Bauteil |
Gebäudehöhe H > 100m |
| Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen |
F 120-A |
| Nichttragende Aussenwändesowie nichttragende Teile von Aussenwänden |
A ( W 90-AB zulässig ) |
| Kragplatten |
F 90-A ( 1,50 m vorstehend ) |
| Brüstungen |
W 90-A |
| Aussenwandverkleidungen einschl. Dämmstoffe und Unterkonstruktion |
A |
| Trennwände zwischen Nutzungseinheiten |
F 90-A ( T 30 ) |
| Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr |
F 90-A ( T 30, wenn die Türen an Rettungswegen liegen T 90 ) |
| Gebäudeabschlusswände |
Brandwand, Öffnungen nicht zulässig |
| Gebäudetrennwände |
Brandwand, T 90, Öffnungen möglich |
Decken und ihre Unterstützungen |
F 90-A ( ohne Berücksichtigung einer Unterdecke ) |
| Verkleidungen von Wänden und Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen |
A/TD>
|
Rettungswege |
müssen gekennzeichnet sein |
| Länge von jeder Stelle des Aufenthaltsraumes bis zum TRH oder ins Freie |
es gelten die Bauordnungen |
| Breite |
1,25 m |
| Beleuchtung |
Sicherheitsbeleuchtung |
Notwendige Treppen |
2 in Sicherheitstreppenräumen, ( Wendelstufen unzulässig ) |
| - tragende Teile |
F 90-A, Unterseite geschlossen |
| - Geländer |
A |
| - Handläufe |
B2 zulässig, ohne freie Enden |
Treppenräume ( außen liegend ) |
2 Sicherheitstreppenräume |
| - Wände |
Bauart wie Brandwand |
| Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR |
Fußbodenbeläge in A |
| Belüftung des TR |
öffenbare Fenster 0,90 x 1,20 m; diese Fenster müssen von anderen Öffnungen in der selben Wand 1,50m entfernt liegen, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen 5m. Zusätzlich RA mit 5% der Gf., mind. 1m² ( ergibt sich aus§ 37 BauO NW ) |
| Türen vom TR zu Nutzungseinheiten |
unzulässig |
| Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren |
T 30 ( RS- Türen zulässig, wenn zu anderen Türen ein Abstand von 2,50m in der selben Wand und von 5m bei gegenüberliegenden oder rechtwinklig anschließenden Wänden besteht ) |
| Türen vom TR zum Kellergeschoss |
Sicherheitsschleuse, 2x T 30 |
| Ausgang ins Freie |
TR müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben; ein Windfang ist zulässig. Mittelbare Ausgänge sind über Rettungstunnel zulässig, wenn sie weitergehenden Anforderungen genügen. |
| Allgemein zugängliche Flure |
|
| - Länge |
zwischen TR- Zugängen max. 40m, Unterteilung in Rauchabschnitte von 20m, Sichflure max. 10m |
| Wände |
F 90-A bis UK Rohdecke oder selbständige Unterdecke in F 90-A |
| Lüftung |
öffenbare Fenster oder mechanisch mit einfachem Luftwechsel pro Std. |
| Türen zu Nutzungseinheiten |
T 30 |
| Boden |
es gelten die Bauordnungen |
| Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge |
A |
| Unterdecken |
F 90-A, wenn die Flurwände nicht bis an die Rohdecke geführt werden |
| Lüftung |
müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben |
| Laubengangdecken bzw. Boden |
es gelten die Bauordnungen |
| Brüstungen |
es gelten die Bauordnungen |
TR>
Rettungsbalkone |
k.A. |
| Aufzüge |
zwei, davon einer ein Feuerwehraufzug; es können mehr Feuerwehraufzüge verlangt werden |
| Zugänglichkeit |
nur über Flure oder Vorräume, im Kellergeschoss nur über Vorräume |
Müllabwurföffnungen |
k.A. |
Feuerlöscheinrichtungen |
nur nasse Steigleitungen zulässig |
| Sprinkleranlagen |
k.A. |
| Alarmierungseinrichtungen für Bewohner und Brandmeldeanlagen |
Alarmeinrichtungen sowie Brandmeldeanlagen müssen vorhanden sein |