Hochhäuser und ihre Anforderungen

TR>

Bauteil

Gebäudehöhe 60m < H < 100m

Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen F 120-A
Nichttragende Aussenwändesowie nichttragende Teile von Aussenwänden A ( W 90-AB zulässig )
Kragplatten F 90-A ( 1,50 m vorstehend )
Brüstungen W 90-A
Aussenwandverkleidungen einschl. Dämmstoffe und Unterkonstruktion A
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten F 90-A ( T 30 )
Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr F 90-A ( T 30, wenn die Türen an Rettungswegen liegen T 90 )
Gebäudeabschlusswände Brandwand, Öffnungen nicht zulässig
Gebäudetrennwände Brandwand, T 90, Öffnungen möglich

Decken und ihre Unterstützungen

F 90-A ( ohne Berücksichtigung einer Unterdecke )
Verkleidungen von Wänden und Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen A/TD>

Rettungswege

müssen gekennzeichnet sein
Länge von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes bis zum TRH oder ins Freie es gelten die Bauordnungen
Breite 1,25 m
Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung

Notwendige Treppen

2 in Sicherheitstreppenräumen, ( Wendelstufen unzulässig )
- tragende Teile F 90-A, Unterseite geschlossen
- Geländer A
- Handläufe B2 zulässig, ohne freie Enden

Treppenräume ( außen liegend )

2 Sicherheitstreppenräume
- Wände Bauart wie Brandwand
Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR Fußbodenbeläge in A
Belüftung des TR öffenbare Fenster 0,90 x 1,20 m; diese Fenster müssen von anderen Öffnungen in der selben Wand 1,50m entfernt liegen, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen 5m. Zusätzlich RA mit 5% der Gf., mind. 1m² ( ergibt sich aus§ 37 BauO NW )
Türen vom TR zu Nutzungseinheiten unzulässig
Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren T 30 ( RS- Türen zulässig, wenn zu anderen Türen ein Abstand von 2,50m in der selben Wand und von 5m bei gegenüberliegenden oder rechtwinklig anschließenden Wänden besteht )
Türen vom TR zum Kellergeschoss Sicherheitsschleuse, 2x T 30
Ausgang ins Freie TR müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben; ein Windfang ist zulässig. Mittelbare Ausgänge sind über Rettungstunnel zulässig, wenn sie weitergehenden Anforderungen genügen.
Allgemein zugängliche Flure
- Länge zwischen TR- Zugängen max. 40m, Unterteilung in Rauchabschnitte von 20m, Sichflure max. 10m
Wände F 90-A bis UK Rohdecke oder selbständige Unterdecke in F 90-A
Lüftung öffenbare Fenster oder mechanisch mit einfachem Luftwechsel pro Std.
Türen zu Nutzungseinheiten T 30
Boden es gelten die Bauordnungen
Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge A
Unterdecken F 90-A, wenn die Flurwände nicht bis an die Rohdecke geführt werden
Lüftung müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben
Laubengangdecken bzw. Boden es gelten die Bauordnungen
Brüstungen es gelten die Bauordnungen

Rettungsbalkone

k.A.
Aufzüge zwei, davon einer ein Feuerwehraufzug; es können mehr Feuerwehraufzüge verlangt werden
Zugänglichkeit nur über Flure oder Vorräume, im Kellergeschoss nur über Vorräume

Müllabwurföffnungen

k.A.

Feuerlöscheinrichtungen

nur nasse Steigleitungen zulässig
Sprinkleranlagen k.A.
Alarmierungseinrichtungen für Bewohner und Brandmeldeanlagen Alarmeinrichtungen sowie Brandmeldeanlagen müssen vorhanden sein