Verkaufsstätten und ihre Anforderungen

Bauteil

erdgeschossige Verkaufsstätten
mit Sprinkler

tragende Wände, Pfeiler und Stützen B2
Aussenwände B1 oder F 30-B
Trennwände zwischen Verkaufsstätte und anderen Räumen F 90-AB
Decken A
Verkleidungen unter Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen k.A.
Decken in Rettungswegen A
Decken in Laborationsräumen A
Unterdecken k.A.
Dächer ( Tragwerk ) F 90-AB
- Dämmstoffe von Dächern Dachschalung in A- Baustoffen
Rettungswege müssen gekennzeichnet sein; beleuchtete Schilder an Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure und an allen Ausgängen und Türen
Rettungswege auf dem Grundstück auf dem Grundstück sind Flächen freizuhalten, über die die öffentliche Verkehrsfläche erreicht werden kann
Rettungswege im Gebäude max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder einer notwendigen Treppe
Notwendige Treppen gewendelte Treppenläufe sind als notwendige Treppen unzulässig
- tragende Teile F 90-AB, Unterseite geschlossen
- Breite je 1m auf 200 angewiesene Personen, min. 1,50 m, max. 2,50 m
- Handläufe zwei Handläufe, ohne freie Enden
Treppenräume ( außen liegend ) notwendige Treppen müssen in Treppenräumen liegen
Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR A
Belüftung des TR TR die durch mehr als 2 Geschosse führen, müssen RA mit 5% gefälle und nin. 1 m² haben
Beleuchtung des TR über Ersatzstromversorgung
Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren dicht- und selbstschließend, in Flurrichtung aufschlagend
Ausgang ins Freie TR muß einen sicheren Ausgang ins Freie aufweisen
Allgemein zugängliche Flure
Breite min. 1,50 m, wenn Kranke liegend befördert werden 2,25 m
Länge Stichflure max. 10 m
Wände A bis UK Rohdecke
Türen in Flurwänden dichtschließend
Boden B1
Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge A
Einbauten überwiegend A
Lüftung müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben
Aufzüge in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein
Schachtwände und deren Abschlüsse F 90-AB
Transportanlagen müssen in Schächten angeordnet sein
Abwurfschächte ein Luftaustausch mit angrenzenden Räumen darf nicht stattfinden, Unterdruck erforderlich
Betriebsvorschriften
Brandmelde- und Löschanlagen pro Pflegeeinheit mind. ein 6 kg Feuerlöscher, wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, Feuermeldeeinrichtung und Einrichtung für Alarmierung sowie Einweisung des Personals muss vorhanden sein
Blitzschutzanlagen müssen vorhanden sein