Hochhäuser und ihre Anforderungen

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Bauteil

22m < H < 30m

Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen F 90-A
Nichttragende Aussenwändesowie nichttragende Teile von Aussenwänden A ( W 90-AB zulässig )
Kragplatten F 90-A ( 1,50 m vorstehend )
Brüstungen W 90-A
Aussenwandverkleidungen einschl. Dämmstoffe und Unterkonstruktion A, bei öffnungslosen Wänden B1
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten F 90-A ( T 30 )
Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr F 90-A ( T 30, wenn die Türen an Rettungswegen liegen T 90 )
Gebäudeabschlusswände Brandwand, Öffnungen nicht zulässig
Gebäudetrennwände Brandwand, T 90, Öffnungen möglich

Decken und ihre Unterstützungen

F 90-A ( ohne Berücksichtigung einer Unterdecke )
Verkleidungen von Wänden und Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen B1 ( bei Wänden B2 zulässig, wenn Unterseite der angrenzenden Decke in A )

Rettungswege

müssen gekennzeichnet sein
Länge von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes bis zum TRH oder ins Freie es gelten die Bauordnungen
Breite 1,25 m
Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung

Notwendige Treppen

2 in durchgehenden TR oder eine im Sicherheitstreppenraum, ( Wendelstufen unzulässig )
- tragende Teile F 90-A, Unterseite geschlossen
- Geländer A
- Handläufe B2 zulässig, ohne freie Enden

Treppenräume ( außen liegend )

2 TR in entgegengesetzter Richtung oder ein Sicherheitstreppenraum
- Wände Bauart wie Brandwand
Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR Fußbodenbeläge in A
Belüftung des TR öffenbare Fenster 0,90 x 1,20 m; diese Fenster müssen von anderen Öffnungen in der selben Wand 1,50m entfernt liegen, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen 5m. Zusätzlich RA mit 5% der Gf., mind. 1m² ( ergibt sich aus§ 37 BauO NW )
Türen vom TR zu Nutzungseinheiten unzulässig
Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren T 30 ( RS- Türen zulässig, wenn zu anderen Türen ein Abstand von 2,50m in der selben Wand und von 5m bei gegenüberliegenden oder rechtwinklig anschließenden Wänden besteht )
Türen vom TR zum Kellergeschoss Sicherheitsschleuse, 2x T 30
Ausgang ins Freie TR müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben; ein Windfang ist zulässig. Mittelbare Ausgänge sind über Rettungstunnel zulässig, wenn sie weitergehenden Anforderungen genügen.
Allgemein zugängliche Flure
- Länge zwischen TR- Zugängen max. 40m, Unterteilung in Rauchabschnitte von 20m, Sichflure max. 10m
Wände F 90-A bis UK Rohdecke oder selbständige Unterdecke in F 90-A
Lüftung öffenbare Fenster oder mechanisch mit einfachem Luftwechsel pro Std.
Türen zu Nutzungseinheiten T 30
Boden es gelten die Bauordnungen
Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge B1
Unterdecken F 90-A, wenn die Flurwände nicht bis an die Rohdecke geführt werden
Lüftung müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben
Laubengangdecken bzw. Boden es gelten die Bauordnungen
Brüstungen es gelten die Bauordnungen

Rettungsbalkone

k.A.
Aufzüge zwei ( müssen in eigenen Schächten liegen )
Zugänglichkeit nur über Flure oder Vorräume, im Kellergeschoss nur über Vorräume

Müllabwurföffnungen

k.A.

Feuerlöscheinrichtungen

trockene Steigleitungen mit Anschlüssen in jedem Geschoss in der Nähe des TR ( nasse Steigleitungen können verlangt werden) bei Gebäuden > 40m nur nasse Steigleitungen zulässig
Sprinkleranlagen k.A.

Alarmierungseinrichtungen für Bewohner und Brandmeldeanlagen

Alarmeinrichtungen müssen vorhanden sein; Brandmeldeanlagen können verlangt werden