nach Richtlinie im Regelfall anzuwendenden offenen Verfahrens in Deutschland, Dänemark, Finnland und Großbritannien. Auch Irland und die Niederlande wenden das Verfahren leider recht selten an. Beim offenen Verfahren können sich alle Marktteilnehmer ohne Teilnehmerbegrenzung bewerben. Über das Angebot eines Teilnehmers darf nicht verhandelt werden. Beim offenen Verfahren darf ebenso ein Entgelt für die zugeschickten Vergabeunterlagen erhoben werden. 0% 20% 40% 60% 80% 100% A B D DK E SF F UK IR I NL P S 1997 1998 1999 Offene Verfahren Abb. 4.2.1.2: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Offene Verfahren 1997-1999 Die Anteile des nicht offene Verfahrens zeigen im europäischen Vergleich ein weitaus heterogeneres Bild. Das nicht offene Verfahren wird mit Ausnahme Deutschlands bevorzugt von den Staaten angewendet, die das offene Verfahren nur bedingt nutzen. 362 Verlagshaus der Europäischen Organe und Institutionen, http://publications.eu.int Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 125 Dies sind Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien und die Niederlande. Beim nicht offenen Verfahren fordert der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von Firmen zur Angebotsabgabe auf. Auch hier darf über das Angebot nicht verhandelt werden. 0% 20% 40% 60% 80% 100% A B D DK E SF F UK IR I NL P S 1997 1998 1999Nicht offene Verfahren Abb. 4.2.1.3: Vergabe Architektur-/Ingenieurdienstleistungen, Nichtoffene Verfahren 1997- 1999 Das Verhandlungsverfahren darf, wie schon in Kapitel 2.5 beschrieben, nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wenn im offenen oder nichtoffenen Verfahren keine zu wertenden Angebote abgegeben wurden oder das Bauvorhaben so komplex ist, dass die zu erbringenden Leistungen objektiv nicht eindeutig beschrieben werden können, ist nach vorheriger Bekanntgabe ein Verhandlungsverfahren möglich. Auf diese Bekanntgabe kann wiederum verzichtet werden, wenn das Bauvorhaben der Geheimhaltung unterliegt, es aus Patentschutzgründen nur von einem Anbieter ausgeführt werden kann oder ein bestehender Auftrag um nicht mehr als 50 % erweitert wird. Es ist auffällig, dass Deutschland die Anwendung des Verhandlungsverfahrens trotz eindeutiger Beschränkungen in über 80% der Verfahren benutzt und dies durch VOL und VOF national abgesichert wird. Aber auch Österreich und Irland wenden das Verhandlungsverfahren in hohem Maße an, so dass es in Europa ein erhebliches protektionistisches Ungleichgewicht gibt. Kapitel 4.2 126 0% 20% 40% 60% 80% 100% A B D DK E SF F UK IR I NL P S 1997 1998 1999 Verhandlungsverfahren Abb. 4.2.1.4: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Verhandlungsverfahren 1997-1999 Im Bereich der Vergabe von Bauleistungen sind die Systeme weitaus homogener als bei Planungsleistungen. Auch hier gibt es eklatante Unterschiede im Detail, die Verfahren haben sich aber analog zur VOB über viele Jahrzehnte immer weiter verbessert und angeglichen, wohingegen die Vergabeordnungen für Dienst- und Planungsleistungen in den meisten Staaten erst seit einigen Jahren existieren und somit noch diverse Ungereimtheiten enthalten. Abb. 4.2.1.5: Beispiel der britischen Vergabearten von Bauleistungen Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition Auch bei Planungswettbewerben sind deutliche Unterschiede in der Vergabekultur zu finden. Während 1999 in Frankreich, Portugal, Dänemark und Finnland weit über 20% der Aufträge über Wettbewerbe vergeben wurden, sind die Anteile in Spanien, Großbritannien, Irland, den Niederlanden und in Schweden verschwindend gering. Allgemein ist ein europaweiter Rückgang von Planungswettbewerben zu verzeichnen, der mit der Stärkung der drei schon besprochenen direkten Vergabeverfahren von Planungsleistungen einhergeht. 127 Abb. 4.2.1.6: Beispiel der französischen Vergabearten von Bauleistungen 4.2.2 Europaweite Planungswettbewerbe 0% 20% 40% 60% 80% 100% A B D DK E SF F UK IR I NL P S 1997 1998 1999Wettbewerbe Abb. 4.2.2.1: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen in Europa, Wettbewerbe 1997-1999 Kapitel 4.2 128 Um neuere Ergebnisse zu erhalten, wurden von F. Bojkovsky363 zwei Stichproben im Abstand von rund einem Monat (am 12.08.2003 und am 18.09.2003) beim Amt für amtliche Veröffentlichungen364 in der Datenbank TED durchgeführt, mit dem Ziel die allgemeine Vergabepraxis von Wettbewerben öffentlicher Auftraggeber in einer Momentaufnahme zu betrachten. Die Anfragen hatten sowohl die derzeit ausgeschriebenen Vergabeverfahren, als auch die Veröffentlichung von Wettbewerbsergebnissen zum Inhalt. Die betrachteten Veröffentlichungen umfassen einen Zeitraum von lediglich fünf Monaten und sind daher nur von beispielhaften Charakter. Vergleicht man allerdings die Ergebnisse der Anfragen, so weichen diese nicht wesentlich voneinander ab und es lassen sich Rückschlüsse auf die allgemeine Vergabepraxis der Staaten schließen. Frankreich lobte mit durchschnittlich 47 Treffern mit Abstand die meisten Architektenwettbewerbe aus. Deutschland und Italien bewegten sich, gemessen an ihrem Bauvolumen in einem zu erwartenden Rahmen. Auffallend war die geringe Zahl der in Großbritannien, Irland und Spanien von öffentlichen Auftraggebern ausgelobten Wettbewerbe. Belgien, Griechenland und Portugal lobten in diesem Zeitraum (April/August) keine internationalen Wettbewerbe aus. Vergleicht man das Bauvolumen der einzelnen Staaten, so wären insbesondere von Belgien, Großbritannien, Niederlande und Spanien, mit einem ansonsten hohen Investitionsvolumen der öffentlichen Hand, 363 s. Diplomarbeit F. Bojkovsky: „Deutsche Architekten in Europa“ 2003, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 364 Vgl. http://ted.publications.eu.int Staat Offenes Verfahren Nicht offene Verfahren (2stufig) Beschränktes Verfahren Architekten- wettbewerbe Dänemark 1 (-) - - 1 (1) Deutschland 13 (1) 7 (8) 25-50 Teilnehmer - 20 (9) Frankreich 4 (-) - 59 (30) 3-5 Teilnehmer 63 (30) Großbritannien - (1) - - - (1) Irland - (1) - - - (1) Italien 15 (6) - 3 (3) 10-12 Teilnehmer 18 (9) Niederlande - 1 (-) - (1) 1 (1) Österreich 1 (3) - (1) 15 Teilnehmer - 1 (4) Schweiz - (3) - - - (3) Spanien 1 (2) - - 1 (2) Gesamttreffer der Anfrage 35 (17) 8 (9) 63 (34) 105 (61) Tab. 4.2.2.1: Wettbewerbsausschreibungen – TED, Anfrage 12.08.2003 (18.09.2003) Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 129 vermehrt Wettbewerbsausschreibungen zu erwarten. Folgt man den Vorgaben der Dienstleistungsvergaberichtlinie müsste auch bei Wettbewerben ein Großteil als offenes Verfahren ausgelobt werden. Dieses ist jedoch nicht der Fall, was zu der Vermutung führt, dass die Vorgaben der Dienstleistungsvergaberichtlinie nicht in ausreichendem Maße umgesetzt werden und weiterhin eine Beschränkung des Marktzugang für ausländische Mitbewerber besteht. Frankreich lobte im betrachteten Zeitraum mit Abstand die meisten Architektenwettbewerbe aus. Die offenen Verfahren lagen jedoch lediglich bei rund 5% der Ausschreibungen. Dieses liegt u.a. an dem in Europa einzigartigen Wettbewerbssystem Frankreichs. Demnach müssen alle öffentlichen Aufträge oberhalb eines Honorarrahmens von rund 150.000 € ausgeschrieben werden. In Frankreich finden jährlich ca. 2000 Wettbewerbe365 statt, die ein zweistufiges Auswahlverfahren vorsehen. Kommt man im Rahmen eines Vorentscheids, dem Avant Projet Sommaire (APS), in die engere Auswahl ( 3-6 Teilnehmer ), wird ein Großteil der Entwurfskosten erstattet. Da der Vorentscheid selten anonym abgehalten wird, kann von einem fairen Wettbewerb nicht ausgegangen werden. Die durchschnittlichen Teilnehmerzahlen liegen in Frankreich daher deutlich über denen nach Ausschreibungsveröffentlichungen möglichen. Aus Sicht der Dienstleistungsvergabe-Richtlinie stellt sich natürlich die Frage, warum die Vorentscheide nicht im TED ausgeschrieben und anonym gehalten werden, sodass die Wettbewerbe einem internationalen Bewerberfeld offen stehen. Staat Wettbewerbs- entschei- dungen Durchschnittliche Teilnehmerzahl Ausländische Bewerber Ausländische Preisträger Belgien - (1) - (18) - (1) - Deutschland 8 (8) ~130 (~108) 5 (1) - Frankreich 18 (17) ~15 (~22) 1 (-) - Italien 4 (3) ~11 (~12) - - Luxemburg - (1) - (164*) - (131*) - (1) Österreich 2 (2) ~36 (~27) 25 (12) 1 (-) Spanien 1 (1) 8 (4) - - Gesamttreffer der Anfrage 33 (23) -- 31 (145*) 1 (1) *außergewöhnlicher Wettbewerb (EU-Gebäude) Tab. 4.2.2.2: Wettbewerbsergebnisse – TED, Anfrage 12.08.2003 (19.09.2003) 365 Vgl. H. Nourissat, Der Architektenberuf in Frankreich, Deutsches Architektenblatt, DAB 9/1995 Kapitel 4.2 130 In Großbritannien werden öffentliche Aufträge, ebenso wie in Deutschland366, nahezu ausschließlich über beschränkte Vergabeverfahren vergeben. Die Auswertung der Wettbewerbsergebnisse ergibt ein ähnliches Bild der Situation. Sie zeigt zudem einen starken Unterschied bei den Teilnehmerzahlen. In Deutschland nahmen an den einzelnen Wettbewerben bis zu 450 Architekten teil. Dieses ist u.a. ein Grund warum in Deutschland immer mehr begrenzt offene Wettbewerbe ausgeschrieben werden. Das Teilnehmerfeld wird auf 30-50 Teilnehmer begrenzt um die Entscheidungsfindung in angemessenem Rahmen handhaben zu können. Eine Teilnehmerfeld von 60–80 Bewerbern ließe sich ggf. noch bewältigen und der eine oder andere Ausfall würde nicht wesentlich ins Gewicht fallen ( bei einer Vielzahl der Wettbewerbe liegt die Ausfallquote bei rund 50%367). Bei einer höheren Zahl von Bewerbern entscheidet das Losverfahren über die Teilnahmeberechtigung. In Italien werden in zunehmendem Maße offene und beschränkt offene Verfahren abgehalten, womit ein starker Rückgang der Wettbewerbe einhergeht368. Die französischen Verfahren sind in den meisten Fällen auf drei bis fünf Bewerber beschränkt. Weder Ergebnisse noch Ausschreibungen der Vorentscheide sind dem TED zu entnehmen. Die übrigen offenen Verfahren haben zumeist zwischen 20 und 40 Teilnehmer. Insgesamt fällt die äußerst geringe Zahl ausländischer Bewerber auf, die an den Wettbewerben teilnahmen. Entsprechend der geringen Beteiligung (ein außergewöhnlich großer Wettbewerb in Luxemburg im Rahmen einer europäischen Baumaßnahme stellt hier eine Ausnahme dar) waren auch nur zwei ausländische Wettbewerbsgewinne zu verzeichnen. Es ist unstrittig, dass die hier abgebildeten Daten nur eine Momentaufnahme der Situation darstellen. Es ist jedoch auch eindeutig, dass die Daten aufgrund der allgemeinen Veröffentlichungspflicht nach Art. 15-17 der Richtlinie 92/50 EWG, einen repräsentativen Charakter hinsichtlich der Beteiligung ausländischer Bewerber und deren Erfolge bei Wettbewerbsauslobungen öffentlicher Stellen besitzen. Aufgrund fehlenden statistischen Materials bleibt die Frage ungeklärt, ob die geringe Beteiligung und die damit verbundenen geringen Wettbewerbserfolge ausländischer Bewerber, durch einen regionalen Protektionismus oder fehlendes Interesse bzw. Unwissenheit der potentiellen Bewerber bedingt ist. 366 Vgl. Bundesanzeiger vom 13.09.2000, Jahrgang 52, Nr. 173a; Die Regelungen der VOF zur Vergabe freiberuflicher Leistungen sehen nach §5 das Verhandlungsverfahren als einzige Vergabeform vor. §20 folgt den Vorgaben der Richtlinie 92/50/EWG nur unvollständig, da die Verwendung der offenen Vergabe nicht eindeutig vorgeschrieben wird. 367 Vgl. F. Heinrich, Wettbewerbe – ein Lotteriespiel für Architekten, Deutsches Architektenblatt 2000 368 Vgl. FRI, Statistical Analysis related to the EU Services Directive, 1997-1999, 10.06.02 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 131 4.2.3 Bewerbung auf öffentliche Aufträge Die Bewerbung auf öffentliche Aufträge ist deswegen interessant, weil durch die europäischen Richtlinien (s. Kap. 2.5) Abläufe, Verfahren und ein verbindlicher Rechtsrahmen vorgegeben werden. Dies schafft im Allgemeinen eine Sicherheit, die auf rein privatwirtschaftlicher Seite nicht zu erreichen ist. Trotzdem sind viele Hemmnisse und nationale Eigenarten zu bewältigen. Um professionell und wirtschaftlich Ausschreibungen recherchieren zu können, bieten sich zunächst das Amt für amtliche Veröffentlichungen an. Nach Vergaberichtlinien sind alle öffentlichen Ausschreibungen, die oberhalb des Schwellenwertes liegen (s. Kap. 2.5), europaweit über das Amt zu veröffentlichen. Dazu wurde eine Datenbank mit dem Namen TED eingerichtet, in der kostenfrei nach offenen Ausschreibungen recherchiert werden kann369. Die Suche gestaltet sich mitunter schwierig, da alle Ausschreibungen die von den Vergaberichtlinien geforderte Struktur aufweisen und somit leider erst bei genauerer Durchsicht die eigentlich ausgeschriebene Tätigkeit zu finden ist. Durch die Vielfalt an öffentlichen Aufträgen kann eine Suche nach geeigneten Architektur- oder Ingenieurleistungen sehr zeitaufwendig sein. Eine weitere, effizientere aber nicht so authentische Möglichkeit ist die Nutzung von Sekundärquellen. Viele Fachzeitschriften und Internetangebote geben Informationen über laufende Ausschreibungen in Europa heraus, dazu gehören Zeitschriften wie Wettbewerbe aktuell370 oder Bauwelt371, aber auch diverse Internet-Auftritte wie beispielsweise das Baunetz372 oder ArcGuide373. Diese Informationsplattformen sind in der Regel weitaus übersichtlicher, jedoch selektieren sie europaweite Ausschreibungen nach eigenen Kriterien, um den Lesern nur die interessanten und für die Zielgruppe relevanten Informationen zu bieten. Bei einer Bewerbung, die nicht anonym wie bei architektonischen Wettbewerben abläuft, ist der wichtigste Grundsatz: Sei deutlich besser als die regionalen Bewerber! Wenn öffentliche Auftraggeber aus einer Anzahl Bewerbungen nach relativ weichen Kriterien wie Erfahrung, Fachwissen und Leistungsfähigkeit den späteren Auftragnehmer auswählen können, liegt es nahe, dass die Wahl eher auf regionale, dem Auftraggeber bekannte Büros fällt, auch wenn sie vielleicht weniger geeignet sind als ein anbietendes ausländisches Büro. Aufgrund mangelnder Rationalität und Gleichbehandlung muss ein Schwerpunkt der Bewerbung darauf liegen, dem Entscheidungsträger suggestiv mitzuteilen, dass er mit Beauftragung des ausländischen Büros keine Unsicherheiten in seiner eigenen Projektbetreuung sondern eher zusätzliche Servicebereiche und 369 Datenbank unter http://ted.publications.eu.int 370 Vgl. http://www.wettbewerbe-aktuell.de, 19.04.04 371 Vgl. http://www.bauwelt.de, 19.04.04 372 Vgl. http://www.baunetz.de, 19.04.04 373 Vgl. http://www.arcguide.de, 19.04.04 Kapitel 4.2 132 Betreuung seitens des Auftragnehmers zu erwarten hat. Man muss einerseits durch Leistungsnachweise bestechen, andererseits dem Auftraggeber die Angst vor Komplikation und Schwierigkeiten nehmen. Einer der grundlegenden Vorraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung ist die exakte Einhaltung der formalen Vorgaben. Um als Auftraggeber regionale Bieter zu bevorzugen, ist der Ausschluss ausländischer Konkurrenten wegen Verfahrensfehlern weitaus einfacher als die Abwägung zwischen jeweiligen Kompetenzen und Leistungsschwerpunkten. Es ist also dringend erforderlich, sich mit den genauen Verfahren, Fristen, Formalitäten, geforderten Nachweisen etc. auseinander zu setzen. Meist sind die Vorgaben relativ präzise beschrieben, dazu gehören vielleicht auch so einfach Dinge wie die korrekte Beschriftung des Umschlags, bei Unsicherheiten lohnt es sich in jedem Falle, den Auftraggeber zu kontaktieren und nach der richtigen Verhaltensweise zu fragen. Dies löst die Anonymität der Bewerbung auf und zeigt dem Auftraggeber das eigene aufrichtige Engagement. Statt einer eigenmächtigen Anpassung von beispielsweise formalisierten Leistungsnachweisen empfiehlt sich daher eher die exakte Einhaltung unter Beilage zusätzlicher imagebildender Broschüren, die gezielt auf die Qualitäten des Büros im ausgeschriebenen Planungssegment hinweisen. Ein Faktor, dem gerade deutsche Planungsbüros fast ratlos gegenüber stehen, ist die Vergabeentscheidung nach Preis-Leistungs-Kriterien. Planungsbüros aus Ländern, die eine verbindliche Honorarordnung haben, haben aufgrund fehlender Erfahrung große Probleme, ihre Leistung im Preiskampf anderer Länder marktgerecht und kostendeckend anzubieten. Oftmals orientieren sie sich wie im Inland an der Honorarordnung. Da gerade die deutsche HOAI keine Preise vorgibt, die in anderen Ländern dem Marktpreis entsprechen, ist eine eigene Kalkulation auf Grundlage abgeschlossener und ausgewerteter Projekte sinnvoller. Auch sollte man sich im Vorhinein über die Preislage im Zielland informieren (s. dazu Kapitel 6.2). Egal, ob ein Auftrag erteilt oder abgelehnt wurde, sollte man sich beim Entscheidungsträger bzw. Auftraggeber über die Gründe informieren. Durch die Reflektion der Ursachen einer Ablehnung lassen sich eventuelle Fehler beim nächsten Mal vermeiden und dem Auftraggeber wird trotz erfolgloser Bewerbung das aufrichtige Interesse nahegelegt, was bei weiteren Ausschreibungen desselben Auftraggebers durchaus von Vorteil sein kann. Ganz andere Aspekte sind zu beachten, wenn das Bewerbungsverfahren anonym abläuft. In der Regel werden Planungswettbewerbe ohne Kenntnisnahme der Bewerber abgehalten (mit Ausnahme von Frankreich). Öffentliche Wettbewerbe auf internationaler Ebene bieten Architekten die Chance zur Auftragsbeschaffung im Ausland, ohne bereits über internationale Kontakte verfügen zu müssen. Die relativ hohen Kosten einer Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 133 Wettbewerbsteilnahme werden durch den Wegfall einer aufwendigen Akquisitionsarbeit im Ausland teilweise ausgeglichen. Bei der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb sollte jedoch bedacht werden, dass der Architekt auch hier zuerst einmal mit erheblichen geistigen und materiellen Anstrengungen in Vorleistung zu treten hat. Insbesondere jungen Architekten bieten Architektenwettbewerbe allerdings die Chance, sich unter Beweis zu stellen, in Konkurrenz zu anderen Architekten zu treten, neue Adressenten auf ihr Büro aufmerksam zu machen und eventuell mit dem ersten Preis sogar die Beauftragung zu erreichen. Der Ausgang einer Wettbewerbsteilnahme ist von vielen Faktoren wie der architektonischen Haltung der Jury oder der Konkurrenzsituation abhängig. Die Auslobung von Architektenwettbewerben erfolgt hauptsächlich durch die öffentliche Hand und nur in besonderen Fällen durch private Bauherren und Wirtschaftsunternehmen. Der Gewinn eines Wettbewerbs der öffentlichen Hand in einem der Mitgliedstaaten bietet, trotz der widrigen Umstände im Vorfeld, dem Architekten gute Vorraussetzungen für eine erfolgreiche Bearbeitung der Aufgabe. Das Interesse des öffentlichen Auftraggebers und somit auch sein Wille zur produktiven Zusammenarbeit sind bei Großprojekten von öffentlichem Interesse erfahrungsgemäß relativ groß. Die Bezahlung ist gesichert und erfolgt regelmäßig. Mit Unterstützung seitens des regionalen oder lokalen Bauamtes hinsichtlich der Genehmigung und der Erbringung der notwendigen Anträge kann gerechnet werden. Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die politische Ebene einen wesentlichen Unsicherheitsfaktor darstellt. Im Falle eines Regierungs- oder Ratswechsels kann sich die Planung verzögern oder eingestellt werden und Zusagen der Amtsvorgänger werden ungültig. Die Vergütungsansprüche des Architekten bleiben bis zu diesem Zeitpunkt bestehen und werden in der Regel erfüllt. Das persönliche finanzielle Risiko des Architekten ist dementsprechend gering. Somit bieten Wettbewerbe der öffentlichen Hand relativ gute Bedingungen für eine grenzüberschreitende Auftragsakquisition. Die Chancen dieses Marktes werden von ausländischen Architekten in viel zu geringem Umfang genutzt, obwohl die Risiken vergleichsweise gering ausfallen. Kapitel 4.2 134 4.2.4 privatwirtschaftliche Akquisition Ganz andere Wege als bei öffentlichen Aufträgen muss man im privatwirtschaftlichen Bereich aufsuchen. Die Auftragsakquisition deutscher Architekten im Ausland gestaltet sich oft aufgrund fehlenden Grundlagenwissens schwierig. Insbesondere in den europäischen Mitgliedstaaten sind eine ausreichende Anzahl inländischer Architekten mit entsprechenden Fachkenntnissen vorhanden, sodass von diesem Standpunkt aus kein Bedarf für Investoren besteht, ausländische Architekten mit der Planung zu beauftragen. Aufgrund der großen Entfernung zum Absatzmarkt und auftretender sprachlicher Barrieren, ist es für ausländische Anbieter schwierig, in direkte Konkurrenz zu den im Zielland ansässigen Architekten zu treten. Will ein deutscher Architekt die sich ihm bietenden Chancen des europäischen Binnenmarktes nutzen, ist es notwendig, sich die Qualitäten deutscher Architektur bewusst zu machen, die internationale Meinung über die Stärken und Schwächen deutschen Architekturschaffens zu analysieren und das eigene Profil gezielt auf den internationalen Markt auszurichten (s. hierzu Kap. 3.2). Auf einer Tagung der Bundesarchitektenkammer374 wurden von den Referenten als wesentliche Faktoren für den Erfolg im Ausland angesehen: - die Spezialisierung, - die Bildung von Netzwerken, - ortsbezogene Entwürfe, - der intensive Dialog mit potenziellen Auftraggebern und - hohe Qualität Die Akquisition von Aufträgen ist ein äußerst komplexes Gebiet, nur mit wenig konkretem theoretisch – wissenschaftlichem Hintergrund im Planungsbereich. Seminare zu diesem Thema, insbesondere auch zur grenzüberschreitenden Auftragsbeschaffung, werden zwar von privaten und öffentlichen Institutionen, den Berufsverbänden und der Wirtschaft in hinreichendem Maße375 angeboten, wobei Methoden und Techniken der Auftragsbeschaffung im Architekturbereich vermittelt werden. Die Effektivität dieser Maßnahmen ist im grenzüberschreitenden Planungsverkehr jedoch nur bedingt gegeben. Marketingkonzepte sind im Planungssektor grundsätzlich wenig Erfolg versprechend, da sie die Heterogenität von Planungsaufträgen und –auftraggebern nur bedingt beachten und in der Regel von Planungsbüros auch nicht angewandt werden. Trotzdem sind sie ein Hilfsmittel, um das eigene Bewusstsein für eine effiziente Kundenbetreuung zu schärfen. 374 Vgl. http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi-bin/nachrichten/details.php?news_id=126, 13.09.2003 375 siehe u.a. Seminar zur Auslands-Akquisition - Architektenkammer Thüringen, http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=645, 10.09.2003; Akquisition und Marketing, http://www.akh.de/npf/site/Page?idPage=1050, 12.09.2003 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 135 Die Akquisition folgt normalerweise keinem systematischen Ablauf, sondern entspringt zufälligen Situationen. Beauftragungen resultieren zumeist aus Wettbewerbsgewinnen, persönlichen Kontakten der Mitarbeiter und manchmal auch durch Folgeaufträge erfolgreicher Projekte376. Die Methoden der Akquisition sind äußerst unterschiedlich und stark von den Persönlichkeiten der beteiligten Personen (Architekt und Bauherr) abhängig. Grundsätzlich liegt der erste Schritt in der Kontaktaufnahme zu potentiellen Kunden. Dieses kann aufgrund des konkreten Bedarfs eines Bauherren passiv erfolgen, welches immer noch der übliche Weg ist, oder durch Kundenakquisition aktiv geschehen. Die Entscheidung, einen Architekten mit der Planung eines Objektes zu betrauen, wird in der Regel vom Bauherren ohne Einfluss des Architekten getroffen. Dieses liegt u.a. an der finanziellen Tragweite der Entscheidung für den Bauherrn. Ist ein potentieller Auftraggeber gefunden, gilt es für den Architekten durch die Qualität seiner Arbeit zu überzeugen und das Vertrauen des Bauherrn zu erlangen. Hier spielt wiederum der Charakter der beteiligten Personen eine große Rolle. Rhetorisches Talent und das richtige Auftreten des Architekten können sich positiv auf den Erfolg einer Akquisition auswirken. Insbesondere im Kontakt mit ausländischen Auftraggebern gilt es, sich zuvor auf die kulturellen Unterschiede und die Mentalität des Ziellandes einzustellen. Nach der Umfrage von F. Bojkovsky (s. Kap. 3.2) ging in über 90% der Auslandsaufträge deutscher Architekten die erste Kontaktaufnahme vom Kunden aus. Der Architekt hat auf unterschiedliche Weise die Möglichkeit, die Attraktivität des eigenen Büros zu erhöhen und somit seine Chancen zu verbessern. Über eine beständige Präsenz in Fachzeitschriften, durch national und international anerkannte Entwürfe und die Verwirklichung von Großprojekten erlangen einige Büros einen Bekanntheitsgrad, der es ihnen ermöglicht, wesentlich leichter Aufträge aus dem In- und Ausland zu erlangen. Der Name des Architekten wird zur anerkannten Marke, mit der sich Investoren gerne schmücken. Insbesondere in Deutschland befinden sich in dieser vorteilhaften Situation nur sehr wenige Architekturbüros und die Entwicklung dorthin dauert lange, wobei eine geschickte Eigenwerbung förderlich ist. Eine gezielte Vermarktung des eigenen Büros findet in Deutschland bisher nur in geringem Umfang statt. Bis in die jüngste Zeit wurde Werbung von und für Architekten noch als absolut standeswidrig angesehen. Inzwischen wurden teilweise Änderungen der Architektenkammern in den Berufsordnungen beschlossen, die zu einer Liberalisierung der Werbebeschränkungen geführt haben. Bezüglich Werbung heißt es in der Berufsordnung der Architektenkammer Baden- Württembergs in Ziffer 1 Abs. 7: Zur Förderung des Ansehens seines Berufes wirbt und 376 s. Umfrage von F. Bojkovsky in Kapitel 3.2 Kapitel 4.2 136 bewirbt sich der Architekt nach Inhalt, Form und Größe nur sachlich zurückhaltend und nicht aufdringlich; die Verwendung von Symbolen, Logos, Wortmarken, Signets, graphischen Zeichen u. ä. ist freigestellt, sofern sie nicht auffällig sind und nicht reklamehaft wirken. Ganz ähnliche Formulierungen finden sich auch in den Berufsordnungen der anderen Kammern. Dieser Schritt war hinsichtlich der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Architekturbüros zwingend erforderlich, auch wenn dieses nicht den eigentlichen Beweggründen entspricht. Eine Ausweitung der Werbung deutscher Architekten für die eigene Sache im In- und Ausland könnte neue Impulse bringen und die Aufmerksamkeit internationaler Investoren auch auf deutsche Architekten lenken. Die Aktivitäten des Netzwerks Architekturexport setzen hier an (s. Kap. 3.3). Insbesondere in Zeiten mangelnder Nachfrage nach Planungsdienstleistungen liegt es beim Architekten, aktiv um Aufträge oder Investoren für eigene Ideen zu werben. Die Zusammenarbeit mit international tätigen Großkonzernen kann es Architekten ermöglichen, erste Aufträge im Ausland auszuführen. Beispielsweise Autokonzerne, Banken, Reiseunternehmen oder Lebensmittelkonzerne beauftragen Architekten des Heimatlandes zur Planung oder Betreuung der Planung ausländischer Filialen. Die angestrebten Lösungen sind zumeist wenig geeignet, Architekten durch eine innovative Gestaltung der Bauwerke einen international anerkannten Ruf als Architekt zu bescheren. Die geforderten Leistungen sind für gewöhnlich durch die ökonomischen Anforderungen und ein hohes Maß an Funktionalität gekennzeichnet. Großkonzerne verfügen in vielen Fällen über eigene Planungsabteilungen und arbeiten bei der Ausführung mit festen Partnern zusammen. Die Anstellung einzelner Architekten erfolgt dann zumeist auf Stundenlohnbasis oder als freie Mitarbeiter im Dienstleistungsverhältnis. Ist dieses nicht der Fall, so beschränken sich die geforderten Leistungen oftmals auf den Entwurf und die Ausführungsplanung (Phase 1-5) des Objektes. Die Erbringung reiner Planungsleistungen bietet den Architekten kaum Möglichkeiten Kontakte zu ausländischen Firmen, Behörden oder potentiellen Kunden zu entwickeln, sodass neben dem Großkunden nur wenige Folgeaufträge aus der geleisteten Arbeit entstehen. Werden jedoch zufrieden stellende Leistungen für das Unternehmen erbracht, so können sich aus den Verbindungen und eventuellen Empfehlungen des Auftraggebers wertvolle neue Kontakte entwickeln, die zu wirtschaftlich einträglichen Aufträgen führen können. Eine Ausweitung der eigenen, unabhängigen Architektentätigkeit ins Ausland bedeutet das jedoch nur sehr selten, da die Kenntnis der Landessprache des Ziellandes kaum erforderlich ist und alle Kontakte und Verhandlungen für gewöhnlich über den Auftraggeber erfolgen. Für eine dauerhafte Präsenz und ein anhaltendes Engagement im Ausland sind persönliche Kontakte zu potentiellen Auftraggebern und Firmen der Baubranche ebenso Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Auftragsvergabe und Akquisition 137 wichtig, wie es in Deutschland der Fall ist. Eine Kontaktaufnahme fällt jedoch aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede ungleich schwerer. Hinzu kommt eine gewisse Zurückhaltung von Auftraggebern gegenüber Auftragnehmern aus dem Ausland. Vorrangegangene Erfahrungen im Ausland z.B. durch Auslandspraktika/ Auslandssemester während des Studiums, die Mitarbeit in einem ausländischen Architekturbüro oder der Einsatz für ein deutsches, international tätiges Architekturbüro können hier von großem Vorteil sein. Die Teilnahme an Kongressen oder der Besuch von internationalen Fachmessen bieten ebenfalls gute Möglichkeiten zu einer aktiven Kontaktaufnahme mit potentiellen Auftraggebern. Bereits bestehende Kontakte erleichtern deren Ausweitung, auch wenn sie aus einer anderen Sparte als die der Architektentätigkeit resultieren. Die Kenntnis der Landessprache ist im Allgemeinen zwar hilfreich, jedoch nicht zwingend erforderlich, da die Verständigungsmöglichkeiten, insbesondere mit gewerblichen Auftraggebern auf internationaler Ebene, auf Englisch gewährleistet ist. Durch die Beschäftigung von Mitarbeitern anderer Nationalitäten lassen sich eventuell bestehende Kontakte nutzen und der Zugang zum ausländischen Markt wird erleichtert. Kapitel 4.3 138 4.3 Grenzüberschreitende Verträge 4.3.1 Außenwirtschaftsrecht - internationales und supranationales Recht Zur Einführung in das Thema der grenzüberschreitenden Architektenverträge sollen einige Grundlagen des Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne erläutert werden. Dabei ist es zunächst wichtig, die rechtlichen Ebenen und ihre Verzahnung zu betrachten. Man unterscheidet in internationales, supranationales und nationales Recht. Das internationale Recht wird auch als Völkervertragsrecht bezeichnet und besteht aus bi-, pluri- oder multilateralen Abkommen und Verträgen. Derartige Staatsverträge durchlaufen festgelegte Abläufe: 1. Vertragsverhandlung mit der Einigung auf einen Vertragstext 2. Paraphierung des Textes (Unterzeichnung ohne endgültige Zustimmung oder Bindung) 3. Transformation des Textes (Umwandlung des Vertragsinhalts in nationales Recht) 4. Ratifikation (formelle Bestätigungserklärung nach vollzogener Transformation) Supranationales Recht wiederum ist dem nationalen Recht übergeordnet und bei Widersprüchen sind nationale Vorschriften nichtig. Zum supranationalen Recht zählen beispielsweise das Allgemeine Völkerrecht und das EU-Gemeinschaftsrecht (in Kapitel 2 beschrieben). Abb. 4.3.1.1: Verzahnung der Rechtsebenen377 377 Vgl. J. Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, 2. Auflage, Stuttgart 2001 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 139 Das Internationale Außenwirtschaftsrecht wird in hohem Maße von der Welthandelsorganisation (WTO – World Trade Organization) geprägt. Sie wurde als Sonderorganisation der Vereinten Nationen ebenso wie der IWF (Internationale Währungsfonds) und die Weltbank von fast allen Staaten anerkannt. Die WTO regelt die allgemeinen Bestimmungen zum internationalen Handeln und löste 1995 das seit 1948 geltende General Agreement on Tarifs and Trade (GATT) ab378. Das heutige WTO-Abkommen umfasst das bisherige GATT-Basisabkommen (GATT 95) mit einigen Nebenabkommen (Kodizes) sowie 28 multilateralen Abkommen. Wichtig für Planungstätigkeiten sind dabei für Dienstleistungen das GATS (General Agreement on Trade in Services) und für Urheberrechte das TRIPS (Agreement on Trade related intellectual property rights), auch wenn Dienstleistungen im internationalen Handel noch nicht ausreichend geregelt werden379. Zu den Grundsätzen der WTO gehören: - Liberalisierung (keine neuen Handelshemmnisse, Vorantreiben der Handelsfreiheit) - Meistbegünstigung (Gleichbehandlung aller Staaten im WTO, keine Diskriminierung einzelner Länder beispielsweise im Import) - Inländergleichbehandlung (gleiche Abgaben und Steuern auf aus- und inländischen Gütern, keine innerstaatliche Diskriminierung) - Gegenseitigkeit (Reziprozität, gegenseitige Schaffung von Vergünstigungen) Das GATT/WTO-Abkommen listet aber auch diverse Ausnahmefälle auf, in denen handelsbeschränkende Maßnahmen zulässig sind. Dazu gehören Beschränkungen aus nicht-ökonomischen Gründen (Schutz von Mensch und Umwelt, Sicherheitsinteressen), Integrationsräume (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsame Märkte wie in der EU), Ausnahmen für Entwicklungsländer (keine Verpflichtungen oberhalb ihres Entwicklungsstandes) oder Verhinderung von Dumping (Ausgleichszölle für Exportsubventionen, Anti-Dumping-Maßnahmen)380. Nationale Bestimmungen greifen bei den beschriebenen supranationalen Bestimmungen nur, wenn sie diesen nicht widersprechen oder nicht-reglementierte Bereiche berühren. Daher gibt es nicht viele Spielräume für individuelle Gestaltung der Außenwirtschaftspolitik. Viele Rechtswirksamkeiten werden in Deutschland nicht explizit transformiert, da sie sowieso eine verpflichtende Gültigkeit haben. Dies gilt insbesondere für das primäre Gemeinschaftsrecht der EG, die nach dem Willen des EG-Vertrages nicht transformiert werden sollen sondern direkt heranzuziehen sind. Nach Art. 23 und 24 GG (Grundgesetz) können Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland auf supranationale 378 Vgl. J- Altmann/M. Kulessa, Internationale Wirtschaftsorganisationen, Stuttgart 1998 379 eine der Schlussfolgerungen aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde des GATT am April 1994 in Marrakesch/Marokko 380 Vgl. J. Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, 2. Auflage, Stuttgart 2001 Kapitel 4.3 140 Organe übertragen werden. Dazu gehören natürlich die EU, aber auch beispielsweise der UN-Sicherheitsrat, der Internationale Gerichtshof in Den Haag und nach Artikel 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Der WTO-Vertrag fällt nicht darunter und muss erst in nationales Recht transformiert werden. Das Außenwirtschaftsrecht Deutschlands wird durch viele einzelne Gesetze und Verordnungen (mit mehr oder weniger großem Bezug zur Außenwirtschaft) geregelt. Die wichtigsten sind jedoch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), das Umsatzsteuergesetz (UStG) in Hinsicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, die Abgabeordnung (AO) bezüglich einheitlicher Zölle und Steuern sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Neben den ökonomischen Aspekten der Außenwirtschaft ist ein wichtiger Bereich das Internationale Privatrecht (IPR). Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche privatrechtliche Rechtsbeziehungen (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht usw.) mit internationalem Charakter regeln. Der Name Internationales Privatrecht ist in soweit missverständlich, da es sich nicht um internationales sondern um nationales Recht handelt, d.h. jeder Staat regelt Internationales Privatrecht in seiner Gesetzgebung. Das deutsche IPR ist vor allem in Art. 3-46 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) geregelt. Das internationale Privatrecht bestimmt, welche unter mehreren möglicherweise miteinander kollidierenden Rechtsordnungen über eine bestimmte Rechtsfrage entscheidet. Dabei werden beispielsweise bei Geschäften mit ausländischen Firmen oder Eigentum im Ausland die Rechtswahl, Zuständigkeiten von Gerichten und die Anerkennung von Urteilen etc. behandelt. In diesem Zusammenhang ist auch das Internationalen Zivilprozessrechtes (IZPV) von Belang. 4.3.2 Grundlagen zu grenzüberschreitenden Architektenverträgen Internationale Architektenverträge bergen viele Risiken für Architekten und Auftraggeber und sind daher mit äußerster Vorsicht auszuhandeln. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit spezifischen Kenntnissen hinsichtlich des Internationalen Privatrechtes (IPR) und des Internationalen Zivilprozessrechtes (IZPV) wäre insbesondere bei Großaufträgen aus juristischer Sicht wünschenswert. Oftmals führen mangelnde Kenntnisse der Beteiligten und Rechtsanwälte dazu, dass mögliche Regelungen zur Risikobegrenzung, beispielsweise Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen sowie die Vereinbarung von Erfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten, nicht genutzt werden. In der Praxis werden bei kleineren Bauvorhaben meist überhaupt keine schriftlichen Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 141 Verträge geschlossen oder es werden Vertragsgrundlagen eines der betroffenen Staaten genutzt. Dass dies auf Basis der außenwirtschaftlichen Regelungen bei juristischen Auseinandersetzungen zu großen Problemen führen kann, ist verständlich. Die Wahl der Rechtsordnung hat für die Vertragsgestaltung, die Rechte und Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers weitreichende Folgen. Daher sollen im Folgenden kurz die grundsätzlichen Möglichkeiten der Rechtswahl für den Architekten erläutert werden. Im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit und dem daraus resultierenden Kontakt mit den Rechtsordnungen verschiedener Länder regelt das IPR (Internationale Privatrecht) die Fragen nach der Zuständigkeit. Dabei kann das Internationale Privatrecht Deutschlands oder das des Ziellandes zur Anwendung kommen. Treten Kollisionen der jeweiligen IPR auf, sollte im Streitfall über einen fachkundigen Rechtsanwalt das günstigere, international zuständige Gericht angerufen werden. Im Allgemeinen ist zuerst zu prüfen, ob das Heimatrecht des Architekten anzuwenden ist. Nach deutschem internationalen Privatrecht, Art. 27-37 EGBGB381 gilt bezüglich der Rechtswahl der Grundsatz der Privatautonomie, der in fast allen europäischen Rechtsordnungen verankert ist382. Demnach steht es den Vertragsparteien zu, das anzuwendende Recht frei zu wählen. Dies kann sowohl stillschweigend383, als auch ausdrücklich erfolgen. Von einer stillschweigenden Vereinbarung deutschen Rechts kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn Gewährleistungsregelungen nach dem BGB oder nach der VOB im Vertrag vereinbart werden. Eine ausdrückliche Rechtswahl liegt vor, wenn die anzuwendende Rechtsordnung im Vertrag eindeutig festgeschrieben wird. Fehlen jegliche Hinweise auf anzuwendendes Recht, werden Werkverträge nach den Anwendungsregeln des Art. 28 EGBGB behandelt. Demnach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Die engste Verbindung besteht regelmäßig mit dem Staat, in dem die die charakteristische Leistung zu erbringende Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat384. Bei Architekten- und Ingenieurverträgen gilt der Niederlassungsstandort als ausschlaggebend, insbesondere bei der Übernahme reiner Planungsleistungen. Werden zudem objektüberwachende Tätigkeiten im Ausland übernommen, so liegt die Annahme nahe, dass das Recht des Landes, in dem sich das Bauobjekt befindet, zur Anwendung kommt. Dieses muss jedoch nicht zwingend der Fall sein. Nach R. Thode385 müssen jedoch weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die für eine engere Beziehung zur 381 Vgl. http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/conv/egbgb.htm 382 C. von Bar/P. Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 2 Besonderer Teil, München 1991 383 C. Reithmann/D. Martiny, Internationales Vertragsrecht: das internationale Privatrecht der Schuldverträge, 6. Auflage, Köln 2004 384 Vgl. Art. 28 Abs. 2, EGBGB 385 Vgl. R. Thode/C. Wenner, Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht, Köln 1998 S. 19 Kapitel 4.3 142 Rechtsordnung des Baustellenlandes sprechen, um diese der nach Art. 28 Abs.2 ermittelten Rechtsordnung vorzuziehen, auch wenn hierüber unterschiedliche Rechtseinschätzungen existieren386. Obwohl der Architektenvertrag in Deutschland die Rechtsform eines Werkvertrags hat, wird er nach internationalem Recht eher als Dienstleistungsvertrag gesehen. Verträge, bei denen es sich im Sinne des Art. 29 Abs.1 um die „Erbringung von Dienstleistungen“ handelt, unterliegen einer Rechtswahlbeschränkung. Art. 29 EGBGB, welcher dem Art. 5 des EG-Übereinkommens entspricht. Dies schränkt die Rechtsautonomie für Verbraucherverträge insoweit ein, dass die schwächere Vertragspartei zu schützen ist. Die Rechtswahl der Vertragsparteien darf also nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.387 Dienstleistungsverträgen sind nach Art. 29 EGBGB nur solche Verträge, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Verbrauchers zuzurechnen sind. Die freie Rechtswahl ist ebenfalls nach Art. 27 Abs. 3 eingeschränkt, wenn der Gegenstand des Vertrages zum Zeitpunkt der Rechtswahl mit keinem anderen Staat in Berührung kommt. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf sog. Inlandsfälle, bei denen Auftraggeber und Auftragnehmer im Inland ansässig sind und sich der Vertrag auf ein im Inland gelegenes Objekt bezieht.388 Demnach ist kaum von einer freien Vereinbarkeit der Rechtsordnung im Falle eines Vertragsabschlusses mit einer Privatperson auszugehen. Für Verträge mit professionellen Auftraggebern sollte der Architekt bemüht sein, deutsches Recht und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu vereinbaren, um kostenintensiven Verfahren vor ausländischen Gerichten mit hohem eigenen Risiko vorzubeugen. Können sich die Parteien nicht auf eine Rechtswahl einigen, empfiehlt sich oft die Rechtswahl eines neutralen Drittstaates389. So kommt bei internationalen Verträgen beispielsweise oft englisches Recht zur Anwendung, obwohl keine der beiden Vertragspartner eine Berührung mit Großbritannien hat. Die Zuständigkeit der Gerichte ist unabhängig von der gewählten Rechtsordnung zu überprüfen. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) geht davon aus, dass eine Person grundsätzlich an dem Ort verklagt wird, an dem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, aus Gründen der Zumutbarkeit. Der beklagten Person soll nicht auch noch die Verteidigung an einem entfernten Ort durchführen müssen. Der Gerichtsstand gerade bei Freiberuflern ist für gewöhnlich mit dem Wohnort der Person gleichzusetzen. Im Bereich 386 Vgl. W. Kürschner,Zur Bedeutung des Erfüllungsortes bei Streitigkeiten aus Bauverträgen für die internationale Zuständigkeit und das nach IPR anzuwendende materielle Recht, ZfBR 1986 S. 262 387 Art. 29 Abs. 1 EGBGB 388 Vgl. R. Thode/C. Wenner, Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht, Köln 1998 S. 22 389 Vgl. C. Wenner, Internationale Architektenverträge, insbesondere das Verhältnis Schuldstatut – HOAI, in Baurecht 1993 S. 257 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 143 der Architektentätigkeit ist oftmals die Erfüllungsortzuständigkeit zu überprüfen, welche einen Gerichtsstand zu Gunsten des Klägers ermöglichen kann. Aufgrund der Bestimmungen des Art. 5 Nr.1 EUVGÜ390 kann eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem der Vertragsstaaten in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden. Dieses gilt für Fälle, bei denen die Grundlage des Prozesses Ansprüche darstellen, die in einem anderen Staat zu erfüllen sind. In Deutschland deckt §29 ZPO derartige Fälle im Baubereich ab. Allgemein wird der Ort der Baudurchführung als der Ort der Erfüllung der gegenseitigen Vertragsverpflichtungen und somit im Sinne des §29 als Gerichtsstand angesehen. Im Falle einer reinen planerischen Tätigkeit ist jedoch nicht von einer Erfüllungsortzuständigkeit, sondern von einem Gerichtsstand am Ort des Bürositzes des Architekten auszugehen. Nach §29 Abs.2 wäre auch hier eine separate vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort möglich. International ist die Gültigkeit derartiger Vereinbarungen nach §29 Abs.2 ZPO allerdings umstritten. Zudem sollte vor jedem Vertragsabschluss die Aktualität dieser Aussagen geprüft werden, da sich binnen kurzer Zeit durch entsprechende OLG- oder BGH-Urteile maßgebliche Änderungen in der Rechtsauffassung ergeben können. 4.3.3 Inhalte von länderübergreifenden Planungsverträgen Neben Gerichtszuständigkeit und Rechtswahl sind natürlich weitere Aspekte eines grenzüberschreitenden Vertrags zu beachten. Viele Punkte unterscheiden sich nicht von bekannten Architektenvertragsformen in Deutschland, sollten jedoch im Einzelfall auf ihre Anwendung und ihre vertragliche Ausprägung geprüft werden. Dazu gehören391: - Benennung des Bauherrn und eventueller Vertreter - Benennung des Planers - Gegenstand des Vertrages (möglichst präzise Beschreibung des zu planenden Bauvorhabens) - zu leistende Planungsleistungen (möglicherweise anhand einer Honorar- oder Leistungsordnung, ansonsten so präzise Beschreibung wie es die Situation zulässt) - die Grundlagen des Honorars (Anwendung von Honorarordnungen oder Empfehlungen, individuelle Vereinbarungen) - Abschlagszahlungen / Fälligkeit von Honoraren - Mitwirkungspflichten des Bauherrn 390 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung vom 25.10.1982 391 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Deutschland, Basel 2004 Kapitel 4.3 144 - der Kostenrahmen (nur falls vom Bauherrn gewünscht, oft rechtliche Folgen für den Planer) - Termine (nur falls vom Bauherrn gewünscht, oft rechtliche Folgen für den Planer) - Eventuell Honorarzuschlag durch die Mehrkosten der grenzüberschreitenden Tätigkeit - gegenseitige Sicherheitshypotheken oder –leistungen (möglichst in dem Land des jeweiligen Partners) - Abrechnungsart der Nebenkosten (insbesondere der Reisekosten, Telefon etc.) - Umsatzsteuer - Kündigungsregelungen, -schutz - Benennung der Haftpflichtversicherung - Gewährleistung und Haftungsdauer - Regelungen zum Urheberrecht - anzuwendende Vorschriften - Rechtswahl - Zuständigkeit von Gerichten Die folgende Checkliste392 soll die vorangegangenen Hinweise zur Wahl des Gerichtsstandes und die Besonderheiten von grenzüberschreitenden Verträgen zusammenfassen und einige zusätzliche Hinweise und Anregungen zum Abschluss internationaler Architektenverträge bieten393: - Eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der deutsche Gerichte für die Entscheidungen zuständig sein sollen, wäre für den Architekten von Vorteil. Dieses gilt insbesondere bei Verträgen mit professionellen Partnern. Eine derartige Vereinbarung mit Verbrauchern könnte als unzulässige Klausel angesehen werden. - Es kann sinnvoll sein, für die Durchführung des Vorhabens die in Deutschland üblichen technischen Standards zu vereinbaren, um die angestrebte Qualität zu sichern. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese nicht den Regeln des Ziellandes widersprechen. Auf eine konkrete Beschreibung der vereinbarten Standards ist zu achten. - Rechtswahlklauseln können bei regelmäßigen Auslandsaufträgen auch in mit Rechtsbeistand formulierten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 392 Vgl. Diplomarbeit F. Bojkovsky, Deutsche Architekten in Europa, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003 393 Vgl. hierzu die Ausführungen von R. Thode/C. Wenner, Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht – Hinweis für die Beratung zu grenzüberschreitenden Verträgen, Köln 1998 S. 1ff.; A. Wirth/E. Theis, Architekt und Bauherr, Essen S. 40ff; sowie U. Kartzke, Internationaler Erfüllungsortsgerichtsstand bei Bau- und Architektenverträgen, ZfBR 1994 S. 1ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 145 niedergelegt werden, um die Vertragsverhandlungen im Einzelfall leichter auf Grundlage der AGB führen zu können394. - Es wäre prinzipiell denkbar, die Anwendung der HOAI als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu vereinbaren, um eine Vergütung der Leistung nach deutschem Standard zu sichern. Dieses gilt insbesondere für den Fall, dass die HOAI zukünftig als nationale Preisordnung vom europäischen Gerichtshof als EG- rechtswidrig eingestuft würde, da dieses nicht zwingend die Unzulässigkeit der HOAI als AGB bedeuten würde. Realistisch ist das Einverständnis ausländischer Auftraggeber aber nur bedingt. - Es ist denkbar, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts - Sitz des Auftraggebers oder des Erfüllungsortes - zu vereinbaren, sodass eine Anwendung der Vergütungsbestimmungen des Ziellandes zwingend werden. - Es sollte Vorsicht geboten sein, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde und vor einem deutschen oder ausländischen Gericht ausschließlich nach geltendem Landesrecht vorgetragen wird, da hierin eine stillschweigende Rechtswahl gesehen werden könnte. Gleiches gilt, wenn nur nach dem Recht eines Staates verhandelt wird. - Während der Auftragsabwicklung werden regelmäßig Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften benötigt. Diese sollten sich gegen ein deutsches Bankinstitut richten. Eine Vereinbarung, dass im Falle von Streitigkeiten über deren Inhalt diese in Deutschland nach deutschem Recht abzuhalten sind, wäre für den Architekten sinnvoll. - Im Interesse beider Vertragsparteien sollte eine Sicherheit vereinbart werden. Sowohl der Architekt, im Hinblick auf die zu erbringenden Planungsleistungen, als auch der Auftraggeber sollte eine Vertragserfüllungsbürgschaft leisten. - Bei Vertragsabschluss mit einem Auftraggeber, der seinen Hauptsitz nicht in einem EU-Staat hat, sollte darauf geachtet werden, dass die Heimatländer der Vertragsparteien Mitglieder im Internationalen Währungsfond (IWF) sind oder die nach den Devisenkontrollbestimmungen erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Dieses ist von Bedeutung, da auf Ansprüche, die den Devisenkontrollbestimmungen gemäß Art. VIII Abs. 2(b) Satz 1 IWF-Abkommen widersprechen, nicht geklagt werden kann. Dieses könnte beispielsweise dazu führen, dass ein deutscher Architekt, der für einen irakischen Investor ein Hotel in Paris (Deutschland etc.) baut, seine Honoraransprüche nicht einklagen kann.395 394 Vgl. O. Sieg, Allgemeine Geschäftsbedingungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, RIW 1997 S. 811 395 Vgl. R. Thode, Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht, Köln 1998 S.59ff. Kapitel 4.3 146 - Die Frage des reibungslosen Zahlungsverkehrs sollte vorab geprüft und gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Beispielsweise ist eine Vereinbarung, an welcher Stelle mit befreiender Wirkung die Zahlungen geleistet werden können, von Vorteil, da somit die Möglichkeit besteht, Verzögerungen abzufangen. Für Bauausführende sind derartige Vereinbarungen von wesentlich größerer Bedeutung als für den Planer. Erfolgt eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig, so wird u.U. die Arbeit eingestellt, obwohl die Zahlungsanweisung im Heimatland des Auftraggebers schon eingegangen ist, der Zahlungsverkehr sich auf internationaler Ebene jedoch verzögert. - Es ist dringend zu prüfen, ob eventuell zwingende Rechte der beteiligten Staaten, die das gleiche Rechtsgebiet betreffen, hinsichtlich ihrer Anwendung kollidieren. - Die Sicherheiten sind so auszugestalten, dass sie im Land des jeweils Begünstigten zu vollstrecken sind. Auf diese Weise können Probleme umgangen werden, die bei der Vollstreckung von nationalen Gerichtsurteilen im Ausland entstehen können. Hinsichtlich eventueller Rückforderungen von Sicherheitsleistungen sollte bereits im Ausgangsvertrag eine Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte getroffen werden bzw. sollte diese mit dem sonstigen Gerichtsstand zusammenfallen. 4.3.4 Vertragsgrundlagen in den EU-Mitgliedstaaten Im Folgenden sollen kurz die länderspezifischen Eigenarten sowohl für den Planer- wie für den Bauvertrag dargestellt werden, da sich beide Vertragsformen oftmals ergänzen oder zumindest in Bezug auf Haftungsfragen miteinander in Bezug zu setzen sind. Im Artikel 20 des Verhaltenskodex über Architekten- und Projektentwicklerverträge (Règlement de déontologie/ Contrat Architecte – Maître de l´ouvrage) wird neben einer Reihe von Empfehlungen zur Vertragsformulierung vorgegeben, im Interesse beider Parteien einen schriftlichen Vertrag abzuschließen396. Da die Fachverbände in der Regel keine Standardverträge oder Vertragsvorlagen herausbringen, werden Verträge von Architekten, Ingenieuren, Bauunternehmen und anderen am Bau beteiligte Parteien mit der detaillierten Formulierung der zu erbringenden Leistungen individuell erstellt. Für Verträge, die auf Grundlage der ehemaligen Honorarordnung 396 Vgl. http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm, 20.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 147 zustande kommen, wurden von der Architektenvereinigung (Ordre des Architectes) Formulare mit Standardvertragsbedingungen herausgegeben.397 Das dänische Recht kennt weder einen speziellen Werkvertrag, noch einen speziellen Bauvertrag für private und öffentliche Aufträge, so dass bei Bauaufträgen aller Art das allgemeine Vertrags- und Obligationsrecht üblich ist398. Die Bedingungen für Bauwerke im Hoch- und Tiefbau sind in dem Standardvertragsmuster AB 92 vom 10.12.1992 enthalten, das vom dänischen Bauministerium herausgegeben worden ist.399 Für Architekten- wie Bauverträge werden allerdings Vertragsmuster mit dem ABR 92 herausgegeben400. In Deutschland sind die Bestandteile des Bauvertragsrechts in der Regel die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragrechts, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 631 ff. geregelt sind401. Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen zudem noch die Bedingungen der VOB zugrunde gelegt werden, wobei sich die Verwendung dieser als allgemeine Geschäftsbedingungen mittlerweile auch im privaten Bereich sehr stark ausgebreitet hat. Die neueste Fassung der VOB/B 2002 enthält zahlreiche Änderungen, insbesondere im Bereich der Gewährleistungszeit.402 Der Architektenvertrag ist eine Form des Werkvertrags nach BGB, der das Vertragsverhältnis zwischen Architekt und Bauherr (Auftraggeber) schriftlich oder mündlich regelt. Es werden Leistungen oder Teilleistungen des Architekten bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben, und die im Gegenzug für den Bauherrn entstehenden Kosten und die zu zahlenden Honorare benannt.403 Vorlagen wurden früher in Form des Architekteneinheitsvertrages von der Bundesarchitektenkammer herausgegeben, die allerdings 1998 nach heftiger Kritik aus Literatur und Rechtsprechung zurückgezogen wurde. Zur Zeit werden verschiedene Vertragsvorlagen von privaten Anbietern aber auch von Architektenkammern angeboten404. 397 Vgl. Ordre des Architectes, Guide du jeune architecte, chapitre 12, Les contrats et la commande, und Vertragsvorlage unter Ordre des Architectes, Guide du jeune architecte, Annexes, 21.05.2004 398 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 399 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 29.09.03 S.8 400 Vertragsmuster zu beziehen beim PAR unter http://www.par.dk/publikationer, 21.05.04 401 Volltext unter http://dejure.org/gesetze/BGB, 27.05.04 402 Vgl. http://www.bauportal.de/vobhome.html, 25.04.03 403 Vgl. A. Wirth/E. Theiss, Architekt und Bauherr, Essen 1997 Kapitel 4.3 148 Die Allgemeinen Vertragsstimmungen YSE 1983 bilden die Grundlage für Verträge über Bauleistungen405. Die Grundlage für Architekten, Projektmanager und Berater sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen KSE 1983. Dort sind Gewährleistung, Haftung, Versicherungsbedingungen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner niedergeschrieben. Herausgeber sind das Verkehrsministerium und verschiedene Berufsverbände.406 Das französische Recht unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Aufträgen. Öffentliche Aufträge werden durch die CCAG (Cahiers des Clauses Administratives Generales) geregelt, wohingegen private Aufträge durch Standardverträge der AFNOR reglementiert werden407. Inhaltlich beschäftigen sich beide Regelungen mit Gewährleistung, Abnahmeverfahren, Preisen, vertraglichen Änderungen und weiteren baurelevanten Details.408 Der Architektenvertrag (contrat d´Architecte) ist ein Einheitsvertrag, der vom Nationalrat der Architektenkammer (Conseil Nationale de l´Ordres des Architectes, CNOA) herausgegeben wird409. In unverbindlicher Form regelt er das Verhältnis zwischen Architekt und Auftraggeber und definiert die jeweiligen Verantwortlichkeiten. Der Vertrag ist in eine Präambel und fünf Abschnitte sowie eine (unverbindliche) Honorartabelle im Anhang gegliedert. Die Präambel nennt neben den Verpflichtungen der Vertragspartner die drei grundsätzlichen Rahmengesetze: - das Gesetz vom 3. Januar 1977 über die Architektur und ihre Anwendung, - das Gesetz vom 11. März 1957 zum Urheberrecht und - das Gesetz vom 4. Januar 1978 über Haftung und Versicherung im Baubereich. Der erste Abschnitt (Généralités) behandelt die Versicherungspflicht von Bauherr und Architekt sowie die Mandatierung des unabhängigen staatlichen Prüfingenieurs (contrôleur technique). Der zweite Abschnitt (Vertragsablauf – Déroulement du contrat) differenziert den Auftragsumfang in verschiedene Leistungsphasen. Ein dritter Abschnitt regelt die Vergütung des Architekten (Rémunération), während der vierte Abschnitt ergänzende Leistungen und deren Honorierung (Missions complémentaires et dispositions particulières) aufzählt. Als solche Leistungen gelten u.a. eine Massen- und Kostenermittlung, die Beteiligung an der Steuerung der Bauarbeiten oder eine Gestaltung 404 Vgl. z.B. Architektenkammer NRW unter http://www.aknw.de/mitglieder/sigeko/index.htm, 27.05.04 405 Vgl. http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 20.05.04 406 Vgl. H. Fuchs, Berufsausübung von freiberuflichen Architekten und Ingenieuren im europäischen Binnenmarkt, Diplomarbeit 2002, Lehrstuhl Baubetrieb Universität Dortmund, Betreuer: Bert Bielefeld 407 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 408 Vgl. Ax et al., S. 9, http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 29.09.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 149 der Innenräume. Im fünften Abschnitt (Höhere Gewalt und Vertragsbruch – Indisponibilité, résiliation) werden die spezifischen Vertragsbestimmungen genannt.410 Der griechische Bauvertrag unterliegt den Vorschriften des Werkvertragsrechts nach Art. 681 bis 702 des griechischen Zivilgesetzbuches. Diese Vorschriften gehören zum deutschen Rechtskreis. Eine Besonderheit des griechischen Vertragsrechts ist es allerdings, dass ein gültiger Bauvertrag nur mit dem Vorliegen einer Baugenehmigung zustande kommen kann.411 Die Grundlage des Vertragsrechts bildet das Gewohnheitsrecht. Die bedeutendsten Standardvertragsbedingungen für Bauverträge sind: - der Standardbauvertrag des Joint Contract Tribunal — JCT - das ICE (Institution of Civil Engineers)-Standardformular für den Bereich Ingenieurbau/Bauindustrie - die Standardvertragsbedingungen des Nationalen Baurates NHB (National House Building Council)412 Für öffentliche Aufträge sind die Richtlinien der Allgemeinen Arbeitsbedingungen (General Conditions of Works) relevant, obwohl auch JCT- und ICE-Formulare hier zur Anwendung kommen.413 Die meisten privaten Bauvorhaben werden nach Standardverträgen der JCT abgewickelt414. Statt des früher verwendeten Arbeitsplans ist es heute üblich, dass Auftraggeber und Architekt möglichst in einem frühen Stadium der Zusammenarbeit die zu erbringenden Leistungen durch Auswahl aus einer Aufgabenliste vereinbaren. Dabei ist zu beachten, dass in England Verträge formell aufgesetzt, unterzeichnet und mit einem notariellen Siegel versehen werden müssen, während nach schottischem Rechtsverständnis ein rechtsgültiger Vertrag schon durch einen einfachen Briefwechsel zustande kommen kann.415 409 Alle Vertragsvorlagen der Kammer unter http://www.architectes.org/vie_professionnelle, 23.05.04 410 Originaltexte unter http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/contrats/contrats.htm, 23.05.04 411 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 29.09.03 S.9 412 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 413 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 29.09.03 S. 12 414 Vgl. contracts&appointments, RIBA, http://site.yahoo.net/practice-services/contracts.html, 27.05.02 415 Vgl. K. Bührich, Planen und Bauen in Großbritannien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 164 Kapitel 4.3 150 Abb. 4.3.4.1: Britische Bauvertragsmuster Für Architekten werden vom RIBA Honorarordnungen und Vertragsbedingungen in Form der Standard Forms of Agreement for the Appointment of an Architect - SFA/99 herausgegeben, die allerdings nicht verbindlich sind416. Folgende Verträge werden neben dem SFA/99 angeboten: - Conditions of Engagement for the Appointment of an Architect - CE/99 (anwendbar bei Aufträgen, in denen die Standard Forms nicht vollständig vertraglich festgelegt werden, sondern individuelle Vereinbarungen schriftlich im Letter of Appointment fixiert werden) - Small Works- SW/99 (für kleinere Aufträge mit geschätzten Kosten bis £150.000) - Employer's Requirements (Design&Build) - DB1/99 und Contractor's Proposals - DB2/99 (für die Beauftragung von Architekten durch Bauherren oder Bauunternehmer) - Form of Appointment as Planning Supervisor - PS/99 - Form of Appointment as Sub-Consultant - SC/99 416 alle Vertragsarten unter http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306.html, 23.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 151 Im irischen Baurecht kann man zwischen zwei unterschiedlichen Fällen im Vertragsrechts unterscheiden417. Die Regeln der Verträge für Nicht-Endverbraucher (Non Consumer Contracts) gelten für professionell handelnde Parteien, bei denen beispielsweise haftungsbeschränkende Klauseln erlaubt sind. Entsprechend sind die Bestimmungen der Consumer Contracts dagegen für Verträge ausgelegt, bei denen die Vertragsparteien nicht professionell tätig sind. Dabei werden an die Vertragsinhalte bestimmte Anforderungen gestellt, so müssen alle Klauseln gerecht und sinnvoll (fair and reasonable) sein.418 Außerdem existieren Standardvertragsbedingungen wie Conditions of Contract and Forms of Tender, Agreement and Bond und die vom RIAI (s. Tab. 4.3.4.1) herausgegebenen Vertragsbedingungen.419 Standardvertragsbedingungen für Architektendienstleistungen Anwendung bei privaten Aufträgen RIAI-Empfehlungen Standard form of Agreement for the appointment of an architect Anwendung bei öffentlichen Aufträgen GDLA Conditions of Contract and Forms of Tender, Agreement and Bond for Government Departments an Local Authorities Standardvertragsbedingungen für verschiedene Ingenieurdienstleistungen Anwendung bei öffentlichen und privaten Aufträgen Agreement ME 2000 Conditions of Engagement for Building Services Engineering Work Agreement CE 9201 Conditions of Engagement for Civil Engineering Work Agreement SE 9101 Conditions of Engagement for Structural Engineering Work Agreement SE 9202 Conditions of Engagement for Lead Structural Engineering Work Agreement RA 9101 Conditions of Engagement for Report and Advisory Work Tab. 4.3.4.1: Standardvertragsbedingungen in Irland420 Das italienische Baurecht und speziell auch das Vertragsrecht werden durch die Paragraphen 1665 bis 1677 des Zivilgesetzbuchs geregelt.421 417 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 418 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 419 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 29.09.03 S. 9f 420 Vertragsvorlagen zu beziehen beim RIAI unter https://riai.digi-sign.com/index.php, 23.05.04 421 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 29.09.03 S. 11 Kapitel 4.3 152 Das luxemburgische Baurecht differenziert private und öffentliche Aufträge. Für öffentliche Aufträge gelten die großherzogliche Verordnung vom 06. November 1974 und das Gesetz vom 04. April 1974, aus denen das Allgemeine Leistungsverzeichnis der öffentlichen Arbeits- und Werkstoffmärkte für Staatsaufträge (Cahier général des charges applicable aud marchés publics des travaux et fournitures pour le compte de l´Etat) hervorgegangen ist.422 Architekten und Ingenieurverträge werden als Mustervorlagen von der Kammer OAI herausgegeben und können dort bezogen werden423. Gesetze, Empfehlungen und Regularien, die den Architektenvertrag betreffen, finden sich in den Standardbedingungen für das Rechtsverhältnis Auftraggeber/Architekt (Standaard Voorwaarden Rechtsverhouding Opdrachtgever-Architect, SR 1997) wieder.424 Auf dieser Grundlage hat der BNA Musterverträge zwischen Architekt und Auftraggeber ausgearbeitet, die von ihren Mitgliedern abgerufen werden können.425 In einem Vertragsvorentwurf zum Architektenvertrag werden grundlegenden Angaben wie Umfang und Leistungsphasen, die vorgesehene Ausführungszeit, die Zuständigkeit für die Bauleitung, die Kostenschätzung und die Art der Vergütung festgelegt.426 Die zwei im Konfliktfall wichtigsten Institutionen auf dem Gebiet des Bauens sind die Schlichtungsanstalt der Stiftung für Architektur (Stichting Arbitrage Instituut Bouwkunst)427, die sich mit Konflikten zwischen Auftraggeber und Architekt beschäftigt, und der Schiedsrat der niederländischen Bauunternehmen (Raad van Arbitrage voor de Bouwbedrijven in Nederland), der sich mit möglichen Konflikten, die zwischen einem Auftraggeber und einem Bauunternehmer entstehen können, auseinandersetzt.428 Der österreichische Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach §§ 1165 bis 1174 ABGB. Außerdem gelten für Bauverträge die Standardbedingungen der Ö-Normen nach dem Vorbild der deutschen VOB. Das Bauvertragsrecht zählt, genau wie das gesamte österreichische Recht, zum deutschen Rechtskreis. Die grundlegende Bauvertragsnorm ist die Ö-Norm B 2110 (Allgemeine 422 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 29.09.03 S. 11 423 Verträge online unter http://www.oai.lu/content/oai/oai_legislation/contrats, 22.05.04 424 Vgl. Rechtliche Besonderheiten in den Niederlanden, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Niederlande.html 04.09.2003 425 Vgl. http://www.architectenkeuze.nl/bna.php, 23.05.04 426 Vgl. Schröder et al., Planen und Bauen in den Niederlanden, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 167 ff. 427 Internet-Auftritt unter http://www.arbitrageinstituutbouwkunst.org, 23.05.04 428 Vgl. B. Visser, Architekten in den Niederlanden – die Position des Architekten, Deutsches Architektenblatt 05/1996 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Verträge 153 Vertragsbestimmungen für Bauleistung, Werkvertragsnorm) mit den zugehörigen Preisberechnungs- und Kalkulationsnormen Ö-Norm B 2061, B 2111, B 2112 und B 2113.429 Die Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien wurde im Bundesvergabegesetz (BvergG 2002) vollzogen430. Für Architekten- und Ziviltechnikerwerkverträge geben die Landeskammern auf deutsch und englisch Musterverträge heraus, die im Internet verfügbar sind431. Ebenso wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Kammer erarbeitet, die wesentliche Klarstellung im Bereich der Zahlungsbedingungen, des Vertragsrücktritts, des Urheberrechts, der Gewährleistung und des Schadensersatzes beinhalten432. Der portugiesische Bauvertrag ist ein klassischer Werkvertrag auf Basis der Artikeln 1207 bis 1230 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs und des Dekrets Nr. 235 von 18. August 1986. Es existieren keine Standardverträge, die einzige gesetzliche Grundlage bildet die im privaten und öffentlichen Sektor gültige Zivilgesetzgebung.433 In Schweden sind das Reichsamt für Bauverwaltung und die Bauvertragskommission BKK (Byggandets Kontraktskommité) für das Baurecht zuständig. Beide Institutionen haben die Standardvertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen AB 92 entwickelt, die alle Fragen der Gewährleistung und der verschiedenen Abnahmeverfahren ausführlich regeln.434 Standardvertragsformen für… Consultant - Bauherr ABT 94 Consultant - Bauunternehmen (Design&Build) ABT 94 Bauherr - Bauunternehmen, Subunternehmer etc. AB 92 Tab. 4.3.4.2: Standardvertragsformen in Schweden 429 Vgl. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, XIV. Österreich, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 S. 14f Bezug der Normen unter http://www.on-norm.at, 26.05.04 430 Vgl. A. Kropik, Die neuen Vergabeverfahren nach dem BvergG 2002, http://www.fgw.at/wbfoe/2002-4/kro.pdf, 26.05.04 431 Vgl. Mustervertrag unter http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=54, 16.05.04 432 Informationen und Download unter http://www.aikammer.org/sub_detail.asp?ID=105, 26.05.04 433 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 26.05.04 S.12 Kapitel 4.3 154 Die rechtlichen Modalitäten der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und freiberuflichem Architekt sind im Architektenvertrag festgelegt435. Gemäß spanischem Zivilgesetzbuch (Código Civil — CC, Art. 1254) kommt der Vertrag mit einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien zustande. Sein Gegenstand ist eine professionelle Arbeit zu einer zuvor festgelegten Vergütung. Bei einem Architektenvertrag handelt es sich um eine Mischung aus Dienstvertrag (contrato de arrendamiento de servicios) und Werkvertrag (contrado de arrendamiento de obras). Das höchste Gremium der spanischen Architektenkammern hat dazu einen Mustervertrag herausgebracht436. Der spanische Bauvertrag ist ein Werkvertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Die Aufgaben aller am Bau Beteiligten müssen festgelegt sein, wobei der Bauunternehmer sich zur Ausführung der vorliegenden Planung in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet. Er trägt auch das Risiko für die Konstruktion bis zur Abnahme durch den Bauherrn und haftet für Schäden an Dritten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber zur Kooperation, zur Dokumentenbeschaffung, zur Abnahme des fertigen Bauwerks und zur Bezahlung der erbrachten Leistungen. Bei einem Vertrag mit Behörden bilden folgende Vorschriften die gesetzliche Grundlage: - Gesetz über die Verträge des Staats (Ley de contratos del estado L.C.E.) - Allgemeine Regelung zu Vertragsabschlüssen (Reglamento general de contratacion R.C.E.)437 434 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 26.05.04 S.12 435 Vgl. J. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 24f. 436 Mustervertrag unter http://www.coal.es/colegiox.htm, 27.05.04 437 Vgl. J. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 25f. Kapitel 4.4 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 155 4.4 Haftung und Versicherung 4.4.1 Grundlagen zu Haftung und Gewährleistung Aus dem Vertrag zwischen Architekt und Bauherr resultieren diverse Pflichten, die der Architekt zu erfüllen hat. Dies sind einerseits vertraglich festgehaltene Pflichten wie die Einholung einer Baugenehmigung, das Einhalten anerkannter Regeln der Technik, die Übereinstimmung des Gebauten mit den zuvor erstellten Unterlagen (bei der Bauüberwachung), und nicht zuletzt die erfolgreiche, fehlerfreie Fertigstellung der Leistungen. Durch die Bandbreite des Bearbeitungsspektrums entstehen vielfältige Haftungssituationen für Architekten. Grundsätzlich muss der Planer zumindest in Deutschland, wo der Architektenvertrag als Werkvertrag gilt, das vertraglich zugesicherte, fertige Werk ohne Fehler bereitstellen. Wenn dabei im Planungsprozess Fehler auftreten, die der Planer während der Planung ohne Schaden für den Bauherrn korrigieren kann, entsteht meist keine Haftungssituation. Natürlich sind Haftungsfälle und Grenzen zwischen diesen in jedem europäischen Land unterschiedlich, auch wird der werkvertragliche Charakter des Architektenvertrages nicht in allen Staaten einheitlich gesehen. Grundsätzlich wird aber fast immer zwischen Haupt- und Nebenpflichten des Planers unterschieden. Hauptpflichten sind z.B. Bestandteile der Planung wie ein genehmigungsfähiger Entwurf. Nebenpflichten wie Beratungen vor Vertragsabschluss oder Bereiche der Sachwalterpflichten sind Nebenpflichten und verjähren je nach nationaler Gesetzeslage oft erst viel später. Der Übergang der Gefahrtragung ist in den meisten Fällen mit der Abnahme der Leistung vollzogen. Wie jedoch die Abnahme durchgeführt wird oder ob sie automatisch erfolgt, ist in jedem Staat individuell geregelt. Abb. 4.4.1.1: Rechtsfolgen der Abnahme in den meisten europäischen Mitgliedstaaten Mit der Abnahme bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass die erbrachte Leistung generell von ihm gebilligt wird. Mit dem Begriff der Abnahme sind eine Reihe von wichtigen Rechtsfolgen verknüpft, die insbesondere für den Bereich der Bauschäden und Kapitel 4.4 156 damit für die Gewährleistung unmittelbar praktische Bedeutung haben. Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und beginnt das Gewährleistungsstadium. 4.4.2 unterschiedliche Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten Unterschiedliche Haftungs- und Gewährleistungsregelungen in den Mitgliedstaaten stellen eine nicht zu unterschätzendes Wettbewerbsrisiko für international tätige Planer dar. Eine Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen von Abnahme und Gewährleistung auf europäischer Ebene wird seit dem Beginn der 90er Jahre unter der Federführung des FIEC angestrebt. Im Jahr 1990 wurde von der Kommission ein Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung der Dienstleistungshaftungen eingebracht (die sog. Horizontale Dienstleistungsrichtlinie KOM 90/482)438. Nach heftiger und ablehnender Diskussion wurde der Vorschlag verworfen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der einzelnen Rechtskreise ist eine Harmonisierung der baurechtlichen Haftungsfragen noch in weiter Ferne. In vielen Ländern unterliegen die Grundzüge des Baurechts dem ordre public und können somit auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Für die Einschätzung der Haftungsrisiken, welche im Schadensfall auf den Architekten/Planer zukommen können, und den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ist die Kenntnis der Abnahme- und Gewährleistungsbedingungen des Ziellandes für jede grenzüberschreitende Tätigkeit von großer Bedeutung. Daher sollen in diesem Kapitel kurz auf die relevanten Abnahme- und Haftungsregelungen der EU-Mitgliedstaaten im Baubereich eingegangen werden, auch wenn es aufgrund der Komplexität dabei keinen Anspruch auf vollständige Darstellung des jeweiligen Sachverhaltes geben kann. In Belgien basieren private Bauverträge auf den Artikel 1792 und 2270 des Code Napoleon439, der Loi Breyne (09.07.1971) und der königlichen Verordnung vom 21.10.1971. Die Abnahme wird durch einen einseitigen Rechtsakt des Auftragebers durchgeführt. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend, durch die vollständige Bezahlung und die vorbehaltlose in Besitznahme des Werkes erfolgen. Das Loi Breyne sieht eine provisorische Abnahme bei Fertigstellung des Werks und eine endgültige Abnahme bei Mangelfreiheit vor, die aufgrund nicht wesentlicher Mängel nicht verweigert werden kann. Es ist jedoch rechtlich nicht eindeutig geklärt, ob eine provisorischen Abnahme die für die endgültige Abnahme typischen Rechtsfolgen auslöst. Daher sollte die provisorische Abnahme als Beginn der Gewährleistungsfristen vertraglich festgelegt werden. Mit der endgültigen Abnahme endet die Haftung des Unternehmers für offensichtliche und nicht 438 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 66 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 157 vorbehaltene Mängel und eine zehnjährige Garantie (Décennale §2270 CC) beginnt. Haftungsbeschränkungen sind nicht zulässig, eine Ausweitung der Haftungsbedingungen jedoch möglich. Die Haftung umfasst hauptsächlich versteckte und die Standfestigkeit des Gebäudes beeinträchtigende Mängel. Kann das Gebäude nicht zweckbestimmt genutzt werden, liegt kein Schadensfall im Sinne der Décennale vor, sondern es gilt nach allgemeinem Vertragsrecht eine Haftung für versteckte Mängel über 30 Jahre440. Das Standardvertragsmuster AB92 findet sowohl bei öffentlichen wie auch bei privaten Bauvorhaben Anwendung. Die Abnahme erfolgt danach einheitlich und in Anwesenheit der Vertragsparteien. Mit der Abnahme erkennt der Besteller das Werk mit oder ohne Vorbehalte inkl. Gefahrenübergang an441. Mit der Abnahme beginnt nach allgemeinen dänischen Rechtsvorschriften die fünfjährige Garantiezeit, in der der Unternehmer alle auftretenden Mängel und Schäden beheben muss442. Bei grober Fahrlässigkeit und für verdeckte Schäden sieht das allgemeine Schuldrecht eine maximal 20-jährige Haftung vor443. Architekten und Ingenieure haften im gleichen Umfang für Schäden, die durch Planungs- oder Beratungsfehler entstanden sind444. In der ABR89 wird eine vertragliche Fixierung der Haftungsfälle empfohlen, die Haftungsobergrenze für Architekten und Ingenieure soll demnach auf 2,5 Mill. DKK (ca. 335.000 €) beschränkt werden445. Die Abnahme von Planungsleistungen wird nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die Abnahme von Bauleistungen ist nach VOB/B § 12 vertraglich vereinbart. Man unterscheidet die formlose (mündlich oder schriftlich durch den Auftrageber) und die förmliche Abnahme (gemeinsame Begehung inkl. förmliches Protokoll). Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme. Es können auch Zwischenabnahmen vereinbart werden, bei denen bereits fertiggestellte Leistungen abgenommen werden. Auch eine formlose Ingebrauchnahme des Gebäudes durch den Bauherrn kann als Abnahme gelten. Der Bauunternehmer haftet je nach Vertragsvereinbarung nach BGB fünf Jahre oder nach VOB2002 vier Jahre (früher drei 439 Originaltext unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/code_civil.htm#1792, 20.05.04 440 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe – Regelungssysteme, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Wien 1999 441 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 442 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Daenemark.html, 05.04.04 443 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - XI.Dänemark, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 444 Die genauen Haftungsregelungen sind den ABR 89 Punkt 6 Liability zu entnehmen. Volltext unter http://www.frinet.dk/406, 21.05.04 Kapitel 4.4 158 Jahre)446. Der Planer haftet für Hauptpflichten nach §638 BGB 5 Jahre. Nebenpflichten wie Beratungen vor Vertragsabschluss oder Teile der Sachwalterpflichten sind Nebenpflichten und verjähren unter Umständen erst nach 10 bzw. 30 Jahren447. Es liegt kein Kenntnisstand über die Abnahme- und Haftungsbedingungen in Estland vor. Nach den Allgemeinen Bedingungen YSE 1983 sind nach finnischem Baurecht die gleichen Abnahmeverfahren wie in Schweden vorgesehen448. Für den Unternehmer beginnt mit der Abnahme des Werks eine einjährige Garantiefrist, während der er alle tretenden Mängel zu beheben hat. Ein Verschulden des Unternehmers wird grundsätzlich vermutet. Der Bauherr kann bei geringfügigen Mängeln statt einer Nachbesserung auch eine Minderung der Vergütung fordern. Nach Ablauf der einjährigen Garantiefrist beginnt eine zehnjährige Garantiehaftung für versteckte Mängel, die dem Unternehmer allerdings vom Auftraggeber nachzuweisen sind449. Architekten und Ingenieure unterliegen im Rahmen ihrer Verträge und Verpflichtungen nach Fertigstellung analogen Bedingungen für 10 Jahre450. Bei beratenden Tätigkeiten ist die Haftung zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbar451. Der Architekt haftet im Regelfall in Höhe seines Honorars452. 445 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 bzw. Originaltext ABR 89 Punkt 6.2.6, Volltext unter http://www.frinet.dk/406, 21.05.04 446 Volltext der VOB unter http://www.bauportal.de/vobhome.html, 27.05.04 447 Volltext unter http://dejure.org/gesetze/BGB, 27.05.04 448 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 29.09.03 449 Vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - XIII.Finnland, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 450 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 451 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Finnland.html, 04.05.04 452 Vgl. M. Vatilo, Der Verband der finnischen Architekten, SAFA, Deutsches Architektenblatt 06/1996 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 159 Das französische Baurecht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Aufträgen453. Öffentliche Aufträge werden nach der CCAG (Cahiers des Clauses Administratives Generales) durchgeführt, wohingegen die Standardverträge der AFNOR (Association Francaise de Normalisation) für private Aufträge relevant sind454. Die Abnahme (nach Art. 1792-6 ordre public) muss verbindlich und einheitlich in Anwesenheit aller Vertragsparteien stattfinden455. Vorläufige Abnahmen sind in Frankreich nicht zulässig, es können jedoch Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Einheiten in Form von separaten Endabnahmen durchgeführt werden. Durch eine Abnahme wird der Bauunternehmer von der Haftung für augenscheinliche, nicht vorbehaltene Mängel befreit. Gleichzeitig geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Innerhalb einer einjährigen Frist nach Abnahme muss der Unternehmer im Sinne einer objektiven Garantie alle vorbehaltenen und versteckten Mängel unabhängig vom Verschulden beheben456. Bei der Gewährleistung wird zwischen einer zweijährigen und einer zehnjährigen Haftung unterschieden457. Die zweijährige Haftungsfrist betrifft Mängel an Ausstattungsteilen, die nicht unmittelbar mit dem Gebäude in Verbindung stehen (Garantie de Bon Fonctionnement oder Responsabilité Biennale). Die zehnjährige Gewährleistung gilt für alle Schäden und Mängel, die die Standfestigkeit oder Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigen458. Nach Art. 1792-2 CC gilt die Haftung auch für Ausstattungsteile, die untrennbar mit dem Bauwerk verbunden sind459. Nach französischem Recht müssen alle, die durch ihre planende, unternehmerische, überwachende, handwerkliche, kontrollierende und geschäftsbesorgende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerks für den Mangel ursächlich sein könnten, für das Bauwerk in gesamtschuldnerischer Haftung nach Code Civil (CC)460 eintreten. Unabhängig vom Schadensfall wird ein Verschulden des Unternehmers angenommen. Nach Meldung von Mängeln müssen Bauunternehmer, Architekt, Statiker oder andere Beteiligte nachweisen, dass der Schaden durch Fremdeinwirkung oder höhere Gewalt entstanden ist461. 453 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 454 Internet-Auftritt des AFNOR unter http://www.afnor.fr/portail.asp, 23.05.04 455 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 456 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Frankreich.html, 04.05.04 457 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/exercice-profession/p232.htm, 23.05.04 458 Vgl. http://www.dr-hoek.de/Frankreich-Baumaengel-und-Verjaehrung.html, 01.03.02 459 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 460 vgl. Artikel 1792-1, 1792-4, 1831-1, 1646-1 C.c., Art.9 Gesetzesnovelle 1971 - Loi Spinetta 461 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - I.Frankreich, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 vgl. Grenzüberschreitendes Bauen-Arbeitshilfe für[...] Planer, S.46 ff., Hrsg. Ministerium für Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz & VHV Vereinigte Haftpflichtversicherungen, Oktober 1999 Kapitel 4.4 160 Werkverträge in Griechenland werden auf Grundlage der Artikel 681- 702 des griechischen Zivilgesetzbuchs geschlossen462. Die Abnahme wird einheitlich, ausdrücklich oder stillschweigend durchgeführt, nach der augenscheinliche und nicht vorbehaltene Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Abnahme kann aufgrund geringfügiger Mängel nicht verweigert werden. Der Unternehmer haftet für Bauwerke im Sinne einer objektiven Garantie für zehn Jahre. Der Auftraggeber kann bei geringfügigen, augenscheinlichen Mängeln Nachbesserungen vom Unternehmer verlangen, solang der Aufwand der Nachbesserungen nicht unverhältnismäßig ist. Er kann sich ebenso für eine Minderung der Vergütung aussprechen. Bei schwerwiegenden Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen, kann der Auftraggeber die Vertragsauflösung und im Falle eines schuldhaften Verhaltens Schadensersatz vom Bauunternehmer fordern. Bei öffentlichen Aufträgen existiert eine 15-monatige Garantiezeit, für die einwandfreie Herstellung des Gebäudes eine 20-jährige Garantiezeit463. Architekten haften 10 Jahre für Fehler, die innerhalb von 15 Monaten bei privaten und innerhalb von drei Jahren bei öffentlichen Auftraggebern (nach Zivilgesetzbuch und Gesetz von 1974 über öffentliche Aufträge)464. In Großbritannien werden Bauaufträge auf Grundlage des Schuldvertrages nach Common Law behandelt. Beim Schuldvertrag ist keine Mängelhaftung vorgesehen, so dass der Unternehmer in Form einer objektiven Garantie haftet. Tritt der versprochene Erfolg nicht ein, wird dieses als Vertragsbruch (Breach of Contract) gewertet und der Unternehmer ist unabhängig vom Verschulden, schadensersatzpflichtig.465 Es gibt weitere gesetzliche Regelungen zur Haftung. Dies sind für den Wohnungsbau der Defective Premises Act, für versteckte Mängel der Latent Damage Act und als besonderes Verjährungsgesetz der Limitation Act. Ebenso sind die Standardvertragsbedingungen des RIBA466, in Form des JCT- (Joint Contract Tribunal) Formulars und das Standardformular des ICE (Institution of Civil Engeniers) relevant. Eine Abnahme durch den Auftraggeber ist im englischen Recht nicht verankert. Üblicherweise wird vom Architekten bei möglicher Ingebrauchnahme des Gebäudes ein vorläufiges Abnahmeprotokoll (Pratical Completion Certificate) erstellt. Der Unternehmer muss daraufhin alle augenscheinlichen und auftretenden Mängel innerhalb von sechs bis zwölf 462 Vgl. V. Grigoriadis, Architekten in Griechenland, Deutsches Architektenblatt 01/1996 463 Vgl. H. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - Griechenland, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 464 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 465 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 466 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306.html, 23.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 161 Monaten je nach vertraglicher Gestaltung beheben. Nach der Garantiezeit wird das endgültige Abnahmeprotokoll (Final Certificate) durchgeführt, mit dem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber übergeht und die Haftung des Unternehmers beginnt467. Grundsätzlich muss der Auftraggeber das Verschulden des Unternehmers nachweisen. Es ist jedoch möglich, eine Umkehr der Beweislast im Vertrag festzulegen und das Verschulden beim Unternehmer anzunehmen. Nach Common Law besteht die Haftung bei Privatverträgen sechs Jahre lang. Bei Verträgen under seal (beurkundeter Vertrag) gilt insgesamt eine zwölfjährige Haftung. Eine sechsmonatige Haftung für offensichtliche Mängel und eine dreijährige Haftung für versteckte Mängel wird durch den Latent Damage Act vorgegeben468. Diese Fristen beginnen mit der Entdeckung des Schadens, solang der Schaden innerhalb von zehn Jahren nach Abnahme eintritt. Alle Gewährleistungsrechte verfallen nach 15 Jahren. Es bestehen neben diesen Regelungen noch weitere, zum Teil stark abweichende Regelungen, welche sich im Wesentlichen an den Standardvertragswerken des JCT und den Formularen des ICE orientieren469. Das irische Baurecht orientiert sich stark an dem Großbritanniens. Die Grundlage bilden Common Law, Case Law und Employers and Services Act. Haftungsbefreiende und haftungsbeschränkende Klausel sind nur bei Verträgen mit professionell handelnden Vertragspartnern zulässig470. Die Abnahme ist analog zum britischen Recht in eine provisorische und eine endgültige Abnahme (Final Completion) unterteilt. Der Architekt vollzieht die provisorische Abnahme bei Fertigstellung und in Betriebnahme durch den Auftraggeber, sie hat ausdrücklich zu erfolgen. Nach einer sechs bis zwölf Monate dauernden Garantiephase (Defects Liability Period), in der alle auftretenden Mängel ausschließlich vom Unternehmer zu beheben sind, erfolgt die endgültige Abnahme. Offensichtliche Mängel müssen bei der Abnahme protokolliert werden, ansonsten können sie später nicht mehr geltend gemacht werden471. Die Garantiezeit für versteckte Mängel beginnt spätestens 10 Tage nach der endgültigen Abnahme mit der Erstellung des Final Certificate. Die Garantiefristen sind nicht gesetzlich definiert. Sie liegen jedoch in der Regel bei Verträgen mit nicht öffentlichen Auftraggebern bei sechs Jahren und für Verträge under seal bei zwölf Jahren472. 467 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 468 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Grossbritannien.html, 04.05.04 469 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - IX.Großbritannien http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 470 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 471 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 472 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - X.Irland, Kapitel 4.4 162 In Italien werden Bauverträge nach Artikel 1665-1677 des Zivilgesetzbuches geschlossen. Die Abnahme muss innerhalb einer gesetzlichen Frist von 14 Monaten erfolgen. Ihr geht eine Prüfung des Werkes voraus. Bestehen Vorbehalte, beginnt eine sechsmonatige Garantiefrist, nach deren Ablauf die Abnahme zu erfolgen hat. Die Abnahme kann stillschweigend oder ausdrücklich, mit oder ohne Vorbehalte durch eine unabhängige Person in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt werden und ist schriftlich niederzulegen. Der Unternehmer muss bei der Abnahme festgestellte Mängel in einem angemessenen Zeitraum beheben. Danach erfolgt ein erneutes Abnahmeverfahren. Die Abnahme befreit den Unternehmer nach Art. 1667 von der weiteren Haftung für offensichtliche nicht vorbehaltene Mängel. Die Garantiefrist beginnt nicht mit der Abnahme des Werkes, sondern mit der Ingebrauchnahme. Dabei wird nach italienischem Zivilgesetzbuch zwischen einer zwei- und einer zehnjährigen Haftung differenziert. Die zweijährige Gewährleistungspflicht gilt für Abweichungen der zugesagten Eigenschaften und Konstruktionsfehler, die bei der Abnahme vorbehalten wurden. Das Verschulden des Unternehmers wird bei Schäden grundsätzlich zugrundegelegt. Die zehnjährige Garantie gilt für schwerwiegende Mängel, welche die Stabilität und Standfestigkeit des Gebäudes beeinträchtigen. Abweichend von der zweijährigen Garantie beginnt diese mit dem Ende der Arbeiten. Hier erfolgt die Beweislast des Verschuldens durch den Auftraggeber473. Architekten haften nur beschränkt, wenn sie lediglich Planungsleistungen übernehmen. Wenn sie neben Planung auch Bauleitung übernommen haben, beträgt die Haftung 10 Jahre für gravierende Mängel und 5 Jahre bei minderschweren Schäden474. Es liegt kein Kenntnisstand über die Abnahme- und Haftungsbedingungen in Lettland vor. http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 473 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - IV.Italien http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 474 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02__LaenderUndBranche n/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Italien.html, 04.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 163 Es besteht eine variable, vertragsabhängige Haftung, die jedoch 5 Jahre nicht unterschreiten darf475. In Luxemburg basieren Verträge im Baubereich auf dem Code Napoléon, Artikel 1601, 1646, 1792 und 2270, und dem Gesetz über den Kauf noch zu erstellender Gebäude und über die Haftung bei Konstruktionsfehlern vom 28.12.1976. Öffentliche Verträge werden auf Grundlage des Gesetzes vom 4.4.1974 und der großherzoglichen Verordnung vom 6.11.1974 geschlossen. Es existiert in Luxemburg keine einheitliche, gesetzliche Definition der Abnahme. Im Allgemeinen wird sie jedoch schriftlich und in Anwesenheit der Vertragsparteien vollzogen. Man unterscheidet zwischen der vorläufigen und der endgültigen Abnahme. Im Rahmen der vorläufigen Abnahme werden die Mängel festgestellt und dem Unternehmer eine Frist für deren Behebung genannt. Durch die provisorische Abnahme kann der Bauherr das Gebäude in Besitz nehmen476. Die endgültige Abnahme erfolgt dann innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Abnahme. Wird das Werk vorbehaltlos abgenommen, sind der Bauunternehmer oder der Architekt von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und es beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren auf Konstruktionsfehler geringeren Ausmaßes. Eine zehnjährige Gewährleistungszeit gilt für schwerwiegende Konstruktionsfehler und Schäden, welche die Stabilität oder die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigen477. Bei groben Planungsfehlern, mit Einsturz oder Einsturzgefahr, beträgt die Haftdauer 15 Jahre. Als vertragliche Rechtsgrundlage gelten auf Malta Periti Act XIV/1996478 und das Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 16 Art. 1638. 475 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Litauen.html, 05.05.04 476 Vgl. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, III. Luxemburg, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 477 Vgl. P. Hurt, Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/1996 478 Vgl. Gesetzestext unter http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_11/chapt390.pdf, 22.05.04 Kapitel 4.4 164 Niederländische Werkverträge basieren auf dem Zivilgesetzbuch, Artikel 1640-1652. Ein Überarbeitungsentwurf des niederländischen Zivilgesetzbuchs sieht einen Anspruch auf Mängelbeseitigung für Bauleistungen von 20 Jahren vor. Der Auftraggeber muss Mängel bei Entdeckung rügen, die dann vom Unternehmer innerhalb von zwei Jahren beseitigt werden müssen479. Für die Praxis sind allerdings das Gesetz über Wohnungsbau von 1964 und die VOB/B-ähnlichen Uniforme Administratie Voowarden (UAV) von wesentlich größerer Bedeutung. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Bauten findet in aller Regel nicht statt. Die Abnahme kann ausdrücklich in Anwesenheit oder stillschweigend erfolgen, wenn keine Besichtigung durch den Auftraggeber durchgeführt wird. Die Abnahme kann nicht aufgrund geringfügiger Mängel abgelehnt werden, solang das Bauwerk nutzbar ist. Die Abnahme befreit nach UAV alle Parteien von ihren vertraglichen Pflichten480. Die Haftung des Unternehmers dauert zehn Jahre für Mängel und für Schäden, die aus der Beschaffenheit des Baugrundes resultieren. Für schwere und versteckte Mängel können die Parteien ergänzende Vertragsbedingungen vereinbaren. Im Schadensfall muss der Unternehmer seine Unschuld nachweisen481. Die Haftung des Architekten bei schuldhafter Fahrlässigkeit oder Vernachlässigung der Sorgfalt beläuft sich auf 5 Jahre nach Fertigstellung482. Der Bauvertrag ist in Österreich ein Werkvertrag nach ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) §1165-§1175483. Ebenso wie in Deutschland entlang der VOB werden in Österreich die Standardbedingungen der Ö-Normen vertraglich festgelegt. Bei der Auslegung der österreichischen Normenbestimmungen wird oftmals die Rechtsprechung zur VOB herangezogen. Der Unternehmer schuldet nach Ö-Norm A 2060484 dem Auftraggeber ein den vertraglich festgelegten Eigenschaften, den gewöhnlichen Eigenschaften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Die Übernahme kann förmlich oder formlos vonstatten gehen und kann nicht wegen geringfügiger Mängel ablehnt werden. Findet das ABGB Anwendung, so gilt eine Gewährleistungsfrist von nur 3 Jahren, die Verjährungsfrist kann allerdings bis zu 30 479 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 480 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 481 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - VII.Niederlande, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 482 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Niederlande.html, 04.05.04 483 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Oesterreich.html, 04.05.04 484 Inhalt der Ö-Norm 2060 unter http://www.wko.at/tischler/inhalt2060.htm, 26.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 165 Jahren betragen485. Wird die Ö-Norm A 2060 vertraglich vereinbart, beginnt mit der Übernahme eine zweijährige Rügefrist, die im ABGB nicht vorgesehen, und eine drei Jahre währende Gewährleistung. Treten Mängel innerhalb der Rügefrist auf, so wird angenommen, dass diese ihren Ursprung vor der Übernahme des Werks haben und der Auftraggeber ist von der Beweislast befreit. Ist der Mangel behoben, beginnen die Fristen erneut. Am Ende der Rügefrist ist unter Anwendung der Ö-Norm B 2110 oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eine Schlussfeststellung als Niederschrift anzufertigen486. Mängel §1167 ABGB ÖNormA 2060 wesentlich unbehebbar Wandlung oder Preisminderung Wandlung wesentlich behebbar Wandlung, Nachbesserung oder Minderung Nachbesserung unwesentlich unbehebbar Preisminderung Preisminderung unwesentlich behebbar Nachbesserung oder Minderung Nachbesserung Tab. 4.4.2.1: Gewährleistungsformen in Österreich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Kammer als Vorlage herausgegeben werden487, beinhalten einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre. Das Haftungsrecht ist im Zivilen Gesetzbuch Polens festgesetzt und zeitlich praktisch nicht limitiert. Der Architekt ist als General Designer außerdem für Ansprüche aus Teilprojekten verantwortlich488. 485 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 486 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - XIV.Österreich, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 487 Informationen und Download unter http://www.aikammer.org/sub_detail.asp?ID=105, 26.05.04 488 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Polen.html, 05.05.04 Kapitel 4.4 166 Die Grundzüge des portugiesischen Bauvertrags sind im Zivilgesetzbuch, Artikel 1207-1230 und dem Dekret Nr. 235 (18.8.1986) verankert. Die Abnahme ist nicht gesetzlich definiert, es wird aber ein zweistufiges Abnahmeverfahren durchgeführt. Dies besteht aus einer provisorischen und einer endgültigen Abnahme. Die provisorische Abnahme wird nach Fertigstellung des Werks durchgeführt und hat ausdrücklich und kontradiktorisch zu erfolgen. Bei Mängelvorbehalten sind diese innerhalb von 10 Tagen durch den Auftragnehmer zu beheben, anderenfalls kann der Besteller ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die endgültige Abnahme erfolgt nach einer Gewährleistungsgarantie von zwei Jahren. Auch hierbei können in gleicher Weise wie bei der provisorischen Abnahme Mängel vorbehalten werden. Nach der Abnahme haftet der Auftragnehmer nicht mehr für offensichtliche Mängel, es beginnt eine fünfjährige Gewährleistung für verborgene Mängel. Der Auftraggeber muss bei Schäden die Ursache im Verschulden des Unternehmers nachweisen. Bei öffentlichen Bauaufgaben beträgt die Gewährleistungsfrist nach endgültiger Abnahme lediglich zwei Jahre489. Architekten haften auf Grundlage des Zivilgesetzbuchs bis 5 Jahre nach Fertigstellung490. In den Standardvertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AB92) werden ausführlich die Abnahmeverfahren und die Gewährleistung beschrieben. Die AB 92 bietet dabei die Möglichkeit einer Vorabnahme, einer Sonderabnahme, einer Nachabnahme, einer Schiedsabnahme und einer Gewährleistungsabnahme491. Mit der Abnahme beginnt für den Unternehmer ein zweijährige Garantiehaftung, die unter besonderen Umständen auch auf vier Jahre verlängert werden kann. In dieser Frist müssen alle im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel beseitigt werden. Für fahrlässig verursachte, wesentliche Mängel haftet der Auftragnehmer im Rahmen einer zehnjährigen Gewährleistungsfrist492. Die Architekten- und Planerhaftung kann individuell vereinbart werden, soll aber mindestens 2 Jahre betragen. Häufig werden aber vertraglich auch längere Fristen vereinbart. Architekten können für baurechtliche und konstruktive Verstöße haftbar gemacht werden493. 489 vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - VI.Portugal, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02 490 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Portugal.html, 04.05.04 491 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 26.05.04 S. 18 492 Vgl. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, XII. Schweden, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm S. 12 f., 20.04.02 493 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 167 Autorisierte Architekten müssen vom juristischen Standpunkt gesehen mit einer zeitlich unbegrenzten Haftung rechnen, die jedoch finanziell limitierbar ist, wenn als angestellter Architekt gearbeitet wurde494. Die Haftungsbedingungen, wenn vom Auftraggeber nachdrücklich gewünscht, müssen vertraglich festgehalten sein und können variabel gestaltet werden495. Bauverträge in Spanien werden nach Artikel 1588, 1591 und 1600 des Zivilgesetzbuches durchgeführt. Ebenso gibt es mehrere königliche Dekrete, die z.B. die Erstellung eines geologischen Gutachtens vor Baubeginn fordern. In Spanien ist die Abnahme nicht gesetzlich definiert. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich kontradiktorisch in Anwesenheit des Architekten. Eine Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend durchgeführt werden, ebenso besteht die Möglichkeit einer provisorischen Abnahme, die nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung des Werks ist496. Hat der Besteller keine Mängel bei der endgültigen Abnahme vorbehalten, so haftet der Bauunternehmer nicht mehr für augenscheinliche Fehler und Eigenschaftsabweichungen. Mit der endgültigen Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nach Art. 1591CC von zehn Jahren für Schäden aus Konstruktionsmängeln, von einem Jahr für Mängel an Ausbauteilen und von drei Jahren für Schäden, die die Bewohnbarkeit beeinträchtigen.497 Schäden, die aus Vertragsverletzungen entstehen, haben eine erweiterte Haftungsfrist von 15 Jahren.498 Juristische Schritte können bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Schäden eingeleitet werden.499 Der Unternehmer haftet nicht im Sinne einer Garantie, sondern nur bei Verschulden. Bei Auftreten eines Schadens beginnt eine Pflicht zur Beseitigung für die Dauer von 15 Jahren500. Bei Schäden, die auf einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Architekten zurückgehen, kommt neben der 494 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 495 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 496 Vgl. http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html, 27.05.04 497 Vgl. http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html, 27.05.04 498 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 87 499 Vgl. Haftung und Gewährleistung in Spanien, http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_A7AD06CA9536F9ED934F5A07F9866378/nsc_true/Content/de/02__LaenderUn dBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Spanien.html, 27.05.04 Kapitel 4.4 168 zivilrechtlichen Haftung auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Architekt seine verwaltungstechnischen Verantwortung z.B. durch Missachtung einer von Gesetzgeber herausgegeben Norm vernachlässigt, obwohl dabei meistens nur finanzielle Sanktionen durch die Behörde drohen.501 Die Haftung ist ebenso wie in Ungarn und auf Zypern derzeit noch individuell vereinbar502. 4.4.3 Versicherungsmöglichkeiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit Die Versicherung grenzüberschreitender Planungsaufträge wird in den meisten Fällen durch den Versicherungsanbieter abgedeckt, bei dem das exportierende Büro bereits unter Vertrag ist. Daher werden zunächst die Grundlagen in Deutschland erklärt, um daraufhin die Besonderheiten grenzüberschreitender Tätigkeit zu erläutern. Die rechtliche Grundlage privater Versicherungen bildet in Deutschland das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsverträge können sich auf unterschiedliche Risiken beziehen. Haftpflichtversicherungen werden zur Abdeckung außerberuflicher Haftpflichtrisiken abgeschlossen. Die besonderen Risiken, die bei der Ausübung des Architektenberufes entstehen, können durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Rechtsgrundlage von Berufshaftpflichtversicherungen im deutschen Bauwesen sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherungen von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR)503. Beim Abschluss von Versicherungen im Bauwesen kann zwischen objektbezogenen Versicherungen, Zeitverträgen und Exzedentenversicherungen gewählt werden. Für ständig am Bau Beteiligte, wie Architekten und Ingenieure, die gleichbleibende Leistungen erfüllen, bietet sich in aller Regel der Abschluss von Zeitverträgen an; bei einer außergewöhnlich hohen Bausumme, die das alltägliche Volumen übersteigt, werden oft sich objektbezogene Zusatzversicherungen (sogenannte 500 Vgl. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 87. 501 Vgl. Almazán Caballero et al., S. 26 ff. 502 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__TschechischeRepublik.html, 05.05.04 503 Vgl. J. Kießwetter, Haftungsschutz in Planungsbüros, in: BDB-Bildungswerk, Selbstständig im Planungsbüro, Bonn 2002 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 169 Exzedenten-Versicherungen) abgeschlossen, welche die Deckungssumme des Zeitvertrages auf einen beliebigen Betrag aufstocken können. Versicherungen haften bei Abschluss von Jahresverträgen prinzipiell mehrmals im Jahr, sofern entsprechende Haftungsschäden auftreten. In der Praxis hat sich allerdings eine Beschränkung auf 2-3 Schadensfälle pro Jahr durchgesetzt, was kaum eine Einschränkung für den Versicherungsnehmer bedeutet. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer Kenntnis von eventuellen, im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungsbegrenzungen haben, die Deckungssumme sollte in Deutschland mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Versicherungsverträge sehen meistens eine Selbstbeteiligung in der Regel von ca. 2.500 € bis über 10.000 € je nach Büro- und Auftragsgröße vor. Kommt es zu einem Schadensfall, besteht für den Versicherungsnehmer eine umgehende Meldefrist bei seiner Versicherung, das bedeutet in der Praxis die Meldung des Schadens innerhalb einer Woche. Eine „rundum-sorglos-Versicherung“ gibt es aber leider nicht. Die BBR legen insgesamt 10 Ausschlusstatbestände fest. So sind z.B. Haftungsschäden, die aus Termin- bzw. Bausummenüberschreitung oder entsprechend fehlerhafter Bauzeit- bzw. Kostenermittlung resultieren, generell nicht versicherbar. Ebenso trägt der Planer das Risiko des genehmigungsfreien Bauens. Bei Verstößen gegen gültige DIN-Normen bzw. gegen die „anerkannten Regeln der Baukunst“ ist die Haftung im Schadensfalle aufgrund seiner zu unterstellenden Fachkenntnis zweifelhaft. Wenn der Planer bewusste Verstöße durch gesetzes- oder pflichtwidriges Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich seiner Aufgaben in Kauf nimmt, werden auch diese vom Versicherungsschutz ausgenommen504. In Deutschland ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten nicht gesetzlich einheitlich vorgeschrieben. Allerdings werden durch Landesbauordnungen oder Kammergesetze der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Entwurfsverfasser, den Tragwerksplaner und den verantwortlichen Bauleiter gefordert. In anderen Mitgliedstaaten ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung fest im jeweiligen Recht verankert. Eine Gegenüberstellung der Haftungs- und Gewährleistungsbedingungen in den Mitgliedstaaten (s. Kapitel 4.4.2) zeigt starke Unterschiede zum deutschen Recht, die bei der Versicherung einer Auslandstätigkeit berücksichtigt werden müssen. 504 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Deutschland, Basel 2004 Kapitel 4.4 170 Mitgliedstaaten Gewährleistungs-/Garantiefristen Belgien 10jährige Garantie auf Hauptbestandteile des Bauwerks Dänemark 5jährige Garantiehaftung Deutschland 4jährige Haftung nach VOB/B 5jährige Haftung nach BGB Finnland 10jährige Garantiehaftung Frankreich 10jährige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie auf Ausstattungsteile Griechenland 10jährige Garantie 20jährige Garantie (öffentliches Auftragswesen) Großbritannien 6jährige Haftung bei Privatverträgen 12jährige Haftung bei Verträgen under seal Irland 6jährige Haftung bei Privatverträgen 12jährige Haftung bei Verträgen under seal Italien 10jahrige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie bei Konstruktionsfehlern und leichten Mängeln Litauen Variabel, aber mindestens 5 Jahre Haftung Luxemburg 10jahrige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie bei leichten Mängeln Malta 15jährige Haftung bei schweren Mängeln oder Einsturzgefahr Niederlande 10jährige Haftung bei schweren Mängeln, 5 Jahre für Planung Österreich 2jährige Rügepflicht mit anschließender 3jähriger Gewährleistungsfrist Portugal 5jährige Haftung bei verborgenen Mängeln 2 Jahre Garantie + 2 Jahre Gewährleistung (öffentliches Auftragswesen) Schweden 10jährige Haftung bei schweren Mängeln oder Fahrlässigkeit 2(4)jährige Garantiefrist bei leichten Mängeln Spanien 10jährige Haftung bei schweren Mängeln 2jährige Haftung bei Ausbauteilen 15 Jahre bei verstecken Mängeln (öffentliches Auftragswesen) Tab. 4.4.3.1: Übersicht Gewährleistungsfristen in den Mitgliedstaaten505 In jedem Staat existieren andere Haftungsschwerpunkte und –fallen, die nicht von deutschen Versicherungen ohne Anpassung des Versicherungsvertrages abgedeckt werden. Auch da das deutsche Recht nicht nach Schwere der Mängel unterscheidet und die Gewährleistungsfristen eher am unteren Ende liegen, ist eine Modifizierung der eigenen Berufshaftpflichtversicherung auf die veränderten Gründlagen notwendig. Der Versicherer kann natürlich bei bestehender Berufshaftpflicht alle mit einer Auslandstätigkeit verbundenen Haftungsrisiken ohne Änderung des Vertragsverhältnisses übernehmen, dies ist jedoch eher unwahrscheinlich. Daher werden die zusätzlichen Risiken oftmals durch eine Exzedenten-Versicherung abgedeckt. Die Versicherung deckt dann z.B. Schadensfälle ab, die nach deutschem 505 Vgl. Kapitel 4.4.2 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 171 Recht bereits abgegolten, nach ausländischem Recht jedoch noch gewährleistungspflichtig wären. Diese Form der Zusatzversicherung kann sowohl als Jahres-, als auch als Objektversicherung abgeschlossen werden und hat den Vorteil, dass auch das deutsche Recht bei eventuellen Rechtsbezügen miteinbezogen ist. Der Grundvertrag und der Exzedent können theoretisch auch bei unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen werden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass dies nicht unbedingt anzuraten ist, da es zum Streit über die Zuständigkeit unter den Versicherern kommen kann. Bietet der eigene Versicherer keinen Schutz für Projekte im Ausland an oder ist der Schutz schlichtweg zu teuer, kann eine eigene Objektversicherung für die Auslandstätigkeit abgeschlossen werden. Eine Objektversicherung übernimmt die gleichen Aufgaben wie eine Berufshaftpflichtversicherung, bezieht sich allerdings nur auf das spezielle Objekt im Ausland. Sie kommt daher auch nicht rückwirkend für Schäden auf, wie es Zeitverträge üblicherweise für einen Zeitraum von einem Jahr vor Vertragsabschluss gewährleisten506. In diesem Zusammenhang müssen auch die Nachlaufzeiten nach Beendigung des eigentlichen Versicherungszeitraums beachtet werden. Die Nachlaufzeit deckt in Deutschland Schäden weitere 5 Jahre ab, die gemäß Verjährungsfrist nach BGB an einem zur Bauzeit versicherten Objekt auftreten. Neben der zeitlichen Anpassung der direkten Haftungsfristen bietet es sich an, die Nachlaufzeit gegen einen geringen Aufpreis auf die Verjährungszeit von Nebenpflichten auszudehnen, die in vielen Staaten bei bis zu 30 Jahren liegt. In einigen Ländern kann es allerdings notwendig werden, sich bei einer Versicherungsgesellschaft im Zielland zu versichern, um den von den Behörden geforderten Versicherungsnachweis erbringen zu können oder den Wünschen des Bauherrn gerecht zu werden. Dies ist z.B. in Frankreich auf Grund der komplexen Haftungsstruktur sinnvoll und meistens auch unausweichlich. Bei einer langfristigen Tätigkeit in einem anderen EU-Staat sollte ein Versicherungsabschluss im Zielland durch die problemlosere Abwicklung von Versicherungsfällen und auf Grund geringerer Risikozuschläge oft günstigere Angebote in Betracht gezogen werden. Die Versicherungssumme ist den Bedingungen im jeweiligen Land anzupassen. In Deutschland liegt nach Erfahrungen der Versicherer ein Großteil der Schäden bei 20-30% der jeweiligen Gesamtbaukosten. Dieses gilt zumindest für Objekte bis zu 5 Mio. € Gesamtbaukosten. In anderen Ländern kann durch schärfere Vorgaben leicht ein weitaus höherer Durchschnitt resultieren, wobei haftungsbeschränkende Regelungen (wie beispielsweise in Italien) nur geringere Haftungssummen erfordern. Kapitel 4.4 172 4.4.4 Versicherungspflicht in den Mitgliedstaaten In den europäischen Mitgliedstaaten gibt es keine einheitliche Versicherungspflicht für Architekten. Auch in den Ländern, in denen keine oder nur indirekt über Verbände Berufshaftpflichtversicherungen vorgeschrieben sind, wird jedem Planer dringend empfohlen, eine Versicherung zu seinem eigenen Schutz abzuschließen, da Freiberufler in der gesamten EU mit ihrem Privatvermögen für eventuelle Fehler einstehen müssen, solange sie nicht einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft angehören. Für die grenzüberschreitende Tätigkeit ist es wichtig zu wissen, in welchen Ländern eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist und in welchen man zur Not mit der eigenen deutschen Versicherung sein Handeln absichern kann. In den traditionell weniger reglementierten Staaten wird in der Regel vom Gesetzgeber keine allgemeine Berufshaftpflichtversicherung verlangt. Allerdings ist die Versicherungspflicht oft Vertragsbestandteil (Auftragsbezogene Versicherung) eines Architektenvertrages. Ebenso wird bei öffentlichen Aufträgen ein ausreichender Versicherungsschutz verlangt, da öffentliche Auftraggeber meist nur qualifizierte Planer der anerkannten Kammern und Verbände akzeptieren. In Belgien müssen Kammermitglieder nach Artikel 15 des Règlement de Déontologie eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung beinhaltet die Décennale, eine Abdeckung der 10- jährigen Haftungspflicht gegenüber dem Bauherren507. In Dänemark sind Architekten nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Allerdings fordern einige Verbände bei Mitgliedschaft den Abschluss einer Versicherung. Der PAR (Praktiserende Arkitekters Råd) fordert als Qualifikationsmitgliedschaft eine Berufshaftpflichtversicherung508. Auch im FRI (Foreningen af Rådgivende Ingeniører) ist bei Aufnahme 506 Vgl. D. Goldammer, Das Ingenieurbüro, Köln 1997 S. 293ff. 507 Vgl. http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/recommandation_assurance.htm, 21.05.04 und Ordre des Architectes, Guide du jeune architecte, chapitre 11, Les assurance, 21.05.2004 508 Vgl. B. Beedholm, Bund der dänischen Architekten/Akademischer Verband der Architekten, Deutsches Architektenblatt 02/1996 und Internet-Information unter http://www.par.dk, 21.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 173 selbständiger Ingenieure eine Berufshaftpflicht nachzuweisen. Die minimale Deckungssumme beträgt dabei 335.000 €. Die maximale Deckungssumme sollte nach ABR89 auf 2.500.000 DKK vertraglich beschränkt werden509. Die wichtigsten berufsspezifischen Versicherungen sind die Berufshaftpflichtversicherung und die Bauleistungsversicherung, die Schäden während der Bauzeit abdeckt und entweder vom Bauherrn oder vom Bauunternehmer abgeschlossen wird510. Der Bundesgesetzgeber schreibt keine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten vor, diese wird aber durch die Länderkammern bei freiberuflicher Tätigkeit gefordert. Für Kammermitglieder, die angestellt oder derzeit nicht freiberuflich tätig sind, ist diese nicht erforderlich511. In Estland existiert derzeit keine gesetzliche Pflicht für Architekten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Estische Büros versichern sich aber normalerweise nach eigenem Ermessen und mit selbstgewählten Deckungshöhen. Da in Finnland der Beruf des Architekten nicht sehr reglementiert ist, gibt es bisher auch keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung512. Inwieweit es mit der neuen Registrierungspflicht zu einer Änderung dieser Regel kommt, entzieht sich dem Kenntnisstand. Eine Versicherung wird von allen Verbänden empfohlen, die Deckungssumme entspricht in aller Regel dem Gesamthonorar und wird vertraglich festgelegt513. Der Bauherr schließt eine Bauversicherung als Teil der Projektkosten ab, die Höhe erfolgt in Abhängigkeit der Deckungssumme, in der Regel 0,33%514. 509 Vgl. Originaltext ABR 89 Punkt 6.2.6, Volltext unter http://www.frinet.dk/406, 21.05.04 510 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 511 Vgl. z.B. Kammer- und Berufsrecht in NRW im Volltext unter http://www.aknw.de/mitglieder/gesetze-verordnungen/architektenrecht/index.htm, 27.05.04 512 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 513 Vgl. Vatilo, S. 1061ff. 514 vgl. Finland - Insurance, COAC, http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 27.08.02 Kapitel 4.4 174 Durch das Loi Spinetta, (Gesetz Nr. 7812) sind alle durch Vertragsbindung am Bau Beteiligten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet515, die die gesetzlich vorgegebenen zehnjährigen Gewährleistungsfrist (Garantie dècennale) abdeckt.516 Die größte Versicherungsgesellschaft in Frankreich mit einem Marktanteil von über 90 % ist die MAF (Mutuelle des Architectes francais)517. Eine Besonderheit der französischen Versicherungspflicht ist die Bauschadenversicherung des Bauherren (L´assurance dommages-ouvrage). Gegenstand dieser Versicherung ist derselbe Schadensfall, der auch durch den Planer versichert wird. Ihr Ziel ist es, dem Bauherrn unabhängig von der Klärung der Schuldfrage eine schnelle Schadensregulierung zu garantieren. Der Bauherr muss so im Schadensfall nicht auf eine gerichtliche Klärung warten oder in finanzielle Vorlage treten.518 Es existiert auch eine Versicherung mit dem Namen Police Unique du chantier (PUC)519, die alle am Projekt Beteiligten umfasst. Sie deckt die 10-jährigen Haftungsansprüche aller Beteiligten ab. Die Versicherungskosten belaufen sich in Frankreich schätzungsweise auf 3% bis 8% der gesamten Baukosten, ausgehend von einem Versicherungsschutz sämtlicher Projektbeteiligten. Abb. 4.4.4.1: Versicherungspflicht in Frankreich520 515 Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 516 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/exercice-profession/p232.htm, 23.05.04 517 Alle von der Kammer empfohlenen Versicheurngsgesellschaften unter http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/installation-professionnelle/p21.htm#Ass_Pro, 23.05.04 518 Vgl. Bork et al., S. 23 f. 519 Vgl. http://www.bienconstruire.com/fiches/conta000010.htm, 23.05.04 520 Vgl. R. Kulick, Auslandsbau, Wiesbaden 2003 S. 67 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 175 In Griechenland gibt es keine Versicherungspflicht für die am Bau Beteiligten (Art. 693/974 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1979)521. Außergewöhnlich am griechischen Haftungsrecht ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Eigentümer eines Grundstücks auch für die Schäden während der Bauzeit oder bei Gebäudeeinsturz haftbar macht, die er nicht selbst verschuldet hat.522 Eine allgemeine Versicherungspflicht bei Ausübung durch unprofessional persones offering architectural services523 besteht nicht, wird aber als Standard eines good business practice empfohlen. Architekten und beratende Ingenieure sind allerdings zu einer Berufshaftpflichtversicherung (professional liability insurance) verpflichtet, wenn sie die Mitgliedschaft in den Berufsverbänden beantragen, bzw. in die zuständigen Register ARB und EC(UK) aufgenommen werden524. Das RIBA unterhält eine Versicherungsagentur (RIBA Insurance Agency), die mit den Versicherungsgesellschaften über Makler zusammenarbeitet und z.B. für Architekten auch eine Schadensersatzversicherung (professional indemnity insurance) anbietet.525 Das RIAI empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, schreibt dies aber nicht ausdrücklich vor526. Normalerweise schließen Architekten in Irland projektbezogene Haftpflichtversicherungen ab. Inwieweit es mit der neuen Registrierungspflicht zu einer Änderung dieser Regel kommt527, entzieht sich dem Kenntnisstand. Die öffentliche Verwaltung verpflichtet Architekten in Italien zu einer projektbezogenen Berufshaftpflichtversicherung (Assicurazione professionale528), die sich jedoch ausschließlich auf den Zeitraum zwischen Übertragung des Auftrags bis Vollendung des Werks beschränkt und somit nur im Sinne des Verbraucherschutzes die 521 Vgl. V. Grigoriadis, Architekten in Griechenland, Deutsches Architektenblatt 01/1996 und http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 522 Vgl. Kromik, S. 86. 523 E-Mail Antwort, Natascha Whiteley, RIBA Library & Information Centre, 26.07.02 524 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Grossbritannien.html, 04.05.04 525 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_303.html, 23.05.04 526 Vgl. Graby, S. 1615 ff. 527 Vgl. J. Spaarschuh, Architekten ohne Grenzen, Teil 17: Irland, Deutsches Architektenblatt 12/2003 528 vgl. Versicherung, Ordine Bolzano, http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar2.html, 23.05.04 vgl. http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 23.05.04 Kapitel 4.4 176 wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn vertritt.529 Die Versicherungssumme muss beispielsweise in der Provinz Bozen mindestens das Dreifache des vereinbarten Honorars betragen530. Für den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer besteht keine ausdrückliche Versicherungspflicht, allerdings ist dieser verantwortlich für alle Beschädigungen, die von dem Grundstück oder dem Gebäude ausgehen.531 Es besteht noch keine obligatorische Haftpflichtversicherung für Architekten. Es gibt aber Versicherungen, die für fremdinvestierte Projekte haften532. In Jahr 2003 wurde eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Architekten eingeführt. Es besteht eine variable, vertragsabhängige Haftung, die jedoch fünf Jahre nicht unterschreitet.533 Generell gibt es in Luxemburg nach Art. 6 des Gesetzes vom 13.12.1989 eine obligatorische Versicherungspflicht für Architekten und Planungsbüros. Sie umfasst alle Haftungsvarianten wie Berufshaftpflicht, strafrechtliche Haftung und Haftung aus unerlaubter, ohne Vorsatz erfolgter Handlung, vertragliche Haftung und die 10- Jahres-Haftung.534 Die maltesischen Architekten müssen eine obligatorische Haftpflichtversicherung abschließen535. 529 Vgl. Lorenzo Giacomuzzi Moore, S. 1076 ff. 530 vgl. Haftpflichtversicherung für die Abdeckung der Berufsrisiken, Amt für Bauaufträge - Bozen, Rundschreiben 31.01.00 bzw. http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar2.html, 16.05.04 531 Vgl. Kromik, S. 86. 532 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Lettland.html, 05.05.04 533 http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Litauen.html, 23.11.03 534 Vgl. P. Hurt, Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/96 S. 646 ff. und Einschreibungsinformationen der Kammer unter http://www.oai.lu/content/oai/oai_inscription, 22.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 177 Es gibt in den Niederlanden keine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, allerdings fordert der BNA eine Berufshaftpflichtversicherung von seinen Mitgliedern 536. Die obligatorische Mitgliedschaft in einer österreichischen Kammer verpflichtet auch zum Abschluss einer Berufhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ca. 472.370 €537. Neben den Kammern fordern auch öffentliche Auftraggeber eine zwingende Berufshaftpflichtversicherung. Die Kammer vermittelt Gruppenhaftpflichtversicherungen für Ihre Mitglieder538. Für Architekten in Polen besteht seit der Gründung der Kammern eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung539. Für die geforderte Mindesthaftungssumme von 50.000 EUR ist eine Betrag von 280 PLN (ca. 62 EUR)540 zu zahlen, bei der maximalen Summe von 300.000 EUR wird ein Beitrag von 1360 PLN (ca. 300 EUR) fällig. Die Landeskammer empfiehlt für die Haftpflichtversicherung die Versicherungsgesellschaft PZU S.A., die die besten Bedingungen garantiert. Die Haftungsdauer ist in Polen praktisch unbegrenzt. Die Architekten in Polen müssen auch für Fehler anderer an der Planung beteiligter Personen wie Bauingenieure aufkommen. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1977 existiert für Planer in Portugal keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung541. Allerdings wird bei öffentlichen Aufträgen immer häufiger der Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangt542. Die Kammern und Verbände bieten Serviceleistungen an, um ihren Mitgliedern Berufshaftpflichtversicherungen näher zu bringen. Die Versicherungen decken Planungsfehler im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ab, auch Angestellte können einbezogen werden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 535 Vgl. Gesetzestext unter http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/vol_11/chapt390.pdf, 22.05.04 536 Vgl. http://www.coac.net, 16.04.04, und http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04 537 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe, Regulierungssysteme, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Wien Mai 1999 538 Vgl. http://www.arching.at/wien/diekammer/4_versicherung/haft 539 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Polen.html, 05.05.04 540 1 EUR = 4,55 PLN, Stand vom 21.11.2003 541 Vgl. Brandão, S. 2128 ff. Kapitel 4.4 178 u.a. Schäden die durch Leistungen entstehen, für die der Planer keine Qualifikation besitzt, die Nichterfüllung von Leistungen, Mehrkosten durch eigenverantwortliche Abänderung von Leistungen oder Honorarausfall durch Baustopp oder Verzug. Obwohl eine Berufshaftpflichtversicherung nicht vorgeschrieben ist, schließen Architekturbüros normalerweise eine private auftragsbezogene Versicherung ab, die vom Bauherrn als Teil der Projektkosten bezahlt wird.543 In der Slowakei besteht eine Versicherungspflicht mit einer Mindestdeckung von 1 Mio. Slowakische Kronen (ca. 24.304 EUR)544. Versicherungen werden meistens bei der privaten Versicherungsfirma UNIQUA abgeschlossen.545 In Slowenien gibt es keine offizielle Versicherungspflicht. In der Praxis hat sich allerdings durchgesetzt, dass sie bei einigen Projekten zur Bedingung gemacht wird. Die Deckungssumme beträgt 10% des Investitionsbetrags.546 Das Baugesetz LOE 1999 fordert projektbezogene Versicherungen, der Bauherr hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen547. Mit dem Eintrag in eine Architekten- oder Ingenieurkammer ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten grundsätzlich nachzuweisen548, welche von der Kammer bei jedem Projekt erneut 542 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Portugal.html, 04.05.04 543 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 544 1 Slowakische Krone (SKK) = 0,0243 EUR, 10.12.03 545 NAX - Länderinformationen für Architekten – Slowakei, http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowakei.html, 11.11.03 546 NAX - Länderinformationen für Architekten – Slowenien, http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowenien.html, 07.11.03 547 vgl. Spanien, Haftung und Gewährleistung, IXPOS, http://www.ixpos.de/frameset.htm?content=http://www.ixpos.de/ laender_und_branchen/branchen/Spanien.html?prevHome=1, 27.01.04 vgl. Spain, COAC, http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 27.01.04 548 Vgl. J. Kaiser-Wortmann, Architekt ohne Grenzen, 2. Teil: Spanien, Deutsches Architektenblatt 04/2001 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Haftung und Versicherung 179 geprüft wird. Die Versicherung beläuft sich üblicherweise auf 2% der Gesamtsumme des Vertrages549. Die gängigste Versicherung für Planer ist die Asociación de Seguros Mutuos de Arquitectos Superiores (ASEMAS)550. In Tschechien besteht eine Versicherungspflicht für Architekten551. Eine Grundversicherung (Haftung bis 7.000 EUR) wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag der Tschechischen Architektenkammer errichtet (ca. 200 EUR).552 In Ungarn existiert keine gesetzliche Versicherungspflicht. Eine Haftpflichtversicherung wird aber dringend empfohlen, da Architekten wie in allen Staaten bei groben Planungsfehlern haften müssen. Es liegen keine Informationen vor. 549 Vgl. Buchinger, S. 169. 550 Internet-Auftritt unter http://www.asemas.es, 22.05.04 551 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 552Seminarium Unijne w Kazimierzu Dolnym nad Wisłą - EU-Seminar in Kazimierz Dolny nad Wisłą http://lubelska.iarp.pl/sympue.html, 21.11.03 Kapitel 4.5 180 4.5 Honorar- und Vergütungsbestimmungen Als Grundlage jeder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Architekturbüros in einem europäischen Land stellt sich die Frage nach der Vergütung erbrachter Leistungen. Auch im Bereich der Honorar- und Vergütungsbestimmungen gibt es zahlreiche Unterschiede in Europa. Es sind jedoch einige Entwicklungstendenzen zu erkennen. Generell geht der gesetzliche Charakter von Honorarordnungen zurück. In den letzten Jahrzehnten wurden in fast allen europäischen Staaten verbindliche, gesetzliche Regelungen zugunsten freiwilliger Richtlinien oder Empfehlungen aufgelöst. Deutschland bildet als letzter großer EU-Mitgliedstaat mit einer verbindlichen Honorarordnung (HOAI) eine Ausnahme, aber auch hier sind Bestrebungen seitens der Bundesregierung im Gange, die Verbindlichkeit aufzuheben. Trotzdem sind quasiverbindliche Regelungen über Mitgliedschaften in Verbänden oder Kammern durch entsprechende Statuten nicht unüblich. Die Nichteinhaltung kommt dabei allerdings keinem Gesetzesbruch gleich, so dass eine berufsethische Verpflichtung zur Anwendung gewisser Honorarsätze nicht immer allzu genau genommen wird. Gerade in den neuen Mitgliedstaaten der EU sind ein starkes Dumping und harter Preiskampf unter Architekten zu beobachten. Aus diesen Gründen wurden in fast allen Beitrittsländern Honorarordnungen erlassen, die aber nur bedingt verpflichtend sind und nur sehr bedingt eingehalten werden. Um die Voraussetzungen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zu kennen, werden im Folgenden die Regelungen der EU-Mitgliedstaaten vorgestellt. Eine wirtschaftliche Einordnung der Honorare erfolgt erst im Kapitel 6. In Belgien wurden seit 1967 Architektenhonorare verbindlich nach der Honorarverordnung (Norme déontologique nº 2) festgesetzt, bis im Oktober 1995 der Präsident des Wettbewerbsrates (Conseil de la Concurrence) deren Anwendung vorläufig untersagte. Nachdem der Einspruch vor dem Cour de Cassation im November 1997 endgültig abgewiesen wurde, hat die Architektenkammer ihre Honorarordnung aus der Liste der von ihr veröffentlichten Empfehlungen (Recommandations) gestrichen552. Das Verbot von 1995 betrifft allerdings nur die Verbindlichkeit der Norme durch die Architektenkammer, natürlich kann sie in Architektenverträgen weiterhin vereinbart werden.553 Bei Anwendung der Norme wird ein Mindesthonorar festgelegt, dass der Architekt nicht unterschreiten darf. 552 Vgl. http://www.ordredesarchitectes.be/fr/divers/communique_20031107.htm, 20.05.04 553 Vgl. http://www.ordredesarchitectes.be/fr/Ordre/bareme_et_contrat.html, 20.08.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 181 Von den Berufsverbänden wurden Empfehlungen zur Honorarvereinbarung herausgegeben, die allerdings von öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert werden.554 Ingenieurdienstleistungen werden nach den FABI-Vorgaben (Conditions d´intervention des Ingénieurs-Conseil) abgerechnet, andere Vergütungsmodi sind allerdings möglich555. Seit 1990 ist in Dänemark eine verbindliche Verwaltungsvorschrift, die Honorare für Planungsleistungen durch Berechnung eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtbaukosten festlegte, nicht mehr gültig. Heute bilden die Allgemeinen Bestimmungen für Technische Fachberatung und Technische Leistungen (ABR 89, ABR 92) die Grundlage für die Berechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen556. Diese werden vom Praktiserende arkitekters Råd herausgegeben und haben nur empfehlenden Charakter557. Normalerweise geschieht die Honorierung nach Festhonorar aufgrund einer Berechnungsgrundlage (z. B. Flächen oder umbaute Kubikmeter), als Zeithonorar oder über eine Orientierung an den Baukosten558. Auch kombinierte Varianten, wie etwa eine nach Leistungsphasen gestaffelte Honorarvereinbarung, sind möglich und gebräuchlich.559 Bei Wohnungsbau liegt das Honorar in der Regel bei ca. 6% der Bausumme560. In Deutschland werden die Honorare der Planer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)561 berechnet. Die Honorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind wie bei anderen freien Berufen gesetzlich geregelt. Die HOAI ist geltendes Recht, d.h. Verstöße werden als Gesetzesbruch geahndet.562 Der Architekt bietet seine Leistung nicht im Preis-, sondern im Qualitätswettbewerb an. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) verfolgt das Ziel, die HOAI als verbindliches Preisrecht abzuschaffen und den Architekten und Ingenieurkammern im Gegenzug die Veröffentlichung unverbindlicher Preisempfehlungen zu erlauben.563 Derzeit ist aber auch eine Novellierung bei 554 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 79 555 Vgl. http://www.fabi.be/qp1/homepage.htm, 21.05.04 556 Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Daenemark.html, 04.05.04 557 Honorarempfehlungen zu beziehen unter http://www.par.dk/publikationer, 21.05.04 558 Vgl. ABR 89 Punkt 3 S. 11ff. 559 Vgl. J. Würtz, Gespräch am 20.08.03 560 Vgl. B. Beedholm, Bund der dänischen Architekten/Akademischer Verband der Architekten, Deutsches Architektenblatt 02/1996 561 Volltext unter http://www.hoai.de 562 Vgl. http://www.bundesingenieurkammer.de/hoai.htm 27.05.04 563 Vgl. http://www.bundesarchitektenkammer.de, 27.05.04 Kapitel 4.5 182 Beibehaltung der Verbindlichkeit im Gespräch. Die aktuelle Fassung der HOAI trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Im Rahmen der Anpassung an die EU-Strukturen ist eine Architektenkammer in der Gründungsphase. In diesem Zuge soll auch eine Honorarordnung für Architekten veröffentlicht werden. 1995 wurde die bis dahin gültige verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure durch das Wettbewerbsbüro der SAFA aufgehoben.564 Einzelne Verbände bringen seither unverbindliche Empfehlungen heraus565; in der Regel handelt der Architekt das Honorar individuell mit dem Klienten aus. In Frankreich muss zwischen öffentlichen und privaten Verträgen unterschieden werden. Private Aufträge werden frei verhandelt566, die Regelungen berufen sich aber oft auf den Einheits-Architektenvertrag des CNOA.567 Es wird entweder eine pauschale Vergütung oder ein proportionales Honorar vereinbart, dass sich auf den Gesamtbetrag der Bauarbeiten oder zu den vom Architekten in der Planungsphase ermittelten Baukosten bezieht. Regelungen nach Zeitaufwand werden ebenfalls benutzt. Die im Anhang des Architektenvertrags veröffentlichte, unverbindliche Honorartabelle gliedert sich in fünf Kategorien, die je nach Schwierigkeit der Ausführung des Bauvorhabens nach ähnlichem Prinzip wie in der HOAI gestaffelt sind.568 Grundsätzlich sollen nach Vorstellungen des Wirtschaftsministeriums die Honorare nicht durch Vereinbarung, sondern nur den freien Wettbewerb festgestellt werden. Bei öffentlichen Aufträgen wurde bis 1973 aufgrund einer Verordnung das Honorar im Verhältnis zum Gesamtauftragswert ermittelt. Seit 1973 wird bei der Berechnung zwischen standardisierten und nicht standardisierten Leistungen unterschieden, die entsprechend der Vielschichtigkeit eines Vorhabens in Komplexitätsnoten 1 bis 10 unterschieden werden und maßgeblich für die Höhe des Honorars sind.569 Seit dem 564 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 79 565 Vgl. M. Vatilo, Der Verband der finnischen Architekten, SAFA, Deutsches Architektenblatt 06/1996 566 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 80. 567 Conseil Nationale de l´Ordres des Architectes: Nationalrat der Architektenkammer. 568 Vgl. J. Bork et al., Planen und Bauen in Frankreich, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S.18 569 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 80. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 183 01.12.1986 ist in Frankreich die Honorierung nach jeglichen Tariftabellen verboten570. Es gibt zwar einen Leitfaden571 der Regierung, der bei den Honorarverhandlungen bei öffentlichen Aufträgen helfen soll, dieser wird aber auf Grund seiner Freiwilligkeit von den Auftraggebern nicht unbedingt beachtet572. In Griechenland werden Architektenhonorare seit 1966 durch das Dekret 694/1974 geregelt573. Dieses Dekret bildet die verbindliche Grundlage für öffentliche Aufträge574. 1987 wurde die seit 1933 gültige und verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgeschafft. Das Amt für lauteren Wettbewerb (Office of Fair Trading) und die Kommission für Fusionierung und Monopolwirtschaft (Monopolies and Mergers Commission) verhindern aus Gründen des Verbraucherinteresses eine verbindliche Honorarordnung und fördern einen weitgehenden Preiswettbewerb.575 Nach Abschaffung entstand ein starker Wettbewerbsdruck, in dem die bisher üblichen Honorare um bis zu 80 % unterboten wurden. Nach Auskunft des Dachverbandes der beratenden Ingenieure (Association of Consulting Engineers — ACE) ist seit der Abschaffung der Honorarordnung das durchschnittliche Architektenhonorar erheblich gefallen; gleichzeitig hat sich die Qualität der erbrachten Planleistungen deutlich verschlechtert. Das RIBA veröffentlicht aus diesen Gründen einen Honorarüberblick (Fee Survey) zur Orientierung seiner Mitglieder, der die in jüngster Vergangenheit bezahlten Honorare nach Klassen auswertet. Der Bericht hat eine positive Wirkung als Grundlage für Vertragsverhandlungen, führt aber unter Umständen zu einer honorardrückender Wirkung, da durch ihn die praxisbezogenen Niedrighonorare als Norm angesetzt werden. Die RIBA empfiehlt in diesem Zusammenhang einen Standard-Honorarvertrag (Standard Form of Agreement for the Appointment of an Architect), der die genaue Festlegung von Leistungen und Honorierung umfasst576. Gemäß RIBA erfolgt die Honorierung von Planungsleistungen entweder als Zeithonorar, als Pauschalbetrag oder als Prozentsatz der Bausumme. Ein Zeithonorar sollte bei zu Beginn nicht weiter spezifizierbaren 570 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/exercice-profession/p232.htm, 23.05.04 571 MIQCB (Mission interministérielle pour la qualité des constructions publiques) 572 Vgl. H. Nourissat, Der Architektenberuf in Frankreich, Deutsches Architektenblatt 05/1995 573 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 80 und http://www.aho.de/pdf/kurzstatement_220503.pdf, 06.09.03 574 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06, 23.05.04 575 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 81 576 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306.html, 23.05.04 Kapitel 4.5 184 Planungsaufgaben vereinbart werden. Berechnungsgrundlage ist der Stundennachweis des eingesetzten Personals. Der Stundenaufwand wird mit einem Faktor multipliziert, um auch Gemeinkosten des Planers abzudecken. Für die Veranschlagung eines Pauschalhonorars wird empfohlen, sich am bauvolumenbezogenen Prozentualhonorar zu orientieren. Es kann in verschiedene Komponenten und Leistungsphasen aufgeteilt werden. Beim Bauvolumenhonorar errechnet sich das Honorar aus einem vertraglich festgelegten Prozentsatz der Baukosten. Bei der gebräuchlichsten Verrechnungsart wird das Honorar an den endgültigen Kosten des Projektes oder der Arbeit gemessen und das vorläufige Honorar dann aufgrund von Schätzungen der endgültigen Kosten in Rechnung gestellt. Derzeit wird vom RIBA an einer Kalkulationsgrundlage (architect’s guide to calculating and negotiating fees) gearbeitet, die Grundlage für Architekten sein soll und die bisherigen Empfehlungen ablösen wird. Sie beinhaltet die Honorarberechnung nach tatsächlichen Selbstkosten inkl. Risikoberechnungen etc. (eine ähnliche Methode wird in Kap. 6.2 vorgeschlagen) und wird voraussichtlich gegen Ende 2004 zu erhalten sein577. Der RIBA hat im Mai 2004 den Leitfaden für Bauherrn zur Honorierung eines Architekten (A Client's Guide to Engaging an Architect) überarbeitet und bietet diesen kostenpflichtig an.578 In Irland gibt das RIAI eine Gebührenordnung für Architektenleistungen heraus, deren Anwendung zwar nicht zwingend vorgeschrieben ist, aber durch die berufständischen Empfehlungen von den RIAI-Mitgliedern bei der Honorarvereinbarung beachtet werden müssen.579 Je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad sind drei Berechnungsverfahren vorgesehen: nach Stundensatz, als Pauschalhonorar oder als anteiliger Prozentsatz der Baukosten. Die Interpretationsbreite in den Berechnungssätzen ergibt Anteile zwischen 5,6 und 16,5 % der Bausumme. Für private Aufträge beinhalten die Standardverträge für Architekten (Standard Forms of Agreement for the Appointment of an Architect) empfohlene Honorarrichtlinien580, bei öffentlichen Aufträgen sind die Vertragsbedingungen für Regierungsstellen und lokale Behörden (Conditions of Contract for Government Departments and Local Authorities — GDLA) maßgebend. 581 577 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_304.html, 23.05.04 578 zu erhalten im RIBABookshop unter http://www.ribabookshops.com, 23.05.04 579 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 82 und http://www.riai.ei, 23.05.04 580 Vgl. http://www.riai.ie/?id=5797, 23.05.04 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 185 In Italien gibt es eine Honorarordnung für Architekten, Ingenieure und Landvermesser (Testo unico della tariffa degle honorari)582 auf Grundlage des Erlasses Aggiornamento Decreto Ministerile (2001) des Justizministeriums.583 Obwohl es ähnlich wie in Deutschland kritische Stimmen zur Verbindlichkeit von Honoraren gibt, wird die Honorarordnung von der öffentlichen Hand in der Regel beachtet, im privaten Sektor allerdings oft unterschritten. Ein 1989 in Kraft getretenes Gesetz gestattet Honorarkürzungen von bis zu 20 %584. Die Mindesthonorierung ist per Gesetz 143/1949 des Justizministeriums geregelt, für den öffentlichen Sektor sind ergänzende Dekrete (Dekret 109/94 und 494/96) und Gesetze (Gesetz 818/84 und 341/90) sowie der Ministerialbeschluss 44/2001 zu beachten.585 Die neueste Anpassung der Honorare ist im Dekret 4.April 2001 - Corrispettivi per le opere publiche des Justizministeriums (in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten) niedergeschrieben und beinhaltet Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen bei öffentlichen Projektierungstätigkeiten586. In Lettland gibt es eine Honorarordnung der Vereinigung der Lettischen Architekten, die allerdings nur als Empfehlung und Richtlinie gilt587. Die empfohlenen Sätze staffeln sich nach Gebäudeart, Kompliziertheitsgrad und Baukosten. Die Gebühren werden als Prozentsatz der Baukosten berechnet. In Litauen gibt eine Honorarordnung des Verbandes der Litauischen Architekten, die ebenso wie in Lettland als Empfehlung gilt588. Die hohe Architektendichte und das Fehlen von Mindesthonorarregelungen führen vielfach zu Dumpingpreisen. So geht auch eine massive Verschlechterung der angebotenen Leistungen einher. 581 Vgl. J. Graby, Architekten in Irland, Deutsches Architektenblatt DAB 09/95 582 Originaltext unter http://www.cnappc.archiworld.it/archivio_doc/tariffa/L_143-49.htm, 23.05.04 583 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 81 584 Vgl. Gesetzes vom 26.April 1989, Nr. 155, Neue Honorare für öffentliche Arbeiten, Ordine Bolzano, http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar4.html, 02.07.03 585 Vgl. Rechtliche Besonderheiten in Italien, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Italien.html, 04.09.03 586 Vgl. Ordine Bolzano, Neue Honorare für öffentliche Arbeiten, http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar4.html, 02.07.03 587 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Lettland.html, 05.05.04 588 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 Kapitel 4.5 186 Die luxemburgische Honorarordnung wird vom Ministerium für Stadtplanung und Wohnungswesen in Zusammenarbeit mit der Architekten- und Ingenieurvereinigung (Ordre des Architectes et des Ingenieurs – Conseil) in Anlehnung an die deutsche HOAI für öffentliche Baumaßnahmen mit niedrigeren Honoraren herausgegeben.589 Sie ist für öffentliche Auftraggeber bindend590. Für den privaten Bereich existieren Empfehlungen des Berufsverbands, die ebenfalls auf den Berechnungsgrundlagen der Honorarordnung beruhen.591 Vom BNA werden berufsständische Empfehlungen zur Honorierung von Architektenleistungen herausgegeben. Die Standardbedingungen für das Rechtsverhältnis Auftraggeber/Architekt SR 97 (Standaard Voorwaarden Rechtsverouding Opdrachtgever-Architect) regeln die Art und den Umfang eines Auftrags und definieren einzelne Leistungsphasen592. Ebenso werden Möglichkeiten der Honorierung beschrieben, wie etwa ein anteiliges Verfahren, dass sich an den Baukosten orientiert, oder die Abrechnung nach Zeit. Die meisten öffentlichen Behörden haben sich zur Anwendung der unverbindlichen Honorarordnung selbst verpflichtet und somit wird sie seit Beginn der 90er Jahr fast ausschließlich als Berechnungsgrundlage genutzt.593 Die Rechtsverordnung SR 97 ist in drei Teile aufgeteilt: - Teil 1: allgemeine Bestimmungen (Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien, Haftung des Architekten, Kündigungsrechte und Konsequenzen, Copyright, Eigentumsrechte und Aufsichtspflichten des Architekten) - Teil 2: Leistungen, Art und Umfang des Auftrages (Architektenleistung, Leistungsphasen, Zusätzliche Leistungen) - Teil 3: Vergütung (aufgrund der Baukosten, der aufgewendeten Zeit, eines festgelegten Honorars, weitere Möglichkeiten) Auch für die Beratenden Ingenieure gibt es eine Honorarordnung, die RVOI594, die ebenfalls nur eine Empfehlung darstellt.595 589 Vgl. Information und Download der Kammer unter http://www.oai.lu/content/oai/oai_legislation/contrats, 22.05.04 590 Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 591 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 82 592 Vgl. http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04 593 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 82 594 RVOI - Regeling van de verhouding tussen opdrachtgever en adviserend ingenieursburo 595 Vgl. Schröder et al., Planen und Bauen in den Niederlanden, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 167 ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 187 In Österreich wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BAIK) eine unverbindliche Honorarleitlinie herausgegeben, die die bis 1991 gültige verbindliche Gebührenordnung (GOA) 596 abgelöst hat. Durch die Abschaffung einer verbindlichen Mindestgebührenordnung ist das Honorar dem Wettbewerb ausgesetzt und wird frei zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten verhandelt. Allerdings existiert eine standesrechtliche Selbstverpflichtung zur Einhaltung von Mindesthonoraren. Gültigkeit erlangt die Honorarordnung (HOA 2002) aber erst durch eine vertragliche Vereinbarung597. Die Honorarermittlung richtet sich entweder nach den Werten der HOA (bzw. nach einer anderen fachspezifischen Gebührenordnung) oder wird als Prozentsatz der Gesamtherstellungskosten des Bauwerks berechnet.598 Ebenso können Stundenlohnvereinbarungen getroffen werden. Der Stundenlohn gemäß § 14 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Honorarordnungen beträgt als Basiswert 61,96 €599. Honorar- und Gebührenordnungen in Österreich Autonome Honorarrichtlinien AHR 2000 Honorarordnung für Architekten HOA 2002 Honorarordnung Bauwesen - Tunnelbau HOB-T 2001 Honorarordnung Brückenbauten und Überbauten HOB-T 1992 Honorarordnung Projektsteuerung HO-PS 2001 Honorarordnung Begleitende Kontrolle HO-BK 2001 Gebührenordnung Bauwesen GOB-I/S 1998 Honorarordnung Prüfingenieur HO-PF 1999 Tab. 4.5.0.1: Übersicht der Honorar- und Gebührenordnungen in Österreich Bis vor kurzem gab es in Polen keine offizielle Honorarordnung. Die Honorarordnung des Verbandes der polnischen Architekten (SARP) galt als einzige Empfehlung für die Abrechnung der von Architekten geleisteten Tätigkeiten. Von der Landesarchitektenkammer wurden im November 2002 zwei Regelungen für die Honorierung der Architektenleistungen eingeführt600. Die eine regelt das Honorar in Bezug auf die Bruttogeschossfläche, die zweite Honorarberechnung bezieht sich prozentuell auf den Investitionswert des Projektes. Nach dieser Regelung beträgt das Honorar ca. 4% - 5% 596 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 83 597 Volltext unter http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=11, 23.05.04 598 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Wien 1999 S.119ff. 599 Vgl. http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=10, 23.05.04 600 Informationen und Volltext unter http://www.izbaarchitektow.pl/reg/statur.php, 26.05.04 Kapitel 4.5 188 des Investitionswertes. So kostet eine Projektplanung für ein 150m² großes Einfamilienhaus ca. 15.000 PLN (3.297 EUR)601. Die Praxis zeigt allerdings eine deutliche Unterschreitung der durch die Architektenkammer vorgeschlagenen Honorarsätze602. Die neue Honorarregelung (RHA – Regulamin Honorarium Architekta) gilt für die Mitglieder der Architektenkammer nur als Empfehlung, da die Verbindlichkeit am Widerspruch des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów) scheiterte. In Polen werden oft fertige Einfamilienhausprojekte offeriert, die dann zwischen 1.000 – 2.000 PLN (220 – 440 EUR) kosten. Die Anbieter dieser billigen und in Polen sehr populären Projekte sind der Meinung, dass bei der heutigen wirtschaftlichen Lage nur wenige Polen sich die Projekte nach der neuen Regelung leisten können. Gleichzeitig prognostizieren sie für die nächste Zukunft die Verteuerung der fertigen Projekte um bis zu 30%.603 Bei repräsentativen Bauprojekten, wie z.B. großen Bürokomplexen, Messezentren, exklusiven Wohnhäusern oder Hotels, werden von zahlungskräftigen privaten Investoren Honorare gezahlt, die den deutschen Verhältnissen sehr nahe kommen. Bei derartigen Projekten wird in der Regel ein hoher Wert auf die den architektonischen Ausdruck gelegt, um nach der Fertigstellung die Immobilie zahlungskräftigen und anspruchsvollen Käufern oder Mietern anbieten zu können604. In Portugal veröffentlicht die Regierung die Honorarordnung Projectos de Obras Públicas — Insrucoes para cálculo dos honorários, auf deren Grundlage öffentliche Aufträge abgerechnet werden.605 Im privaten Sektor sind Honorare dagegen frei verhandelbar. Der Berufsverband Ordem dos Arquitectos arbeitet momentan an einer Novellierung der Honorarordnung.606 601 1 EUR = 4,55 PLN, Stand vom 21.11.2003 602 Vgl. bfai, Markt für Architekturleistungen 603 Agnieszka Zielińska - Jedna ustawa i trzy izby, http://www2.gazeta.pl/dom/1,22106,1308331.html, 17.07.2003 604 Vgl. bfai, Markt für Architekturleistungen 605 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 83 und Übersicht unter http://www.oasrn.org/apo_tema.php?kapa=9&id_geral=7, 22.05.04 606 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Portugal, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Portugal.html, 04.09.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 189 In Schweden gibt es keine offizielle Honorarordnung, Honorare werden im freien Wettbewerb ausgehandelt.607 In 80% aller Fälle werden pauschale Honorare vereinbart, allerdings kommen auch Stundenbasishonorare zur Anwendung608. Als Empfehlung für öffentliche und private Auftraggeber existiert eine Honorarformel, die allerdings nur noch als interne Berechnungsgrundlage benutzt wird. Das Honorar orientiert sich dabei an der beruflichen Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters anhand eines Honorar-Spiegels. Der Honorar-Spiegel teilt Architekten in die Gruppen dienstältester Architekt, erfahrener Architekt und weniger erfahrener Architekt ein. Im Ingenieurbereich werden analog in Projektleiter, dienstältester Ingenieur, erfahrener Ingenieur, weniger erfahrener Ingenieur, technischer Zeichner und Sekretär/-in unterschieden. Eine weitere Möglichkeit zur Bestimmung des Honorars stellt die Vereinbarung ABK 87 des schwedischen Bauvertragskomitees dar. Es wird im ABK 87 differenziert in ein normales Honorar, das prozentual nach Bausumme abgerechnet oder pauschal vereinbart wird, und dem Spezialhonorar, das beispielsweise für die Anfertigung von Modellen oder den Einsatz unterstützender Computerprogramme erhoben wird.609 In der Slowakischen Republik gibt es eine Honorarordnung, die durch die Slowakische Architektenkammer herausgegeben wurde. Sie muss jedoch nicht verbindlich eingehalten werden und hat lediglich den Charakter einer Empfehlung610. In Slowenien existiert eine verbindliche Honorarordnung, die durch die Ingenieurkammer erarbeitet wurde. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Honorarsätze nicht immer eingehalten werden.611 607 Vgl. E. Sedig, Architekten in Schweden, Deutsches Architektenblatt 10/1995 und http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04 608 Vgl. B. Mindt, State, Trends[…] in European Construction, S.200 ff., http://www.icis.org/Technical/report2.pdf, 07.08.02 609 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 83 f 610 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Slowakei.html, 05.05.04 611 International Professional Practice – Slowenien, http://www.coac.net/cgi- bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=PSELECT&camp1=2&camp2=113&ncamps=55&comptar=0, 27.05.04 Kapitel 4.5 190 In Spanien wurde 1884 das erste Mal eine Honorarordnung auf gesetzlicher Basis eingeführt.612 Bis 1997 basierte die Berechnung von Architektenhonoraren auf dem Real Decreto 212/77. Bei der Berechnung wird zunächst auf der Grundlage der minimalen Kosten für die fragliche Bauaufgabe ein Kostenvoranschlag erstellt. Die einzelnen Bauaufgaben eines Architekten lassen sich nun in fünf Tarifgruppen gliedern, die vom klassischen Hochbau und Städtebau über beratende Tätigkeiten bis hin zur Denkmalpflege reichen. Je nach vorliegender Tarifgruppe wird nun ein von der Größe (z.B. der Nutzfläche) des Bauvorhabens abhängiger Faktor bestimmt, aus dessen Multiplikation mit der Summe des Kostenvoranschlags sich das Honorar ergibt.613 Dieses Honorarsystem wurde aus Gründen des freien Wettbewerbs durch das Real Decreto 251/1997614 formal abgeschafft und hat seit dem nur noch Empfehlungscharakter. Die empfohlenen Tabellen differenzieren ihre Honorarberechnung nach Gebäudetyp, Qualitätsniveau und Schwierigkeitsgrad des Projektes615. In der Praxis werden jedoch auf die von der Kammer empfohlenen Referenzlisten deutliche Abschläge vorgenommen. So geht etwa die öffentliche Verwaltung von einem Richtwert aus, der 20% unter den Empfehlungen liegt.616 In Tschechien gibt es eine Honorarordnung der Tschechischen Architektenkammer, die jedoch nicht verbindlich eingehalten werden muss617. Auf Grund ihres Empfehlungscharakters wird die Honorarordnung in vielen Fällen nicht beachtet. So wird statt der vorgeschriebenen 20 EUR pro Stunde oft nur 8 EUR pro Stunde oder weniger berechnet.618 Die Ingenieurkammer und die Architektenkammer haben zusammen eine Honorarordnung herausgegeben, die aber lediglich einen empfehlenden Charakter hat. Mit der neuen Honorarordnung will man gegen das Preisdumping auf dem Architekturdienstleistungsmarkt vorgehen619. 612 Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 84 613 Vgl. J. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 22ff. 614 Volltext unter http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rd251-1997.html, 27.05.04 615 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Spanien, http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_12EE0C1A326B013DCB640CE1F0717E78/nsc_true/Content/de/02__LaenderUn dBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Spanien.html, 27.05.04 616 Vgl. J. Schneider, Architekturwettbewerbe in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraum, München 1999 S. 18 617 Volltext der Honorarordnung unter http://www.cka.cc/eng/legislativa/zakony/hr_eng.htm#42, 22.05.04 618 Bundesagentur für Außenwirtschaft, Markt für Architekturleistungen, Köln 2003 S. 60 619 Vgl. P. Vécsei, Ungarn – Architektur als nationales Theater, http://www.konstruktuv.at, Mai 2002 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Honorar- und Vergütungsbestimmungen 191 Basis der Honorarberechnung sind die Baukosten. Ebenso umfassen die Tabellen die anteiligen Honorare von Tragwerksplaner und Haustechnik, da Architekten in Ungarn in den meisten Fällen als Generalplaner auftreten620. Es fehlt ein allgemeines Verständnis für die Rolle der Architekten, deswegen werden die Honorarforderungen hart erkämpft. Ein weiteres Problem der zypriotischen Architekten ist eine schlechte Zahlungsmoral der Bauherren.621 620 Vgl. T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 621 Zypern – Insel der Venus, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/42.pdf,12.11.03 Kapitel 4.6 192 4.6 Baurecht 4.6.1 Grundsätzliche Unterschiede im europäischen Baurecht Auch wenn sich die Baurechtssysteme der einzelnen Länder im Resultat sehr ähnliche Inhalte behandeln, gibt es doch gravierende Unterschiede im Aufbau des Baurechtssystems. Um grundsätzlich die Heterogenität des europäischen Baurechts zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die Rechtsstruktur der Länder werfen. So lassen sich trotz der oft verwirrenden Komplexität der nationalen Bauvorschriften drei grobe Kategorien unterscheiden: Kategorie 1 - die nordeuropäische Struktur: Einige, speziell die nördlichen Länder Europas, verwenden zur Regelung jeglicher Bautätigkeit ein einzelnes Basisgesetz (z.B. byggelov in Dänemark, rakennuslaki in Finnland) mit wenigen technischen Ergänzungen, etwa zum Umwelt- und Denkmalschutz. Kategorie 2 – die südeuropäische Struktur: Im Unterschied dazu ist in Ländern wie Griechenland, Portugal und Italien eine große Anzahl von Gesetzen und anderen Regelwerken, verbunden mit einer ähnlich großen Zahl von Planungsinstrumenten für spezielle Situationen in Gebrauch, ohne dass diese durch ein übergreifendes Rechtskonzept gesteuert würden. Kategorie 3 – die mitteleuropäische Struktur: Die dritte Gruppe bilden die Länder mit vorwiegend föderaler Regierungsgewalt, bei denen es für jede Region ein solches Basisgesetz gibt. Nationen dieser Art sind Österreich, Belgien, Spanien und Deutschland. Abb. 4.6.1.1: Grundstrukturen im Baurecht der EU-Mitgliedstaaten622 622 Vgl. B. Bielefeld/N. Meister, Increasing regulations versus deregulation in the European Community – the sense of harmonization, Open House International Journal 9/04 (steht zur Veröffentlichung an) Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 193 Auch in der Raumplanung lassen sich Ähnlichkeiten und Unterschiede entdecken. Durch die geographischen und kulturellen Eigenheiten und Entwicklungen der europäischen Mitgliedstaaten haben sich viele grundsätzlich unterschiedliche Raumordnungsverfahren gebildet. Grundsätzlich gibt es zwar in allen europäischen Mitgliedstaaten eine Unterteilung der administrativen Organe in nationale, regionale und lokale Ebenen, die jeweiligen Arbeitsfelder und Kompetenzen unterscheiden sich allerdings stark. So wird beispielsweise in Belgien und Österreich auf nationaler Ebene nur bedingte Verantwortung für die Belange der Raumplanung ausgeübt, wohingegen in Griechenland, Großbritannien, Irland und in vielen der kleineren Staaten die Raumplanung primär national gesteuert wird. In den meisten Staaten findet aber eine Festlegung der raumordnerischen Grundsätze auf regionaler Ebene statt, die auf lokaler Ebene umgesetzt werden. In allen europäischen Mitgliedstaaten sind Baugenehmigungen für die Errichtung und Nutzung von Gebäuden, teilweise auch für den Abriss und die Nutzungsänderung, notwendig. Allerdings gibt es unterschiedliche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung einer Baugenehmigung. So führen in einigen Staaten Planungen, die die Festsetzungen eines qualifizierten Lokalplans (wie eines niederländische Bestemmingsplan, eines deutschen qualifizierten Bebauungsplan oder eines französischen Plan d’occupation des Sols) einhalten, zu einem Recht auf Erteilung der Baugenehmigung bzw. zu einer automatischen Baugenehmigung. Bei unverbindlichen Lokalplänen wie in Großbritannien können neben der eigentlichen Planung auch Gesichtspunkte wie Bauqualität, Ästhetik, Infrastruktur, etc. die Erteilung einer Baugenehmigung beeinflussen. Viele Mitgliedstaaten erlauben eine frühzeitige Vorprüfung des Entwurfs auf generelle Genehmigungsfähigkeit (so z.B. in Belgien, Deutschland, Frankreich, Portugal und Großbritannien). 4.6.2 Bauvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten Um Unterschiede im Baurecht und die europäische Heterogenität deutlich zu machen, werden im Folgenden die wichtigsten Grundsätze jedes Staates angesprochen. Auf Grund der politischen Umwälzungen in den meisten der neuen Mitgliedstaaten sind Aussagen zu den Planungs- und Bauvorschriften dort nur bedingt möglich, daher werden weitgehend nur die bisherigen Mitgliedstaaten besprochen. Kapitel 4.6 194 In Belgien sind die Regionen für die Regelungen im Baurecht zuständig. Die Grundlagen dazu liegen in den Art. 1792 und 2270 des Code Napoléon, im Loi Breyne vom 09.07.1971623 über den Erwerb und den Bau von Wohnungen und in der Königlichen Verordnung vom 21.10.1971 . Eine Reform des Baurechts nach französischem Vorbild wurde in Belgien nicht durchgeführt.624 Einige Ministerien auf nationaler Ebene haben Gebäudevorschriften (z.B. Arbeitssicherheit, Brandschutz, elektrische und sanitäre Installationen) erlassen625. Das Raumordnungs- und Städtebaugesetz (Ruimtelijke Ordening en de Stedebouw/ Loi Organique de l´Aménagement du Territoire et l´Urbanisme, 1962) überträgt den drei Regionen das Recht, auf ihrem Gebiet ohne nationale Einflussnahme Baugesetzgebung auszuüben626. So existieren jeweils eigene Dekrete (decrees) und Verordnungen (ordonnances), die regional verschiedene Genehmigungsverfahren vorgeben627. Die Umsetzung in den Regionen lauten: - Für die Region Wallonien: CWATUP - Code wallon d’aménagement du territoire, d’urbanisme et du patrimoine - Für die Region Brüssel: Der Sektorplan wird durch den Entwicklungsplan PRD (Plan Régional de Dévelopement), den regionalen Zonenplan PRAS (Plan Régional pour l’Affectation des Sol) und die Réglement Régional d’Urbanisme ersetzt. - Für Flandern: seit Mai 2000 existiert ein eigenes Gesetz zur Regelung der Stadtplanung628. Auch einige Städte wie Brüssel geben eigene Zusatzvorschriften heraus. Das Land wurde im Zusammenhang mit der Dezentralisierung im Jahre 1988 in 48 Sektoren (gewestplannen-plans de secteur) aufgeteilt, die auf lokaler Ebene in allgemeinen und speziellen Stadtentwicklungsplänen (algemene en bijzondere plannen van aanleg - plans particuliers d’aménagement) umgesetzt werden629. Geplante Bauvorhaben müssen sich entweder innerhalb eines festgesetzten Bebauungsplans oder eines Sektorenplans/Flächennutzungsplans befinden und mit diesen übereinstimmen. Eine planungsrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich erforderlich. Da es in Belgien nur kleine Teilbereiche mit einem detaillierten Bebauungsplan gibt und die Struktur- bzw. Flächennutzungspläne der Gemeinden keine Kriterien für die bauliche Nutzung festlegen, werden die meisten Anträge von den 623 Originaltext unter http://www.virtualhome.be/jur/jur_breyne.htm, 03.06.04 624 Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 27.05.04 625 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 7f. 626 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 26 627 Vgl. EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 23 628 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 6 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 195 regionalen Bauaufsichtsbehörden entschieden. Bei denkmalgeschützten Gebieten oder Bauten muss ebenfalls die zuständige Denkmalschutzbehörde zustimmen. Baugenehmigungen werden in der Regel nur auf Wärme- und Brandschutz, Gebäudeabmessungen und städtebauliche Aspekte überprüft und Architekten alle anderen Verantwortlichkeiten auferlegt630. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung spielen weder Ästhetik noch statische Berechnungen des Gebäudes eine Rolle, so sind auch keine behördlichen Inspektionen während der Bauphase vorgesehen. Eine behördliche Endabnahme wird nur bei öffentlich zugänglichen Gebäuden durchgeführt und es kommen private Baukontrollfirmen wie das Büro für technische Kontrolle der Bausicherheit SECO (Bureau de controle technique pour la Securité de la Construction) zum Einsatz.631 Abb. 4.6.2.1: Beispiel belgischer Gewestplannen Limburg632 629 Vgl. EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 77f. 630 vgl. Statens Byggeforskningsinstitut - Danish Building and Urban Research, http://www.sbi.dk/forskning/boligomraader_og_velfaerd/lifetime_homes/lifetiac.htm, 07.06.02 vgl. F.Hendriecks, Sustainable construction in Belgium, S.4, BBRI, http://www.sustainable-design.ie/sustain/belgium.pdf, 17.05.04 631 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 8, 14 ff. Kapitel 4.6 196 Für technische Vorschriften und Normen ist in Belgien das Belgische Instituut voor Normalisatie – BIN (französisch: Institut belge de normalisation — IBN) zuständig633, die ihre nationale Normung verstärkt auf die internationale Ebene ausrichten. Belgische Normen sind als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen, die erst durch staatliche Rezeptionsakte rechtliche Verbindlichkeit erlangen (Ende 1995 waren dies ca. 1 % der technischen Normen).634 In Dänemark wird die Baugesetzgebung einheitlich geregelt, während auf lokaler Ebene nur zusätzliche Auflagen für bestimmte Bautypen wie Geschäfte, Bürogebäude, Theater oder ähnliches definiert werden635. Die wichtigsten dänischen Gesetze im Bau- und Planungsbereich sind das Planungsgesetz (Lov om Planlægning) von 1992 zur Regelung des Raumplanungsverfahrens und das Baugesetz (Byggelov) von 1977, das durch zwei begleitende Verordnungen ergänzt wird. Diese sind die Gebäudeverordnung (Byningsreglement) von 1995, die sich auf industrielle, kommerzielle und institutionelle Gebäude sowie öffentliche Parkplätze bezieht, und die Gebäudeverordnung für kleine Gebäude von 1998, die private Einfamilienhäuser, Ferienhäuser und Garagen regelt. Sie enthalten Vorgaben zu Abmessung und Positionierung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Abstand zu Grundstücksgrenzen, Raumhöhe, Korridor- und Türbreiten), Regelungen zu Behindertengerechtigkeit, bauphysikalische Vorgaben im Schall-, Witterungs- und Brandschutz, zur Klimatisierung und Ventilation sowie zur Energie- und Rohstoffeffizienz. Zusätzlich sind noch das Umweltgesetzbuch (Lov om Miljøbeskyttelse) und weitere Vorschriften für den Ausbau von Infrastrukturen, den Denkmalschutz, die Energieversorgung oder auch das Sommerhaus- und Campinggesetz zu nennen.636 Dänemark ist in 14 Verwaltungsregionen unterteilt, die insgesamt 275 Städte und Gemeinde umfassen. Die Regionalverwaltungen haben die Pflicht, einen Regionalplan (Regionalplanskitse) zu erarbeiten, der auf kommunaler Ebene in Strukturpläne (Flächennutzungsplan, Kommuneplan) umgesetzt wird, die wiederum in einem Lokalplan als verbindlichen Bebauungsplan aufgehen können637. 632 Quelle: EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 198 633 Internet-Auftritt unter http://www.bin.be, 03.06.04 634 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 600ff. 635 Vgl. EU-Compendium Denmark, Bd. 28 C, Luxemburg 1999 S. 17ff., 29ff. 636 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 26f. 637 Vgl. EU-Compendium Denmark, Bd. 28 C, Luxemburg 1999 S. 38ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 197 Abb. 4.6.2.2: Beispiel dänischer Strukturplan für Odense638 Abb. 4.6.2.3: Beispiele von dänischen Lokalplänen639 638 Quelle : EU-Compendium Denmark, Bd. 28 C, Luxemburg 1999 S. 120 639 Quelle : EU-Compendium Denmark, Bd. 28 C, Luxemburg 1999 S. 50 Kapitel 4.6 198 Ein Bauantrag kann prinzipiell von jedem ohne Einschaltung eines Architekten eingereicht werden, die Beauftragung eines Architekten und entsprechender Fachplaner wird dringend empfohlen, da die Behörde für die eingereichten Traglastberechnungen das Zertifikat eines professionellen Statikers verlangen kann.640 Für die dänische technische Normung ist der Dänische Rat für Standardisierung DS (Dansk Standard) als unabhängiger privater Verband zuständig641. Er verzichtet auf die Erarbeitung nationaler technischer Normen und arbeitet vollständig auf europäischer bzw. internationaler Ebene. Dänische Normen haben empfehlenden Charakter, sofern sie nicht durch einen staatlichen Rechtsakt als rechtlich verbindlich erklärt werden (Ende 1995 ca. 8 % der technischen Normen).642 Das deutsche Baurecht lässt sich in die Bereiche Raumordnungsrecht (auf Grundlage des Bundesraumordnungsgesetz bzw. der Landesplanungsgesetze), Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung etc.), das Städtebauliche Sanierungsrecht (Baugesetzbuch) und das Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer) unterteilen. Das Baugesetzbuch (BauGB)643 regelt dabei die Grundzüge der Bauleitplanung und der Bodennutzung auf Grundlage des Raumordnungsgesetzes644, es erlaubt z.B. das Bauen im Außenraum nur unter speziellen Vorraussetzungen. Die auf Bundesebene herausgegebenen Landesbauordnungen befassen sich mit den Anforderungen, die an das Baugrundstück und die Bauausführung zu stellen sind, definieren die am Bau Beteiligten und regeln die Einzelheiten des planungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. In hierarchischer Abhängigkeit werden Landes- und Gebietsentwicklungspläne auf Landesebene entwickelt, die wiederum Grundlage für die Flächennutzungspläne (F-Plan) von Städten und Gemeinden sind. Der Flächennutzungsplan ist für die Behörden verbindlich, hat aber für den Bauherrn nur indirekte Rechtswirksamkeit, da er erst in einer weiteren Planungsphase wie im Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan detailliert werden muss. Der F-Plan enthält für das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet in grafischer Darstellung Nutzungszuordnungen wie Bauflächen, Grünflächen und übergeordnete Verkehrsflächen. 640 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 31 641 Internet-Auftritt unter http://www.ds.dk, 03.06.04 642 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 603 f. 643 Voltext unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/inhalt.html, 03.06.04 644 Vgl. Raumordnungsgesetz, §2 Grundsätze der Raumordnung, http://www.urban21.de/infosite/download/ro_gesetz.pdf, 26.09.03 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 199 Abb. 4.6.2.4: Hierarchie des deutschen Bauplanungsrechts645 Abb. 4.6.2.5: Ausschnitt F-Plan Dortmund 645 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 Kapitel 4.6 200 Darstellungen im Flächennutzungsplan Nach BauGB §5, z.B. Festsetzungen im Bebauungsplan nach BauGB §9, z.B. - Baufläche - Baugebiete - Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen - Mindest- oder Höchstmaße der Baugrundstücke - Flächen für Nebenanlagen - Höchstzulässige Zahl an Wohnungen in Gebäuden - Gemeinbedarfseinrichtungen - Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielflächen - Flächen mit besonderem Nutzungszweck - Verkehrsflächen - Verkehrsflächen, Parkplätze, Fußgängerbereiche - Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsflächen - Grünflächen - öffentliche und private Grünflächen sowie Parkanlagen, Kleingärten, Friedhöfe etc. - Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen Tab. 4.6.2.1: Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan Der Bebauungsplan (B-Plan) wird für ein spezielles Stadtgebiet durch die Stadt / Gemeinde (oder einen privaten Investor im Auftrag der Gemeinde) unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerschaft aufgestellt. Er ist verbindlich und geltendes Recht. Zu den Bedingungen, die ein Bebauungsplan vorschreiben kann, gehören u.a. Angaben zu Außenkanten, Dachform, Geschossflächenzahl (GFZ), Anzahl der Geschosse und Grundflächenzahl (GRZ) und anderes des geplanten Objektes. Für den Fall, dass kein Bebauungsplan existiert und kein Aufstellungsverfahren erfolgen soll, kann ein Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, der von Investoren oder privaten bzw. gewerblichen Bauherren initiiert werden kann. Vorteil des V+E-Plans gegenüber dem B-Plan ist ein frühzeitiges vertragliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Stadt und Investor und eine spätere Einschaltung der Öffentlichkeit. Neben dem V+E-Plan können zwischen Investoren und Städten städtebauliche Verträge geschlossen werden. Der städtebauliche Vertrag ermöglicht es beiden Parteien, entgegen der bereits beschriebenen Verfahren gegenseitige Leistungen vertraglich auszuhandeln.646 646 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 201 In Deutschland sind grundsätzlich alle Neubauten, Erweiterungen, Umbauten sowie Gestalt- oder Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig647, wobei die Landesbauordnungen unterschiedliche Ausnahmen zulassen. Bei einer Baugenehmigung muss man zwischen öffentlichen und privaten Antragstellern unterscheiden. Öffentliche Bauvorhaben erfordern zumeist ein Planfeststellungsverfahren, bei dem öffentlichen Auftraggeber meist selber Bauvorhaben unter Hinzuziehung übergeordneter Stellen genehmigen. Die Abläufe unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Grundlage ist dabei für Bundesbauten die Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) oder bei Landesbauten die des Landes (RLBau). In der Leistungsphase 4 muss dabei die Haushaltsunterlage – Bau (HU-Bau) erstellt werden. Bei privaten Bauherrn gilt die zuständige Landesbauordnung, wonach der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Stadt/Gemeinde) zu stellen ist. Der § 29 BauGB unterscheidet drei Zonen. In Gebieten mit einem offiziellen Bebauungsplan (nach § 30 BauGB) darf je nach Landesbauordnung in aller Regel nach einer Bauanzeige gebaut werden, wenn die Planung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt und die Erschließung gesichert ist. In Gebieten ohne Bebauungsplan (nach § 34 BauGB), die bereits im Zusammenhang bebaut sind, wird ein Bauantrag in aller Regel genehmigt, soweit sich die Planung in die vorhandene Bebauung einfügt und keine anderen planungsrechtlichen Vorschriften oder Verfahren verletzt werden. In Gebieten (nach § 35 BauGB), die im Außenbereich liegen, darf in der Regel nicht gebaut werden, es sei denn das Vorhaben gehört seiner Natur nach in den Außenbereich, wie z.B. landwirtschaftliche Anlagen, Förstereien oder Kraftwerke. Eine frühzeitige Abklärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens kann durch eine Bauanfrage in der Entwurfsphase geklärt werden. Es gibt in Deutschland zahlreiche Vorschriften, die auf Bundesebene, Landesebene oder lokaler Ebene herausgegeben werden, die in diesem Rahmen nicht weiter erläutert werden sollen. Neben den gesetzlichen Vorgaben existieren eine Vielzahl von technischen Richtlinien von unterschiedlichsten Verbänden. 647 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 41ff. Kapitel 4.6 202 Abb. 4.6.2.6: Reglementierende Einflüsse auf die Planung eines Bauvorhabens in Deutschland648 Offizielles Normungsinstitut in Deutschland ist das DIN (Deutsches Institut für Normung). Das DIN ist weltweit einer der führenden und anerkanntesten Normungsinstitute und wird in vielen kleineren Staaten ohne eigene umfassende Normungstätigkeit als Normungsgrundlage anerkannt. Die technische Normungsarbeit wird in über 4.000 Komitees durchgeführt, welche nach Fachgebieten zu 78 Normungsausschüssen zusammengefasst sind.649 Die Regulierung der Bautätigkeit beruht in Finnland auf dem Baugesetz (rakennuslaki) von 1958 (aktuelle Fassung vom Januar 2000650), das die planungsrechtliche Grundlage für Flächennutzungen und Bauvorhaben enthält, und den Baudekreten (rakennusasetus) 651. Die wesentlichen Baugesetze und -regelungen gelten landesweit, 648 Vgl. U. Blecken/B. Bielefeld, Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 649 Vgl. Normung im DIN, http://www.normung.din.de, 17.05.04 650 Vgl. Land Use and Building Act, http://www.ymparisto.fi/eng/environ/legis/landuse.htm, 13.09.03 651 Vgl. EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 21f. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 203 wobei die lokalen Vorgaben der Gemeinde je nach den örtlichen Gegebenheiten variieren können: - das regionale Raumentwicklungsgesetz (laki alueiden kehittämisesta, 1993);es definiert deren planungstechnische Befugnisse der Regionalen Räte. - die Nationale Finnische Bauverordnung (Suomen rakentamismääräyskokoelma) ; sie regelt beispielsweise die Bautechnologie und –sicherheit. - das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (laki ympärisstövaikutusten arvioinnista) - das Gesetz zur Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses (laki eräistä naapuruussuhteista) - das Denkmalschutzgesetz (rakennussuojelulaki) Abb. 4.6.2.7: Beispiel finnischer Regionalplan Lahti652 Das finnische Baugesetz definiert die rechtlichen Grundlagen zur Bauleitplanung, Flächennutzungsplanung und Bebauung und wird in landesweit einheitlichen Bauverordnungen umgesetzt. Auf regionaler Ebene existieren seit 1994 19 Regionale Räte (maakunnalliset liitot), die einerseits den Strategischen Regionalplan 652 Quelle: EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 108 Kapitel 4.6 204 (seutusuunnitelma) als unverbindliche Richtlinie und Entwicklungsziel und andererseits den rechtlich verbindlichen Regionalen Flächennutzungsplan (seutukaava) herausgeben653. Auf lokaler Ebene werden auf dieser Grundlage folgende Pläne entwickelt: - der Gesamtplan (yleiskaava) - der Städtische Plan (asemakaava) als Detailplan - der Bebauungsplan (rakennuskaava) für ländliche Siedlungen - der Küstenplan (rantakaava) Detailpläne gelten maximal 13 Jahre und sind nach Ablauf zu überprüfen und ggf. neu zu erstellen.654 Die finnische Bauordnung schreibt eine Baugenehmigung (rakennuslupa) der Gemeinde bei einem Neubau oder umfangreichen Umbau in Gebieten mit oder ohne Bebauungsplan vor655. Die Baugenehmigung wird von der kommunalen Baubehörde überprüft und während der Ausführungsphase durch Kontrollen der Ausführung unterstützt. Abb. 4.6.2.8: Ablauf des finnischen Baugenehmigungsverfahrens656 653 Vgl. EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 38ff. 654 Vgl. Land Use and Building Act, http://www.ymparisto.fi/eng/environ/legis/landuse.htm, 13.09.03 655 Vgl. EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 47ff. 656 Quelle: EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 48 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 205 Eine Besonderheit in Finnland ist das Gewohnheitsrecht, auf eigenem Küstenland bauen zu dürfen (perusrakennusoikeus). Dadurch wurden in den vergangenen Jahrzehnten weite Küsten- und Seengebiete mit zahlreichen Ferienhäusern ohne besondere Genehmigung bebaut. Zum Schutz der Küstenzonen vor weiterer unkontrollierter Bebauung ist seit 1990 ein nationales Küstenschutzprogramm (seit 1997 als Zusatz zum Baugesetz) in Kraft, das eine Bebauung von Küstenzonen ohne einen genehmigten Küstenplan verbietet.657 Die finnische Normung wird von der unabhängigen Normungsgemeinschaft SF (Suomen Standardisoimisliitto) durchgeführt658. Insgesamt wurden über 15.000 Normungsdokumente mit dem Namen SFS Standards erarbeitet, die komplett zweisprachig (englisch/finnisch) im SFS Catalogue zu erhalten sind659. Die französischen Bauvorschriften setzen sich aus den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen (lois), den Verordnungen des Präsidenten (décrets), den von den verschiedenen Ministerien herausgegebenen Ausführungsbestimmungen (arrêtés) sowie vielen offiziellen und halb- offiziellen Dokumenten zusammen, die themenbezogen in sog. Codes zusammengefasst werden660. Der französische Städtebau wird hauptsächlich in dem zusammenhängenden städtebaulichen Gesetzbuch (Code de l´Urbanisme) geregelt, in dem alle planungsrechtlichen Vorschriften, Regulierungen und Verordnungen für die Raum- und Flächennutzungsplanung integriert sind. Das Gesetz behandelt planungsrechtliche Genehmigungen, die Abstimmung zwischen Raum- und Flächennutzungsplänen, Vorkaufsrechte und finanzielle Ausgleichsregelungen sowie Regelungen zu Industrieanlagen und Gewerbebauten. Das Bau- und Wohnungsgesetzbuch C.C.H. (Code de la Construction et de l’Habitation) beinhaltet die grundsätzlichen technischen Bauvorschriften für Gebäude, speziell auch für die Errichtung von Wohngebäuden. Das C.C.H. ist in sechs Bücher unterteilt, die zusätzlich durch Verordnungen (décrets) und Normen (normes) ergänzt und präzisiert werden661. Die Regionalplanung wird durch die DATAR (Délégation à l´Aménagement du Territoire et à l´Action Régionale) koordiniert und überwacht. Das Gesetz Loi d´Orientation Foncière et Urbanisme aus dem Jahr 1967 reglementiert die lokale Planung662. 657 Vgl. EU-Compendium Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 S. 58 658 Vgl. SFS in English, http://www.sfs.fi/esisa.html, 04.09.03 659 Finnische Normen sind online zu erhalten unter http://sales.sfs.fi, 27.05.04 660 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002, S. 67. 661 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 81 662 Vgl. EU-Compendium France, Bd. 28 E, Luxemburg 2000 S. 36ff. Kapitel 4.6 206 Im allgemeinen Raumentwicklungsplan (Schéma directeur et secteur, Art. 122-1 ff. Code de l´Urbanisme) werden die städtebaulichen Leitlinien eines bestimmten Départements oder mehrerer Gemeinden als generelles Entwicklungs- und Strukturkonzepts festgelegt. Auf dieser Grundlage wird in fast jeder Kommune ein verbindlicher örtlicher Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan POS (Plan d’Occupation des Sols, POS, Art. 123-1 ff. Code de l´Urbanisme) aufgestellt. Der POS stellt im Vergleich zu Deutschland eine Zwischenform zwischen F-Plan und B-Plan dar. Stellen kleine Gemeinden keinen eigenen POS auf, kann ein Kommunalplan (carte communal oder M.A.R.N.U., Art. 111-1 ff. Code de l´Urbanisme) Bebauungsgrundsätze für einzelne Teilbereiche festlegen663. Die französische Bauordnung664, deren drei Teile die Gebiete Baugesetzgebung, Bauvorschriften, die Rolle der Baubeteiligten und Behörden reglementiert, wird durch die Code de l´Urbanisme und die RNU (Règles Nationales Urbaines) bestimmt. Die erteilte Baugenehmigung - Permis de Construire ist dann für zwei Jahre gültig665. Abb. 4.6.2.9: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Frankreich666 Unter einer Fläche von 170 m² (bzw. 800 m² bei landwirtschaftlichen Konstruktionen) ist nach Artikel L.111-2 des C.C.H. keine Beteiligung eines Architekten notwendig. Darüber muss ein Architekt beteiligt werden, der zu jedem Bauantrag auch seine Kammerregistrierung bei der CNOA nachzuweisen hat. Durch diese Regelung wird der Markt für Privathäuser fast ausschließlich von Generalunternehmern beherrscht, die mit 663 Vgl. EU-Compendium France, Bd. 28 E, Luxemburg 2000 S. 47ff. 664 vgl. Architectural Practice in Europe - France, S.58 ff., Royal Institute of British Architects-RIBA, London, 1992 vgl. Mindt B., State, Trends[…] in European Construction, S.200 ff., http://www.icis.org/Technical/report2.pdf, 07.05.04 665 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 69, 73 666 Quelle: EU-Compendium France, Bd. 28 E, Luxemburg 2000 S. 66 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 207 Bauherrn einen dem französischen Architektenvertrag ähnlichen Konstruktionsvertrag (Contrat de Construction) abschließen. Existiert kein verbindlicher Bebauungsplan, muss der Bauantrag auf Ebene des Départements durch den Präfekten geprüft werden.667 Bei Gebäuden, die eine öffentliche Nutzung bezwecken, ist die Einschaltung eines unabhängigen Contrôleur technique notwendig. Nach Schätzungen sind bei etwa 70% der Bauprojekte technische Kontrollbüros involviert668. Die lokale Bauaufsicht prüft innerhalb der folgenden zwei Jahre die korrekte Ausführung des Bauwerks, allerdings sind keine Kontrollen während des Bauvorgangs vorgesehen.669 Die Normung wird in Frankreich durch die AFNOR (Association Française de Normalisation) vertreten670, die für die Bereiche Normung/Normungsstrategien (Normes, Stratégies Normatives, N/SN), Produkte, Dienstleistungen und Leistungen (Produits, Services, Prestations, PSP) und Finanzen und Logistik (Direction Finance et Logisique, DFL) verantwortlich sind. Technische Normen sind in Frankreich nicht gesetzlich verpflichtend, außer sie werden durch Rezeptionsakte des französischen Gesetz- und Verordnungsgebers verbindlich.671 Zu beachtende Normen und technische Vorschriften sind: - Normes Françaises (NF-P) der Association Française de Normalisation - AFNOR - Documents techniques unifiés - DTU - ISO, DIN, CEN wenn keine nationalen Standards existieren - Optional die Vorschriften der Cahier des clauses techniques particulières – CCTP - Codes des bonne pratique - CBP, finden Anwendung, haben aber keinen offiziellen Status - Code du travail - Arbeitssicherheit Artikel 24 der Verfassung von 1975 verpflichtet den Staat zum Schutz der physischen und kulturellen Umwelt, der Stadtentwicklung und der Kontrolle der räumlichen Landesstruktur672. Die griechische Baugesetzgebung wird grundsätzlich auf nationaler Ebene erarbeitet, daher gibt es keine regionalen Variationen in der Stadt- und Raumplanungslegislative. Das bestehende System der Regulierungsinstrumente wird aufgrund seiner zahlreichen und im Detail oft widersprüchlichen Vorgaben von Experten als kompliziert bis chaotisch eingestuft673. Die Gesetzgebung sieht eine Vielzahl von Planungsarten auf nationaler, regionaler, präfekturaler und lokaler Ebene vor, von denen 667 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 72 668 vgl. Mindt B., State, Trends[…] in European Construction, S.204 ff., http://www.icis.org/Technical/report2.pdf, 07.05.04 669 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 69, 72 670 Internet-Auftritt unter http://www.afnor.fr/portail.asp, 03.06.04 671 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 504ff. 672 Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 22 Kapitel 4.6 208 allerdings nur wenige tatsächlich genutzt und umgesetzt werden. Benutzt werden der nationale Plan des YPECHODE, der als einziger vom Parlament ratifiziert wird, die 1976 eingeführten regionalen Raumpläne (chorotaxika schedia) und der Städteplan (schedio poleos), der in Verbindung mit technischen Bauvorschriften und dem Lokalen Detailplan (poleodomiki meleti) für die Erteilung von Baugenehmigungen wichtig ist.674 Die wichtigste Grundlage des griechischen Baurechts stellt die allgemeine Bauordnung (Genikos Oikodomikos Kanonismos) mit ihren Vorschriften über die Erteilung von Baugenehmigungen dar, das im Gesetz Nr. 1577/1985 mit Modifikationen in den Gesetzen 1647/1986 und 1772/1988 niedergelegt ist. Ein spezielles Präsidentialdekret mit landesweiter Gültigkeit regelt das Bauen in Gebieten ohne Flächenplan. Bei der Baugenehmigung (oikodomiki adeia)675 wird zwischen Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Bauvorhaben unterschieden. Bauanträge zu privaten Bauvorhaben werden bei der Stadt bzw. Präfekturverwaltung eingereicht. Bauanträge für öffentliche Bauvorhaben ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen, der mehrere öffentliche Träger beteiligt. Werden die Vorgaben eines offiziellen Bebauungsplans (poleodomiki meleti) eingehalten, ist die Baugenehmigung obligatorisch. Bei im Zusammenhang bebauten Gebieten wird ein Bauantrag in aller Regel dann genehmigt, wenn sich das geplante Vorhaben in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügt. Im Außenbereich kann grundsätzlich nur gebaut werden, wenn die Grundstücksgröße über 400 m² liegt.676 Abb. 4.6.2.10: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Griechenland677 673 Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 21, 23 674 Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 21f. 675 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 106ff. 676 Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 66 677 Quelle: EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 63 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 209 Die griechische Normung ist seit dem Gesetz Nr. 372 vom Juni 1976 in der Hand der Hellenistischen Organisation für Normung ELOT (Ellinikos Organismos Typopoiisis)678, die ein offizielles Verzeichnis nationaler, europäischer und internationaler Normen führt und Normenkonformitätszeichen und -zertifikate für Erzeugnisse und Qualitätssicherungssysteme von Unternehmen herausgibt. Griechische Normen sind im Grundsatz als Empfehlungen zu verstehen, sofern sie nicht vom Industrieministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden (1995 ca. 0,4 % aller hellenistischen Normen).679 In Großbritannien sind die Bauvorschriften sind weitestgehend landesweit einheitlich geregelt, auch wenn Schottland und Nordirland eigene baurechtliche Gesetzestexte herausgeben680. Diese ähneln inhaltlich den Vorschriften für England und Wales. Die Bauordnung für England und Wales basiert auf dem Baugesetz (Building Act) von 1984 mit Änderungen und Zusätzen in den Baubestimmungen (Building Regulations) von 1998 bzw. 2000 und in den ergänzenden Baubestimmungen (Building (Amendment) Regulations) von 2001 bzw. 2002. Neben der Definition und Regelung von Baugenehmigungen sind die Anforderungen an Statik, Brandschutz, Lärmschutz und Gesundheit etc. festegesetzt. Zusätzlich existieren technische Vorschriften Technical Standards und Approved Documents A-N681. In Schottland gelten die Gesetzestexte Building Act von 1984, Building Scotland Act von 1959 und die Building Scotland Regulations von 1990, in Nordirland die Planungsanweisung (Planning Order) von 1972. Im Bereich der Raum- und Stadtplanung existieren eine Vielzahl von beeinflussenden Vorschriften. Dies sind primär die Town and Country Planning Acts und der Planning and Compensation Act (Planungs- und Entschädigungsgesetz)682, das zusammen mit ministeriellen Verwaltungsvorschriften, Einzelanordnungen und Rahmenrichtlinien die Grundlage der städtebauliche Planung sowie Kontrollen, Entscheidungen und Genehmigungen im planungsrechtlichen Umfeld darstellt. Die Regionalplanung683 wird durch die Regional and Strategic Guidance sowie den Structure plans and Unitary development plan Part I vorgegeben und auf lokaler Ebene durch Local plannings and 678 Internet-Auftritt unter http://www.elot.gr, 03.06.04 679 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 604ff. 680 vgl. The building acts and its building regulations, Department for Transport, Local Government and the regions-DTLR, http://www.safety.dtlr.gov.uk/bregs/building.htm, 22.07.03 vgl. Building Control Your questions, highland council, http://www.highland.gov.uk/plintra/devbc/bc_questions.htm, 28.05.02 681 vgl. Approved Documents, DTLR, http://www.safety.dtlr.gov.uk/bregs/brads.htm, 27.05.03 682 Vgl. EU-Compendium United Kingdom, Bd. 28 P, Luxemburg 2000 S. 23ff. 683 insgesamt gibt es 11 Regions mit insgesamt 56 Counties (analog zum deutschen Landkreis) Kapitel 4.6 210 Unitary development plan Part II684 sowie Simplified Planning Zones (Bebauungspläne) umgesetzt. Abb. 4.6.2.11: Beispiel des britischen Unitary Developement Plan685 684 entsprechend den deutschen Flächennutzungsplänen 685 Quelle: EU-Compendium United Kingdom, Bd. 28 P, Luxemburg 2000 S. 171 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 211 Die Errichtung von Gebäuden, größere Veränderungen und Erweiterungen, wesentliche Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Grundstücken und anderes erfordern das Einholen einer planungsrechtlichen Genehmigung (Planing Permission). Neben der eigentlichen planungsrechtlichen Genehmigung (Planning Permission) kann ähnlich wie in Deutschland in der Entwurfsphase ein planungsrechtlicher Vorbescheid (Outline Planning Permission) eingeholt werden, der drei Jahre gültig ins und lediglich Grundprinzipien des baulichen Vorhabens wie das Bauvolumen und Außenmaße abdeckt. Ergänzende Details (Reserved Matters) werden erst in der späteren Genehmigungsphase geklärt.686 Für kleine Bauvorhaben genügt in der Praxis oft der Vorbescheid.687 Daneben existieren Simplified Planning Zones, in denen ein vereinfachtes Planungs- und Genehmigungssystem geregelt ist. In diesen Zonen benötigen vorgabenkonforme Planungen keine gesonderte Genehmigung. Es gibt auch Vorschriften zur Befreiung von der Genehmigungspflicht, dies ist zum einen bei Nutzungsänderungen die Anweisung für Nutzungsklassen (Use Classes Order) und zum anderen bei untergeordneten Gebäudetypen die Rechtsverordnungen des zuständigen Ministeriums (General Development Order bzw. General Permitted Development Scotland Order). Unabhängig von der Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist in jedem Fall eine technische bauordnungsrechtliche Genehmigung (Building Regulations Approvals) einzuholen. Das kommunale Local Authority Building Control Office erteilt erst dann die endgültige Baugenehmigung (building warrant), wenn sowohl der planungsrechtliche als auch der technisch-bauordnungsrechtliche Bauantrag eingereicht wurden.688 Neben der behördlichen Planungs- und Baukontrolle existiert seit Inkrafttreten des Baugesetzes von 1984 die Möglichkeit einer privaten Baukontrolle, bei der sog. Approved Inspectors (AI) Aufgaben der Baugenehmigung, -aufsicht und -abnahme von der lokalen Baubehörde übernehmen (auf Grundlage der Building (Approved Inspectors) Regulations aus dem Jahr 2000). Approved Inspectors sind Firmen oder Einzelpersonen, die einen vierstufigen Test beim Rat der Bauindustrie CIC (Construction Industry Council) erfolgreich abgeschlossen haben (bis April 2002 25 Einzelpersonen und 18 Firmen). Die mit über 50% Marktanteil führende Firma ist dabei die NHBC Building Control Services689. Für die Normung in Großbritannien ist die British Standards Institution (BSI) zuständig690, deren Normenwerk prinzipiell nur empfehlenden Charakter hat und nur durch einen ausdrücklichen staatlichen Rezeptionsakt Rechtsverbindlichkeit erlangen.691 686 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 91ff. 687 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 46 688 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 91ff. 689 Vgl. http://www.nhbc.co.uk, 03.06.04 690 Internet-Auftritt unter http://www.bsi-global.com, 03.06.04 691 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 553ff. Kapitel 4.6 212 Die Bauvorschriften in Irland lassen starke formale und inhaltliche Analogien zu Großbritannien erkennen, es existiert eine starke nationale Zentralisation bei der Gesetzgebung692. Die irische Bauordnung und alle damit assoziierten, landesweit gültigen Vorschriften werden vom Ministerium für Umwelt und Lokalregierung (Ministry for the Environment and Local Government) herausgegeben und von den 88 lokalen Planungsbehörden (Local Planning Authorities) umgesetzt.693 Die raum- und stadtplanerischen Grundsätze werden hauptsächlich durch die lokalen Bauleit- und Entwicklungspläne (Development Plans) für ihre jeweilige Region vorgegeben, die spätestens alle sechs Jahren überarbeitet werden und detaillierte Nutzungszonierungen für das gesamte Gebiet vorsehen. Die lokalen Bau- und Planungsgesetze (Local Government (Planning and Development) Acts und die Building Control Acts 1990 & 1997) regeln die Bodennutzung und die baulichen Entwicklung, z.B. durch die Aufstellung von Bauleitplänen, sowie die Verfahren der planungsrechtlichen Genehmigungen. Die technisch-bauordnungsrechtlichen Regeln werden durch die nationalen Baubestimmungen (Building Regulations) vorgegeben. Zusätzlich existieren eine Reihe weiterer Gesetze und Bestimmungen wie z.B. Immissionsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen (Safety Health and Welfare at Work Regulations), die Naturschutz- und Denkmalschutzgesetze und das Gesetz über den Wohnungsbau (Housing Act, 1969) 694. Die Errichtung neuer Bauwerke, äußere Veränderungen und Erweiterungen von Gebäuden sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden und Grundflächen bedürfen einer planungsrechtlichen Genehmigung (Planning Permission), wohingegen kleinere Bauvorhaben oder Änderungen wie z.B. Gartenhäuser oder Erweiterungen unter einer Fläche von 13 m² keine gesonderte Genehmigung erfordern.695 Ebenso wie in Großbritannien kann ein Vorbescheid (Outline Permission) eingeholt werden, der die grundsätzliche Zulässigkeit von Bauvorhaben klärt. Nur zusammen mit der Planning Approval (zur Klärung der Details) kann eine vollständige planungsrechtliche Genehmigung (Planning Permission oder auch Full Permission) erwirkt werden. Ebenso wie in Großbritannien ist auch in Irland zusätzlich bei allen Arten von Bauvorhaben eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen. 692 Vgl. EU-Compendium Ireland, Bd. 28 H, Luxemburg, 1999 S. 32 693 Vgl. http://www.environ.ie/planning/planning.html, 24.09.03 694 vgl. Ireland´s Planning system, Department of the Environment and Local Government, http://www.environ.ie/planning/planning.html, 24.09.03 vgl. Planning and you, ENFO Service, Dublin, http://www.enfo.ie/leaflets/bs1.htm, 03.06.04 695 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 91ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 213 In Irland werden Normen durch die Nationale Irische Normungsbehörde NSAI (National Standards Authority of Ireland) auf Grundlage des NSAI Act und der Metrology Act von 1996 erarbeitet und herausgegeben696. Seit April 2002 ist das Distributionsunternehmen ILI mit dem Vertrieb irischer und internationaler Normen betraut.697 In Italien basiert die Stadt- und Raumplanung auf dem Gesetz Nr. 1150 aus dem Jahre 1942, das im Laufe der Jahre durch zahlreiche Ergänzungen erweitert wurde. Erweiterungen sind u.a. das Gesetz 457/1987 zur Klassifizierung und Regulierung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen, die Gesetze 431/1985 und 183/1989 zum Themenkreis des Umweltschutzes sowie die Gesetze 179/1991 und 493/1993 zur Flexibilisierung des Planungsvorgangs durch Kooperation des öffentlichen mit dem privaten Sektor.698 Abb. 4.6.2.12: Beispiel italienischer Piano Regolatore Generale Turin699 696 Vgl. NSAI Homepage http://www.nsai.ie, 03.06.04 697 Vgl. Irish Standards now exclusively from ILI, http://www.ili.co.uk/cgi-bin/specform/de/NSAINEWS1, 24.09.03 698 Vgl. EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 17f. 699 Quelle: EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 147 Kapitel 4.6 214 Es gibt keine landesweit einheitliche Bauordnung700, jede Provinz hat seine eigenen Stadtplanungsgesetze sowie Landesentwicklungs- und Raumordnungspläne - Piano provinciale di sviluppo e coordinamento territoriale. Die Kommunen entwickeln aufgrund des Piano provinciale ihre kommunalen Bauleitpläne - Piano urbanistico comunale bzw. den örtlichen Generalplan (Piano regolatore Generale — PRG) und zugehörige Bauvorschriften (Regolamento Edilizio). Aufgrund der teilweise undurchsichtigen Wechselbeziehungen einzelner hierarchischer Planungsebenen und unterschiedlich detailliert ausgearbeiteten Planungsstufen werden seit einiger Zeit vereinfachte Verfahren diskutiert bzw. erprobt.701 Außer bei kleineren Bauerhaltungsmaßnahmen und Arbeiten im Inneren von Gebäuden muss grundsätzlich eine planungsrechtliche Genehmigung (concessione edilizia) eingeholt werden.702 Zu Beginn einer Planungsleistung beantragt der Architekt oder Ingenieur eine drei Jahre gültige Planungsgenehmigung für das entsprechende Projekt703. Der in dieser Zeit gestellte Bauantrag wird auf kommunaler Ebene geprüft.704 Die Bauüberwachung wird durch die lokale Baubehörde durchgeführt. Für das Bauen sind die technischen Standards (Norme Techniche di Attuazione) und für die Planung die Norme Piano di Lottizzazione zu beachten. In Italien ist das Normenwerk zur Regelung von Planung, Durch- und Geschäftsführung von Bauprojekten durch Widersprüche und Absurditäten geprägt, so dass unbeabsichtigtes Fehlverhalten so gut wie unausweichlich ist705. Zuständig für die Normung in Italien sind das Italienische Komitee für Elektrotechnik CEI (Comitato Elettrotecnico Italiano) und das Italienische Institut für Normung UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificatione)706, die eng mit dem nationalen Forschungsrat Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR) zusammenarbeiten. Italienische Normen sind grundsätzlich als Empfehlung zu verstehen, solange sie nicht in Gesetzen oder Rechtsverordnungen repliziert werden (Ende 1995 ca. 5 %).707 700 vgl. Landesgesetz, Stadt -Bozen, http://www.comune.bolzano.it/urbanistica/norme/LR97LG13/contents.html, 03.06.04 701 Vgl. EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 26 702 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 112ff. 703 vgl. Survey of Planning Procurement Proced., Hanscomb, http://www.hanscombglobal.com/hmrfeb1998.htm, 01.07.02 704 vgl. Baukonzession, Stadt Bozen, http://www.comune.bolzano.it/wincity/321169B3_de.html, 02.07.03 705 Vgl. L.G. Moore, Die Berufsvertretung der Architekten in Italien, Deutsches Architektenblatt 05/1995 und vgl. Vgl. C.F. Kusch, Architekt ohne Grenzen, Teil 9: Italien, Deutsches Architektenblatt 08/2002 706 Internet-Auftritt unter http://www.uni.com/it, 03.06.04 707 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 607ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 215 In Luxemburg wird der Städtebau durch das Städtebaugesetz Loi du 12iéme Juin 1937, concernant l´Aménagement des Villes et autres Agglomérations Importantes und das Raumplanungsgesetz vom 21. Mai 1999 bestimmt. Auf dieser Grundlage bringen die Städte und Gemeinden Bauordnungen (Réglement sur les Bâtisses, les Voies Publiques et les Sites) heraus. Planungsrelevant ist auch das Gesetz über den Schutz von Umwelt und natürlichen Ressourcen von 1982.708 Auf Grundlage des Raumplanungsgesetzes werden im Generalprogramm (programme directeur) Entwicklungsrichtlinien definiert und im Sektoralplan (plan directeur sectoriel) koordiniert und konkretisiert (z.B. für das Wohnungsbauprogramm Programme de construction d’ensembles). Der luxemburgische Staat gibt einen Bodennutzungsplan (plan d’occupation sol) zur Festlegung der Flächennutzung heraus, der direkte Wirkung auf die Grundstücksverhältnisse hat. Zusammen mit den Gemeinden wird ein Regionalplan (plan directeur régional) erarbeitet.709 Auf lokaler Ebene existieren auf dieser Grundlage lokale Bau- bzw. Entwicklungspläne (projets d’aménagement), in denen parzellengenaue Nutzungsklassen vorgegeben sind.710 Für Neubau, Abriss und Erweiterung von Gebäuden ist nach dem Réglement sur les Bâtisses, les Voies Publiques et les Sites eine planungsrechtliche Genehmigung (permis de construire) notwendig.711 Der Bauantrag (demande de permis de construire bzw. demande d’autorisation de bâtir) wird beim Büro des Bürgermeisters (bourgmestre) bzw. bei der Genehmigungsbehörde eingereicht.712 Erst mit dem Rahmengesetz vom 22. März 2000 wurde in Luxemburg eine eigenständige Normungsrat (Organisme Luxembourgeois de Normalisation) für die Bereiche Akkreditierung, Zertifizierung, Normung und Qualitätssicherung geschaffen. Dieser ist allerdings bei der staatlichen Energieaufsichtsbehörde SEE (Service de l'énergie de l'état) angesiedelt, die auch schon zuvor die internationalen Verpflichtungen im Bereich der technischen Normung wahrgenommen hatte.713 708 Vgl. EU-Compendium Luxembourg, Bd. 28 J, Luxemburg, 2001 S. 17 709 Vgl. EU-Compendium Luxembourg, Bd. 28 J, Luxemburg, 2001 S. 15f 710 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 128f. 711 Vgl. EU-Compendium Luxembourg, Bd. 28 J, Luxemburg, 2001 S. 51f 712 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 128f. 713 Vgl. http://www.etat.lu/SEE/normalisation/organisme.htm, 18.09.03 Kapitel 4.6 216 In den Niederlanden sind neben vielen lokalen Rechtsverordnungen und Satzungen eine Reihe von nationalen Gesetzen zu beachten. Die grundlegende Gesetzgebung auf nationaler Ebene ist das Wohnungsgesetz/Baugesetz (Woningwet, Ww) von 1901 (novelliert 2003), das vergleichbar mit dem deutschen BauGB ist und Mindestanforderungen im Hinblick auf Sicherheit, Technik, Benutzbarkeit und Umweltverträglichkeit definiert. Weiterhin bildet es auch die Grundlage für Planung und Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus (Volkshuisvesting). Durch die Gesetzesnovelle von 2003 wurden wesentliche Vereinfachungen und Objektivierungen im Bereich der Baugenehmigung und -kontrolle eingeführt.714 Auf dem Art. 2 des Wohnungsgesetzes basiert die Bauverordnung (Het Bouwbesluit), die in 14 Kapiteln alle minimalen Vorschriften bezüglich des Bauens oder des Umbauens definiert. Die Bauordnung ist landesweit gültig und enthält bautechnischen Vorschriften zur Statik, Materialwahl, Bauphysik, etc. sowie wohnbezogene Vorschriften wie Ausrichtung und Größe von Wohnräumen. Ebenso werden in der Bauverordnung Qualitätsanforderungen (Prestatie-eisen) von Bauteilen und Materialien festgelegt.715 Als lokale Ergänzung wird von jeder Gemeinde auf Grundlage des Wohnungsgesetzes eine Kommunale Bauverordnung (Gemeentelijke Bouwverordening) erarbeitet716. Weitere wichtige Gesetze sind das Raumplanungsgesetz (Wet op de Ruimtelijke Ordening, WRO) und die Raumplanungsverordnung (Besluit op de Ruimtelijke Ordening), die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei kleineren Projekten vorgibt, das Stadt- und Dorferneuerungsgesetz (Wet Stads-en Dorpsvernieuwing)717, das Umweltgesetz (de Wet Milieubeheer) sowie in einigen Gemeinden Milieuschutzverordnungen (Leefmilieuverordnungen), die vor allem den Abriss oder die Nutzungsänderungen von Gebäuden regeln und so dem städtebaulichen Schutz von Wohngebieten dienen718. Die Niederlande sind in 12 Provinzen aufgeteilt, die Landesentwicklungspläne (Streekplan) erarbeiten. Ähnlich dem deutschen System werden auf Basis des Streekplans auf lokaler Ebene Flächennutzungspläne (Structuurplan) und Bebauungspläne (Bestimmingsplan) ausgearbeitet719. Besonderheiten in der niederländischen Rechtsfestsetzung sind nach §18a und §19 WRO allerdings die Änderungs- und Befreiungsbefugnisse, die es dem Bürgermeister oder Beigeordneten erlauben, Baumaßnahmen und Bauwerke zu genehmigen, die von den Bestimmungen 714 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 107 715 Vgl. Schröder et al., Planen und Bauen in den Niederlanden, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 161ff. 716 Vgl. http://www.vianen.nl/show?id=190235&textonly=248203, 03.06.04 717 Vgl. http://www.flevoland.nl/docs/organisatie/C31Verdeelverordeningstadsendorpsvernieuwing.pdf, 03.06.04 718 Vgl. http://www.oost-vlaanderen.be/milieu/content.cfm?doc_id=204, 03.06.04 719 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 140 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 217 des Bebauungsplanes abweichen.720 In aller Regel sollen die grundsätzlichen Vorbedingungen für die Erteilung einer Genehmigung durch den örtlichen Bebauungsplan (Bestimmingsplan) oder den Vorbereitungsplan (Voorbereidingsplan) gegeben sein. Seit der Novellierung des Baugesetzes im Jahr 2003 werden nur noch zwei Arten von Bauvorhaben unterschieden: genehmigungsfreie Vorhaben und Bauvorhaben, die eine offizielle Baugenehmigung (Bouwvergunning) oder bei größeren baulichen Vorhaben (wie Industrieanlagen, Flugplätze etc.) eine Errichtungsgenehmigung (Aanlegvergunning) erfordern. Für genehmigungspflichtige Vorhaben besteht nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens721. Die komplette Liste genehmigungsfreier Bauvorhaben und die Vorraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind in den Allgemeine Verwaltungsanweisung Amvb (Algemene Maatregelen van Bestuur) einzusehen.722 Der eigentliche Bauantrag wird bei der örtlichen Gemeinde im Büro des Gemeinderats (Gemeenteraad) eingereicht. Die Normung liegt in den Händen des Niederländischen Instituts für Normung NNI (Nederlands Normalisatie-Instituut), das keiner staatlichen Aufsicht unterliegt. Die vom NNI herausgegebenen Normen haben ausschließlich empfehlenden Charakter.723 Das österreichische Baurecht wird im Wesentlichen bestimmt durch die Landesbauordnungen und deren Durchführungsverordnungen sowie durch die landeseigenen Raumordnungsgesetze. Nach dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung sind die Kompetenzen der Bundesverfassung nach der Enumerationsmethode724 ausdrücklich entweder dem Bund oder den Ländern zugeordnet, so sind bau- und planungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich den Bundesländern zugeordnet und es gibt kein Bundesbaugesetz oder ähnliches.725 Auf Bundesebene existieren nur Gesetze, die den Bau- und Planungsbereich tangieren, wie das Stadterneuerungsgesetz (BGBl. Nr. 421/1992) für Maßnahmen gegen städtebauliche Missstände, das Baurechtsgesetz (BauRG, BGBl. Nr. 258/1990) zum generellen Rechtswesen von Gebäuden auf Grundstücken oder das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG, BGBl. I Nr. 85/1999) mit Bestimmungen für die Vorbereitung und Ausführung von Bauwerken, einen 720 Vgl. Schröder et al., Planen und Bauen in den Niederlanden, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 163 721 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 134ff. 722 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 108f. 723 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 609ff. 724 Vgl. MEYERS GROSSES TASCHENLEXIKON, Band 6, Seite 165 Enumerationsprinzip ..., gesetz- gebungstechn. Verfahren, Einzeltatbestände aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bez. (Generalklausel) zu umfassen. 725 Vgl. Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG. Kapitel 4.6 218 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und regelt verschiedene Pflichten des Bauherrn.726 Die wichtigsten Bauvorschriften sind die Bauordnungen auf Landesebene727, die trotz unterschiedlicher Aufbauten und Definitionen Bestimmungen zu den Themen Baubewilligungsverfahren, Ausnutzbarkeit der Bauplätze (Größe und Gestalt des Bauwerkes, Abstände zu den Grundgrenzen, etc.) und technische Vorschriften zur Sicherheit und Konstruktion (Mindestraumhöhe, Belichtung und Belüftung, Gangbreiten, etc.) enthalten. Ebenso wie in Deutschland gibt es Sonderbauvorschriften auf Landesebene wie das Garagengesetz, Vorschriften über die Lagerung von Flüssigbrennstoffen, eine Luftreinhalteverordnung, das Feuerpolizeigesetz, das Aufzuggesetz, das Wasserrechtsgesetz, das Natur- und Denkmalschutzgesetz oder das Straßenrecht.728 Abb. 4.6.2.13: Beispiel österreichischer Flächenwidmungsplan Stockerau729 Die Landesregierungen erstellen Entwicklungsverordnungen für das ganze Land, einzelne Landesteile oder Sachbereiche in Form von Plänen und Programmen. Auf dieser Grundlage wird auf lokaler Ebene zunächst ein örtliches Raumordnungskonzept und 726 Vgl. Europäisches Bauinformationssystem, http://www.ebis.at 03.06.04 727 vgl. Gutknecht B., Das Baurecht[...], WBFÖ 1/2001, http://www.fgw.at/wbfoe/2001-1/gutk.htm, 03.06.04 728 Vgl. Wohnquadrat, http://www.wohnquadrat.at, 18.10.03 729 Quelle: EU-Compendium Austria, Bd. 28 A, Luxemburg, 2000 S. 154 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 219 daraufhin ein Flächenwidmungsplan erarbeitet, der für das Gebiet der Gemeinde oder der Stadt genaue Flächennutzungen (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) vorgibt. Daraus werden für ausgewiesene Bauflächen Bebauungspläne erstellt730. Die Arten und Verfahren der genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden durch die einzelnen Bauordnungen der Länder geregelt. Zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gehören in der Regel die Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, die Errichtung von Gebäuden, der Abbruch und die Nutzungsänderungen von Bauten sowie die Erschließung von Wohn- und Siedlungsgebieten. Kleinere, vorgabenkonforme Bauvorhaben unterliegen oft nur einer Anzeigepflicht, solange sie nicht öffentliche oder nachbarschaftliche Interessen verletzen.731 Abb. 4.6.2.14: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Österreich732 730 Vgl. EU-Compendium Austria, Bd. 28 A, Luxemburg, 2000 S. 56ff. 731 Vgl. A. Kanonier, Vorlesung 265.029 Bau und Planungsrecht, TU Wien, WS 2002/03 S. 4 ff. 732 Quelle: EU-Compendium Austria, Bd. 28 A, Luxemburg, 2000 S. 69 Kapitel 4.6 220 Bundeseigene öffentliche Gebäude werden nach Art. 15 Abs. 5 B-VG zwar auf Bundesebene vollzogen, aber von der Gesetzgebung der Länder abhängig.733 Die Normung wird in Österreich auf der gesetzlichen Grundlage des Normengesetzes von 1971 (BGBl. 240/1971)734 durch das Österreichisches Normungsinstitut (ON) durchgeführt, das ÖNORMen, ausländische, europäische und internationale Normen, sowie sonstige technische Regeln erarbeitet und veröffentlicht.735 In Portugal existiert eine Vielzahl verschiedener Rechtsquellen und kein einheitliches Rahmengesetz für den Bau- und Planungsbereich, auch wenn die Notwendigkeit einer Reform diskutiert wird. Die portugiesische Verfassung von 1976 klärt grundsätzliche Fragen des Grundbesitzes (etwa das Vorgehen bei Landenteignung im Interesse der Öffentlichkeit) und die Regeln der öffentlichen Beteiligung bei raumplanerischen Entscheidungen. Weitere Gesetze von Bedeutung sind u.a.: - das Bodengesetz Lei dos Solos, 794/76 (u.a. Art und Inhalt von Flächennutzungsplänen und Grundsätze zu Grundbesitz und Baurecht) - der Kodex des Zwangsverkaufs Código das Expropriações (Enteignung und Entschädigung) - das Gesetz zur Landparzellierung Lei dos Loteamentos, 448/1991 (Grundstücksteilung zur Schaffung von Bauparzellen) - das Dekret über die Genehmigung privater Baumaßnahmen Licenciamento Municipal de Obras Particulares, 445/1991 (Verfahren der Baugenehmigung, Überwachung und Sanktionen) - die Allgemeinen Bestimmungen für Wohnhäuser Regulamento Geral das Edificaçõres Urbanas, 38382/1951(technische und gestalterische Vorgaben für den Wohnungsbau) - das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung Availação de Impacte Ambiental, 186/1990 - die Gesetze zum Schutz landwirtschaftlich bzw. ökologisch wertvoller Flächen Reserva Agrícola Nacional, 196/1989 und Reserva Ecológica Nacional, 93/90 - ferner eine Anzahl von Dekreten zu den Themenfeldern städtische Baumaßnahmen, Infrastruktur, etc.736 Auf nationaler Ebene wird von der CCR (Commissão de Coordenação Regional) ein Regionalplan (Plano Regional de Ordenamento do Território) mit einer groben Zonierung 733 Vgl. Das Baurecht – ein Rechtsgebiet und viele Kompetenzen, http://www.fgw.at/wbfoe/2001-1/gutk.htm, 03.06.04 734 Vgl. Das ON/ Rechtsgrundlagen, http://www.on-norm.at/das_on/rechtsgrundlagen.htm, 16.09.03 735 Vgl. Aufgaben und Ziele des ON, http://www.on-norm.at/das_on/das_on_ziele.htm, 16.09.03 736 Vgl. EU-Compendium Portugal, Bd. 28 L, Luxemburg 2000 S. 20f., 44f. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 221 von Flächennutzungen erstellt, auf dessen Basis die lokale Verwaltung (Câmaras Municipais) den Lokalen Generalplan (Plano Director Municipal) erarbeitet. Der Generalplan bedarf der offiziellen Autorisierung durch das MEPAT (Ministério do Equipamento Planeamento e Administração do Território) und umfasst das komplette Gemeinde- oder Stadtgebiet. Es ist das erklärte Ziel der portugiesischen Regierung, eine möglichst flächendeckende Herausgabe von lokalen Generalplänen zu erreichen. Auf Grundlage der Lokalen Generalpläne können Gemeinden weitere Flächennutzungspläne erstellen.737 Abb. 4.6.2.15: Beispiel portugiesischer Municipal Plan Aveiro738 Entlang der nationalen Musterbauordnung werden von Städten und Gemeinden lokale Bebauungspläne (Planos Directores Municipais) herausgegeben739. Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Dokumenten (Baubeschreibung, Lage- und Baupläne, Kostenschätzung und Bauzeitplan, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung etc.) bei der kommunalen Behörde einzureichen. Es gibt wie 737 Vgl. EU-Compendium Portugal, Bd. 28 L, Luxemburg 2000 S. 19f., 24, 31, 54 738 Quelle: EU-Compendium Portugal, Bd. 28 L, Luxemburg 2000 S. 132 739 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 147 Kapitel 4.6 222 in vielen Ländern auch in Portugal die Möglichkeit, im Entwurfsstadium bei der örtlichen Verwaltungsbehörde eine vorläufige Bauanfrage (Informação Previa) über die generelle Genehmigungsfähigkeit einzuholen740. Abb. 4.6.2.16: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage eines Lokalen Generalplans in Portugal741 Für die Normung in Portugal ist das Portugiesische Qualitätsinstitut IPQ (Instituto Português da Qualidade)742 zuständig, dass dem portugiesischen Industrieministerium 740 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 146 741 Quelle: EU-Compendium Portugal, Bd. 28 L, Luxemburg 2000 S. 63 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 223 untergeordnet ist. Portugiesische Normen sind rechtlich unverbindliche Empfehlungen, sofern sie nicht in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als verbindlich erklärt werden (Ende 1995 rund 10 % verbindlich).743 In Schweden werden durch die nationale Ebene nur wenige Rahmengesetze vorgegeben744 und das Planungsmonopol liegt prinzipiell auf lokaler Ebene. Im Zuge der letzten Revision von 1995 wurden die Rahmenbedingungen der privaten Planungs- und Bautätigkeiten vereinfacht, die Zahl der technischen Vorgaben auf ein Minimum reduziert und die Verantwortung für Qualitätskontrolle und Bauabnahme von staatlichen und lokalen Behörden auf den Bauherrn und die von ihm beauftragten Firmen verlagert. Die vom Staat vorgegebene Rahmengesetzgebung besteht im Wesentlichen aus drei Gesetzeswerken: dem Naturresurslag (NRL), dem Plan- och Bygglag (PBL) und den Lag om tekniska egenskapskrav på byggnadsverk (BLV). Das Naturresurslag (NRL, SFS1987:12) zielt auf eine nachhaltige Entwicklung unter sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, z.B. dem Schutz von Landschaften und Naturschutzgebieten. Das Plan- och Bygglag (PBL, SFS1987:10) enthält, ergänzt durch das Planning and Building Decree 1987 (SFS1987:383)745, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Baugenehmigungspflicht, die Vorgehensweisen beim Erstellen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie die Zuständigkeiten und Kontrollen des Bauablaufs. Das Gesetz zu technischen Anforderungen an Konstruktionen BLV (Lag om tekniska egenskapskrav på byggnadsverk, SFS1994:847) bezieht sich auf die Anforderungen an Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie die zu ihrer Konstruktion verwendeten Produkte. Eine wesentliche Zielsetzung ist dabei die Optimierung der Energiebilanz der erstellten Gebäude.746 Weitere Gesetze zum Schutz der Umwelt sind das Umweltschutzgesetz (Miljöskyddslag, SFS 1969:387), das Naturerhaltungsgesetz (Naturvårslag, SFS 1964:822) und das Wassergesetz (Vattenlag, SFS 1983:291).747 742 Internet-Auftritt unter http://www.ipq.pt, 03.06.04 743 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 611f. 744 Vgl. D. Henseler, Planen und Bauen in Europa – Schweden, Seminararbeit an der TU Darmstadt WS 1999/2000 S. 4ff. 745 Vgl. E. Valgårda, Questionnaire on sustainable building in Europe — Country: Sweden S. 4 746 Vgl. E. Valgårda, Questionnaire on sustainable building in Europe — Country: Sweden S. 4 747 Vgl. EU-Compendium Sweden, Bd. 28 N, Luxemburg 2000 S. 20 Kapitel 4.6 224 Abb. 4.6.2.17: Beispiel eines schwedischen Översiktsplan Helsingborg748 Die Abschnitte 4 und 5 des PBL definieren die Hauptwerkzeuge der kommunalen Raumplanung. Dies sind der Flächennutzungsplan ÖP (Översiktsplan) und der Detailplan DP (Detaljplan), der mit dem Plan zur Baugrundregelung (Fastighetsplan) dem deutschen Bebauungsplan gleichsteht. Da in Gebieten ohne Bebauungsplan kein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung existiert, wird die Erstellung eines Detailplans nicht selten von Grundstückeigentümern initiiert.749 Eine Baugenehmigung (bygglov) ist u.a. für die Errichtung, den Umbau sowie eine Gestalt- oder Nutzungsänderung eines Gebäudes erforderlich. Entspricht das beantragte Vorhaben den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans (PBL, SFS 1987:10, Abschnitt 8, Sektion 11), ist eine Baugenehmigung obligatorisch. Die Einhaltung technischer Vorgaben wird seit dem Jahr 1995 allein dem Ausführenden übertragen und spielt daher für den Genehmigungsvorgang eine untergeordnete Rolle.750 Kleinere Bauvorhaben können durch den jeweiligen Bebauungsplan vom Genehmigungsverfahren freigestellt werden (PBL, SFS 1987:10, Abschnitt 8, Sektion 5), wenn keine öffentlichen oder nachbarschaftlichen Interessen berührt werden bzw. die Zustimmung des Nachbarn vorliegt.751 748 Quelle: EU-Compendium Sweden, Bd. 28 N, Luxemburg 2000 S. 108 749 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 155, 157 750 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 147, 154 751 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 152 Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 225 Abb. 4.6.2.18: Beispiel eines schwedischen Detaljplan Helsingborg752 Zuständig für Baugenehmigungen ist der lokale Bauausschuss (Byggnadsnämd), dem mindestens ein Architekt angehören sollte (PBL, SFS 1987:10, Abschnitt 11). Die Informationspflicht des Bauausschusses muss allerdings auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben eingehalten werden (PBL, SFS 1987:10, Abschnitt 1, Sektion 4)753. Die Normung in Schweden wird vom Schwedischen Institut für Standardisierung SIS (Standardiseringen i Sverige) durchgeführt754. Neben der Erstellung und Verbreitung von Normungssystemen verfolgt das SIS das Ziel, seinen Mitgliedern eine Einflussnahme auf die Ausgestaltung der für sie relevanten Normen zu ermöglichen.755 752 Quelle: EU-Compendium Sweden, Bd. 28 N, Luxemburg 2000 S. 45 753 Vgl. EU-Compendium Sweden, Bd. 28 N, Luxemburg 2000 S. 48ff. 754 Vgl. http://www.svenskstandard.se/FssWeb/Engelsk.htm, 23.05.04 755 Vgl. Swedish Standards Institute, http://www.sis.se, 03.06.04 Kapitel 4.6 226 Nach der spanischen Verfassung von 1978 besitzen die spanischen Regionen die alleinige Zuständigkeit für die Regelung der Raumplanung und der baulichen Entwicklung, sofern die räumliche Ausdehnung der Bauflächen durch die Gemeindegrenzen beschränkt ist. Ungeachtet dessen hat der spanische Staat im Jahr 1992 ein Bodengesetz (Ley del Suelo) erlassen, dass sehr detailliert die Baulandausweisung regelt.756 Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Regelung des Bauwesens LOE (Ley de la ordenación de la edificación, 38/1999)757 in Kraft, auf dem alle zentralen staatlichen und regionalen Regelungen für das Bauen in Spanien basieren. Weitere wichtige Gesetze in der Raum- und Stadt- und Gebäudeplanung sind u.a.758: - Ley del Patrimonio Historico-Artístico (Ley 13/1985) über die Denkmalpflege - Ley de Aguas (Real Decreto 927/1988) über die Trinkwasserversorgung - Ley de Evaluación del Impacto Ambiental (Real Decreto Legislativo 1.302/86) über die Abschätzung von Umweltfolgen - Ley de Ordenación de los Transportes Terrestres über die Planung von Transportwegen - Ley de Costas (Ley 22/1988) über die Küstenzonen - Ley de Conservación de los Espacios Naturales y de la Fauna Silvestre (Ley 4/1989) über den Naturschutz Im Jahr 1977 wurde seitens der Regierung ein einheitlicher Rahmen für Bauvorschriften per Dekret 1650/1977 erlassen: einerseits Baunormen mit zwingender Anwendung in den Normas Basicas de la Edificación (NBE), andererseits die empfohlenen technische Baunormen in den Normas Tecnológicas de la Edificación (NTE). Sie wurden im Jahr 2002 in der neuesten Version der Baunormen und Bauvorschriften CTE (Código Técnico de la Edificación) überarbeitet. Die Raumplanung in Spanien wird insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene geprägt. Die Regionen erstellen für ihr Gebiet einen Plan zur territorialen Koordination (Planes Directores Territoriales de Coordinación), auf dessen Grundlage die Städte und Gemeinden einen lokalen Nutzungsplan erstellen, meist in Form von sog. Generalplänen (Planes Generales)759. 756 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 63ff. 757 Vgl. http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html, 03.06.04 und Inter Jurisdictional Regulatory Collaboration Committee, http://www.ircc.gov.au/pdf/spain_code_structure.pdf, 03.06.04 758 Vgl. EU-Compendium Spain, Bd. 28 M, Luxemburg, 1999 S. 41 759 Vgl. EU-Compendium Spain, Bd. 28 M, Luxemburg, 1999 S. 47ff. Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Tätigkeit Baurecht 227 Abb. 4.6.2.19: Beispiel eines spanischen Plan Especial Barri del Carme760 Vorraussetzung für eine Baugenehmigung ist in der Regel eine Entsprechung mit dem zuständigen Generalplan oder den ergänzenden Vorschriften NSP (Normas Subsidiarias der Planeamiento). Alternativ kann eine Abgrenzungssatzung PDSU (Proyecto de Delimitación de Suelo Urbano) oder ein spezieller Stadterneuerungsplan PERI (Plan Especial de Reforma Interior) Flächen als Bauland definieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Gebiete in der Generalplanung als künftiges Bauland ausgewiesen sind und sich im Geltungsbereich korrespondierender Bauleitpläne befinden. Für das Bauen im Außenbereich gelten ähnliche Bedingungen wie in Deutschland.761 760 Quelle: EU-Compendium Spain, Bd. 28 M, Luxemburg, 1999 S. 56 761 Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 63ff. Kapitel 4.6 228 In Spanien ist das Baugenehmigungsverfahren zweiphasig. Zunächst muss eine formelle Bekanntmachung der Auftragsübernahme an die zuständige Architektenkammer mit dem Namen Visado gerichtet werden, die sämtliche planungsrelevanten Unterlagen und Verträge unter Zuhilfenahme eines Formulars (Hoja de encargo) der Kammer beinhaltet. In der Regel ist die Teilgenehmigung der Kammer notwendige Grundlage für die spätere Prüfung durch die Gemeinde und den Erhalt der zweiten Teilgenehmigung (Licencia de obras).762 Die Normung in Spanien wurde per königlichen Erlass 1614/1985 auf den Spanischen Verband für Normung und Zertifizierung AENOR (Asociaión Española de Normalización y Certificación) übertragen763. Die allgemeinen spanische Normen UNE sind rechtlich unverbindliche Empfehlungen, sofern sie nicht durch Gesetze rezipiert werden (Ende 1995 rund 20 % der technischen Normen allgemeinverbindlich).764 762 Vgl. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 20f. 763 Internet-Auftritt unter http://www.aenor.es, 03.06.04 764 Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 613f. Kapitel 5.1 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 229 Kapitel 5 - Organisation grenzüberschreitender Planungstätigkeit 5.1 Organisatorische Grundlagen Bevor im Einzelnen die Organisation von grenzüberschreitender Planungstätigkeit beschrieben wird, sollen einige Grundlagen der Organisationstheorie und Organisationsgestaltung erläutert werden, die dem Verständnis der in Kapitel 5.2 und 5.3 beschriebenen Ablaufvarianten dienen. 5.1.1 Definition von Organisation Organisationen sind seit Anbeginn der Menschheitsgeschichte ein Mittel, um Verhaltensweisen, Zusammenleben und Arbeitsteilung zu ermöglichen. Das Wort Organisation entspringt dem griechischen Wort organon, das mit Werkzeug, Instrument und Körper übersetzt werden kann765. Definitionen über die Bedeutung und den Begriff Organisation sind so vielfältig wie verschieden. Koisol766 definiert eine Organisation als eine vor allem dauerhafte, aber auch zielgerichtete und integrative Strukturierung von Ganzheiten oder Gefügesystemen. Grochla767 sieht Organisation als primär zielorientiertes Instrument zur Strukturierung sozio-technischer Systeme. Kieser und Kubicek768 identifizieren mit einer Organisation dauerhafte soziale Gebilde mit formalen Strukturmerkmalen, die zur Ausrichtung der Organisationsmitglieder auf definierte Ziele herangezogen werden. Die vielen verschiedenen Definitionen des Organisationsbegriffs lassen sich jedoch in drei Sichtweisen kategorisieren. Dies sind der tätigkeitsorientierte, der instrumentelle und der institutionelle Organisationsbegriff. 765 Vgl. E. Walter-Busch, Organisationstheorien von Weber bis Weick, Band 1 S. 5, Amsterdam 1996 766 Vgl. E. Koisol, Organisation der Unternehmung, 2. Auflage, Wiesbaden 1976 767 Vgl. E. Grochla, Grundlagen der organisatorischen Gestaltung, Stuttgart 1982 768 Vgl. A. Kieser/H. Kubicek, Organisation, 2. Auflage, Berlin/New York 1983 Kapitel 5.1 230 Abb. 5.1.1.1: Sichtweisen des Organisationsbegriffs Der tätigkeitsorientierte Organisationsbegriff definiert Organisation allgemein als Prozess der Entstehung von Ordnung769. Der Prozess umfasst sowohl die traditionelle Fremdorganisation durch Organisatoren als auch autonome und autogene Selbstorganisationsformen. Ein Schwerpunkt der Forschung im Bereich tätigkeitsorientierter Organisation liegt auf der Entstehung und dem Wandel von formalen Organisationen, die von ihren Organisationsmitgliedern durch Ergänzung oder Abänderung zu informalen Organisationen umgeformt werden. Der instrumentelle Organisationsbegriff entspricht der traditionellen unternehmerischen Fremdorganisation. Dabei gestaltet ein Organisator ein Regelinstrument mit dem Ziel, Verfahrensabläufe effizient durch organisatorische Vorgaben zu strukturieren770. Mittel der Fremdorganisation sind Aufgabeteilung (Spezialisierung), Teilaufgaben-Abstimmung (Koordination), Entscheidungsbündelung (Zentralisation), Entscheidungsübertragung (Delegation) und die Über-/Unterordnung (Hierarchie). Eine der großen Schwächen dieses Organisationsbegriffs ist die Voraussetzung, dass alle Organisationsmitglieder gleichermaßen die Unternehmensziele tragen. Der institutionelle Organisationsbegriff betrachtet nicht die Organisation in Unternehmen sondern die Institution Unternehmen als Organisation. Dabei definieren Richter/Furubotn771 die Institution als ein System formgebundener (formaler) und formungebundener (informeller) Regeln einschließlich der Vorkehrungen zu deren Durchsetzung. Eine institutionelle Organisation weist folgende Merkmale auf772: - es gelten Spielregeln und stabile Grenzen für die Organisationsmitglieder - die Organisationsmitglieder verfolgen gemeinsame Ziele - Organisationen werden vorsätzlich geschaffen 769 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 2002 770 Vgl. G. Schreyögg, Organisation, 2. Auflage, Wiesbaden 1998 771 Vgl. R. Richter/E. Furubotn, Neue Institutionenökonomik, 2. Auflage, Tübingen 1999 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 231 Alle drei Organisationsbegriffe lassen sich auf fast alle Organisationsformen gleichzeitig anwenden, da insbesondere kleinere Unternehmungen wie Planungsbüros weitaus vielschichtiger sind, als dies eine Definition beschreiben würde. Zusammenfassend könnte man Organisation als eine Institution beschreiben, in der Organisationsmitglieder in verschiedener Intensität zur Schaffung und Adaption eines Regelsystems beitragen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen oder zumindest anteilig zu unterstützen. 5.1.2 Organisationstheoretische Ansätze Die Organisationslehre hat sich in den Wirtschaftswissenschaften zu einem breitgefächerten Forschungsgebiet entwickelt. Aus der Vielzahl von organisationstheoretischen Ansätzen sollen im folgenden die wichtigsten kurz angesprochen werden und auf die für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Planungsbüros relevanten Ansätze näher eingegangen werden. Folgende Ansätze werden beschrieben: - Bürokratieansatz - Tayloristischer Ansatz - Strukturtechnischer Ansatz - Human-Relations-Ansatz - Situativer Ansatz - Entscheidungstheoretischer Ansatz - Evolutionstheoretischer Ansatz - Neue Institutionenökonomie - Interpretativer Ansatz - Selbstorganisationsansatz Als Begründer des Bürokratieansatzes gilt Max Weber773 (1864-1920), der Organisation als Herrschafts- oder Autoritätsinstrument definiert. Bürokratie versteht er als idealtypische und effiziente Organisation zur Herrschaftsausübung, in der jedes Organisationsmitglied einen festen Aufgabenbereich in einer geregelten und genormten Amtshierarchie besitzt. Der Tayloristische Ansatz wird auch als Scientific Management bezeichnet. F.W. Taylor774 (1856-1915) definierte Organisation im Zeichen der industriellen Revolution als Aufgabenerfüllungssystem, das durch Spezialisierungen und Trennung von Arbeit und 772 Vgl. D.C. North, Institutionen, institutioneller Wandel und Wirtschaftsleistung, Tübingen 1992 773 Vgl. M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Auflage, Tübingen 1972 774 Hauptwerke: F.W. Taylor, Shop Managment, 1903; The Principles of Scientific Management, 1911 Kapitel 5.1 232 Management Aufgaben optimiert und höchste Produktivität durch maximale Ressourcenausnutzung erreicht. Der strukturtechnische Ansatz steht Taylor nahe, versucht aber über Strukturtechnik bzw. anhand eines Bauplans ein Unternehmen mit wechselseitig abhängigen Untereinheiten zu schaffen. Unter Strukturtechnik versteht Koisol775, neben F. Nordsieck776 der wichtigste Vertreter, ein dreistufiges Vorgehen, um zweckgerichtete und dauerhafte Regeln für ein Unternehmen zu setzen. Zunächst sind die Aufgaben eines Unternehmens in Teilaufgaben zu zerlegen (Analyse), diese zu Stellen zusammenzufassen (Synthese) und die Stellenaufgaben bestimmten Personen als Aufgabenträgern zu übertragen (Verteilung). Der Human-Relations-Ansatz basiert auf Studien, die 1924 bis 1932 von F.J. Roethlisberger und W.J. Dickson in den Hawthorne-Werken der Western Electric Company in Chicago durchgeführt wurden. Auf Grundlage der Hawthorne-Studien wurde Organisation zunächst als soziales System betrachtet, in dem Menschen interagieren und gegenseitige Beziehungen entwickeln. Durch die Einbringung verschiedener Individualitäten ist Organisation gleichzeitig ein humanes System. Auch heben Roethlisberger und Dickson den Unterschied zwischen dem formalen System aus geplanten Regelungen und den informalen Organisationsbereichen der Organisationsmitgliedern hervor. So definieren sie die beiden komplementären Hauptziele einer Organisation als ökonomisch effiziente Produktion und Zufriedenheit der Organisationsmitglieder, die zu einer höheren Arbeitsleistung führen soll777. Der Situative Ansatz geht davon aus, dass es keinen allgemein gültigen Organisationsstrukturansatz gibt und dass im Einzelfall die Organisation situationsbedingt angepasst werden muss. Die wichtigsten Vertreter sind Burns und Stalker778, Lawrence und Lorsch779, Chandler780, die Astongruppe um Derek Pugh und im deutschen Raum Kieser und Kubicek781. 775 Vgl. E. Koisol, Organisation der Unternehmung, Wiesbaden 1962 776 Vgl. F. Nordsieck, Grundlagen der Organisationslehre, Stuttgart 1934 777 Vgl. M. Krüger/M. Röber, Human-Relations – Konzept der Praxis und organisationstheoretischer Ansatz, in: A. Kieser, Organisationstheoretische Ansätze, München 1981 S. 96 778 Vgl. T. Burns/G.M. Stalker, The Management of Innovation, London 1961 779 Vgl. P.R. Lawrence/J.W. Lorsch, Organization and Environment, Boston 1967 780 Vgl. A.D. Chandler, Strategy and Structure, London 1962 781 Vgl A. Kieser/H. Kubicek, Organisation, 3. Auflage, Berlin/New York 1992 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 233 Abb. 5.1.2.1: Pragmatisches Modell des Situativen Ansatzes Der situative Ansatz rückt die strukturellen Unterschiede verschiedener Unternehmen (deskriptives Ziel) in den Vordergrund und versucht diese auf Grundlage der jeweiligen Situation zu deuten (theoretisches Ziel). Aus der empirischen Organisationsforschung ergibt sich die in der jeweiligen Situation geeignetste Organisationsform (pragmatisches Ziel). Der Entscheidungstheoretische Ansatz sieht die Entscheidungen innerhalb eines Unternehmens als Schwerpunkt. Je nach Sichtweise unterscheidet man in den entscheidungslogisch-orientierten Ansatz und den entscheidungsprozess-orientierten Ansatz. Abb. 5.1.2.2: der Entscheidungstheoretische Ansatz Kapitel 5.1 234 Der entscheidungslogische Ansatz zielt auf eine Optimierung der Entscheidungsprozesse. Er unterscheidet zwischen Objektentscheidungen, die jedes Organisationsmitglied fällt, und Organisationsentscheidungen, die als Managementmaßnahmen die unterstellten Organisationsmitglieder und deren Entscheidungen möglichst optimiert steuern soll. Wichtige Vertreter dieser Richtung sind Marschak782, Hax783, Laux und Liermann784. Der entscheidungsprozess-orientierte Ansatz geht von ähnlichen Grundlagen wie der zuvor beschriebene Ansatz aus, allerdings konzentriert er sich auf die tatsächliche Entscheidungsfindung. Die Untersuchung der (weitaus weniger rationalen als im logischen Ansatz definierten) Entscheidungen auf beispielsweise Ungewissheiten, ausgebliebene Alternativensuche oder Routinen ergibt nicht rationale Entscheidungsergebnisse, die auf Irrtum, Eigennutz, Identifikation lediglich mit Teilbereichen oder begrenzter Voraussicht beruhen können. Diesem versucht der entscheidungsprozess-orientierte Ansatz durch organisatorische Maßnahmen entgegenzuarbeiten. Wichtigste Vertreter dieser Richtung sind Simon785, Cyert und March786. Der Evolutionstheoretischer Ansatz untersucht primär den Wandel von Organisationen. Dabei geht der Ansatz von einer unplanmäßigen Entwicklung durch evolutionäre Vorgänge ähnlich der biologischen Evolutionstheorie aus. Von McKelvey/Aldrich787 werden 4 Prinzipien zur Kennzeichnung des Ansatzes benannt. Stetige Veränderungen im Unternehmen werden mit dem Prinzip der Variation erklärt. Das Prinzip der Selektion wählt unter den Veränderungen diejenigen aus, die zur Verbesserung des Unternehmens beitragen und sortiert nutzlose oder schädliche Veränderungen aus. Veränderungen, die sich bewährt haben, müssen bewahrt und weitergegeben werden (Prinzip der Retention). Bei engen Marktsituationen findet zusätzlich das Prinzip des Existenzkampfes statt, dass ineffiziente und unangepasste Unternehmen aussondert. 782 Vgl. J. Marschak, Elements for a Theory of Teams, in: Management Science 1955 S. 127-137 783 Vgl. H. Hax, Die Koordination von Entscheidungen, Köln 1965 784784 Vgl. H. Laux/F. Liermann, Grundlagen der Organisation. Die Steuerung von Entscheidungen als Grundproblem der Betriebswirtschaftslehre, Berlin/Heidelberg 1997 785 Vgl. H.A. Simon, Administrative Behaviour, A Study of Decision-Making Processes, 3. Auflage, New York 1976 786 Vgl. R.M. Cyert/J.G. March, Eine verhaltenswissenschaftliche Theorie der Unternehmung, 2. Auflage, Stuttgart 1995 787 Vgl. B. McKelvey/H.E. Aldrich, Populations: Natural Selection, and Applied Organizational Science, in: Administrative Science Quaterly, Vol. 28 1983 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 235 Abb. 5.1.2.3: der Evolutionstheoretische Ansatz Einer der wichtigsten und für das Planungsbüro relevantesten organisationstheoretischen Ansätze ist der Institutionenökonomische Ansatz. Er behandelt Vertrags- und Verfügungsrechte sowie Markt- und Hierarchiestrukturen. Die Neue Institutionenökonomik besteht aus den drei folgenden Ansätzen: - Der Property-Rights-Ansatz - Der Transaktionskosten-Ansatz - Der Principal-Agent-Ansatz Abb. 5.1.2.4: der Institutionenökonomische Ansatz Kapitel 5.1 236 Der Property-Rights-Ansatz basiert auf den Arbeiten von Alchian788, Demsetz789, Furubotn und Pejovich790. Der Ansatz beschäftigt sich mit Verfügungsrechtsstruktur einer Gesellschaft. Im Vordergrund steht dabei das Verhältnis von Eigentum und folgenden Verfügungsrechten: - usus: Recht auf Gebrauch - usus fructus: Recht auf Aneignung der Erträge - abusus: Recht auf Veränderung der Substanz - Übertragungsrecht: Recht auf Übertragung der zuvor genannten Verfügungsrechte Die Idealform, dass alle Dinge einen Eigentümer haben (Universalität), nur von diesem genutzt werden (Ausschließlichkeit) und jederzeit übertragbar sind (Übertragbarkeit), schafft durch das unterstellte opportunistische Verhalten die effizienteste Nutzung der Dinge.791 Durch externe Rahmenbedingungen oder eigenen Verzicht auf Verfügungsrechte wird die Idealform nicht erreicht, es kommt daher zu Anreizproblemen. Diese sehr theoretische Definition lässt sich zur Verdeutlichung leicht auf ein Planungsbüros projizieren. Mitarbeiter, die Büromaterial und –inventar benutzen, gehen damit weniger umsichtig um als wenn es ihr individuelles Eigentum wäre, da der Büroinhaber ja für die Kosten und eventuelle Schäden aufkommt. Ein Einmann-Büro produziert dagegen weit aus weniger jener Kosten, da das Büro der Idealform am nächsten kommt, und der Büroinhaber sein eigenen Nettonutzen maximieren will. Ein einleuchtendes Mittel, um den Nettonutzen und somit die Effizienz der Mitarbeiter zu erhöhen, ist beispielsweise eine Gewinnbeteiligung am bearbeiteten Projekt. Die Kosten, die bei der Bestimmung, Durchsetzung und Übertragung von Verfügungsrechten entstehen, führen weiter zum Transaktionskosten-Ansatz. Der Transaktionskosten-Ansatz stellt die eigentliche Transaktion, also die Übertragung von Sach- und Dienstleistungen sowie von Verfügungsrechten, in den Vordergrund. Dabei geht der Ansatz von opportunistischen Verhalten Menschen ebenso wie im Property- Rights-Ansatz aus, im Widerspruch dazu aber nur von begrenzt rationalem Verhalten, da Menschen nur bedingt Geschehnisse voraussehen oder die bestmögliche Alternative wählen können792. Als Begründer des Transaktionskosten-Ansatzes gilt R.H. Coase793, bekannt wurde er erst in den 80ern durch O.E. Williamson794. Ziel des Transaktionskosten-Ansatzes ist die Minimierung der Kosten für Transaktion und 788 Vgl. A.A. Alchian, Some Economics of Property, Santa Monica 1961 789 Vgl. H. Demsetz, Towards a Theory of Property Rights, in: American Economic Review, Papers and Proceeding, 57. Jahrgang 1967 790 Vgl. E.G. Furubotn/S. Pejovich, The Economics of Property Rights, Cambridge 1974 791 Vgl. R. Richter/E.G. Furubotn, Neue Institutionenökonomik. Eine Einführung und kritische Würdigung, 2. Auflage, Tübingen 1999 792 Vgl. O.E. Williamson, Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, Tübingen 1997 793 Vgl. R.H. Coase, The Nature of Firm, in: Economica, 11/1937 S. 386ff. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 237 Produktion. Grundlegend werden entstehende Kosten durch Kostenregelung in expliziten oder impliziten Verträgen in zwei Arten unterteilt: - Ex-ante-Transaktionskosten entstehen vor Vertragsabschluss, beispielsweise bei der Akquise oder Vertragsverhandlung. - Ex-post-Transaktionskosten entstehen nach Vertragsabschluss durch Anpassung oder Kontrolle von unvollständig formulierten Verträge, wie beispielsweise der Architektenvertrag. Transaktionen werden bezüglich Spezifität, Unsicherheit und Häufigkeit beurteilt. Die Faktorspezifität definiert den Spezialisierungsgrad einer Leistung. Durch Spezialisierung werden zwar Kosten gesenkt, es entstehen aber Abhängigkeiten zwischen den Vertragspartnern, dem sogenannten Lock-in-Effekt. Lock-in-Effekte führen oft zu Kosten- oder Aufwandserhöhung, da eine Trennung zwischen den Partnern nicht ohne weiteres möglich ist und dies von einem Vertragspartner zum eigenen Vorteil ausgenutzt wird. Sie treten im Planungsablauf beispielsweise bei der Zusammenarbeit von Fachplanern oder bei Nachträgen von Bauunternehmen auf. Die Unsicherheit ist ein weiterer beeinflussender Faktor der Transaktionskosten. Es entstehen sowohl zustandsbedingte wie auch verhaltensabhängige Unsicherheiten. Bei Vertragsabschluss ist nicht abzusehen, wie sich die Rahmenbedingungen oder Parameter verändern werden oder wie sich das Verhalten der Vertragspartner im Laufe der Vertragszeit entwickeln wird. Die Häufigkeit der Transaktion ist durch regelmäßige Wiederholungen ein kostensenkender Faktor, sie kann aber vor allem in Verbindung mit der Spezifität auch zu Problemen führen. Häufigkeit und Spezifität haben Auswirkungen auf die Wahl der Vertragsart. So führen nichtspezifische Investitionen zu klassischen Verträgen wie z.B. einem Kaufvertrag. Bei gelegentlichen Verträgen mit höherer Spezifität kommen neoklassische Verträge zur Anwendung, Beispiele sind der Architektenvertrag oder der Bauvertrag. Nur bei langfristigen Partnerschaften, bei denen die aktuelle Investition im Hintergrund steht, werden relationale Verträge benutzt, beispielsweise unbefristete Arbeitsverträge oder Partnerschaftsverträge zwischen Architekten. 794 Vgl. O.E. Williamson, Markets and Hierarchies: Analysis and Antitrust Imlpications, New York 1983 Kapitel 5.1 238 Abb. 5.1.2.5: Effiziente Überwachungs- und Beherrschungssysteme795 Der Principal-Agent-Ansatz konzentriert sich auf die bilateralen Beziehungen bei Verträgen. Wichtigste Vertreter sind Ross796, Jensen und Meckling797, Fama798, Pratt und Zeckhauser799 sowie Laux800. Bei den vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber (Principal) und Auftragnehmer (Agent) geht es um eine Delegation von Aufgaben, die der Principal aus Zeit- oder Kostengründen bzw. aus mangelnder Fachkenntnis nicht selbst ausführen will oder kann. In diesem Fall besitzt der Agent einen Handlungsspielraum und Informationsvorsprung, da er den direkteren Bezug zur Sache hat. Ausgangspunkt des Delegationsproblems sind verschiedene Ziele. So bemüht sich der Principal um eine Nutzenoptimierung für sich oder sein Unternehmen, während für den Agenten die eigene opportunistische Nutzenmaximierung im Vordergrund steht, die nicht unbedingt mit den Zielen des Principals übereinstimmen. Dies kann der Agent durch seinen eigenen Informationsvorsprung zu Lasten des Principals ausnutzen. Man spricht dabei von Informationsasymmetrien, speziell vor Vertragsabschluss von hidden characteristics und nach Vertragsabschluss von hidden information bzw. hidden action. 795 Quelle: O.E. Williamson, Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus. Unternehmen, Märkte, Kooperationen, Tübingen 1990 S. 89 796 Vgl. S. Ross, The Economic Theory of Agency: The Principal’s Problem, in: American Economic Review, Papers and Proceedings, 63. Jahrgang 1973 S. 134ff. 797 Vgl. M.C. Jensen/W.H. Meckling, Theory of the Firm: Managering Behaviour, Agency Costs and Ownership Structure, in: Journal of Financial Economics 3, 1976 S.305ff. 798 Vgl. E. Fama, Agency Problems and the Theory of the Firm, in: Journal of Political Economy 88, 1980 S. 288ff. 799 Vgl. J.W. Pratt/R.J. Zeckhauser, Principals and Agents: The Structure of Business, Boston 1985 800 Vgl. H. Laux, Risiko, Anreiz und Kontrolle – Principal-Agent-Konzept, Einführung und Verbindung mit dem Delegationswert-Konzept, Heidelberg 1990 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 239 Abb. 5.1.2.6: Informationsasymmetrien und Verhaltensunsicherheiten801 Hidden characteristics sind Eigenschaften eines Vertragspartners, die vor Vertragsabschluss nicht erkennbar sind oder gezeigt werden, und die somit zur Wahl des falschen Agenten führen können (adverse selection). Beispiel hierfür ist die Einschätzung eines Bauherrn, ob ein Architekt im späteren Verlauf ein Projekt professionell und gewissenhaft bearbeiten wird. Hidden information bezeichnet die Nutzung von Informationen und Entscheidungshintergründen des Agenten, die dem Principal nicht zur Verfügung stehen und ihm auch bei nicht optimaler Nutzung durch den Agenten nicht bekannt werden, beispielsweise wenn ein Architekt eigene Planungsfehler dadurch vertuschen kann, in dem er den nicht fachkundigen Bauherrn nur ungenügend oder gar nicht informiert. Hidden Action wiederum ist das Problem, dass der Principal die Aktivitäten des Agenten nicht ohne weiteres beobachten und in ihrer Qualität beurteilen kann. Aus den letzten beiden Informationsasymmetrien folgt das Problem des moral hazard (moralisches Risiko). Moral hazard kann beispielsweise auftreten, wenn der Agent eine Alternative wählt, die primär seiner eigenen Stellung nutzt (fringe benefits), Ressourcen des Principals für private Zwecke nutzt (consumption on the job) oder sich als „Drückeberger“ herausstellt (shirking). Eine weitere Informationsasymmetrie, die in der Literatur oft genannt wird, ist die hidden intention. Sie tritt dann ein, wenn dem Principal die Motive und Absichten des Agenten verborgen bleiben. Das Problem des Hold up (Überfalls), das meist mit der hidden 801 Quelle: R. Elschen, Gegenstand und Anwendungsmöglichkeiten der Agency-Theorie, in zfbf-Schmalensbach Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 43/1991 S, 1002ff. Kapitel 5.1 240 intention in Verbindung gebracht wird, ist eher ein Problem der gegenseitigen Vertragsabhängigkeit, die im Transaktionskosten-Ansatz mit der Faktorspezifität erklärt wurde. Auch der Principal-Agent-Ansatz definiert Kosten, die durch die angesprochenen Informationsasymmetrien entstehen. Die drei Arten sind Monitoring Costs (Überwachungskosten des Principal), Bonding Costs (Kosten für Beweise der Glaubwürdigkeit oder Garantien des Agenten) und Residual Costs (Gewinndifferenz zwischen der Leistung des Agenten und der bestmöglichen Leistungserfüllung). Zur Lösung der Probleme, die aus Informationsasymmetrien entstehen können, bietet die Principal-Agent-Theorie mehrere Ansätze. Einerseits kann der freie Markt als Kontrollsystem fungieren und opportunistische Agenten durch schlechte Bewertungen disziplinieren. Andererseits können aber auch feste Regeln und Normen zu einer Disziplinierung führen, allerdings bedingt dieser Weg durch den Überwachungsaufwand relativ hohe Agenturkosten. Durch eine Verbesserung des Informationssystems können die Kosten minimiert und die gegenseitige Vertrauensbasis gestärkt werden. Eine der wichtigsten Lösungsvorschläge der Principal-Agent-Theorie sind aber Anreizsysteme, die beispielsweise eine Einbeziehung des Agenten in die Leistungsgewinne vorsehen. Dadurch nähern sich die Ziele beider Vertragspartner an und tragen so zu einer Minimierung der Agenturkosten bei. Der interpretative Ansatz stellt alle von außen gestalteten organisatorischen Strukturen in Frage. Er geht davon aus, dass die Wirklichkeit ausschließlich von den Organisationsmitgliedern selbst konstituiert und fortlaufend durch Interpretation und Interaktion angepasst wird. Der interpretative Ansatz ist eher eine wissenschaftstheoretische Grundsatzfrage denn ein organisationstheoretischer Ansatz. Seine wichtigsten Vertreter sind Berger und Luckmann802, Schein803, Weick804, Wollnick805, Deal und Kennedy806. 802 Vgl. P. Berger/T. Luckmann, Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit, eine Theorie der Wissenssoziologie, 16. Auflage, Frankfurt 1999 803 Vgl. E.H. Schein, Organizational Culture and Leadership, a Dynamic View, San Francisco/London 1985 804 Vgl. K.E. Weick, Der Prozess des Organisierens, 2. Auflage, Frankfurt/M. 1998 805 Vgl. M. Wollnick, Interpretative Ansätze in der Organisationstheorie, in: A. Kieser, Organisationstheorien, 2. Auflage, Stuttgart/Berlin/Köln 1993, S. 277ff. 806 Vgl. T.E. Deal/A.A. Kennedy, Corporate Cultures, The Rites and Rituales of Corporate Life, Reading 1982 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 241 Abb. 5.1.2.7: der Interpretative Ansatz Die subjektivistische Sichtweise der Organisation verdeutlicht, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher interpretativer Ansätze gibt. Gemeinsam ist den Ansätzen, dass jede Art der Organisation (z.B. Unternehmen) als eine Art Minigesellschaft mit einer eigenen Kultur unter ethnologischen Gesichtspunkten betrachtet wird. Durch Interpretation der individuellen Wirklichkeit und Interaktion der Mitglieder entstehen gemeinsame kognitive Schemata wie Regeln, Verhaltens- und Sichtweisen, die weder eindeutig fixiert sind noch in ihrer Entwicklung abgeschlossen werden können. Der interpretative Ansatz definiert drei Prozesse, die zu einem gemeinsamen Interpretationsschema führen können: - der Lernprozess (die Mitglieder entwickeln im Verlauf des Prozesses eine eigene Sicht über Organisation) - der Aushandlungsprozess (Mitglieder stellen einen Konsens zwischen ihren eigenen Wirklichkeiten her) - der Evolutionsprozess (Interpretationsansätze werden selektiert, auf ihre Tauglichkeit getestet und bei Problemen verändert oder aussortiert) Um also die Differenz zwischen vorgegebener oder ausgehandelter Organisation und der organisatorischen Wirklichkeit nicht zu groß werden zu lassen, muss fortlaufend der Sinn der Regelungen in den individuellen Wahrnehmungen der Mitglieder verankert werden, damit er richtig verstanden und gelebt wird. Dabei sind die Regelsysteme nie fertig, sondern werden permanent interpretiert und reformuliert. Im Laufe der Zeit werden gemeinsame Werte, mentale Modelle und Denkweisen entwickelt (Perspektivenkongruenz), die zu einer standardisierten Regelauslegung und –anwendung führen. Damit werden Mehrdeutigkeiten reduziert und die Ordnung einer Organisation hergestellt. Auch haben Gründerwerte oder eine vorgegebene Unternehmensphilosophie Kapitel 5.1 242 einen wichtigen Einfluss auf den Lernprozess im Unternehmen, um ein zu breites Spektrum an Mehrdeutungen zu verhindern und die drei Prozesse lenken zu können. Der Selbstorganisationsansatz fragt nach der Entstehung von Ordnung in dynamischen, komplexen Systemen wie Unternehmen. Wichtigste Vertreter sind Haken807, von Hayek808, Probst809, von Foerster810, Göbel811, Maturana und Valera812. Abb. 5.1.2.8: der Selbstorganisationsansatz Neben der künstlichen Fremdorganisation gibt es nach dem Selbstorganisationsansatz weitere Prozesse der Ordnungsbildung. Man unterscheidet in zwei Arten der Selbstorganisation, der autonomen und autogenen Selbstorganisation. Die autonome Selbstorganisation entsteht selbstbestimmt durch die Organisationsmitglieder, die mit unterschiedlichen Handlungsspielräumen an der sie betreffenden Ordnung mitarbeiten. Die autogene Selbstorganisation entsteht eher von selbst durch Eigendynamik komplexer Systeme ähnlich wie natürliche Prozesse in der Biologie. Durch die Selbstorganisation von Systemen sind Organisationen nur begrenzt zielgerichtet zu gestalten. Vorgegebene Zielsetzungen und Normen können nicht jede Situation im Detail voraussehen und sind daher nur Rahmen für den Handlungsspielraum, in dem Organisationsmitglieder ihr Wissen und Können bei Entscheidungen und Tätigkeiten einsetzen. Durch bewusste 807 Vgl. H. Haken, Erfolgsgeheimnisse der Natur, Synergetik: Die Lehre vom Zusammenwirken, 3. Auflage, Stuttgart 1983 808 Vgl. F.A. von Hayek, Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1: Regeln und Ordnung, München 1980 809 Vgl. G.J.B. Probst, Selbst-Organisation, Ordnungsprozesse in sozialen Systemen aus ganzheitlicher Sicht, Berlin/Hamburg 1987 810 Vgl. H. von Foerster, Über selbst-organisierende Systeme und ihre Umwelten, in: S.J. Schmidt, Wissen und Gewissen, 2. Auflage, Frankfurt/M. 1994 S. 211ff. 811 Vgl. E. Göbel, Theorie und Gestaltung der Selbstorganisation, Berlin 1998 812 Vgl. H.R. Maturana/F.J. Valera, Der Baum der Erkenntnis, Bern/München 1987 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 243 Lückensetzung dieses Regelsystems können Effizienz- und Wissensvorteile der Mitglieder genutzt werden. Je umfangreicher und komplexer ein System wird, desto mehr sind autonome Ergänzungen zum bestehenden Regelsystem notwendig. Auch entstehen zunehmend überpersönlich selbstorganisierende Kräfte813 und tragen zu einer autogenen Ordnungsbildung bei. So bilden sich teils erwünschte, teils unerwünschte Ordnungsergänzungen, die es zu respektieren, bei störenden Effekten aber auch zu kanalisieren und einzudämmen gilt. 5.1.3 Organisationsgestaltung Die in Kapitel 5.1.2 vorgestellten Organisationstheorien bilden das Hintergrundwissen für die eigentliche organisatorische Gestaltung. Abb. 5.1.3.1: Grundzusammenhänge organisatorischer Problemlösung814 Man unterscheidet in der traditionellen Organisationsgestaltung zwei unterschiedliche Herangehensweisen: - als statischen Aspekt die Aufbauorganisation (Gestaltung des Unternehmensaufbaus und seiner Struktur) - als dynamischen Aspekt die Ablauforganisation (Gestaltung von Leistungsprozessen und deren Ablauf) 813 Vgl. F.A. von Hayek, Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1: Regeln und Ordnung, München 1980 814 Vgl. E. Grochla, Einführung in die Organisationstheorie, Stuttgart 1978 S. 56f. Kapitel 5.1 244 Dabei befasst sich die Aufbauorganisation mit der Zerlegung und Aufteilung von Aufgaben und Kompetenzen sowie der Koordination von Aufgaben und Aufgabenträgern. Das Ergebnis ist die formale Organisationsstruktur einer Unternehmung.815 Die Ablauforganisation ist dagegen die raum-zeitliche Strukturierung von Prozessen. Abb. 5.1.3.2: Modell organisatorischer Gestaltung816 Aufbauorganisation Die Aufbauorganisation wird in drei Schritten durchgeführt: 1. Aufgabenanalyse: Zerlegung der Gesamtaufgabe in sinnvolle Teilaufgaben 2. Aufgabensynthese: Bildung und Gruppierung von Aufgabenkomplexen 3. Aufgabenverteilung: Zuordnung der Aufgabenkomplexe zu einzelnen Personen oder Gruppen Die Organisation wird durch Spezialisierung, Koordinierung und Delegation als zentrale Strukturfaktoren gestaltet. Ebenso spielt die Formalisierung (Ausmaß schriftlich fixierter Regeln) eine Rolle als Gestaltungsfaktor. Die Spezialisierung in einem Unternehmen gibt den Grad und die Ausbildung der Arbeitsteilung wider. Der Grad der Spezialisierung definiert die Aufsplittung in sehr kleine 815 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 2002 S. 248 816 Vgl. K. Bleicher, Organisation. Strategien-Strukturen-Kulturen, 2. Auflage, Wiesbaden 1991, S. 49 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 245 Teilaufgaben, die zwar entlang des Tayloristischen Ansatzes zu Effizienzsteigerungen (einfache Einarbeitung, Übungseffekte, gute Kontrolle etc.), aber gleichzeitig zu einer Verarmung des Arbeitsinhaltes führt (Monotonie, sinkende Qualität, höhere Koordinierung etc.)817. Die Art der Spezialisierung bezieht sich auf die inhaltlichen Merkmale der Aufgabenerfüllung und wird durch Verrichtung, Rang oder Objekt definiert. Eine Spezialisierung nach Verrichtungen (auch als horizontale Arbeitsteilung bezeichnet) führt zu funktionsbedingten Organisationseinheiten wie Beschaffung, Vertrieb etc. Die Spezialisierung nach Rang (auch als vertikale Arbeitsteilung bezeichnet) führt zu einer hierarchischen Trennung von Leitungsaufgaben und Durchführungsaufgaben in einer Unternehmung.818 Eine Spezialisierung nach Objekten führt zu einer Aufgabenzusammenfassung, die sich auf Objekte, Produkte oder deren Teile bezieht und normalerweise einen geringeren Spezialisierungsgrad als bei Verrichtungsbezug aufweist. Die Delegation ist die Übertragung von Kompetenzen auf andere Organisationsmitglieder. Man spricht oft auch von Zentralisation und Dezentralisation, wobei Zentralisation eine Konzentration von Entscheidungsbefugnissen auf der Leitungsebene und Dezentralisation eine Übertragung der Kompetenzen auf die gesamte Unternehmenshierarchie beinhaltet819. Abb. 5.1.3.3: Zentralisation / Dezentralisation Vorteile einer Delegation liegen in der Entlastung der Entscheidungsträger und der Motivation und Einbeziehung des Wissens von Mitarbeitern. Neben Qualifikationsdefiziten oder Überforderung entstehen jedoch Nachteile wie Kontrollaufwand und Konfliktpotential beispielsweise durch die Eigeninteressen der Entscheidungsträger auf unteren Hierarchieebenen.820 Zu unterscheiden ist die unternehmensweite Delegation von freiwilligen oder fallweisen Beteiligungen niedrigerer Instanzen. Dabei spricht man nicht von Delegation sondern von Partizipation. 817 Vgl. A. Kieser/P. Walgenbach, Organisation, 4. Auflage, Stuttgart 2003 S. 81 f 818 Vgl. M. Reiß, Arbeitsteilung, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 819 Vgl. A. Bassen, Dezentralisation und Koordination von Entscheidungen in der Holding, Wiesbaden 1998 820 Vgl. C. Steinle, Delegation, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Kapitel 5.1 246 Die Aufteilung in einzelne Arbeitsaufgaben erfordert eine Koordination zur Erfüllung der Gesamtaufgabe. Der Koordinationsbedarf ist umso höher, je höher der Grad der Spezialisierung entwickelt ist. Die Koordinationsinstrumente lassen sich in Instrumente der Fremdkoordination und Selbstkoordination unterteilen. Bei der Fremdkoordination wird die Abstimmung von außen vorgegeben und liegt nicht bei den Betroffenen. Dabei kann Fremdorganisation durch persönliche Weisung, durch Programme und durch Pläne erfolgen821. Die Koordination durch persönliche Weisung erfolgt über ein Leitungssystem mit Unter- und Überordnungen. Dabei unterscheidet man in Einliniensystem, Mehrliniensystem und Stabliniensystem. Das Einliniensystem stellt eine direkte Hierarchie von Anweisungen dar, in der nur der jeweils Vorgesetzte der untergeordneten Stelle Aufträge erteilt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Fayol’sche Brücke, die in speziellen Situationen Informationsbeziehungen auf gleicher Ebene herstellt. Abb. 5.1.3.4: Einliniensystem822 Beim Mehrliniensystem erhält eine untergeordnete Stelle Anweisungen durch mehrere Entscheidungsträger (Mehrfachunterstellung). Diese Leitungsfunktionen werden nach Fachkompetenzen gegliedert, oft wird eine Unterteilung in fachliche und disziplinarische Leitungsstellen gewählt. Abb. 5.1.3.5: Mehrliniensystem 821 Vgl. E. Rühli, Koordination, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 822 Vgl. M. Schulte-Zurhausen, Organisation, 2. Auflage, München 1999 S. 230 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 247 Das Stabliniensystem kombiniert die Vorteile des Einlinien- mit denen des Mehrliniensystems, indem Stabstellen in das Leitungssystem einbezogen werden. Stabstellen unterstützen die Entscheidungsträger bei der Wahl Ihrer Weisungen und funktionieren somit parallel zu der eigentlichen Weisungshierarchie. Abb. 5.1.3.6: Stabliniensystem mit Stabshierarchie823 Zurückkommend auf die Strukturen der Fremdorganisation basiert die Koordination durch Programme oder Pläne nicht auf Personen sondern auf Verhaltensrichtlinien, die für die Betroffenen nicht direkt an Personen festzumachen sind. Programme geben eine Verhaltensstandardisierung für bestimmte Situationen vor, die den Koordinierungs- und Weisungsaufwand der Entscheidungsträger nach Einrichtung der Verhaltensregeln reduzieren soll. Pläne hingegen geben Ziele vor, die den Ablauf von Aktivitäten periodisch vorgeben. Die Selbstkoordination unterscheidet vier Varianten: - Koordination durch Selbstabstimmung - Koordination durch organisationsinterne Märkte - Koordination durch Unternehmenskultur - Koordination durch Professionalisierung Die Koordination durch Selbstabstimmung ist das Gegenteil zur hierarchischen Fremdkoordination. In Gruppen werden hierbei Entscheidungen durch gegenseitige Abstimmung aller Betroffenen gefunden. In kleinen Organisationen wie Planungsbüros ist diese Form der Selbstkoordination für das ganze Unternehmen durchführbar, normalerweise bezieht sie sich aber nur auf Teile des Unternehmens824. 823 Vgl. Wittlage, Helmut: Unternehmensorganisation. Eine Einführung mit Fallstudien, 6. A., Herne/Berlin 1998, S. 117 824 Vgl. M. Schulte-Zurhausen, Organisation, 2. Auflage, München 1999 S. 211 Kapitel 5.1 248 Die Koordination durch organisationsinterne Märkte projektiert die Organisationsregeln des Marktes auf die interne Unternehmensstruktur. Dabei wird der Preismechanismus gemäß Angebot und Nachfrage für interne Abläufe simuliert. Dieses Verfahren funktioniert allerdings erst bei sehr großen Unternehmen, die über entsprechend reelle Lenkpreise verfügen können825. Die Koordination durch Unternehmenskultur basiert auf der Feststellung, dass eine hohe Übereinstimmung von Unternehmenswerten und –zielen bei den Organisationsmitgliedern den Bedarf an Weisung reduziert, da durch eine hohe Unternehmenskultur ähnliche Denk- und Verhaltensmuster gefördert werden826. Die kulturelle Integration gibt dem einzelnen Organisationsmitglied ein Zugehörigkeitsgefühl zu einer sozialen Gruppe und produziert damit geringere Fehlzeiten, höhere Produktivität und Innovationsbereitschaft. Die Koordination durch Professionalisierung beruft sich auf verlässliche Verhaltenserwartungen durch Standardisierung spezifischer Berufsrollen. Durch die berufliche Qualifikation sind von Organisationsmitgliedern Verhaltensweisen, Fachkenntnisse und Verrichtungen zu erwarten, die der Qualifikation entsprechen827. Durch eine hohe und aufgabenorientierte Qualifikationsdichte lässt sich somit der Koordinierungsaufwand reduzieren. Dies kann durch externe Berufsausbildung oder durch innerbetriebliche Weiterbildung unterstützt werden. Ablauforganisation Die Ablauforganisation sattelt im klassischen Sinne auf der Aufbauorganisation auf. Ziele sind die Effizienz der Ressourcennutzung, Motivation und Flexibilität. Dabei werden die durch die Aufbauorganisation festgelegten Strukturen in raum-zeitliche Prozesse gegliedert. Diese bewirken die Erfüllung des Aufgabenkomplexes828. Die Ablauforganisation kann als Arbeitsorganisation oder als Prozessorganisation gesehen werden. Die Arbeitsorganisation ist die traditionelle Sichtweise. Sie beginnt mit der Arbeitsanalyse, dem äquivalenten Mittel analog zur Aufgabenanalyse der Aufbauorganisation829, und wird in der Arbeitssynthese auf Grund von personalen, zeitlichen und räumlichen Entscheidungskriterien in Arbeitsprozesse eingeteilt. Dabei spielen auch Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie eine wichtige Rolle. 825 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 2002 S. 266 ff 826 Vgl. T. Peters/R.H. Waterman, In Search of Excellence, New York 1982 827 Vgl. A. Kieser/P. Walgenbach, Organisation, 4. Auflage, Stuttgart 2003 S. 135 f 828 Vgl. E. Koisol, Die Unternehmung als wissenschaftliches Aktionszentrum, 2. Auflage, Wiesbaden 1976 829 Vgl. M. Gaitanides, Ablauforganisation, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 249 Die Sichtweise, dass die Ablauforganisation ein nachgeschalteter Arbeitsgang ist, wird von der Idee der Prozessorganisation verworfen. Die Prozessorganisation beschäftigt sich mit der raum-zeitlichen Strukturierung von Geschäftsprozessen als Grundlage für die Aufbauorganisation. Die klare Trennung zwischen Aufbau- und Ablauforganisation wird dabei bewusst aufgehoben. Geschäftsprozesse sind in diesem Zusammenhang größere und umfassende Analyseeinheiten, die für ein ganzes Bündel von Aktivitäten oder Handlungsfolgen steht. Ein Prozess lässt sich durch vier Aspekte definieren830: - Transformationsaspekt: ein Prozess enthält Tätigkeiten zur Umwandlung von Einsatzgütern oder Input-Informationen in Ausbringungsgüter oder Output- Informationen - Verkettungsaspekt: umfangreiche Prozesse (Hauptprozesse) lassen sich in miteinander verbundene Teilprozesse aufsplitten - Zielaspekt: die Prozesse dienen der Verwirklichung unternehmerischer Ziele - Personalaspekt: Prozesse werden durch Personen durchgeführt, kontrolliert und verantwortet Im Endeffekt kann das gesamte unternehmerische Handeln als ein Prozess betrachtet werden. Porter831 hat in diesem Zusammenhang die value added chain (Wertkette) entwickelt, bei der der Hauptprozess in 2 Kategorien von primären und unterstützenden Aktivitäten aufgeteilt werden können. Sowohl die produktbezogenen primären wie auch die sekundär unterstützenden Aktivitäten sind zur Erringung von Wettbewerbsvorteilen zu optimieren. Abb. 5.1.3.7: die Wertekette nach Porter832 830 Vgl. F.X. Bea/H. Schnaitmann, Begriff und Struktur betriebswirtschaftlicher Prozesse, in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 24. Jg. 1995 S. 278ff. 831 Wichtigste Werke: M.E. Porter, Wettbewerbsvorteile, Frankfurt/M. 1989, und: Wettbewerbsstrategie, Frankfurt/M. 1999 Kapitel 5.1 250 5.1.4 Organisationsformen und -modelle Ergebnis der im vorigen Kapitel beschriebenen Organisationsgestaltung ist eine feste Organisationsform, die das Unternehmen strukturiert. Bei klassischen, hierarchischen und dauerhaften Organisationsmodellen spricht man von Primärorganisationen. Diese können im Bedarfsfall durch verschiedene Sekundärorganisationen abgeändert oder ergänzt werden. Folgende drei Modelle der Primärorganisation sind traditionell gebräuchlich: - die funktionale Organisation - die divisionale Organisation - die Matrixorganisation In der funktionalen Organisation werden nach dem Einliniensystem Funktionsbereiche auf der 2. Stufe der Unternehmensgliederung zusammengefasst. Dies ist das klassische Organisationsmodell kleiner und mittlerer Unternehmen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Zentralisation der Weisungsbefugnisse im Einlinien- oder Stabliniensystem (s. Kap. 5.1.3). Abb. 5.1.4.1: Funktionale Organisation833 Die divisionale Organisation basiert hingegen auf dem Mehrliniensystem und kennzeichnet sich durch einen Objektbezug auf der 2. Hierarchieebene. Sparten, die allgemeinen Bezug haben und nicht einzelnen Objekten oder Produktreihen zugeordnet werden können (z.B. Personal- und Rechnungswesen), werden in sog. Zentralabteilungen zusammengefasst. Die oberste Leitung des Unternehmens übernimmt bei der divisionalen Organisation hauptsächlich strategische Funktionen für das Unternehmen. 832 Vgl. M.E. Porter, Wettbewerbsvorteile, Spitzenleistungen erreichen und behaupten, Frankfurt/M. 1989 S. 62 833 Vgl. G. Schreyögg, Organisation, 2. Auflage, Wiesbaden 1998 S. 132 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 251 Abb. 5.1.4.2: Divisionale Organisation834 Die Matrixorganisation ist ebenso ein Mehrliniensystem, nur dass im Gegensatz zur divisionalen Organisation keine Zentralisation gewünscht ist. Mitarbeiter erhalten objektbezogene ebenso wie funktionsbezogene Weisungen auf gleichberechtigter Ebene, dadurch entsteht ein hoher Koordinationsbedarf, der zu Konflikten aber auch zu optimalen Lösungen führen kann. So partizipieren die einzelnen Mitarbeiter durch die Dezentralisation der Matrixorganisation an Entscheidungen, die sie betreffen, und können ihre Sachkompetenz oder praktische Lösungsansätze einbringen. Die Koordinierung ist jedoch weitaus komplexer und aufwendiger, da auch negative Aspekte wie fehlende Kompetenzzuweisungen oder Verantwortlichkeiten ausgeglichen werden müssen. Abb. 5.1.4.3: Matrixorganisation835 Bei besonderen Ereignissen oder Spezialprojekten bietet sich die Möglichkeit, die eingespielte Primärorganisation durch eine fallbezogene Sekundärorganisation zu ergänzen. Dabei werden in Planungsbüros das Key-Account-Management und das Projektmanagement eingesetzt. 834 Vgl. D. Vahs, Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 1999 S. 143 835 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 2002 S. 339 Kapitel 5.1 252 Key-Account-Management zeichnet sich durch eine kundenbezogene Koordination der Aufgaben aus. Dabei werden unterschiedliche Zuständigkeiten bei der Kundenbetreuung aufgelöst und die Wahrnehmung der Kundeninteressen verbessert. Auf dieser Basis lassen sich zielgruppenspezifische Marketingkonzepte entwickeln836. Das Projektmanagement tritt in seiner betriebswirtschaftlichen Definition in drei Grundformen auf: - die Stabs-Projektorganisation - die Matrix-Projektorganisation - die Reine Projektorganisation Die Stabs-Projektorganisation greift nur wenig in die Primärorganisation ein. Zur Lösung der besonderen Aufgabe wird lediglich ein Projektkoordinator als Stabsstelle eingerichtet, der die vorhandenen Strukturen für die Umsetzung der besonderen Aufgabe nutzt und koordiniert. Abb. 5.1.4.4: Stabs-Projektorganisation 837 Bei der Matrix-Projektorganisation werden die vorhandenen Primärstrukturen durch eine zusätzliche Projektstruktur überlagert. Dabei werden dem Projektleiter jedoch besondere Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse zugewiesen, um Konfliktpotentiale bei der Koordinierung zu bewältigen. Probleme und Vorteile sind analog zur schon beschriebenen Primärform zu sehen. Abb. 5.1.4.5: Matrix-Projektorganisation 838 836 Vgl. H. Meffert, Organisation des Kundenmanagment, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, 3. Auflage, Stuttgart 1992 S. 1215ff. 837 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage., Stuttgart 2002 S. 346 838 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage., Stuttgart 2002 S. 346 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 253 Die Reine Projektorganisation werden alle am Spezialprojekt Beschäftigten aus der Primärorganisation ausgegliedert und einer eigenständigen Projektgruppe zugewiesen. Der Projektleiter erhält durch ein eigenes Liniensystem weitreichende Weisungs- und Entscheidungskompetenzen, denen die projektbezogenen Mitarbeiter unterstellt sind. Abb. 5.1.4.6: Die reine Projektorganisation 839 Die bisher beschriebenen Organisationsformen entstammen der traditionellen betriebswirtschaftlichen Organisationslehre. In den letzten Jahrzehnten haben sich in der Organisationslehre aber auch Organisationsmodelle etabliert, die den erwachsenen Strukturen in Planungsbüros eher entsprechen als Formen für klassische Produktionsbetriebe. Hierzu gehören die schon angesprochenen Prozessorganisationen und Selbstorganisationen, die Teamorganisationen, lernende Organisationen und die im nächsten Kapitel ausführlich beschriebenen Kooperationsmodelle. Die Prozessorganisation wird in vielen neuen Organisationsmodellen und –trends in den Vordergrund der Betrachtung gestellt, sei es beim Lean-Management840, im Wertschöpfungsprozess von Porter841 oder dem vor einigen Jahren populär gewordenen japanischen Kaizen842. Die Idee der Prozessorganisation besteht im Antagonismus zur Spezialisierung. Unternehmen sollen nach kundenorientierten Prozessen strukturiert sein, in denen Organisationseinheiten und -mitglieder eine ganzheitliche Prozessverantwortung erhalten. Ein radikales aber auch zu einseitiges Managementkonzept auf Basis der Prozessorganisation ist das Business Reengineering von Hammer und Champy843, die eine völlige Umstrukturierung von Unternehmen fordern. 839 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage., Stuttgart 2002 S. 347 840 Vgl. W. Pfeiffer/E. Weiß, Lean Management, 2. Auflage, Berlin 1994 841 Vgl. M.E. Porter, Wettbewerbsvorteile, Spitzenleistungen erreichen und behaupten, Frankfurt/M. 1989 842 Vgl. U. Imai, Kaizen – Der Schlüssel zum Erfolg der Japaner im Wettbewerb, 12. Auflage, Berlin und Frankfurt/M. 1994 843 Vgl. M. Hammer/J. Champy, Business Reengineering, Die Radikalkur für das Unternehmen, Frankfurt/M. 1994 Kapitel 5.1 254 Die Teamorganisation überträgt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen von Einzelpersonen auf Gruppen. Formen der Gruppenarbeit sind unter anderem844: - teilautonome Arbeitsgruppen (selbstständige Bearbeitung von Kernaufgaben als funktionale Einheit) - Qualitätszirkel (Personen verschiedener Hierarchieebenen besprechen in regelmäßigen Sitzungen Probleme und Lösungswege der betroffenen Arbeitsbereiche) - Projektgruppen (Zusammenstellung von fachlich ausgewählten Mitarbeitern zur Bearbeitung eines bestimmten, meist zeitlich begrenzten Projektes) - Team-Work-Management (Teamarbeit als flächendeckendes Strukturprinzip im Unternehmen als System überlappender Gruppen) Abb. 5.1.4.7: System überlappender Gruppen nach Likert845 Bei der lernenden Organisation geht es primär um die stetige Anpassung an die sich verändernde Umwelt des Unternehmens. Organisationales Lernen ist der Prozess zur Bildung und Weiterentwicklung einer unternehmerischen Wissensbasis, die sich in Normen und Richtlinien der Unternehmung widerspiegelt. Dabei sorgt ein konsequentes Wissensmanagement für die zielorientierte Gestaltung des Wissensprozesses. Der Wissensprozess umfasst846: - die Wissensgenerierung (z.B. durch Fort- und Weiterbildung) - der Wissenstransfer (Austausch von Wissen zwischen verschiedenen Gruppen oder Individuen) - die Wissensspeicherung (Sicherung des erworbenen Wissens zur Verhinderung von Wissensverlusten z.B. bei Mitarbeiterwechseln) - die Wissensnutzung (Freiheiten für Mitarbeiter zur Einbringung ihres individuellen Wissens) 844 Vgl. H.-K. Wahren, Gruppen- und Teamarbeit in Unternehmen, Berlin/New York 1994 845 Vgl. R. Likert, Neue Ansätze in der Unternehmensführung, Bern/Stuttgart 1972 846 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage., Stuttgart 2002 S. 387ff. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 255 5.1.5 Grundlagen der Kooperation Die im vorigen Kapitel vorgestellten Organisationsformen und –modelle sind primär auf die internen Strukturierung eines Unternehmens ausgelegt, welches sich im Markt einer Konkurrenz stellt. Nun gibt es aber auch Organisationsformen, die im Markt durch partnerschaftliche Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen Wettbewerbsvorteile erringen sollen. Man spricht dabei von Kooperation. Kooperationen zwischen selbstständigen Unternehmen umfassen ein weites Spektrum möglicher Ausprägungen und bieten viele Ausführungsalternativen. Der Begriff der Kooperation umfasst somit zwischenbetriebliche Zusammenarbeit von einer losen Form wie der Interessensgemeinschaft bis hin zur Fusion von Unternehmen. Die Definitionen der Kooperation reichen von temporären zielgerichteten Zusammenschlüssen bis hin zu auf Dauer geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen von Unternehmen. Der Deutsche Industrie- und Handelstag definiert eine Kooperation als eine freiwillig vereinbarte, eindeutig festgelegte, auf Dauer geplante Gemeinschaftsmaßnahme von mehreren Unternehmen außerhalb einer üblichen Geschäftsbeziehung847. Aus den verschiedenen bestehenden Erklärungsansätzen lassen sich jedoch einige gemeinsame konstitutive Merkmale einer Kooperation ableiten: - freiwillige Zusammenarbeit - zwei oder mehr Partner schließen sich zusammen - Definition gemeinsamer Ziele in der Kooperation - Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit außerhalb des Kooperationsbereichs - Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit Diese Merkmale sind im Allgemeinen kennzeichnend für eine Kooperation, wobei sie relativ unabhängig von der Intensität und Komplexität der Zusammenarbeit auftreten. Kooperationsformen Folgende Arten von Kooperationen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: - horizontale Kooperationen - vertikale Kooperationen - strategische Netzwerke - virtuelle Kooperationen Horizontale Kooperationen finden zwischen Unternehmen auf der selben Markt- bzw. Wertschöpfungsstufe statt. Häufig werden dabei Kooperationen zwischen Unternehmen geschlossen, die eigentlich in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, um gemeinsam ihre Marktsituation zu verbessern. Wenn die Partnerunternehmen eine 847 R. Balling, Kooperationen, Reihe V, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt/M. 1998 S 51 Kapitel 5.1 256 rechtlich selbstständige Gesellschaft zur Durchsetzung ihrer Kooperationsziele gründen, spricht man von einem Joint Venture. Wie der Name aussagt, ist ein wichtiges Ziel die Verringerung des gemeinsamen Risikos, ebenso ist die Erschließung neuer gemeinsamer Märkte oft Entscheidungsgrund eines Joint Ventures.848 Die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft ist jedoch ein arbeitsintensives und kostspieliges Unterfangen, das sich nur bei langfristiger oder unbefristeter Zusammenarbeit rentiert. Gerade in Bezug auf die Osterweiterung der EU spielen Joint Ventures eine wichtige Rolle. Viele Staaten begünstigen diese Art der Zusammenarbeit, um qualifiziertes Know- how ins eigene Land zu transferieren. Eine größere Bandbreite an Organisationsformen praktizieren Unternehmen, die im Zuge einer horizontalen Kooperation keine gemeinsame Tochtergesellschaft gründen. Kooperationen reichen von losen Absprachen bis hin zu vertraglichen Vereinbarungen, sog. strategischen Allianzen. Inhalte von strategischen Allianzen können höchst verschieden sein, wie z.B. gemeinsame Forschungsprojekte, Arbeitsteilungen oder Spezialisierungen. Manchmal werden Teilfunktionen aus den Unternehmen ausgegliedert und auf eigens gegründete Unternehmen, sog. Spin-off, übertragen, um durch das unternehmerische Umfeld der Spin-offs neue Ideen und Konzepte entstehen zu lassen849. Gründe für horizontale Kooperationen zwischen großen Konzernen liegen beispielsweise in der gemeinsamen Entwicklung neuartiger Produkte und Systeme, in der Markterschließung anderer Staaten oder in der Auflösung von Branchengrenzen, die Wissen aus unterschiedlichen Bereichen erfordern. Vorteile liegen primär im Zugriff auf fremdes Know-how und fremde Ressourcen, wobei sich Schwächen und Stärken gegenseitig ausgleichen können. Nachteile sind in großen Unsicherheiten bei Lock-in- Effekten und Vertrauensmissbrauch zu sehen, da die Unternehmen prinzipiell direkte Konkurrenten sind. Vertikale Kooperationen finden zwischen Unternehmen statt, die auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette stehen, beispielsweise einem Verhältnis zwischen Zulieferer und Abnehmer. Die Koordination unterliegt prinzipiell den Preis- und Vertragsmechanismen des Marktes, durch die Verbesserung von Schnittstellen und gegebene Sicherheiten innerhalb einer Kooperation lassen sich aber gegenseitige Vorteile herausarbeiten. Eine Form vertikaler Kooperation ist beispielweise das Franchising, also die Vergabe von Lizenzverträgen über geschützte Marken oder Unternehmensformen. In der Industrie sind aber auch langfristige Lieferverträge ein typisches Beispiel. Dadurch können Produktionsteile ausgegliedert werden, die Qualitätsmaßstäbe gehalten und regelmäßig verbessert, die Transaktionskosten merklich 848 Vgl. B.J. Kumar, Organisation des Joint Venture, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, 3. Aufl., Stuttgart 1992 849 Vgl. F.X. Bea/E. Göbel, Organisation, 2. Auflage., Stuttgart 2002 S. 377ff. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 257 verringert und beispielsweise neue Produkte parallel entwickelt werden. Der Transaktionskostenansatz wird in vielen Fällen als theoretische Grundlage einer vertikalen Kooperation angeführt. Die auf die besonderen Bedürfnisse des Abnehmer entwickelten und zugeschnittenen Produkte oder Dienstleistungen führen mit Bestand einer Kooperation zur Verringerung des Koordinierungs- und Kontrollbedarfs. Die Spezifität bildet hierbei die Grundlage für Wettbewerbsvorteile und führt durch gegenseitiges Anpassen auch zu immer größeren Lock-in-Effekten. Nach der Differenzierungsstrategie von Porter850 ist die verlorene Marktkontrolle aber ein zu vernachlässigendes Defizit, wenn gleichzeitig die Wertschöpfungskette optimiert werden kann. Oft spricht man im Zusammenhang von vertikalen Kooperationen auch von Netzwerkorganisationen, obwohl die Definitionen dabei voneinander abweichen. Sydow851 versteht eine Netzwerkorganisation als eine auf Wettbewerbsvorteile zielende, wirtschaftliche Organisationsform, die sich durch kooperative und stabile Beziehungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen auszeichnen. Strategische Netzwerke werden definiert als eine Verflechtung von Allianzen zwischen mehreren Unternehmen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Ausrichtung. Abb. 5.1.5.1: Netzwerkorganisation nach Sydow852 Eine erst 1992853 definierte Kooperationsform ist die virtuelle Organisation (Virtual Corporation). Darunter versteht man die Bildung eines temporären Netzwerkes unabhängiger Firmen (Kunden, Lieferanten oder auch Wettbewerber) mit Hilfe moderner Informationstechnologien. Das Ziel ist es, einen Teil der individuellen Ressourcen zu 850 Vgl. M.E. Porter, Wettbewerbsvorteile, Spitzenleistungen erreichen und behaupten, Frankfurt/M. 1989 851 Vgl. J. Sydow, Strategische Netzwerke, Evolution und Organisation, Wiesbaden 1993 852 Vgl. J. Sydow, Strategische Netzwerke, Evolution und Organisation, Wiesbaden 1993 S. 104 853 Einführung in: W. Davidow/M. Malone, The Virtual Corporation, Structuring and Revitalizing the Corporation for the 21st Century, New York 1992 Kapitel 5.1 258 poolen und auf diese Weise schnell und flexibel sich bietende Marktchancen zu nutzen oder ein Projekt abzuwickeln. Diese Form der Kooperation ist nicht auf Dauer angelegt und eben so leicht aufzulösen wie zu bilden854. Die virtuelle Organisation wird daher auch als Ereignisorganisation855 oder in ähnlicher Form als dynamisches Netzwerk856 bezeichnet. In einer virtuellen Unternehmung gibt es keine Hierarchie, lediglich eine hub firm übernimmt als Mittelpunkt die Koordination. Ziele einer Kooperation Das oberste Ziel eines Unternehmens in einer Kooperation, unabhängig von den Zielen der Partner, ist natürlich die langfristige Gewinnoptimierung, allerdings bietet eine Kooperation verschiedene Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels. So kann eine Risikoreduktion durch Aufteilung des Risikos auf mehrere Partner, eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit durch die Nutzung von Rationalisierungseffekten und der damit verbundenen Kostensenkung aufgrund der größeren Wirtschaftseinheit, eine Verbesserung der Marktstellung gegenüber Abnehmern, Lieferanten und Kreditgebern oder dem Ausbau der eigenen Machtposition zur Senkung der Wettbewerbsintensität führen857. Auf dieser Grundlage lassen sich spezifische Ziele einer Kooperation definieren: - Ziele im Beschaffungsbereich (Verbesserung der Marktposition gegenüber Zulieferern und Kostenreduktion) - Ziele im Produktionsbereich (Effizienz durch Typisierung, Normierung, Dauerhaftigkeit und Bildung von Know-how) - Ziele im Absatzbereich (gemeinsame Vertriebsstrukturen, Erschließung neuer Märkte und Monopolisierung) - Ziele im Finanzierungsbereich (hohe Kosten bei Investitionen, Stärkung der Kreditwürdigkeit, Finanzierung von Großprojekten) - Ziele im Wissens- und Interessensbereich (Technologieaustausch, Erfahrungszuwächse, Werbung, gemeinsame Öffentlichkeits- und Interessenarbeit) Es sind meist mehrere der genannten Zielvorstellungen, die zur Entscheidung einer Kooperationsgründung führen, und die Ziele der jeweiligen Partner können höchst unterschiedlich sein. 854 Vgl. R. Balling, Kooperationen, Reihe V, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt/M. 1998 855 Vgl. C. Scholz, Strategische Organisation, 2. Auflage, Landsberg/Lech 2000 856 Vgl. R.E. Miles/C.C. Snow, Causes of Failure in Network Organization, in: California Management Review, Vol. 34/1992 857 Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Auflage, München 1993 S.405ff Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 259 Erfolgsfaktoren einer Kooperation Empirische Untersuchungen zeigen, dass nach 5 Jahren nur noch die Hälfte der geschlossenen Kooperationen Bestand haben und nur wiederum die Hälfte dieser effizient sind. Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage, welche Faktoren ausschlaggebend für den Erfolg einer Kooperation sind. Die Wirkungsweise der Voraussetzungen und Erfolgsfaktoren wird hier anhand eines dreistufigen Wirkungsmodells dargestellt858. Abb. 5.1.5.2: Wirkungsmodell der Kooperation Zu den Voraussetzungen, die untersucht werden müssen, gehören die globale Umwelt, das Branchenumfeld und die eigentlichen Kooperationspartner. Die globale Umwelt wird bestimmt durch die allgemeine staatliche Wettbewerbs- und Kooperationspolitik, die indirekt durch Einflussnahme im rechtlichen, politischen oder ökonomischen Bereich (wie Kartellrecht oder Fördermaßnahmen) Kooperationen fördern oder hemmen kann, durch die Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Hinblick auf die Verringerung von Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen (EG-Binnenmarkt) und die Öffnung neuer Märkte (beispielsweise im asiatischen Raum), sowie durch den Ausbau von Transportnetzen und Kommunikationstechnologien. Das Branchenumfeld kann, beispielweise durch steigenden Wettbewerbsdruck im Umfeld einer Branche, ebenso ein Grund zur Zusammenarbeit sein wie die Sicherung beschränkter Ressourcen. Förderlich für die Bildung von Kooperationen ist auch ein 858 Vgl. S. Schrader, Kooperationen, in: J. Hausschildt/O. Grün, Ergebnisse empirischer betriebswirtschaftlicher Forschung: Zu einer Realtheorie der Unternehmung, Stuttgart 1993 S.234 Kapitel 5.1 260 mittleres Maß an Umweltdynamik. In einer hohe Umweltdynamik wirken Kooperationen eher einschränkend und in einem stabilen Umfeld spricht nichts gegen eine Integration.859 Das Entwicklungsstadium einer Branche kann ebenfalls zu Unternehmenszusammenschlüssen anregen. In einer relativ jungen und noch nicht gesättigten Branche ermöglicht eine Kooperation eine Vorreiter- und Machtposition in der Entwicklung. In alten Branchen ist eher der Abbau von Überkapazitäten oder eine notwendige Neustrukturierung Ursache einer Kooperation. Essentiell für das Funktionieren einer Kooperation ist die richtige Wahl der Kooperationspartner. Für alle beteiligten Partner muss die Kooperation die Alternative mit den langfristig größten Gewinnerwartungen sein, um die Stabilität der Zusammenarbeit zu gewährleisten, auch wenn nicht die gleichen Ziele verfolgt werden. Natürlich ist eine ähnliche Unternehmensstruktur und –philosophie ebenso wie die Kompatibilität in den für die Kooperation relevanten Bereichen für das Überleben der Kooperation wichtig, was durch bereits vorhandene Geschäftsbeziehungen überprüft werden kann. Die Langfristigkeit des Vorhabens und die damit verbundene langsame Gewinnrealisation ist hier von entscheidender Bedeutung, da eine Kooperation selten zu einer schnellen Gewinnsteigerung führt. Bestehende Kooperationserfahrungen des Managements können sich zukünftig als durchaus positiver Faktor für die Durchführung bzw. Bildung neuer Kooperationen herausstellen. Das Image, ein guter Kooperationspartner zu sein, kann man heute durchaus zu den zentralen wettbewerbsrelevanten Aktivposten eines Unternehmens zählen. Die Unternehmen sollten ebenso von ähnlicher Größe sein, da sonst die Gefahr einer einseitigen Übervorteilung und Ausbeutung besteht. Nichtsdestotrotz zeigen empirische Untersuchungen, dass Kooperationen mit einem dominanten Partner aufgrund einer klareren Geschäftspolitik bessere Gewinnaussichten aufweisen.860 Kleine Unternehmen neigen eher dazu, Kooperationen zu schließen und mit Engagement und Flexibilität zu pflegen, da der potentielle Nutzen für sie meist größer ist als für marktführenden Unternehmen.861 Die Umsetzung der Vorraussetzungen in eine funktionierende und erfolgreiche Kooperation bedingt neben der Festlegung der gemeinsamen Kooperationsziele eine Abstimmung der Kooperationsinhalte sowie die Wahl der geeigneten Kooperationsform. Eine frühzeitige Abstimmung der Kooperationsziele der Partner ist entscheidend. Die beteiligten Unternehmen haben ihre Ziele bereits vor dem Beginn der Zusammenarbeit 859 Vgl. Mahoney/Crank, Vertical Coordination: The Choice of Organizational Form, University of Illinois at Urbana- Champaign 1993, S.17ff. 860 Vgl. J.P. Killing, Strategies for Joint Ventures Success, London 1983 S. 16ff. 861 Vgl. R. Balling, Kooperationen, Reihe V, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt / M. 1998 S.97ff. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Organisatorische Grundlagen 261 präzise zu formulieren.862 Auf diese Weise wird Vertrauen und Sicherheit als Basis einer guten Zusammenarbeit geschaffen. Für die Partner ist eine Kooperation dann sinnvoll, wenn sie eine höhere Leistung als die Summe der Leistungen der Kooperationspartner abzüglich der Transaktionskosten erbringt. Erfolg verspricht eine Kooperation auch dann, wenn die Leistung aus der Sicht des Marktes eine Verbesserung darstellt. Es sollte dabei immer sicher gestellt sein, dass alle Partner von der Kooperation profitieren und individuellen Nutzen daraus ziehen können, da es ansonsten sehr schnell zu Unzufriedenheit und einer einseitigen Aufkündigung der Kooperation kommen kann.863 Bei horizontalen Partnerschaften kann es zudem sehr wichtig sein, der Transfer von Know- how zu kontrollieren und somit einem einseitigen Informationsvorteil entgegen zu wirken. Die Wahl einer geeigneten und effizienten Kooperationsform ist ebenso grundlegend für den Erfolg der Zusammenarbeit. Die Vertragsgrundlage einer Kooperation muss Kriterien für die Erfolgswertung, Erfolgsmessung und Erfolgsverteilung (regelmäßige Kontrolle des Kooperationserfolges), den Aufbau des Managements und seine Kompetenzen bezüglich des Kooperationsbereichs und die Verteilung der Aufgaben an die einzelnen Partner zu aller Zufriedenheit regeln. Die Schriftform des Vertrages auch bei Kooperationen kleiner Partner erreicht, dass zum Teil noch ungeklärte Punkte präzisiert werden.864 Ein hohes Maß an Flexibilität kann durch eine weitgehende Unabhängigkeit des Managements der Kooperation erreicht werden. Eine Anpassung an die Wettbewerbssituation muss möglich sein, zu hohe Ein- und Austrittsbarrieren sind hierfür hinderlich, zu niedrige hingegen fördern ein uneinheitliches Auftreten und eigenständiges Handeln der Beteiligten. Kooperationen sind im hohen Maße abhängig von den beteiligten Personen. Daher ist die Auswahl hier von entscheidender Bedeutung. Die Personen sollten zueinander passen, flexibel sein, sich gegenseitig anerkennen, fachliche Kompetenz, hohes Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick besitzen. Außerdem ist auf Kontinuität der beteiligten Personen zu achten, eine mäßige Fluktuation kann zwar für neue Impulse sorgen, ein häufiger Wechsel bedingt jedoch immer wieder eine Störung im Arbeitsprozess. Vertrauen als Basis einer Kooperation stärkt das Gemeinschaftsgefühl viel mehr als gegenseitige Kontrolle und hilft die Kosten einer Kontrollinstanz einzusparen. Ein gut funktionierender interner und externer Informationsfluss ist Grundlage jeder erfolgreichen Kooperation. Die Koordination der einzelnen Partner erfordert Kommunikation und Information auf allen Ebenen. 862 Vgl. G. Schaude, Kooperationen, Joint Ventures, Strategische Allianzen, Informationsheft des Rationalisierungs- Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft, Eschborn 1991 S.27 863 Buckling/Sengupta, Organizing Successful Co-Marketing Alliances, Journal of Marketing, 04/1993 S.44 864 Vgl. G. Schaude, Kooperationen, Joint Ventures, Strategische Allianzen, Informationsheft des Rationalisierungs- Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft, Eschborn 1991, S.25 Kapitel 5.1 262 Die aufgeführten Faktoren, die zu einer erfolgreichen Kooperation führen können, implizieren gleichzeitig auch die Gefahren. Probleme durch die negative Ausprägung der genannten Punkte zeigen die Empfindlichkeit von Kooperationen und deren Anfälligkeit gegenüber zunächst sekundären Störfaktoren. So kann aber schon zu Beginn einer Kooperation der erfolgreiche Auftakt verhindert werden, wenn beispielsweise bereits schlechte Erfahrungen mit früheren Kooperationen gemacht wurden und dadurch das notwendige Vertrauen nicht aufgebracht wird. Die Größe eines Unternehmens kann ebenfalls ein wichtiger Hemmfaktor sein. Viele kleinere und mittelständische Unternehmen betrachten aus Traditionsgründen eine intensive Zusammenarbeit als ersten Schritt zur Aufgabe der über Jahre erarbeiteten und verteidigten Selbständigkeit.865 Fehlendes Vertrauen in den Kooperationspartner ist einer der häufigsten Gründe für das Scheitern einer Kooperation. Probleme auf personeller Ebene beruhen oft auf relativ irrationalen Wahrnehmungen. Bestehende Antipathien, Misstrauen, fehlende Flexibilität der Mitarbeiter oder zu große Altersunterschiede können hier mögliche Problemquellen darstellen. Auch die Verteilung des Kooperationsertrages kann im Laufe der Zusammenarbeit zu großen Spannungen führen, wenn sich die relativen Anteile der Beteiligten zwischen Aufwand und Ertrag verschieben. Daher sind regelmäßige persönliche Kontakte und Treffen, in denen aufkommende Störfaktoren und Missverhältnisse erörtert und behoben werden, auf allen Ebenen eine unabdingbare Vorraussetzung einer längerfristigen und erfolgreichen Kooperation. 865 Vgl. Endress, R., Strategie und Taktik der Kooperation, Grundlagen der zwischen- und innerbetrieblichen Zusammenarbeit. 2., überarbeitete Auflage, Berlin 1991, S.27 Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen 263 5.2 Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen Nach der Aufarbeitung theoretischer Grundlagen der Organisation sollen nun die tatsächlich genutzten Formen grenzüberschreitender Tätigkeit von Architekturbüros dargestellt werden866. Grundsätzlich kann man diese Organisationsformen in zwei Kategorien einteilen. Das beauftragte ausländische Architekturbüro kann den Planungsauftrag entweder in Eigenleistung ohne Unterstützung von Dritten oder in Kooperation mit vor Ort ansässigen Büros durchführen. Beide Organisationsformen werden in den folgenden Kapiteln besprochen und anschließend bewertet. Abb. 5.2.0.1: Organisationsformen der grenzüberschreitenden Tätigkeit 866 Die vorgestellten Formen ergeben sich teilweise aus der bereits erwähnten Umfrage von F.Bojkovsky im Rahmen seiner Diplomarbeit Kapitel 5.2 264 5.2.1 Kompletter Leistungsbereich im eigenen Büro Der Ablauf einer grenzüberschreitenden Tätigkeit, die vom durchführenden Büro am wenigsten organisatorische Umstellungen erfordert, ist das gleiche Verfahren wie bei einem inländischen Planungsauftrag. Der Architekt bewältigt die anstehende Planungsaufgabe im eigenen Büro, ohne auf die Unterstützung im Zielland tätiger Planer zurückzugreifen. Diese Form der Auftragsorganisation kommt bei kleineren Architekturbüros laut Umfrage867 nur äußerst selten vor, da die wirtschaftlichen Nachteile und das fehlende Fachwissen über den Planungsmarkt und die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort kaum auszugleichen sind. Zudem ist es schwierig, den notwendigen Kontakt zu Bauherr (falls im Ausland ansässig) und weiteren Planungs- und Baubeteiligten über große Distanzen aufrecht zu halten. Mittelständische Unternehmen, die über die entsprechenden personellen Qualifikationen und Kapazitäten verfügen, wickeln insbesondere Großaufträge häufiger komplett im eigenen Büro ab. Dabei liegen die Vorteile, vor allem im Entwurfsbereich, auf den eingespielten Bürostrukturen und Verfahrensabläufen, ebenso wie bei der kompletten Vergütung der Leistung. Abb. 5.2.1.1: Gesamtauftrag in Eigenleistung Derartige Ablaufstrukturen sind insbesondere in den Grenzregionen zu benachbarten EU- Staaten und zur Schweiz zu beobachten, soweit Anreisen zu Besprechungen und zur Objektüberwachung in erträglicher Anfahrtszeit durchzuführen sind. 867 Umfrageergebnis von F.Bojkovsky im Rahmen seiner Diplomarbeit Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen 265 Die Reisekosten als größte Transaktionskosten lassen sich in vielen Fällen zu einem Teil beim Auftraggeber als zusätzliche Aufwendungen geltend machen, da diese zusätzlichen Kosten schon bei der Erteilung des Auftrages an einen ausländischen Planer dem Auftragnehmer bewusst sind und bei Verhandlungen thematisiert werden. Öffentliche Auftraggeber erstatten in der Regel die Reisekosten nach Vorlage entsprechender Nachweise. Private Bauherrn erstatten die Reisekosten vermehrt in einer pauschalen Summe. Reisekosten fallen vor allem während der Bauzeit an, da der Bauablauf regelmäßige Besuche des bauleitenden Architekten erfordert. Die Aneignung notwendigen Know-hows wird im Normalfall nie in der Kostenerstattung berücksichtigt und unterliegt dem werkvertraglichen Charakter in der Ausübung freier Berufe. Die Aneignung von landesspezifischem Fachwissen ist meist nur dann von Deutschland aus möglich, wenn Büromitarbeiter die entsprechende Landessprache fließend beherrschen oder aus dem Land des zu planenden Objekts stammen. Dies ist einerseits für Telefonate mit Beteiligten unabdingbar, andererseits sind die erforderlichen Gesetze und Normen in vielen Fällen nur in der Landessprache erhältlich. Der büroeigene Bauleiter muss über ausgezeichnete baubezogene Sprachkenntnisse verfügen, da auf Baustellen gute Englisch-Kenntnisse erst bei Objekten internationaler Dimension zu erwarten sind. Oft werden projektspezifisch Architekten aus dem Zielland eingestellt, um als Projektleiter eine Schnittstelle zwischen Büro und Objekt herzustellen. Bei kleinen Projekten wie bei Einfamilienhäusern ist das technische Fachwissen aufgrund niedriger Komplexität eher überschaubar als bei Großbauten. Bei kompletter Leistungserstellung im eigenen Büro sind private Kontakte im Zielland ein wichtiges Hilfsmittel, um neben technischen Rahmenbedingungen auch Mentalitäts- und Umgangsformen verstehen und nutzen zu können. 5.2.2 Teilbeauftragung / Auftragssplitting Die Organisationsform des Auftragssplitting wird oft seitens des Bauherrn im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit gewählt. Dabei beauftragt der Auftraggeber den ausländischen Architekten mit der Planung, für die Ausführung wird ein Planungsbüro vor Ort bestimmt. Diese Entscheidung fällt in den meisten Fällen, ohne dass der ausländische Planer darauf Einfluss nehmen könnte. In einigen Fällen empfehlen Architekturbüros aber auch diese Organisationsform (beispielsweise bei Wettbewerbgewinnen), um von den schwerpunktmäßig haftungsintensiven Bereichen weitgehend unbehelligt zu sein. Kapitel 5.2 266 Abb.5.2.2.1: Teilbeauftragung / Auftragssplitting Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen Auftraggeber und beiden Planungsbüros, eine gemeinsame Haftung ist dabei aber im Normalfall nicht vorhanden. Der ausländische Architekt wird lediglich mit dem Entwurf betraut und kann dabei auf ähnliche Abläufe wie im Heimatland aufbauen. Die Beauftragung umfasst in den meisten Fällen nur die reinen Entwurfsleistungen und lässt Vergabe oder Objektüberwachung unberücksichtigt. Wie weit der Auftrag in den weiteren Planungsablauf hineinreicht bzw. ab welcher Stufe ein lokal verortetes Büro beauftragt wird, variiert vom Vorentwurf bis zur Mitwirkung bei der Vergabe. Üblich ist das Splitting vor oder nach der Ausführungsplanung. Dem Entwurfsbüro wird oft eine künstlerische Oberbauleitung angeboten. Dieses ist in vielen EU- Mitgliedstaaten ein Bestandteil der üblichen Architektenleistung und somit Bestandteil des Architektenvertrages. Die Beauftragung der Ausführungsplanung wird entweder aus Gründen der exakten Entwurfsumsetzung dem ausländischen Büro oder aus Gründen der lokalen Fachkenntnis dem einheimischen Büro zugesprochen. Es kommt ebenso vor, dass die Ausführungsplanung vom ausländischen Büro übernommen und von einheimischen Architekten auf die nationalen Bestimmungen geprüft werden. In diesem Falle teilen sich beide Büros die Honorarsumme nach vereinbarten Prozentsätzen. Nur wenn ein deutsches Architekturbüro von einem deutschen Auftraggeber ausschließlich mit der Planung eines Objektes im Ausland beauftragt wird, ist zweifelsfrei die Abrechnung nach HOAI anzuwenden, sonst muss die Honorargrundlage fallbezogen untersucht werden. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit als Einzelunternehmen 267 5.2.3 Niederlassung Eine Organisationsform, die langfristige Planungen erfordert, ist die Gründung einer Niederlassung. Im Normalfall wird eine Niederlassung nur gegründet, wenn das Engagement in einem anderen Staat langfristig erfolgen soll und nicht nur einen Zufallsauftrag umfasst. Aber auch bei sehr großen Bauvorhaben kann sich dieser Schritt lohnen. In einigen Fällen erlangten Architekturbüros durch die Gründung einer projektbezogenen Niederlassung, die während der Bauphase vor Ort die Baustelle überwacht und ggf. Zeichnungen anfertigt, Folgeaufträge durch Präsenz und Bildung eines lokalen Netzwerkes. Die Gründung stellt eine große finanzielle und zeitliche Investition für Planungsbüros dar, was zur Folge hat, dass hauptsächlich mittelständige Büros diesen Schritt wagen. Nach Befragung einiger deutscher Planungsbüros lohnt sich der Schritt zur Gründung einer projektbezogenen Niederlassung erst ab einer Größenordnung von 10-20 Mio. Euro. Deutsche mittelständige Planungsbüros gründen erfahrungsgemäß eher in weit entfernten Staaten (wie in den USA oder derzeit vermehrt in China) Niederlassungen und versuchen, den europäischen Markt von Deutschland aus zu bedienen. Abb.5.2.3.1: Niederlassung Eine Niederlassungsgründung hat in jedem Falle weitreichende Konsequenzen für das Büro und den gesamten Projektablauf. Das Büro wird mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen konfrontiert, die auch einheimische Büros betreffen. Zudem treten in der Gründungsphase viele bürokratische Hindernisse auf, die es zu meistern gilt. Innerhalb der europäischen Union ist dies weitaus einfacher als in Ländern wie den USA Kapitel 5.2 268 oder China. Durch die Architektenrichtlinie und die Grundfreiheiten des EG-Vertrags dürfen die Mitgliedstaaten eine Gründung im Normalfall nicht verweigern. Es gibt allerdings in vielen EU-Mitgliedstaaten weiterhin versteckte Barrieren, die zumindest eine zeitliche Verzögerung hervorrufen können. Der Vorteil einer Niederlassung liegt eindeutig darin, sich im Zielland in bestehende Netzwerke und nationales Fachwissen durch einheimische Mitarbeiter und Kontakte involvieren zu können. Eine Niederlassung kann auf analogem Niveau und auf Grundlage gleicher Voraussetzungen mit den vor Ort ansässigen Planungsbüros konkurrieren. Sie bildet, in Maßen unabhängig vom Stammbüro, eine eigenständige wirtschaftliche Einheit, die je nach Wirtschaftslage Gewinne an das Stammbüro abführt oder vom Stammbüro unterstützt wird. Eine finanzielle und zeitliche Unterstützung ist gerade in den ersten Jahren der Gründungsphase unabdingbar. Oft wird mit sehr kleinem Personalaufwand vor Ort gestartet und erste Aufträge hauptsächlich vom Stammbüro aus bearbeitet. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 269 5.3 Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen Kooperative Organisationsformen im Planungsbereich sind nicht mit den grundsätzlichen Kooperationsgrundsätzen (wie in Kapitel 5.1.5) beschrieben vergleichbar. Betriebswirtschaftliche Gründe und Vorgehensweisen bei Kooperationen sind im Planungsbereich nur bedingt anwendbar. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von Kooperationen im Planungssektor werden langfristig zur Stärkung der Marktposition oder aus rein ökonomischen Gesichtspunkten geschlossen. Mögliche Synergieeffekte oder die Reduzierung von Verwaltungs- und Beschaffungskosten spielen nur innerhalb von Bürogemeinschaften eine Rolle, diese sind jedoch im eigentlichen Sinne nicht als Kooperation zu kategorisieren. Eine Kosten- oder Aufwandsreduktion bei Kooperationen im gleichen Marktsegment ist für Architekturbüros von geringer Bedeutung und deckt in der Regel nicht einmal die zusätzlichen Transaktionskosten, da die freiberufliche Leistung weder große Verwaltungsanteile noch hohe Stückzahlen in der Beschaffung aufweist. Architekturbüros kooperieren fast immer auf Grund von Situationen, die das Büro alleine überfordern würde. Dies trifft auf die meisten Planungsaufträge im grenzüberschreitenden Planungsbereich zu. Dabei liefert eine Kooperation mit ausländischen Architekturbüros das notwendige landesspezifische Know-how, was von rund 90% der befragten deutschen Architekturbüros als Hauptgrund für die Bildung einer Kooperation genannt wird.868 Motive können aber weitaus vielfältigerer Natur sein. So können über ausländische Kooperationsbüro neue Auftragsmärkte erschlossen werden. Neben einem gegenseitigen Austausch von Informationen und Unterstützung ebenbürtiger Partner können auch Kooperationen zwischen einem großen Architekturbüro und kleineren Partnerbüros in verschiedenen Ländern für beide Seiten einen immensen Zugewinn an Chancen bedeuten. Das große Büro profitiert von der verbesserten Markteinsicht und daraus resultierend potentiellen Aufträgen, die kleinen Büros können sich durch entsprechende Referenzen des bekannteren Partners für Projekte in einer Größenordnung bewerben, die sie aus eigener Leistung nicht erreichen könnten. Eine grenzüberschreitende Kooperation kann aus genannten Gründen einer bewussten Entscheidung oder einfach aus der Notwendigkeit eines fachlich kompetenten Partners für ein Objekt entstehen. Eine bewusste Entscheidung setzt die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Kooperationsmechanismen voraus, um angestrebte Ziele und 868 Umfrage im Rahmen der Diplomarbeit von F. Bojkovsky Kapitel 5.3 270 wirtschaftliche Gründe erreichen zu können. Die gezielte Suche nach einem geeigneten Kooperationspartners nach betriebswirtschaftlichen Kriterien wird bei Architekturbüros jedoch kaum angewendet. Vielmehr sind persönliche Kontakte entscheidend bei nicht objektbezogenen Kooperationen. Fast immer ist der Grund für Kooperationen aber ein konkreter Planungsauftrag im Ausland, der einen einheimischen Partner notwendig macht. So erfolgt die Suche nach einem geeigneten Partner in vielen Fällen objektbezogen erst nach Auftragserteilung und bietet aus terminlichen Gründen wenig Spielraum für die Suche und Auswahl des geeignetsten Partners. Allerdings ist im Falle einer guten Zusammenarbeit zwischen den Büros eine Fortführung der Beziehungen nicht auszuschließen. Viele längerfristige Kooperationen sind aus objektbezogener Zusammenarbeit entstanden. Wenn keine Kontakte ins Ausland bestehen, bietet sich die Kontaktaufnahme über Verbände und Architektenkammern an. Viele Länder bieten ebenso wie die Bundesarchitektenkammer869 Kontaktadressen von kooperationswilligen Planungsbüros an. Über Referenzen lassen sich geeignete Büros ausfindig machen. 5.3.1 Personalaustausch Die einfachste Form einer Zusammenarbeit, die prinzipiell auch der Organisation als Einzelunternehmen zugeordnet werden könnte, ist der Austausch von Mitarbeitern. Bei einem Auslandsobjekt kann ein eigener Mitarbeiter in einem vor Ort gelegenen Architekturbüro das Projekt bearbeiten. Der eigene Mitarbeiter wird in diesem Büro untergebracht und nach Möglichkeit von anderen Mitarbeitern im Falle von Fragen und Problemen unterstützt, soweit sonstige Büroabläufe nicht beeinträchtigt werden. Der eigentliche Auftrag bleibt beim ausländischen Büro, es wird lediglich ein Unkostenbeitrag für die Büronutzung an das am Objekt gelegene Büro bezahlt. Eine derartige Zusammenarbeit kann zeitlich begrenzt, einmalig oder auf längere Zeit ausgelegt sein. Ein Personalaustausch kann ebenso auf Gegenseitigkeit beruhen. Wenn zwei befreundete Büros des öfteren Projekte im Land des kooperierenden Planungsbüros abwickeln, kann ein Austausch auch unentgeltlich funktionieren. Aus der gegenseitigen Unterstützung bei der Abwicklung von Planungsaufträgen können auch kooperative Zusammenarbeiten entstehen, da die beiden Büros im Normalfall in keiner Konkurrenzsituation zueinander stehen. Der Vorteil eines Personalaustausches gegenüber der Tätigkeit als reines Einzelunternehmen besteht im Rückgriff auf Fachwissen und lokale Netzwerke, die das 869 Kontaktadressen ausländischer deutschsprachiger Planungsbüros unter http://www.bundesarchitektenkammer.de Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 271 Büro ansonsten nur über eine langjährige Niederlassung erreichen könnte. Im Gegensatz zu einer Niederlassung ist diese Organisation extrem flexibel und erfordert wenig finanziellen und organisatorischen Aufwand. Abb. 5.3.1.1: Personalaustausch Ähnlich wie bei Partnerschaften können die jeweiligen Arbeitsschritte flexibel gesteuert werden. So lassen sich beispielweise die Entwurfsleistungen fast vollständig in Deutschland erarbeiten, in der Genehmigungsphase wird auf das korrelierende Büro zurückgegriffen, die Ausführungsplanung wird in Deutschland geplant und im Zielland geprüft. Während der Vorbereitung und der Durchführung der Baumaßnahme ist ein Mitarbeiter im korrelierenden Planungsbüro vor Ort. 5.3.2 Outsourcing / Planungsbüros als Subunternehmer Falls ein deutsches Büro mit einem kompletten Planungs- und Bauüberwachungsleistung beauftragt wurde und dieses die Leistung nicht in Eigenleistung übernehmen will oder kann, bieten sich zwei Verfahrensmöglichkeiten. Entweder sucht das Büro ein vor Ort gelegenes Planungsbüro und bearbeitet den Auftrag in Kooperation oder es beauftragt dieses Büro als Subunternehmer. In beiden Fällen sollte der Bauherr frühzeitig über die geplante Verfahrensweise informiert werden, um eventuelle rechtliche Einsprüche zu verhindern.870 870 Vgl. S. Barth, Der Architekt als Unternehmer, Stuttgart 1996 S. 93 Kapitel 5.3 272 Die Subunternehmer stehen in keiner direkten Rechtsbeziehung zum Bauherrn. Als Erfüllungsgehilfen sind sie Auftragnehmer des vom Bauherrn beauftragten Planungsbüros. Dieses Büro schließt, unabhängig vom Planungsvertrag mit dem Bauherrn, Verträge mit seinen Subunternehmern ab und ist somit weiterhin alleiniger Bezugspunkt eventueller Haftungsansprüche des Bauherrn. Dieser Zustand ist einer der wichtigsten Kriterien bei der Wahl jener Organisationsform. Eventuelle Haftungsursachen sollten im Subunternehmer-Vertrag in ähnlicher Form abgedeckt sein, die der eigentliche Planungsvertrag mit dem Bauherrn vorgibt. So können Haftungsansprüche des Bauherrn in zweiter Instanz beim Subunternehmer eingefordert werden. Abb. 5.3.2.1: Outsourcing von Planungsleistungen Der Vertrag zwischen Planer und Subunternehmer sollte ebenso mit erfahrenem Rechtsbeistand formuliert werden wie der Vertrag zwischen Bauherr und Planer, um vor rechtlichen Fallen geschützt zu sein. Insbesondere bei der Rechtswahl nach deutschem Recht ist bei der Beauftragung von Subunternehmer jedoch die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu beachten.871 Wird der Subunternehmer mit einem Dienstleistungsvertrag beschäftigt, wird es juristisch schwierig, eventuell entstandene Haftungsansprüche des Bauherrn beim Subunternehmer einzufordern, da dieser nicht das fertige Werk schuldet, sondern lediglich die eigentliche Arbeit daran. Er muss also schuldhaft Planungsfehler begangen haben. Nur bei einem Werkvertragsverhältnis schuldet der Subunternehmer ebenso das fertige Werk wie der eigentliche Planer und muss somit (indirekt über den Hauptplaner) Haftungsansprüche des Bauherrn tragen, 871 Vgl. A. Wirth/S. Theis, Architekt und Bauherr, Essen 1997 S. 97 ff Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 273 soweit sie seinen Arbeitsbereich betreffen. Den Auftragnehmer trifft mit Abschluss des Werkvertrags eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Ebenso ist bei der Vergütung Vorsicht geboten. Gibt der Architekt nach deutschem Vertragsrecht Planungsleistungen an auslandserfahrenere Planungsbüros innerhalb Deutschland ab, ist bei der Vergütung der Leistung zwingend die Abrechnung nach HOAI vorgeschrieben, auch wenn er selbst nur eine geringere Vergütung aus dem Ausland erhält. Eine Subunternehmerform, die bei grenzüberschreitender Tätigkeit vermehrt auftritt, ist die Beauftragung eines Bauüberwachungsbüros vor Ort, um den Arbeitsbereich zu outsourcen, der dem ausländischen Büro die intensivste Anwesenheit vor Ort abverlangen würde. Das Subunternehmer-Büro verfügt zudem über das notwendige lokale Fachwissen, um den Bauprozess erfolgreich zu überwachen und zu koordinieren. Ein Outsourcing von Planungsleistungen kann aber auch unabhängig vom Planungsauftrag gewinnbringend angewendet werden. Hat ein Büro über einen längeren Zeitraum gute Erfahrungen mit ausländischen Partnerbüros in Ländern mit niedrigeren Lohnkosten gemacht, besteht die Möglichkeit, arbeitsintensive Planungsleistungen für Objekte in Deutschland vom ausländischen Partnerbüro bearbeiten zu lassen. So nutzen einige größere deutsche Tragwerksplaner bei standardisierten Berechnungsverfahren bereits Outsourcing von Planungsleistungen. Durch weltweite Internet-Vernetzung und Standard-Schnittstellen wie dxf, Word oder Excel bleiben die Transaktionskosten bei eingespielten Teams auf niedrigem Niveau. Trotzdem ist dieser Schritt nur mittelständischen Planungsbüros zu empfehlen, da eine Risikoabdeckung gegeben sein sollte. 5.3.3 Grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaft Die Organisationsform zur Durchführung eines Auslandsauftrages, die einer virtuellen Kooperation nach organisationsgestalterischen Aspekten am nächsten kommt, ist die Aufteilung des Auftrages zwischen zwei oder mehr Kooperationspartnern. Dabei wird einer der Partner mit der Durchführung von Planung und Objektüberwachung eines Bauobjektes beauftragt. Dieser bildet mit einem ausländischen Partner eine Kooperation zur Durchführung des Auftrages. Die Aufteilung der Arbeitsbereiche auf die einzelnen Architekturbüros erfolgt innerhalb der Kooperation und wird Basis der gemeinsamen Arbeit. Für diese Form der Organisation von grenzüberschreitender Tätigkeit ergeben sich unterschiedlichste Gesellschaftsformen, im deutschen Recht beispielsweise von der Kapitel 5.3 274 GbR872 über Partnerschaften nach PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) bis zu GmbHs873. Abb. 5.3.3.1: Grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaft Wichtig für den Erfolg einer grenzüberschreitenden Kooperation ist die ausgewogene Verteilung von Ertrag und Risiko, so dass alle Partner ein gleichbleibendes Interesse an der erfolgreichen Umsetzung des Planungsauftrags haben und während der Bearbeitung behalten. Gerade, wenn ein Partner in der Aufteilung von Kompetenzen, Gewinnaussichten oder beispielsweise Haftungsrisiken benachteiligt ist oder von diesem Tatbestand ausgeht, verliert er den gemeinschaftlichen Blickwinkel für die Erfüllung der Planungsaufgabe. So ist neben regelmäßiger Kommunikation über die Auftragsinhalte und deren Bearbeitung auf Ebene der Büroinhaber ein Vertrag sinnvoll, der beide Partner gleichermaßen an Erfolgen partizipieren lässt und eventuelle Haftungsansprüche des Bauherrn aufteilt. Grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaften resultieren oft aus Wettbewerbsgewinnen ausländischer Planungsbüros, die nicht in der Lage sind, den Auftrag vollständig in Eigenleistung zu bearbeiten. In diesem Fall wird die Aufteilung der Planungsleistungen vielfach vom Gewinnerbüro in Rücksprache mit dem Bauherrn bestimmt und auf dieser Grundlage ein Kooperationspartner gesucht. Andersherum suchen kleinere einheimische Planungsbüros Kooperationen mit bekannten ausländischen Büros für die Bearbeitung von Wettbewerben oder für 872 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 873 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 275 Planungsausschreibungen, da sie sich von der Kooperation Wettbewerbsvorteile auf dem eigenen Markt versprechen. Bei der Aufteilung der Planungsleistungen spielen die architektonischen Motive des Entwurfsbüros eine große Rolle. Da der Kooperationspartner in allen Leistungsphasen die Ergebnisse auf ihre Richtigkeit prüft, spielt die Furcht vor fehlendem Fachwissen als Entscheidungsfaktor nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidender sind praktische Planungsabläufe und der gewünschte Einfluss auf die Entwurfstiefe. Büros, die ihre Priorität im reinen Entwurf sehen, überlassen ihren Kooperationspartner im Normalfall nach der Baugenehmigung den Hauptteil der Arbeit, Architekturbüros, die ihre Entwurfsarbeit ebenso im Detail erkennen, bearbeiten die Ausführungsplanung und teilweise auch die Ausschreibung der Bauleistungen im eigenen Büro und lassen diese vom Kooperationspartner lediglich gegenprüfen. Die finanzielle Aufteilung der Honorarsumme ist Verhandlungssache. Erfahrungsgemäß erhält das je nach Leistungsphase mit dem kleineren Arbeitsaufwand betrauten Planungsbüro ca. 10 – 30 % der zugehörigen Honorarsumme, beispielsweise für die Prüfung der vom Kooperationspartner ausgearbeiteten Ausführungsplanung oder für die künstlerische Oberbauleitung. 5.3.4 Netzwerke Netzwerke im Planungsbereich sind im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht mit Netzwerken von Großkonzernen vergleichbar. Sie sind zweifelsohne die komplexeste Organisationsform der grenzüberschreitenden Tätigkeit und werden nicht für einzelne Bauobjekte sondern aus langfristigen Entwicklungsperspektiven gebildet. Netzwerke im europäischen Binnenmarkt bieten Planern die Möglichkeit, durch die Vielfalt der Qualifikationen und geografische Ausdehnung des Netzwerkes Großkunden in inter- und transnationalen Wirtschaftsbereichen zu gewinnen, die ansonsten an einzelnen im Netzwerk befindlichen Planungsbüros auf Grund ihrer Größe nicht interessiert wären. Viele der entstandenen Netzwerke sollten auf Grund ihrer sehr lockeren Zusammenarbeit eher als Optionsverbund möglicher Kooperationen im Sinne einer virtuellen Kooperation beschrieben werden, da die Zusammenarbeit eher sporadisch ist und nur im Falle eines konkreten Planungsauftrags belebt wird. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt dann eher in Form einer Kooperationspartnerschaft. Um grundlegend ein Netzwerk zu definieren, wird (wie in Kapitel 5.1.5 aufgezeigt) anlehnend an Sydow874 eine Netzwerkorganisation als eine auf Wettbewerbsvorteile 874 Vgl. J. Sydow, Strategische Netzwerke, Evolution und Organisation, Wiesbaden 1993 Kapitel 5.3 276 zielende Organisationsform ökonomischer Aktivitäten gesehen, die sich aus rechtlich selbstständigen aber wirtschaftlich voneinander meist abhängigen Unternehmen in stabiler und kooperativer Beziehung zusammensetzt. Der Begriff Netzwerk wird von Planern in der Praxis entgegen der Definitionen in Kapitel 5.1.5 für alle Arten von Kooperationen genutzt, die mehr als zwei Partner beinhalten. Daher wird in diesem Zusammenhang realitätsnah zwischen Netzwerken als Interessenverbund und institutionellen Netzwerken unterschieden. Abb. 5.3.4.1: Netzwerk als Interessenverbund Netzwerke im Planungsbereich, die über eine sporadische Kooperation hinaus institutionellen Charakter auf Basis eines Kooperationsvertrages aufweisen, sind im Planungsbereich eher selten anzutreffen. Bei einem institutionellen Netzwerk wird eine eigene Gesellschaft, meist GmbH oder Aktiengesellschaft, mit eigenem Firmensitz und eigenem Gesellschaftsnamen gegründet. Die Partner des Netzwerks erhalten Beteiligungen an der Gesellschaft je nach Umsatz oder Einbringung in das Netzwerk. Bei größeren Netzwerken kann eine Einrichtung einer Geschäftsleitung und eigenen Geschäfträumen als zentrale Stelle für Akquisition und Kundenbetreuung sinnvoll werden. Dabei entstehen allerdings Verwaltungskosten in nicht geringem Umfang, die von den Netzwerkpartnern getragen werden müssen. Der Austritt oder Einstieg weiterer Partnerbüros ist über eine finanzielle Beteiligung am Netzwerk oder beispielsweise den Erwerb oder Verkauf von Aktien jederzeit möglich. Durch Veränderungen in der Partnerstruktur wird das Netzwerk in seiner Existenz nicht grundsätzlich gefährdet. Gewinne, die von der Gesellschaft erzielt werden, können anteilig zum weiteren Ausbau des Netzwerkes verwendet oder den Netzwerkpartnern ausgezahlt werden. Organisation grenzüberschreitender Tätigkeit Grenzüberschreitende Tätigkeit in kooperativen Organisationsformen 277 Abb. 5.3.4.2: Institutionelles Netzwerk Ein institutionelles Netzwerk ermöglicht den Partnern einen unkomplizierten Austausch von Fachwissen, Planungsleistungen und Personal und bietet somit viele Vorteile der zuvor genannten Organisationsformen. So können interne Auftragsspitzen und – einbrüche über das Netzwerk abgefangen werden sowie Spezialwissen und Fachplanungen integriert werden. Der regelmäßige Austausch von Mitarbeitern führt durch kontrolliertes Wissensmanagement zudem zu einem gemeinschaftlichen Anstieg des Fachwissens. Durch die gemeinschaftliche Bewerbung über das Netzwerk erreicht man durch kumulierte Referenzen neue Kunden bzw. größere Planungsaufgaben. Ebenso wird darüber die Annahme bei beschränkten Wettbewerben erleichtert. Durch eine zentrale Geschäftsleitung können Großkunden betreut werden, die multinationale Bauaufgaben vergeben und einen kompetenten Partner bei der Betreuung der Planungsaufgaben suchen. Zudem besteht die Möglichkeit, über ein institutionelles Netzwerk kompetente Fachjuristen zu finanzieren, die dem Netzwerk und einzelnen Partnern zur Seite stehen. Das zentrale Problem eines institutionellen Netzwerkes ist die Abhängigkeit des einzelnen Planungsbüro von der Effizienz und Gemeinschaftlichkeit des Netzwerkes. Die Gründung und Unterhaltung eines Planungsnetzwerks erfordert von allen Teilnehmern ein hohe Maß an persönlichem Engagement und finanzieller Investition. Der positive Ergebnis des Engagements stellt sich oft erst langfristig ein, so dass das Risiko einer Fehlinvestition hoch ist. Auch führen beizeiten unfaire und auf den persönlichen Gewinn ausgerichtete Kapitel 5.3 278 Verhaltensweisen einzelner Partnern schnell dazu, dass ein Netzwerk auf Grund fehlender gemeinschaftlicher Basis keinen Sinn mehr ergibt und durch gegenseitiges Misstrauen aufgelöst wird. Der Erfolg und die Stabilität des gesamten Netzwerkes hängen davon ab, dass jeder Partner gleichermaßen von den Investitionen profitiert und das gegenseitige Vertrauen durch intensiven Kontakt gepflegt wird. Ebenso muss geprüft werden, wie tief eine Verknüpfungsebene in das eigene Büro eingreifen kann, ohne einerseits die Abhängigkeit zu groß werden zu lassen, obwohl andererseits die Beziehungsdichte zwischen den Unternehmen möglichst multiliteral sein sollte875. 875 Vgl. M. Reiß, Netzwerk Unternehmer, Fallstudien netzwerkintegrierter Spin-offs, Ventures, Start-ups und KMU, München 2000 S. 9 Kapitel 6.1 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 279 Kapitel 6 - Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit In diesem Kapitel soll die Wirtschaftlichkeit von grenzüberschreitenden Planungsaufträgen untersucht werden. Dazu werden zunächst die europäischen Bauwirtschaften auf ihre Größe und Wachstumspotentiale untersucht und die Verteilung der Bautätigkeit auf die Bereiche Wohnungsbau, Wirtschaftsbau, öffentlicher Bau bzw. Ingenieur-/Tiefbau herausgearbeitet. Als zweiter Schritt werden die Planungsmärkte der europäischen Staaten durchleuchtet. Dabei stehen Strukturen, Größe, Aufgabenbereiche und Leistungsspektrum von Architekturbüros im Vordergrund. Die Daten zu Bauwirtschaften und den zugehörigen Planungsmärkten erlauben neben den Einblicken in einzelne Länderstrukturen eine spätere generelle Betrachtung eventueller Marktzugangschancen in Kapitel 7. Im Kapitel 6.2 wird zusätzlich zur Datenbasis eine Herleitung für die zielkostengerechte Kalkulation von Auslandsaufträgen erarbeitet. Auf einer betriebswirtschaftlichen Berechnungsgrundlage wird eine Methodik zur Kostenabschätzung und finanziellen Bewertung grenzüberschreitender Tätigkeiten entwickelt. 6.1 Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte Auch wenn der europäische Binnenmarkt eine unter wirtschaftlichen Aspekten gesehen offene Struktur bietet, sind die Bauwirtschaften ebenso wie die Planungsmärkte höchst heterogen. Natürlich spüren alle Staaten internationale Rezessionen und Wachstumsphasen, die Auswirkungen sind jedoch sehr unterschiedlich. Während einige Staaten geradezu großartige Wachstumsraten in der Bauwirtschaft verzeichnen können (wie Irland, Spanien oder Portugal), herrscht in anderen Staaten langanhaltende Rezessionsstimmung (wie in Deutschland). Eine Angleichung der nationalen Wirtschaften findet auch nach langjähriger Etablierung des Binnenmarkt nur in sehr geringem Maße statt. So ist es sehr sinnvoll, sowohl die Bauwirtschaften wie auch die Planungsmärkte der einzelnen Staaten individuell zu betrachten. Kapitel 6.1 280 Abb. 6.1.0.1: Bauproduktion und Wachstum in Europa876 6.1.1 Bauwirtschaften in den EU-Mitgliedstaaten Die belgische Bauproduktion erreichte 2002 eine Größe von 28Mrd.€, wobei der Wohnungs- und Wirtschaftsbau einen Anteil von 23,15Mrd.€ hatte. Der Wohnungsbau macht 42,6% der gesamten Bautätigkeit aus, der Wirtschaftsbau hat einen Anteil von 38,5%, Ingenieurbauten 18,9%877. Die Investitionen in den Wohnungsneubau leiden seit einigen Jahren am starken Anstieg der Grundstückspreise und am reduzierten sozialen Wohnungsbau878. Demgegenüber steigen aber die Investitionen im Instandhaltungs- und Sanierungsbereich. Generell ist der Wohnungsbau geprägt durch private Investitionen (75%), der soziale Wohnungsbau hat nur einen Anteil von 5%879. Die Investitionen im 876 Vgl. B. Bielefeld, Leistungsphase+, Alternativen für Architekten: Der Architekt ohne Grenzen, Baumeister 06/04 877 Information der Belgischen Zementindustrie Febelcem unter http://www.febelcem.be/fr/infoeco/pglob.htm, 07.06.04 878 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 82 879 Vgl. F.Hendriecks u.a., Sustainable construction in Belgium, S.4, BBRI(Hrsg.), http://www.sustainable- design.ie/sustain/belgium.pdf, 07.06.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 281 Industrie- und Wirtschaftsbau sind auf relativ stabilem Niveau, allerdings geht die Bauproduktion im öffentlichen Sektor zurück (im Jahr 2000 noch 4,86Mrd.€, 2003 nur noch 4,46Mrd.€). Insgesamt wird bis 2005 mit stabilem, leicht rückläufigem Bauvolumen gerechnet880. Bei einem Anteil von 10,5% der Bauproduktion am BIP881 sind ca. 12% der belgischen Firmen in der Bauwirtschaft tätig. Charakteristisch ist in Belgien die große Anzahl von kleinen und mittleren Bauunternehmen so beschäftigen rund 80% der 67.000 Baufirmen weniger als 10 Mitarbeiter.882 Baukonjunktur in Belgien reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -6,0 -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Belgien 2,1 3,4 -3,1 6,1 -0,6 6,3 2,6 -3,4 -5,1 -0,8 2,4 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.1: Baukonjunktur in Belgien 1994-2004883 Die dänische Bauproduktion erreichte 2000 eine Höhe von knapp 20Mrd.€, Industrie und Ingenieurbauten erreichten dabei einen Anteil von 8,8Mrd.€. Insgesamt entfielen 34% auf Reparatur und Instandhaltungsarbeiten, 66% auf den gesamten Neubausektor. Während 1972 der Bausektor noch 12% des BIP erwirtschaftete, lag der Anteil 1996 nur noch bei 6%, was hauptsächlich den Wohnungsbau betroffen hat884. Inzwischen (Stand 2002) hat sich der Anteil wieder bei 11% eingependelt885. Die Höchststände von über 55.000 Wohneinheiten in den 70er Jahre wurden nicht mehr erreicht ,so wurden im Jahr 2000 lediglich 15.400 Wohnungen 880 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang 881 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 882 Vgl. Belgium, Hanscomb, http://www.hanscombglobal.com/wacr47.htm, 02.06.02 und Vgl. Jahresbericht 2001, S.5 f., European Builders Confederation, http://www.eubuilders.org/PDF/AR_FR2001.pdf, 07.06.04 883 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 884 vgl. Denmark - The Building and Construction Industry, Royal Danish Ministry of foreign Affairs, http://www.um.dk/english/danmark/danmarksbog/kap2/2-8.asp, 11.06.03 und vgl. Construction and Housing, Statistik Årbog 2001, Statistical Yearbook 2001,11.06.02 885 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 Kapitel 6.1 282 neu gebaut886. Auch wenn wieder mit moderaten Zuwächsen im Wohnungsbau gerechnet wird, ist die gesamte Bauwirtschaft eher rückläufig (2001-2005 ein Rückgang von –1,4% prognostiziert)887. 0 15 30 45 60 1975 1980 1985 1990 1995 2000 Ta us en de Abb. 6.1.1.2: Neubauproduktion, Wohnungsbau in Belgien888 Baukonjunktur in Dänemark reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Dänemark 2,5 6,1 7,1 2,8 3,4 -2,7 3,9 -1,8 0,3 -2,7 -0,3 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.3: Dänische Baukonjunktur 1994-2004889 Der Instandhaltungsbereich ist in den letzten Jahren stärker geworden, so arbeitet inzwischen mehr Personal in der Instandhaltung als im Wohnungsneubau. Im Ingenieurbausektor stellte in den letzten Jahren das Großprojekt der Öresundbrücke eine außergewöhnliche Situation dar. Eine weitere Verbindung über den Fehmarnbelt ist zwar geplant, jedoch aufgrund hoher Kosten nicht gesichert, da das reale Verkehrsaufkommen 886 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 100 887 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang 888 vgl. Construction and Housing, S.4, Statistical Yearbook 2001, Statistik Årbog 2001, 11.06.02 889 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 283 der Öresundbrücke die Erwartungen bislang nicht erfüllt hat. Der Wirtschaftsbau erlebte im Jahr 2000 einen vorläufigen Höhepunkt, seitdem gehen die Aufträge wieder zurück890. Der dänische Bausektor besteht im Wesentlichen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen, seit den 70er Jahren hat sich die Situation der Bauwirtschaft abgesehen von einigen leichten Erholungen in 80er Jahren stetig verschlechtert. So gingen viele Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft verloren, im Jahr 2000 waren noch 6,2% aller Beschäftigten in der Bauindustrie tätig891. Die deutsche Bauwirtschaft hat seit Mitte der 90er Jahre mit einem kontinuierlichen Rückgang des Bauvolumens zu kämpfen, da der Bauboom, der nach der Wiedervereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern einsetzte, durch viele Fehlinvestitionen, niedriges Wirtschaftswachstum und Leerstände von Neubauten zum Erliegen gekommen war. Nach langen rückläufigen Jahren sind zwar erste positive Signale für einen Konjunkturbelebung zu entdecken, ein Ende der Talfahrt ist aber noch nicht auszumachen, da langfristige Investitionen sowohl im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich auf Grund fehlender Zukunftssicherheiten nur bedingt eingegangen werden. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt erreichte im Jahr 2003 bei 1987,7Mrd.€ erstmalig seit 1993 keine Zunahme, das BIP entspricht 25.800€ pro Person.892 Baukonjunktur in Deutschland reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -10,0 -5,0 0,0 5,0 10,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Deutschland 6,9 -1,8 -2,9 -1,5 -1,0 1,4 -2,7 -5,9 -5,8 3,4 -1,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.4: Deutsche Baukonjunktur 1994-2004893 890 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 101 891 vgl. Email-Information, Finn Bo Frandsen, Danish Contractors´ Association, 07.08.02 892 Datenquelle: Stat. Bundesamt unter http://www.destatis.de/indicators/d/vgrueb.htm, 12.06.04 Kapitel 6.1 284 Die Bauinvestitionen verringerten sich im Jahr 2003 auf 207,9Mrd.€, was einem BIP-Anteil von 10,5% entspricht.894 Dabei liegt Deutschland immer noch mit großem Abstand auf dem ersten Platz vor Frankreich mit ca. 118Mrd.€.895 Der deutsche Baumarkt wird weiterhin mit einem Anteil von 57% und trotz starker Rückgänge innerhalb der letzten vier Jahre um 20Mrd.€ vom Wohnungsbau dominiert. Der Wirtschaftsbau ist mit rund 60Mrd.€ halb so stark wie der Wohnungsbau und zeigt weiterhin Rückgänge auf breiter Basis, auch im öffentlichen Bau geht die seit Jahren andauernde Talfahrt mit einer Verringerung von 6,6% innerhalb eines Jahres weiter. Das Volumen des öffentlichen Hochbaus hat sich seit 1991 nahezu halbiert, wohingegen der öffentliche Tiefbau im gleichen Zeitraum lediglich um 10% zurückging.896 Estland hat eine starke wirtschaftliche Bindung zu anderen Ländern im Ostseeraum, insbesondere Finnland, da die Hauptstadt Tallinn über die Finnische Meeresbucht nur 80 km von Helsinki entfernt ist. Deutschland ist im Export nach Estland der wichtigste Handelspartner hinter Finnland897. Estland gilt in Bezug auf die Einführung der Marktwirtschaft und die Umstrukturierung der Wirtschaft als das fortschrittlichste Land des Baltikums. Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren stabil zwischen 5% und 7%, wobei die starke Binnenmarktnachfrage im Jahr 2002 den konjunkturell bedingt verringerten Absatz in die EU ausgleichen konnte. Das BIP pro Kopf betrug 2002 rund 4.500 Euro, ein Anstieg um 5,8% auf insgesamt 6,8 Mrd. Euro. Für 2003 geht man von einem Wachstum von 5,5% aus. Bei einer Arbeitslosenrate von ca. 10% hat Estland mit etwa 390 USD einer der niedrigsten Durchschnittslöhne der neuen EU- Mitgliedsstaaten.898 Der Bausektor, der beachtliche Wachstumsraten aufweist, erhält 2004 wahrscheinlich einen zusätzlichen Schub aufgrund der ab dem EU-Beitritt zur Verfügung stehenden Mittel aus Struktur- und Kohäsionsfonds. Die Schwerpunkte werden dabei auf Investitionen in die Verkehrs- und Umweltinfrastruktur liegen899. 893 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 894 Vgl. ZDB (Zentralverband Deutsches Baugewerbe), Baumarkt 2003: Ergebnisse, Entwicklungen, Tendenzen, Berlin 2004, download unter http://www.zdb.de/zdb.nsf/405E16751F55C807C1256CB0003E11DA/$File/ZDB- Baumarkt2003.pdf,12.06.04 895 Vgl. Hauptverband der deutschen Bauindustrie, Wichtige Baudaten 2003, download unter http://www.bauindustrie.de/downloads/Baudatenkarte_2003.pdf, 12.06.04 896 Vgl. ZDB (Zentralverband Deutsches Baugewerbe), Baumarkt 2003: Ergebnisse, Entwicklungen, Tendenzen, Berlin 2004, download unter http://www.zdb.de/zdb.nsf/405E16751F55C807C1256CB0003E11DA/$File/ZDB- Baumarkt2003.pdf,12.06.04 897 Vgl. J. Triebel, Estland, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 153 898Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Estland, http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laender/eic_erw_ee.doc, 17.11.03 899 Vgl. J. Triebel, Estland, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 153 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 285 Wirtschaftswachstum in Estland 1990-2004 Veränderung des realen BIP in Prozent -30 -20 -10 0 10 20 EU 2,5 1,2 1,1 -0,5 2,7 2,4 1,7 2,5 2,9 2,9 3,6 1,7 1,1 0,8 2 ESTLAND -7,9 -21,6 -8,2 -2 4,3 3,9 9,8 4,6 -0,6 7,3 6,5 6,0 4,4 5,6 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004* % *Prognose / Schätzung Abb. 6.1.1.5: Wirtschaftswachstum in Estland900 Die finnische Bauproduktion erreichte 2003 eine Höhe von 18,8Mrd.€, wobei die Anteile des Wohnungsbaus bei 3,9Mrd.€ (21%), die des Gewerbe-, Industrie- und Wirtschaftsbau bei 4,50Mrd.€ (24%) und die Anteile von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bei 6,5Mrd.€ (34,6%) mit steigender Tendenz lagen901. Der Ingenieurbau belegte mit 3,9Mrd.€ ein Marktsegment von 21%902. In den letzten Jahren war der Wohnungsbau im Neubaubereich der Wachstumssektor der finnischen Bauindustrie903. Der Bausektor erreicht seit 1991 jährliche Zuwachsraten von 4-8%, jedoch wird von Euroconstruct mit einem Rückgang des realen Bauvolumens zwischen 2001 und 2005 von –3,1% gerechnet904, der Instandhaltungssektor wird seinen prozentualen Marktanteil voraussichtlich erhöhen können. Im finnischen Baugewerbe waren im Jahr 2000 rund 149.000 Menschen beschäftigt, was einem Zuwachs von fast 8% seit 1998 entspricht905. 900 Vgl. http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt-wirtschaftswachstum.pdf, 08.11.03 901 Vgl. Vgl. Economic indicators of finnish building industry, RT, http://www.rakennusteollisuusrt.fi/tietoa_alasta/tilastot_suhdanteet/kuvio_39.pdf, 07.06.04 902 Vgl. Statistisches Jahrbuch 2004 der finnischen Bauindustrie, http://raksadev.fountainpark.com/english/aboutindustry/yearb2004.pdf, 07.06.04 903 vgl. Statistisches Zentralamt, http://www.stat.fi/tk/tp/tasku/taskug_rakentaminen.html#Baugewerbe, 07.06.04 Statistisches Zentralamt, http://www.tilastokeskus.fi/tk/tp/tasku/taskug_kansantalous.html, 07.06.04 Wellbeing through construction in Finland 2000, VTT, http://www.vtt.fi/rte/dms/pdf/wellb2000.pdf, 07.06.04 904 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang 905 Vgl. http://www.rakennusteollisuusrt.fi/tietoa_alasta/tilastot_suhdanteet/kuvio_39.pdf, 07.06.04 Kapitel 6.1 286 Baukonjunktur in Finnland reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -6,0 -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 10,0 12,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Finnland -4,3 1,4 7,4 9,2 10,3 3,3 4,2 -0,3 0,1 -1,0 1,4 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.6: Baukonjunktur in Finnland 1994-2004906 Die Bauproduktion erreichte 2000 einen Wert von 123,64Mrd.€907 und im Jahr 2002 nur noch ca. 118Mrd.€908. Nach sieben krisengeschüttelten Jahren in den 90ern befand sich die französische Bauwirtschaft seit 1999 wieder auf Wachstumskurs, so dass die Bauproduktion wieder auf einem Niveau wie zu Beginn der neunziger Jahre lag. Allerdings ist das Wachstum in den letzten 2 Jahren wieder zum Stillstand gelangt. Der Wohnungsbau hat im Jahr 1999 mit 300.000 erstellten Einheiten wieder das Niveau von 1990 erreicht, welches seitdem stetig wieder sinkt. Im Jahr 2000 wurde erstmalig mit rund 30,49Mrd.€ mehr in den Sanierungssektor investiert als in den Wohnungsneubau.909 Bei öffentlichen Bauvorhaben hatte sich das Produktionsvolumen ebenfalls deutlich verbessert, so gab es im Jahr 2000 einen Zuwachs von 4,6 %, vor allem durch die Bauinvestitionen der Kommunen (45% der gesamten Investitionen bei öffentlichen Bauvorhaben) und der staatlichen Energieversorger EDF (Electricité de France) bzw. GDF (Gaz de France), die eine Reihe von Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. 906 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 907 Vgl. La construction en europe, EBC, S.29, Sept. 2001, http://www.eurobuilders.com/PDF/AR_FR2001.pdf, 02.06.02 908 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 909 Vgl. 2000: une deuxième année exceptionnelle pour la construction, Insee Premiere N°786-Juin 2001, Institute Nationale de la statistique et des études économique, http://www.insee.fr/fr/ffc/docs_ffc/IP786.pdf, 07.06.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 287 Baukonjunktur in Frankreich reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -6,0 -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Frankreich -0,3 -1,3 -3,7 -1,0 0,6 5,7 7,2 1,9 -0,3 -0,2 0,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.7: Baukonjunktur in Frankreich 1994-2004910 Auch der Wirtschaftsbau hat sich vom starken Rückgang Mitte der neunziger Jahre erholt (s. Abb. 6.1.1.8). Für das Jahr 2002 wird aber wieder ein Rückgang von 25% der neuen Baugenehmigungen im Bürobau prognostiziert911. Seit 1998 sind hier wieder spürbare Wachstumsraten zu verzeichnen. Nachdem der Sektor in den Jahren von 1990 bis 1997 insgesamt 270.000 Arbeitnehmer abbauen musste, wurden bis Ende 2000 wieder 112.000 Arbeitskräfte eingestellt, derzeit sind insgesamt ca. 1.500.000 Beschäftigte im Bausektor tätig912. 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Bürobau Handel und Gewerbe Industriebau [ in Tsd. m² ] Quelle: Sitadel - SES - M inistère de l´Équipement Abb. 6.1.1.8: Wirtschaftsbau 1990-2000 in Frankreich909 910 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 911 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 53 Kapitel 6.1 288 Die griechische Wirtschaft befindet sich im europäischen Vergleich in einer überdurchschnittlichen Wachstumsphase. Das Wachstum des BIP lag in den Jahren 2001- 2004 im Bereich von 3-4%913. Das griechische Institut für Wirtschaftsstudien in der Bauwirtschaft erwartet auch in den kommenden Jahren eine wachsende Bauwirtschaft. So erhöhte sich das Bauvolumen von 12,0Mrd.€ im Jahr 2001 auf 14,4Mrd.€ im Jahr 2002. Schätzungen zufolge wird der Wohnungsbau in den Jahren 2002-2004 12% des BIP beisteuern, was insbesondere auf das dritte gemeinschaftliche Förderkonzept der EU zurückzuführen ist. Auch die Olympiade 2004 hat zu einem enormen Bauschub in allen Bereichen geführt. So schlugen die öffentlichen Bauvorhaben (Nichtwohnungsbau und Tiefbau) mit 58% des gesamten Bausektors zu Buche914. Im griechischen Bausektor waren 2001 ca. 290.000 Beschäftigte tätig, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Bis 2004 wird mit einer Zunahme um 350.000 gerechnet915. Inwieweit nach den Olympischen Spielen die Bauproduktion einbricht oder in geringerem Maße anhält, ist derzeit noch nicht voraussehbar. Das Bauvolumen wuchs von 1995 bis 1999 kontinuierlich von ca. 84,2 Mrd. € auf 105,1 Mrd. €, was zu großen Teilen den Bereichen Reparatur, Sanierung und Instandhaltung zuzuschreiben ist. Der Aufschwung war allerdings nur im Bereich der privaten Bautätigkeit zu spüren, von öffentlicher Seite gab es kaum Impulse.916 Im Jahr 2002 wurde mit einem bauwirtschaftlichem Wachstum von 8% ein vorläufiger Höhepunkt erreicht, der neben dem Nachholbedarf im Wohnungsbau mit einem Jahreswachstum von 12,2% vor allem dem öffentlichen Nichtwohnungsbau mit 14,9% zu verdanken ist917. Andere Bereiche wie der Sanierungs- und Instandhaltungsbereich halten sich auf stabilem und gesundem Wachstum. 912 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 21 913 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. AD02 914 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. AD04f. 915 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. AD06 916 vgl. Gain Report #UK0049, S.21, USDA-Unites States Department of Agriculture, http://www.fas.usda.gov/gainfiles/200012/65679151.pdf, 20.05.02 vgl. The state of construction Industry, 2000, CIB, http://www.ciboard.org.uk/Stats/SOIR0400.pdf, 19.05.02 917 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 43 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 289 11% Privater Wohnungsbau 7,5% Öffentlicher Bau (ohne Wohnungsbau) 9% Infrastruktur 6% Industriebau 1,5% Öffentlicher Wohnungsbau 47% Instandhaltung, Sanierung 18% Gewerbebau Abb. 6.1.1.9: Struktur des britischen Bausektors916 Der Gewerbe- und Wirtschaftsbau verzeichnete in der ersten Hälfte 2000 mit 8,5% ein deutliches Wachstum. Neben dem e-commerce war ein deutlicher Raumbedarf im Bildungs- und Gesundheitswesen zu spüren. Um eine weitere Verödung der Städte zu vermeiden, werden außerstädtische Projekte mittlerweile möglichst vermieden, so dass kommerzielle Gewerbeparkprojekte und die Freizeit- und Unterhaltungsindustrie keine Zuwächse vermelden können. Baukonjunktur in Großbritannien reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 10,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Großbritannien 3,3 -0,1 2,4 3,1 1,7 1,5 1,6 3,6 8,0 3,7 1,6 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.10: Baukonjunktur in Großbritannien 1994-2004918 Zuwachsraten von rund 12% werden für das Jahr 2003 auch im Bereich des Tief- bzw. Ingenieurbaus prognostiziert. Vor allem der durch die Regierung aufgestellte 10 Jahresplan für den Straßen- und Transportsektor lässt die größeren Bauunternehmen 918 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 Kapitel 6.1 290 hoffen, kleinere Baufirmen sehen der Zukunft allerdings nicht so optimistisch entgegen. Im Frühling 2000 hatte die Bauindustrie 1,344 Millionen Beschäftigte919, davon waren mit 622.000 fast die Hälfte (46%) selbständig. Nach Berechungen der Regierung belief sich die Schattenwirtschaft im Bausektor auf ca. 10% des von der Bauwirtschaft erzielten BIP920. Die irische Bauwirtschaft hatte im EU-Vergleich in den letzten Jahren mit rund 20% den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt, inzwischen ist der Anteil auf 16,3% an die zweite Stelle hinter Portugal gesunken (Stand 2003). Das Bauvolumen belief sich 2003 auf einen Wert von ca. 20Mrd.€.921 Der Wohnungsbau hatte dabei einen Anteil von 52%, der Wirtschaftsbau von 28% und der Ingenieur- und Infrastrukturbereich von 18%922. Baukonjunktur in Irland reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Irland 11,0 13,6 18,3 14,9 8,2 12,1 6,3 3,9 -0,7 1,1 0,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.11: Irische Baukonjunktur 1994-2004923 Die Bautätigkeit ist seit Anfang der neunziger Jahre vornehmlich bedingt durch EU- Strukturfonds kontinuierlich gestiegen, zur Zeit vermindert sich das Wachstum und bis 2005 werden erstmalig Einbußen von –1,7% (von 2001-2005) prognostiziert924. Die Bauwirtschaft beschäftigt direkt oder indirekt 227.000 Menschen, was 14% aller Berufstätigen in Irland entspricht. Irische Baufirmen sind in der Regel relativ klein, so 919 vgl. Construction Statistics Annual, August 2001, Department of Trade and Industry - DTI, http://www.dti.gov.uk/construction/stats/stats2001/pdf/constat2001.pdf, 19.05.02 920 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 45 921 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 922 vgl. National Development Plan 2000-2006, Stationary Office, http://www.environ.ie/pdf/actionplan.pdf, 28.05.02 923 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 924 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 291 beschäftigen 60% der rund 6.000 Firmen weniger als fünf Mitarbeiter. Durch das starke Wachstum der Bauwirtschaft entstand ein starker Bedarf an Fachkräften. So wurde der Bedarf von 2000-2006 auf 68.000 Baufacharbeiter, 7.000 Architekten und weiteren 5.000 bauspezifischen Ingenieurdienstleistungen geschätzt 925. Der Wohnungsbausektor ist der wichtigste bauwirtschaftliche Zweig. So war Irland 1994 bezüglich des Wohneigentums mit einer Rate von 81% führend in der EU, dabei hat der private Wohnungsbau einen Anteil von über 90%. öffentlich Privat 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1992 1995 1998 2001 Abb. 6.1.1.12: Wohnungsbaufertigstellungen in Irland 1992-2001926 Die abschwächenden Wachstumsraten machen sich mittlerweile auch im Wirtschaftbau und im Bereich der Infrastruktur bemerkbar927, auch wenn aufgrund des Nachholbedarfs an Infrastruktur, Wirtschaftsbauten etc. ein kontinuierliches Wachstum bis 2015 prognostiziert wird. Die Bauproduktion belief sich 2000 auf 139,6Mrd.€928 und bleibt seitdem auf stabilem Niveau. Für Italien typisch ist der hohe Anteil von über 55% an Instandhaltung und Sanierung929. Im Wohnungssektor hat der Neubau einen Anteil von 37% (19,71Mrd.€, Stand 2000), 73% (36,37Mrd.€, Stand 2000) der Bautätigkeit fallen auf Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, wohingegen im Wirtschaftsbau das Verhältnis mit 17,96Mrd.€ im Neubau und 19,74Mrd.€ im Instandhaltungsbereich ausgeglichener ist, die öffentlicher Hand investierte 25,70Mrd.€ (Stand 2000) 925 vgl. National Development Plan 2000-2006, S.10, Stationary Office, http://www.environ.ie/pdf/actionplan.pdf, 28.05.02 926 Vgl. Building and Construction, CSO, Cork, http://www.cso.ie/principalstats/pristat10a.html, 07.06.04 927 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 110f. 928 Vgl. La construction en europe, S.29, EBC, Sept. 2001, http://www.eurobuilders.com/PDF/AR_FR2001.pdf, 02.06.02 929 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 40 Kapitel 6.1 292 vornehmlich im Gesundheits- und Bildungsbereich930. Der Ingenieurbau verzeichnete mit 25,68Mrd.€ (Stand 2000) in den letzten Jahren ein hervorragendes Wachstum. Die Prognosen von Euroconstruct931 sind bis 2005 mit minimalem Zuwachs von 0,2% jährlich stabil. Baukonjunktur in Italien reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -8,0 -6,0 -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Italien -6,3 0,9 3,6 -2,0 -0,2 2,8 5,6 3,7 2,3 1,6 1,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.13: Baukonjunktur in Italien 1994-2004932 Lettlands Wirtschaft war im Jahr 2003 schon zu 98% privatisiert.933 Das Wachstum der lettischen Wirtschaft hielt sich in den letzten Jahren auf einem stabilen Durchschnitt von 4,5%, vor allem durch die Konjunkturantreiber Bauwirtschaft und Inlandsnachfrage. Das BIP betrug 2002 ca. 8,4 Mrd. USD mit einem Anstieg von 6,1%, was einem Pro-Kopf-Anteil von ca. 3.600 USD entspricht.934 Deutschland ist der wichtigste Importpartner Lettlands, wobei die Exporte Lettlands nach Großbritannien einen größeren Anteil besitzen als die nach Deutschland.935 Der Dienstleistungssektor trägt 70% des BIP bei, die Industrie 20%.936 Bei einer offiziellen Arbeitslosenquote im Jahr 2002 von 7,6% (regional bis zu 20%) ist das durchschnittliche Einkommen mit ca. 210 USD das niedrigste unter den neuen Mitgliedstaaten.937 930 Vgl. Gain-report #IT1033 v. 14.02.2002, USDA-Unites States Department of Agriculture, http://www.fas.usda.gov/gainfiles/200202/135683485.pdf, 07.06.04 931 Vgl. Euroconstruct - Europäisches Wirtschafts- und Technologieforschungsinstitut, http://www.euroconstruct.org 932 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 933 Vgl. Länderinformationen – Lettland, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=12&land_id=93 ,18.11.03 934 Vgl. Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Lettland, http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laender/eic_erw_%20lv.doc, 18.11.03 935 Vgl. J. Triebel, Lettland, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 123 936 Vgl. Länderinformationen – Lettland, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=12&land_id=93 ,18.11.03 937 Vgl. Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Lettland, http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laender/eic_erw_%20lv.doc, 18.11.03 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 293 Wirtschaftswachstum in Lettland 1990-2004 Veränderung des realen BIP in Prozent -40 -30 -20 -10 0 10 20 EU 2,5 1,2 1,1 -0,5 2,7 2,4 1,7 2,5 2,9 2,9 3,6 1,7 1,1 0,8 2 LETTLAND -11,1 -35,2 -16,1 0,6 -0,8 3,3 8,4 4,8 2,8 6,8 7,9 6,1 6 5,2 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004* % *Prognose Abb. 6.1.1.14: Wirtschaftswachstum in Lettland938 Litauen hat die Privatisierung der Wirtschaft mit rund 90% der ehemals staatlichen Unternehmen im Allgemeinen abgeschlossen.939 2002 nahmen die ausländischen Investitionen um ca. 23% zu, davon rund ein Zehntel aus Deutschland.940 Seit 2000 steigt das Bruttosozialprodukt auf Grund der Konsumnachfrage wieder jährlich an, das Wachstum betrug im Jahr 2002 6,7%.941 Wirtschaftswachstum in Litauen 1990-2004 Veränderung des realen BIP in Prozent -30 -20 -10 0 10 EU 2,5 1,2 1,1 -0,5 2,7 2,4 1,7 2,5 2,9 2,9 3,6 1,7 1,1 0,8 2 LITAUEN -5,7 -21,3 -16,2 -9,8 3,3 4,7 7,3 5,1 -1,8 4 6,5 6,7 6,6 5,7 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004* % *Prognose Abb. 6.1.1.15: Wirtschaftswachstum in Litauen942 938 Vgl. http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt-wirtschaftswachstum.pdf, 08.11.03 939 Vgl. Litauen, http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=41 , 17.11.03 940 Vgl. Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Litauen, http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laender/eic_erw_lt.doc, 17.11.03 941Vgl. Länderinformationen – Litauen, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=12&land_id=98 ,17.11.03 942 Vgl. http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt-wirtschaftswachstum.pdf, 08.11.03 Kapitel 6.1 294 Die Bauwirtschaft hat einen Anteil von 6,1% am BIP943, dabei wird in den kommenden Jahren mit einer deutlichen Zunahme gerechnet. Rund 40% der Aktivitäten entfielen auf Neubauten, 55% auf Sanierungs- und Renovierungsarbeiten. Dem Wachstum zugute kommen die stabil bleibenden Baukosten. Im Wohnungsbau dominierte der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäuser erfreuten sich eher mäßiger Attraktivität. Im Bereich der Gewerbeimmobilien werden vornehmlich Produktions- und Lagergebäude (ca. 33% der Aufträge) errichtet, Einrichtungen des Einzelhandels, Gaststätten und Hotels sind rückläufig, machen aber immer noch 25% der Aufträge aus. Im Infrastrukturbereich steht vor allem die Sanierung des litauischen Straßennetzes im Mittelpunkt. 2003 standen dafür insgesamt rund 660 Mio. Litas (ca. 191 Mio. EUR)944 zur Verfügung945, jedoch wird sich diese Zahl in den nächsten Jahren durch EU-Strukturfonds erhöhen946. Malta besitzt eine offene und stark exportabhängige Marktwirtschaft. Das produzierende Gewerbe, der Tourismus und die öffentliche Hand tragen je ca. 25% zum BIP bei, Finanzdienstleistungen 12%. Das Bruttosozialprodukt von Malta betrug 2001 4,04 Mrd. EUR, was pro Kopf 10.360 EUR entspricht. Die Arbeitslosenquote liegt bei ca. 5,2% (September 2002).947 Wirtschaftswachstum in Malta 1990-2004 Veränderung des realen BIP in Prozent -5 0 5 10 EU 2,5 1,2 1,1 -0,5 2,7 2,4 1,7 2,5 2,9 2,9 3,6 1,7 1,1 0,8 2 MALTA 6,3 6,3 4,7 4,5 5,7 6,2 4 4,9 3,4 4,1 6,4 -1,2 1,2 0,8 2,7 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004* % Abb. 6.1.1.16: Wirtschaftswachstum auf Malta948 943 Litauen, http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=41, 17.11.03 944 1 Euro = 3,4528 Lit. 945 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 946 Vgl. J. Triebel, Littauen, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 111 947 Länderinformationen – Malta, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=12&land_id=105, 09.11.03 948 Vgl. http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt-wirtschaftswachstum.pdf, 08.11.03 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 295 Neben dem seit langem starken Tourismus wird mit einem hohen Nachholbedarf im Umweltbereich gerechnet, der gerade für deutsche Unternehmen interessant sein wird949. Das Bauvolumen betrug im Jahr 2002 schätzungsweise rund 42,3Mrd.€. Auf Grund der rückläufigen Bauproduktion seit 2001 wird bis zum Jahr 2005 von Euroconstruct eine Veränderung von -3,2% prognostiziert950, auch wenn niederländische Prognosen weitaus günstiger ausfallen (s. Tab. 6.1.1.1). Die derzeitige Stagnation in der Bauproduktion hat zur Zeit Einfluss auf alle drei Bausektoren, den Wohnungsbau, Wirtschaftsbau und Infrastruktur, sowie dem in den Niederlanden wichtigen Wasserbau. 2002* 2007* Bauproduktion nach Sparte Mill. € ∆% (zu 2001) Mill. € ∆%** Neubau 7.775 -7,5 8.175 1,0 Wohnungsbau Umbau 5.500 1,5 6.200 2,5 Neubau 6.900 -10,5 7.500 1,5 Umbau 3.250 -1,5 3.600 2,0 Wirtschaftsbau Unterhaltung 7.875 2,5 8.875 2,5 Neubau 7.010 2,0 7.250 0,5 Infrastruktur Unterhaltung 4.010 3,0 4.400 2,0 Gesamt Ö 42.320 -2,5 46.000 1,5 Tab. 6.1.1.1: Niederländische Bauproduktion nach Sparten951 * Schätzungen des ** mittlerer jährlicher Zuwachs Der Wohnungsbaumarkt hat sich in den letzten 10 Jahren stark verändert, der öffentliche Wohnungsbau wird weniger staatlich reguliert und mehr qualitativ durch eine Wohnungsbaupolitik unterstützt. So werden beispielsweise in den ersten 10 Jahren des 21. Jh. 500.000 staatliche Wohnungen als Eigentumswohnungen verkauft952. Auch der Nichtwohnungsbau hat mit spürbaren Investitionsrückgängen zu kämpfen, so wird für gewerbliche Bauten ein Rückgang von 12,5% im Jahr 2003 prognostiziert953. Aufgrund günstiger Standortfaktoren und einer offensiven Standortpolitik wird aber in grenznahen Regionen innerhalb der nächsten 10 Jahre mit einem Bauboom gerechnet, 949 Vgl. T. Kness-Bastaroli, Malta, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 179ff. 950 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang 951 Entnommen: Bouwproductie en werkgele-genheid van 2002 tot 2007, Prof. drs. A.P. Buur, Bouwproductie.pdf 952 Vgl. VROM (Ministerium für Wohnungsbau, Raumplanung und Umwelt), Wonen, politisches Papier 2000 953 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 74 Kapitel 6.1 296 da hier neben großen Logistikzentren auch mehr als 40.000 Häuser und Wohnungen geplant sind, sowie mehrere 100.000 m² an Gewerbe- und Büroflächen. Auch der Umbau- und Renovierungsbereich wird in den kommenden Jahren zunehmen, da die niederländische Baupolitik bisher stark auf den Neubau ausgerichtet war und nun zunehmend mit Leerständen und Umnutzungen konfrontiert wird954. Baukonjunktur in den Niederlanden reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 10,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Niederlande 1,6 5,7 0,1 2,2 5,7 8,5 6,5 5,6 4,6 3,9 4,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.17: Niederländische Baukonjunktur 1994-2004955 Seit 1996 existiert in Österreich wieder ein gesundes Wachstum in der Bauwirtschaft, obwohl die Auswirkungen des weltweiten Konjunktureinbruchs im Jahr 2001 auch in Österreich spürbar waren. In Zukunft kann wohl wieder mit einem steigenden Wachstum gerechnet werden, auch wenn Euroconstruct eine Entwicklung des realen Bauvolumens im Zeitraum von 2001-2005 von –2,5% voraussagt956. Das Gesamtbauvolumen erreichte 2000 eine Höhe von 23,92Mrd.€, ein Anstieg auf 25,1Mrd.€ bis 2003 wird vom EBC prognostiziert957. Der seit 1998 gesättigte Wohnungsbausektor hat einen Anteil von 40% am gesamten Hochbausektor. Im Büro- und Gewerbebau ist nach Wachstumsraten von rund 10 % in Ende der 90er Jahre ein vermindertes Wachstum zu beobachten958. Der Markt verfügt über ein großes Angebot an Nutzflächen und erst in 3-4 Jahren wird mit einem erneuten 954 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 77 955 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 956 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang 957 Vgl. La construction en europe, Jahresbericht, S.5 f., European Builders Confederation, Sept. 2001 http://www.eurobuilders.com/PDF/AR_FR2001.pdf, 08.08.02 958 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 128 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 297 Anstieg gerechnet.959 Der Tiefbausektor kann sich trotz des allgemeinen Abwärtstrends mit höheren Zuwachsraten behaupten. Zurückzuführen ist dies vor allem auf den zunehmenden Nord-Süd Transitverkehr, bedingt durch Tourismus und den zunehmenden Gütertransport. Baukonjunktur in Österreich reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -2,0 -1,0 0,0 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Österreich 0,0 0,0 2,4 1,3 3,0 1,0 2,0 -1,2 1,7 4,1 4,2 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.18: Baukonjunktur in Österreich 1994-2004960 Den überwiegenden Teil der polnischen Bauwirtschaft wird aus vielen kleinen und mittleren Bauunternehmen mit nur wenigen Arbeitnehmern gebildet. Es gibt nur wenige, dafür aber sehr präsente Großunternehmen, die im ständigen Wettbewerb um Realisierung der großen und kapitalintensiven Bauvorhaben stehen und oft von ausländischen Kapitalgebern abhängig sind. Der Anteil des ausländischen Kapitals an der polnischen Bauwirtschaft beträgt 24,1%961. Das Resultat der Zusammenschlüsse, Übernahmen und Pleiten von Bauunternehmen in Polen wird voraussichtlich das Verschwinden des Mittelstands sein, da kleinere Firmen ihre Existenzberechtigung mit kleinen Aufträgen, Modernisierungen und Renovierungen in ihrer näheren Umgebung sichern und die großen Unternehmen der Branche voraussichtlich weiter wachsen. Für die Misere in der Bauwirtschaft sprechen die rückläufigen Zahlen der Baufirmen, die einen Nettogewinn ausweisen. Im Jahre 2001 waren es 65% der Firmen, um 7,8% weniger als im Vorjahr.962 959 Vgl. FGW (Forschungsgesellschaft für Bauen, Wohnen und Planen), Bauvorschau 2002, FGW-Schriftenreihe, Wien, http://www.fgw.at/proj/39.htm, 07.06.04 960 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 961 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 10 962 bfai Markt für Architekturleistungen, S. 10 Kapitel 6.1 298 Baukonjunktur in Polen reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -10,0 -5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 Polen 0,0 0,0 3,0 16,5 12,4 6,2 1,0 -6,4 -8,0 1,2 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* Abb. 6.1.1.19: Entwicklung der polnischen Bauwirtschaft963 2001 sank mit dem Nettobauvolumen von rund 952Mrd.€ der Anteil der vier wichtigen MOE-Staaten (Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei) am realen Bauvolumen Europas auf 3,8 %. Doch ein leichter Aufwärtstrend ist zu spüren. Man rechnet mit der Steigerung des Bauvolumens in Mitteleuropa im Jahre 2003 um rund 4,5%. Mehr Dynamik soll es im Jahre 2004 geben. Man geht von der Jahresveränderung des realen Bauvolumens von über 1% aus. Mit 2% Zuwachs und einem Nettobauvolumen von 990Mrd.€ soll dieser Trend auch im Jahr 2005 anhalten. Polen wird nach den Schätzungen der Experten die größten Zuwachsraten in der gesamten Europa verzeichnen: im Jahr 2003 3%, 2004 7,5% und 2005 12%.964 Die gesamte Bauproduktion belief sich 2003 auf ca. 24Mrd.€ mit steigender Tendenz965. Da Portugal neben Spanien und Irland zu den Ländern mit der höchsten Wohnungsbauintensität gehört, profitierte der Wohnungsbau in den letzten Jahren von den hohen Wachstumsraten der Bautätigkeit966. Der Markt ist inzwischen jedoch so gesättigt, so dass 2002 ein Rückgang von -4,0% zu verzeichnen war und im Jahr 2003 sogar -7,2% zu erwarten sind967. Es dominieren private Organisationen und Bauträgergesellschaften im Wohnungsbau, deren Anteil an 963 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 964 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo Institut für Wirtschaftsforschung (München, Dezember 2002): Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, S. 15 965 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 966 vgl. Grafik: Wohnungsfertigstellungen 1999 - 2003, IBIS-Aktuell, http://www.isoplan.de/images/ia0202_gr.gif, 27.08.02 967 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 92 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 299 fertiggestellten Wohnungen seit 1973 von 7,5% auf 45,1% im Jahr 1993 stieg968. Sozialer Wohnungsbau ist im Prinzip nicht vorhanden. Der Büro- und Wirtschaftsbau ist durch ausländische Bauinvestitionen weiter stark expandierend. Die Bautätigkeit der öffentlichen Hand belief sich 2000 auf 5,33Mrd.€ und soll im Jahr 2003 bei 7,71Mrd.€ liegen969. Für den Instandhaltungs- und Modernisierungssektor wurden im Jahr 2002 nur im Bereich Wohnungsbau 2,11Mrd.€ aufgewendet, nach einer starken Wachstumsphase von jährlich ca. 6% werden für 2002 und 2003 spürbare Rückgänge prognostiziert970. Im Portugal existieren ungefähr 24.000 bauwirtschaftliche Firmen, die rund 230.000 Menschen beschäftigen. Ausländische Firmen sind eher selten im Markt vertreten, allerdings sind diverse spanische und französische Unternehmen schon länger auf dem portugiesischen Markt vertreten. Seit 1994 waren hohe Zuwachsraten in der Baubranche zu beobachten, die jedoch primär auf der Errichtung des Expo-Geländes für 1998 basieren971. Neben der offiziellen Statistik existiert in Portugal vor allem in ländlichen Gebieten eine nicht zu unterschätzende Schattenwirtschaft, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Baukonjunktur in Portugal reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -15,0 -10,0 -5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Portugal 13,6 0,0 5,0 13,3 5,9 4,7 4,9 1,1 -1,6 -12,0 -5,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.20: Portugiesische Baukonjunktur 1994-2004972 968 vgl., Annex I des Fragebogens Portugal, New dwellings finished, Conselho Directivo Nacional, 01.07.02 969 vgl. La construction en europe, S.29, EBC, http://www.eurobuilders.com/PDF/AR_FR2001.pdf,08.08.02 970 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 89 971 Vgl. Overview / Characteristics of Market, http://www.tradepartners.gov.uk/building/portugal2/profile/overview.shtml, 07.06.04 972 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 Kapitel 6.1 300 Die schwedische Bautätigkeit belief sich 2002 auf 24Mrd.€973, was einem Anteil von 7,1% des BIP entspricht. Nach einer schweren Krise Anfang der neunziger Jahre, bei der das Bauvolumen bis 1994 um 25% sank und fast ein Drittel der Arbeitsplätze abgebaut wurden, verzeichnet der Sektor inzwischen wieder ein spürbares Wachstum, auch wenn die Prognosen für 2003 und 2004 rückläufige Tendenzen zeigen. Die Hälfte der Bauproduktion besteht aus Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Im Wohnungsbau existiert in den Ballungszentren Stockholm, Malmö und Göteborg ein Wohnraummangel, der aus der Abwanderung aus dem Norden nach Südschweden resultiert. So verspürt der Wohnungsneubau in den Ballungszentren gute Wachstumsraten, auch wenn das politische Ziel von 30.000 Wohnungen pro Jahr nicht gehalten werden wird974. Im Industriebau sind die Aussichten augenblicklich verhalten, allein im Jahr 2001 gingen die Investitionen in Industriegebäude um 20% zurück. Der Ausbau der Infrastruktur ist vor allem im dünner besiedelten Norden nötig, so stiegen die Investitionen in Straßen- und Schienennetz in den ersten sechs Monaten des Jahres 2002 um 14%.975 Der Ingenieurbau wurde in den letzten Jahren durch das im Jahr 2000 fertiggestellte Jahrhundertprojekt Öresundbrücke dominiert. Im gesamten Sektor wird für die nächsten Jahre mit einem verhaltenen Wachstum gerechnet. 976 Baukonjunktur in Schweden reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -10,0 -8,0 -6,0 -4,0 -2,0 0,0 2,0 4,0 6,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Schw eden -7,5 0,7 1,1 -6,7 1,4 0,3 4,9 5,1 1,0 -2,2 0,6 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.21: Schwedische Baukonjunktur 1994-2004977 973 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 974 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 118 975 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 122f. 976 Vgl. The Swedish Construction Industry, Swedish Institute, Stockhom, August 1997, http://www.bolag.org/english/sweden/industry/e-s-I-construction_industry.htm, 10.06.02 977 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 301 Etwa 450.000 Menschen waren 1996 direkt oder indirekt in der Bauindustrie tätig, das entspricht einem Anteil von 11% aller Beschäftigten. Schwedische Baufirmen arbeiten oft auf Akkordlohnbasis, 60% der Bauleistung wird von Baufirmen mit 5-25 Angestellten erbracht. Die slowakische Volkswirtschaft verzeichnete wirtschaftliche Wachstumsraten von 3,3% im Jahr 2001 und 4,4% Ende 2002978, allerdings lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2002 bei 18,5% auf hohem Niveau. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte im Jahre 2003 rund 25,5Mrd.€, was einem Pro-Kopf-Anteil von ca. 4750€ entspricht979. Das Bauwesen hat derzeit einen Anteil von 3,6 % am BIP, was im europäischen Vergleich sehr niedrig ist. Im Jahr 2001 wurden 35,5% der Bauproduktion im Wohnungsbau (inkl. Sanierung und Umbau) umgesetzt, der Nichtwohnungsbau umfasste 37,6%, der Tiefbau 26,9%.980 Baukonjunktur in der Slowakei reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -30,0 -25,0 -20,0 -15,0 -10,0 -5,0 0,0 5,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 Slowakei 0,0 0,0 0,0 0,0 -4,6 -27,2 1,3 0,2 2,0 -2,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* Abb. 6.1.1.22: Slowakische Bauwirtschaft981 In den Jahren 2004 und 2005 werden über 8Mrd.SK in den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen investiert, auch durch die EU-Strukturfonds wird es im gesamten Bausektor zu einem Boom kommen982. Die ausländischen Direktinvestitionen erreichten Ende 3. Quartal 2002 einen Stand von 5,9Mrd.€, was seit Ende 2001 einen Zufluss von 978 Vgl. http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt-wirtschaftswachstum.pdf, 08.11.03 979 Länderinformationen – Slowakische Republik, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=2&land_id=154, 11.06.04 980 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 184f. 981 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 982 Vgl. J.U. Strohbach, Slowakische Republik, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 87ff. Kapitel 6.1 302 3,8Mrd.€ darstellt. Deutschland ist mit einem Anteil von 22,8% der größte ausländische Investor.983 Das slowenische Bruttoinlandsprodukt liegt bei knapp 22Mrd.€ (Stand August 2003), was einem Pro-Kopf-Anteil von ca. 11.700€ entspricht. Bei einem gefestigten Wachstum von ca. 3% und einer sinkenden Arbeitslosenquote (derzeit 6%) ist nur die hohe Inflationsrate von 7,5% bedenklich.984 Slowenien gehört zu den bestvorbereitetsten EU- Beitrittsstaaten, da im Vergleich zu anderen Staaten die eigene Wirtschaft von Innen heraus gestärkt wurde und der Schwerpunkt nicht auf Investitionen aus dem Ausland lag. Dies ist aber auch einer der Gründe dafür, dass die Umsetzung der Strukturreformen wie die Privatisierung, die Liberalisierung etc. verhältnismäßig unvollständig ist. Im Umwelt- und Arbeitsschutz ist ein großer Nachholbedarf zu spüren, auch werden in den nächsten Jahren Mittel aus dem EU-Kohäsionsfonds für den Ausbau der Abwasser- und Abfallentsorgung aufgewendet, die weitere Chancen für deutsche Firmen und Spezialdienstleistungen bieten wird985. Das seit 1994 durchgehend anhaltende Wachstum in der Bauindustrie (über 8% im Jahr 1999) macht den Sektor zu einem der stärksten wachsenden Industriezweige des Landes. Die Bauproduktion lag 2002 bei ca. 103Mrd.€ mit hohen Zuwachsraten, was einem hohen Anteil von 14,9 % (Stand 2002) am Bruttoinlandsprodukt entspricht986. Nach Angaben des Verbandes der spanischen Bauwirtschaft SEOPAN (Asociacion de empresas constructoras de ambito nacional), wuchs der Wohnungsbau im Jahr 2003 um 3%, der Wirtschaftsbau um 2%, Ingenieurbauprojekte um 7% und der Bereich Modernisierung/Sanierung von 3%, wobei im europäischen Vergleich der Neubau in Spanien immer noch ungewöhnlich hoch ist. 987 Der Anteil des Wohnungsbaus an der gesamten Bautätigkeit beträgt 33%, der Nichtwohnungsbau lediglich 18%, der Instandhaltungs- und Sanierungsbereich hat einen Anteil von 25% und der Tief- und Ingenieurbau 24% an der gesamten Bauproduktion. Mit 78 % wird der Großteil durch den privaten Sektor erwirtschaftet, die öffentliche Hand trägt 983 Länderinformationen – Slowakische Republik, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=2&land_id=154, 11.11.03 984 Vgl. Länderinformationen – Slowenien, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=24&land_id=155, 11.06.04 985 Vgl. E. Anders-Clever, Slowenien, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 135ff. 986 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 987 Vgl. SEOPAN, Rueda de Prensa Datos 2003, Sector de la Construction, S. 10, Bericht unter http://www.seopan.es/ficheros/rperiodistas.pdf, 12.06.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 303 lediglich 22% der gesamten Bauproduktion bei.988 In Spanien sind von öffentlicher Seite Betreibermodelle recht gefragt. Bauinvestitionen werden auf Grundlage eines von der Regierung ausgearbeiteten Infrastrukturplan im Zeitraum 2000-2007 besonders in den Bereichen der Infrastruktur, des Gesundheitswesens und der Behörden- und Verwaltungsgebäude getätigt. Der Bausektor beschäftigt rund 1,73 Millionen Menschen und repräsentierte 2001 etwa 11% aller Berufstätigen. Die Beschäftigtenzuwächse liegen seit mehreren Jahren bei 5-10%989. Abb. 6.1.1.23: Wachstum der Bausparten in der Bauproduktion Spaniens990 Baukonjunktur in Spanien reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose 0,0 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 9,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 0,8 Spanien 1,6 5,7 0,1 2,2 5,7 8,5 6,5 5,6 4,6 3,9 4,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* 2004** Abb. 6.1.1.24: Spanische Baukonjunktur 1994-2004991 988 Vgl. SEOPAN, Rueda de Prensa Datos 2003, Sector de la Construction, S. 10, Bericht unter http://www.seopan.es/ficheros/rperiodistas.pdf, 12.06.04 989 Vgl. Special Report, The Spanish Economy: Monthly Report - May 2002, Ministerio de Economía, http://www.mineco.es/sgpc/textos/ice/tse/tse.pdf, 03.07.02 Kapitel 6.1 304 Nach einer Rezession der Jahre 1998/99 ist die tschechische Volkswirtschaft wieder auf Wachstumskurs. Das Bruttoinlandsprodukt betrug in Jahr 2003 75,69Mrd.€ mit einer Steigerungsrate von 2,9%. Dies entspricht einem BIP-Anteil pro Kopf von 7.427€.992 Die Arbeitslosenquote lag im Jahresdurchschnitt 2002 bei 7,3%.993 Die tschechische Republik wird von vielen deutschen Firmen als wichtigster Ziel- und Investitionsmarkt gesehen, so dass auch in diesem Zusammenhang verstärkt deutsche Bauinvestitionen zu erwarten sind.994 Baukonjunktur in der Tschechischen Republik reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -10,0 -5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 Tschechische Rep. 13,6 15,5 5,7 -2,2 -8,6 -6,2 0,3 5,2 5,4 4,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* Abb. 6.1.1.25: Tschechische Baukonjunktur 1994-2003995 Seit dem Jahr 2000 zeigt die tschechische Bauwirtschaft stabile Wachstumsraten um 5%, insgesamt lag der Anteil der Bauproduktion am BIP im Jahr 2002 bei 9,5%996. Verantwortlich für die Zunahme des Bauvolumens sind staatliche Aufträge im Bereich Infrastruktur (z.B. die Prager U-Bahn), eine Belebung des Wohnungsbaus sowie die Sanierung und Instandsetzung von Objekten, die im Sommer 2002 durch die Überschwemmungen beschädigt wurden. Der entstandene Schaden wird dabei auf 2- 3Mrd.€ geschätzt. Sowohl der Neubau als auch die Renovierung von Wohnungsbeständen sind in der Tschechischen Republik rückläufig, obwohl langfristig 990 Vgl. SEOPAN, Rueda de Prensa Datos 2003, Sector de la Construction, S. 11, Bericht unter http://www.seopan.es/ficheros/rperiodistas.pdf, 12.06.04 991 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 und Pressemitteilung des FIEC, FIEC erwartet für 2004 eine leichte Erholung der Bautätigkeit, Brüssel 10.05.04 992 Vgl. Länderinformationen – Tschechische Republik, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=2&land_id=174, 12.06.04 993 Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Tschechische Republik, http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laender/eic_erw_cz.doc, 12.06.04 994 Vgl. J.U. Strohbach, Tschechische Republik, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 31ff. 995 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 996 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 11 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 305 noch Potential besteht997. Entgegen des weiterhin hohen Bedarfs im Industrie- und Finanzwesen verlor der in den letzten Jahren besonders wachstumsstarke Bereich des Baus von großen Einkaufszentren, da dieser Markt inzwischen weitgehend gesättigt ist. Eine höhere Bauaktivität verspricht nach dem EU-Beitritt der Bau von Verkehrswegen und möglicherweise auch von neuen Produktionsbetrieben.998 Die ungarische Wirtschaft hat seit vielen Jahren Wachstumsraten von 3-5%, allerdings verschieben sich ausländische Investitionen derzeit vermehrt in andere Beitrittsstaaten, da Ungarn keine qualifizierten und gleichzeitig billigen Arbeitskräfte mehr bieten kann, so dass die im Frühjahr 2002 gewählte Regierung mit dem Széchenyi Plan die Investitionen wieder ankurbeln will999. Ungarn hatte im Jahr 2002 bei einem Wachstum von 3,3% ein Bruttoinlandsprodukt von rund 69,8Mrd.€ vorzuweisen, was einem Pro-Kopf-Anteil von 6.876€ entspricht. Deutschland ist dabei der wichtigste Handelspartner Ungarns.1000 Baukonjunktur in Ungarn reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in Prozent *Schätzung **Prognose -5,0 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 [% ] EU 1,4 0,5 0,4 0,7 1,3 3,4 2,9 0,7 0,6 0,1 Ungarn 19,9 -0,4 10,0 7,0 6,9 5,9 4,7 6,0 9,0 8,5 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003* Abb. 6.1.1.26: Ungarische Baukonjunktur 1994-20031001 Die Bauwirtschaft war in den letzten Jahren einer der wichtigsten Antriebe der Gesamtwirtschaft, die maßgeblich für die Steigerung des BIP verantwortlich sind. Ungarn hatte im Jahr 2002 eine Bauproduktion von ca. 7Mrd.€ bei einem Anteil von über 10% am 997 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 176ff. 998 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 999 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 190f. 1000 Vgl. Länderinformationen – Ungarn, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=24&land_id=181, 12.06.04 1001 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 Kapitel 6.1 306 BIP. Für die nächsten Jahre werden Wachstumsraten in der Bauproduktion zwischen 7% und 10% erwartet. Im Wohnungsbau wurde der stark rückläufige Trend in den 90ern gestoppt und seit 2001 steigen die Zahlen wieder deutlich an (30% mehr Fertigstellungen als im Vorjahr). Durch ein Wohnungsbauprogramm aus dem Jahr 2000 wird auch der soziale Wohnungsbau wieder wichtiger. Im Nichtwohnungsbau wurde der allgemeinwirtschaftlich rücklaufende Trend durch den Széchenyi Plan aufgefangen, so dass in den nächsten Jahren mit einem stabilen Wachstum von 3-5% gerechnet wird. Auch im Tiefbau werden im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Wachstumsraten von 10- 13% prognostiziert.1002 Da die Wiedervereinigung mit dem türkisch-besetzten Nordzypern von den Süd-Zyprioten abgelehnt wurde, trat das südliche Zypern als weitaus wirtschaftskräftigerer Teil gut gerüstet der EU bei. Auch wenn Zypern neben Malta zu den kleinsten Absatzmärkten unter den Beitrittskandidaten zählen und Importe hauptsächlich aus Griechenland bezogen werden, ist Zypern durch die krisenfeste und stabile Wirtschaft ein interessanter Markt1003. Die Republik Zypern hat ein Bruttoinlandsprodukt von ca. 10,5Mrd.€, was einem Pro-Kopf-Anteil von ca. 15.200€ entspricht. Im Vergleich liegt der Pro-Kopf-Anteil im Norden Zyperns nur bei ca.4.800€.1004 Die Bauwirtschaft der Republik Zypern ist sehr klein, Zypern wird insgesamt stark durch den Dienstleistungssektor (mit einem Anteil von 93%) bestimmt. Dabei dominieren Tourismus, die Off-Shore-Wirtschaft und die Seeschifffahrt. 1005 1002 Vgl. FIEC (Verband der Europäischen Bauwirtschaft), Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 S. 193ff. 1003 Vgl. H.-F. Ruwwe, Zypern, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 165ff. 1004 Vgl. Länderinformationen – Zypern, http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=24&land_id=193, 12.06.04 1005 Vgl. H.-F. Ruwwe, Zypern, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 S. 165ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte Architekten in Belgien Architekten (2000) 10.880 im Bauwesen tätig 91% anderweitig tätig 9% von im Bauwesen Tätigen sind: privatwirtschaftlich Selbständig/Angestellt 88% öffentliche Angestellte 12% Dichte je Einwohner (Angabe UIA) 1,062 ‰ 307 6.1.2 Planungsmarktstrukturen in den EU-Mitgliedstaaten In Belgien gibt es vorwiegend kleine Architekturbüros mit wenigen Angestellten. 85% der Architekturbüros werden ausschließlich von einem Architekten geleitet, im Durchschnitt haben diese Architekturbüros lediglich 1,8 Mitarbeiter. Architektenbüros mit mehreren Partnern sind mit einen Anteil von 15% am Markt und durchschnittlich sieben Angestellten vertreten. Größere Büros oberhalb von 30 Mitarbeitern sind in Belgien seltener anzutreffen. Tab. 6.1.2.1: Architekten in Belgien1006 Bei Großprojekten bearbeiten Architekturbüros ggf. in einer Société das Projekt, allerdings ist für Architekten eine Partnerschaftsgesellschaft nur in Form einer Société Civil erlaubt. Sie dürfen nicht als gewerbliche Gesellschaft - Société Commerciale Architektenleistungen anbieten. Folgende Gesellschaftsformen sind durch die Recommandation relative à l´exercice de la profession d´architecte dans le cadre d´une société ou d´une association du 28 novembre 1997 möglich: - Société professionnelle d'architectes - Société multiprofessionnelle d'architectes - Association professionnelle d'architectes - Association multiprofessionnelle d'architectes - Association momentanée - Société de moyens et association de moyens 1006 vgl. Welter, T., Architekten in Europa 2000 - COAC, Bundesarchitektenkammer, Berlin, Stand 06.April 2001, http://www.bundesarchitektenkammer.de/778.php3, 21.07.02 vgl. Kettelaer J.H., Der Berufstand der Architekten in Belgien, Deutsches Architektenblatt, DAB 7/1995 Kapitel 6.1 308 41% 56% 36% 64% 0% 20% 40% 60% 80% Einmannbüros Architektenvereinigungen Aufträge Honorare Abb. 6.1.2.1: Auftrags- und Honorarverteilung der belgischen Büros Die Beauftragung eines Architekten ist zwingend vorgeschrieben und bis auf wenige Ausnahmen ist für alle Projekte ebenso eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt für statische Veränderungen des Gebäudes, als auch für Renovierungsarbeiten und sonstige Umbaumaßnahmen, die das Aussehen oder das Volumen des Objektes betreffen. Der Architekt trägt die Verantwortung der technisch einwandfreie Planung, da der Baugenehmigungsantrag lediglich auf Abmessungen und städtebauliche Konformität (mit Ausnahme von Brand- und Wärmeschutz) überprüft wird. Die Architekten in Belgien haben ähnlich wie in Deutschland weitreichendere Befugnisse erhalten, um den Kontrollaufwand des Bauamtes zu reduzieren. Jedem Bauantrag muss eine von der Kammer abgezeichnete Einverständniserklärung beigefügt werden. Im Règlement de Déontologie sind die Tätigkeiten des Architekten in Leistungsphasen eingeteilt: Leistungsphasen L'étude du programme Problemstellung, Machbarkeit, Grundlagen, Gesamtkonzeption L'avant-projet Vorplanung, Budgetierung, Angaben zu Ort, Bauvolumen, Materialien Le dossier de demande de permis de bâtir Erstellen der Baugenehmigung, präzise Angaben zu Material, Volumen, Gebäudetechnik Le projet de construction Ausführungsplanung für die Vergabe, sämtlicher technischen und konstruktiven Details La demande de prix aux entreprises Zusammenstellung der Vergabeunterlagen, Leistungsverzeichnisse Le choix de l'entrepreneur Wahl der ausführenden Unternehmen Vertragsverhandlungen L'exécution Projektausführung, Bauüberwachung, Bauleitung, Rechnungsprüfung, Dokumentation La réception des travaux Mitwirkung bei der provisorischen Abnahme, und nach einem Jahr bei der endgültigen Abnahme Tab. 6.1.2.2: Die belgischen Leistungsphasen im Überblick1007 1007 vgl. Les domaines[…]de l´architecte, OA, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm, 21.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 309 In Dänemark ist der Planungsmarkt durch viele sehr kleine und wenige große Architekturbüros geprägt. Die wenigen großen Architekturbüros teilen fast alle überregional bedeutenden Bauten unter sich auf. Der DAL/AA hatte im Jahr 2002 ca. 6.000 Architekten als Mitglieder, was einer Architektendichte pro Einwohner von 1,12 ‰ entspricht1008. Die schwedische Sektorstatistik1009 zeigt, dass Büros mit mehr als 20-30 Angestellten den kleineren Teil im Architektur- und Ingenieurbereich repräsentieren. Unter den 50 größten Unternehmen des Landes für Architektur- und Ingenieurdienstleistungen befinden sich 18 Firmen die im Bereich Architektur und Projektmanagement angesiedelt sind1010. Diese Firmen beschäftigen zwischen 31 und 185 Angestellte, insgesamt etwa 1.430 Mitarbeiter. Bei insgesamt ca. 7.500 Architekten und einer nicht bekannten Anzahl von Ingenieuren auf dem Gebiet der Architekturdienstleistung, sind maximal 20% in den großen Firmen tätig, der Rest von mindestens 80% verteilt sich auf Unternehmen bis 30 Mitarbeiter. Auch eine Mitgliederbefragung des FRI zeigt ähnliche Werte (s. Abb. 6.1.2.2). 59% 33% 3% 2% 3% 76% 19% 2% 1% 1% 0% 25% 50% 75% 100% 0-10 11-50 51-100 101-200 >200 1989 1999 Abb. 6.1.2.2: FRI-Mitgliederbefragung 19991011 Architekten und Ingenieure erbringen Dienstleistungen in allen Projektphasen, allerdings liegt der Schwerpunkt im planerisch-konstruktiven Bereich1012. Die traditionelle Form des Planungs- und Bauablaufs mit einzelvertraglichen Auftragserteilungen ist in Dänemark noch die Regel. Design&Build- Aufträge bilden allmählich einen wahrnehmbaren Anteil am Baugeschehen. 1008 vgl. Architects in Denmark, CNA, Stand: 2000, http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbdeanmark.html, 20.04.02 1009 vgl. Sector Review November 2001,STD-Swedish Federation of Consulting Engineers and Architects, Stand: 2001, http://www.ai-foretagen.se/english/Sectorr2001.pdf, 27.08.02 1010 Anmerkung: nicht berücksichtigt sind Civil Engineering, Muli Disciplinary, da keine Angaben über Tätigkeitsfelder vorhanden sind. 1011 vgl. Sector Statistics 1999, FRI member Survey, Danish Association of Consulting Engineers, FRI, http://www.frinet.dk/alle_uk/04/19545.pdf, 28.07.02 1012 vgl. Denmark- Construction Information, Hanscomb, Nov. 1998, http://www.hanscombglobal.com/wacr71.htm, 07.06.02 Kapitel 6.1 310 0% 20% 40% 60% Private Auftraggeber Kommunale Auftraggeber Internationale Organisationen Staatliche Auftraggeber 1994 - 1998 1994 - 1998 1994 - 19981994 - 1998 Abb. 6.1.2.3: Umsätze nach Auftraggebern in Dänemark1013 Die privaten Aufträge lagen 1994-1998 auf Basis der Umsätze bei 40-50% mit abnehmender Tendenz. Umsätze durch kommunale und vor allem staatliche Aufträge erhöhten sich um 15%. In Dänemark werden Leistungsphasen eines Projektes in Grundlagen, Entwurf, Ausführungsplanung, Bauausführung und Inbetriebnahme unterschieden1014. Deutschland hat mit fast 112.000 Architekten eine der höchsten Architektendichten in Europa (1,36‰)1015. Architekten in Deutschland planen primär im Hochbau und erschließen sich zunehmend aber auch andere Planungsbereiche außerhalb ihres klassischen Aufgabenspektrums. Traditionell planen Architekten als fachliche Sachwalter des Auftraggebers Bauvorhaben im Hochbau, sie koordinieren die Fachplanungen und überwachen die Bauausführung. Leistungsumfang und Honorierung von Architekten werden in der HOAI §10ff beschrieben1016. Der kontinuierlicher Rückgang des Bauvolumens trifft in direkter Abhängigkeit auch den Planungsmarkt, allerdings spüren Planer je nach Berufssparte die Rezession unterschiedlich stark (s. Datenmaterial in Kap. 3). Auch gibt es starke geografische Schwankungen innerhalb Deutschlands, In Ostdeutschland und Nordrhein-Westfalen sieht die Situation seit längerem eher schlechter, im Süden Deutschlands besser aus (s. Abb. 6.1.2.4). 1013 vgl. Sector Statistics 1999, FRI member Survey, Danish Association of Consulting Engineers, http://www.frinet.dk/alle_uk/04/19545.pdf, 28.07.02 1014 Vgl. ABR89-Vertragsgrunlagen Punkt 2.3.1 1015 Angabe der Bundesarchitektenkammer unter http://www.bundesarchitektenkammer.de, 10.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 311 Abb. 6.1.2.4: Planerdichte in den Bundesländern 20011017 Während Architekturbüros fast ein Drittel aller Planungsbüros ausmachen, erwirtschaften sie weniger als ein Fünftel des Gesamtumsatzes der Branche. Deutlich besser sieht es bei bautechnischen und technisch-wirtschaftlichen Büros aus (s. Abb. 6.1.2.5). Schwierig für den Planermarkt ist die bisher unvermindert anhaltende Flut von Berufsanfängern im Bereich der Architektur, die auf den Markt drängen1018. Im Bereich der Ingenieurwissenschaften ist dagegen seit Jahren ein rückläufiger Trend zu beobachten, der mittelfristig zu einem neuen Bedarf an Berufsanfängern führen wird1019. Der wachsenden Mitgliederzahl, die die Architekten- und Ingenieurkammern verzeichnen, 1016 Volltext der HOAI unter http://www.hoai.de, 27.05.04 1017 Datenquelle: Stat. Bundesamt 1018 Vgl. statistische Erfassung der Bundesarchitektenkammer unter http://www.bundesarchitektenkammer.de, 27.05.04 1019 Vgl. Statistik der Bundesingenieurkammer unter http://www.bundesingenieurkammer.de/ingenieur_statistik.htm, 27.05.04 Kapitel 6.1 312 steht eine Welle von Schließungen steuerpflichtiger Architekturbüros aufgrund der momentan schlechten Wirtschaftslage gegenüber. 1%1%2%2%3% 11% 23% 38% 19% 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% In du st rie de si gn La nd sc ha fts pl an er S ta dt pl an er G ut ac ht er V er m es se r te ch ni sc h- w irt sc ha ftl ic h. B er at un g In ge ni eu rb ür os fü r ba ut ec hn is ch e G es am tp la nu ng Fa ch pl an er A rc hi te kt ur bü ro s fü r h oc hb au u nd In ne na rc hi te kt ur Anteil der Planung sbüros Anteil am Gesamt umsatz Abb. 6.1.2.5: Branchenanteil nach Fachrichtung 20011020 Die meisten Architekturbüros in Deutschland haben eine geringe Beschäftigtenzahl, so haben 3 von 4 Architektur- oder Ingenieurbüros weniger als 5 Mitarbeiter (s. Abb. 6.1.2.6). Viele Planer versuchen als Ein-Mann-Büro mit kleinen Aufträgen zu bestehen und verdienen zumindest zeitweise weniger als das Existenzminimum. Demgegenüber sind bei einem gut organisierten und auftragsstarken Planungsbüro große persönliche Gewinne für den Büroinhaber möglich. Anzahl der Planungsbüros nach Mitarbeitern 2133592152 4527 10815 51815 0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 über 10050 - 9920 - 4910 - 195 - 9bis 4 .: Abb. 6.1.2.6: Aufteilung der deutschen Planungsbüros nach Mitarbeiteranzahl 2000 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 313 Zurzeit gibt es ca. 500 Architekten in Estland, was einer Architektendichte von 0,36‰ entspricht1021. Davon sind allerdings nur ca. 250 beruflich aktiv. Durch zahlreiche schwedische und finnische Investitionen sind in Estland auch viele Architektur- und Planungsbüros aus diesen Ländern tätig. Die estnische Konkurrenz mit ca. 120 – 1601022 Architekturbüros ist in vielen Fällen mit der Größenordnung mancher Projekte (wie z.B. bei der Brücke nach Saaremaa) überfordert und oft auf den technischen Sachverstand ausländischer Planer angewiesen.1023 Um so erstaunlicher ist es, dass es abgesehen von wenigen finnischen Teilhaberschaften bis heute keine estnischen Filialen ausländischer Architekturbüros gibt.1024 Deutsche Büros waren bisher lediglich an zwei Umweltschutzmaßnahmen beteiligt1025. In Finnland sind ca. 3.000 Architekten bei einer Architektendichte von ca. 0,58‰1026 und ca. 13.000 Bauingenieure tätig1027. Der Planungssektor wird vor allem durch mittelständische Unternehmen geprägt. Allein tätige Architekten und Ingenieure sind eher selten zu finden, über 35% arbeiten mit bis zu 9 Angestellten1028. Knapp ein Viertel der Büros beschäftigt mehr 10-49 Mitarbeiter und auch darüber hinaus haben noch 35% der Firmen mindestens 50 Angestellte (s. Abb. 6.1.2.7). 50 - 249 24,3% 10 - 49 22,4%1 - 9 35,5% > 249 10,8% keine 7,0% Abb. 6.1.2.7: Beschäftigte in finnischen Planungsbüros1029 1020 Datenquelle: Stat. Bundesamt 1021 Auskunft des Kontaktbüros Sachsen-Anhalt in Tallinn, 28.11.03 1022 Auskunft des Kontaktbüros Sachsen-Anhalt in Tallinn, 28.11.03 1023 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf , 23.11.03 1024 Auskunft des Kontaktbüros Sachsen-Anhalt in Tallinn, 28.11.03 1025 Vgl. Unterlagen zur Veranstaltung Export deutscher Architekten- und Ingenieurleistungen, Einschätzungen der Auslandsvertretungen, am 06.11.03 1026 vgl. Minutes, COAC/UIA, http://www.aia.org/institute/uia/PPCMinutesNov01.pdf, 27.05.04 1027 vgl. Organisation and Membership - A powerful union for the engineers, Insinööriliitto, http://www.insinooriliitto.fi/asp/empty.asp?P=364&C=10693, 18.07.03 1028 vgl. L´architecte en Europe - Finland, CNOA, http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm, 05.07.02 vgl. C.David,T.Hélène, Ingéniere Publique en Espagne, Ecole Nationale de Travaux de l´état, Nov.2000, 05.07.02 1029 vgl. R.Döhm, Impact of Enlargement […],S.204, Stand 1994, RWI-Essen (Hrsg.), November 2000 Kapitel 6.1 314 Die Arbeitsbereiche von Architekten und Ingenieuren umfassen Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Bauüberwachung, Machbarkeitsstudien, Projektmanagement sowie Stadt- und Regionalplanung oder auch Vermessungstätigkeiten. Französische Architekten- und Ingenieurbüros sind durchschnittlich relativ groß. Zwar haben über 45% der Büros nicht mehr als neun Angestellte und knapp über 30% mehr als 50 Mitarbeiter, allerdings sind die Anteile der großen Büros im europäischen Vergleich hoch. Oft beschränken sich Planungsbüros aus Kapazitätsgründen auf wenige Tätigkeitsfelder oder sind nur auf regionaler Ebene tätig. Eine häufige Spezialisierung bei Architekten sind entweder rein planerische Leistungsangebote oder die Bauleitung als Architectes d´opérations. Größere Büros mit einem erweiterten Tätigkeitsradius sind seltener, decken dann aber alle Baubereiche ab. Architekten in Frankreich Architekten (registriert) 27.000 davon selbständig 69% 18630 Partner in Firmen 14% 3780 Angestellt (privater Sektor) 8% 2160 Angestellt (öffentlicher Sektor) 3,3% 891 Dichte je Einwohner 0,46‰ Tab. 6.1.2.4: Architekten in Frankreich1030 keine 14,1% > 249 13,9%1 - 9 31,2% 10 - 49 24,3% 50 - 249 16,5% Abb. 6.1.2.8: Beschäftigtenzahl in französischen Planungsbüros1031 1030 vgl. Architects in France, CNA, http://www.archieuro.archiworld.it, 27.05.04 1031 vgl. R.Döhm, Impact of Enlargement […], S.205, Auswertung der Tafeln, RWI-Essen (Hrsg.), November 2000 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 315 Alle möglichen Rechtsformen eines Architekturbüros in Frankreich können auf den Webseiten der nationalen Architektenkammer eingesehen werden1032. Dazu gehören: - SCP d´architecture (société civile professionnelle) - EURL d´architecture (entreprise unipersonelle à responsabilité limitée) - SARL d´architecture (société à responsabilité limitée) - SA d´architecture (société anonyme) - SELARL d´architecture (société d´exercice libéral sous forme de société anonyme) - SELAFA d’architecture (société d´exercice libéral à responsabilité limitée) - SCOP SARL d´architecture (société coopérative de production sous forme de SARL à capital variable) Die Mindestanforderungen nicht unterteilbarer Architektenleistungen bei öffentlichen Aufträgen sind seit 1986 gesetzlich1033 in folgende Leistungsphasen unterteilt: - Les études d´esquisse – Skizzierung - Les études d´avant-projet – Vorplanung - Le projet - Projektplanung - L´assistance à la passation de marchés de travaux - Ausschreibung und Vergabebetreuung - Les études d´exécution, visa - Ausführungsplanung oder reine Betreuung, wenn ein weiterer Planer beauftragt wird - La direction de travaux – Bauüberwachung - L´assistance apportée au maître d´ouvrage, opérations, réception, garantie de parfait achèvement - Bauherrenbetreuung bis zum Ende der einjährigen Garantie1034 Eine Auftragsvergabe wird aber oft auch in einen planenden und einen bauleitenden Teil an zwei verschiedene Planer vergeben. Diese Teilbereiche werden in Frankreich mit M1 M2 und M3 bezeichnet. 1032 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/societe-architecture/p233.htm, 23.05.04 1033 vgl. Loi M.O.P. vom 12.juli 1986 und Décret d´application vom 29.November 1993 1034 Vgl. http://www.architectes.org/documents/vie-professionnelle/exercice-profession/p232.htm, 23.05.04 Kapitel 6.1 316 PHASE ELEMENT DE MISSION MONENCLATURE CUMULES % ESQ ETUDES D’ESQUISSES (Grundlagen) 10 APS AVANT-PROJET SOMMAIRE(Vorplanung) 15 1 APD AVANT-PROJET DETAILLE (Detaillierte Vorplanung) 31 DPC DOSSIER PERMIS DE CONSTRUIRE (Genehmigungsplanung) 34 2 PCG PROJET DE CONCEPTION GENERALE (Projektplanung) 55 AMT ASSISTANCE PASSATION MARCHES (Vergabebetreuung) 63 VISA VISA DES PLANS (Überwachung der Ausführungsplanung ) 71 3 DET DIRECTION EXECUTION TRAVAUX (Bauleitung) 95 AOR ASSISTANCE OPERATIONS RECEPTION (Baubetreuung, Abnahme) 100 Tab. 6.1.2.5: Beispiel, Auftragsbestandteile und Gewichtung gemäß CCP Im RIBA sind ca. 30.600 Architekten organisiert, was einer Architektendichte von ca. 0,551 ‰ entspricht1035. Knapp über die Hälfte der britischen Architekten ist selbstständig, alleine 21% sind davon geschäftsführend. Die andere Hälfte der Architekten arbeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Architekturbüros, im öffentlichen Dienst, bei Wohnungsgesellschaften oder bei gewerblichen Unternehmen. In den Jahren 1995 bis 2000 stagnierte der Zuwachs bei allein tätigen Architekten, während zunehmend Partnerschaftsbüros gegründet wurden (ein Zuwachs von 17%). Kleinere und mittlere Büros mit bis zu 10 Mitarbeitern haben einen Anteil von 61%, zuzüglich der mittelgroßen Büros bis zu 30 Personen sind es sogar 81%. Lediglich 12% der Unternehmen haben über 51 Mitarbeiter1036. 1035 Vgl. http://www.bundesarchitektenkammer.de/778.php3, 21.05.04 1036 Vgl. Architecture, Department of Culture, Media & sports, http://www.culture.gov.uk/creative/pdf/Architecture.pdf, 21.07.02 Vgl. Small practice survey 2000, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20survey.pdf, 21.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 317 20% 11-30 Mitarbeiter 18% 1 Mitarbeiter 12% 51+ Mitarbeiter 15% 6-10 Mitarbeiter 16% 3-5 Mitarbeiter 12% 2 Mitarbeiter 8% 31-50 Mitarbeiter Abb. 6.1.2.9: Beschäftigungsstruktur in britischen Architekturbüros (ohne Ein-Mann- Unternehmen)1037 9,0 13,3 19,6 58,1 5,8 11,2 19,1 63,9 1-2 3-5 6-10 11+ Mitarbeiter 1995 1998 Abb. 6.1.2.10: Mitarbeiterentwicklung in Großbritannien 1995-19981038 Vergleicht man diese Werte allerdings die Marktanteile auf Grundlage der Honorare, so ergibt sich ein anderes Bild. Büros mit bis zu 10 Mitarbeitern erwirtschafteten im Jahr 1998 lediglich einen Anteil von 36,1%, während 63,9% der Honorare von größeren Unternehmen eingefahren wurden. Den wesentlichen Teil der Honorare aus privaten Aufträgen erwirtschaften die Büros im Bereich der Projektplanung. Im Jahr 1998 wurden durch diese Tätigkeit im privaten Sektor fast dreiviertel der Einkünfte bestritten. Insgesamt 97% der Architektentätigkeit befasst sich mit Studien, Planung, Beratung und Planungsüberwachung. Architekten sind aber auch in der Ausführungsphase tätig, haben hier aber viele und vor allem etablierte Konkurrenten wie Quantity und Building Surveyors. 1037 Vgl. Small practice survey 2000, S.8, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20survey.pdf, 21.05.04 1038 Vgl. Small practice survey 2000, S.8, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20survey.pdf, 21.05.04 Kapitel 6.1 318 74% Projektplanung 3% sonstige Tätigkeiten 2% Planungsüberwachung 10% Planungsberatung 6% Machbarkeitsstudien 5% Innenarchitektur Abb. 6.1.2.11: Tätigkeitsbereiche auf Basis der britischen Honoraranteile 1998 1039 88% der Architekten bearbeiten Projekte im privaten Wohnungsbau. Zu den Kunden gehören private Bauherren, Firmen und Immobiliengesellschaften. 55% bearbeiten Aufträge im Bürobau. Im öffentlichen Wohnungsbau sind nur 30% der Büros tätig, ebenso spielen andere öffentliche Aufträge mit nur 13% eine untergeordnete Rolle1040. Die größeren Architekturbüros profitieren von den öffentlichen Investitionen im Wohnungsbau, Bildungs-, und Gesundheitswesen, während kleinere Büros eher auf den privaten Sektor ausgerichtet sind. Obwohl Großbritannien für innovative Vertragsformen bekannt ist, dominiert die traditionelle Form mit 56% immer noch den Markt. Aufträge, die Planen und Bauen umfassen (Design&Build), haben einen Anteil von 26%, 18% entfallen auf andere Vertragsformen1040. Allein Arbeitend und tätig... Zwei oder mehr Teilhaber und... Vertragstyp zu Hause [%] im Büro [%] bis 5 Angestellte [%] über 5 Angestellte [%] Traditionell 55 51 50 53 Design&Build 26 24 33 28 andere Formen 18 24 15 16 Tab. 6.1.2.6: Gewichtung der britischen Vertragstypen bei verschiedenen Bürogrößen1040 Mehr als die Hälft der Aufträge werden auf Grundlage einer früheren Zusammenarbeit mit dem Architekten vergeben. Immerhin fast 40% der Aufträge kommen durch Empfehlungen früherer Kunden zustande, was insgesamt eine überdurchschnittlichen Kundenbindung im europäischen Vergleich darstellt. Der Clients Advisory Service – CAS, 1039 vgl. Architecture, S.4, Department of Culture, Media & sports, http://www.culture.gov.uk/creative/pdf/Architecture.pdf, 21.05.04 1040 vgl. Small practice survey 2000, S.12, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20survey.pdf, 21.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 319 einer Architekten-Datenbank des RIBA, in der über 4.000 Unternehmen ihrem jeweiligen Angebot an Dienstleistungen erfasst sind, werden nur wenige Aufträge vergeben1041. 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% frühere Zusammenarbeit Empfehlung Werbung Architektenverzeichnis Wettbewerb CAS Abb. 6.1.2.12: Formen der Auftragsbeschaffung in Großbritannien1042 Zur Einteilung der Architektenarbeit in Leistungsphasen wurde vom RIBA der Plan of Work Stages herausgegeben, der die Projektarbeit in elf Phasen (A-L) unterteilt1043. - A: Appraisal Identification of Client's requirements and possible constraints on development - B: Strategic Briefing Preparation of Strategic Brief by, or on behalf of, the client confirming key requirements and constraints. Identification of procedures, organisational structure and range of consultants and others to be engaged for the project. - C: Outline proposals. Commence development of strategic brief into full project brief. Preparation of outline proposals and estimate of cost. Review of procurement route. - D: Detailed proposals. Complete development of the project brief. Preparation of detailed proposals. Application for full development control approval. - E: Final proposals. Preparation of final proposals for the Project sufficient for co- ordination of all components and elements of the Project. - F: Production information F1: Preparation of production information in sufficient detail to enable a tender or tenders to be obtained. Application for statutory approvals. F2: Preparation of further production information required under the building contract. 1041 vgl. contracts & appointments, RIBA, http://site.yahoo.net/practice-services/contracts.html, 27.05.02 1042 vgl. Small practice survey 2000, S.12, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20survey.pdf, 27.05.02 1043 vgl. What is a chartered architect, Burrows Com., http://www.burrows.co.uk/rias/sad3/html/client_advice.htm, 28.05.02 Kapitel 6.1 320 - G: Tender documentation. Preparation and collation of tender documentation in sufficient detail to enable a tender or tenders to be obtained for the construction of the Project. - H: Tender action. Identification and evaluation of potential contractors and/or specialists for the construction of the project. Obtaining and appraising tenders and submission of recommendations to the client. - J: Mobilisation. Letting the building contract, appointing the contractor. Issuing of production information to the contractor. Arranging site handover to the contractor. - K: Construction to Practical Completion. Administration of the building contract up to and including practical completion. Provision to the contractor of further information as and when reasonably required. - L: After Practical completion. Administration of the building contract after practical completion. Making final inspections and settling the final account.1044 Neben den Architekten sind Ingenieure, Baugutachter, Planungs- und Kostenmanager, sowie eine Reihe ähnlicher Unternehmen, die Beratungs-, Planungs- oder Überwachungstätigkeiten anbieten, auf dem Markt vertreten. Innerhalb von fünf Jahren hat sich die Anzahl der Unternehmen in diesem Dienstleistungssektor (s. Tab. 6.1.2.8) von 48.000 auf rund 56.000 erhöht1045. Der Umsatz stieg in diesem Zeitraum um 56%, die Lohnkosten erhöhten sich um 84%. Anzahl der Büros Mitarbeiter [in tausend] Umsatz [Mio.£] Gesamte Lohnkosten [Mio.£] 1995 48.202 - 15.478 4.142 1996 51.222 - 18.481 4.904 1997 51.986 - 22.662 6.101 1998 52.490 328 24.231 7.000 1999 55.981 334 23.550 7.042 2000 56.097 344 24.129 7.631 Tab. 6.1.2.7: Umsatz-, Mitarbeiter und Büroentwicklung bei Baudienstleistungen Im europäischen Vergleich gibt es in Irland relativ wenig Architekten. Im Jahr 1996 führten den Beruf rund 3.000 Personen, darunter 1.500 eingetragene Architekten in ca. 400 Büros aus. Rund die Hälfte aller Architekten ist selbständig, sie arbeiten allein oder haben nur wenige Mitarbeiter, große Büros sind selten1046. Architekten sind auch im öffentlichen Bausektor angestellt, öffentliche Aufträge werden oft an 1044 Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306.html, 27.05.04 1045 vgl. Office for National Statistics - ONS, http://www.statistics.gov.uk/themes/commerce/abi/downloads/section_k.xls, 28.05.02 1046 vgl. McNicholl A., Contexte de la pratique de l’architecture en Irlande 1999, RIAI, http://www.arvha.asso.fr/arvha_english/info_arvha/document_info/pratique_architecture_irlande.htm, 31.05.02 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 321 dort angestellte Architekten und gewerbliche Architekturfirmen vergeben. Die Strukturen ähneln denen in Großbritannien. Architekten in Irland Architekten (2000) 2.300 im RIAI: 1.800 selbständig 50% öffentliche Angestellte 20% privatwirtschaftlich Angestellte 25% anderweitig tätig 5% Architekt je Einwohner 0,61‰ Tab. 6.1.2.8: Architekten in Irland1047 Die Hauptaufgaben von Architekten liegen in der Planung und Ausführung von Bauobjekten, dabei leiten Architekten häufig ein Design Team aus Bauingenieuren, Fachingenieuren, Quantity Surveyors und weiteren Spezialisten. Der Architekt bietet traditionell alle Leistungsphasen an: Bedarfsermittlung, Skizzen, Entwurf-, Genehmigungsplanung, Budgetierung, Einholen von Angeboten, Auswahl der Bauunternehmen, Vertragsverhandlungen, Zahlungsabwicklungen, Bauleitung, Überwachung, Abnahme und sonstige vorbereitende und planende Arbeiten. In Italien sind über 99.000 Architekten in der Kammer eingetragen, dies entspricht einer der europaweit höchsten Architektendichten von ca. 1,73 ‰1048. In Italien dominieren insgesamt sehr kleine Unternehmen mit durchschnittlich drei bis vier Beschäftigten. So verwundert es nicht, dass Italien mit 3.940.000 Unternehmen europaweit an der Spitze steht.1049 Auch im Planungssektor überwiegen kleine und kleinste Unternehmensformen. Das Leistungsspektrum umfasst hauptsächlich die Planungsphase, aber auch Bauüberwachungstätigkeiten werden von Architekten übernommen. Im Normalfall werden allerdings spezielle Bauleitbüros (die natürlich auch aus Architekten und Ingenieuren bestehen können) mit der Bauleitung beauftragt, so dass Architekten oft nur als Bindeglied zwischen Bauherr und Behörden im Bereich der Baugenehmigung fungieren. 1047 vgl. Architects in Ireland, CNA, http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbireland.html, 27.05.04 vgl. Graby J., Architekten in Irland, S. 1615 f., Deutsches Architektenblatt, DAB 9/1995 1048 vgl. Architects in Italy, http://www.coac.net/cgi-bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=PSELECT&camp 1=2&camp2=61&ncamps=55&comptar=0, 27.05.04 1049 vgl. M.Habersaat u.a., Die KMU in der Schweiz und in Europa, S.24. (Hrsg.)SECO, Bern, 02.07.02 Kapitel 6.1 322 In Lettland sind ca. 1.200 Architekten tätig, was einer Architektendichte von ca. 0,495‰ entspricht1050. Die Aufgabengebiete sind neben der Planung und Ausführung von Bauobjekten auch Stadtplanung, Landschaftsplanung, Innenarchitektur und Design wie auch Aufgaben als Sachverständige. In Litauen wurde die Zahl der Architekten im Jahr 2003 auf 2.700 geschätzt. Dies entspricht einer Architektendichte von 0,73‰1051. Von den ca. 2.700 Architekten besitzen aber nur gut 1.000 eine Lizenz. Der litauische Architektenverband hat zurzeit 906 Mitglieder (natürliche u. juristische Personen).1052 Zum Aufgabenfeld litauischer Architekten gehören neben Planung und Bauüberwachung von Objekten auch Feasibility-Studien, Stadtplanung, Raumplanung und Beratungstätigkeiten. Die ca. 600 eingetragenen Architekten in Luxemburg ergeben eine Architektendichte von 1,37‰1053. Ähnlich wie in Deutschland entlang der HOAI wird die Arbeit der Architekten in Luxemburg in neun Leistungsphasen (phases distinctes) eingeteilt. Die Phasen lauten: 1. Recherche de données de base du projet (Grundlagenermittlung) 2. Avant projet, conception et esquisses (Vorentwurf) 3. Projet, développement de la conception, étude du coût (Entwurf) 4. Demande d'autorisations (Genehmigungsplanung) 5. Etudes et plans détaillés des éléments de la construction (Ausführungsplanung) 6. Elaboration des cahiers des charges suivant corps de métiers (Vorbereiten der Vergabe) 7. Appels et appréciation des offres (Mitwirken bei der Vergabe) 8. Direction de l'exécution des travaux (Objektüberwachung) 9. Assistance à la réception des travaux (Objektbetreuung)1054 1050 Architekten in Europa 2002, http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 06.11.03 1051 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 1052 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen, http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf, 23.11.03 1053 Vgl. http://www.e-coac.org/home/english/fhomeitineraris.htm, 27.05.04 1054 Vgl. http://www.oai.lu/content/oai/oai_architecte/prestations_architecte, 27.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 323 Auf Malta gibt es ca. 380 Architekten (Stand 2002). Dies entspricht einer Architektendichte von 0,97‰1055. In den Niederlanden sind 7.650 Architekten registriert. Dies entspricht einer Dichte von 0,47‰ (Architekten pro 1.000 Einwohner) 1056. Mitte der neunziger Jahre gab es rund 2.000 Büros, von denen 73% im BNA Mitglied waren. Die Abb. 6.1.2.13 zeigt, dass ein Drittel der Büros über weniger als 10 Mitarbeiter verfügen. Ein im europäischen Vergleich sehr hoher Wert ist der Anteil von fast 45% mit mehr als 49 Mitarbeiter. Dies spiegelt jedoch auch die allgemeine Unternehmensstruktur des Landes wider, da in den Niederlanden privatwirtschaftliche Großunternehmen dominieren1057. keine 15,3% > 249 20,1% 1 - 9 19,5% 10 - 49 20,7% 50 - 249 24,4% Abb. 6.1.2.13: Mitarbeiter in niederländischen Planungsbüros1058 1055 Architekten in Europa 2002, http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 27.05.04 1056 vgl. Architects in the Netherlands, CNA, http://www.archieuro.archiworld.it, 27.05.04 1057 vgl. Habersaat M., Die KMU in der Schweiz und in Europa“, S.25, Stand 1998, Seco, Bern, 20.04.02 1058 vgl. Döhm R., Impact of Enlargement […],S.211, Stand 1994, RWI-Essen, November 2000 Kapitel 6.1 324 Rund die Hälfte aller österreichischen Planungsbüros befindet sich im Ballungsgebiet rund um Wien1059. Die Bürogrößen liegen dabei eher im Bereich der kleineren Architekturbüros, ca.70% sind in kleinen Büros mit nicht mehr als 5 Personen tätig, insgesamt beschäftigten 90 % der Büros weniger als 11 Mitarbeiter. Architekten und Ingenieure in Österreich Architekten 2.112 Ingenieurkonsulenten 1.961 Mitglieder gesamt: 4.073 Dichte je Einwohner 0,50 ‰ Tab. 6.1.2.9: Angabe des ÖIAV (persönliche Anfrage) 1 - 4 75% 20 - 49 3% 10 - 19 5% über 50 0% 5 - 9 17% Abb. 6.1.2.14: Größenstruktur in österreichischen Architekturbüros 20031060 Ziviltechniker im Bereich der Architektur haben vielfältige Aufgabengebiete, wobei Architekten allerdings nur im Planungsbereich tätig sind. Die Qualifikation des Ziviltechnikers für Ingenieure ermöglicht eine Reihe von Leistungsangeboten1061, obwohl auch hier die strikte Trennung von Planung und Ausführung zu beachten ist: - Planungsbefugnis (Vorentwurf bis Detailplanung), Bauvorlageberechtigung - Tragwerksplanung - Vermessungsbefugnis - Projektmanagement - Bauaufsicht, Bauüberwachung, Controlling - Generalplanung - Erstellung von Gutachten etc. 1059 vgl. Scheifinger P., Architekten/Architektur/Österreich, S.2368 ff., Deutsches Architektenblatt, DAB 12/95 1060 Vgl. http://www.ig-architektur.at/iga_aussendung_ztg_20031125.pdf, 27.05.04 1061 Vgl. Informationen der Kammer unter http://www.aikammer.org/ziviltech.asp, 27.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 325 Die polnische Landeskammer schätzt die Zahl der polnischen Architekten auf ca. 12.000, was einer Architektendichte von 0,31‰ entspricht1062. Die Landesarchitektenkammer selber zählt ca. 6795 beruflich aktive Mitglieder (mit einer Architektendichte von 0,17‰).1063 Aber auch in Polen ergeben sich starke regionale Unterschiede. So ist die Architektendichte in den Ballungsräumen, in denen auch der Großteil der Bautätigkeit zu verzeichnen ist, überproportional groß, während sich in ländlichen Bereichen nur wenige Architekten niederlassen1064. Nach Angaben der BFAI werden die Planungskapazitäten aller Architekturbüros zur Zeit nur zu ca. einem Drittel ausgenutzt.1065 Mitglieder der regionalen Architektenkammer 1. Mazowiecka 1331 2. Dolnośląska 901 3. Małopolska 807 4. Śląska 775 5. Pomorska 668 6. Wielkopolska 398 7. Zachodniopomorska 388 8. Łódzka 379 9. Podlaska 199 10. Kujawsko-Pomorska 181 11. Podkarpacka 179 12. Lubelska 151 13. Warmińsko-Mazurska 142 14. Lubuska 106 15. Świetokrzyska 100 16. Opolska 90 zusammen 6795 Tab. 6.1.2.10: Mitglieder der regionalen Architektenkammer1066 In Polen sind hauptsächlich kleine Büros vertreten. Es gibt nur einige Dutzend Architekturbüros, die 20 bis 30 Angestellte haben, davon arbeiten ca. 20 in Warschau und sechs in Krakau. Die Zahl der Architekturbüros mit drei bis zehn Angestellten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Am heutigen Markt können sich am besten Büros mit max. 3 Angestellten behaupten. Sie sind sehr anpassungsfähig und flexibel und können preiswerte Lösungen offerieren. Gewinner der schlechten Lage der Bau- und Planungswirtschaft sind wenige große Büros und grenzüberschreitende Bürokooperationen, die komplexe Dienstleistungen und Spezialisierungen anbieten. 1062 Auskunft der Polnischen Landesarchitektenkammer 17.11.03 1063 Architektura/Murator 02/2003: Zachodniopomorska Okręgowa Izba Architektów, S. 46 1064 Vgl. E. Haupt, Architekt ohne Grenzen, Teil 6: Polen, Deutsches Architektenblatt 02/2002 1065 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 11 1066 Architektura/Murator 02/2003: Zachodniopomorska Okręgowa Izba Architektów, S. 46 Kapitel 6.1 326 Gerade diese Büros sind für ausländische und inländische Investoren wegen der besseren Arbeitskapazitäten und des im europäischen Vergleich wettbewerbsfähigen Know-how interessant.1067 Das Aufgabenfeld der polnischen Architekten ist theoretisch nicht beschränkt. Es beinhaltet sowohl Gebäudeentwerfen, Städteplanung, Landschaftsplanung, Innenarchitektur, Denkmalpflege, Ausführung und Überwachung von Bauarbeiten1068. Bei den Ausschreibungen von privaten Investoren oder von der öffentlichen Hand ist es in Polen üblich, dass sich Architekten sehr oft nur auf die ersten Phasen der Projektierung wie Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung beschränken müssen. In der eigentlichen Bauphase erhalten die Architekten dann lediglich die Autorenaufsicht über das Bauprojekt. Die Investoren beauftragen für die nächste Bauphase wie die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bauleistungen einen so genannten Ersatzinvestor, der im Weiteren für die Objektüberwachung und Objektbetreuung zuständig ist. Für bestimmte Fachbereiche wie z. B. technische Ausrichtung, Brandschutz oder Arbeitsschutz wird die Verantwortung Fachleuten, sog. Inspektoren, übertragen. Dies ist gesetzlich notwendig. Die Inspektoren werden direkt von dem Investor bzw. von dem Ersatzinvestor gewählt1069. In Portugal sind über 8.500 in der Kammer registrierte Architekten (Stand 2000) tätig. Dies entspricht einer Architektendichte von ca. 0,87‰1070. Demgegenüber arbeiten über 11.000 Bauingenieure in Portugal1071. Nach einer Erhebung im Jahr 19941072 (Neuere Datenquellen liegen nicht vor) gelten in Portugal über 80% der Planungsbüros als kleine oder mittelständische Unternehmen (KMU). Dabei wird der Markt mit über 47% durch Büros dominiert, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Laut Aussage der Architektenkammer existieren viele multidisziplinäre Planungsunternehmen aus Zusammenschlüssen von Architekten, Ingenieuren, technischen Spezialisten und Bauwirtschaftlern. Die Unternehmensform der Gesellschaft wird dabei bevorzugt, da sie gegenüber öffentlichen und privaten Auftraggebern mehr Vorteile bei der Auftragsbeschaffung bringt. 1067 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 12 1068 Vgl. auch Kammerinformationen unter http://www.izbaarchitektow.pl, 27.05.04 1069 s. Diplomarbeit Alexander Malik, Architekturbüros in Polen, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003 1070 vgl. Architects in Portugal, CNA, http://www.archieuro.archiworld.it, 27.05.04 1071 vgl. Soares, F.S., Portuguese Society of Engineers, S.4, Ordem dos Engenheiros, Annal Meeting 2001, http://www.abet.org/images/Soares.pdf, 18.06.02 1072 vgl. Döhm R. Impact of Enlargement […],S.212, Stand 1994, RWI-Essen (Hrsg.), November 2000 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 327 keine 6,0% > 249 13,6% 1 - 9 41,4% 10 - 49 23,7% 50 - 249 15,3% Abb. 6.1.2.15: Mitarbeiterzahlen in portugiesischen Planerbüros1073 Architekten arbeiten vorrangig im planerischen Bereich, wo sie Projekte bis zur Errichtung im Rahmen ihrer erbrachten Planungsleistung betreuen. Ingenieure und andere technische Spezialisten sind maßgeblich für die Bauleitung und Überwachung der Ausführungen zuständig. In der Regel werden Aufträge an Architekten und Planungsbüros als Ganzes vergeben, nur bei umfangreichen und komplexen Aufträgen werden Aufträge nach Fachgebieten getrennt an Architekten, Ingenieure und Fachplaner vergeben. Im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen gab es Anfang der neunziger Jahre über 28.000 Berufstätige, heute sind es nur noch ca. 22.000. Aufgrund der Freizügigkeit und Liberalität des schwedischen Planungsmarkts ist eine große Zahl kleiner Büros tätig. Die 50 größten Architekturbüros beschäftigen gerade mal 2.200 Personen1074. Da es kaum Reglementierungen im Planungsmarkt gibt, sind exakte statistische Aussagen zu Architekturbüros aufgrund der Dunkelziffer schwierig. Lediglich der Architektenverbund kann über Mitgliederstatistiken Aussagen treffen (s. Tab. 6.1.2.12). Das Aufgabenfeld beschränkt sich bei Architekten im Wesentlichen auf die Erbringung von Planungsleistungen1075. Architekten werden entweder direkt vom Bauherrn oder durch den von ihm beauftragten Projektmanager ausgewählt. 1073 vgl. Döhm R. Impact of Enlargement […],S.212, Stand 1994, RWI-Essen (Hrsg.), November 2000 1074 vgl. Sector Review November 2001, STD, http://www.ai-foretagen.se/english/Sectorr2001.pdf, 10.06.2002 1075 vgl. L´architecte en Europe - Suede, CNOA, http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm, 07.08.02 Kapitel 6.1 328 Mitglieder des ArkitektFörbundet… …nach Tätigkeitsbereichen …nach Berufen Angestellt, Privatwirtschaft 2.029 Architekten 4.243 Selbstständig 1.112 Innenarchitekten 584 Angestellt, öffentlicher Dienst 1.294 Vermesser 617 Sonstige 1.118 Raumplaner 109 Studenten aus allen Bereichen 1.482 Studenten aus allen Bereichen 1.482 Gesamt 7.035 Gesamt 7.035 Tab. 6.1.2.11: Arkitektförbundet, Mitgliederstatistik1076 Anzahl der Mitarbeiter in Architekturbüros (Top 50 Firmen des Landes) 21 bis 30 34% 30 bis 100 26% über 100 6% bis 20 34% Abb. 6.1.2.16: Übersicht über Bürogrößen der Top 50 in Schweden1077 Der traditionelle Planungs- und Bauablauf, bei dem der Bauherr einen Projektmanager und ein Bauunternehmen (weitere Verteilung an Subunternehmer) beauftragt, findet bei 75%-80% der Aufträge Anwendung. Erst bei größeren Bauvorhaben werden Design&Build-Verträge realisiert. Auch wenn nur 15-20% der Verträge in dieser Form durchgeführt werden, haben sie bezogen auf den Auftragswert einen Marktanteil von 40%1078. Auch Architekten oder Ingenieure sind als Projektmanager tätig, wenn sie sich durch Weiterbildung oder Eigeninitiative das Aufgabenfeld erschlossen haben. Weitere Berufsvarianten des Projektmanagers sind prime consultant, design leader oder site agent. 1076 vgl. Architects in Sweden, CNA, Stand: 23.05.00, http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbbelgium.html, 31.07.02 1077 Eigene Auswertung der Daten im Sector Review November 2001, STD, Seite 13, http://www.aiforetagen.se/english/Sectorr2001.pdf, 10.06.2002 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 329 Die Projektphasen sind bei schwedischen Bauvorhaben (englische Übersetzung): - Society and use planning - Space and environmental planning - Shape and construction planning - Production planning - Execution In der Slowakei sind rund 1.350 Architekten tätig (Stand 2002). Dies entspricht einer Architektendichte von ca. 0.25‰1079. Dabei decken Architekten ähnliche Arbeitsfelder ab wie ihre westeuropäischen Kollegen. Tätigkeitsfelder sind neben der Planung und Bauüberwachung von Gebäuden, Feasibility-Studien, Stadt- und Regionalplanung, Landschaftsplanung, Innenarchitektur und Design sowie verschiedene gutachterliche Tätigkeiten1080. In Slowenien waren im Jahr 2002 ca. 1.200 Architekten tätig, was einer Architektendichte von ca. 0,60‰ entspricht1081. Tätigkeitsfelder sind neben der Planung und Bauüberwachung von Gebäuden, Feasibility-Studien, Stadt- und Regionalplanung, Landschaftsplanung, Innenarchitektur sowie verschiedene gutachterliche Tätigkeiten1082. In Spanien waren im Jahr 2000 32.628 Architekten gemeldet. Dies entspricht einer Architektendichte von 0,82‰1083. Von den insgesamt ca. 200.000 Ingenieuren sind ca. 40% in Bauunternehmen beschäftigt, 55 % in Planungs- und Beratungsfirmen tätig und nur 5% in staatlichem Dienst1084. Betrachtet man die Mitarbeiterzahlen spanischer Planer (s. Abb. 6.1.2.17), wird die Kleinteiligkeit des spanischen Planungsmarkts deutlich1085. 32,3% der Architekten und Ingenieure waren 1994 ohne Partner oder Angestellte tätig, dies sind mindestens doppelt so viel wie in jedem anderen westeuropäischen, durch Zahlenmaterial belegtem Staat. Über 80% der Planer haben weniger als 10 Angestellte. Damit spiegelt der spanische Planungsmarkt die 1078 vgl. Mindt B., State, Trends[…] in European Construction, S.200 ff., http://www.icis.org/Technical/report2.pdf, 07.08.02 1079 Architekten in Europa 2002, http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 06.11.03 1080 Vgl. http://www.coac.net/cgi-bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=PSELECT&camp1=2&camp2= 167&ncamps=55&comptar=0, 27.04.05 1081 Vgl. http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 06.11.03 1082 Vgl. http://www.coac.net/cgi-bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=PSELECT&camp1=2&camp2= 113&ncamps=55&comptar=0, 27.05.04 1083 Vgl. http://www.archieuro.archiworld.it, 27.05.04 1084 vgl. David C.,Hélène T., Ingéniere Publique en Espagne,S.31, Ecole Nationale de Travaux de l´état, Nov.2000, 05.07.02 1085 vgl. L´architecte en Europe - Italy, CNOA, http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm, 05.07.02 Kapitel 6.1 330 allgemeine Struktur der Wirtschaft wider, die rund 2,5 Millionen privatwirtschaftliche spanischen Unternehmen beinhaltet, welche im Durchschnitt fünf Angestellte haben1086. keine 32,3% > 249 7,1% 1 - 9 48,5% 10 - 49 7,0% 50 - 249 5,1% Abb. 6.1.2.17: Mitarbeiter in spanischen Planungsbüros1087 Rund 45% aller tätigen Architekten arbeitet im Großraum Madrid oder Barcelona, 30% der Architekten sind arbeitslos oder üben den Beruf nicht aus1088. Da laut Gesetz bei allen Bauvorhaben technisch qualifizierte Universitätsabsolventen beteiligt sein müssen, sind Architekten in allen Bereichen und Projektphasen anzutreffen, allerdings sind sie während der Ausführungsphase nach dem Baugesetz Ley de Ordenación de la Edificatión (LOE) 1999 zur Zusammenarbeit mit einem technischen Bauüberwachungsbüro (Arquitectos técnicos, Aparejadores) verpflichtet. Diese Kontrollbüros überwachen die Bauausführung und die technische Qualität. Bei kleinen Instandhaltungsprojekten sind auch Kontrollbüros zeichnungsberechtigt. Bauingenieure sind schwerpunktmäßig im Industrie- und Ingenieurbau anzutreffen. Ingenieros técnicos (peritos) übernehmen dabei wie ihre Architekturkollegen (Arquitectos técnicos ) oft die Baukontrolle. Um die Qualität der technischen Kontrollbüros zu sichern, wurde ein staatliches Zertifizierungssystem eingeführt. Bereits 1998 waren mehr technische Architekten (insgesamt 33.5591089) als klassische Kammerarchitekten im Planungsmarkt tätig. Da in Frankreich schon lange technische Kontrollbüros existieren, sind viele französische Unternehmen nach der Neuregelung in Spanien tätig geworden. Allmählich nimmt der Anteil spanischer Büros aber zu. vgl. David C.,Hélène T., Ingéniere Publique en Espagne, Ecole Nationale de Travaux de l´état, Nov.2000, 05.07.02 1086 vgl. Habersaat M., Die KMU in der Schweiz und in Europa, S.24. (Hrsg.)SECO, Bern, 02.07.02, 1087 vgl. R.Döhm, Impact of Enlargement […],S.213, Stand 1994, RWI-Essen (Hrsg.), November 2000 1088 vgl. David C.,Hélène T., Ingéniere Publique en Espagne,S.31, Ecole Nationale de Travaux de l´état, Nov.2000, 05.07.02 1089 vgl. The profession of technical architect, Collegi d'Aparelladors i Arquitectes Tècnics de Barcelona, Barcelona http://www.apabcn.es/angles/professe/lap1e.htm, 27.05.04 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung der europäischen Planungsmärkte 331 In Tschechien waren im Jahr 2002 2.787 Architekten tätig, was einer Architektendichte von 0,27‰ entspricht1090. Das Arbeitsfeld des Architekten in Tschechien ist nicht geschützt, so schätzt die Architektenkammer, dass ca. 6.000 Bauingenieure mehr oder weniger auch als Architekten tätig sind.1091 Zu dem Aufgabenfeld der tschechischen Architekten gehören neben der Planung und Realisierung von Bauprojekten auch die Stadt- und Regionalplanung, Landschaftsplanung und Innenarchitektur1092. Obwohl die Bauüberwachung traditionell von Architekten übernommen wird, übernehmen zunehmend Berufsfremde wie Juristen oder Ökonomen die Bauleitung und das Projektmanagement. Bei den tschechischen Architekturbüros handelt es sich meistens um kleine bis mittelgroße Firmen1093. Eine typische Größenordnung für tschechischen Architekturbüros sind ca. 10 Mitarbeiter. In der ungarischen Architektenkammer sind ca. 9.200 Mitglieder organisiert (Stand 2002). Dies entspricht einer Architektendichte von ca. 0,90‰1094. Diese unterteilen sich in die schon in Kapitel 4.1.2 vorgestellten Kategorien E1 bis E3. Arbeitsfelder der ungarischen Architekten sind neben der Planung von Gebäuden auch Landschafts- und Städteplanung und Sachverständigen- bzw. Beratertätigkeiten. Die meisten Architektenbüros sind Ein- oder Zweimannbüros. Es werden in Ungarn lediglich ca. 30 Büros mit mehr als 15 Mitarbeitern gezählt.1095 Die meisten ungarischen Architekten bieten ihre Leistung als Generalplaner an, ebenso wird die Bauausführung fast ausschließlich mit Generalunternehmern durchgeführt1096. Obwohl die Planung und Ausführung in aller Regel strikt getrennt sind, kommt es nicht selten vor, dass der auf Grundlage von Leitdetails beauftragte GU den Architekten des Bauherrn wiederum mit der Erarbeitung der Ausführungsplanung als Subunternehmer beauftragt. Ausländische Architekten, insbesondere aus Deutschland, arbeiten meist projektbezogen mit einem ebenfalls ausländischen Investor in Ungarn, ansonsten sind auf Grund des hohen Preisgefälles kaum Niederlassungen oder längerfristige Tätigkeiten zu finden1097. 1090 Architekten in Europa 2002, http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 06.11.03 1091 bfai: Markt für Architekturleistungen, S. 59 1092 Vgl. http://www.e-coac.org/home/english/fhomeitineraris.htm, 27.05.04 1093 Vgl. H. Meyer, Architekt ohne Grenzen, Teil 16: Teschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 1094 Architektur als nationales Theater, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k231/46.47.pdf , 07.11.03 1095 Architektur als nationales Theater, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k231/46.47.pdf, 07.11.03 1096 Vgl. T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 1097 Vgl. T. Foral, Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 Kapitel 6.1 332 In Zypern sind ca. 900 Architekten tätig. Auf den südlichen Teil bezogen ergibt sich eine Architektendichte von 1,26‰1098. Die meisten sind selbstständig und haben ein eigenes Büro. Bei größeren Bauvorhaben werden Bürogemeinschaften gegründet.1099 1098 Architekten in Europa 2002, http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf, 06.11.03 1099 Zypern – Insel der Venus, http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/42.pdf ,12.11.03 Kapitel 6.2 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 333 6.2 Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 6.2.1 Honorierung grenzüberschreitender Tätigkeit nach HOAI? Deutsche Architekten haben gegenüber den meisten ihrer Konkurrenten im Ausland wenig Erfahrung in der Abschätzung und Kalkulation des eigenen Planungsaufwands und somit Schwierigkeiten, ein konkurrenzfähiges und dennoch kostendeckendes Angebot für ihre Planungsleistung zu erstellen. Wie schon Kapitel 4.5 zeigt, wurde in den letzten Jahrzehnten in fast allen EU-Mitgliedstaaten die Verbindlichkeit der Vergütungsvorschriften abgeschafft, so dass in vielen Ländern bei Architekturleistungen der freie Markt herrscht und entscheidet (s. Tab 6.2.1.1). Aufgrund fehlender Erfahrung und der in Deutschland nicht notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse orientieren sich viele Planer, die im Ausland ihre Leistungen anbieten, entweder an Empfehlungen des jeweiligen Landes oder an der HOAI in Deutschland. Grundsätzlich stellt sich die Frage, inwieweit die HOAI für deutsche Planer auch für Auslandsaktivitäten anzuwenden ist. Nach § 1 HOAI wird durch sie die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt, sofern diese den konkret beschriebenen Leistungsbildern oder den anderen Bestimmungen der HOAI entsprechen. Wie schon in Kapitel 4.3.2 beschrieben besteht eine weitgehende Wahlfreiheit der Vertragsparteien hinsichtlich des anzuwendenden Rechts. Wenn ein Architekt einen Vertrag unter Wahl eines ausländischen Rechts für ein Projekt im Ausland abschließt, ist keine Anwendung der HOAI vorgeschrieben, auch wenn er seine Leistung komplett in Deutschland erbringt. Die HOAI wurde als Bestandteil des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVG) ins Leben gerufen. Das primäre Ziel der HOAI war es, den Mietanstieg zu begrenzen.1100 Zur Erreichung dieses Ziels lässt sich auf die unbedingte Anwendung bei allen im Inland befindlichen Bauvorhaben schließen, da nur bei diesen von einer Auswirkung auf die Mietpreise in Deutschland auszugehen ist. Die Verhinderung eines ruinösen Vergütungswettbewerbs und einer damit verbundenen Qualitätssicherung der Architekten-/Ingenieurleistungen in Deutschland wird in vielen Publikationen als weiterer Grund für die Verbindlichkeit der HOAI angegeben1101. Auch hierbei lässt sich der Schluss ziehen, dass sich die Regelungen auf im Inland 1100 Begründung der Bundesregierung, BT-Drucksache VI/1549, 14; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT- Drucksache VI/2421/2 1101 Lehmann, Die grundsätzliche Bedeutung der HOAI für die Sicherung des Leistungswettbewerbs der Architekten/Ingenieure, BauR 1986, 512. Kapitel 6.2 334 durchzuführende Architekten- und Ingenieurleistungen beziehen und sich daher keine zwingenden Gründe für die Anwendung der HOAI bei Objekten im Ausland ergeben. Staat Gesetzliche Verbind- lichkeit Honorarordnungen / Empfehlungen1102 Belgien Nein Die Honorarordnung (Norme Déontologique N° 2) hat nur noch empfehlenden Charakter, es gibt weitere Empfehlungen der Berufsverbände. Dänemark Nein Vergütung orientiert sich an den Empfehlungen der ABR89 und ABT 93. Deutschland Ja Die Honorare sind durch die HOAI gesetzlich geregelt. Estland Nein Eine Honorarordnung ist in der Vorbereitung. Finnland Nein Empfehlungen der Verbände, Honorare sind frei verhandelbar. Frankreich Nein Empfehlender Leitfaden der Regierung (MIQCB) bietet Orientierungshilfe. Griechenland Nur öffentlich Die Honorare sind durch das Dekret 694/1974 gesetzlich geregelt. Großbritannien Nein Keine einheitlichen Regelung, das RIBA gibt Empfehlungen heraus. Irland Nein Gebührenordnung RIAI ist für Mitglieder zu beachten, bei öffentlichen Aufträgen gilt die GDLA. Italien Ja Mindestsätze der Testo unico della tariffa degli onorari sind einzuhalten. Lettland Nein Nur Empfehlungen des Verbandes Lettischer Architekten Litauen Nein Nur Empfehlungen des Verbandes Litauischer Architekten Luxemburg Nur öffentlich Nur für öffentliche Auftraggeber verbindliche Honorarordnung Niederlande Nein Selbstverpflichtung im öffentlichen Bereich zur Anwendung der SR 97, Teil 3, privat sind Honorare frei verhandelbar. Österreich Nein Empfehlende Honorarordnung (HOA), Honorare können frei vereinbart werden. Polen Nein Empfehlende Honorarordnung der Kammern Portugal Nur öffentlich Vergütung ist frei verhandelbar, bei öffentlichen Aufträgen gilt die Cálculo de honorários para projectos de obras públicas. Schweden Nein Es bestehen Honorarempfehlungen einzelner Organisationen, aber keine einheitlichen Regelung, Honorare werden frei verhandelt. Slowakei Nein Empfehlende Honorarordnung der Kammern Slowenien Ja Verbindliche Honorarordnung der Kammer, die allerdings nicht immer eingehalten wird. Spanien Nein Freie Honorarverhandlungen sind möglich, die Tarifas de Honorarios finden als Empfehlung allgemeine Beachtung. Tschechien Nein Empfehlende Honorarordnung der Kammern Ungarn Nein Empfehlende Honorarordnung der Kammern Zypern Nein Keine Informationen über veröffentlichte Empfehlungen Tab. 6.2.1.1: Honorarordnungen im EU-Binnenmarkt 1102 Vgl. Kapitel 2.5 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 335 Für die Anwendung der HOAI ergeben sich folgende Varianten: 1. Der deutsche Architekt plant für einen ausländischen Auftraggeber ein Objekt in Deutschland. In diesem Falle ist die HOAI zwingend anzuwenden. 2. Ein ausländischer Architekt plant ein Objekt in Deutschland für einen deutschen oder ausländischen Auftraggeber. In beiden Fällen greift das Argument der Ermächtigungsnorm, wonach die Mietpreise zu senken sind und folglich die Anwendung der HOAI zwingend ist. Ebenso soll damit ein Preisdumping ausländischer Architekten gegenüber deutschen Konkurrenten, die die HOAI zwingend anwenden müssen, verhindert werden. Die HOAI ist also auf alle Objekte, die in Deutschland errichtet werden, zwingend anzuwenden. 3. Befindet sich allerdings das zu erstellende Objekt im Ausland, ist der Sitz des Architekten für die Vergütungsregelung nicht von Bedeutung. Die HOAI ist bei einem ausländischen Auftraggeber nicht zwingend anzuwenden. Haben Architekt und Auftraggeber ihren Sitz in Deutschland und es wird nach deutschem Recht ohne vertragliche Regelung der Vergütung geplant, kann je nach juristischer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung eine Anwendung der HOAI gerechtfertigt sein. 4. Wenn ausländische Planer, die nicht Architekten sind, Leistungen aus dem Bereich der Architektentätigkeit in Deutschland anbieten, geht die derzeit herrschende Rechtsprechung davon aus, dass auch auf diese Tätigkeiten die HOAI zwingend anzuwenden ist.1103 Unabhängig von der gesetzlichen Verbindlichkeit im Inland spielt die Anwendung der HOAI im internationalen Dienstleistungsverkehr kaum eine Rolle. Die HOAI-Honorarsätze bieten deutschen Planern zwar oft eine Orientierung für ausländische Aufträge, die Konkurrenzfähigkeit im Ausland ist dadurch allerdings meistens aufgehoben, da in vielen Ländern niedrigere Honorare die Regel sind. Niedrigere Honorare sind allerdings nicht gleichzusetzen mit niedrigeren Gewinnen, da der Leistungsaufwand oder das Leistungsspektrum oft enger oder oberflächlicher sind. Die Umfrage von F. Bojkovsky1104 hat zwar gezeigt, dass Auftraggebern durchaus bewusst ist, dass im Fall einer Beauftragung eines ausländischen Architekten höhere Kosten aufgrund des erhöhten Reise-, Kommunikations- und Koordinationsaufwands anfallen. Im Normalfall besteht daher auch die Bereitschaft, für die gewünschte Planungsqualität die höheren Kosten zu übernehmen, allerdings wird bei der Grundvergütung der nationale Standard als Basis zugrunde gelegt. 1103 OLG Düsseldorf BauR 1993, 630; OLG Stuttgart BauR 1981, 404; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, §1 Rdn. 23 ff Kapitel 6.2 336 Es ist also bei Auslandsaufträgen einerseits erforderlich, die vor Ort üblichen Vergütungssätze zu kennen, andererseits eine Analyse durchzuführen, ob innerhalb dieser Vergütungssätze eine kostendeckende Bearbeitung des Projekts mit dem eigenen Architekturbüro zu erreichen ist. Da viele deutsche Architekten ihre eigene Leistung weder projektbezogen betriebswirtschaftlich bewerten oder kalkulieren können, soll im Folgenden ein kurzer Einblick in die betriebswirtschaftlichen Grundlagen gegeben werden, um auf dieser Basis anhand von Beispielen und Abschätzungen dem grenzüberschreitend tätigen Planer ein Instrument an die Hand zu geben, seine eigene Leistung kostendeckend und risikominimiert anbieten zu können. 6.2.2 Betriebswirtschaftliche Grundlagen zur Kalkulation Um Missverständnissen vorzubeugen, werden zunächst einige Begriffe definiert, die in der Betriebswirtschaft oft in anderen Zusammenhängen gebraucht werden als im allgemeinen Sprachgebrauch. Dazu gehört insbesondere die Abgrenzung der Begriffe Auszahlung, Ausgabe, Kosten und Aufwand1105. Die Auszahlung bezeichnet einen Geldbetrag, der innerhalb eines bestimmten Betrachtungszeitraums das Unternehmen verlässt, also einen tatsächlichen Zahlungsvorgang. Dahingegen ist die Ausgabe der Bezug eines Gutes für einen Geldbetrag. Der Geldbetrag kann allerdings in Vorauszahlung schon vor dem Betrachtungszeitraum oder nach Erhalt des Gutes nach dem Betrachtungszeitraum. Beispiel für die Differenz zwischen Auszahlung und Ausgabe ist eine Dienstleistung wie die eines freien Mitarbeiters, die im Vorjahr für das Büro vonstatten ging (Ausgabe), im laufenden Jahr aber erst bezahlt wurde (Auszahlung). Abb. 6.2.2.1: Abgrenzung von Auszahlung, Ausgabe, Kosten und Aufwand1106 Ähnlich ist auch der Unterschied zwischen Ausgabe und Aufwand zu sehen. Der Aufwand spezifiziert die Ausgaben, die erfolgswirksam verbraucht wurden. Ein Beispiel für den Unterschied ist eine Lagerhaltung. Wird kostengünstiger eine große Menge Güter auf 1104 s. Diplomarbeit F. Bojkovsky: „Deutsche Architekten in Europa“ 2003, Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 1105 Vgl. K. Olfert, Kostenrechnung, 12. Auflage, Ludwigshafen 2001 S. 40ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 337 Lager gekauft, die aber nicht vollständig im Betrachtungszeitraum verbraucht werden, wird nur der Verbrauchsanteil als Aufwand gesehen. Ebenso kann, beispielsweise bei hohen Lagerbeständen, der Verbrauch höher sein als die im gleichen Zeitraum erfolgte Ausgabe. Die betriebswirtschaftliche Unterscheidung zwischen Aufwand und den rein zwecksorientierten Kosten wird feiner differenziert als lediglich durch zeitliche Verschiebungen. Abb. 6.2.2.2: detaillierte Abgrenzung von Kosten und Aufwand1107 Um die lediglich zweckbezogenen Kosten zu ermitteln, muss vom Gesamtaufwand zunächst der neutrale Aufwand abgezogen werden. Darunter versteht man betriebsfremde (z.B. Spenden), außerordentliche (z.B. Diebstahl oder Feuerschaden) und periodenfremde Aufwandspositionen (z.B. nachträgliche Steuern)1108. Die direkt den Kosten zuzuordnenden Aufwandspositionen werden auf Kostenseite als Grundkosten bezeichnet, dazu kommen kalkulatorische Kosten, die entweder dem Aufwand zuzuordnen sind (Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse) oder darüber hinausgehen1109. Gegenüber der Aufwand-Kosten-Definition muss auch die Einnahmen-, Ertrags- und Leistungsseite erläutert werden. 1106 Vgl. K.-D. Däumler/J. Grabe, Kostenrechnung 1, Grundlagen, 8. Auflage, Herne/Berlin 2000 S. 18ff. 1107 Vgl. W. Kilger, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Auflage, Wiesbaden 1992 S. 25 1108 Vgl. G.Fandel/A. Fey/B. Heuft/T. Pitz, Kostenrechnung, 2. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 2004 1109 Nähere Unterscheidungen bei F. Götzelmann, Kosten, in: H. Corsten, Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 4. Auflage, München/Wien 2000 Kapitel 6.2 338 Abb. 6.2.2.3: Abgrenzung von Einzahlung, Einnahme, Ertrag und Leistung Analog zu den Auszahlungen umfassen Einzahlungen alle real eingehenden Geldbeträge, die innerhalb eines Betrachtungszeitraum eingegangen sind. Die Einnahme umfasst analog zu den Ausgaben die Güter (beispielsweise abgeschlossene Planungsaufträge oder deren Teilabnahmen), unabhängig von deren Verrechnung. Der Ertrag spiegelt den Bruttowertzuwachs wider, es werden also nicht nur die fertigen Produkte sondern auch deren bereits erarbeiteten Zwischenschritte erfasst (z.B. eine Bestandsanalyse vor dem betrachteten Zeitraum, die erst jetzt benutzt wird, oder eine Vorarbeit zur Erleichterung zukünftiger Projekte). Als Gegenstück zu den Kosten wird der Begriff Leistung nicht im physikalischen Sinne1110 verstanden. Der Gesamtertrag muss um den neutralen Ertrag reduziert werden, um die Leistung eines Unternehmens zu errechnen. Auch hierbei unterscheidet man in betriebsfremde (z.B. Beteiligungen an anderen Unternehmen), außerordentliche (z.B. Erstattungen bei Schadensfällen) und periodenfremde Erträge (z.B. Steuerrückerstattung). Um nun den Erfolg des eigenen Büros oder von Projekten messen zu können, müssen also immer die äquivalenten Paare verglichen werden1111: Auszahlung – Einzahlung Ausgabe – Einnahme Aufwand – Ertrag Kosten - Leistung In der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung von Unternehmen wird in der Regel der Aufwand vom Ertrag abgezogen und somit der Unternehmenserfolg ermittelt. Da diese Zahlen vorwiegend für außerbetriebliche Zielgruppen bestimmt sind, spricht man auch vom externen Rechnungswesen. Das externe Rechnungswesen entspricht der Abbildung der finanziellen Beziehungen zwischen Unternehmen und Umwelt, also die Geschäftsbuchhaltung, Jahresabschlussrechnungen oder einfach Einnahmen- Überschuss-Rechnungen für das Finanzamt. Dieser Bereich muss von jedem Architekturbüro bearbeitet werden und wird meistens fremdvergeben an Steuerberater, daher wird auf das externe Rechnungswesen nicht näher eingegangen, obwohl die Ergebnisse für das interne Rechnungswesen relevant sein können. 1110 Vgl. W. Busse von Colbe/G. Lassmann, Betreibswirtschaftstheorie, Band 1, 5. Auflage, Berlin et al. 1991 S. 207 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 339 Die für interne Entscheidungsprozesse und die Kalkulation von Angeboten weitaus relevantere Größe ist die interne Kosten- und Leistungsrechnung, auch als internes Rechnungswesen bezeichnet. Das interne Rechnungswesen ist für die Planung, Steuerung und Kontrolle der interne Prozesse im Unternehmen zuständig. Abb. 6.2.2.4: Internes und externes Rechnungswesen Jedes Kostenrechnungssystem basiert auf einer dreiteiligen Betrachtung1112. Zunächst muss geklärt werden, welche Kosten in einer bestimmten Periode angefallen sind. Dies geschieht in der Kostenartenrechung, in der Kosten systematisch erfasst und zweckorientiert gegliedert werden. In der zweiten Stufe werden die Kosten einzelnen Stellen zugeordnet, die die Kosten verursacht haben, oder sie werden anteilig auf die Kostenstellen verteilt. Man spricht dabei von Kostenstellenrechnung. Bezieht man sich auf die Zweckergebnisse, so spricht man von Kostenträgerrechnung. Die Kostenträgerrechnung differenziert sich in die Kostenträgerstückrechnung, auch als Kalkulation bezeichnet, und die Kostenträgerzeitrechnung, auch Betriebsergebnisrechnung oder kurzfristige Erfolgsrechnung genannt. Die Kalkulation bezieht sich dabei auf den Stückpreis, die Erfolgsrechnung untersucht den Erfolg einer Produktreihe in einem bestimmten Zeitraum. 1111 Vgl. W. Jórasz, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Auflage, Stuttgart 2003 1112 Vgl. W. Kilger, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Auflage, Wiesbaden 1992 S. 12 Kapitel 6.2 340 Abb. 6.2.2.5: Ablauf der Vollkostenrechnung Die Kostenartenrechnung erfasst sämtliche Istkosten, die innerhalb einer Periode angefallen sind. In Planungsbüros geschieht dies häufig über die Berechnungen für die Steuerbehörde, sofern die Ergebnisse des externen Rechnungswesens dafür geeignet sind. Dadurch werden erste Erkenntnisse über die Verteilung der Kosten und die Anteile einzelner Kostenarten gewonnen, die beispielsweise Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeiten ergeben können1113. Dazu werden sämtliche angefallenen Kosten nach Kostenarten gegliedert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Gliederung, so können Kostenartengruppen nach Materialkosten, Personalkosten etc. unterteilt werden oder funktional nach Beschaffung, Verwaltung, Projekte etc. Nach der Art der Verrechnung werden Kosten in Einzelkosten und Gemeinkosten unterteilt, je nachdem ob sie sich einem Kostenträger bzw. einer Kostenstelle zuordnen lassen oder nicht1114. Bezogen auf Beschäftigungsschwankungen im Unternehmen können Kostenarten auch in variable und fixe Kosten unterteilt werden. Fixe Kosten fallen unabhängig vom schwankenden Bearbeitungsvolumen der Projektgrößen an. 1113 Vgl. E. Mayer/K. Liessmann/H.W. Mertens, Kostenrechnung, Grundwissen für den Controllerdienst, 5. Auflage, Stuttgart 1994 S. 102 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 341 Nach Aufteilung in Kostenarten werden die Kosten in der Kostenstellenrechnung den jeweiligen Kostenstellen (z.B. Sekretariat, Kopierdienste, Abteilungen) zugeordnet. Die Gemeinkosten werden den Kostenstellen anteilig oder über Verteilungsschlüssel zugeordnet, so dass Gemeinkostenzuschlagssätze ermittelt werden können1115, die bei der Kalkulation zum Einsatz kommen. Die Einteilung der Kostenstellen erfolgt unter Berücksichtigung folgender Gliederungsprinzipien1116: - das Verantwortungsprinzip (Zuordnung zu übergeordneten Entscheidungsträgern) - das Bezugsgrößenprinzip (Zuordnung zu Bezugsgrößen wie Stückzahlen, Arbeitsstunden etc.) - das Kontierungsprinzip (Aufteilung nach eindeutigen Kontozuordnungsmöglichkeiten) - das Wirtschaftlichkeitsprinzip (durch die Aufteilung darf die Wirtschaftlichkeit nicht beeinflusst werden) Bei der Kostenträgerrechnung unterscheidet man zwischen der periodenbezogenen Kostenträgerzeitrechnung und der leistungseinheitsbezogenen Kostenträgerstückrechnung (Kalkulation)1117. Letztere ist für die Ermittlung von Projektkosten grenzüberschreitender Aufträge maßgeblich und wird daher näher beschrieben. Bei der Kalkulation werden für Auftrags- oder Produkteinheiten Stückkosten ermittelt (auch Selbstkosten pro Kostenträgereinheit1118 genannt), die sich aus Einzelkosten und Gemeinkosten aus der Kostenstellenrechnung ergeben. Die Kalkulation ist ein Begriff, den deutsche Planer vornehmlich in Zusammenhang mit der Preisbildung in Bauunternehmen kennen, da die eigene Leistung aufgrund der HOAI- Vorgaben nicht kalkuliert werden muss. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist es aber notwendig, die eigenen Kosten zu kennen und auf deren Grundlage Angebote erstellen zu können. Nun bedarf es sicherlich eines Kalkulationsablaufs, der von den klassischen Kalkulationsverfahren abweicht1119, da die freiberufliche Tätigkeit nicht durch Aufwandswerte, präzisen Zeitangaben oder vorhersehbaren Produktionsabläufen beschrieben werden kann, wie es in der industriebezogenen Betriebswirtschaft der Fall ist. Das betriebswirtschaftliche Kalkulationsverfahren, welches den Anforderungen eines Planungsprojektes noch am Ehesten entspricht, ist die Zuschlagskalkulation, die sich auf Einzel- oder Serienfertigungen bezieht. 1114 Vgl. L. Haberstock, Kostenrechnung I, 11. Auflage, Hamburg 2002 1115 Vgl. L. Haberstock, Kostenrechnung I, 11. Auflage, Hamburg 2002 1116 Vgl. W. Kilger, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Auflage, Wiesbaden 1992 S. 15 1117 Vgl. D. Moews, Kosten- und Leistungsrechnung, 7. Auflage, München/Wien 2002 S.135 1118 Vgl. G.Fandel/A. Fey/B. Heuft/T. Pitz, Kostenrechnung, 2. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 2004 S. 154 Kapitel 6.2 342 Abb. 6.2.2.6: Grundschema der betriebswirtschaftlichen Kalkulation Dabei werden zwei Arten unterschieden1120: - die summarische Zuschlagskalkulation - die differenzierte bzw. elektive Zuschlagskalkulation Die summarische Zuschlagskalkulation stellt eine grobe Berechnungsmethode dar, bei der die gesamten Gemeinkosten des Unternehmens addiert und anteilig auf die Kostenträger verrechnet werden. Dies ist durch die Gleichschaltung zwar eine sehr ungenaue Kalkulationsart, jedoch benötigt dieser Weg keine Kostenstellenberechnung, da die Gemeinkosten nicht weiter aufgeschlüsselt werden müssen. Die differenzierte Zuschlagskalkulation berücksichtigt hingegen die in der Kostenstellenrechnung aufgeschlüsselten Gemeinkosten, da einzelne Kostenstellen unterschiedliche Nutzungsanteile an den Gemeinkosten besitzen (siehe auch Abb. 6.2.2.6). Auf Grund ihres zeitlichen Betrachtungspunktes unterscheidet man die Kalkulation in drei Arten1121: - die Vorkalkulation (vor Auftragsvergabe in Bezug auf einen Einzelauftrag und einen Zeitpunkt) - die Nachkalkulation (Feststellung der Istkosten nach Fertigstellung) - die Plankalkulation (Zuteilung von Selbstkosten zu Produkten über einen gewissen Betrachtungszeitraum) 1119 Näheres zu Kalkulationsverfahren in J. Kloock/G. Sieben/T. Schildbach, Kosten- und Leistungsrechnung, 8. Auflage, Düsseldorf 1999 S.131f. 1120 Vgl. W. Jórasz, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Auflage, Stuttgart 2003 S. 157 1121 Vgl. W. Kilger, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Auflage, Wiesbaden 1992 S. 290ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 343 Neben der beschriebenen, klassischen Kostenrechnung haben sich weitere Möglichkeiten in der betriebswirtschaftlichen Forschung und Praxis entwickelt, Kosten zu erfassen, zu bewerten und zu managen. So wurden die klassischen Istkostenrechnung (Betrachtung von angefallenen Kosten) über die Normalkostenrechnung (Einbeziehung durchschnittlicher Kosten) bis hin zur Plankostenrechnung entwickelt. Die Plankostenrechnung legt für einen zukünftigen Betrachtungszeitraum Sollgrößen für die Kosten fest. Sie ist allerdings für die Arbeit von Planungsbüros nur bedingt anwendbar, da durch die Heterogenität der Arbeit eine Kostenplanung in dieser Detailtiefe nur wenig Sinn macht. Abb. 6.2.2.7: zukunftsbezogene Kostenrechnungssysteme1122 Die Prozesskostenrechnung (Activity-based costing) rechnet die Gemeinkosten nicht einzelnen Bezugsgrößen wie Stückzahlen sondern den Aktivitäten und Prozessen zu. Auch wenn dieses Verfahren auf den ersten Blick für Planungsbüros von Bedeutung erscheint, sind für die Prozesskostenrechnung detaillierte und sich gleichmäßig wiederholende Prozessabläufe (wie z.B. Kontrollfunktionen in der Automation) notwendig. Gerade für Planungsbüros ist die Zielkostenplanung (Target Costing) interessant, einerseits im Bereich der Baukostenplanung1123, aber auch in der internen Betrachtung der eigenen Planungskosten. Die Zielkostenrechnung stellt eine kunden- bzw. marktorientierte Ausrichtung der Kosten dar. Dabei werden die Faktoren der klassischen Kostenrechnung als Variablen angesehen, um die vom Kunden gewünschten 1122 Vgl. F.X. Bea/E. Dichtl/M. Schweitzer, Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, Band 2: Führung, 8. Auflage, Stuttgart 2001 S. 650 1123 Vgl. U. Blecken, Zielkostenplanung und Bausummenüberschreitung aus rechtlicher und ökonomischer Sicht; Festschrift für K.-H. Schiffers zum 60. Geb., und U. Blecken/T. Schriek/L. Boenert, Zielkostenplanung und DIN 276, Bautechnik 77 (2000), Heft 10, S. 755-762 Kapitel 6.2 344 Preisvorstellungen und Qualitätsmerkmale zu erfüllen1124. Dabei sind verschiedene Ansätze in der Betriebswirtschaftslehre zu finden, die sich diesem Ansatz auf unterschiedliche Weise nähern. Wichtige Grundargumente sind jedoch übereinstimmend die Gegenüberstellung von allowable costs (möglicher Marktpreis abzüglich des Zielgewinns) und driftings costs (Schätzung der Herstellungskosten) zur Festlegung der target costs (Zielkosten). Abb. 6.2.2.8: Zielkostenermittlung1125 1124 Vgl. F.X. Bea/E. Dichtl/M. Schweitzer, Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, Band 2: Führung, 8. Auflage, Stuttgart 2001 S. 660ff. 1125 Vgl. H. Hieke, Rechnen mit Zielkosten als Controllinginstrument, WiSt 1994, S. 498ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 345 Im Folgenden sollen kurz die fünf Schritte im Zielkostenmanagement nach Seidenschwarz1126 erläutert werden, die sich auf den Market-Into-Company-Ansatz1127 beziehen: 1. Einschätzung des Marktpreises und der gewünschten Funktionen aufgrund von Marktanalysen, Kundenbefragungen und Nutzenanalysen 2. Ermittlung der allowable costs durch Abzug des Zielgewinns 3. Aufspaltung der Zielkosten nach Komponentenmethode (einstufige Aufteilung auf Bauteile bzw. Teilbereiche) oder Funktionsmethode (zweistufige Aufteilung unter Berücksichtigung der ermittelten Funktionsanforderungen) 4. Ermittlung der drifting costs und Vergleich mit den allowable costs zur Angleichung auf die Zielkosten Die Zielkostenplanung stellt somit ein Instrument zur Verfügung, die Kostendeckung vor Auftragsabwicklung abschätzen zu können und somit unternehmerisches Risiko zu reduzieren. Auch der schon im Zusammenhang der Organisationstheorien in Kapitel 5.1.2 erläuterte Principal-Agent-Ansatz wird im Bereich der Kosten- und Erlösrechnung diskutiert. So wird beispielsweise die Bildung eines Anreizsystems durch Dezentralisation und innerbetrieblicher Erfolgsrechnung vorgeschlagen1128. Entgegengesetzt erforscht das Behavioral Accounting die Auswirkungen von Kostenrechnungen auf das menschliche Verhalten1129. Bisher konnten sich aber aus beiden Ansätzen keine praktisch anwendbaren Kostenrechnungen entwickeln, da die bisher untersuchten Einzelfälle oder –bereiche kein einheitliches Gesamtbild in Bezug auf die Kostenrechnung ableiten ließen1130. 6.2.3 Weiteres Vorgehen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung Auf Grundlage der zuvor beschriebenen Zielkostenplanung wird im Folgenden ein System zur einzelfallbezogenen, wirtschaftlichen Betrachtung von grenzüberschreitenden Planungsaufträgen entwickelt. Dabei ist ein wichtige Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Analyse bereits abgeschlossener Projekte im eigenen Büro. Da jedes Büro sehr individuelle Arbeitsweisen und –schwerpunkte in ihrer 1126 Vgl. W. Seidenschwarz, Target Costing, München 1993 1127 Reinform der Zielkostenplanung, es werden allerdings weitere Ansätze wie Out of Company, Into and Out of Company, Out of Competitor oder Out of Standard Costs in Fachpublikationen diskutiert. 1128 Vgl. C. Hofmann, Gestaltung von Erfolgsrechnungen zur Steuerung von Verantwortungsbereichen, Zeitschrift für Betriebswirtschaft 12/2002, S. 1269ff.; U. Blecken, Planungsvertragsdefizite in der Bauwirtschaft, Industriebau 01/1997 und U. Blecken/T. Schriek/L. Boenert, Zielkostenplanung und DIN 276, Bautechnik 77 (2000), Heft 10, S. 755-762 1129 Vgl. M. Schweitzer/H.-U. Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Auflage, München 1998 S. 550ff. 1130 Vgl. M. Schweitzer/H.-U. Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Auflage, München 1998 S. 620 Kapitel 6.2 346 Projektbearbeitung entwickelt, ist es nicht möglich, allgemein gültige Kalkulationsvorgaben zu machen oder Aufwandswerte für gewisse Planungsleistungen zu bestimmen. Auch der Anteil von Einzel- zu Gemeinkosten ist höchst heterogen, vergleicht man beispielsweise ein Büro mit mehreren Partnern, einer Sekretärin, gehobener Büroausstattung und acht Angestellten mit einem Büro, dass von einem Inhaber ohne Sekretärin mit 20 projektbezogenen Angestellten geführt wird. So muss jedes Büro eigenständig über einen gewissen Zeitraum die Kosten erfassen und bewerten, um verlässliche und spezifisch passende Einzelkosten- und Gemeinkostenansätze zur Verfügung zu haben. Beispielprojekte, die in einer Nachkalkulation erfasst wurden, sind eine wesentliche Grundlage für die Bewertung grenzüberschreitender Projekte. Abb. 6.2.3.1: Wirtschaftlichkeitsberechnung grenzüberschreitender Architektentätigkeit Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 347 Ziel der Analyse eines bevorstehenden Auslandsauftrages ist es, die besonderen Faktoren der grenzüberschreitenden Tätigkeit soweit zu erfassen, dass eine vernünftige Gegenüberstellung mit bereits abgeschlossenen Projekten im Aus- oder Inland erfolgen kann. Soweit bereits Auslandserfahrung im Büro existiert, stehe natürlich präzisere Daten zur Verfügung, da auch die im Folgenden beschriebenen Sonderbereiche der grenzüberschreitenden Tätigkeit an Erfahrungswerten gemessen werden können. Das Schema in Abb. 6.2.3.1 erläutert das weitere Vorgehen, das im weiteren Verlauf des Kapitels systematisch aufgearbeitet wird. 6.2.4 Kalkulation inländischer Planungsprojekte Aufgrund der Verpflichtung zur HOAI-Anwendung sind deutsche Planer im Gegensatz zu vielen europäischen Konkurrenten wenig geübt in der Kalkulation eigener Planungsleistungen. Daher sollen zunächst Grundlagen der innerbetrieblichen Kostenerfassung in Architekturbüros erläutert werden, bevor diese mit Auslandsaufträgen in Relation gesetzt werden. Der erste Schritt einer Kostenanalyse des eigenen Büros stellt die Frage dar, welche Kosten überhaupt anfallen. Auch wenn die Kostenarten von Büro zu Büro natürlich variieren können, treten meist die in Tab.6.2.4.1 gezeigten typischen Kostenarten auf. Viele der aufgeführten Kostenarten lassen sich recht einfach aus den jährlichen Steuerberechnung extrahieren, ansonsten können kleinere Werte auch geschätzt werden. Zwischen 70% und 80% der Gesamtkosten eines Architekturbüros liegen normalerweise im Bereich der Personalkosten, so dass einige Werte nur von untergeordneter Wichtigkeit sind. Seit 1970 gab es in Deutschland immer wieder Kostenerhebungen in Architektur- und Ingenieurbüros, viele unter der Federführung von Prof. Pfarr. Die Übersicht in Tab. 6.2.4.2 zeigt, dass sich im Laufe der Jahre nur wenig an der prozentualen Verteilung der Kostenarten verändert hat, natürlich sind diese Werte Durchschnittswerte und nicht für jedes Büro zu verallgemeinern. Daher ist es unabdingbar, Kostenarten im eigenen Büro zu erfassen, um eine solide Grundlage für eigene Kalkulationen zu haben. Kapitel 6.2 348 Kostenarten in einem Architekturbüro 1 Personalkosten 01 Kalkulatorisches Gehalt des Büroinhabers Selbstverantwortliche Festlegung der eigenen Entgelte aufgrund von Vergleichswerten oder Arbeitsintensität 02 Alterssicherung des Büroinhabers Beiträge zum Versorgungswerk oder anderen Sicherungen wie Lebensversicherung 03 Personalkosten für technische Mitarbeiter Summe der Gehälter von angestellten Architekten, Ingenieuren oder Bauzeichnern 04 Personalkosten für kaufmännische Mitarbeiter Summe der Gehälter für beispielsweise Buchhalter etc., meistens nur in größeren Büros 05 Personalkosten für sonstige Mitarbeiter Summe der Gehälter für beispielsweise Schreibkräfte etc., meistens nur in größeren Büros 06 Personalkosten für Auszubildende Summe der Gehälter für Auszubildende 07 Gesetzliche Sozialleistungen Summe der ges. Sozialeistungen für alle Mitarbeiter (Kranken-, Arbeitslosen-, Rentenversicherung etc.) 08 Freiwillige Sozialleistungen Summe der freiwillig ausgezahlten Leistungen für alle Mitarbeiter (z.B. vermögenswirksame Leistungen) 09 Honorare für freie Mitarbeiter Summe aller gezahlten Honorare an freie Mitarbeiter 10 Personalkosten für Aushilfskräfte Summe aller Kosten für Putzhilfen etc. 2 Kosten für Raumnutzung 01 Miete Reale Miete oder kalkulatorischer Ansatz bei Nutzung eigener Räume 02 Energiekosten Kosten für Heizung, Gas, Wasser, Strom; ggf. anteilig bei Nutzung eigener Räume 03 Unterhaltungskosten Kosten für Renovierungsmaßnahmen, Reinigungsmittel etc. 3 Sachkosten 01 Büroausstattung, Geräte Investitionskosten für z.B. Büromöbel, Computeranschaffungen, Anschaffung eines Kfz 02 Verbrauchskosten Verbrauchskosten des Büros wie Telefon-, Porto-, Papier- und andere Verbrauchsmaterialkosten 4 Fahrzeughaltung Betriebskosten des Kfz wie Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Wartung, Reparatur 5 Reisekosten Reise- und Unterbringungskosten für betriebliche Zwecke, die nicht vom Bauherrn übernommen werden 6 Bürosicherung Versicherungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und Kammern, Fortbildungskosten 7 Akquisition Kosten für Repräsentation und Akquisition wie z.B. Wettbewerbskosten, Bewirtung, Spenden etc. 8 Sonstige Kosten Kosten des Geldverkehrs, Rücklagen, Darlehenszinsen, Bankspesen etc. Tab. 6.2.4.1: Kostenarten in Architektur- und Ingenieurbüros Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 349 Untersuchungen der Kostenstrukturen in Architekturbüros Kostarten 1970 Macrotest 1972 HOAI- Untersuch. 1975 Bremen 1980 BAK 1986 HOAI- Untersuch. 1990 Studie Pfarr- Koopm.1131 1999/2000 Studie Pfarr- Schramm1132 1. Personal 72,56 76,4 77,3 78,0 73,09 71,96 78,07 2. Raumnutzung 4,42 4,1 3,8 3,5 5,15 4,97 6,18 3. Bürobetrieb 7,46 6,1 8,6 6,2 7,31 7,18 5,96 4. Fahrzeug 6,44 4,0 4,0 3,7 4,21 3,69 1,78 5. Reisekosten 1,60 1,0 0,9 0,9 1,09 1,18 1,69 6. Bürosicherung 3,27 3,1 3,4 2,7 3,46 3,06 2,32 7. Akquisition 1,45 1,1 1,0 1,0 0,96 0,88 0,38 8. Sonstiges 2,41 4,2 1,0 4,0 4,73 7,08 3,63 Summe in Prozent 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% Anzahl der untersuchten Büros 48 278 20 14 180 9 Tab. 6.2.4.2: Untersuchungen der Kostenstrukturen in Architekturbüros1133 Die Abgrenzung von Einzel- und Gemeinkosten in einem Architekturbüro gestaltet sich weitaus schwieriger als die Einordnung in Kostenarten, die auf Basis der gesetzlich notwendigen externen Kostenrechnung erfolgen kann. Entscheidend bei der Einrichtung von Kostenstellen sind sicherlich die Personalkosten, aber auch hier ist die Abgrenzung zwischen projektbezogenen Einzelkosten und Gemeinkosten schwierig. In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie detailliert eine Aufspaltung in Teilprozesse sein sollte, um möglichst gute Gemeinkostenwerte zu erhalten. Klocke 1134 erläutert die Ermittlung eines einzigen Zuschlagsfaktors, wohingegen einige Autoren sich eher der differenzierten Kalkulation annähern1135, die detaillierte Abrechnung über einen Betriebsabrechnungsbogen wird ebenso vorgeschlagen1136. Ein derart detailliertes Aufsplitten in Teilprozesse erscheint vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Tätigkeit durch viele einzurechnende weiche Faktoren wie Risikoabschätzungen nicht sinnvoll und 1131 Vgl. K. Pfarr / M. Koopmann, Gutachten zur Kosten- und Honorarentwicklung bei den Architekturbüros 1990 (1993), S.4-4 1132 Vgl. K. Pfarr/C. Schramm, Studie zur Honorarauskömmlichkeit, Studie im Auftrag des AHO 2001 1133 Quelle bis 1986 :J. Arlt, Die Wirtschaftlichkeit des Planungsbüros, in: BDB-Bildungswerk, Selbstständig im Planungsbüro, Berlin 2002 1134 Vgl. W. Klocke, Planungsbüros erfolgreich führen, 3. Auflage, Köln 1998 1135 ein Überblick über die Ansätze erfolgt z.B. in J. Kengelbach, Kostenstrukturen von Ingenieurbüros vor dem Hintergrund des Gemeinkostencontrollings mittels Prozesskostenrechnung, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, TU München 2001 1136 Vgl. R. Weber/R. Pils/R. Kristen, Kosten- und Leistungsrechnung im Ingenieur- und Planungsbüro, Renningen- Malmsheim 1999 S. 46ff. Kapitel 6.2 350 ist auch generell für die flexible Arbeit von Freiberuflern nur bedingt geeignet. Der Arbeitsaufwand steht dabei meist nicht in Beziehung zum Ergebnis. Eine der Vorraussetzung zur Erhebung und grundsätzlichen Zuordnung von Kostenarten ist die projekt- und tätigkeitsbezogene Stundenerfassung aller Mitarbeiter, auch des Büroinhabers. Die Stundenerfassung ist weitaus verbreiteter als zunächst angenommen, bei einer Konjunkturumfrage der Architektenkammer Thüringen gaben 51% der Alleininhaber und 65% der Büros mit mehreren Inhabern an, projektbezogene Stundenaufzeichnungen durchzuführen. Leistungsphasenbezogene Erfassung werden allerdings nur von 25% der Alleininhaber und 35% der Büros mit mehreren Inhabern durchgeführt. Allerdings verzichten weit mehr als die Hälfte der Büros auf die Auswertung von durchgeführten Stundenerfassungen1137, was wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Stundennachweis Mitarbeiter: 2004 Monat: Tag Von Bis Arbeits- stunden Tätigkeiten, Sitzungen, Fahrten Büro allg. Fahrt km LP 0 LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP …. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ..... Abb. 6.2.4.1: Beispiel eines projekt- und tätigkeitsbezogenen Stundenerfassungsbogen Um zumindest über einen kurzen Zeitraum die Vorgänge und Abläufe im Planungsbüro detailgetreu erfassen zu können, um auf dieser Basis später im normalen Alltag Entscheidungen über die Arbeitszuteilung oder das Ausgliedern von Randbereichen wie Buchhaltung, EDV oder Kopien treffen zu können, empfiehlt sich eine Detailerfassung. Dabei können allgemeine Bürotätigkeiten einzeln abgefragt oder der Koordinierungs- und Änderungsaufwand einzelner Projekte erfasst werden. Eine zeitlich unbegrenzte Erfassung in dieser detaillierten Form wäre jedoch auf Grund des Arbeitsaufwands der Mitarbeiter und der Auswertung der Bögen nicht ratsam. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 351 Abb. 6.2.4.2: Beispiel einer detaillierten Stundenerfassung nach Leschke1138 Auf Grundlage der Stundenerfassung aller Mitarbeiter können nun die Arbeitszeiten einzelnen Leistungsphasen der Projekte zugeordnet werden. Allerdings können die Stunden nicht direkt über Stundenlohn als Kosten deklariert werden, da bei Büroinhabern und Angestellten diverse Leerzeiten anfallen, die sich nicht auf Kostenstellen rechnen lassen. So muss zunächst der Stundensatz kalkuliert werden: 365 Tage pro Jahr - 52 Sonntage - 52 Samstage - 13 Feiertage - 4 Tage Betriebsferien, -ausflug - 28 Tage Urlaub - 12 Tage Krankheit - 4 Tage Fortbildung ergibt 200 Arbeitstage im Büro pro Jahr ergibt 1600 Arbeitsstunden pro Jahr (bei 8 Stunden täglich) Man kann also nach dieser Berechnung mit ca. 1600 Arbeitsstunden pro Jahr rechnen1139. 1137 Vgl Strukturuntersuchung der Architektenkammer Niedersachsen 2001, S. 38ff. 1138 Vgl. H. Leschke, Rechnungswesen im Planungsbüro, Essen 1981 S. 61 Kapitel 6.2 352 Dividiert man das Jahreseinkommen eines Mitarbeiters durch 1600 erhält man den realen Stundenlohn, der für die Berechnung der Projektkosten heranzuziehen ist. Höhere Werte in der Praxis ergeben sich aus oft in Architekturbüros geleisteten Überstunden oder hohen Wochenarbeitszeiten. So ergab eine Studie im Jahr 1986 eine jährliche Projektstundenzahl im Bereich von 1440 – 1810 Stunden1140. Auf dieser Basis kann man nicht nur die Wirtschaftlichkeit von Projekten in ihrer Gesamtheit untersuchen, sondern auch die Effektivität einzelner Arbeitsbereiche. Auch projektungebundene Tätigkeiten im Büro lassen sich erfassen und über Gemeinkosten den einzelnen Projekten über einen Faktor wieder zuschlagen. Die weiteren Bürokosten (Punkt 2-9 in der Tab. 6.2.4.1) werden in den meisten Fällen nur jährlich ermittelt und als Gemeinkostenzuschlag verrechnet. Auf Grund der untergeordneten Rolle einzelner Kosten (insgesamt nur ca. 20-30%) lohnt es sich in den meisten Fällen nicht, die Kosten je nach Projekt als differenzierte Kalkulation einzeln zu bewerten und mit unterschiedlichen Faktoren auf die Projekte umzurechnen, da die genaueren Projektergebnisse trotz hohen Arbeitsaufwandes der differenzierten Kalkulation nur unwesentlich verändern und daher zu vernachlässigen sind. Natürlich muss man die Gesamtkosten auch unter dem Aspekt der fixen und variablen Kosten betrachten. Wie Grafik 6.2.4.3 zeigt, müssen durch ein entsprechendes Honorarvolumen die Fixkosten (wie z.B. Büromiete, Teile der Personalkosten) soweit mitgetragen werden, dass die Erlöse die Gesamtkosten übersteigen. Erst ab diesem Punkt (Break-even-Punkt oder Kostendeckungspunkt genannt) erreicht man die Gewinnzone. Im Architekturbüro lassen sich im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen aber viele Kosten variabel anpassen, da es normalerweise keine feste Unternehmensstruktur gibt und die Bürostruktur immer den gegebenen Projektverhältnissen angepasst wird. 1139 unterschiedliche Berechnungsansätze gebräuchlich, vgl. auch M. Rant, Controlling im Planungsbüro, 2. Auflage Wien 1992 oder W. Preißling, Gründung eines Architektur- und Ingenieurbüros, Köln 1999 1140 Vgl. K. Pfarr/M. Koopmann/D. Rüster, Betriebsvergleichende Studie bei Architekturbüros, 1986 (1989) Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 353 Abb. 6.2.4.3: Break-even-Punkt (Gewinnschwelle und Kostendeckungspunkt) Auf diesen Grundlagen lassen sich zukünftige Projekte wirtschaftlich und aufwandsgerecht einordnen, um beispielsweise ein Angebot für Planungsleistungen im Ausland abgeben zu können. Vorkalkulationen sollte man unbedingt nachträglich durch eine Nachkalkulation überprüfen, um das eigene Kalkulationsverfahren im Laufe der Zeit zu optimieren und Fehler für zukünftige Projekte zu erkennen. Natürlich ist die Nachkalkulation von bereits abgeschlossenen Auslandsaufträgen die beste Vergleichsgrundlage, soweit schon grenzüberschreitende Tätigkeiten durchgeführt wurden. Aber auch ohne dieses Know-how können mit der beschriebenen Methode verlässliche Daten ermittelt werden. Es ist dafür nur wichtig, die Rahmenbedingungen des Auslandsauftrags soweit zu erfassen und einzukalkulieren, dass eine direkte Vergleichbarkeit gegeben ist. Die notwendigen Arbeitsschritte werden im Folgenden erklärt. 6.2.5 Vergütung und Leistungsschwerpunkte im europäischen Ausland Grundlage dieser Bewertung ist natürlich zunächst die zu erwartende Vergütung im Zielland. Da nur noch in wenigen Staaten verbindliche Regelungen bestehen (s. Kapitel 4.5), muss man zwischen Richtlinien und der Wirklichkeit differenzieren. Eine generelle Orientierung an Empfehlungen ist jedoch nicht falsch, da diese im Allgemeinen als Standard angesehen werden, auch wenn viele Büros ihre Angebote niedriger ansetzen. Einem ausländischen Büro, das beauftragt werden soll, wird in aller Regel eine Orientierung anhand solcher Empfehlungen eher zugestanden als einheimischen Büros, die in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Allerdings sollten die eigentlichen Marktpreise nicht außer Acht gelassen werden, gerade in den neuen osteuropäischen Kapitel 6.2 354 Mitgliedstaaten existieren große Unterschiede zwischen der offiziellen Empfehlung und den Marktpreisen. Ein europaweiter Vergleich von Planungskosten ist schwierig, da sich die jeweiligen Honorargrundlagen und Berechnungswege deutlich voneinander unterscheiden und nicht linear an einer Kenngröße wie den Baukosten, Volumina oder Flächen festzumachen ist. So spielen folgende Faktoren eine Rolle: - Vergütungsgrundlagen (Baukosten, Volumen, Flächen, Festpreis, Arbeitsstunden etc.) - Auftraggeber (oft verschiedene Abrechnungsvarianten zwischen öffentlichen, gewerblichen und privaten Bauherrn) - Gebäudetyp (Wohngebäude, Bürogebäude, Industriegebäude, Ingenieurbauwerke etc.) - Leistungsumfang (komplette Leistungserbringung, Teilleistungen etc.) - Leistungsaufwand (Leitdetails – komplette Ausführungsplanung. künstlerische Überwachung – komplette Bauleitung etc.) - Mindest- und Höchstsätze von Honoraren, unterschiedliche Marktpreise (abhängig von Region, Gebäudetyp, Auftraggeber) - Beteiligungen anderer Planer (Fachplaner, Leistungsaufteilung, Prüfungsmodalitäten, notwendige Gutachter etc.) - Verteilung der Planungskosten über den Planungsprozess (s. Beispieldiagramm Deutschland Abb. 6.2.5.2) etc. Die Abbildungen 6.2.5.1 und 6.2.5.2 geben einen Überblick zu den differenzierten Spielräumen und Verteilungsschlüsseln deutscher Planungskosten. Obwohl die deutschen Planungskosten im europäischen Vergleich sehr stark und präzise reglementiert sind, lässt sich das Problem einer eindeutigen Festlegung auf Anteile des Planerhonorars erkennen. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 355 Planungskosten von Bürogebäuden im Verhältnis zu den Baukosten 10,00% 12,00% 14,00% 16,00% 18,00% 20,00% 22,00% 24,00% 1. 00 0. 00 0 2. 50 0. 00 0 4. 00 0. 00 0 5. 50 0. 00 0 7. 00 0. 00 0 8. 50 0. 00 0 10 .0 00 .0 00 11 .5 00 .0 00 13 .0 00 .0 00 14 .5 00 .0 00 16 .0 00 .0 00 17 .5 00 .0 00 19 .0 00 .0 00 20 .5 00 .0 00 22 .0 00 .0 00 23 .5 00 .0 00 25 .0 00 .0 00 Baukosten KGr. 300 + 400 P la n u n g sk o st en im V er h äl tn is z u d en B au ko st en Planungskosten Mindest Planungskosten Höchst Abb. 6.2.5.1: Planungskosten von Bürogebäuden im Verhältnis zu den Baukosten1141 Planungskosten über den Planungsablauf (Bürogebäude 10.000.000 €) - € 50.000,00 € 100.000,00 € 150.000,00 € 200.000,00 € 250.000,00 € 300.000,00 € 350.000,00 € 400.000,00 € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Leistungsphasen Objektplanung P la nu ng sk os te n Baugrundgutachter Bauvermessung Entwurfsvermessung SiGeKo St.a.SV Brandschutz St.a.SV Schall / Wärme St.a.SV Standsicherheit Schallschutzgutachter Wärmeschutzgutachter Haustechniker Tragwerksplaner Objektplaner Abb. 6.2.5.2: Planungskosten über den Planungsablauf (Bürogebäude 10.000.000 €)1142 1141 Vgl. J. Buchner, Planungsablauf und Planungskosten in NRW, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003 S. 136, Betreuer: B. Bielefeld 1142 Vgl. J. Buchner, Planungsablauf und Planungskosten in NRW, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003 S. 140 Kapitel 6.2 356 Die HansComb-Gruppe hat im Jahr 1997 trotz der oben beschriebenen Probleme einen Versuch unternommen, die europäischen Planungskosten zu vergleichen (s. Tab. 6.2.5.1). Natürlich lassen sich aus dem Vergleich keine Honorarerwartungen unter den speziellen Projekteigenschaften ableiten, die Auseinandersetzung mit den nationalen Empfehlungen oder Honorarordnungen ist die einzige verwertbare Grundlage für die Berechnung einer Honorarerwartung. Architekten und Ingenieurhonorare für Bürobauten Staat Architekten Ingenieure Fach-Ingenieure Kosten/ QS-Berater weitere Gesamter Honorarsatz Belgien 7,00 1,00 1,50 0,50 0,25 a 10,25 Dänemark 5,00 3,00 4,00 b 1,00 c 13,00 Deutschland 6,00 2,50 2,50 1,50 2,00 14,50 Finnland 4,00 2,50 1,80 e 2,00 10,30 Frankreich 4,85 2,50 f 065 0,90 g 8,90 Großbritannien 7,00 2,00 2,00 1,50 0,50 i 12,00 Irland 5,50 2,00 1,75 2,75 l 12,00 Italien 5,50 1,50 1,25 1,20 - 9,45 Niederlande 5,50 1,30 4,00 0,50 1,50 k 9,45 Schweden 5,5 2,50 3,20 0,30 - 11,50 Spanien 8,0 p p 1,75 q 9,75 a) Bureau de Contrôle i) Planungsüberwachung etc. b) Kostenkontrolle ist bei anderen Planern inbegriffen k) Vermesser, Akustiker etc. c) Geologen, Akustiker l) exklusive Vermesser und Brandschutzexperten e) Kostenkontrolle ist bei anderen Planern inbegriffen p) Zum Architektenhonorar zu zählen f) Ist den Ingenieuren zuzurechnen g) Baustellenkontrolle q) Aparesador - technischer Architekt, 1-7% Honorar, hier nicht inbegriffen Tab. 6.2.5.1: Architekten und Ingenieurhonorare für Bürobauten1143 Viele Honorarempfehlungen in Europa bieten die Möglichkeit, die Regelvergütung auf verschiedenen Grundlagen wie Baukosten, realen Arbeitsstunden, Flächen- oder Volumenbezüge etc. zu berechnen. Dabei sollte man als unerfahrener Planer aus dem Ausland auf Verfahren zurückgreifen, die auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhen. Aber auch hier ist eine Überprüfung der in der Regel genutzten Verfahren im Zielland empfehlenswert, wie das Beispiel Großbritannien zeigt (s. Abb. 6.2.5.3). 1143 Architects and Engineer Fees, Hanscomb Consultancy, http://www.hanscombglobal.com/hmrmay1997.htm, 10.07.02 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 357 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% Prozentsatz der Baukosten Stundenbasis "Was der Markt hergibt" Kosten & Gewinn Kosten Abb. 6.2.5.3: Honoraransatz der Büros in Großbritannien, Umfrageergebnis1144 Einen vergleichenden Überblick zu deutschen Honoraren (s. Tab. 6.2.5.2) soll eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Honorare einiger Nachbarstaaten geben. Dabei wird deutlich, dass in Deutschland für Projekte mit einer Bausumme von 500.000 € bis 5.000.000 € ein höherer Prozentsatz zu erwarten ist als im Ausland. Bei den aufgeführten Staaten handelt es sich um wirtschaftlich starke Vertreter. Aber auch in den weniger wohlhabenden Ländern ist das Honorar nicht höher als in Deutschland, insbesondere die neuen EU-Staaten im Osten Europas tendieren zu Dumping-Preisen. Wohnungsbauprojekt, landesüblicher Standard, alle Leistungsphasen, Baukosten 500.000 € Staat Honorarhöhe [%] Berechnungsbasis Deutschland 44.200 - 55.900 € 8,8-11,2 gemäß HOAI §16 Abs. 1, Honorarzone III Belgien 38.300 € 7,7 Angabe lt. Architektenkammer Belgien Großbritannien 42.500 € 8,5 Angabe Walter Wood Associates, Architect, Durchschnittshonorar, 8,5% Full Service, (Quelle: http://www.walterwoodassociates.com/fees.html) Österreich 38.304 € 7,7 Berechnung auf Grundlage der HOA 2002; Schwierigkeitsklasse 5; bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Nachlass von 7.5-10% üblich Bürobauprojekt, landesüblicher Standard, alle Leistungsphasen, Baukosten 5.000.000 € Honorarhöhe [%] Berechnungsbasis Deutschland 350.000 - 425.000€ 7,0-8,5 gemäß HOAI §16 Abs. 1, Honorarzone III Großbritannien 302.500 € 6,05 Interpolierter Wert, zwei Randbedingungen 2.000.000 £ = 6,1% Honorar; 5.000.000 £ = 6,0% Honorar (Quelle: http://www.walterwoodassociates.com/fees.html) Österreich 326.749 € 6,5 Berechnung auf Grundlage der HOA 2002; Schwierigkeitsklasse 6; Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Nachlass von 7.5-10% üblich Tab. 6.2.5.2: Ländervergleich Wohnungsbau-/Wirtschaftsbauprojekt 1144 vgl. Small practice survey 2000, S.16, Mirza & Nacey Research, Dezember 2000 Kapitel 6.2 358 Im Zusammenhang mit der Errechnung einer möglichen Vergütung spielt natürlich auch der Leistungsbereich eine große Rolle. So wird in vielen Ländern, wie auch in Deutschland, der Leistungsumfang vertraglich auf Grundlage von Honorarvorschriften oder Leistungsmodellen fixiert. Die Angabe Entwurfsplanung im vertraglichen Leistungsumfang sagt zunächst aber recht wenig über den eigentlichen Arbeitsaufwand aus, daher sind die üblichen Leistungsschwerpunkte der Planung im Zielland zu prüfen und zu bewerten. Eine Entwurfsplanung in Italien ist beispielsweise weitaus weniger ausführungsbezogen als in Deutschland. Die Ausführungsplanung ist in vielen Ländern eher durch die Vorgabe von Leitdetails geprägt als durch lückenlose Planerfassung aller Anschlussdetails. Auch in der Bauüberwachung kennen viele Länder eher eine künstlerische Oberbauleitung des Architekten und spezialisierte Bauleiter. Solche Unterschiede sind natürlich relevant für die Einschätzung des Planungsaufwands (s. auch Kapitel 6.1.2). Andererseits wird die anteilige Vergütung der einzelnen Planungsphasen in den europäischen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich bewertet. 10 14 15 14,5 25 15 12 17 29 19 17,5 25 20 30 39 47 29 27,5 25 40 32 34 10 37 40,5 25 25 26 0 10 20 30 40 50 D A F (Privater Bauherr) F (Öffentl. Bauherr) E GB NL H on or ar an te ile [% ] Vorentwurf Entwurf, Genehmigung Ausführungsplanung und Vergabe Realisierun Abb. 6.2.5.4: Honoraranteile nach Projektstufen1145 Vor diesem Hintergrund ist natürlich zu bewerten, welche Planungsphasen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit überhaupt kostendeckend zu bearbeiten sind. Abb. 6.2.5.4 zeigt repräsentativ die großen europäischen Länder Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Großbritannien und die Niederlande, um die Unterschiede zu verdeutlichen. In Deutschland werden dabei lediglich 27% des Gesamthonorars bis zur Baugenehmigung erwirtschaftet, was den niedrigsten Wert unter den betrachteten 1145 Vgl. STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE, Tabelle 22, S. 2-48 Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 359 Ländern darstellt. In Spanien liegt der Anteil bei 50%, in Österreich bei 44% und in den Niederlanden noch bei 42% des Gesamthonorars. Abb. 6.2.5.5: Vierstufige Einteilung der Leistungsphasen und deren Honoraranteile1146 1146 STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE, Tabelle 18, S. 2-41 Kapitel 6.2 360 Die Untersuchung der Honorierung von Leistungsbereichen kann ursächlicher Entscheidungsgrund für die Wahl der Organisationsform sein, denn eine kostendeckende Bauüberwachung unter Berücksichtigung des hohen Risikos ist nach deutschen Maßstäben in vielen anderen Staaten nur schwerlich zu erreichen. Der richtige Zeitpunkt zur Fremdvergabe muss allerdings nicht nach der Genehmigungsplanung liegen. So wird beispielsweise in Österreich (47%) und auch Großbritannien (40%) die Ausführungsplanung und die Vergabe der Bauleistungen mit einem höheren Anteil vergütet als in Deutschland. Ist der Planer in diesem Bereich erfahren und hat ein Interesse an der konstruktiven Qualität des Gebäudes, empfiehlt sich die Übernahme dieser Leistungen, da die höhere Vergütung die zusätzlichen Kosten ausgleichen kann und auch spezialisierte Bereiche zu lukrativen Aufgabengebieten werden lässt. Der Vergleich zeigt deutlich, dass die richtige Wahl der Auftragsorganisation aus wirtschaftlicher Sicht nicht ausschließlich an den zusätzlichen Kosten eines Auslandsauftrages festzumachen ist, sondern vor dem Hintergrund der in den einzelnen Leistungsphasen zu erzielende Honoraranteile betrachtet werden muss. 6.2.6 Risikobetrachtung von Auslandsaufträgen Das Risiko einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ist oft ein Argument gegen Auslandsaktivitäten von Freiberuflern, da die Haftung mit dem eigenen Vermögen gegenüber den nicht abschätzbaren Gefahren im Ausland nicht vereinbar wäre. Nüchtern betrachtet stellt sich die Frage, wie viel höher das Risiko eines Auslandsauftrages zu einem Projekt in Deutschland ist. Ein Architekt in Deutschland geht durch die Bearbeitung eines Planungsauftrages sehr hohe Risiken ein, denen er sich aber meist nur in geringem Maße bewusst ist oder diese für eine unvoreingenommene Zusammenarbeit mit Bauherrn sogar teilweise verdrängen muss. Durchleuchtet man einen kompletten Planungsprozess unter juristischen Gesichtspunkten, so ließen sich bei unzähligen Entscheidungen und Tätigkeiten des Architekten, aus unterlassenen Sachwalterpflichten etc., eine geradezu utopische Anzahl von möglichen Risiken und Haftungsvarianten entdecken. Tatsache ist, dass diese normalerweise nie vor Gericht enden. Einerseits sind sich Planer und Bauherr eines fehlerhaften Verhaltens im Detail oft nicht bewusst und begehen diese sozusagen „mit reinem Gewissen“, andererseits basieren Planungsverträge auf gegenseitigem Vertrauen und erfordern neben sozialer Kompetenz auch geradezu improvisatorisches Organisationstalent. So wird normalerweise nur in schwerwiegenden Fällen die Zusammenarbeit zwischen Architekt und Bauherr verlassen und eine Lösung vor Gericht gesucht. Theorie und Praxis klaffen also weit auseinander. Dieser Zustand ist auch bei Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 361 Aufträgen im Ausland nicht wesentlich anders. Das fehlende Spezialwissen in einigen Bereichen wird oft durch die erhöhte Kulanz des Bauherrn aufgewogen, der sich bei Beauftragung eines ausländischen Architekten dieser Problematik bewusst ist. Trotzdem soll in diesem Zusammenhang der Bereich der Risiken grenzüberschreitender Tätigkeit aufgearbeitet werden, um eine Abschätzbarkeit herstellen zu können. Zunächst lässt sich Risiko nicht einzig mit Gefahr gleichsetzen, denn Risiko beinhaltet ebenso Wagnis- und Gewinnbereiche, die einfach nicht direkt vorhersehbar sind (s. Abb. 6.2.6.1). Abb. 6.2.6.1: Sicherheit und Risiko1147 Wann ein Risiko (im weiteren Sinne) eine Gefahr und wann ein Wagnis darstellt und ob dieses abzuschätzt werden kann, ist zunächst nicht allgemein festzustellen. Dazu werden Risiken in Kategorien eingeteilt, die eine Bewertung erleichtern. Man unterscheidet in: - quantifizierbare und nicht quantifizierbare Risiken - ein- und zweidimensionale Risiken - systematische- und unsystematische Risiken - existentielle und finanzielle Risiken Abb. 6.2.6.2: Risikokategorien1148 1147 Vgl. K.M. Maier, Risikomanagement im Immobilienwesen, Leitfaden für Theorie und Praxis, Frankfurt/M. 1999 S. 6 1148 Vgl. K.M. Maier, Risikomanagement im Immobilienwesen, Leitfaden für Theorie und Praxis, Frankfurt/M. 1999 S. 10 Kapitel 6.2 362 Quantifizierbare Risiken sind Risiken, die auf Grundlage von statistischen Daten und Informationen eine Berechnung der Eintrittswahrscheinlichkeit erlauben. Bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Architekten sind die meisten Risiken eher als nicht quantifizierbar einzustufen. Eindimensionale Risiken sind Risiken, die entweder primär eine Gefahr darstellen, oder primär eine Gewinnchance. Zweidimensionale Risiken stellen dementsprechend in beide Richtung (positiv wie negativ) ein Risiko im weiteren Sinne dar. Systematische Risiken beziehen sich auf Veränderungen im Markt im Allgemeinen, wie beispielsweise konjunkturelle Veränderungen oder eine Abänderung der gesetzlichen Grundlage. Unsystematische Risiken haben eher einen Objektbezug, d.h. sie sind individuell und schlecht zu quantifizieren. Existenzielle und Finanzielle Risiken unterscheiden sich nach dem Bereich der Risikoentstehung. Existenzielle Risiken entstehen aus den Eigenschaften des Objekts, wohingegen finanzielle Risiken eher im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen wie das Verschuldungs-, Liquiditäts- oder Wechselkursrisiko stehen. Um nun Risiken klassifizieren und bewerten zu können, müssen Risiken zunächst identifiziert werden, dann einer Kategorie zugeordnet und auf dieser Grundlage bewertet werden. Um einige Beispiele für Risiken grenzüberschreitender Tätigkeit zu geben, werden die Risiken in folgende Risikobereiche eingeteilt: - das Marktrisiko - das Finanzrisiko - das Rechtsrisiko - das Betriebsrisiko - das Kooperationsrisiko Die Einteilung entspricht nicht unbedingt der wirtschaftswissenschaftlichen Abgrenzung, da im Zusammenhang mit freiberuflichen Tätigkeiten eher individuelle Definitionen sinnvoll sind. Das Marktrisiko wird nach Kendall1149 beispielsweise mit der Minimierung von Verlustrisiken und Mark-To-Market gleichgesetzt. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten sind z.B. Marktrisiken wie bauwirtschaftliche Veränderungen vor allem für langfristige Auslandstätigkeit von Relevanz. Tätigt man eine Niederlassungsgründung vor dem Hintergrund eines aufstrebenden Planungsmarkts, kann die Investition beispielsweise durch Entfall staatlicher und europäischer Fördermaßnahmen sich nicht rentieren. Derartige Risiken sind jedoch systematisch und quantifizierbar und lassen sich auf Grund von Prognosen und Förderplänen abschätzen. Es gibt aber auch viele Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 363 zweidimensionale und unvorhersehbare Marktrisiken, die nicht ohne Weiteres zu kalkulieren sind. Im Allgemeinen lassen sich Marktrisiken mit einer halbwegs fundierten Markteinsicht oder über unterstützende Kontakte im Zielland gut quantifizieren. Ebenso kann das Finanzrisiko quantifiziert werden. Hierbei handelt es sich um Risiken, die beispielsweise aus unterbleibenden Honorarzahlungen oder unvorhergesehenen Rückbehalten entstehen, da Forderungen im Ausland in der Regel weitaus schwieriger einzufordern sind als im Inland. Solchen Risiken kann man allerdings mit vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistungen oder kleinteiligen Ratenzahlungen entgegenwirken. Natürlich können auch hier alle möglichen Varianten von finanziellen Risiken entstehen, die allerdings analog auch in Deutschland entstehen können. Innerhalb der Europäischen Union sind Währungs- und Wechselkursrisiken zu vernachlässigen, da auch in Ländern ohne Euro ein festgelegter und kontrollierter Wechselkurs für Sicherheit sorgt. Eine Honorarvereinbarung in der Währung Euro ist ebenfalls eine Alternative. Das Rechtsrisiko wird zumeist als Hauptargument gegen grenzüberschreitende Tätigkeit von Freiberuflern genannt, da der Architekt in seiner Arbeit einen fast unüberschaubaren Rechtsapparat berücksichtigen muss und selbst im Heimatland damit oft überfordert ist. Natürlich ist das Risiko, im Ausland in Rechtsfallen zu geraten, höher als im Heimatland, doch auch in Deutschland sind erfahrene Planer niemals vor bislang unbekannten juristischen Problemen geschützt. Gerade im Baurecht sind viele Hürden im Ausland zu nehmen, kooperiert man aber mit einem ortsansässigen Büro, lassen sich baurechtlich bedingte Risiken stark minimieren oder in Teilbereichen sogar komplett übertragen. Eine guter Planervertrag in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Juristen ist wichtig, um auch spezifische Vertragsrisiken zu minimieren. Die Umfrage von F. Bojkovsky zeigte aber, dass bei keinem der Befragten irgendwelche juristischen Probleme bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit auftraten. Viele umgingen eine komplizierte Vertragslösung, indem sie keinen schriftlichen Vertrag aufsetzten, und bei Ausbleiben der Ratenzahlungen einfach die Arbeit einstellten. Dies ist wahrscheinlich keine unanfechtbare Lösung, da die Risiken weder erkannt noch bewertet wurden. Sie erfordert aber so gut wie keinen Arbeitsaufwand und zeigt, wie unkompliziert in der Praxis die Zusammenarbeit in Regel funktioniert. Das Betriebsrisiko bezieht sich auf die internen Vorgänge im Büro, so können Fehler oder vorsätzliche Taten von Mitarbeitern zu finanziellen Risiken werden. Finanzielle Risiken im Büro können aber auch durch Umwelteinflüsse wie die Änderung von Angestelltentarifen, Ausfall von wichtigen Mitarbeitern wie Projektleitern etc. entstehen. Für die grenzüberschreitende Tätigkeit sind z.B. Mitarbeiter wichtig, die die geforderte 1149 Vgl. R. Kendall, Risk Management, Unternehmensrisiken erkennen und bewältigen, Wiesbaden 1998 Kapitel 6.2 364 Landessprache beherrschen oder sich im Baurecht des Ziellandes auskennen. Auch bei Niederlassungen entstehen zwangsläufig Betriebsrisiken. Werden Kooperationen zur Bearbeitung eines Auslandsauftrags geschlossen, ist das Kooperationsrisiko ein wichtiger Risikofaktor. Die gute Zusammenarbeit ist Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Abwicklung von grenzüberschreitenden Aufträgen, entstehen Probleme mit Kooperationspartnern, kann schnell ein höherer finanzieller Schaden entstehen. Insbesondere bei Planernetzwerken ist das Risiko auf Grund des implizierten finanziellen und zeitlichen Aufwands relativ hoch. Kooperationsrisiken sind zwar abschätzbar, wenn Kooperationen auf frühere erfolgreich durchgeführte Projekte aufbauen und die Kooperationspartner bekannt sind, es bleibt aber immer ein Risiko von Aufkündigung und Problemen der Zusammenarbeit, dass allerdings zu hoher Tragweite führen kann. Die beschriebene Einteilung der Risiken soll dem Architekten lediglich als Orientierung zur eigenen individuellen Risikoanalyse dienen, eine umfassendere Auflistung von Risiken ist nicht sinnvoll, da Risiken bei Architekturleistungen so individuell und unterschiedlich sind, dass sie nicht in ihrer Gesamtheit erfassbar sind. Ebenso entsprechen die Risikoempfindung, Risikobewertung und Risikobereitschaft vor allem dem Charakter und Erfahrungswert des Büroinhabers. Auf Grundlage der oben beschriebenen Einteilung ist es aber möglich, eine für die spezifische Situation angemessene Risikoanalyse durchzuführen. So kann beispielsweise das Rechtsrisiko mit dem Kooperationsrisiko verglichen werden. Das Rechtsrisiko kann erheblich durch eine Kooperation minimiert werden, im Gegenzug werden neue Risikobereiche relevant. Der Verzicht auf Partnerbüros minimiert das Kooperationsrisiko, erhöht aber das Rechtsrisiko. Es lassen sich generelle Möglichkeiten herausarbeiten, wie man mit der Risikoproblematik umgehen kann. Diese reichen von einer Risikovermeidung über weitgehende Übernahme von Risiken bis hin zu Verteilungs- und Verlagerungsvarianten1150: - Risikoprävention: man kann Vorsorge treffen, um die Risikotragfähigkeit generell zu erhöhen. Dazu gehören finanzielle Absicherung z.B. durch Eigenkapitalerhöhung wie auch die Verbesserung der Mitarbeiterqualifikation. - Risikoübernahme: man kann Risiko auch bewusst eingehen, um neben Gefahren aber auch überdurchschnittliche Gewinne zu ermöglichen. - Hedging: wenn man parallel lukrative Standardaufträge im Inland bearbeitet, können so eventuelle Risiken im Auslandsgeschäft abgefangen werden. 1150 Vgl. K.M. Maier, Risikomanagement im Immobilienwesen, Leitfaden für Theorie und Praxis, Frankfurt/M. 1999 S. 19ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 365 - Risikolimitierung: um das Risiko zu begrenzen, können Obergrenzen (Limits) festgelegt werden, indem beispielsweise nur Projekte bis zu einer gewissen Größe abgedeckt werden müssen oder indem man nur Gebäudetypologien im Ausland plant, die zuvor schon erfolgreich im Inland durchgeführt wurden und ausreichend Erfahrungshorizont bieten. - Risikodiversifikation/ -teilung: Risiko lässt sich auch auf mehrere Partner streuen. Dies ist insbesondere bei Kooperationen sinnvoll, wenn ortansässige Planer Risikobereiche beispielsweise in der technischen Ausarbeitung übernehmen. - Risikohonorierung: das erhöhte Risiko von Auslandsaufträgen wird im Idealfall durch höhere Vergütungen abgedeckt. Dies ist jedoch in den meisten Fällen eher unwahrscheinlich. - Kreditsicherheiten: es gibt verschiedene Fördermaßnahmen, die Kreditsicherheiten für Auslandsaktivitäten bieten (s. Kap. 3). - Risikoverlagerung: durch die vertragliche Absicherung können einige Risiken entweder auf den Bauherrn oder Planer vor Ort übertragen werden, wenn diese dazu bereit sind. - Versicherung: Viele der Risiken lassen sich auf Dritte (Versicherer) übertragen. Allerdings werden bei allen Versicherungen auch Ausschlusstatbestände formuliert, die nicht abgedeckt werden. Die Berufshaftpflichtversicherungen in Deutschland bieten in aller Regel auch Exzedenten-Versicherungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten an (s. auch Kapitel 4.4.3). Die Kosten variieren deutlich je nach Risikoabdeckung, Haftungsdauern und Haftungsfällen des Versicherungsnehmers in der Vergangenheit. Vor Angebotserstellung oder Auftragsannahme ausländischer Projekte sollten daher die Versicherungsbedingungen und –kosten mit der eigenen oder ggf. einer fremden Versicherung geklärt werden. Bei kleineren Projekten im Ausland ist eine detaillierte Risikoanalyse sicherlich zu aufwändig, oft überschlagen Büroinhaber das Risiko in einem prozentualen Zuschlag zur Kalkulation. Ein entscheidender Auslöser für die Höhe des Zuschlags ist die Risikotragfähigkeit und die Risikofreude des Büroinhabers. Dabei sollten sich der Aufwand zur Risikominderung und gleichzeitige Reduzierung der möglichen Schadenskosten auf ein vernünftiges Maß einpendeln (s. Abb. 6.2.6.3). Eine übertriebene Sorgfalt zur Vermeidung möglichst jeden Risikos führt nicht zu einer effizienten Projektbearbeitung, ebenso wenig wie eine Verdrängung möglicher Sonderrisiken grenzüberschreitender Tätigkeit. Kapitel 6.2 366 niedrig optimal hoch Optimierungsfunktion Sorgfaltskosten Schadenskosten Kosten Sorgfalt Abb. 6.2.6.3: Kostenfunktion aus Schadens- und Sorgfaltskosten1151 Äquivalent zur Bestimmung des Risikozuschlags wird auch der Zielgewinn über einen Zuschlag in die Kalkulation eingearbeitet. Auch hierbei sind die Motive höchst unterschiedlich. Nimmt ein Büroinhaber einen Auslandsauftrag lediglich deswegen an, weil er sich hohe Gewinne verspricht, die auch das erhöhte Risiko rechtfertigen, wird er sicherlich einen angemessenen Gewinnzuschlag festlegen. Andererseits kann dieser auch mehr oder weniger entfallen, wenn ein etabliertes und finanziell abgesichertes Büro neue Erfahrungen im Ausland sammeln möchte oder langfristig neue Märkte erschließen will. Dabei erfüllt der Auslandsauftrag nicht primär das Ziel der Gewinnmaximierung, sondern soll das Büro in einer Art Weiterbildung auf eine neue Know-how-Stufe bringen. Die Festlegung eines Gewinnzuschlags ist daher individuell verschieden. 6.2.7 Kosten und Art der grenzüberschreitenden Organisation Die Durchführung grenzüberschreitender Tätigkeit hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kostenstruktur des Auftrags. Je nach gewählter Organisationsform gibt es unterschiedlichste Kostenschwerpunkte. Die möglichen Organisationsformen wurden bereits in Kapitel 5.2 und 5.3 vorgestellt, an dieser Stelle sollen sie in Bezug auf Kosten und Wirtschaftlichkeit bewertet werden. Zunächst müssen aber die Gründe untersucht werden, die zu einer Entscheidung für die Wahl einer bestimmten Organisationsform führen. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. 1151 Vgl. U. Blecken/T. Schriek, Konzepte für neue Wettbewerbs- und Vertragsformen in der Bauwirtschaft, Bautechnik 77 (2000), Heft 2 S. 119ff. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 367 Abb. 6.2.7.1: Entscheidungsgründe für die Wahl der Organisationsform Externe Faktoren sind Entscheidungsgründe, die entweder vom Bauherrn direkt oder indirekt durch die Art oder den Umfang des Auftrags vorgegeben werden. Oft verpflichten Bauherrn ausländische Planer zu einer Zusammenarbeit mit einheimischen Planern, um eine technisch einwandfreie Umsetzung zu garantieren. Vielfach wird auch ein Auftragssplitting nach der Entwurfs- oder Genehmigungsphase vom Bauherrn angestrebt. Es sind jedoch nicht nur die direkten Wünsche des Bauherrn bei der Vertragsvergabe an ausländische Architekten, die einen externen Faktor darstellen. So geben Wettbewerbsverfahren oft eine schrittweise Beauftragung, zunächst nur bis zur Entwurfsplanung, vor, ohne dass diese Regelung nur auf ausländische Architekten zielen würde. Da die Gefahr groß ist, dass nach verpflichtender Auftragsvergabe bis zur Entwurfsplanung dem ausländischen Büro der Auftrag entzogen und an ortsansässige Planungsbüros vergeben wird, ist eine kosten- und zeitintensive Kooperation nur dann sinnvoll, wenn sich daraus Chancen für die Weiterbeauftragung ergeben. Professionelle Bauherrn verfügen zudem oft auch über eigene Planungsabteilungen, die lediglich Entwürfe einkaufen, diese aber selbst umsetzen. In solchen Fällen ist eine Kooperation mit einheimischen Planern nicht unbedingt notwendig. Die genannten Beispiele zeigen, dass externe Faktoren die Organisationsform vorgeben oder zumindest die Auswahl stark einschränken können. Interne Faktoren resultieren eher aus den wirtschaftlichen und räumlichen Bedingungen des eigenen Büros. Ist das eigene Büro zur Zeit aufgrund fehlender Aufträge nicht wirtschaftlich und die Kapazitäten sind nicht ausgelastet, ist eine Entscheidung zur kompletten Leistungsbearbeitung im eigenen Büro naheliegend, auch wenn dies unter anderen wirtschaftlichen Bedingungen nicht unbedingt die beste Alternative wäre. So stellt sich die Frage, inwieweit das eigene Know-how über den ausländischen Planungsmarkt Kapitel 6.2 368 und seine rechtlichen Rahmenbedingungen ausreicht, um ein Projekt risikobewusst durchführen zu können. Manchmal resultieren beispielsweise aus Wettbewerben im Ausland auch Projekte in Größenordnungen, die das Büro selbst in Deutschland noch nicht bearbeitet hat. Auch ein solch einfacher Tatbestand ist natürlich Entscheidungsgrundlage für die Organisationsform. Oft ist auch die geografische Entfernung zwischen Büro und dem zu planenden Objekt ein wichtiger Faktor, plant beispielsweise ein deutsches Büro am Niederrhein ein Objekt direkt hinter der niederländischen oder belgischen Grenze, ist eine Niederlassung abwegig, da selbst die Bauleitung vom eigenen Büro aus problemlos durchgeführt werden kann. Manche Büroinhaber vertreten den ganzheitlichen Ansatz, Projekte nur komplett im eigenen Haus durchzuführen, um das Bauwerk so umsetzen zu können, dass es der eigenen Bürokultur und Entwurfshaltung bis zum letzten Detail entspricht. Diese Haltung lässt sich in die Gruppe der Ziel-Faktoren eingliedern. Ziel-Faktoren sind neben der eigenen Bürophilosophie vor allem strategische Überlegungen, die mit der Auslandstätigkeit verbunden sind. Wird der Auftrag lediglich als Abwechslung zum normalen Planungsalltag oder als Reputationsmöglichkeit fürs Inland (Wir bauen auch im Ausland...) gesehen, ist sicherlich der Erfahrungshorizont ein entscheidendes Ziel. Somit sollten die für die Bürokultur wichtigen Leistungsphasen auch dort durchgeführt werden. Hat man jedoch langfristigere Ambitionen im Ausland, ergeben sich andere Entscheidungsgründe. So werden zuverlässige und kompetente Partner auf Auftraggeber- und Planerseite im Ausland gesucht, mit denen man auch zukünftig zusammenarbeiten kann. Der Auftrag soll als Nebennutzen auch möglichst viele Kontakte knüpfen, um so eine Präsenz vor Ort zu zeigen und möglicherweise ein Ventil für den Marktzugang zu öffnen. Entscheidungsgründe, die entweder aus Unsicherheiten oder einer genauen Risikoanalyse der Büroinhaber resultieren, bilden die Gruppe der Risiko-Faktoren. Risiko-Faktoren sind in der Praxis eher unterschwellige, fast irrationale Entscheidungsgründe, da nur wenige vor einem Auslandsauftrag die Risiken systematisch analysieren und bewerten. Die schon in Kapitel 6.2.6 beschriebene Minderung von Rechtsrisiken ist einer der Hauptgründe für die Zusammenarbeit mit ortsansässigen Planungsbüros. Gerade im Bereich der Ausführungsplanung und Bauausführung wird zur Risikoverlagerung gern auf einheimische Bauleitungsbüros zurückgegriffen. Zu beachten sind hierbei aber die Kooperationsverträge, die einen wesentlichen Anteil am Grad der Risikominimierung haben. Je tiefer und langfristiger eine Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern ist, müssen auch die Kooperationsrisiken nicht zuletzt durch Lock-in-Effekte berücksichtigt werden. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 369 Die letzte, aber für die wirtschaftliche Betrachtung relevanteste Gruppe der Entscheidungsgründe sind die Kosten-Faktoren. Kostenbedingte Entscheidungen für die Wahl der Organisationsform werden im gesamten Kapitel 6.2 systematisch aufgebaut. So kann die Abbildung 6.2.3.1 neben der Wirtschaftlichkeitsanalyse ebenso als Entscheidungsfindung zur Organisationswahl herangezogen werden. Insbesondere die Vergütung und die Leistungsschwerpunkte eines Projektes sind Grundlage dieser Betrachtung. Über Vergleichsprojekte im Inland können einzelne Leistungsphasen in ihrer Wirtschaftlichkeit verglichen werden und somit Entscheidungsgrundlagen für das Outsourcen von einzelnen Leistungsbereichen sein. Dieser Vorgang ist auch Bestandteil der Schlussfolgerungen in Kapitel 6.2.8. Kosten-Faktoren können aber auch Ziel-Faktoren gegenüberstehen. So ist beim Ziel der langfristigeren Auslandsaktivität sorgfältig zu prüfen, inwieweit das bestehende Büro den zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand abfangen kann. Gerade bei einer Niederlassungsgründung sind über einen gewissen Zeitraum Kapital und Personal zu stellen, ohne dass diese sich zunächst selbst tragen würden. Diese Entscheidungen stellen ein schwerwiegendes Risiko dar und können Büros auf eine neue internationale Stufe heben, andererseits bei Misserfolgen auch zum wirtschaftlichen Desaster führen. Daher sollen im Folgenden die Anwendbarkeit der in Kapitel 5.2 und 5.3 beschriebenen Organisationsalternativen auf Basis der fünf Faktoren überprüft werden. Die Erfüllung des kompletten Leistungsbereichs im eigenen Büro (Kapitel 5.2.1) ist nur möglich, wenn es keine Einschränkungen durch den Auftraggeber gibt. Diese Form wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vermehrt gewählt, um den maximalen Gewinn und möglichst hohe Kapazitätsauslastung im eigenen Büro zu erzielen. Sie wird teilweise auch aus Überzeugung (s. oben) oder aufgrund ausreichender Auslandserfahrung gewählt. Das Risiko ist bei fehlenden Auslandserfahrungen relativ hoch und sollte sorgfältig abgewogen werden, nicht zuletzt durch fehlende notwendige Kontakte zu Sonderfachleuten und Behörden. Obwohl das Honorar vollständig für das eigene Büro zur Verfügung steht, muss geprüft werden, ob man speziell die späteren Leistungsphasen aufgrund der hohen Einarbeitungszeit und des Haftungsrisikos wirtschaftlich bearbeiten kann. Die Einschätzung der Mehrkosten sind in Tab. 6.2.7.1 nach Kostenarten aufgeschlüsselt. Kapitel 6.2 370 Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal o/+ Einarbeitung / projektbezogene ausländische Mitarbeiter 2. Raumnutzung o 3. Bürobetrieb o 4. Fahrzeughaltung + Hohe Kosten für Auslandsfahrten 5. Reisekosten ++ Regelmäßige Bauherrn- und Baustellenbesuche 6. Bürosicherung + Höhere Versicherungsprämien/Exzedentenversicherung 7. Akquisition o 8. Sonstiges o Tab. 6.2.7.1: Mehrkosten bei kompletter Leistungsbearbeitung im eigenen Büro Das Auftragssplitting (Kapitel 5.2.2) ist eine Organisationsform, die häufig von Bauherrn vorgegeben oder zumindest empfohlen wird. Oft schlagen aber auch Architekturbüros diese Form vor, um die haftungsintensiven Planungsphasen nicht bearbeiten zu müssen. Wenn der Auftrag nach der Entwurfsphase übergeben wird, ist oftmals nicht einmal eine Exzedentenversicherung notwendig, wenn der Versicherer die Risiken in diesem Bereich mit übernimmt. Beim Splitting nach der Ausführungsplanung oder der Vergabe sollte auf jeden Fall eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Je nach Zeitpunkt des Splittings hat der Entwurfsverfasser kaum oder gar keinen Einfluss auf die Art der Umsetzung seines Entwurfs. Je nach Bürophilosophie ist dieser Sachverhalt schwierig. Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal o/+ Außer für projektbezogene ausländische Mitarbeiter 2. Raumnutzung o 3. Bürobetrieb o 4. Fahrzeughaltung + Hohe Kosten für Auslandsfahrten 5. Reisekosten + Regelmäßige Bauherrnbesuche nur bis zur Genehmigung 6. Bürosicherung o/+ Nur im Falle einer Exzedentenversicherung 7. Akquisition o 8. Sonstiges o Tab. 6.2.7.2: Mehrkosten bei Auftragssplitting Die Risikominimierung ist bei dieser Organisationsform relativ gut gelöst, da für die technische Umsetzung in vollem Umfang das ortsansässige Büro verantwortlich ist. Man trägt also primär Haftungsrisiken in den vorderen Planungsphasen (z.B. Genehmigungsfähigkeit), die sich größtenteils noch kalkulieren lassen. Die Kosten sind im Durchschnitt niedriger als bei der vorigen Organisationsform, da spätere reise- und Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 371 kommunikationsintensive Planungsphasen nicht bearbeitet werden. Allerdings ist das Honorar ebenso zu kürzen, eine Vergleichsrechnung unter Einbeziehung der Risiken ist bei freier Wahlmöglichkeit sinnvoll. Die Niederlassung (s. Kapitel 5.2.3) ist sicherlich die wirtschaftlich aufwendigste Investition in grenzüberschreitende Tätigkeit. Sie kann bei langfristigen Kontakten und wiederholenden Aufträgen in anderen europäischen Ländern von Nutzen sein, um durch die ständige Präsenz als interner Marktteilnehmer auftreten zu können. In manchen außereuropäischen Ländern wie China oder den USA ist ein Markteintritt ohne Niederlassung nur sehr schwer möglich. So kann eine Niederlassung im Ausland dortige Aufträge wie ein inländisches Büro bearbeiten, da zumeist auch ortsansässige Architekten mit landestypischem Know-how beschäftigt werden. Der finanzielle und zeitliche Aufwand in der Gründungsphase insbesondere seitens des Büroinhabers ist allerdings gewaltig und wird nur durch eine starke Zielorientierung durchgestanden. So kann dieser Schritt im Prinzip nur von mittelständischen und wirtschaftlich gesunden Planungsbüros gewagt werden, ohne gleichzeitig auch die Existenz des Stammbüros zu gefährden. Ist eine Niederlassung allerdings etabliert und erwirtschaftet neben den Selbstkosten Gewinne für das Stammbüro, ist das Stammbüro wirtschaftlich unabhängiger gegenüber konjunkturellen Schwankungen auf dem heimischen Markt. Die Gründung einer Niederlassung kann folglich nicht als Gemeinkostenzuschlag einem Auslandsauftrag zugeordnet werden, sondern ist eine langfristige Investition. Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal ++ Eigenständiges Personal für die Niederlassung erforderlich 2. Raumnutzung ++ Eigenständige Büroräume vor Ort notwendig 3. Bürobetrieb ++ Komplette Büroausstattung und –unterhaltung nötig 4. Fahrzeughaltung + Zusätzliche Kfz vor Ort, allerdings weniger Pendelverkehr 5. Reisekosten + Regelmäßiger Pendelverkehr des Büroinhabers 6. Bürosicherung + Niederlassung ist die Versicherung zu integrieren 7. Akquisition + Eigene akquisitorische Ausgaben vor Ort 8. Sonstiges + Eigene Kontoführung und Buchhaltung vor Ort Tab. 6.2.7.3: Mehrkosten bei einer Niederlassung Die Personalkosten sind bei der Entscheidung zur Niederlassungsgründung zu beachten. Nicht in allen europäischen Staaten sind die Gehälter von Angestellten auf dem gleichen Niveau wie in Deutschland (s. Tab. 6.2.7.4). Gerade in den neuen osteuropäischen Mitgliedstaaten sind zum Teil sehr niedrige Gehälter üblich. Eine dortige Niederlassung Kapitel 6.2 372 des eigenen Büros könnte auch Projektinhalte deutscher Planungsaufträge bearbeiten und so zu einer deutlichen Kostensenkung des Stammbüros sorgen. Gehälter von angestellten Architekten Staat Berufsanfänger 5-10 jährige Berufserfahrung Anmerkung Dänemark 3.280 € (24.625 DKK) ab 4.300 € (32.227 DKK) Angabe PAR Dänemark Frankreich 1.524 € - 1.829 € 2.287 € - 3.049 € Quelle :Office National d´Information sur les enseignements et les professions Großbritannien 2.280 € - 4.700 € (17.000 £ - 35.000+ £ jährlich) Anstellung als „Assistant“ RIBA Part-2 zu Beginn, Teilverantwortung nach 5 Jahren (Quelle:http://www.RIBA-jobs.com) Irland ab 1.800 € (17.000 IR£ - ... IR£ jährlich) Salary Survey 2001 (Quelle:http://www.finfacts.com) Niederlande 2.000€ - 4.385 € Grundlage: Colectieve Arbeidsovereenkomst or Collectieve Bargaining Agreement – CAO; Werte vom BNA angegeben, Stand:01.01.2002 Österreich 1.500 € ab 1.900 € - 2.500 € Bezahlung laut österreichischem Kollektivvertrag §16, Berufsgruppe 4-6; Ein Überbezahlung von 10-15% kann angenommen werden. Schweden 2.400 € (22.000 SEK) 2.500 € - ab 2.940 € (23.000 – 27.000 SEK) Anstellung als „Assistant Architect“ zu Beginn, Teilverantwortung nach 5 Jahren, aber keine leitende Anstellung oder Firmenführung Tab. 6.2.7.4: Gehaltsvergleich von angestellten Architekten1152 Der Personaltausch (s. Kapitel 5.3.1) ist eine sehr flexible und meist vertraglich unkomplizierte Organisationsform. Sie ähnelt der kompletten Leistungserfüllung, nur das der Projektbearbeiter vor Ort in einem Partnerbüro arbeiten kann und auf dessen Kontakte und Know-how zurückgreifen kann. So wird ein Problem der Komplettbearbeitung umgangen, ohne dass Teile des Auftragsvolumens an andere Planer abgegeben werden müssten. Ziel einer solchen einfachen Kooperation kann auch eine längerfristige Beziehung zwischen den Büros sein, wenn sich gegenseitiges Vertrauen einstellt. Das Risiko verbleibt zwar vollständig beim eigenen Büro, durch die Präsenz im Zielland werden aber einige der wesentlichen Risiken gemindert. Ein Betriebsrisiko, dass allerdings nicht unterschätzt werden sollte, ist die direkte Abhängigkeit des Büroinhabers von der qualitativen Arbeit und der Loyalität des Mitarbeiters vor Ort. So kostengünstig die Arbeit des Mitarbeiters in einem Partnerbüro auch ist, fallen zusätzliche Kosten durch Unterbringung, Heimfahrten und zusätzlichen Gehaltszahlungen an. Auch können je nach Bearbeitungsvolumen und Informations- und Datentransfer zwischen Heimatbüro und Mitarbeiter vor Ort hohe Transaktionskosten entstehen. 1152 Vgl. B. Bielefeld, Auf Wanderschaft, nach dem Studium ins Ausland, Deutsches Architektenblatt 11/2003 S. 40f. Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 373 Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal + Zusätzliche Lohnzahlungen, Aufwandsentschädigungen 2. Raumnutzung o/+ Je nach Vereinbarung über gegenseitige Aufnahme 3. Bürobetrieb + Transaktionskosten / Kosten vor Ort im Partnerbüro 4. Fahrzeughaltung o/+ Gelegentliche Besprechungen mit dem Mitarbeiter 5. Reisekosten + Besprechungen / regelmäßige Heimfahrten des Mitarbeiters 6. Bürosicherung + Höhere Versicherungsprämien/Exzedentenversicherung 7. Akquisition o 8. Sonstiges o Tab. 6.2.7.5: Mehrkosten bei Personaltausch Das Outsourcing (s. Kapitel 5.3.2) ist eine Variante, wenn der Bauherr die Leistung nur komplett vergeben möchte, der Planer aber die eigenständige Bearbeitung nicht vollständig übernehmen möchte. Der Vorteil gegenüber dem Auftragssplitting ist die Kontrolle und Weisungsbefugnis über den gesamten Planungs- und Ausführungszeitraum. Das Subunternehmer-Verhältnis bedingt aber auch einen erhöhten Koordinierungs- und Kontrollaufwand der Subunternehmer-Leistung, da das Büro diese gegenüber dem Bauherrn vertreten muss. Der Planer kann gegenüber dem Bauherrn eine Bürokompetenz durch den Subunternehmer vorzeigen, die für eventuelle Nachfolgeaufträge sinnvoll sein kann. Andererseits beinhaltet das Subunternehmer- Verhältnis ein erhebliches Risiko. Zunächst kann die Subunternehmervergütung sowohl Gewinnchancen (durch niedrigere Vergütung des Subs) wie auch Verlustrisiken beinhalten. Insbesondere die Unsicherheit über die Zuverlässigkeit und Qualität des Subunternehmers bei gleichzeitiger Haftung für dessen Arbeit birgt ein hohes Risikopotential. Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal o/+ Je nach Kontrollaufwand des Subunternehmers 2. Raumnutzung o 3. Bürobetrieb + Transaktionskosten / Monitoring Costs 4. Fahrzeughaltung + Regelmäßige Besprechungen mit Subunternehmer 5. Reisekosten ++ Besprechungen mit Subunternehmer und Bauherr 6. Bürosicherung + Höhere Versicherungsprämien/Exzedentenversicherung 7. Akquisition o 8. Sonstiges o Tab. 6.2.7.6: Mehrkosten beim Outsourcing Kapitel 6.2 374 Ein guter und unter Rechtshilfe formulierter Vertrag zur Haftungsübernahme ist Grundvoraussetzung für ein kalkulierbares Risiko. Bei wiederholter Zusammenarbeit können Synergieeffekte aber auch zu effizienter und wirtschaftlich lohnender Zusammenarbeit führen, da durch gegenseitiges Vertrauen und Zielangleichung der Kontrollaufwand minimiert wird. Eine grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaft (s. Kapitel 5.3.3) wird manchmal als eine der Varianten zur Know-how-Nutzung im Zielland von Bauherrn gefordert oder empfohlen. Der Vorteil einer Kooperationspartnerschaft ist die Mischung zwischen Auftragssplitting und Outsourcing. Einerseits verliert das Entwurfsbüro nicht den Einfluss auf die Umsetzung des Entwurfs, andererseits ist der Kooperationspartner in der gleichen Form gegenüber dem Bauherrn verantwortlich. Die fehlende Hierarchie zwischen den Planern kann aber auch zu Kompetenzproblemen und Unsicherheiten in der Partnerschaft führen. Auch hier sind die Verteilung der Haftungsrisiken so vertraglich zu klären, dass beide Büros zu möglichst gerechten Teilen haften. Der Kooperationspartner übernimmt die vor Ort notwendige Koordination und Umsetzung, so dass die Reise- und Kommunikationskosten mit inländischen Projekten vergleichbar sind. Die Aufteilung der Vergütung ist allerdings ein schwieriger Punkt. Normalerweise behält vertraglich geregelt das Entwurfsbüro in der Entwurfsphase ein Großteil des Honorars ein, wohingegen das Partnerbüro während der Ausführungsphase den Großteil erhält. Bei der Verteilung sind aber die Kosten nach einzelnen Leistungsphasen getrennt zu kalkulieren, um die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Liegen die Kosten eines Partners in einer Phase über der eigentlichen Vergütung, treten schnell Unstimmigkeiten auf, auch wenn die Gesamtrechnung des Projektes ein positives Ergebnis bringt. Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal o 2. Raumnutzung o 3. Bürobetrieb o/+ Transaktionskosten / Kommunikationsaufwand 4. Fahrzeughaltung o/+ Besprechungen mit Partner/Bauherr 5. Reisekosten + Regelmäßige Besprechungen mit Partner/Bauherr 6. Bürosicherung o/+ Exzedentenversicherung je nach Aufgabenverteilung 7. Akquisition o 8. Sonstiges o Tab. 6.2.7.7: Mehrkosten bei einer grenzüberschreitenden Kooperationspartnerschaft Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 375 Netzwerke (s. Kapitel 5.3.4) werden von manchen großen Konzernen aufgrund ihrer Internationalität und Professionalität bevorzugt. Durch Netzwerk-Aufträge können konjunkturelle Schwächen einzelner Planungsmärkte aufgehoben werden und eine gleichmäßigere Beschäftigung erreicht werden. Andererseits sind zumindest bei institutionellen Netzwerken die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen zum Unterhalt des Netzwerks nicht zu unterschätzen. Ein hohes Risiko ist dabei die Gefahr einer Fehlinvestition. Wenn sich das Netzwerk als ineffizient erweist oder eine gemeinsame Vertrauensbasis zerstört wird, können Aufwendungen für die Gemeinschaftsunternehmung schnell vergebens sein. Sich also mit seinem Büro komplett in die Abhängigkeit eines Netzwerkes zu stellen, kann schwerwiegende Folgen haben. Bei institutionellen Netzwerken ist die Kalkulation von Projekten, die das Netzwerk gemeinsam bearbeitet, nicht mehr in den Händen des einzelnen Büros, sondern wird von der Zentralverwaltung durchgeführt. Kostenart Mehrkosten Bemerkungen 1. Personal o/+ Verwaltungskosten je nach Konstitution des Netzwerkes 2. Raumnutzung o 3. Bürobetrieb o/+ Transaktionskosten / Kommunikationsaufwand 4. Fahrzeughaltung + Besprechungen mit Netzwerkpartnern/Bauherrn 5. Reisekosten + Regelmäßige Treffen im Netzwerk 6. Bürosicherung o/+ Exzedentenversicherung je nach Aufgabenverteilung 7. Akquisition ++ Einrichtungs- und Unterhaltskosten des Netzwerks 8. Sonstiges + Finanzielle Abwicklung über das Netzwerk Tab. 6.2.7.8: Mehrkosten bei Netzwerken 6.2.8 wirtschaftliche Bewertung und Entscheidungsgrundlagen Nachdem alle besonderen Einflussfaktoren des grenzüberschreitenden Auftrags analysiert und bewertet wurden, kann, wie in Kapitel 6.2.3 anhand der Abbildung 6.2.3.1. erläutert, eine Gegenüberstellung des Auslandsauftrags mit Inlandsaufträgen erfolgen, um die Wirtschaftlichkeit des Auftrags abschätzen zu können. Dazu wird anhand der Vergütungsregelungen im Zielland und der zu bearbeitenden Leistungsbereiche die zu erwartende Vergütung ermittelt. Von dieser Summe werden Sicherheiten für das besondere Risiko der grenzüberschreitenden Tätigkeit und die Gewinnerwartungen abgezogen (s. Kap. 6.2.6). Nach Vorgabe oder Wahl der Organisationsform (s. Kap. 6.2.7) wird der zusätzliche Aufwand und die ggf. notwendige Einarbeitung in ausländische Kapitel 6.2 376 Rechts- und Planungssysteme abgeschätzt und monetär bewertet. Nach Abzug dieser Summe erhält man einen Schätzwert, der durch die Reduzierung der besonderen Faktoren gegenüber bereits abgeschlossenen Projekten im Inland (und falls vorhanden auch im Ausland) verglichen werden kann. Bei fehlenden Vergleichsbauwerken sowohl im In- wie im Ausland sollte man versuchen, einen möglichst genauen Kosten- und Arbeitsaufwand anhand der in Kapitel 6.2.4 beschriebenen Kalkulation zu ermitteln. Man sollte jedoch nie die erhaltenen Honorare gegenüberstellen, da diese keine Aussagen über Gewinne und Verluste beinhalten und kein fundierte Entscheidungsgrundlage darstellen können. Die Gegenüberstellung der Kosten kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sollte der Auslandsauftrag trotz Sicherheitsabzügen und organisatorischem Aufwand gewinnbringender durchzuführen sein als inländische Vergleichsprojekte, kann der Auftrag aus wirtschaftlicher Sicht ohne weitere Überlegungen in der gewünschten und kalkulierten Form durchgeführt werden. Abb. 6.2.8.1: Gegenüberstellung von Auslands- und Inlandsaufträgen Wirtschaftlichkeit grenzüberschreitender Planungstätigkeit Wirtschaftliche Betrachtung grenzüberschreitender Planungsaufträge 377 In der Regel werden durch geringere Honorarerwartungen im Ausland und beschriebene Mehrkosten Auslandsaufträge eher kostenintensiver und oft zunächst nicht kostendeckend sein. Dies ist allerdings kein Grund, den Auftrag ohne Weiteres abzulehnen. Errechnet man vergleichbare Deckungssummen wie bei inländischen Projekten, kann das Projekt normalerweise in der kalkulierten Form durchgeführt werden. Allerdings erfordert dies eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber der Aufwands- und Kostensituation des Projektes, so sollten während des Planungsprozesses regelmäßige Überprüfungen der Kostendeckung durchgeführt werden. Über eine Plankalkulation (s. Kapitel 6.2.2) kann nach Auftragserteilung entlang der vereinbarten Abschlagszahlungen des Bauherrn und der Vergütungsanteile der einzelnen Leistungsbereiche eine über den gesamten Planungsprozess kontrollierbare Sollkostenrechnung vorgegeben werden. Natürlich sind diese Vorgaben keine absoluten Fixwerte, nach deren Erreichung der Planungsbetrieb eingestellt wird, sie geben aber Richtlinien vor, um rechtzeitig Vorkehrungen treffen zu können, wenn der Aufwand unverhältnismäßig zum Ertrag ansteigt. Liegen die Kosten eines Auslandsauftrags deutlich höher als die zu erwartenden Vergütungen, muss über Variablen in der Kalkulation nachgedacht werden. Natürlich können Gewinnerwartungen heruntergesetzt oder die Risikoabdeckung verändert werden; führen diese Veränderungen der Kalkulationselemente jedoch nicht zu einer spürbaren Verbesserung, sollten organisatorische Alternativen untersucht werden, um eine Kostensenkung herbeizuführen. Abb. 6.2.8.2: Anpassung zur Kostendeckung Kapitel 6.2 378 Sollte sich bei dieser Untersuchung herausstellen, dass es keine Organisationsalternativen gibt, die wirtschaftlich durchführbar sind und gleichzeitig den gegebenen Umständen und der Intention des Planers entsprechen, muss entweder vom Auftrag Abstand genommen werden oder mit dem Auftraggeber über neue Vorraussetzungen hinsichtlich Vergütung und Leistungsaufwand verhandelt werden. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist jedem Architekten, der einen grenzüberschreitenden Planungsauftrag annehmen möchte, dringend vor Vertragsunterzeichnung zu empfehlen. Ansonsten läuft er Gefahr, eventuelle Verluste hinnehmen zu müssen. Ergibt sich vor Vertragsunterzeichnung keine Möglichkeit, die Rahmenbedingungen des zukünftigen Auftrags näher zu untersuchen, oder werden bei Durchführung eines Auslandsauftrags mit nur wenig Spielräumen in der Kalkulation größere Aufwand-Ertrag-Differenzen festgestellt, bleibt nur die Möglichkeit, interne Büroabläufe des Planungsprozesses so umzustellen, dass sie eine Reduzierung der Kosten herbeiführen. Da z.B. eine geringere Planungstiefe in der Entwurfs- oder Ausführungsplanung dem Architekturverständnis vieler deutscher Büroinhaber widerspricht, sollte im Vorhinein sorgfältig kalkuliert werden, um einen Auslandsauftrag mit der gebührenden Offenheit und Hingabe in Vertrauen auf die Wirtschaftlichkeit durchführen zu können. Kapitel 7.1 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 379 Kapitel 7 - Bewertung und Schlussbetrachtung 7.1 Deutsche Architekten im europäischen Vergleich In Deutschland wird oft die architektonische Qualität und Fortschrittlichkeit im Ausland gelobt, sei es der innovative Baustil in den Niederlanden, die wirtschaftlich gut organisierten Büros in Großbritannien, dem Architekten-Eldorado in Irland, der baulichen Perfektion in der Schweiz, das Wettbewerbswesen in Frankreich, innovativer Wohnungsbau in Spanien und Portugal oder ähnliches. Eigene Erfahrungen und Gespräche in den europäischen Nachbarstaaten zeigen aber, dass diese Einstellung mit gleicher Intensität in umgekehrter Richtung wiedergegeben werden. Deutschland sei innovativ, in vielen Dingen europaweit führend, die stärkste Bau- und Planungswirtschaft und vieles mehr. Die Erkenntnis ist, dass viele Architekten in Europa auf Grund der differenzierten und vielschichtigen Auseinandersetzung mit dem heimischen Planungsmarkt und durch punktuelle, meist erfolgsorientierte Berichterstattung aus dem Ausland die eigenen Qualitäten im Vergleich zum Ausland als zu gering einschätzen. Natürlich ist es nur in Teilaspekten möglich, eine rein objektive Vergleichsituation herzustellen, jedoch bieten die in Kapitel 3 – 6 aufgezeigten Fakten eine gute Grundlage, um eine Vergleichsanalyse anzufertigen. Daher sollen im Folgenden der europäische Planungsmarkt im Allgemeinen und speziell deutsche Architekten vor dem europäischen Hintergrund beleuchtet werden. 7.1.1 Baukultur und Architekturqualität Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit die Baukultur eines Landes die Arbeit eines grenzüberschreitend tätigen Architekten beeinflusst. Definiert man Baukultur wirklich im kulturellen Sinne, sind insbesondere die Eigenarten der Entwurfshaltungen und konstruktive Baustilunterschiede gemeint. Auf keinem Kontinent der Erde gibt es eine so dichte und gleichzeitig vielfältige Baukultur und –tradition wie in Europa. Zur Strukturierung der europäischen Baukultur müssen drei verschiedene Gliederungsebenen unterschieden werden: europäisch, national und regional. Regionale Unterschiede basieren primär auf gesellschaftlichen und kulturellen Traditionen und sind unabhängig von nationalen Grenzen. Jedem deutschen Architekten sind die Unterschiede zwischen norddeutschem und bayerischem Wohnungsbau deutlich, diese Unterschiede sind aber in jedem anderen europäischen Staat, der eine überregionale Kapitel 7.1 380 Größe besitzt, mit meist ähnlicher Deutlichkeit zu finden. Regionen sind auch selten mit regionalen Verwaltungseinheiten gleichzusetzen, so wird im Münsterland anders gebaut als im Sauerland oder Niederrhein. Regionen können ebenso zwei Nationalitäten umfassen, was man an den Beispielen Baskenland und Tirol sehen kann. Die kulturell- regionalen Einflüsse auch der Sprachräume sind vielleicht am Stärksten in der Schweiz zu beobachten. Die regionale Verbundenheit der Architektur lässt sich aber nicht bei allen Bautypologien feststellen, am Deutlichsten vielleicht noch im Wohnungsbau. Im Industrie- und Verwaltungsbau hingegen sind regionale Einflüsse vielfach gar nicht mehr festzustellen. Diese Architektur ist universell in vielen Regionen und oft auch in vielen Staaten einsetzbar. Sie ist also baukulturell unabhängig und wird lediglich durch die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Landes beeinflusst. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit nationale Unterschiede in der Baukultur im eigentlichen kulturellen Sinne festzumachen sind, oder ob diese nicht eher durch die vorgegebenen Rahmenbedingungen des Staates geprägt werden. Natürlich hängt dies auch stark vom kulturellen und geschichtlichen Zusammenhang einer Nation ab, betrachtet man die Baukultur allerdings vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Architekten, wird der Aufgabenschwerpunkt dieser Tätigkeit zu einem Großteil in regional ungebundener Architektur wie bei öffentlichen Bauten mit überregionaler Bedeutung oder Gewerbebauten bestehen. Daher sind Unterschiede auf nationaler Ebene eher im Bereich der technischen und rechtlichen Qualität zu vergleichen, wie es in der vorliegenden Arbeit geschieht. Eine europäische Baukultur ist nur bedingt festzustellen, eher eine internationale, die oft nicht mit Kultureinflüssen, sondern eher mit Architekturpersönlichkeiten oder Wirtschaftsunternehmen verbunden ist. Allerdings fördert die Europäische Union bewusst die Stärkung der Regionen, nicht nur durch den in Kapitel 2 beschriebenen Ausschuss der Regionen. In Grenzbereichen sind zwischenstaatliche regionale Kooperationen an vielen Stellen zu beobachten, so dass zumindest im grenznahen Bereich die kulturellen Einflüsse des Nachbarstaates spürbarer werden. Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 381 Abb. 7.1.1.1: Euroregionen, Euroregios und grenzüberschreitende Arbeitsgemeinschaften1153 7.1.2 wirtschaftlicher Vergleich der Planungsmärkte Es ist neben der Baukultur ebenso erstaunlich, wie national bzw. regional die Bau- und Planungsmärkte unter wirtschaftlichen Aspekten geprägt sind. Wie im Kapitel 6.1 beschrieben, sind die Volumina der einzelstaatlichen Bauwirtschaften sehr unterschiedlich, insbesondere ist erstaunlich, dass sich Diskrepanzen zwischen boomenden und rezessiven Baumärkten nicht durch verstärkte Verlagerung von Kapazitäten im Binnenmarkt angleichen. Deutschland stellt auch nach Jahren rezessiver Bautätigkeit mit ca. 213Mrd.€ Bauproduktion immer noch den mit Abstand größten Baumarkt in Europa, die vier weiteren großen Mitgliedstaaten Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien erreichen mit 103-139Mrd.€ jeweils nur gut über die Hälfte der Bauproduktion Deutschlands. Mit Ausnahme der Niederlande mit ca. 49Mrd.€ liegen die Bauproduktionen aller weiteren 19 Mitgliedstaaten unter 30Mrd.€. Gerade wenn man lediglich Wachstumsprognosen vergleicht, ist es notwendig, sich dieser doch deutlichen Kapitel 7.1 382 Volumendifferenzen bewusst zu machen. Obwohl die deutsche Bauwirtschaft seit Jahren Einbußen hinnehmen muss, ist der Markt zehnmal so groß wie beispielsweise in den sehr verlockend wirkenden Boommärkten Irland, Portugal oder Polen. Bauproduktion und Anteil am BIP 28 213 17 118 139 107 49 28 23 24 2 103 20 14 20 24 7 710,5 11 10,1 12,2 7,8 10,2 8,1 16,3 8,5 11 13 11,3 18,2 9,7 7,6 14,9 9,5 10,1 0 50 100 150 200 250 Be lgi en De uts ch lan d Fin nla nd Fr an kre ich Gr iec he nla nd Irla nd Ita lie n Ni ed er lan de Po len Po rtu ga l Sc hw ed en Sl ow ak ei Sp an ien Ts ch ec hie n Un ga rn M rd .€ b zw . % Bauproduktion Bauprod./BIP Abb. 7.1.2.1: Bauproduktion und Anteil am BIP in Europa, 20021154 Unabhängig von der summarischen Größe eines Baumarktes kann die relative Größe bezogen auf die Wirtschaftssituation des Staates gut entlang des Anteils am Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen werden. Dieser Anteil zeigt, inwieweit eine Überproduktion im Bau vorherrscht oder inwieweit ein Bedarf in naher Zukunft wahrscheinlich erscheint. Erstaunlich ist, dass Deutschland trotz der spürbaren Rückgänge mit 10,1% immer noch über dem europäischen Durchschnitt von 9,9% liegt. Dies kann ein Indikator dafür sein, dass der Tiefpunkt bisher noch nicht erreicht wurde, allerdings ist die Bauwirtschaft in Deutschland traditionell vergleichsweise stark. Da aber Staaten wie Portugal mit 18,2% und Irland mit 16,3% einer großen Marktsättigung entgegensteuern, muss dort in den nächsten Jahren mit deutlichen Wachstumseinbrüchen gerechnet werden, nicht zuletzt durch die Verlagerung der EU- Fördermittel in die neuen Mitgliedstaaten. Die im Jahr 2002 vergleichsweise geringen Anteile am BIP in den neuen Mitgliedstaaten (ca. 7-11%) werden durch die Neuverteilung der Fördermittel deutlich anwachsen. So sind langfristige strategische Marktuntersuchungen derzeit schwieriger, auch die östlichen Bundesländer Deutschlands 1153 Quelle: Zahlenbilder, Erich-Schmidt-Verlag 1154 Vgl. Kapitel 6.1.1 bzw. FIEC, Construction Activity in Europe, Nr. 46, Brüssel März 2003 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 383 fürchten einen Abzug der bisherigen Fördermittel, da sie in Zukunft nicht zwischen dem wirtschaftlich starken Westdeutschland und dem hochgeförderten Polen stehen wollen. Euroconstruct erwartet in Polen einen starken Wachstumsanstieg von 12,2% im Jahr 2005 der in den letzten Jahren eher stagnierenden Bauwirtschaft (s. Tab. 7.1.2.1). Auch die anderen Beitrittsstaaten dürfen deutliche bauwirtschaftliche Wachstumsschübe erwarten. Staat 2003 2004 2005 Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Großbritannien Irland Italien Niederlande Norwegen Österreich Portugal Schweden Schweiz Spanien 0,0 2,3 -1,1 0,5 0,0 3,8 -7,2 -0,5 -1,9 5,8 1,2 -3,9 3,6 -0,1 3,2 2,8 2,5 0,3 3,5 1,0 2,9 -4,3 -0,7 1,8 -2,2 1,5 -3,3 2,5 0,8 3,5 5,1 2,5 1,3 4,0 1,6 2,1 -3,3 0,4 2,7 -3,1 2,0 1,2 3,7 0,3 3,5 Westeuropa (EC 15) 0,4 1,0 1,6 Polen Slowakei Tschechien Ungarn 3,0 1,5 4,6 8,5 7,5 1,5 4,7 9,1 12,2 1,7 4,6 9,0 Mittelosteuropa (EC 4) 4,4 7,0 9,6 Europa (EC 19) 0,6 1,2 2,0 Veränderung gegenüber dem Vorjahr (in %) in Preisen des Basisjahres 2001 Tab. 7.1.2.1: Veränderungsraten des realen Bauvolumens in Europa 2003 bis 20051155 So wird sich auch die Verteilung der Bauproduktion in Europa verschieben. Deutschland wird im Vergleich zu anderen Ländern überproportional Prozente einbüßen, wohingegen die MOE-Staaten, Spanien und die skandinavischen Länder ihren Anteil an der europäischen Bauproduktion erhöhen werden (s. Abb. 7.1.2.2). 1155 EUROCONSTRUCT/ifo Institut für Wirtschaftsforschung (München, Dezember 2002) Baukonjunktur in Europa Banges Warten auf den Aufschwung, S. 16 Kapitel 7.1 384 2001 17,4% 7,8% 13,5% 15,4% 21,7% 7,8% 12,6% 3,8% übr. westeurop. Länder skandinav. Länder Spanien Italien Großbritannien Frankreich Deutschland MOE- 2005 16,6% 8,7% 13,1% 15,3% 20,2% 8,0% 12,6% 4,3% übr. westeurop. Länder skandinav. Länder Spanien Italien Großbritannien Frankreich Deutschland MOE-Länder a) Anteil (in %) der Ländern/Ländergruppen am realen Bauvolumen (ohne MwSt., in Preisen des Jahres 2001). c) 2001: Istwert; 2005: Ausblick Abb. 7.1.2.2: Regionalstruktur des realen Bauvolumens in Europa 2001 und 2005 nach Ländern / Ländergruppen1156 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 385 Interessant sind auch die recht unterschiedlichen Spartenanteile der Bauproduktion in den Mitgliedstaaten. Abb. 7.1.2.3 zeigt am Beispiel einiger Länder die Verteilung des Wohnungsbaus, des Nichtwohnungsbaus, des Ingenieurbaus und je nach statistischer Erfassung gesondert den Instandhaltungs- und Sanierungsbereich. Vergleicht man die Daten untereinander und mit der Situation in Deutschland, das mit 57% sehr stark vom Wohnungsbau dominiert wird, ergeben sich deutliche Unterschiede in der Baustruktur. In einigen Staaten hat der Wohnungsbau traditionell einen hohen Anteil, ebenso können aber auch der gestiegene Lebensstandard in Ländern wie Portugal und Irland zu deutlichen Anteilen führen. Boomphasen des Wohnungsbaus folgen in EU- subventionierten Staaten in der Regel direkt auf Phasen der wirtschaftlichen Expansion. So treten meist auf Grund niedriger Löhne zunächst ausländische Investoren auf, die den Nichtwohnungsbau durch Produktionsstätten sowie Vertriebs- und Gewerbebauten ankurbeln. Anschließend wird bei steigenden Löhnen und allgemeinem wirtschaftlichen Wohlstand eher der Wohnungsbau zum Motor der Bauwirtschaft. Auch durch große Infrastruktur-Projekte wie der Öresund-Brücke zwischen Dänemark und Schweden, den olympischen Spielen in Griechenland oder den großen Eisenbahn- und Straßenbauprojekten, die in Portugal, Spanien und demnächst in den neuen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können über längere Zeiträume die Bauwirtschaft mittragen. 42,6 38,5 18,9 21 24 21 34,6 52 28 18 31,4 42,6 26 35,5 37,6 26,9 33 18 24 25 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Belgien Finnland Irland Niederlande Slowakei Spanien Wohnungsbau Nichtwohnungsbau Ingenieurbau Instandhaltung/Sanierung Abb. 7.1.2.3: Anteile der Bausektoren an der gesamten Bauproduktion1157 1156 Vgl. EUROCONSTRUCT/ifo-Institut (Winterkonferenz 2002 in München), Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang, S. 15 1157 Vgl. Datenerfassung in Kapitel 6.1.1 Kapitel 7.1 386 Nicht nur in der Bauwirtschaft zeigen sich höchst unterschiedliche Konzentrationen der Einzelstaaten, noch deutlicher werden nationale Eigenheiten bei der prozentualen Verteilung der Architekten (s. Abb. 7.1.2.4). Erstaunlich ist dabei der Anteil Deutschlands und Italiens. Dies sind die einzigen Staaten (neben Slowenien), in denen es eine gesetzlich verbindliche Honorarordnung gibt. Da der Markt sich dort nicht selbst reguliert, sondern das Honorarniveau per Gesetz reglementiert wird, können sich im Vergleich zu anderen Staaten viel mehr Architekten halten als im freien Preiskampf anderer Staaten. Estland 0,1% Irland 0,4% Lettland 0,3% Litauen 0,3% Luxemburg 0,2% Malta 0,1% Slowakei 0,3% Slowenien 0,3% Zypern 0,2% Deutschland 28,0% Großbritannien 7,7% Griechenland 4,0% Italien 24,9% Frankreich 6,8% Finnland 0,8% Dänemark 1,5% Belgien 2,8% Weitere 2,2% Ungarn 2,3% Tschechien 0,7% Schweden 1,1% Spanien 8,9% Portugal 2,6% Polen 3,0% Österreich 0,8% Niederlande 2,0% Abb. 7.1.2.4: Prozentuale Verteilung der Architekten in Europa1158 Die Anzahl der Architekten muss jedoch in Bezug zur Einwohnerzahl bzw. zur Bauproduktion gesetzt werden, um vergleichbare Daten zu erhalten. Abb. 7.1.2.5 zeigt dabei, dass sich die Architektendichte pro Einwohner insbesondere in Italien und Deutschland auf hohem Niveau befindet. Analog ist auch hier das Bauvolumen pro Architekt sehr niedrig. Der derzeitig ebenfalls noch sehr niedrigen Bauvolumen-Anteile in den großen neuen Mitgliedstaaten werden sicherlich im Zuge der nun anlaufenden EU- Förderung deutlich ansteigen. Im Gegenzug ist z.B. in Irland durch die zu erwartende rückläufige Baukonjunktur und den derzeitig hohen Zuwachs an ausländischen Architekten mit einem spürbaren Rückgang des Bauvolumens pro Architekt zu rechnen. 1158 auf Grundlage der Daten aus Kapitel 6.1.2 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 387 Abb. 7.1.2.5: Architektendichte und Auftragsvolumen1159 Die wirtschaftliche Situation der Architekten ist in Deutschland auch trotz der pessimistischen Einschätzung vieler Planer im europäischen Vergleich nicht schlecht, wobei in den Staaten mit verbindlicher Honorarordnung durch die hohe Planerdichte nicht die eigentliche Honorierung kritisch ist, sondern die Auftragsbeschaffung. Ist ein Auftrag erst akquiriert, kann er in aller Regel auch gewinnbringend durchgeführt werden. Dies ist gerade in den europäischen Märkten, die entweder stark boomen oder sich in einer Rezessionsphase befinden, weitaus schwieriger. Hier werden Architektenleistungen zu Dumping-Preisen vergeben. In Polen kann man derzeit eine Planung bis zur Baugenehmigung für wenige Hundert Euro erwerben. Auch in Großbritannien sind teilweise Honorare im Bereich von 2% der Bausumme üblich. Aufgrund des gesunden Wachstums in den nordischen Ländern sind die Bedingungen dort recht ausgewogen und führen zu vergleichsweise vernünftigen Honoraren. 1159 Vgl. Kapitel 6.1.1 Bauwirtschaften und Kap. 6.1.2 Planungsmärkte Kapitel 7.1 388 7.1.3 Rahmenbedingungen der Arbeit von Architekten Die Vergütung der Planungsleistung ist einer der zentralen Rahmenbedingungen, die die Auftragsannahme und –bearbeitung beeinflussen. Seit einigen Jahrzehnten werden in ganz Europa systematisch bislang verbindliche Honorarordnungen abgeschafft, um den freien Wettbewerb zu ermöglichen und den Verbrauchern eine im freien Preiskampf möglichst günstige Planungsleistung zu bieten. Zur Zeit sind nur noch in Deutschland, Italien und Slowenien gesetzlich verbindliche Honorarordnungen zu finden. Mit der Abschaffung gesetzlicher Honorarordnungen wurden Alternativen gesucht. In vielen Staaten wird über Verhaltensvorschriften von Kammern und Verbänden die Anwendung von Honorarrichtlinien vorgegeben. Dies ist allerdings durch die fehlende Gesetzeslage nur bedingt erfolgreich. Einige Staaten (Portugal, Griechenland, Luxemburg und durch Selbstverpflichtung in den Niederlanden) schreiben für öffentliche Auftraggeber weiterhin die verbindliche Anwendung von Honorarvorschriften vor (s. Abb. 7.1.3.1). Abb. 7.1.3.1: Gesetzliche Honorarverbindlichkeit in Europa1160 1160 Vgl. Kapitel 4.5 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 389 Die Auswirkungen einer Abschaffung sind oft mit hohen Einnahmeeinbrüchen der Planern verbunden. Beispielsweise wurden nach Abschaffung der Verbindlichkeit in Großbritannien die bisherigen Honorarhöhen um bis zu 80% unterboten, da durch den starken Konkurrenzdruck keine Aufträge mit auskömmlichen Honoraren mehr akquiriert werden konnten. Nachdem viele Architekturbüros diesem Druck nicht mehr standhalten konnten und schließen mussten, hat sich die Honorarsituation inzwischen wieder beruhigt, auch wenn die vorigen Honorarhöhen nie wieder erreicht wurden. Gleichzeitig mit dem Honorarverfall wurde auch ein deutlicher Qualitätsrückgang in vielen Bereichen verzeichnet, da Planungsbüros die bisherige wirtschaftlich tragfähige Planungsqualität aufgeben mussten. Ähnliche Beispiele bei Abschaffung von Honorarrichtlinien sind auch aus anderen Staaten bekannt, wobei die Konsequenzen nicht immer derart dramatisch waren. In Österreich waren nach Abschaffung der GOA im Jahr 1993 die Folgen zwar spürbar, die große Pleitewelle blieb jedoch aus. Langfristig ist damit zu rechnen, dass auch in Deutschland und Italien die Verbindlichkeit der Honorarordnungen gekippt wird. Diskussionen hierüber werden in beiden Ländern geführt, die deutsche Bundesregierung möchte im Zuge des Bürokratieabbaus auch die HOAI abschaffen, trifft dabei aber auf erbitterten Widerstand von Verbänden und einigen Bundesländern. So wird die Auseinandersetzung deutscher Büros mit der Kalkulation von Planungsleistungen (s. Kapitel 6.2) nicht nur grenzüberschreitende Tätigkeiten wichtig sein, sondern langfristig auch im Inland eine Grundvoraussetzung sein, im Preiskampf bestehen zu können. Interessant sind auch die verschiedenen Planungsmarktstrukturen in den Staaten der europäischen Union. So dominiert in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz immer noch der klassische Planungs- und Bauablauf, bei dem der Architekt eine ganzheitliche Funktion vom Entwurf über Baugenehmigung und technischen Durcharbeitung bis hin zur Kontrolle und Steuerung der Bauausführung übernimmt. In vielen anderen Staaten arbeiten Architekten eher in Teilbereichen, meist im Entwurfsbereich (vgl. Kapitel 6.1.2). In Großbritannien hat sich mit dem Beruf des Quantity Surveyors und des Clerk of Works eine starke Konkurrenz zum traditionellen Ablauf aufgebaut. Neben Großbritannien, das für innovative Vertragsformen bekannt ist, ist eine Trennung zwischen Entwurf und Ausführung aber auch in Frankreich stark verankert. Durch die Unterteilung in M1 und M2 haben sich die ausführungsbezogenen Architectes d´opérations einen großen Marktsegment gesichert. Als in Spanien und Portugal ähnliche Systeme eingeführt wurden, konnten französische Büros aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung zunächst die dortigen Märkte beherrschen, bis sich die nationalen Planungsstrukturen entsprechend angepasst hatten. Kapitel 7.1 390 Interessenterweise variieren auch die Bürogrößen je nach EU-Staat beachtlich. So sind beispielsweise in Deutschland, Belgien, Österreich und Spanien hauptsächlich kleine Büros mit bis zu 10 Mitarbeitern anzutreffen, in vielen anderen EU-Staaten sind große Anteile mittelständischer Büros anzutreffen (vgl. Abb. 7.1.3.2). Dieser Zustand ist auch einer der Gründe für den geringen Architekturexport in Deutschland, da vergleichsweise wenige Architekturbüros die notwendige Bürogröße für einen strategischen Export ihrer Leistung gibt. 42,9 46,7 9,6 0,80 7 35,5 22,4 24,3 10,8 14,1 31,2 24,3 16,5 13,9 15,3 19,5 20,7 24,4 20,1 6 41,4 23,7 15,3 13,6 32,3 48,5 7 5,1 7,1 0% 20% 40% 60% 80% 100% De uts ch lan d Fin nla nd Fr an kre ich Ni ed er lan de Po rtu ga l Sp an ien Bürogrößen in Europa über 250 Mitarbeiter 50-249 Mitarbeiter 10-49 Mitarbeiter 1-9 Mitarbeiter keine Mitarbeiter Abb. 7.1.3.2: Größen von Architekturbüros in Europa1161 Auch die Arbeitsfelder von Architekten unterscheiden sich stark. In Frankreich wird der Wohnungsbau (bis 170m²) fast gänzlich von Bauunternehmen dominiert, auch in einigen neuen Mitgliedstaaten wie in Polen haben Architekten im Einfamilienhausbau den Kampf gegen Bauträger und Baufirmen vielfach verloren. Frankreich bildet aber auch unter anderen Aspekten eine europäische Besonderheit. Durch das einzigartige Wettbewerbssystem werden überproportional viele Wettbewerbe durchgeführt. Da diese im Normalfall angemessen entlohnt werden, beschäftigen sich viele Büros lediglich mit Wettbewerben und bei gelegentlichen Gewinnen mit der entsprechenden Entwurfsplanung, ohne dieses Wettbewerbssystem könnte der Planungsmarkt sich nicht tragen. Die immer größere Einengung des Arbeitsfeldes wird aber seit einiger Zeit auch als Problem erkannt, so dass sich Architektenbüros die alten Aufgabengebiete 1161 Vgl. Kapitel 6.1.2 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 391 zurückerobern wollen und auch in der Ausbildung von Architekten vermehrt auf konstruktive und technische Aspekte eingegangen wird. Die technische Umsetzung von Bauwerken wird allerdings nicht nur in Frankreich als ein geringerer Ausbildungsschwerpunkt als in Deutschland gesehen, auch andere Staaten haben über viele Jahrzehnte die Ausbildung eher kulturell-künstlerisch durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bewertung deutscher Architektur im Ausland (s. Kapitel 3.2.2) zu verstehen. Deutsche Architektur wird weniger als künstlerisch und kreativ bewertet, eher als technisch qualitativ und funktional wie organisatorisch gut strukturiert. Diese Tatsache wird wenige deutsche Architekten erfreuen, da sie sich selbst natürlich eher in der kreativen Rolle sehen, man sollte das Potential dieses Ansehens und des ursächlichen Wissens nicht unterschätzen. Abgesehen von Bauten mit überregionaler Repräsentanz sind den meisten großen Auftraggebern Professionalität und Zuverlässigkeit unter betriebswirtschaftlichen Aspekten wichtiger. Auch wenn in den letzten Jahren die Architekturqualität und die Architektursprache in Deutschland spürbar besser wird, ist die Kernkompetenz im europäischen Vergleich hoch anzusehen. Im Zuge der Einführung der europäischen Architektenrichtlinie waren die Vorbehalte und Ängste in Deutschland wie auch in anderen Staaten groß, nun eine Schwemme ausländischer minderqualifizierter Architekten im eigenen Markt aufnehmen zu müssen. Eine Schwemme ausländischer Architekten in Deutschland ist aber ebenso ausgeblieben wie die europäische Orientierung der einheimischen Planer. Die derzeitige Überarbeitung der Architektenrichtlinie führt zu einer Renaissance der damaligen Argumente und Vorbehalte, allerdings wird die derzeitige Fassung inzwischen als gut eingestuft1162 und Vorbehalte werden nun eher mit den neuen Beitrittskandidaten in Verbindung gebracht. Auch wenn der grenzüberschreitende Verkehr durch die Architektenrichtlinie nicht in dem Maße forciert wurde, wie es sich die Kommission gewünscht hatte, so steht die Wirkung auf die Ausbildungsqualität außer Frage. Die Richtlinie lehnt sich an die Forderung der UIA an, eine mindestens fünfjährige Architektenausbildung vorzusehen, und hat damit zu weitreichenden Reformen der akademischen Ausbildung in den bisherigen und neuen Mitgliedstaaten geführt. Trotz nationaler Unterschiede in den Ausbildungsinhalten wurden in allen Staaten fünf- bis siebenjährige Studiengänge etabliert und entlang der UIA- Vorgaben modernisiert. So hat die Architektenausbildung in Europa heute ein Niveau erreicht, dass ohne die Architektenrichtlinie sicher nicht flächendeckend bestehen würde. Auch die Regelungen zur Berufsausübung sind durch die Architektenrichtlinie positiv beeinflusst worden. So wurden in einigen Staaten gesetzliche Regelungen für den Schutz des Titels und der Berufsausübung eingeführt, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten hat die Richtlinie für eine schnelle Heranführung der Gesetzgebung an den europäischen Kapitel 7.1 392 Standard gesorgt. Ob die Berufsausübung, der Titel oder die Bauvorlagenberechtigung gesetzlich geschützt sind, ergibt sich in fast allen Staaten aus der gewachsenen Struktur. In vielen Staaten existiert seit langer Zeit ein starker, dominierender Verband, speziell in diesen Ländern sind die gesetzlichen Regelungen in aller Regel geringer, da die fast obligatorische Verbandsmitgliedschaft für die Einhaltung bestimmter berufsethischer Grundsätze sorgt. Entgegen der Liberalisierung im Vergabe- und Vergütungsbereich geht der Trend des Berufsschutzes in Europa eindeutig hin zu einer stärkeren Regelungen. Nicht nur, dass in den neuen Mitgliedstaaten teilweise zusätzlich zu starken Verbänden Registrierungssysteme eingeführt wurden, auch Irland folgt dem Beispiel Großbritannien und führt analog zum britischen ARB eine Registrierungsstelle für Architekten ein, um die Berufsausübung zu reglementieren. Abb. 7.1.3.3: Berufsschutz und Titelschutz in Europa1163 1162 Vgl. G. Hoffmann, Die Architektenrichtlinie – Magna Charta des Berufstands, Deutsches Architektenblatt 09/03 1163 Vgl. Kapitel 4.1.2 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 393 Für deutsche Architekten dürfte es allerdings vom Standpunkt der Qualifikation keine Probleme bei der Anerkennung in einem anderen europäischen Staat geben, daher ist dieser Aspekt bei der Betrachtung grenzüberschreitender Aufträge nur unter dem Aspekt des bürokratischen Aufwands zu beachten, daran scheitern wird eine Tätigkeit nicht. Interessanter ist der Vergleich der Haftungs- und Gewährleistungszeiten in Europa. Auch wenn die Europäische Kommission trotz gescheitertem Richtlinienvorschlag die Harmonisierung der Haftungsbedingungen weiterhin wünscht, sieht die Realität doch sehr heterogen aus (s. Tab. 7.1.3.1). Mitgliedstaaten Gewährleistungs-/Garantiefristen Belgien 10jährige Garantie auf Hauptbestandteile des Bauwerks Dänemark 5jährige Garantiehaftung Deutschland 4jährige Haftung nach VOB/B 5jährige Haftung nach BGB Finnland 10jährige Garantiehaftung Frankreich 10jährige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie auf Ausstattungsteile Griechenland 10jährige Garantie 20jährige Garantie (öffentliches Auftragswesen) Großbritannien 6jährige Haftung bei Privatverträgen 12jährige Haftung bei Verträgen under seal Irland 6jährige Haftung bei Privatverträgen 12jährige Haftung bei Verträgen under seal Italien 10jahrige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie bei Konstruktionsfehlern und leichten Mängeln Litauen Variabel, aber mindestens 5 Jahre Haftung Luxemburg 10jahrige Garantie bei schweren Mängeln 2jährige Garantie bei leichten Mängeln Malta 15jährige Haftung bei schweren Mängeln oder Einsturzgefahr Niederlande 10jährige Haftung bei schweren Mängeln, 5 Jahre für Planung Österreich 2jährige Rügepflicht mit anschließender 3jähriger Gewährleistungsfrist Portugal 5jährige Haftung bei verborgenen Mängeln 2 Jahre Garantie + 2 Jahre Gewährleistung (öffentliches Auftragswesen) Schweden 10jährige Haftung bei schweren Mängeln oder Fahrlässigkeit 2(4)jährige Garantiefrist bei leichten Mängeln Spanien 10jährige Haftung bei schweren Mängeln 2jährige Haftung bei Ausbauteilen 15 Jahre bei verstecken Mängeln (öffentliches Auftragswesen) Tab. 7.1.3.1: Übersicht Gewährleistungsfristen in den Mitgliedstaaten1164 1164 Vgl. Kapitel 4.4.2 Kapitel 7.1 394 Einerseits unterscheiden sich die Haftungsarten, in manchen Staaten wird eine Garantiehaftung angewendet, in anderen muss das Verschulden erst nachgewiesen werden. Andererseits gibt es starke Differenzen in der Haftungszeit, bei schweren Mängeln sind je nach Staat Zeiten von vier bis 20 Jahren zu beachten. Oft wird auch zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern unterschieden. Da die Haftungszeiten in aller Regel höher als in Deutschland liegen, ist eine gesonderte Regelung mit der Versicherung zu treffen. Dies kann durch eine gesonderte Objektversicherung oder eine Exzedentenversicherung geschehen, bei kleineren Projekten und guter Zusammenarbeit bescheinigen manche Versicherungen, dass die normale Berufshaftpflichtversicherung die verlängerten Fristen mit abdeckt. Unabhängig, welche Form man wählt, kommt es selten zu Komplikationen, da die Versicherer auf grenzüberschreitende Tätigkeit vorbereitet sind. Schwierig wird lediglich die Versicherungspflicht in Frankreich, da hier ein europaweit einzigartiges Versicherungssystem existiert. So müssen Bauherr und Architekt jeweils eine Versicherung abschließen, die die gleichen Schäden abdecken. Oft ist es schwer, die deutsche Berufshaftpflichtversicherung in Frankreich anerkennen zu lassen, so dass eine Versicherungsgesellschaft in Frankreich beauftragt werden sollte, um eventuellen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. 7.1.4 Einordnung der neuen Mitgliedsstaaten Eine der wichtigen Fragen, die derzeit in Bezug auf den europäischen Binnenmarkt gestellt werden, ist die Frage nach Veränderungen und Weiterentwicklungen durch den Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten. Dieser Schritt stellt politisch sicherlich einen der wichtigsten Veränderungen Europas seit Gründung der EG dar, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dürfen jedoch die 15 bisherigen Mitgliedstaaten nicht als reiner Zahlenwert den 10 neuen Beitritten gegenübergesetzt werden. Auch wenn die Fläche und Bevölkerung grob um 20% steigt, liegt der Anteil der neuen Mitgliedstaaten am europäischen BIP unter 5%. Auch der Anteil der Bauproduktion ist nur knapp über 5% am europäischen Gesamtwert anzusetzen (Stand 2003, s. Abb. 7.1.4.1). Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 395 3191,1 738,3 380,35 74,2 9280,36 435,72 8874,79 1298,98 904 51,2 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Fläche (in 1000km²) Bevölkerung in Mio. BIP (in Mrd.€) Kaufkraftstandard (in Mrd.) Bauproduktion (in Mrd.€) EU-15 neue Mitgliedstaaten Abb. 7.1.4.1: Veränderungen durch die EU-Erweiterung, 20031165 Dieser geringen wirtschaftlichen Ergänzung stehen aber langfristig neue boomende Märkte gegenüber, die durch nicht unerhebliche finanzielle Mittel der EU-Nettoeinzahler unterstützt werden. Daher wird in den nächsten Jahrzehnten der Baubedarf, insbesondere im Infrastrukturbereich sowie im Industrie- und Wohnungsbau, und analog der Lebensstandard, in den neuen osteuropäischen Mitgliedstaaten ansteigen. Slowenien und die Beitrittsstaaten im Mittelmeerraum sind weitgehend wirtschaftlich unabhängig und entwickelt, auch wenn dort noch einige Bemühungen in Umstrukturierungen und EU- Anpassung geleistet werden müssen. Hauptaufgabe und –belastung der EU wird also die Heranführung osteuropäischer Staaten mit teilweise sehr niedrigen Einkommensstufen und hoher Armut an den westlichen Standard sein. So werden in den Jahren 2004-2006 40,852Mrd.€ für die Erweiterung bereitgestellt, wobei ca. 80% der Mittel für Agrar- und Strukturmaßnahmen ausgegeben wird1166. Dass eine erfolgreiche Integration eines sehr armen Staates in die EU gelingen kann, zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel Irland. Irland trat 1973 als „Armenhaus Europas“, wie es oft genannt wurde, der EU bei und erlebte durch niedrige Löhne und Steuern sowie einer großzügigen EU-Förderung einen jährliches Wachstum von durchschnittlich 8%. Ebenfalls fiel die Arbeitslosenquote zwischen 1990 und 2000 von 20% auf 3,7%. 1165 Datenquelle: Eurostat, verschiedene Publikationen 1166 B. Oswald, Europa, Wissen 3000, Hamburg 2003 S. 26 Kapitel 7.1 396 Inzwischen gehört Irland zu einem der reichsten Staaten Europas, das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ist mit gut 28.000€ im Jahr 2003 höher als in allen anderen europäischen Mitgliedstaaten (ausgenommen Luxemburg). Abb. 7.1.4.2: BIP pro Kopf in der EU, 20031167 Ähnliche Entwicklungshoffnungen waren der Antriebsmotor für die osteuropäischen Staaten, den gewaltigen Umstrukturierungsprozess im eigenen Staat zu bewältigen. Gerade für Deutschland ist die Osterweiterung eine große Chance, die eigene Konjunktur wieder anzukurbeln und durch den stetig wachsenden Bedarf in den MOE-Staaten in den nächsten Jahrzehnten zu stabilisieren. In diesem Zusammenhang sind auch bauwirtschaftliche Leistungen und planerische Dienstleistungen sicherlich von Interesse, allerdings wird sich der Bedarf von ausländischem Know-how eher in Spezialsegmenten 1167 Datenquelle Eurostat, Langzeitindikatoren unter http://europa.eu.int/comm/eurostat/newcronos/queen/display.do ?screen=detail&language=de&product=LT&root=LT_copy_1031680375681/yearlies_copy_221546607827/d_copy_8 74392991452/da_copy_1012695314039/daa_copy_48420190082/daa10000_copy_42926345359, 19.06.04 Bewertung und Schlussbetrachtung Deutsche Architekten im europäischen Vergleich 397 des Bau- und Planungssektors finden, sei es der Umweltbereich, die Sanierung von Plattenbauten, spezielle Infrastrukturmaßnahmen oder Baumaßnahmen supranationaler Konzerne. Auch wenn die deutsche Bauwirtschaft seit langem mit Billigarbeitskräften aus Osteuropa arbeiten oder diese als Konkurrenz hinnehmen muss, ist indes eine Überschwemmung Deutschlands mit osteuropäischen Planern eher unwahrscheinlich. Da das Bauvolumen in den osteuropäischen Staaten in einem Maße ansteigen wird, dass die einheimischen Planer mit einer Vollbeschäftigung rechnen können, werden vermutlich nur in geringem Umfang alternative Auftragsmärkte gesucht. Eher sollten deutsche Planer Chancen nutzen, die anlaufende Konjunktur Osteuropas in den nächsten Jahren analog zu Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung zu nutzen. Kapitel 7.2 398 7.2 Chancen deutscher Architekten in Europa In dieser Dissertation wurden sehr viele Strukturen und Unterschiede aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist es für deutsche Büros, die grundsätzlich zu einem Export ihrer Leistungen bereit sind, von elementarem Interesse, ihre Chancen und Risiken bewerten zu können. Daher sollen in diesem Kapitel die Vorraussetzungen, die Möglichkeiten und die Erfolgsfaktoren des Architekturexports, die in den verschiedenen Kapiteln aufgezeigt wurden, nochmals zusammengefasst und bewertet werden. 7.2.1 Vorraussetzungen deutscher Büros für die grenzüberschreitende Tätigkeit Die Voraussetzungen, die ein Architekturbüro innehaben muss, um im grenzüberschreitenden Verkehr bestehen zu können, sind vielfältig. Man muss zunächst zwischen ungeplanten Zufallsbeauftragungen und einer geplanten Exportstrategie unterscheiden. Auslandsaufträge, die sich aus persönlichen Kontakten, früheren Auslandsaufenthalten, Bindungen zu deutschen Auftraggebern oder ähnlichem ergeben, können von fast jedem Büro gemeistert werden. Dabei muss sich das Büro nicht einer Konkurrenzsituation in einem ihm unbekannten Planungsmarkt stellen, da der Auftraggeber bereits mit dem Wunsch aufgetreten ist, das Objekt von eben diesem Architekturbüro planen zu lassen. Auch die Abwicklung weist durch diese positive Grundeinstellung zum beauftragten Planungsbüro in den meisten Fällen geringeres Konfliktpotential auf, als eine Beauftragung in einer Konkurrenzsituation. Der Auftraggeber ist aufgeschlossen, wenn das Planungsbüro die Art und Organisation der Auftragsabwicklung vorschlägt, und möchte in gemeinsamer Zielsetzung das Projekt zum Erfolg führen. Ganz anders sieht es bei einem Markteintritt unter einer Konkurrenzsituation aus. Versucht ein deutsches Büro in einem ausländischen Planungsmarkt seine Planungsleistungen anzubieten, muss es in aller Regel deutliche Vorteile gegenüber ortsansässigen Architekturbüros bieten können und diese dem potentiellen Auftraggeber auch bewusst machen. Der Auftraggeber muss davon überzeugt werden, dass er mit der Beauftragung des deutschen Büros keine zusätzlichen Risiken eingeht, ihm andererseits aber Qualitäten und Service geboten werden, die er bei ortsansässigen Planungsbüros nicht erwarten könnte. Diese Qualitäten können besondere technische Fähigkeiten, die Professionalität und Erfahrung des Büros, spezielle Fachgebiete und Know-how-Bereiche oder einfach eine umfassende Kundenbetreuung mit zusätzlichen Service-Leistungen Bewertung und Schlussbetrachtung Chancen deutscher Architekten in Europa 399 sein. Das Planungsbüros muss bereit sein, außergewöhnliche Sonderleistungen zu erbringen und flexibel auf Kundenwünsche und Eigenarten des Auslandsauftrags zu reagieren. Bei einer geplanten Exportstrategie ist daher eine der notwendigen Vorraussetzungen die gefestigte und wirtschaftlich stabile Bürosituation in Deutschland, um eventuelle Rückschläge, Mehrkosten oder Schwierigkeiten bei einem Markteintritt abfangen zu können. Der gezielte Markteintritt in einen ausländischen Planungsmarkt ist zumindest in der Anfangsphase durch viele zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastungen geprägt. Fast alle Auslandsaufträge bei kleinen oder mittelgroßen Architekturbüros resultieren aus eigenen Auslandserfahrungen und –kontakten des Büroinhabers. So werden z.B. Auslandsaufenthalte während der Studienzeit oder nach dem Diplom zum Ventil für spätere Aufträge. Einerseits sind entsprechende fachspezifische Sprachkenntnisse vorhanden, andererseits kann man auf persönliche Vertrauensverhältnisse aufbauen, die den Nachteil des fremden Marktes schnell vergessen lassen. Natürlich werden Auslandsaufträge auch auf Grundlage von Wettbewerben oder in Verbindung mit langfristigen Industriepartnern akquiriert, eigene Verbindungen stellen aber immer noch den einfachsten und unkompliziertesten Katalysator grenzüberschreitender Tätigkeit dar. 7.2.2 Markteintrittschancen Architekturbüros, die sich strategisch einen neuen Planungsmarkt erschließen wollen, müssen den möglichen Markteintritt im Voraus analysieren und abschätzen. Da die Neuausrichtung des Planungsbüros einen erheblichen Aufwand darstellt, sollten diese Überlegungen nicht ins Blaue getroffen werden. Zunächst sind eventuell vorhandene Kontakte zu prüfen. Existieren persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einem anderen europäischen Staat und sind entsprechende Fremdsprachenkenntnisse vorhanden, liegt die Entscheidung nahe, dort auch den Markteintritt zu wagen. Fernab jeder wirtschaftlichen Marktanalyse stellen Kontakte, die sich für eine Auftragsbeschaffung aktivieren lassen, das mit Abstand wichtigste Entscheidungskriterium dar. Sind keine Kontakte vorhanden und man versucht die Auftragsakquisition über Wettbewerbe und Bewerbungen auf öffentliche Ausschreibungen, muss die in Kapitel 4.2 beschriebene Heterogenität der Vergabeverfahren beachtet werden. So wurden 1999 in Portugal 33% und in Frankreich 29% der öffentlichen Aufträge über Wettbewerbe, in Spanien ca. 95% über offene Verfahren vergeben. In Großbritannien, Dänemark und den Niederlanden waren beschränkte Vergabeverfahren und in Irland sowie Deutschland das Kapitel 7.2 400 Verhandlungsverfahren dominierend. Dadurch wird der Marktzugang für ausländische Bewerber nicht nur durch die Anzahl der zu vergebenen Aufträge sondern vor allem durch die Art der Vergabe beeinflusst, da der Erfolg, als ausländischer Planer bei beschränkten Verfahren und Verhandlungsverfahren einen Auftrag zu erlangen, äußerst selten ist. So kann man schließen, dass rund 54,4 % der öffentlichen Bauaufträge für ausländische Planer unzugänglich sind. Vergaben im offenen Verfahren oder insbesondere durch die Anonymität bei Wettbewerben können allerdings durchaus chancenreich sein, bei rund 7,74% des gesamteuropäischen Bauvolumens haben Wettbewerbsverfahren immerhin einen Anteil von rund 48 Mrd.€ (Stand 2001). Vergabeverfahren der Architekten- und Ingenieurleistungen (öffentliche Hand) Staat Anteil an der europäischen Bauproduktion [%]1168 Wett- bewerbe [%] Offen [%] Be- schränkt [%] Verhand- lungs- verfahren [%] Belgien 3,2 14 42 17 24 Dänemark 2,4 10 4 82 4 Finnland 2,1 26 2 59 12 Frankreich 12,7 29 30 22 19 Großbritannien 13,8 1 4 82 14 Irland 2,0 3 11 23 63 Italien 10,8 12 32 51 4 Niederlande 5,3 1 19 70 9 Österreich 3,4 14 33 7 47 Portugal 2,4 33 60 5 1 Schweden 2,8 2 61 22 15 Spanien 10,2 1 95 2 3 Anteil am europäischen Gesamtbauvolumen 71,2 7,74 23,79 29,02 10,18 Anteil der Verfahren außerhalb von Deutschland 10,2 33,4 40,1 14,3 Tab. 7.2.2.1: Vergabepraxis von Architekten- und Ingenieurleistungen in den europäischen Mitgliedstaaten, 19991169 Die Marktgröße ist ein weiteres entscheidendes Kriterium. Auch wenn ein Baumarkt eine starke Boomphase durchläuft, kann seine wirtschaftliche Größe im Verhältnis so klein sein, dass eine gute Marktdurchmischung nicht gegeben ist und sich die zusätzlichen Aufträge auf wenige große einheimische Büros verteilt (s. Kapitel 7.1.2). Ein Markteintritt ohne persönliche Kontakte ist in diesem Falle schwierig. 1168 Vgl. FIEC Jahresbericht 2001, Ausgabe Nr. 45, S.10 1169 Vgl. Statistical Analysis related to the EU Services Directive, 1997-1999, FRI, 10.06.02 Bewertung und Schlussbetrachtung Chancen deutscher Architekten in Europa 401 Eine gute Möglichkeit, seine Markteintrittschancen zu verbessern, sind Spezialisierungen auf Bereiche, die im Zielland eher unterbesetzt sind. Dazu gibt es in Deutschland zahlreiche Beispiele, insbesondere in bautechnischer, bauphysikalischer und umwelttechnologischer Hinsicht, die in Nachbarländern durchaus begehrt sind. So sind beispielsweise Erfahrungen mit der Sanierung von Plattenbauten in den neuen MOE- Mitgliedstaaten sehr gefragt. Ebenso gilt der deutsche Umwelt- und Klimaschutz als innovativ und in vielen Aspekten als europaweit führend, Spezialisierungen im Bereich der Nachhaltigkeit und der Energietechnologie sind in vielen europäischen Staaten erst in der Entwicklungsphase. Es können aber auch Bereiche sein, die in Deutschland zum klassischen Aufgabengebiet von Architekten zählen, wie die Kosten- und Terminsicherheit, die baukonstruktive Durchgestaltung eines Entwurfs oder die Qualitäten in der Bauaufsicht. In Frankreich und den Niederlanden sind die baupraktischen Kenntnisse deutscher Architekten gefragt, da einheimische Architekten eher im baukünstlerischen Bereich ausgebildet werden und auch bevorzugt dort arbeiten. Deutsche Architektur genießt insbesondere in Bezug auf Ökologie, Nachhaltigkeit und dem Umgang mit Bausubstanz Ansehen als Fachkompetenz, da diese Felder in Frankreich noch wenig ausgeprägt sind aber von wachsendem Interesse zeugen1170. Architekturbüros, die eine Niederlassung gründen wollen, sollten neben der aktuellen Wirtschaftslage auch immer die Entwicklung dorthin und die weiteren Prognosen berücksichtigen. Zu den Indikatoren, die eine Auskunft über die Lage und Perspektive eines Marktes geben können, zählen neben dem Bauvolumen und der Architektendichte vor allem die Entwicklung des Verhältnisses von Bauproduktion und Bruttoinlandsprodukt sowie von Architekten zu Bauproduktion. Das Verhältnis zwischen Bauproduktion und BIP gibt Auskunft über eventuelle Überproduktionen von Bauobjekten und in indirekter aber abhängiger Form auch die der Architekturleistungen. Liegt die Wachstumsrate der Bauwirtschaft (z.B. durch entsprechende EU-Fördermittel) mehrere Jahre über dem Wirtschaftswachstum, tritt nach einiger Zeit eine umfassende Marktsättigung ein, die zu einer starken Rezession im Bau- und Planungsmarkt führen kann. Dieses Phänomen war in Ostdeutschland zu beobachten und wird für die nächsten Jahre in Irland prognostiziert. Gute Abschätzungen der zukünftigen bauwirtschaftlichen Entwicklung werden durch EUROCONSTRUCT, in deutscher Vertretung durch das ifo-Institut, herausgegeben. Außerdem sollte man immer die Subventions- und Förderpolitik der EU beobachten, da diese maßgeblichen Anteil an der Steigerung nationaler Bauwirtschaften hat. Insbesondere in den nächsten Jahren wird eine Verschiebung von den bisherigen Förderländern wie Portugal, Irland, Griechenland und Spanien hin zu den neuen Mitgliedstaaten erwartet, die derzeitigen Förderprogramme 1170 Vgl. C. Käpplinger, Architekt ohne Grenzen, Teil 11: Frankreich, Deutsches Architektenblatt 12/2002 Kapitel 7.2 402 sind bis zum Jahr 2006 festgelegt, für den Zeitraum danach wird gerade eine Förderverteilung erarbeitet. Die Entwicklung des Verhältnisses von Bauvolumen und Architektenzahl zeigt die Sättigung des Baumarktes mit Anbietern von Planungsleistungen. Bleibt die Zahl der Architekten im Verhältnis zur Bauproduktion konstant, ergeben sich möglicherweise bei wachsendem Bauvolumen gute Arbeitsbedingungen. Steigt die Architektenzahl infolge eines mehrjährigen Bauwachstums in zeitlicher Verzögerung an, muss bei Abschwächung der Baukonjunktur auch hier mit einer baldigen Marktsättigung im Architekturbereich gerechnet werden. Da die Gründung einer Niederlassung ein großer Schritt für kleine und mittelständische Architekturbüros ist, sich der Markteintritt aber ansonsten nur schwer realisieren lässt, müssen die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen vorausgesehen werden. So sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für einen langfristig erfolgreichen Architekturexport. 7.2.3 Faktoren für einen erfolgreichen Architekturexport Zusammenfassend sollen noch einmal die wichtigen Faktoren für einen erfolgreichen Export der eigenen Architekturleistung benannt werden. Zunächst sind die essentiellen Faktoren die eigentlichen Ziele einer grenzüberschreitenden Tätigkeit. Jedes Büro sollte vor Beginn eines Markteintritts oder eines Auftrags die Ziele definieren und verfolgen. Wenn der Auftrag durch einen persönlichen Kontakt zustande kommt, steht normalerweise nur das Planungsobjekt im Vordergrund, ohne weitergehende Ziele im Export zu verfolgen. Allerdings bilden sich oft im Zuge einer Projektbearbeitung Kontakte und Verknüpfungen zu vor Ort ansässigen Fachplanern oder Ämtern. Auch aus diesen Kontakten kann ein Folgeauftrag entstehen. Plant man strategisch, sein Büro auch im Ausland aktiv werden zu lassen, müssen weit mehr Faktoren berücksichtigt werden. So sollten auch die in Kapitel 5 beschriebenen Organisationsformen grenzüberschreitender Tätigkeit auf ihre Tauglichkeit geprüft und die optimale Form gefunden werden. Nichtsdestotrotz bleiben Kontakte und persönliche Netzwerke das wichtigste Hilfsmittel zur Erlangung eines Auslandsauftrags. Hat man Kontakte durch frühere Auslandsaufenthalte, sollten diese gepflegt und kultiviert werden. Fehlt ein persönliches Netzwerk im Ausland informiert beispielsweise das Netzwerk Architekturexport (s. Kapitel 3) regelmäßig über Kontaktveranstaltungen und –reisen. Auch über Verbandsaktivitäten lassen sich entsprechende Kontakte knüpfen. Bewertung und Schlussbetrachtung Chancen deutscher Architekten in Europa 403 Die Bereitschaft, mit Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der neuen Situation im Ausland zu begegnen, ist unabdingbar, da fast alle Auslandsaufträge neues strukturelles Vorgehen erfordern. So ändern sich Planungsabläufe, Besprechungs- und Koordinationsdurchführungen, es treffen unterschiedliche Mentalitäten aufeinander und man muss dem Auftraggeber weitaus aufgeschlossener entgegentreten, als dies bei eingespielten Abläufen im Inland der Fall wäre. Die Innovations- und Experimentierfreude ist also eine der Grundvoraussetzungen eines Auslandsauftrags, auch in Hinsicht auf die konstruktive Durchgestaltung und den Bauablauf. Vielfach führen insbesondere bei Starterprojekten ein gewisser Nervenkitzel und der Reiz des Neuen zu einem Auslandsauftrag, ebenso wie der Wunsch, das eigene Büro weiterzubilden und ein größeres Know-how zu erreichen. Nichtsdestotrotz muss ein grenzüberschreitender Planungsauftrag mit gebührender Professionalität und Qualität durchgeführt werden. Eins der wichtigsten Kriterien bei Auftraggebern, die ein ausländisches Büro beauftragen, ist entweder die außergewöhnliche Entwurfsqualität oder die besondere Professionalität insbesondere bei der konstruktiven, logistischen, finanziellen und terminlichen Durchführung eines Projektes. Für das eigene Architekturbüro ist von essentieller Bedeutung, eine möglichst genaue Abschätzung des Risikos durchzuführen, um die wirtschaftlichen Grundlagen der Berufstätigkeit in Deutschland nicht zu gefährden. Wie schon in Kapitel 6.2.6 beschrieben kann man nach gewissen Parametern eine Risikokalkulation vornehmen, um durch präventive Maßnahmen das Risiko zu versichern, finanziell abzudecken oder bewusst einzugehen. So kann von Beginn an die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit eines Auslandsauftrags gesichert werden, um keine unnötigen Verluste erleiden zu müssen. Durch die in vielen Staaten engere Gewinnspanne ist auf die Wirtschaftlichkeit zu achten und man sollte nicht aus der Tradition des Büros heraus eine Honorarauskömmlichkeit voraussetzen. Durch die Analyse der Marktsituation und der gebräuchlichen Honorarzahlungen lassen sich schon in der Findungsphase unrentable Aufträge ausschließen. Eine Kalkulation des grenzüberschreitenden Auftrags, wie in Kapitel 6.2 ausführlich erläutert, ist für den Erfolg der Tätigkeit gerade durch die besonderen Umstände notwendig und sollte auch bei Folgeprojekten immer wieder durchgeführt werden. Kapitel 7.3 404 7.3 Schlussbetrachtung und Ausblick Trotz aller nationalen Unterschiede, die in dieser Dissertation aufgezeigt wurden, bleiben die Rahmenbedingungen, mit denen sich Architekten auch in anderen Ländern beschäftigen müssen, die selben wie in Deutschland. Sei es der Versicherungsabschluss, die Akquisition, die Vertragsabwicklung, Honorarfragen oder die Eintragung in Architektenregister. Ähnlich wie bei der eigenen Bürogründung der Wissensstand erst an der praktischen Arbeit vergrößert wird, ist dies auch im Auslandsgeschäft möglich. Durch die Eigenart des Architektenberufs, fachspezifische Situationen schnell erfassen, verstehen und beurteilen zu müssen, ist es durch entsprechende berufliche Prägung nicht notwendig, schon vor Beginn eines Auftrags ein möglichst lückenloses Wissen über die Rahmenbedingungen zu besitzen, vieles erschließt sich im Planungsprozess. Da es leider derzeit noch keinen Überblick in dieser detaillierten Form über die Rahmenbedingungen der Architektentätigkeit in den europäischen Mitgliedstaaten (insbesondere nach der Erweiterung um 10 Staaten) gibt, wird durch die vorliegende Dissertation eine Lücke geschlossen. Ich hoffe, dass durch Distribution und Veröffentlichung der zusammengetragenen Informationen die Hemmschwelle deutscher Planer kleiner wird, neue Märkte im europäischen Binnenmarkt zu erschließen und somit dem Beispiel erfolgreicher grenzüberschreitender Tätigkeit in anderen Nationen zu folgen. Eine grundsätzliche Umorientierung auf grenzüberschreitende Aufträge ist zwar keinem Architekturbüro zu empfehlen, allerdings schafft ein gesunder Anteil an Auslandsaufträgen eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber nationalen Schwankungen in der Bauwirtschaft und erhöht gleichzeitig das Ansehen des Büros in einem Maße, das entsprechende Projekte in Deutschland nicht erreichen könnten. Ein Architekturbüro, dass ausländische Aufträge bearbeitet, wird generell als eines der großen deutschen Büros gesehen, auch wenn Bekanntheitsgrad und Projektumfang dies eigentlich noch nicht hergeben würden. So ist in letzter Zeit ein regelrechter Boom im Planungsexport zu spüren, das Interesse an anderen Staaten auch unter bauwirtschaftlichen Aspekten ist sehr groß. Insbesondere die Osterweiterung hat viele deutsche Architekten aufgemuntert, über die EU nachzudenken, sei es aus rudimentären Ängsten oder aus dem Reiz des neuen Marktes und dessen Aufbruchstimmung. So wird der deutsche Architekturexport in naher und absehbarer Zukunft ein wichtiges Standbein in der Planungsbranche werden, da Deutschland nicht nur geografisch, sondern auch technologisch und wirtschaftlich eine wichtige Rolle für die neuen Mitgliedstaaten spielt. Es bleibt für die Branche zu hoffen, dass sich deutsche Planungsbüros mit ähnlichem Enthusiasmus an die Erschließung osteuropäischer Märkte wagen, wie es nach der Wiedervereinigung in Ostdeutschland der Fall war. Auch in Bewertung und Schlussbetrachtung Schlussbetrachtung und Ausblick 405 Zukunft wird es mit den Beitritten von Rumänien und Bulgarien 2007 und langfristig weiteren Kandidaten in Osteuropa und im Balkan sowie der Türkei immer wieder neue Märkte geben, die an den europäischen Standard herangeführt werden und gute Chancen für deutsche Planungsbüros bieten. Die Erfahrung hat zwar gezeigt, dass sich Architekturbüros im mittelständischen Bereich trotz offener Grenzen weiterhin im regionalen Markt bewegen und erst bei überregionaler Größe den europäischen Freiraum nutzen, trotzdem nimmt man andere europäische Baukulturen inzwischen viel bewusster wahr, sie üben eine fast magnetische Anziehungskraft auf Planer aus. So nimmt der kulturelle Austausch zu, ohne dass dies rein politisch motiviert wäre. Es ist einfach die Neugier auf andere, ebenso in sich funktionierende Systeme innerhalb der EU. Dieser baukulturelle Austausch ist eine der essentiellen Quellen für neue und innovative Ideen und Konzepte, die die Vorteile unterschiedlicher Baukulturen kombinieren und nutzen können. Dieser Weg, der völlig selbstständig und auch unabhängig von politischen Maßnahmen funktioniert, lässt hoffen, dass sich eine zukunftsorientierte „europäische“ Baukultur entwickelt, die trotzdem die Vielfältigkeit und Individualität im regionalen Bereich bewahrt. Anhang A1 406 Anhang A - Verzeichnisse A1 Abbildungen Seite Abb. 2.1.0.1: Etappen der Europäischen Einigung 5 Abb. 2.1.2.1: Erweiterungsetappen der Europäischen Union 8 Abb. 2.2.0.1: Die Tempelkonstruktion der EU 9 Abb. 2.2.0.2: Struktur der europäischen Union 10 Abb. 2.2.1.1: Rat der europäischen Union 11 Abb. 2.2.3.1: Das europäische Parlament inkl. der Beitrittsländer 13 Abb. 2.2.8.1: EU-Organe in der neuen Verfassung 17 Abb. 2.3.2.1: Zunahme des jeweils geltenden Gemeinschaftsrecht 24 Abb. 2.3.3.1: Das Mitentscheidungsverfahren in der EU 25 Abb. 2.5.1.1: Vergabeverfahren über dem Schwellenwert 34 Abb. 2.9.1.1: Beitrittsverfahren nach Art. 49 EU-Vertrag 47 Abb. 2.9.2.1: PHARE-Finanzierung 48 Abb. 2.9.2.2: Zugewiesene Mittel aus dem PHARE-, SAPARD- und ISPA-Programm im Jahr 2000 49 Abb. 3.1.1.1: Entstehung des Bruttoinlandsprodukts 52 Abb. 3.1.1.2: Veränderungsraten der Bauinvestitionen 53 Abb. 3.1.1.3: Bauvolumen in Deutschland 54 Abb. 3.1.1.4: Genehmigte Wohnungen in neuen Wohngebäuden 54 Abb. 3.1.1.5: Genehmigungsvolumen wesentlicher Nichtwohngebäude 55 Abb. 3.1.1.6: Entwicklung der Architektenarbeitslosigkeit, 1990-2002 55 Abb. 3.1.2.1: Anzahl und Leistungen deutscher Architektur- und Ingenieurbüros 56 Abb. 3.1.2.2: ZEW-Umfrage, Entwicklung des derzeitigen Ertrages 57 Abb. 3.1.2.3: Auftragsbestände von Architekten/Ingenieuren in Deutschland, 1999-2002 57 Abb. 3.1.2.4: Anteil der freischaffenden Architekten, die im jeweiligen Quartal neue Verträge abschließen konnten, 1999-2002 58 Abb. 3.2.1.1: Auftragsverteilung nach Ländern, Angaben der befragten Architekturbüros, 2003 60 Abb. 3.2.2.1: gefragte Kompetenzen im Ausland 65 Abb. 3.2.2.2: Ansehen deutscher Architektur im Ausland 66 Verzeichnisse Abbildungen 407 Abb. 3.2.2.3: Deutsche Architekten im internationalen Vergleich 67 Abb. 3.2.2.4: Erfolg deutscher Architektur im Ausland 68 Abb. 3.2.2.5: Beurteilung der Exportchancen für deutsche Architekturprojekte 69 Abb. 3.2.2.6: Wo sind die Chancen für deutsche Architekten am besten? 69 Abb. 4.1.1.1: Oberziele der Architektenausbildung im EU-Vergleich 81 Abb. 4.1.1.2: Anteil der Wissensgebiete am Studium-Pflichtteil im EU-Vergleich 82 Abb. 4.1.1.3: Studienweg bis zur Berufsausübung im europäischen Vergleich 83 Abb. 4.1.2.1: Kammergesetze der Bundesländer 87 Abb. 4.2.1.1: Anzahl öffentlicher, europaweiter Ausschreibungen 123 Abb. 4.2.1.2: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Offene Verfahren 1997-1999 124 Abb. 4.2.1.3: Vergabe Architektur-/Ingenieurdienstleistungen, Nichtoffene Verfahren 1997-1999 125 Abb. 4.2.1.4: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Verhandlungsverfahren 1997-1999 126 Abb. 4.2.1.5: Beispiel der britischen Vergabearten von Bauleistungen 126 Abb. 4.2.1.6: Beispiel der französischen Vergabearten von Bauleistungen 127 Abb. 4.2.2.1: Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen in Europa, Wettbewerbe 1997-1999 127 Abb. 4.3.1.1: Verzahnung der Rechtsebenen 138 Abb. 4.3.4.1: Britische Bauvertragsmuster 150 Abb. 4.4.1.1: Rechtsfolgen der Abnahme in den meisten europäischen Mitgliedstaaten 155 Abb. 4.4.4.1: Versicherungspflicht in Frankreich 174 Abb. 4.6.1.1: Grundstrukturen im Baurecht der EU-Mitgliedstaaten 192 Abb. 4.6.2.1: Beispiel belgischer Gewestplannen Limburg 195 Abb. 4.6.2.2: Beispiel dänischer Strukturplan für Odense 197 Abb. 4.6.2.3: Beispiele von dänischen Lokalplänen 197 Abb. 4.6.2.4: Hierarchie des deutschen Bauplanungsrechts 199 Abb. 4.6.2.5: Ausschnitt F-Plan Dortmund 199 Abb. 4.6.2.6: Reglementierende Einflüsse auf die Planung eines Bauvorhabens in Deutschland 202 Abb. 4.6.2.7: Beispiel finnischer Regionalplan Lahti 203 Abb. 4.6.2.8: Ablauf des finnischen Baugenehmigungsverfahrens 204 Abb. 4.6.2.9: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Frankreich 206 Anhang A1 408 Abb. 4.6.2.10: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Griechenland 208 Abb. 4.6.2.11: Beispiel des britischen Unitary Developement Plan 210 Abb. 4.6.2.12: Beispiel italienischer Piano Regolatore Generale Turin 213 Abb. 4.6.2.13: Beispiel österreichischer Flächenwidmungsplan Stockerau 218 Abb. 4.6.2.14: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Österreich 219 Abb. 4.6.2.15: Beispiel portugiesischer Municipal Plan Aveiro 221 Abb. 4.6.2.16: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage eines Lokalen Generalplans in Portugal 222 Abb. 4.6.2.17: Beispiel eines schwedischen Översiktsplan Helsingborg 224 Abb. 4.6.2.18: Beispiel eines schwedischen Detaljplan Helsingborg 225 Abb. 4.6.2.19: Beispiel eines spanischen Plan Especial Barri del Carme 227 Abb. 5.1.1.1: Sichtweisen des Organisationsbegriffs 230 Abb. 5.1.2.1: Pragmatisches Modell des Situativen Ansatzes 233 Abb. 5.1.2.2: der Entscheidungstheoretische Ansatz 233 Abb. 5.1.2.3: der Evolutionstheoretische Ansatz 235 Abb. 5.1.2.4: der Institutionenökonomische Ansatz 235 Abb. 5.1.2.5: Effiziente Überwachungs- und Beherrschungssysteme 238 Abb. 5.1.2.6: Informationsasymmetrien und Verhaltensunsicherheiten 239 Abb. 5.1.2.7: der Interpretative Ansatz 241 Abb. 5.1.2.8: der Selbstorganisationsansatz 242 Abb. 5.1.3.1: Grundzusammenhänge organisatorischer Problemlösung 243 Abb. 5.1.3.2: Modell organisatorischer Gestaltung 244 Abb. 5.1.3.3: Zentralisation / Dezentralisation 245 Abb. 5.1.3.4: Einliniensystem 246 Abb. 5.1.3.5: Mehrliniensystem 246 Abb. 5.1.3.6: Stabliniensystem mit Stabshierarchie 247 Abb. 5.1.3.7: die Wertekette nach Porter 249 Abb. 5.1.4.1: Funktionale Organisation 250 Abb. 5.1.4.2: Divisionale Organisation 251 Abb. 5.1.4.3: Matrixorganisation 251 Abb. 5.1.4.4: Stabs-Projektorganisation 252 Abb. 5.1.4.5: Matrix-Projektorganisation 252 Abb. 5.1.4.6: Die reine Projektorganisation 253 Abb. 5.1.4.7: System überlappender Gruppen nach Likert 254 Abb. 5.1.5.1: Netzwerkorganisation nach Sydow 257 Abb. 5.1.5.2: Wirkungsmodell der Kooperation 259 Abb. 5.2.0.1: Organisationsformen der grenzüberschreitenden Tätigkeit 263 Verzeichnisse Abbildungen 409 Abb. 5.2.1.1: Gesamtauftrag in Eigenleistung 264 Abb. 5.2.2.1: Teilbeauftragung / Auftragssplitting 266 Abb. 5.2.3.1: Niederlassung 267 Abb. 5.3.1.1: Personalaustausch 271 Abb. 5.3.2.1: Outsourcing von Planungsleistungen 272 Abb. 5.3.3.1: Grenzüberschreitende Kooperationspartnerschaft 274 Abb. 5.3.4.1: Netzwerk als Interessenverbund 276 Abb. 5.3.4.2: Institutionelles Netzwerk 277 Abb. 6.1.0.1: Bauproduktion und Wachstum in Europa 280 Abb. 6.1.1.1: Baukonjunktur in Belgien 1994-2004 281 Abb. 6.1.1.2: Neubauproduktion, Wohnungsbau in Belgien 282 Abb. 6.1.1.3: Dänische Baukonjunktur 1994-2004 282 Abb. 6.1.1.4: Deutsche Baukonjunktur 1994-2004 283 Abb. 6.1.1.5: Wirtschaftswachstum in Estland 285 Abb. 6.1.1.6: Baukonjunktur in Finnland 1994-2004 286 Abb. 6.1.1.7: Baukonjunktur in Frankreich 1994-2004 287 Abb. 6.1.1.8: Wirtschaftsbau 1990-2000 in Frankreich 287 Abb. 6.1.1.9: Struktur des britischen Bausektors 289 Abb. 6.1.1.10: Baukonjunktur in Großbritannien 1994-2004 289 Abb. 6.1.1.11: Irische Baukonjunktur 1994-2004 290 Abb. 6.1.1.12: Wohnungsbaufertigstellungen in Irland 1992-2001 291 Abb. 6.1.1.13: Baukonjunktur in Italien 1994-2004 292 Abb. 6.1.1.14: Wirtschaftswachstum in Lettland 293 Abb. 6.1.1.15: Wirtschaftswachstum in Litauen 293 Abb. 6.1.1.16: Wirtschaftswachstum auf Malta 294 Abb. 6.1.1.17: Niederländische Baukonjunktur 1994-2004 296 Abb. 6.1.1.18: Baukonjunktur in Österreich 1994-2004 297 Abb. 6.1.1.19: Entwicklung der polnischen Bauwirtschaft 298 Abb. 6.1.1.20: Portugiesische Baukonjunktur 1994-2004 299 Abb. 6.1.1.21: Schwedische Baukonjunktur 1994-2004 300 Abb. 6.1.1.22: Slowakische Bauwirtschaft 301 Abb. 6.1.1.23: Wachstum der Bausparten in der Bauproduktion Spaniens 303 Abb. 6.1.1.24: Spanische Baukonjunktur 1994-2004 303 Abb. 6.1.1.25: Tschechische Baukonjunktur 1994-2003 304 Abb. 6.1.1.26: Ungarische Baukonjunktur 1994-2003 305 Abb. 6.1.2.1: Auftrags- und Honorarverteilung der belgischen Büros 308 Abb. 6.1.2.2: FRI-Mitgliederbefragung 1999 309 Anhang A1 410 Abb. 6.1.2.3: Umsätze nach Auftraggebern in Dänemark 310 Abb. 6.1.2.4: Planerdichte in den Bundesländern 2001 311 Abb. 6.1.2.5: Branchenanteil nach Fachrichtung 2001 312 Abb. 6.1.2.6: Aufteilung der deutschen Planungsbüros nach Mitarbeiteranzahl 2000 312 Abb. 6.1.2.7: Beschäftigte in finnischen Planungsbüros 313 Abb. 6.1.2.8: Beschäftigtenzahl in französischen Planungsbüros 314 Abb. 6.1.2.9: Beschäftigungsstruktur in britischen Architekturbüros 317 Abb. 6.1.2.10: Mitarbeiterentwicklung in Großbritannien 1995-1998 317 Abb. 6.1.2.11: Tätigkeitsbereiche auf Basis der britischen Honoraranteile 318 Abb. 6.1.2.12: Formen der Auftragsbeschaffung in Großbritannien 319 Abb. 6.1.2.13: Mitarbeiter in niederländischen Planungsbüros 323 Abb. 6.1.2.14: Größenstruktur in österreichischen Architekturbüros 2003 324 Abb. 6.1.2.15: Mitarbeiterzahlen in portugiesischen Planerbüros 327 Abb. 6.1.2.16: Übersicht über Bürogrößen der Top 50 in Schweden 328 Abb. 6.1.2.17: Mitarbeiter in spanischen Planungsbüros 330 Abb. 6.2.2.1: Abgrenzung von Auszahlung, Ausgabe, Kosten und Aufwand 336 Abb. 6.2.2.2: detaillierte Abgrenzung von Kosten und Aufwand 337 Abb. 6.2.2.3: Abgrenzung von Einzahlung, Einnahme, Ertrag und Leistung 338 Abb. 6.2.2.4: Internes und externes Rechnungswesen 339 Abb. 6.2.2.5: Ablauf der Vollkostenrechnung 340 Abb. 6.2.2.6: Grundschema der betriebswirtschaftlichen Kalkulation 342 Abb. 6.2.2.7: zukunftsbezogene Kostenrechnungssysteme 343 Abb. 6.2.2.8: Zielkostenermittlung 344 Abb. 6.2.3.1: Wirtschaftlichkeitsberechnung grenzüberschreitender Architektentätigkeit 346 Abb. 6.2.4.1: Beispiel eines projekt- und tätigkeitsbezogenen Stundenerfassungsbogen 350 Abb. 6.2.4.2: Beispiel einer detaillierten Stundenerfassung nach Leschke 351 Abb. 6.2.4.3: Break-even-Punkt (Gewinnschwelle und Kostendeckungspunkt) 353 Abb. 6.2.5.1: Planungskosten von Bürogebäuden im Verhältnis zu den Baukosten 355 Abb. 6.2.5.2: Planungskosten über den Planungsablauf (Bürogebäude 10.000.000 €) 355 Abb. 6.2.5.3: Honoraransatz der Büros in Großbritannien, Umfrageergebnis 357 Abb. 6.2.5.4: Honoraranteile nach Projektstufen 358 Verzeichnisse Abbildungen 411 Abb. 6.2.5.5: Vierstufige Einteilung der Leistungsphasen und deren Honoraranteile 359 Abb. 6.2.6.1: Sicherheit und Risiko 361 Abb. 6.2.6.2: Risikokategorien 361 Abb. 6.2.6.3: Kostenfunktion aus Schadens- und Sorgfaltskosten 366 Abb. 6.2.7.1: Entscheidungsgründe für die Wahl der Organisationsform 367 Abb. 6.2.8.1: Gegenüberstellung von Auslands- und Inlandsaufträgen 376 Abb. 6.2.8.2: Anpassung zur Kostendeckung 377 Abb. 7.1.1.1: Euroregionen, Euroregios und grenzüberschreitende Arbeitsgemeinschaften 381 Abb. 7.1.2.1: Bauproduktion und Anteil am BIP in Europa, 2002 382 Abb. 7.1.2.2: Regionalstruktur des realen Bauvolumens in Europa 2001 und 2005 nach Ländern / Ländergruppen 384 Abb. 7.1.2.3: Anteile der Bausektoren an der gesamten Bauproduktion 385 Abb. 7.1.2.4: Prozentuale Verteilung der Architekten in Europa 386 Abb. 7.1.2.5: Architektendichte und Auftragsvolumen 387 Abb. 7.1.3.1: Gesetzliche Honorarverbindlichkeit in Europa 388 Abb. 7.1.3.2: Größen von Architekturbüros in Europa 390 Abb. 7.1.3.3: Berufsschutz und Titelschutz in Europa 392 Abb. 7.1.4.1: Veränderungen durch die EU-Erweiterung, 2003 395 Abb. 7.1.4.2: BIP pro Kopf in der EU, 2003 396 Anhang A2 412 A2 Tabellen Seite Tab. 2.2.7.1: Dezentrale Agenturen der Europäischen Gemeinschaft 16 Tab. 2.2.8.1: Stimmengewichtung im Europäischen Parlament 18 Tab. 2.2.8.2: Stimmenverteilung im EU-Ministerrat 19 Tab. 2.3.2.1: Rechtsmittel der Europäischen Union nach Art. 249 EGV 23 Tab. 2.7.0.1: Normungsinstitute der europäischen Mitgliedstaaten 40 Tab. 2.8.1.1: Mitglieder im ACE 43 Tab. 2.9.3.1: Datum der Stellung der EU-Mitgliedschaftsanträge 50 Tab. 2.9.3.2: Abstimmungen zur Ratifikation des 51 EU-Beitrittsvertrages in den Beitrittsländern 51 Tab. 4.1.1.1: Ausbildungs- und Praktikadauer in den alten EU-Staaten 80 Tab. 4.1.1.2: Dauer der Architektenausbildung nach Ländern 84 Tab. 4.1.2.1: Gesetzliche Grundlagen der Berufsausübung in Belgien 85 Tab. 4.1.2.2: Polnische Hochschulen mit Architektur Fakultäten 100 Tab. 4.1.2.3: Berufsschutz und Vorlageberechtigung in Europa 107 Tab. 4.1.2.4: Titelschutz in den europäischen Mitgliedstaaten 108 Tab. 4.2.2.1: Wettbewerbsausschreibungen – TED 128 Tab. 4.2.2.2: Wettbewerbsergebnisse – TED 129 Tab. 4.3.4.1: Standardvertragsbedingungen in Irland 151 Tab. 4.3.4.2: Standardvertragsformen in Schweden 153 Tab. 4.4.2.1: Gewährleistungsformen in Österreich 165 Tab. 4.4.3.1: Übersicht Gewährleistungsfristen in den Mitgliedstaaten 170 Tab. 4.5.0.1: Übersicht der Honorar- und Gebührenordnungen in Österreich 187 Tab. 4.6.2.1: Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan 200 Tab. 6.1.1.1: Niederländische Bauproduktion nach Sparten 295 Tab. 6.1.2.1: Architekten in Belgien 307 Tab. 6.1.2.2: Die belgischen Leistungsphasen im Überblick 308 Tab. 6.1.2.4: Architekten in Frankreich 314 Tab. 6.1.2.5: Beispiel, Auftragsbestandteile und Gewichtung gemäß CCP 316 Tab. 6.1.2.6: Gewichtung der britischen Vertragstypen bei verschiedenen Bürogrößen 318 Tab. 6.1.2.7: Umsatz-, Mitarbeiter und Büroentwicklung bei Baudienstleistungen 320 Tab. 6.1.2.8: Architekten in Irland 321 Tab. 6.1.2.9: Angabe des ÖIAV (persönliche Anfrage) 324 Tab. 6.1.2.10: Mitglieder der regionalen Architektenkammer 325 Verzeichnisse Tabellen 413 Tab. 6.1.2.11: Arkitektförbundet, Mitgliederstatistik 328 Tab. 6.2.1.1: Honorarordnungen im EU-Binnenmarkt 334 Tab. 6.2.4.1: Kostenarten in Architektur- und Ingenieurbüros 348 Tab. 6.2.4.2: Untersuchungen der Kostenstrukturen in Architekturbüros 349 Tab. 6.2.5.1: Architekten und Ingenieurhonorare für Bürobauten 356 Tab. 6.2.5.2: Ländervergleich Wohnungsbau-/Wirtschaftsbauprojekt 357 Tab. 6.2.7.1: Mehrkosten bei kompletter Leistungsbearbeitung im eigenen Büro 370 Tab. 6.2.7.2: Mehrkosten bei Auftragssplitting 370 Tab. 6.2.7.3: Mehrkosten bei einer Niederlassung 371 Tab. 6.2.7.4: Gehaltsvergleich von angestellten Architekten 372 Tab. 6.2.7.5: Mehrkosten bei Personaltausch 373 Tab. 6.2.7.6: Mehrkosten beim Outsourcing 373 Tab. 6.2.7.7: Mehrkosten bei einer grenzüberschreitenden Kooperationspartnerschaft 374 Tab. 6.2.7.8: Mehrkosten bei Netzwerken 375 Tab. 7.1.2.1: Veränderungsraten des realen Bauvolumens in Europa 2003 bis 2005 383 Tab. 7.1.3.1: Übersicht Gewährleistungsfristen in den Mitgliedstaaten 393 Tab. 7.2.2.1: Vergabepraxis von Architekten- und Ingenieurleistungen in den europäischen Mitgliedstaaten, 1999 400 Anhang A3 414 A3 Abkürzungen AA Akademisk Arkitekforening AAR Ansatte Arkitekters Rad Abb. Abbildung Abs. Absatz ACCEE Architect's Council of Central & Eastern Europe ACE Architects' Council of Europe AENOR Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion AF Arkitekt Förbundet AFEX Architectes francais à l’export AFNOR Association francaise de normalisation AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AHB Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHK Auslandshandelskammern AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung AHR Autonome Honorarrichtlinien ARB Architect's Registration Board ARGE Arbeitsgemeinschaft Art. Artikel ASEMAS Asociación de Seguros Mutuos de Arquitectos Superiores ATL Arkkitehtitoimistojen Liitto BAIK Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten BAK Bundesarchitektenkammer BauGB Baugesetzbuch BBR Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherungen von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren BDA Bund Deutscher Architekten BDB Bund Deutscher Baumeister BFAI Bundesagentur für Außenwirtschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt (Österreich) BGH Bundesgerichtshof BIngK Bundesingenieurkammer BIN Institut belge de normalisation BIP Bruttoinlandsprodukt Verzeichnisse Abkürzungen 415 BKK Byggandets Kontraktskommité BLV Lag om tekniska egenskapskrav på byggnadsverk BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BNA Bond van de Nederlandse Architecten B-Plan Bebauungsplan BSI British Standard Institution bzw. beziehungsweise ca. circa CAS Clients Advisory Service CBP Codes des bonne pratique CC Code Civil CCAG Cahiers des Clauses Administratives Generales C.C.H. Code de la Construction et de l’Habitation CCR Commissão de Coordenação Regional CCTP Cahier des clauses techniques particulières CEN Europäisches Komitee für Normung CENELEC Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung CEng Chartered Engineer CIC Construction Industry Council CNA Consiglio Nazionale degli Arachitetti CNI Consiglio Nazionale degli Ingegneri CNOA Conseil National de l´Ordre des Architectes COAC Collegi d’Arquitectes de Catalunya CSNI Czech Standards Institute CTE Código Técnico de la Edificación CTG Chambre Technique des Grèce CYS Cyprus Organization for Standards and Control of Quality DAL/AA Danske Arkitekters Landsforbund / Akademisk Arkitektforening DATAR Délégation à l´Aménagement du Territoire et à l´Action Régionale DIN Deutsches Institut für Normung DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DP Detaljplan DS Dansk Standard DTU Documents techniques unifiés EAL Eesti Arhitektide Liit ECCREDI European Council for Construction Research, Development and Innovation Anhang A3 416 EEA Einheitliche Europäische Akte EFCA European Federation of Engineering Consultancy Associations EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum BGB EGKS Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV EG-Vertrag EIB Europäische Investitionsbank EIF Europäischen Investitionsfond EK Europäische Kommission ELOT Ellinikos Organismos Typopoiisis E.T.E.K Technical Chamber of Zyprus ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsstandard EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof Euratom Europäischen Atomgemeinschaft EVS Estonian Centre for Standardisation EWG Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWSA Europäischer Wirtschafts- & Sozialausschuss EZB Europäische Zentralbank FAB Fédération Royale des Sociétés d´Architectes de Belgique FABI Fédération Royale d'Associations Belges d'Ingénieurs Civils FEANI Fédération Européenne d'Associations Nationales d'Ingénieurs FIEC Fédération Internationale européene de la construction FRI Foreningen af Rådgivende Ingeniører Forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH F-Plan Flächennutzungsplan G2G Gate2Growth-Initiative GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GATS General Agreement on Trade in Services GATT General Agreement on Tarifs and Trade GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GEPA Groupe d´Education permanente des Architectes GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GOA Gebührenordnung (Österreich) GU Generalunternehmen HOA Honorarordnung für Architekten (Österreich) Verzeichnisse Abkürzungen 417 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure IARP Izba Architektów Rzeczpospolitej Polski IBN/BIN Institut belge de normalisation ICE Institution of Civil Engineers IEC International Electrotechnical Commission IFA Institut für Auslandsbeziehungen Ifo Instituts für Wirtschaftsforschung IHK Industrie- und Handelskammer IPQ Instituto Portugues da Qualidade IPR Internationale Privatrecht ISPA Instrument for Structural Policies for Pre-Accession ISO International Organization for Standardization ITU International Telecommunication Union ITM Inspection du travail et des mines IWF Internationale Währungsfonds IZPV Internationalen Zivilprozessrechtes JCT Joint Contract Tribunal Kap. Kapitel KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau KMU kleine oder mittlere Unternehmen KTP Kamra tal-Periti LAS Lietuvos Architektu Sajunga LOE Ley de Ordenación de la Edificatión LST Lithuanian Standards Board LVS Latvian Standards Ltd MEPAT Ministério do Equipamento Planeamento e Administração do Território MÉSZ Magyar Építõmûvészek Szövetsége MOE Mittel- und Osteuropa Mrd. Milliarde MSA Malta Standards Authority MSZT Hungarian Standards Institution NAX Netzwerk Architekturexport NBE Normas Basicas de la Edificación NHB National House Building Council NNI Nederlands Normalisatieinstituut NROA Nationale Raad van de Orde van Architecten NSAI National Standards Authority of Ireland Anhang A3 418 NTE Normas Tecnológicas de la Edificación OA Ordem Dos Arquitectos OAI Ordre des Architectes et Ingénieurs-Conseils de Luxembourg OLG Oberlandesgericht ON Österreichisches Normungsinstitut ÖP Översiktsplan PAR Praktiserende Arkitekters Rad PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PBL Plan- och Bygglag PERI Plan Especial de Reforma Interior PHARE Poland Hungary Aid for Reconstruction of the Economy PJZ polizeiliche und juristische Zusammenarbeit in Strafsachen PKN Polish Committee for Standardization POS Plan d’Occupation des Sols PRG Piano regolatore Generale PUC Police Unique du chantier RHA Regulamin Honorarium Architekta RI Rakennusinsinooriliitto ry RIAI Royal Institute of the Architects of Ireland RIBA Royal Institute of British Architects RL Europäische Richtlinie RNU Règles Nationales Urbaines RVOI Regeling van de verhouding tussen opdrachtgever en adviserend ingenieursburo SA Syndicat d'Architecture SAFA Finnish Association of Architects SAPARD Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development SAR Svenska Arkitekters Riksförbund SARP Stowarzyszenie Architektów Polskich SBA Stichting Bureau Architectenregister SECO Bureau de controle technique pour la Securité de la Construction SEE Service de l'énergie de l'état SEOPAN Asociacion de empresas constructoras de ambito nacional SFA/99 Standard Forms of Agreement for the Appointment of an Architect SFS Suomen Standardisoimisliitto SIS Standardiseringen i Sverige SNV Schweizerische Normen-Vereinigung Verzeichnisse Abkürzungen 419 SR 97 Standaard Voorwaarden Rechtsverouding Opdrachtgever-Architect SUTN Slovak Standards Institute Tab. Tabelle TCG/TEE Technical Chamber of Greece TED Tenders Electronic Daily TEK Tekniikan Akateemisten Liitto ry u.a. unter anderem UAV Uniforme Administratie Voowarden UIA Union Internationale des Architectes UNI Ente nazionale italiano di unificazione UNSFA Union Nationale des Syndicats Francais d´Architectes USD US-Dollar VBI Verband Beratender Ingenieure VDI Verein deutscher Ingenieure V+E-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan VFA Vereinigung Freischaffender Architekten Deutschlands vgl. vergleiche VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen VOL Verdingungsordnung für Leistungen VVG Versicherungsvertragsgesetz WHO Welthandelsorganisation WRO Wet op de Ruimtelijke Ordening WTO World Trade Organization z.B. zum Beispiel ZDB Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ZEW Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH ZPO Zivilprozessordnung ZTG Ziviltechnikergesetzes Anhang B1 420 Anhang B - Literatur B1 Literaturquellen ACE Europe and Architecture tomorrow; Architects’ Council of Europe, 1995 Alchian, A.A. Some Economics of Property, Santa Monica 1961 Almazán Caballero, J. et al. Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 Altmann, J. Außenwirtschaft für Unternehmen, 2. Auflage, Stuttgart 2001 Altmann, J./Kulessa, M. Internationale Wirtschaftsorganisationen, Stuttgart 1998 Anders-Clever, E. Slowenien, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Arlt, J. Die Wirtschaftlichkeit des Planungsbüros, in: BDB- Bildungswerk, Selbstständig im Planungsbüro, Berlin 2002 Assche, P. van Architekten ohne Grenzen, Teil 12: Benelux-Länder, Deutsches Architektenblatt 02/2003 Balling, R. Kooperationen, Reihe V, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt/M. 1998 Bar, C. von/Mankowski, P. Internationales Privatrecht, Band 2 Besonderer Teil, München 1991 Barth, S. Der Architekt als Unternehmer, Stuttgart 1996 Bassen, A. Dezentralisation und Koordination von Entscheidungen in der Holding, Wiesbaden 1998 Bea, F.X./Dichtl, E./ Schweitzer, M. Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, Band 2: Führung, 8. Auflage, Stuttgart 2001 Literatur Literaturquellen 421 Bea, F.X./Schnaitmann, H. Begriff und Struktur betriebswirtschaftlicher Prozesse, in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 24. Jg. 1995 Bea, F.X./Göbel, E. Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 2002 Beedholm, B., Bund der dänischen Architekten/Akademischer Verband der Architekten, Deutsches Architektenblatt 02/1996 Behrsinsch, E., Architekten in Lettland, Deutsches Architektenblatt 10/1997 Berger, P./Luckmann, T., Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit, eine Theorie der Wissenssoziologie, 16. Auflage, Frankfurt 1999 BFAI Mittelosteuropa - Markt für Architekturleistungen, Bundesagentur für Außenwirtschaft, Köln 2003 BFAI Frankreich - Markt für Architekturleistungen, Bundesagentur für Außenwirtschaft, Köln 2003 Bielefeld, B. Auf Wanderschaft, nach dem Studium ins Ausland, Deutsches Architektenblatt 11/2003 Bielefeld, B. Eldorado Europa? Planungsmarkt, Baurecht und Regelungsmarkt in den EU-Ländern, Deutsches Architektenblatt 01/2004 Bielefeld, B. Leistungsphase+, Alternativen für Architekten: Der Architekt ohne Grenzen, Baumeister 06/04 Bielefeld, B./ Meister, N. Increasing regulations versus deregulation in the European Community – the sense of harmonization, Open House International Journal 9/04 (steht zur Veröffentlichung an) Blecken, U./Bielefeld B. Bauen in Europa, Teilband Deutschland, Basel 2004 Blecken, U./Schriek, T. Konzepte für neue Wettbewerbs- und Vertragsformen in der Bauwirtschaft, Bautechnik 77 (2000), Heft 2 Blecken, U. Planungsvertragsdefizite in der Bauwirtschaft, Industriebau 01/1997 Anhang B1 422 Blecken, U. Zielkostenplanung und Bausummenüberschreitung aus rechtlicher und ökonomischer Sicht; Festschrift für K.-H. Schiffers zum 60. Geb. Blecken, U./ Schriek, T./ Boenert,L. Zielkostenplanung und DIN 276, Bautechnik 77 (2000), Heft 10 Bleicher, K. Organisation. Strategien-Strukturen-Kulturen, 2. Auflage, Wiesbaden 1991 Bojkovsky, F. Deutsche Architekten in Europa, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003, Betreuer: Bert Bielefeld Bork, J. et al. Planen und Bauen in Frankreich, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 Braak, J./ Eisenschmidt, K. Keine Zeit für Umwege, Düsseldorf 1999 Brandão, P. Der Beruf des Architekten in Portugal, Deutsches Architektenblatt 11/1995 Buchinger, S. Freie Berufe – Regulierungssysteme, Wien 1999 Buchner, J. Planungsablauf und Planungskosten in NRW, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003, Betreuer: Bert Bielefeld Buckling/Sengupta Organizing Successful Co-Marketing Alliances, Journal of Marketing, 04/1993 Bührich, K., Planen und Bauen in Großbritannien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS 1999/2000 Burger, A. Kostenmanagement, München 1999 Burns, T./Stalker, G.M., The Management of Innovation, London 1961 Busse, W. von Colbe. Betreibswirtschaftstheorie, Band 1, 5. Auflage, Berlin et al. 1991 Literatur Literaturquellen 423 Buur, A.P. Bouwproductie en werkgele-genheid van 2002 tot 2007 Chandler, A.D. Strategy and Structure, London 1962 Coase, R.H. The Nature of Firm, in: Economica, 11/1937 Cyert, R.M./March, J.G. Eine verhaltenswissenschaftliche Theorie der Unternehmung, 2. Auflage, Stuttgart 1995 Däumler, K-D./Grabe, J. Kostenrechnung 1, Grundlagen, 8. Auflage, Herne/Berlin 2000 David, C./Hélène, T. Ingéniere Publique en Espagne, Ecole Nationale de Travaux de l´état, Nov.2000 Davidow, W./Malone, M. The Virtual Corporation, Structuring and Revitalizing the Corporation for the 21st Century, New York 1992 Deal, T.E/Kennedy, A.A. Corporate Cultures, The Rites and Rituales of Corporate Life, Reading 1982 Demsetz, H. Towards a Theory of Property Rights, in: American Economic Review, Papers and Proceeding, 57. Jahrgang 1967 Döhm, R. Impact of Enlargement […],S.204, Stand 1994, RWI-Essen (Hrsg.) November 2000 Domeyer, V./ Funder, M. Kooperation als Strategie, Opladen 1991 Duffy, F., The Royal Institute of British Architects (RIBA), Deutsches Architektenblatt, 04/1995 Dürig, W./Lageman, B. Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003 Elschen, R. Gegenstand und Anwendungsmöglichkeiten der Agency- Theorie, in: zfbf - Schmalensbach Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 43/1991 Anhang B1 424 Endress, R. Strategie und Taktik der Kooperation, Grundlagen der zwischen- und innerbetrieblichen Zusammenarbeit, 2. überarbeitete Auflage, Berlin 1991 Enseleit, D./Löffelmann, P./Meran, G./Mertes, R./Shramm, C./Schwarze, R. Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure Ernst, S. Controlling als Instrument der Gewinnsteuerung im Planungsbüro, Diplomarbeit an der FH Mittweida, 1997 EU-Kommission EU compendium of spatial planning systems and policies Belgien, Bd. 28 B, Luxemburg, 2000 Denmark, Bd. 28 C, Luxemburg, 1999 Finland, Bd. 28 D, Luxemburg, 1999 France, Bd. 28 E, Luxemburg 2000 Greece, Bd. 28 G, Luxemburg, 2000 Ireland, Bd. 28 H, Luxemburg, 1999 Italy, Bd. 28 I, Luxemburg, 2000 Luxembourg, Bd. 28 J, Luxemburg, 2001 The Netherlands, Bd. 28 K, Luxemburg, 1999 Portugal, Bd. 28 L, Luxemburg, 2000 Spain, Bd. 28 M, Luxemburg, 1999 Sweden, Bd. 28 N, Luxemburg, 2000 United Kingdom, Bd. 28 P, Luxemburg, 2000 EU-Kommission Förderprogramme der Europäischen Union für KMU, Informationsbroschüre der Generaldirektion Unternehmen, Europäische Kommission 2003 EUROCONSTRUCT Baukonjunktur in Europa: Banges Warten auf den Aufschwung, EUROCONSTRUCT / ifo-Institut, ifo-Schnelldienst 03/2003, 56. Jahrgang Fama, E. Agency Problems and the Theory of the Firm, in: Journal of Political Economy 88, 1980 Fandel, G./Fey, A. et al. Kostenrechnung, 2. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 2004 Literatur Literaturquellen 425 FGW Bauvorschau 2002, FGW-Schriftenreihe, Österreich, Forschungsgesellschaft für Bauen, Wohnen und Planen FIEC Construction Activity in Europe, Nr. 46, FIEC-Verband der deutschen Bauwirtschaft, Brüssel 2003 Fischer et al. Planen und Bauen in Großbritannien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 Foerster, H. von Über selbst-organisierende Systeme und ihre Umwelten, in: S.J. Schmidt, Wissen und Gewissen, 2. Auflage, Frankfurt/M. 1994 Foral, T. Architekt ohne Grenzen, Teil 13: Ungarn, Deutsches Architektenblatt 04/2003 Forsa-Institut Deutsche Architekten – Exportieren mit Plan, forsa-Umfrage im Auftrag der BAK, Oktober 2002 FRI Statistical Analysis related to the EU Services Directive, Foreningen af Rådgivende Ingeniører 1997-1999 Fritzler, M./Unser G. Die Europäische Union, Bonn 2001 Fuchs, H. Berufsausübung von freiberuflichen Architekten und Ingenieuren im Europäischen Binnenmarkt, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003, Betreuer: Bert Bielefeld Furubotn, E.G./Pejovich, S. The Economics of Property Rights, Cambridge 1974 Gaitanides, M. Ablauforganisation, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Garcia, I.L. die spanischen Architektenkammern, Deutsches Architektenblatt 08/1995 Goldammer, D. Das Ingenieurbüro, Köln 1997 Göbel, E. Theorie und Gestaltung der Selbstorganisation, Berlin 1998 Anhang B1 426 Götzelmann, F. Kosten, in Corsten, H.: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 4. Auflage, München/Wien 2000 Graby, J. Architekten in Irland, Deutsches Architektenblatt 09/1995 Gresser, C. Architekt ohne Grenzen, 3. Teil: Großbritannien, Deutsches Architektenblatt 06/2001 Grigoriadis, V. Architekten in Griechenland, Deutsches Architektenblatt 01/1996 Grochla, E. Handwörterbuch der Organisation, Stuttgart 1969 Grochla, E. Einführung in die Organisationstheorie, Stuttgart 1978 Grochla, E. Grundlagen der organisatorischen Gestaltung, Stuttgart 1982 Habersaat, M. u.a. Die KMU in der Schweiz und in Europa, S.24. (Hrsg.)SECO, Bern Haberstock, L. Kostenrechnung I, 11. Auflage, Hamburg 2002 Haken, H. Erfolgsgeheimnisse der Natur, Synergetik: Die Lehre vom Zusammenwirken, 3. Auflage, Stuttgart 1983 Hammer, M./Champy, J. Business Reengineering, Die Radikalkur für das Unternehmen, Frankfurt/M. 1994 Hartmann, J. Das politische System der Europäischen Union, Frankfurt/M. 2001 Haupt, E. Architekt ohne Grenzen, 6. Teil Polen, Deutsches Architektenblatt 02/2002 Hayek, F.A. von Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1: Regeln und Ordnung, München 1980 Hax, H. Die Koordination von Entscheidungen, Köln 1965 Heinen, E. Betriebswirtschaftliche Kostenlehre, Wiesbaden 1970 Literatur Literaturquellen 427 Heinrich, F. Wettbewerbe – ein Lotteriespiel für Architekten, Deutsches Architektenblatt 2000 Helmut, W. Unternehmensorganisation. Eine Einführung mit Fallstudien, 6. Auflage, Herne/Berlin 1998 Henseler, D. Planen und Bauen in Europa – Schweden, Seminararbeit an der TU Darmstadt WS 1999/2000 Herdegen M. Europarecht, München Herrmann, H. Recht der Kammern und Verbände Freier Berufe, Baden Baden 1996 Hieke, H. Rechnen mit Zielkosten als Controllinginstrument, WiSt 1994 Hoffmann, G. Die Architektenrichtlinie – Magna Charta des Berufstands, Deutsches Architektenblatt 09/03 Hofmann, C. Gestaltung von Erfolgsrechnungen zur Steuerung von Verantwortungsbereichen, Zeitschrift für Betriebswirtschaft 12/2002 Hurt, P. Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/1996 Imai, U. Kaizen – Der Schlüssel zum Erfolg der Japaner im Wettbewerb, 12. Auflage, Berlin und Frankfurt/M. 1994 Ismayr W. Die politischen Systeme Westeuropas, Opladen 2003 Ismayr, W. Die politischen Systeme Osteuropas, Opladen 2002 Jensen, M.C./Meckling, W.H. Theory of the Firm: Managering Behaviour, Agency Costs and Ownership Structure, in: Journal of Financial Economics 3, 1976 Joebsch, S./Heller, D. Reis und Pasta, Bauerfahrungen in China und Italien, Deutsche Bauzeitung 02/2001 Jórasz, W. Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Auflage, Stuttgart 2003 Anhang B1 428 Kaiser-Wortmann, J. Architekt ohne Grenzen, 2. Teil: Spanien, Deutsches Architektenblatt 04/2001 Kancler, T. Architekten in Slowenien, Deutsches Architektenblatt 06/1997 Kanonier, A. Vorlesung 265.029 Bau und Planungsrecht, TU Wien, WS 2002/03 Käpplinger, C., Architekt ohne Grenzen, Teil 11: Frankreich, Deutsches Architektenblatt 12/2002 Kartzke, U. Internationaler Erfüllungsortsgerichtsstand bei Bau- und Architektenverträgen, ZfBR 1994 Kendall, R. Risk Management, Unternehmensrisiken erkennen und bewältigen, Wiesbaden 1998 Kengelbach, J. Kostenstrukturen von Ingenieurbüros vor dem Hintergrund des Gemeinkostencontrollings mittels Prozesskostenrechnung, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, TU München 2001 Ketelaer, J.H. Der Berufsstand der Architekten in Belgien, Deutsches Architektenblatt 07/1995 Kieser, A. Organisationstheoretische Ansätze, München 1981 Kieser, A./ Kubicek, H. Organisation, 2. Auflage, Berlin/New York 1983 Kieser, A./Kubicek, H. Organisation, 3. Auflage, Berlin/New York 1992 Kieser, A./Walgenbach, P. Organisation, 4. Auflage, Stuttgart 2003 Kießwetter, J. Haftungsschutz in Planungsbüros, in: BDB-Bildungswerk, Selbstständig im Planungsbüro, Bonn 2002 Kilger, W Einführung in die Kostenrechnung, 3. Auflage, Wiesbaden 1992 Killing, J.P. Strategies for Joint Ventures Success, London 1983 Literatur Literaturquellen 429 Klocke, W. Das wirtschaftliche Architektur- und Ingenieurbüro, Essen 1981 Klocke, W. Planungsbüros erfolgreich führen, 3. Auflage, Köln 1998 Kness-Bastaroli, T. Malta, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU- Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Knipp, B. Baubegleitende Rechtsberatung, Skript Universität Dortmund LS Bauwirtschaft Koisol, E. Die Unternehmung als wissenschaftliches Aktionszentrum, 2. Auflage, Wiesbaden 1976 Koisol, E. Organisation der Unternehmung, 2. Auflage, Wiesbaden 1976 Koopmann, M. Kostentransparenz und Kostenpolitik, Berlin 1989 Kopf, H, Architekt ohne Grenzen, Teil 18: Schweden, Deutsches Architektenblatt 02/2004 Kotler, P. Marketing; Märkte schaffen, erobern und beherrschen, München 1999 Kotler, P. / Bliemel, F. Marketing-Management; Analyse, Planung und Verwirklichung, 10. Auflage, Stuttgart 2001 Kromik, W. Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 Krüger, M./Röber, M. Human-Relations – Konzept der Praxis und organisationstheoretischer Ansatz Kusch, C.F. Architekt ohne Grenzen, Teil 9: Italien, Deutsches Architektenblatt 08/2002 Kulick, R. Auslandsbau, Wiesbaden 2003 Kumar, B.J. Organisation des Joint Venture, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, 3. Auflage Anhang B1 430 Kürschner, W. Zur Bedeutung des Erfüllungsortes bei Streitigkeiten aus Bauverträgen für die internationale Zuständigkeit und das nach IPR anzuwendende materielle Recht, ZfBR 1986 Laux, H./Liermann, F. Grundlagen der Organisation. Die Steuerung von Entscheidungen als Grundproblem der Betriebswirtschaftslehre, Berlin/Heidelberg 1997 Laux, H., Risiko, Anreiz und Kontrolle – Principal-Agent-Konzept, Einführungund Verbindung mit dem Delegationswert- Konzept, Heidelberg 1990 Lawrence, P.R./Lorsch, J.W. Organization and Environment, Boston 1967 Lehmann Die grundsätzliche Bedeutung der HOAI für die Sicherung des Leistungswettbewerbs der Architekten/Ingenieure, BauR 1986 Leschke, H. Rechnungswesen im Planungsunternehmen, Essen 1981 Likert, R., Neue Ansätze in der Unternehmensführung, Bern/Stuttgart 1972 Löffelmann, P./Fleischmann, G. Architektenvertrag und HOAI, Düsseldorf 1990 Mahoney/Crank, Vertical Coordination: The Choice of Organizational Form, University of Illinois at Urbana-Champaign 1993 Maier, K.M. Risikomanagement im Immobilienwesen, Leitfaden für Theorie und Praxis, Frankfurt/M. 1999 Malik, J.A. Architekturbüros in Polen und weiteren Beitrittsländern auf dem Weg in den europäischen Binnenmarkt, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003, Betreuer: Bert Bielefeld Marhold, K. Marketing für Architekten Marschak, J. Elements for a Theory of Teams, in: Management Science 1955 Literatur Literaturquellen 431 Maturana, H.R/Valera, F.J Der Baum der Erkenntnis, Bern/München 1987 Mayer, E./Liessmann, K./ Mertens, H.W. Kostenrechnung, Grundwissen für den Controllerdienst, 5. Auflage, Stuttgart 1994 McKelvey, B./Aldrich, H.E. Populations: Natural Selection, and Applied Organizational Science, in: Administrative Science Quaterly, Vol. 28 1983 Meffert, H. / Bruhn, M.: Dienstleistungsmarketing; Grundlagen - Konzepte - Methoden, 3. Auflage, Wiesbaden 2000 Meffert, H., Organisation des Kundenmanagment, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Meijer, F.M./Visscher, H.J. Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 Meister, N. Baurecht in Europa, Diplomarbeit Lehrstuhl Baubetrieb, Universität Dortmund 2003, Betreuer: Bert Bielefeld Meyer, A. Dienstleistungsmarketing; Erkenntnisse und praktische Beispiele, 6. Auflage, München 1994 Meyer, H. Architekten ohne Grenzen, Teil 16: Tschechische Republik, Deutsches Architektenblatt 10/2003 Miles, R.E/Snow, C.C. Causes of Failure in Network Organization, in: California Management Review, Vol. 34/1992 Mindt, B. State, Trends[…] in European Construction Mirza/Nacey Small practice survey 2000, Mirza & Nacey Research, 2000 Moews, D. Kosten- und Leistungsrechnung, 7. Auflage, München/Wien 2002 Möller, D.-A./ Kalusche, W. Planungs- und Bauökonomie, München 1996 Moore, L.G. Die Berufsvertretung der Architekten in Italien, Deutsches Architektenblatt 05/1995 Anhang B1 432 Nieschlag, R. / Dichtl, E. / Hörschgen, H.: Marketing; 17. Auflage, Berlin 1994 Nordsieck, F. Grundlagen der Organisationslehre, Stuttgart 1934 North, D.C. Institutionen, institutioneller Wandel und Wirtschaftsleistung, Tübingen 1992 Nourissat, H. Der Architektenberuf in Frankreich, Deutsches Architektenblatt 09/1995 Oberlander, W./Vorbeck, V. Ingenieure in Europa: Frankreich, Der Dipl.-Ing. ist fast ein gemachter Mann, Deutsches Ingenieurblatt 03/1997 Olfert, K./ Rahn, H.-J. Einführungen, Ludwigshafen 1992 Olfert, K. Kostenrechnung, 12. Auflage, Ludwigshafen 2001 Oswald, B. Europa, Wissen 3000, Hamburg 2003 Pepels, W. Einführung in das Dienstleistungsmarketing, München 1995 Peters, T./Waterman, R.H. In Search of Excellence, New York 1982 Pfarr, K./Koopmann, M./Rüster, D. Betriebsvergleichende Studie bei Architekturbüros, 1986 (1989) Pfarr, K. Betriebswirtschaftslehre des Architekturbüros, Wiesbaden 1971 Pfarr, K. Grundlagen der Bauwirtschaft, Essen 1984 Pfarr, K. Plus oder Minus?, Wiesbaden Pfarr, K./Koopmann, M./Rüster, D. Was kosten Planungsleistungen?, Berlin 1989 Pfarr, K. /Koopmann, M. Gutachten zur Kosten- und Honorarentwicklung bei den Architekturbüros 1990 (1993) Pfarr, K./Schramm, C. Studie zur Honorarauskömmlichkeit, Studie im Auftrag des AHO 2001 Literatur Literaturquellen 433 Pfeiffer, W./Weiß, E. Lean Management, 2. Auflage, Berlin 1994 Porter, M.E. Wettbewerbsvorteile, Spitzenleistungen erreichen und behaupten, Frankfurt/M. 1989 Porter, M.E. Wettbewerbsstrategie, Frankfurt/M. 1999 Pratt, J.W./Zeckhauser, R.J. Principals and Agents: The Structure of Business, Boston 1985 Preißling, W. Gründung eines Architektur- und Ingenieurbüros, Köln 1999 Probst, G.J.B. Selbst-Organisation, Ordnungsprozesse in sozialen Systemen aus ganzheitlicher Sicht, Berlin/Hamburg 1987 Rant, M. Controlling im Planungsbüro, Wien 1992 Reiß, M. Arbeitsteilung, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Reichwald, R./Möslein, K./Sachenbacher, H./Englberger, H./Oldenburg, S. Telekooperation; Springer-Verlag, Berlin, 1998 Reithmann, C./Martiny, D. Internationales Vertragsrecht: das internationale Privatrecht der Schuldverträge, 6. Auflage, Köln 2004 RIBA Architectural Practice in Europe - France, Royal Institute of British Architects, London 1992 Richter, R./Furubotn, E.G. Neue Institutionenökonomik. Eine Einführung und kritische Würdigung, 2. Auflage, Tübingen 1999 Ross, S., The Economic Theory of Agency: The Principal’s Problem, in: American Economic Review, Papers and Proceedings, 1973 Rühli, E., Koordination, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Ruwwe, H.-F. Zypern, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Anhang B1 434 Sattler, A./ Raguß, G. Der Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer; Berlin 2001 Schaude, G., Kooperationen, Joint Ventures, Strategische Allianzen, Informationsheft des Rationalisierungs-Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft, Eschborn 1991 Scheifinger, P. Österreich / Architektur / Architekten, Deutsches Architektenblatt 12/1995 Schein, E.H., Organizational Culture and Leadership, a Dynamic View, San Francisco/London 1985 Schierenbeck, H. Grundzüge der Betriebwirtschaftslehre, München 2000 Schmidt-Eichstaedt, G. Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 Schneider, J. Architekturwettbewerbe in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums, München 1999 Scholz, C. Strategische Organisation, 2. Auflage, Landsberg/Lech 2000 Schrader, S. Kooperationen, in: J. Hausschildt/O. Grün, Ergebnisse empirischer betriebswirtschaftlicher Forschung: Zu einer Realtheorie der Unternehmung, Stuttgart 1993 Schreyögg, G. Organisation, 2. Auflage, Wiesbaden 1998 Schröder et al. Planen und Bauen in den Niederlanden, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 Schulte-Zurhausen, M. Organisation, 2. Auflage, München 1999 Schweitzer, M./Küpper Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. Auflage, München 1998 Sedig, E. Architekten in Schweden, Deutsches Architektenblatt 10/1995 Seidenschwarz, W. Target Costing, München 1993 Segler, T. Die Evolution der Organisation; Frankfurt/Main 1985 Literatur Literaturquellen 435 Selchert, F.W. Betriebswirtschaftslehre, München 1991 SEOPAN Rueda de Prensa Datos 2003, Sector de la Construction, SEOPAN - Asociacion de empresas constructoras de ambito nacional, Madrid / Spanien Sieg, O. Allgemeine Geschäftsbedingungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, RIW Simon, H.A. Administrative Behaviour, A Study of Decision-Making Processes, 3. Auflage, New York 1976 Sowa, A. Für welches Europa sollen wir bauen? Das Beispiel Frankreich, Deutsches Architektenblatt11/1998 Spaarschuh, J. Architekten ohne Grenzen, Teil 17: Irland, Deutsches Architektenblatt 12/2003 Staehle, W. Management, 7.Auflage, München 1994 Steinle, C. Delegation, in: E. Frese, Handwörterbuch der Organisation, Band 2, 3. Auflage, Stuttgart 1992 Streinz, R. Europarecht, Heidelberg Strohbach, J. U. Slowakische Republik, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Strohbach, J. U. Tschechische Republik, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Sydow, J. Strategische Netzwerke, Evolution und Organisation, Wiesbaden 1993 Taylor, F.W. Shop Managment, 1903 Taylor, F.W. The Principles of Scientific Management, 1911 Thode, R. Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht, Köln 1998 Anhang B1 436 Thode, R./Wenner, C. Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht – Hinweis für die Beratung zu grenzüberschreitenden Verträgen, Köln 1998 Triebel, J. Estland, in: Bundesagentur für Außenwirtschaft/DIHK, Die EU-Osterweiterung, Köln/Berlin 2004 Trotha, W. von Diplomarbeit 2002, Fachgebiet Planungs- und Bauökonomie, TU Berlin UIA Abkommen zu empfohlenen internationalen Richtlinien für die Berufsausübung des Architekten, verabschiedete Fassung der XXI. UIA-Generalversammlung, 1999 Vahs, D. Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 1999 Vahs, D. Organisation, 2. Auflage, Stuttgart 1999 Valgårda, E. Questionnaire on sustainable building in Europe – Country : Sweden Vámossy, F. Architekten in Ungarn, Deutsches Architektenblatt 09/1997 Vatilo, M. Der Verband der finnischen Architekten, SAFA, Deutsches Architektenblatt 06/1996 VDI Management in der Rezession, Düsseldorf 1993 Visser, B. Architekten in den Niederlanden, die Position des Architekten, Deutsches Architektenblatt 05/1996 Vorbeck, V./Oberlander, W. Ingenieure in Europa: Irland, In zwei Kategorien weltweit Spitze, Deutsches Ingenieurblatt, 11/1997 Vorbeck, V./Oberlander, W. Ingenieure in Europa: Italien, Der Ingegnere hat eine gute Karrierechance, Deutsches Ingenieurblatt 06/1997 Vorbeck, V. Ingenieure in Europa: Österreich: Privat und doch amtlich, Institut für freie Berufe Nürnberg, Informationen 02/1999 VROM Wonen, politisches Papier VROM 2000 (niederländisches Ministerium für Wohnungsbau, Raumplanung und Umwelt) Literatur Literaturquellen 437 Wahren, H.K. Gruppen- und Teamarbeit in Unternehmen, Berlin/New York 1994 Walter-Busch, E. Organisationstheorien von Weber bis Weick, Band 1, Amsterdam 1996 Weber, M. Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Auflage, Tübingen 1972 Weber, R./Pils, R./ Kristen, R. Kosten- und Leistungsrechnung im Ingenieur- und Planungsbüro; Renningen, 1999 Weick, K.E. Der Prozess des Organisierens, 2. Auflage, Frankfurt/M. 1998 Welter, T. Architekten in Europa 2000 - COAC, Bundesarchitektenkammer, Berlin, Stand 06.April 2001 Wenner, C. Internationale Architektenverträge, insbesondere das Verhältnis Schuldstatut – HOAI, in Baurecht 1993 Williamson, O.E. Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus. Unternehmen, Märkte, Kooperationen, Tübingen 1990 Williamson, O.E. Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, Tübingen 1997 Williamson, O.E. Markets and Hierarchies: Analysis and Antitrust Imlpications, New York 1983 Wirth, A../Theis, S. Architekt und Bauherr, Essen 1997 Wöhe, G. Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Auflage, München 1993 Wojda, F. (Hrsg.) Innovative Organisationsformen; Stuttgart 2000 Wollnick, M. Interpretative Ansätze in der Organisationstheorie, in: A. Kieser, Organisationstheorien, 2. Auflage, Stuttgart/Berlin/Köln 1993 Anhang B1 438 ZDB Analyse & Prognose – Bauwirtschaftlicher Bericht 2003 / 2004, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) Zubke-von Thünen, T. Technische Normung in Europa, Berlin 1999 Anhang B2 Literatur Internet-Quellen 439 B2 Internet-Quellen Internetlinks Kapitel 2 Übersicht Europäische Verträge 15.02.04 http://europa.eu.int/abc/print_treaties_de.htm Rat der Europäischen Union 16.02.04 http://ue.eu.int/de/summ.htm Übersicht über Generaldirektionen und Dienste 16.02.04 http://europa.eu.int/comm/dgs_de.htm Europäische Kommission 16.02.04 http://europa.eu.int/comm/index_de.htm Europäisches Parlament 16.02.04 http://www.europarl.eu.int/home/default_de.htm Informationen zu den Klagearten 16.02.04 http://curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index.htm Europäischer Rechnungshof 16.02.04 http://www.eca.eu.int/de/coa.htm Der EWSA: Brücke zwischen Europa und der organisierten Zivilgesellschaft 16.02.04 http://www.esc.eu.int/pages/de/org/pla_DE.pdf Ausschuss der Regionen 16.02.04 http://www.cor.eu.int/de/pres/pres_rol.html EU- Ombudsmann 16.02.04 http://www.euro- ombudsman.eu.int/guide/de/default.htm Europäische Zentralbank 16.02.04 http://www.ecb.int/pub/pdf/ecbbrde.pdf Europäische Investitionsbank 16.02.04 http://www.eib.org/Attachments/dep_de.pdf Amt für Veröffentlichungen 16.02.04 http://eur-op.eu.int/general/de/whatiseur-op_de.htm Agenturen der EU 16.02.04 http://europa.eu.int/agencies/index_de.htm Institutionen der Europäischen Union 16.02.04 http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm Diagramm zur Neugestaltung durch die neue EU- Verfassung, Frankfurter Allgemeine Zeitung 29.10.03 http://www.faz.net/s/Rub28FC768942F34C5 B8297CC6E16FFC8B4/Doc~E339A3F336E C341CB8880667C4B7EFBD8~ATpl~Ecommon ~Sdetail_image~Aimg~E1.html?back=/s/Rub28 FC768942F34C5B8297CC6E16FFC8B4/Doc~ E339A3F336EC341CB8880667C4B7EFBD8~ ATpl~Ecommon~Scontent.html, 29.10.03 Anhang B2 440 Artikel von A. Schrimpf, Das Demokratiedefizit 28.10.03 http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,268111, 00.html Häufig gestellte Fragen zum Europäischen Verfassungsentwurf 28.10.03 http://www.bundesregierung.de/artikel,- 541441/Haeufig-gestellte-Fragen-zum-E.htm Artikel von A. Schrimpf, Verknotete Kompetenzen 28.10.03 http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,268112, 00.html Gemeinschaftsrecht der EU 16.02.04 http://www.bundesregierung.de/Themen-A- Z/Europaeische-Union-,9007/EU-Recht.htm Dienstleistungs- koordinierungsrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 92L0050&model=guichett Lieferkoordinierungs- richtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 93L0036&model=guichett Baukoordinierungs- richtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 93L0037&model=guichett Sektorenrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 93L0038&model=guichett Überwachungsrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 89L0665&model=guichett Nachprüfungsverfahren Wasserwirtschaft, Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation 12.10.03 http://www.europa.eu.int/scadplus/printversion/de/lv b/l22006b.html Gegenseitige Anerkennung der Architektur-Diplome 24.05.03 http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/123022 .htm Bauproduktenrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=319 89L0106&model=guichett Baustellenrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=319 92L0057&model=guichett Entsendungsrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=319 96L0071&model=guichett Infos zur Entsendungsrichtlinie 30.05.03 http://europa.eu/int/infonet/library/i/9671ce/de.htm Klauselrichtlinie 19.02.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=319 93L0013&model=guichett Literatur Internet-Quellen 441 Werdegang des Richtlinienvorschlags 20.02.04 http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?C L=de&DosId=172279 Volltext des Vorschlags 20.04.04 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg =de&numdoc=52002PC0119 CEN - Normung 21.02.04 http://www.cenorm.be/cenorm/index.htm ACE- Architect’s Council of Europe 22.02.04 http://www.ace- cae.org/Public/Content/EN/abo/str/structure.html EFCA 22.02.04 http://www.efcanet.org/about.html Infos zum FEANI 13.10.03 http://www.Euringclub.ch/HTM/What_is/feani_D.htm Infos zum FEANI 13.10.03 http://www.interest- communities.de/online/tkglossar/FEANI.html FIEC Kongress 2004 in Prag 22.02.04 http://www.fiec2004.org FIEC 22.02.04 http://www.fiec.org/main.html ECCREDI 22.02.04 http://www.eccredi.org/navigation/introduction_set.ht ml EU-Erweiterung 15.03.04 http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/pdf/ein e_historische_gelegenheit.pdf Kopenhagener Kriterien 15.03.04 http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_ politik/aktuelles/e_raete/kopkriterien_html PHARE-Programm 15.03.04 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/e50004.htm Heranführungsstrategie und Finanzierung 18.03.04 http://www.europainfo.at/hm_b/detail.asp?show=13 Ratifikation des EU- Beitritts 06.01.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/eu/beitritts referenden.pdf Internetlinks Kapitel 3 Rekordarbeitslosigkeit bei den Architekten 06.07.03 www.bundesarchitektenkammer.de Architectes francais à l’export 28.02.04 http://www.archi.fr/afex Ausstellung Neue Deutsche Architektur 18.03.04 http://www.neue-deutsche-architektur.de IFA - Institut für Auslandsbeziehungen 18.03.04 http://www.ifa.de/a/daindex.htm Netzwerk Architekturexport 18.03.04 http://www.architekturexport.de Anhang B2 442 Platform deutschen Architekturexports 18.03.04 http://www.planned-in-germany.de Förderdatenbank der Bundesregierung 22.03.04 http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Unternehmer/ foerderdatenbank.html Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfw) 23.03.04 http://www.kfw-mittelstandsbank.de Euler-Hermes- Kreditversicherungs-AG 23.03.04 http://www.agaportal.de Projektstudienfond Außenwirtschaft 24.03.04 http://www.bmwi.de/Navigation/Aussenwirtschaft- und-Europa/aussenwirtschaftspolitik,did=6352.html Förderprogramm LIFE 111-Umwelt 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/life/home.htm Generaldirektion Umwelt 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/environmenttfunding/intro de.htm Programm Intelligente Energie für Europa 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/energy/intelligent/index en.html Generaldirektion Energie und Verkehr 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/energy/index_de.html Förderprogramm Sokrates 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/education/socrates.html Förderprogramm Leonardo da vinci 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/education/leonardo_de.ht ml EFRE – Europäisches Programm für regionale Entwicklung 19.03.04 http://europa.eu.int/comm/regional_policy/funds/Pror d/Prord_de.htm Europäischer Fond für Regionalentwicklung 19.03.04 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l60015.htm EU-EBWE- Finanzierungsfazilität 20.03.04 http://ebrd.com/country/index.htm Gate2Growth-Initiative 20.03.04 http://www.gate2growth.com Internetlinks Kapitel 4.1 Curricula Estland 23.11.03 http://www.artun.ee/Oppekorraldus/Oppekavad/akal aureus/3+2BA/BAarhitektuur_en.pdf International Professional Practice 08.11.03 http://www.coac.net/internacional/praprof_w. htm Kammergesetz Belgien 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/ loi_du_26_juin_1963.htm#art_02 Deontologie Belgien 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/ reglement_de_deontologie.htm Gesetzliche Grundlagen Belgien 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm Literatur Internet-Quellen 443 Gesetz vom 20 Februar 1939 - Titelschutz, OA 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/ loi_du_20_fevrier_1939.htm#art_4 Verhaltenskodex Dänemark 21.05.04 http://www.arch.dk/aar/intro_ge.php Praktiserende Arkitekters Råd 21.05.04 http://www.par.dk Foreningen af Rådgivende Ingeniører 21.05.04 http://www.frinet.dk/1/24 DBZ online – Junge Architekten 22.05.04 http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php? object_id=38&area_id=1655&id=115864 Bundesarchitekten- kammer 26.05.04 http://www.bundesarchitektenkammer.de Bundesingenieur- kammer 26.05.04 http://www.bundesingenieurkammer.de Bund Deutscher Architekten 26.05.04 http://www.bda-architekten.de/arch/bda/start.php Bund deutscher Baumeister 26.05.04 http://www.baumeister-online.de Verein deutscher Ingenieure 26.05.04 http://www.vdi.de Estische Kunstakademie 22.05.04 http://www.artun.ee Architektendiplome in den EU-Mitgliedstaaten Architektenkammer Thüringen 22.05.04 http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631 Helsinki University of Technology 21.05.04 http://www.hut.fi/Yksikot/Osastot/A/engl/index.htm Tampere Technical University 21.05.04 http://www.tut.fi/units/arc Oulu University 21.05.04 http://www.oulu.fi/ark Kurzstatement zur HOAI 06.09.03 http://www.aho.de/pdf/kurzstatement_220503.pdf Internetpräsenz des SAFA 21.05.04 unter http://www.safa.fi Gesellschaft der finnischen Architekturbüros 21.05.04 http://www.atl.fi/set_language.cfm?lan=eng Tekniikan Akateemisten Liitto ry 20.05.04 http://www.tek.fi Regionalkammern in Frankreich, Überblick und Adressen 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- institution/conseils-regionaux/Coord26cr.htm Anhang B2 444 Conseil Nationale de l´Ordres des Architectes, CNOA 23.05.04 http://www.architectes.org Union Nationale des Syndicates Français d´Architectes 23.05.04 http://www.unsfa.com Groupe d´Education permanente des Architectes 23.05.04 http://www.archi.fr/DAPA/pdf/form2000.pdf Französisches Architektengesetz 22.05.04 http://www.architectes-rhone-alpes.org/lois.htm Volltext des Ingenieurgesetzes 23.05.04 http://membres.lycos.fr/uni/services/loi.htm Commission des Titres d´ingénieurs 23.05.04 http://www.commission-cti.fr Informationen zu Griechenland 25.09.03 http://www.europa.eu.int/scadplus/citizens/de/el/107 9845.htm Versicherungsträger in Griechenland TSMEDE 22.05.04 http://www.tsmede.gr Role-Objectives und Structure (TEE) 09.10.03 http://www.central.tee.gr/index_en.html Informationen zu Architekten in der EU 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06 Architects Registration Board 19.04.04 http://www.arb.org.uk Royal Institute of British Architects (RIBA) 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Home.html More about RIBA - Members 21.07.02 http://site.yahoo.net/more-about- RIBA/ribmemnum.html RIBA Graduate membership 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_18.ht ml Verhaltenscodex des RIBA 23.05.04 http://www.architecture.com/go/Architecture/Using/C onduct_344.html CPD - Continuing Professional Development 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/CPD_495.html Royal Incorporation of Architects in Scotland 23.05.04 http://www.rias.org.uk/content/default.asp Royal Society of Architects in Wales 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/About/RSAW_265.html Royal Society of Ulster Architects 23.05.04 http://www.rsua.org.uk/welcome Informationen über Großbritannien 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/ Grossbritannien.html Literatur Internet-Quellen 445 Engineers Registration Board 23.05.04 http://www.engc.org.uk Stenson S., Consultants 27.05.02 http://stephenstenson.com/workingabroad/consultan ts.html Construction, Design & Management Regulations - CDM 23.05.04 http://www.hmso.gov.uk/si/si1994/Uksi_19943140_e n_1.htm Statement des RIAI zum geplanten Gesetz 23.05.04 http://www.nqai.ie/riaiprof.htm National Qualifications Authority of Ireland 23.05.04 http://www.nqai.ie Royal Institute of the Architects of Ireland 23.05.04 http://www.riai.ie Code of Conduct des RIAI 23.05.04 http://www.riai.ie/cpd_public1.html The Institution of Engineers of Ireland, IEI 23.05.04 http://www.iei.ie/About/aboutus.pasp?MenuID=1 Italienisches Architektenregister 23.05.04 http://www.ordinearchitetti.mi.it/quadro/albo.html Übersicht über italienische Provinzkammern 23.05.04 http://www.informazionitecniche.it/elenchi/ordinia.ht m Architects in Italy, CNA 30.06.02 http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbitaly. html Consiglio Nazionale degli Architetti 04.05.04 http://www.cnappc.it/default_de.asp Bestimmungen zum Berufsethos, Ordine Bolzano 19.04.04 http://www.bz.archiworld.it/organi/nordeo.html Internetseite des CNI 23.05.04 http://www.tuttoingegnere.it/web/ENG Schutz des Architektentitels in Italien 04.05.04 http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbitaly. html genaue Bezeichnungen der EU-Abschlüsse 22.05.04 http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=631 Länderinformationen für Architekten – Lettland 18.11.03 http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/ 02_LaenderUndBranchen/ Branchen/Finanzen/Architektur/Profil_Lettland.html Ethikcode der lettischen Architekten 22.05.04 http://www.architektura.lv Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen 23.11.03 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/ wirtschaftsberichte/unita.pdf Anhang B2 446 Verband der Litauischen Architekten 22.05.04 http://www.alas-architektai.lt Informationen zu Luxemburg 22.05.04 http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm Einschreibungsunter- lagen Luxemburg 22.05.04 http://www.oai.lu/utils/images/948.doc Architektenkammer in Luxemburg 22.05.04 http://www.oai.lu Malta – Auf Erfolgskurs 09.11.03 http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k237/ 43.pdf Periti Act XIV/1996 – Originaltext 22.05.04 http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/ vol_11/chapt390.pdf Kamra-tal-Periti (KTP) 22.05.04 http://www.mfpa.org.mt/member_periti.htm Niederlanden Wet op de Architectentitel 23.05.04 http://www.rijksbouwmeester.nl/script/index_project.j sp?pge_long_title=&pge_id=84&ctt_id=76556 Ministerien für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau und Umwelt Niederlande 23.05.04 http://www.vrom.nl/pagina.html Architektenregister SBA 23.05.04 http://www.architectenregister.nl/ Einschreibung in den Niederlanden 23.05.04 http://www.architectenregister.nl/sba.php?p=4 Bond van Nederlandse Architecten (BNA) 23.05.04 http://www.bna.nl Eintragung im BNA 23.05.04 http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA Internet-Auftritt mit Links zu allen Kammern Österreichs 26.05.04 http://www.arching.at Berufs- und Standesvorschriften 26.05.04 http://www.arching.at/wien/diekammer/3_recht/gese tz Versicherung in Österreich 26.05.04 http://www.arching.at/wien/diekammer/4_versicheru ng Kammer in Österreich 26.05.04 http://www.arching.at/wien/diekammer Eintragung in Österreich 26.05.04 http://www.arching.at/wien/newcomer Freiberufler- Ziviltechniker 13.05.02 http://www.diegruender.at/navigation_oben/ freieberufe/ziviltechniker_info.htm Prüfung und Bauvorlage 26.05.04 http://www.arching.at/wien/newcomer/5_pruefung/b efugnisneu.pdf Gewerbeordnung §99, Volltext 26.05.04 http://wko.at/gewerbeordnung/gewo_01.htm Prüfung und Bauvorlage in Polen 25.05.04 http://www.izbaarchitektow.pl/reg/regue.php Literatur Internet-Quellen 447 Polnische Architekten- kammer 25.05.04 http://www.izbaarchitektow.pl Ordem dos Arquítectos Portugal 22.05.04 http://www.aap.pt Volltext des Verhaltenskodex in Portugal http://www.oasrs.org/conteudo/oasrs/deontologia.as p Ordem dos Engenheiros 19.04.04 http://www.centro.ordeng.pt Portugal, ASME International 07.07.02 http://www.asme.org/coii/europe.htm#portugal Membership Statistics, Arkitektförbundet 30.07.02 http://www.arkitektforbundet.se/page.php3?id=1773 Slowakische Architektenkammer 22.05.04 http://www.archinet.sk/komarch Ethikcode in der Slowakei 22.05.04 http://www.archinet.sk/KomArch/index.asp Länderinformationen für Architekten – Slowakei 11.11.03 http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/ 02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Arc hitektur/Profil__Slowakei.html Slowenische Ingenieurkammer 22.05.04 http://www.izs.si International Professional Practice – Slowenien 08.11.03 http://www.coac.net/cgibin/java.cgi/INFitxes.class?ta ula=FITXES&accio=PSELECT&camp1=2&camp2=1 13&ncamps=55&comptar=0 Architektenkammern in Spanien 22.05.04 http://www.arquinex.es Normas deontológicas 22.05.04 http://www.cscae.com/normativa%5Ftecnica Consejo superior de los colegios de arquitectos de Espana 22.05.04 http://www.cscae.com Studienpläne in Spanien 22.05.04 http://www.cscae.com/estad.html Asociación de Seguros Mutuos de Arquitectos Superiores 22.05.04 http://www.asemas.es Spanische Ingenieurkammer 26.05.04 http://www.coam.es/enlaces/institutiones/welcome.h tml Informationen zu Spanien, COAC 27.01.04 http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm Tschechische Architektenkammer 22.05.04 http://www.cka.cc Informationen zur Mitgliedschaft 22.05.04 http://www.cka.cc/eng/cca/basic_info.htm Anhang B2 448 P. Vécsei, Ungarn – Architektur als nationales Theater Mai 02 http://www.konstruktuv.at Verband der Ungarischen Architekten 07.11.03 http://www.meszorg.hu/info_en.htm Zypern – Insel der Venus 12.11.03 http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/ 42.pdf Annexe à la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/ loi_du_20_fevrier_1939.htm#art_4 Dialog mit den Bürgern – Infos zu Belgien 12.02.04 http://europa.int/scadplus/citizens/de/be/1079845.ht m Antrag auf Nieder- lassungserlaubnis in Belgien 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/arch/ architectes_etrangers.htm Berufsausübungsbe- dingungen in Dänemark 21.05.04 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/ Daenemark.html Mitgliedschaft im DAL/AA 21.05.04 http://www.dal-aa.dk Länderkammergesetze n, Übersicht über die Kammern http://www.architektenkammer.de http://www.bundesingenieurkammer.de Berufsausübungsbedin gungen in Finnland 20.05.04 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Finnlan d.html Erlass des finnischen Bildungsministeriums 21.05.04 http://www.finlex.fi/linkit/sd/19931707 Vorraussetzungen für Architekten in Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/installation-professionnelle/ p21.htm#Prestations%20non%20UE Berufsausübungsbe- dingungen Frankreich 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Frankrei ch.html Dialog mit den Bürgern Frankreich, Architekten 28.04.02 http://europe.eu.int/scadplus/citizens/de/fr/1079845. htm Berufsausübungs- bedingungen in Griechenland 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Grieche nland.html http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/el/1079845. htm Chartered International –Mitgliedschaft im RIBA 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_23.ht ml Architects Registration Acts 23.05.04 http://www.arb.org.uk/about/act/arctitects-act- 1997.shtml Statement des RIAI zum Gesetzentwurf 23.05.04 http://www.nqai.ie/riaiprof.htm Literatur Internet-Quellen 449 Unterlagen zur Ein- schreibung Irland 23.05.04 http://www.riai.ie/index.html?id=5758 Einschreibe- bedingungen Italien 23.05.04 http://www.cnappc.it/default_de.asp Berufsausübungsbe- dingungen und Niederlassungsbe- dingungen in Italien 23.05.04 http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_ FB9AAEF20BE9BBB20D140A54B6746F6F/nsc_ true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Italien.html Länderinformation Lettland 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Lettland.html Länderinformation Litauen 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Litauen.html Berufsausübungsbedin- gungen in Luxemburg 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Luxemb urg.html Anerkennung auf Malta 22.05.04 http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/ vol_11/chapt390.pdf Eintragung in den Niederlanden 23.05.04 http://www.architectenregister.nl/sba.php?p=7 Eintragung in den BNA 23.05.04 http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA GATS (General Agreement on Trade in Services) 26.05.04 http://www.gats.de Dienstleistungen in Österreich 26.05.04 http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa Niederlassung in Österreich 26.05.04 http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa/nie d_arch_pdf Die EWR- Architektenverordnung 22.09.03 http://www.aikammer.org/bilder/ewr- architektenverordnung.pdf Länderinformationen Österreich 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Polen.html Anerkennung in Portugal 22.05.04 http://www.ordemdosarquitectos.pt/a_admi3_a_2_b. html Decreto-Lei 14/90, 8/1, Portugal 22.05.04 http://www.iapmei.pt/iapmei-leg-03.php?lei=2146 Länderinformationen Portugal 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Portugal.html Anhang B2 450 Portugal - Architekten 07.07.02 http://europe.eu.int/scadplus/citizens/de/pt/1079845. htm Länderinformationen Slowakei 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Slowakei.html Länderinformationen Slowenien 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Slowenien.html Länderinformationen Spanien 04.09.03 http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_AE4417F01BAC D61905F50E21C7F1B855/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Spanien.html Colegio oficial de Arquitectos de León 27.05.04 http://www.coal.es/colegiox.htm Länderinformationen Tschechien 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__TschechischeRepublik.html Tschechien- aktuelle Registrierungsvorschrift 22.05.04 http://www.cka.cc/eng/legislativa/zakony/registration .htm Internetlinks Kapitel 4.2 Verlagshaus der Europäischen Organe und Institutionen http://publications.eu.int Datenbank TED http://ted.publications.eu.int Zeitschrift Bauwelt 19.04.04 http://www.bauwelt.de Baunetz 19.04.04 http://www.baunetz.de Arcguide 19.04.04 http://www.arcguide.de Architekturexport als Zukunftsmarkt 13.09.03 http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=126 Auslandsakquisition Architektenkammer Thüringen 10.09.03 http://cgi.architekten-thueringen.org/cgi- bin/nachrichten/details.php?news_id=645 Akquisition und Marketing 12.09.03 http://www.akh.de/npf/site/Page?idPage=1050 Literatur Internet-Quellen 451 Internetlinks Kapitel 4.3 Internationales Privatrecht http://www.jura.uni- freiburg.de/ipr1/cisg/conv/egbgb.htm Architektenvertrag Belgien http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm AB92-Vertragsmuster 29.09.03 http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1. pdf PAR- Veröffentlichungen 21.05.04 http://www.par.dk/publikationer Volltext BGB 27.05.04 http://dejure.org/gesetze/BGB Volltext VOB 25.04.03 http://www.bauportal.de/vobhome.html Architektenkammer NRW 27.05.04 http://www.aknw.de/ Skript Prof. Ax 20.05.04 http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1. pdf Architektenvertrag in Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/vie_professionnelle Vertragsvorlage Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/contrats/contrats.htm Contracts and appointments, RIBA 27.05.02 http://site.yahoo.net/practice-services/contracts.html Vertragsarten Großbritannien 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306. html Vertragsvorlagen Irland, RIAI 23.05.04 https://riai.digi-sign.com/index.php Verträge Luxemburg 22.05.04 http://www.oai.lu/content/oai/oai_legislation/contrats Rechtliche Besonderheiten in den Niederlanden 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Niederl ande.html Vertragsmuster Niederlande 23.05.04 http://www.architectenkeuze.nl/bna.php Schlichtungsanstalt der Stiftung für Architektur 23.05.04 http://www.arbitrageinstituutbouwkunst.org Bauvertragsrecht 20.04.02 http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlich ungen/sw_bauvertragsrecht.htm Bezug österreichischer Normen 26.05.04 http://www.on-norm.at Bundesvergabegesetz Österreich 26.05.04 http://www.fgw.at/wbfoe/2002-4/kro.pdf Mustervertrag Österreich 16.05.04 http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=54 AGB Österreich 26.05.04 http://www.aikammer.org/sub_detail.asp?ID=105 Anhang B2 452 Mustervertrag Spanien 27.05.04 http://www.coal.es/colegiox.htm Internetlinks Kapitel 4.4 Code Napoleon, Belgien 20.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/code_civil .htm#1792 Länderinformationen Dänemark 05.04.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Daenemark.html Bauvertragsrecht 20.04.02 http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlich ungen/sw_bauvertragsrecht.htm Haftungsregelungen ABR 89 21.05.04 http://www.frinet.dk/406 Volltext der VOB 27.05.04 http://www.bauportal.de/vobhome.html Volltext BGB 27.05.04 http://dejure.org/gesetze/BGB Skript Prof. Ax 29.09.03 http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1. pdf Rahmenbedingungen in EU-Staaten 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06 Länderinformationen Finnland 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Finnland.html AFNOR 23.05.04 http://www.afnor.fr/portail.asp Länderinformationen Frankreich 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Frankreich.html Haftungsregelungen Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/exercice-profession/p232.htm Verjährungszeiten Frankreich 01.03.02 http://www.dr-hoek.de/Frankreich-Baumaengel-und- Verjaehrung.html Standardvertragsbedin gungen des RIBA 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306. html Länderinformationen Großbritannien 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Grossbritannien.html Länderinformationen Italien 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02__Laende rUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil __Italien.html Länderinformationen Litauen 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek Literatur Internet-Quellen 453 tur/Profil__Litauen.html Malta Periti Act XIV/1996 22.05.04 http://docs.justice.gov.mt/lom/legislation/english/leg/ vol_11/chapt390.pdf Länderinformationen Niederlande 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Niederlande.html Länderinformationen Österreich 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Oesterreich.html Inhalt der Ö-Norm 2060 26.05.04 http://www.wko.at/tischler/inhalt2060.htm AGB Österreich 26.05.04 http://www.aikammer.org/sub_detail.asp?ID=105 Länderinformationen Polen 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Polen.html Länderinformationen Portugal 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Portugal.html DBZ online – Junge Architekten 22.05.04 http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php? object_id=38&area_id=1655&id=115864 Baurecht Spanien 27.05.04 http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html Haftung und Gewährleistung in Spanien 27.05.04 http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_A7AD06CA9536 F9ED934F5A07F9866378/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Spanien.html Länderinformationen Tschechische Republik 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__TschechischeRepublik.html Versicherungspflicht in Belgien 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/recomma ndation_assurance.htm Berufshaftpflicht- versicherung Dänemark 21.05.04 http://www.par.dk Haftungssumme ABR89 21.05.04 http://www.frinet.dk/406 Kammer- und Berufsrecht in NRW 27.05.04 http://www.aknw.de/mitglieder/gesetze- verordnungen/architektenrecht/index.htm Finland - Insurance, COAC 27.08.02 http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm Versicherungspflicht Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/exercice-profession/p232.htm Versicheurngsgesell- schaften Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/installation- professionnelle/p21 htm#Ass Pro Anhang B2 454 professionnelle/p21.htm#Ass_Pro Police Unique du chantier 23.05.04 http://www.bienconstruire.com/fiches/conta000010.h tm Versicherung RIBA 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_303. html Versicherung, Ordine Bolzano 23.05.04 http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar2.html Assicurazione professionale, Italien 23.05.04 http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm Honorare Italien 16.05.04 http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar2.html Länderinformationen Lettland 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Lettland.html Einschreibungsinfor- mationen der Kammer 22.05.04 http://www.oai.lu/content/oai/oai_inscription Versicherung BNA 23.05.04 http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA Versicherung Österreich http://www.arching.at/wien/diekammer/4_versicheru ng/haft Länderinformationen Slowakische Republik 11.11.03 http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUn dBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__S lowakei.html Länderinformationen Slowenien 07.11.03 http://ixpos.de/nn_7850/Content/de/02__LaenderUn dBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__S lowenien.html Spanien, Haftung und Gewährleistung, IXPOS 27.01.04 http://www.ixpos.de/frameset.htm?content=http://ww w.ixpos.de/laender_und_branchen/branchen/Spanie n.html?prevHome=1 Versicherung, COAC 27.01.04 http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm ASEMAS, Spanien 22.05.04 http://www.asemas.es EU-Seminar in Kazimierz Dolny nad Wisłą 21.11.03 http://lubelska.iarp.pl/sympue.html Internetlinks Kapitel 4.5 Recommandations Belgien 20.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/divers/commun ique_20031107.htm Honorare Belgien 20.08.03 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/Ordre/bareme_ et_contrat.html Ingenieurhonorare FABI 21.05.04 http://www.fabi.be/qp1/homepage.htm Länderinformationen Dänemark 04.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt Literatur Internet-Quellen 455 ur/Profil__Daenemark.html Honorarempfehlungen Dänemark 21.05.04 http://www.par.dk/publikationer Volltext HOAI 27.05.04 http://www.hoai.de Informationen zur HOAI 27.05.04 http://www.bundesingenieurkammer.de/hoai.htm Honorare Frankreich 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/exercice-profession/p232.htm Honorierung Frankreich 06.09.03 http://www.aho.de/pdf/kurzstatement_220503.pdf Länderinformationen EU-Staaten 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/architecte-europe/europe3.htm#06 Standard- Honorarvertrag RIBA 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306. html Kalkulationsgrundlage Honorare RIBA 23.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_304. html RIBABookshop 23.05.04 http://www.ribabookshops.com Honorarrichtlinien Irland 23.05.04 http://www.riai.ie/?id=5797 Honorarordnung Italien 23.05.04 http://www.cnappc.archiworld.it/archivio_doc/tariffa/ L_143-49.htm Neue Honorare für öffentliche Arbeiten, Italien 02.07.03 http://www.bz.archiworld.it/tariffa/tar4.html Rechtliche Besonder- heiten in Italien 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Italien.h tml Länderinformationen Lettland 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02 _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architek tur/Profil__Lettland.html DBZ online – Junge Architekten 22.05.04 http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php? object_id=38&area_id=1655&id=115864 Vertragsgrundlage BNA 22.05.04 http://www.oai.lu/content/oai/oai_legislation/contrats Leistungsphasen Niederlande 23.05.04 http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA Stundenlohn Österreich 23.05.04 http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=11 Honorare in Polen 26.05.04 http://www.izbaarchitektow.pl/reg/statur.php Agnieszka Zielińska - Jedna ustawa i trzy izby 17.07.03 http://www2.gazeta.pl/dom/1,22106,1308331.html Honorarordnung Portugal 22.05.04 http://www.oasrn.org/apo_tema.php?kapa=9&id_ger al=7 Berufsausübungsbe- dingungen in Portugal 04.09.03 http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Portuga l.html B. Mindt, State, Trends[…] in European Construction 07.08.02 http://www.icis.org/Technical/report2.pdf Anhang B2 456 Länderinformationen Slowakei 05.05.04 http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD63 4644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architekt ur/Profil__Slowakei.html International Professional Practice – Slowenien 27.05.04 http://www.coac.net/cgi- bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=P SELECT&camp1=2&camp2=113&ncamps=55&com ptar=0 Volltext des Real Decreto 251/1997 27.05.04 http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rd25 1-1997.html Berufsausübungsbedin gungen in Spanien 27.05.04 http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_12EE0C1A326B 013DCB640CE1F0717E78/nsc_true/Content/de/02 __LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Archit ektur/Profil__Spanien.html Honorarordnung Tschechien 22.05.04 http://www.cka.cc/eng/legislativa/zakony/hr_eng.htm #42 P. Vécsei, Ungarn – Architektur als nationales Theater Mai 02 http://www.konstruktuv.at Zypern – Insel der Venus 12.11.03 http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/ 42.pdf Internetlinks Kapitel 4.6 Loi Breyne, Belgien 03.06.04 http://www.virtualhome.be/jur/jur_breyne.htm Skript Prof. Ax 27.05.04 http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1. pdf Statens Byggeforskningsinstitut 07.06.02 http://www.sbi.dk/forskning/boligomraader_og_velfa erd/lifetime_homes/lifetiac.htm Sustainable construction in Belgium http://www.sustainable- design.ie/sustain/belgium.pdf Belgische Normung http://www.bin.be Dänische Normung 03.06.04 http://www.ds.dk Bundesbaugesetz 03.06.04 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/inhalt .html Raumordnungsgesetz, §2 Grundsätze der Raumordnung 29.09.03 http://www.urban21.de/infosite/download/ro_gesetz. pdf Normung im DIN 17.05.04 http://www.normung.din.de Land Use and Building Act 13.09.03 http://www.ymparisto.fi/eng/environ/legis/landuse.ht m SFS (Finnische Normung) 04.09.03 http://www.sfs.fi/esisa.html Literatur Internet-Quellen 457 Finnische Normen 27.05.04 http://sales.sfs.fi Mindt B., State, Trends[…] in European Construction 07.05.04 http://www.icis.org/Technical/report2.pdf Normung AFNOR, Frankreich 03.06.04 http://www.afnor.fr/portail.asp Normung ELOT Griechenland 03.06.04 http://www.elot.gr The building acts and its building regulations, DTLR 22.07.03 http://www.safety.dtlr.gov.uk/bregs/building.htm Building Control Your questions, highland council 28.05.02 http://www.highland.gov.uk/plintra/devbc/bc_questio ns.htm Approved Documents, DTLR http://www.safety.dtlr.gov.uk/bregs/brads.htm NHBC Building Control Services 03.06.04 http://www.nhbc.co.uk British Standards Institution (BSI) 03.06.04 http://www.bsi-global.com Department of the Environment and Local Government 24.09.03 http://www.environ.ie/planning/planning.html Ireland´s Planning system 24.09.03 http://www.environ.ie/planning/planning.html Planning and you, ENFO Service, Dublin 03.06.04 http://www.enfo.ie/leaflets/bs1.htm Normung Irland NSAI 03.06.04 http://www.nsai.ie ILI – Veröffentlichung irischer Normen 24.09.03 http://www.ili.co.uk/cgi- bin/specform/de/NSAINEWS1 Landesgesetz, Stadt - Bozen 03.06.04 http://www.comune.bolzano.it/urbanistica/norme/LR 97LG13/contents.html Survey of Planning Procurement Proced., Hanscomb 01.07.02 http://www.hanscombglobal.com/hmrfeb1998.htm Baukonzession, Stadt Bozen 02.07.03 http://www.comune.bolzano.it/wincity/321169B3_de. html Normung Italien UNI 03.06.04 http://www.uni.com/it Normung Luxemburg SEE 18.09.03 http://www.etat.lu/SEE/normalisation/organisme.htm Gemeentelijke Bouwverordening 03.06.04 http://www.vianen.nl/show?id=190235&textonly=248 203 Stadt- und Dorferneuerungsgesetz Niederlande 03.06.04 http://www.flevoland.nl/docs/organisatie/C31Verdeel verordeningstadsendorpsvernieuwing.pdf Anhang B2 458 Milieuschutzverordnung Niederlande 03.06.04 http://www.oost- vlaanderen.be/milieu/content.cfm?doc_id=204 Europäisches Bauinformationssystem 03.06.04 http://www.ebis.at Bauordnung Österreich 03.06.04 http://www.fgw.at/wbfoe/2001-1/gutk.htm Wohnquadrat 18.10.03 http://www.wohnquadrat.at Normung Österreich ON, Rechtsgrundlagen 16.09.03 http://www.on- norm.at/das_on/rechtsgrundlagen.htm Aufgaben und Ziele des ON 16.09.03 http://www.on-norm.at/das_on/das_on_ziele.htm Normung Portugal 03.06.04 http://www.ipq.pt Schwedische Normung 23.05.04 http://www.svenskstandard.se/FssWeb/Engelsk.htm Swedish Standards Institute, SIS 03.06.04 http://www.sis.se Baurecht Spanien 03.06.04 http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html Ley de la ordenación de la edificación 03.06.04 http://www.ircc.gov.au/pdf/spain_code_structure.pdf Spanische Normung, AENOR 03.06.04 http://www.aenor.es Internetlinks Kapitel 6 Information der Belgischen Zementindustrie Febelcem 07.06.04 http://www.febelcem.be/fr/infoeco/pglob.htm Sustainable construction in Belgium 07.06.04 http://www.sustainable-design.ie/sustain/belgium.pdf Belgium, Hanscomb 02.06.02 http://www.hanscombglobal.com/wacr47.htm Jahresbericht 2001 07.06.04 http://www.eubuilders.org/PDF/AR_FR2001.pdf The Building and Construction Industry, Royal Danish Ministry of foreign Affairs http://www.um.dk/english/danmark/danmarksbog/ka p2/2-8.asp Stat. Bundesamt 12.06.04 http://www.destatis.de/indicators/d/vgrueb.htm ZDB 12.06.04 http://www.zdb.de/zdb.nsf/405E16751F55C807C12 56CB0003E11DA/$File/ZDB-Baumarkt2003.pdf Hauptverband der deutschen Bauindustrie 12.06.04 http://www.bauindustrie.de/downloads/Baudatenkart e_2003.pdf Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Estland 17.11.03 http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laend er/eic_erw_ee.doc Literatur Internet-Quellen 459 Österreichische Statistik 08.11.03 http://wko.at/statistik/beitritt/beitritt- wirtschaftswachstum.pdf Economic indicators of finnish building industry, RT 07.06.04 http://www.rakennusteollisuusrt.fi/tietoa_alasta/tilast ot_suhdanteet/kuvio_39.pdf Statistisches Jahrbuch 2004 der finnischen Bauindustrie 07.06.04 http://raksadev.fountainpark.com/english/aboutindus try/yearb2004.pdf Statistisches Zentralamt 07.06.04 http://www.stat.fi/tk/tp/tasku/taskug_rakentaminen.ht ml#Baugewerbe Statistisches Zentralamt 07.06.04 http://www.tilastokeskus.fi/tk/tp/tasku/taskug_kansa ntalous.html Wellbeing through construction in Finland 2000, VTT 07.06.04 http://www.vtt.fi/rte/dms/pdf/wellb2000.pdf La construction en europe, EBC, 2001 02.06.02 http://www.eurobuilders.com/PDF/AR_FR2001.pdf 2000: une deuxième année exceptionnelle pour la construction, Insee Premiere N°786- Juin 2001, Institute Nationale de la statistique et des études économique 07.06.04 http://www.insee.fr/fr/ffc/docs_ffc/IP786.pdf Gain Report #UK0049, S.21, USDA-Unites States Department of Agriculture 20.05.02 http://www.fas.usda.gov/gainfiles/200012/65679151. pdf The state of construction Industry, 2000, CIB 19.05.02 http://www.ciboard.org.uk/Stats/SOIR0400.pdf Construction Statistics Annual, August 2001, Department of Trade and Industry - DTI 19.05.02 http://www.dti.gov.uk/construction/stats/stats2001/p df/constat2001.pdf National Development Plan 2000-2006, Stationary Office 28.05.02 http://www.environ.ie/pdf/actionplan.pdf Building and Construction, CSO, Cork 07.06.04 http://www.cso.ie/principalstats/pristat10a.html Gain-report #IT1033 v. 14.02.2002, Unites States Department of Agriculture 07.06.04 http://www.fas.usda.gov/gainfiles/200202/13568348 5.pdf Euroconstruct http://www.euroconstruct.org Anhang B2 460 Länderinformationen – Lettland 18.11.03 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=12&land_id=93 Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Lettland 18.11.03 http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laend er/eic_erw_%20lv.doc Litauen 17.11.03 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1& DocID=41 Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Litauen 17.11.03 http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laend er/eic_erw_lt.doc Länderinformationen – Litauen 17.11.03 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=12&land_id=98 Export deutscher Architekten und Ingenieurleistungen 23.11.03 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/wirtschaftsberichte/unita.pdf Länderinformationen – Malta 09.11.03 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=12&land_id=105 Grafik: Wohnungsfertigstellung en 1999 - 2003, IBIS- Aktuell 27.08.02 http://www.isoplan.de/images/ia0202_gr.gif The Swedish Construction Industry, Swedish Institute, Stockhom, August 1997 10.06.02 http://www.bolag.org/english/sweden/industry/e-s-I- construction_industry.htm Länderinformationen – Slowakische Republik 11.06.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=2&land_id=154 Länderinformationen – Slowenien 11.06.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=24&land_id=155 Länderinformationen – Tschechische Republik 12.06.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=2&land_id=174 Markteinstieg in die Beitrittstaaten – Tschechische Republik 12.06.04 http://www.eic.de/enlargement/Markteinstieg/Laend er/eic_erw_cz.doc Länderinformationen – Ungarn 12.06.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=24&land_id=181 Länderinformationen – Zypern 12.06.04 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausga be_html?type_id=24&land_id=193 Welter, T., Architekten in Europa 2000-COAC, Bundesarchitektenkam 21.07.02 http://www.bundesarchitektenkammer.de/778.php3 Literatur Internet-Quellen 461 mer, Berlin Les domaines[…]de l´architecte, OA 21.05.04 http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm Architects in Denmark, CNA, 2000 20.04.02 http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbdean mark.html Sector Review November 2001,STD- Swedish Federation of Consulting Engineers and Architects, 2001 27.08.02 http://www.ai-foretagen.se/english/Sectorr2001.pdf Sector Statistics 1999, FRI member Survey, Danish Association of Consulting Engineers 28.07.02 http://www.frinet.dk/alle_uk/04/19545.pdf Denmark- Construction Information, Hanscomb, Nov. 1998 07.06.02 http://www.hanscombglobal.com/wacr71.htm Volltext der HOAI 27.05.04 http://www.hoai.de statistische Erfassung der Bundesarchitekten- kammer 27.05.04 http://www.bundesarchitektenkammer.de Statistik der Bundes- ingenieurkammer 27.05.04 http://www.bundesingenieurkammer.de/ingenieur_st atistik.htm Minutes, COAC/UIA 27.05.04 http://www.aia.org/institute/uia/PPCMinutesNov01. pdf Organisation and Membership - A powerful union for the engineers, Insinööriliitto 18.07.03 http://www.insinooriliitto.fi/asp/empty.asp?P=364&C =10693 L´architecte en Europe - Finland, CNOA 05.07.02 http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm Architects in France, CNA 27.05.04 http://www.archieuro.archiworld.it Conseil National de l’ordre des Architectes 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/societe-architecture/p233.htm Conseil National de l’ordre des Architectes 23.05.04 http://www.architectes.org/documents/vie- professionnelle/exercice-profession/p232.htm Architektenstatistik ACE 21.05.04 http://www.bundesarchitektenkammer.de/778.php3 Architecture, Department of Culture 21.07.02 http://www.culture.gov.uk/creative/pdf/Architecture. pdf Small practice survey 2000, Mirza & Nacey Research 21.05.04 http://www.riba.org/practice/small%20practice%20s urvey.pdf Anhang B2 462 Architecture, S.4, Department of Culture, Media & sports 21.05.04 http://www.culture.gov.uk/creative/pdf/Architecture.p df contracts & appointments, RIBA 27.05.02 http://site.yahoo.net/practice-services/contracts.html What is a chartered architect, Burrows Com. 28.05.02 http://www.burrows.co.uk/rias/sad3/html/client_advic e.htm contracts & appointments, RIBA 27.05.04 http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306. html Office for National Statistics - ONS 28.05.02 http://www.statistics.gov.uk/themes/commerce/abi/d ownloads/section_k.xls McNicholl A., Contexte de la pratique de l’architecture en Irlande 1999, RIAI 31.05.02 http://www.arvha.asso.fr/arvha_english/info_arvha/d ocument_info/pratique_architecture_irlande.htm Architects in Ireland, CNA 27.05.4 http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbirela nd.html Architects in Italy 27.05.04 http://www.coac.net/cgi- bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=P SELECT&camp 1=2&camp2=61&ncamps=55&comptar=0 Architekten in Europa 2002 06.11.03 http://www.bundesarchitektenkammer.de/ Architekten_in_Europa_2002.pdf COAC 27.05.04 http://www.e- coac.org/home/english/fhomeitineraris.htm Leistungsphasen Luxemburg 27.05.04 http://www.oai.lu/content/oai/oai_architecte/prestatio ns_architecte Architects in the Netherlands 27.05.04 http://www.archieuro.archiworld.it Architekturbüros in Österreich 27.05.04 http://www.ig- architektur.at/iga_aussendung_ztg_20031125.pdf Leistungsbereiche der Ziviltechniker 27.05.04 http://www.aikammer.org/ziviltech.asp Polnische Architektenkammer 27.05.04 http://www.izbaarchitektow.pl Architects in Portugal CNA 27.05.04 http://www.archieuro.archiworld.it Soares, F.S., Portuguese Society of Engineers, S.4, Ordem dos Engenheiros, Annal Meeting 2001 18.06.02 http://www.abet.org/images/Soares.pdf Sector Review November 2001, STD 10.06.02 http://www.ai-foretagen.se/english/Sectorr2001.pdf Architects in Sweden, CNA 31.07.02 http://www.archiworld.it/archieuro/archieugb/dbbelgi um html Literatur Internet-Quellen 463 CNA um.html Sector Review November 2001, STD 10.06.02 http://www.aiforetagen.se/english/Sectorr2001.pdf L´architecte en Europe - Suede, CNOA 07.08.02 http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm Mindt B., State, Trends[…] in European Construction 07.08.02 http://www.icis.org/Technical/report2.pdf Länderinformationen- Slowakische Republik 27.05.04 http://www.coac.net/cgi- bin/java.cgi/INFitxes.class?taula=FITXES&accio=P SELECT&camp1=2&camp2= 167&ncamps=55&comptar=0 Consiglio Nazionale degli Architetti 27.05.04 http://www.archieuro.archiworld.it L´architecte en Europe - Italy, CNOA 05.07.02 http://www.architectes.org/Rub_2/p241.htm The profession of technical architect, Collegi d'Aparelladors i Arquitectes Tècnics de Barcelona 27.05.04 http://www.apabcn.es/angles/professe/lap1e.htm Architektur als nationales Theater 07.11.03 http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k231/ 46.47.pdf Zypern – Insel der Venus 12.11.03 http://www.daskonstruktiv.at/pdfs/konstruktive/k238/ 42.pdf Architects and Engineer Fees, Hanscomb Consultancy 10.07.02 http://www.hanscombglobal.com/hmrmay1997.htm