Bauteil |
Krankenhäuser mit mehr als einem Vollgeschoss
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Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen |
F 90-AB |
| Nichttragende Aussenwände sowie nichttragende Teile von Aussenwänden |
A oder F 30, Brüstungen W 30 bei > 5 VG W 90 oder Kragplatten in F 90-AB |
| Aussenwandverkleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktion |
B1, bei Gebäuden > 5 VG A |
| Trennwände |
F 90-AB, ohne Öffnungen ( eine verbindung über Schleusen mit T 30 kann gestattet werden, wenn es die Nutzung erfordert ) |
| Gebäudetrennwände |
Brandwand, T 90, Öffnungen möglich |
| Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und deren Ausgänge |
k.A. zur Widerstansdauer der Wände, Laborräume müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben |
Decken |
F 90-AB |
| Verkleidungen unter Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen |
k.A. |
| Decken in Rettungswegen |
A |
| Decken in Laborationsräumen |
A |
| Unterdecken |
k.A. |
Dächer ( Tragwerk ) |
F 90-AB |
| Dämmstoffe von Dächern |
Dachschalung in A- Baustoffen |
Rettungswege |
müssen gekennzeichnet sein; beleuchtete Schilder an Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure und an allen Ausgängen und Türen |
| Rettungswege auf dem Grundstück |
auf dem Grundstück sind Flächen freizuhalten, über die die öffentliche Verkehrsfläche erreicht werden kann |
| Rettungswege im Gebäude |
max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder einer notwendigen Treppe |
Notwendige Treppen |
gewendelte Treppenläufe sind als notwendige Treppen unzulässig |
| Tragende Teile |
F 90-AB, Unterseite geschlossen |
| Breite |
je 1 m auf 200 angewiesene Personen, min. 1,50 m, max. 2,50 m |
| Handläufe |
zwei Handläufe, ohne freie Enden |
Treppenräume ( außen liegend ) |
notwendige Treppen müssen in Treppenräumen liegen |
| Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR |
A |
| Belüftung |
TR, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen RA mit 5% Gf und mind. 1 m² haben |
| Beleuchtung |
über Ersatzstromversorgung |
| Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren |
dicht- und selbstschließend, in Flurrichtung aufschlagend |
| Ausgang ins Freie |
TR muß einen sicheren Ausgang ins Freie aufweisen |
Allgemein zugängliche Flure |
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| Breite |
min. 1,50 m, wenn Kranke liegend befördert werden 2,25 m |
| Länge |
Stichflure max. 10 m |
| Wände |
F 30-A bis UK Rohdecke |
| Türen in Flurwänden |
dichtschließend |
| Boden |
B1 |
| Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge |
A |
| Einbauten |
überwiegend A |
| Lüftung |
müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben |
Aufzüge |
in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein |
| Schachtwände und deren Abschlüsse |
F 90-AB |
Transportanlagen |
müssen in Schächten angeordnet sein |
Abwurfschächte |
ein Luftaustausch mit angrenzenden Räumen darf nicht stattfinden, Unterdruck erforderlich |
Betriebsvorschriften |
Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten werden und bei Dunkelheit beleuchtet sein, Rettungswege außerhalb des Gebäudes müssen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden, darauf ist mit Schildern hinzuweisen; ein Lageplan mit den Aufstellflächen und Rettungswegpläne aller Geschosse sind im EG aufzuhängen; eine Brandschutzordnung ist zu erstellen; bei Gebäuden mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden; einmal jährlich sind Personalbelehrung über Bedienung von Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie Verhalten im Brandfall durchzuführen. |
Brandmelde- und Löschanlagen |
pro Pflegeeinheit mind. ein 6 kg Feuerlöscher, wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, Feuermeldeeinrichtung und Einrichtung für Alarmierung sowie Einweisung des Personals muss vorhanden sein |
Blitzschutzanlagen |
müssen vorhanden sein |