Bauteil |
geschlossene Garagen |
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| tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken | F 30-A | ||||||||||||
| in unterirdischen Garagen | F 90-AB | ||||||||||||
| in eingeschossigen Garagen | F 30-B oder A |
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| nichttragende Aussenwände | F 30-AB oder A |
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| Trennwände nach Abs. 2 | F 90- AB | ||||||||||||
| Gebäudeabschlusswände nach § 27 BauO NW | Brandwand F 90-AB |
Bauteil |
Krankenhäuser mit mehr als einem Vollgeschoss |
Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen |
F 90-AB |
| Nichttragende Aussenwände sowie nichttragende Teile von Aussenwänden | A oder F 30, Brüstungen W 30 bei > 5 VG W 90 oder Kragplatten in F 90-AB |
| Aussenwandverkleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktion | B1, bei Gebäuden > 5 VG A |
| Trennwände | F 90-AB, ohne Öffnungen ( eine verbindung über Schleusen mit T 30 kann gestattet werden, wenn es die Nutzung erfordert ) |
| Gebäudetrennwände | Brandwand, T 90, Öffnungen möglich |
| Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und deren Ausgänge | k.A. zur Widerstansdauer der Wände, Laborräume müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben |
Decken |
F 90-AB |
| Verkleidungen unter Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen | k.A. |
| Decken in Rettungswegen | A |
| Decken in Laborationsräumen | A |
| Unterdecken | k.A. |
Dächer ( Tragwerk ) |
F 90-AB |
| Dämmstoffe von Dächern | Dachschalung in A- Baustoffen |
Rettungswege |
müssen gekennzeichnet sein; beleuchtete Schilder an Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure und an allen Ausgängen und Türen |
| Rettungswege auf dem Grundstück | auf dem Grundstück sind Flächen freizuhalten, über die die öffentliche Verkehrsfläche erreicht werden kann |
| Rettungswege im Gebäude | max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder einer notwendigen Treppe |
Notwendige Treppen |
gewendelte Treppenläufe sind als notwendige Treppen unzulässig |
| Tragende Teile | F 90-AB, Unterseite geschlossen |
| Breite | je 1 m auf 200 angewiesene Personen, min. 1,50 m, max. 2,50 m |
| Handläufe | zwei Handläufe, ohne freie Enden |
Treppenräume ( außen liegend ) |
notwendige Treppen müssen in Treppenräumen liegen |
| Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR | A |
| Belüftung | TR, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen RA mit 5% Gf und mind. 1 m² haben |
| Beleuchtung | über Ersatzstromversorgung |
| Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren | dicht- und selbstschließend, in Flurrichtung aufschlagend |
| Ausgang ins Freie | TR muß einen sicheren Ausgang ins Freie aufweisen |
Allgemein zugängliche Flure |
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| Breite | min. 1,50 m, wenn Kranke liegend befördert werden 2,25 m |
| Länge | Stichflure max. 10 m |
| Wände | F 30-A bis UK Rohdecke |
| Türen in Flurwänden | dichtschließend |
| Boden | B1 |
| Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge | A |
| Einbauten | überwiegend A |
| Lüftung | müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben |
Aufzüge |
in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein |
| Schachtwände und deren Abschlüsse | F 90-AB |
Transportanlagen |
müssen in Schächten angeordnet sein |
Abwurfschächte |
ein Luftaustausch mit angrenzenden Räumen darf nicht stattfinden, Unterdruck erforderlich |
Betriebsvorschriften |
Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten werden und bei Dunkelheit beleuchtet sein, Rettungswege außerhalb des Gebäudes müssen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden, darauf ist mit Schildern hinzuweisen; ein Lageplan mit den Aufstellflächen und Rettungswegpläne aller Geschosse sind im EG aufzuhängen; eine Brandschutzordnung ist zu erstellen; bei Gebäuden mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden; einmal jährlich sind Personalbelehrung über Bedienung von Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie Verhalten im Brandfall durchzuführen. |
Brandmelde- und Löschanlagen |
pro Pflegeeinheit mind. ein 6 kg Feuerlöscher, wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, Feuermeldeeinrichtung und Einrichtung für Alarmierung sowie Einweisung des Personals muss vorhanden sein |
Blitzschutzanlagen |
müssen vorhanden sein |