Mittel- und Großgeragen und ihre Anforderungen

Bauteil

offene Garagen

tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken A
in unterirdischen Garagen A
in eingeschossigen Garagen A
nichttragende Aussenwände F 30-AB
oder A
Trennwände nach Abs. 2 F 90- AB
Gebäudeabschlusswände nach § 27 BauO NW Brandwand
F 90-AB

Krankenhäuser und ihre Anforderungen

Bauteil

Krankenhäuser mit mehr als einem Vollgeschoss

Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen

F 90-AB
Nichttragende Aussenwände sowie nichttragende Teile von Aussenwänden A oder F 30, Brüstungen W 30 bei > 5 VG W 90 oder Kragplatten in F 90-AB
Aussenwandverkleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktion B1, bei Gebäuden > 5 VG A
Trennwände F 90-AB, ohne Öffnungen ( eine verbindung über Schleusen mit T 30 kann gestattet werden, wenn es die Nutzung erfordert )
Gebäudetrennwände Brandwand, T 90, Öffnungen möglich
Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und deren Ausgänge k.A. zur Widerstansdauer der Wände, Laborräume müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben

Decken

F 90-AB
Verkleidungen unter Decken einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktionen k.A.
Decken in Rettungswegen A
Decken in Laborationsräumen A
Unterdecken k.A.

Dächer ( Tragwerk )

F 90-AB
Dämmstoffe von Dächern Dachschalung in A- Baustoffen

Rettungswege

müssen gekennzeichnet sein; beleuchtete Schilder an Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure und an allen Ausgängen und Türen
Rettungswege auf dem Grundstück auf dem Grundstück sind Flächen freizuhalten, über die die öffentliche Verkehrsfläche erreicht werden kann
Rettungswege im Gebäude max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder einer notwendigen Treppe

Notwendige Treppen

gewendelte Treppenläufe sind als notwendige Treppen unzulässig
Tragende Teile F 90-AB, Unterseite geschlossen
Breite je 1 m auf 200 angewiesene Personen, min. 1,50 m, max. 2,50 m
Handläufe zwei Handläufe, ohne freie Enden

Treppenräume ( außen liegend )

notwendige Treppen müssen in Treppenräumen liegen
Wand- und Deckenoberflächen, Fußbodenbeläge des TR A
Belüftung TR, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen RA mit 5% Gf und mind. 1 m² haben
Beleuchtung über Ersatzstromversorgung
Türen vom TR zu allgem. zugänglichen Fluren dicht- und selbstschließend, in Flurrichtung aufschlagend
Ausgang ins Freie TR muß einen sicheren Ausgang ins Freie aufweisen

Allgemein zugängliche Flure

Breite min. 1,50 m, wenn Kranke liegend befördert werden 2,25 m
Länge Stichflure max. 10 m
Wände F 30-A bis UK Rohdecke
Türen in Flurwänden dichtschließend
Boden B1
Verkleidungen, Dämmschichten, Beläge A
Einbauten überwiegend A
Lüftung müssen zu lüften sein, Flure ohne Fenster/ Oberlichter ( innenliegende Flure ) müssen Abluftanlagen haben

Aufzüge

in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein
Schachtwände und deren Abschlüsse F 90-AB

Transportanlagen

müssen in Schächten angeordnet sein

Abwurfschächte

ein Luftaustausch mit angrenzenden Räumen darf nicht stattfinden, Unterdruck erforderlich

Betriebsvorschriften

Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten werden und bei Dunkelheit beleuchtet sein, Rettungswege außerhalb des Gebäudes müssen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden, darauf ist mit Schildern hinzuweisen; ein Lageplan mit den Aufstellflächen und Rettungswegpläne aller Geschosse sind im EG aufzuhängen; eine Brandschutzordnung ist zu erstellen; bei Gebäuden mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden; einmal jährlich sind Personalbelehrung über Bedienung von Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie Verhalten im Brandfall durchzuführen.

Brandmelde- und Löschanlagen

pro Pflegeeinheit mind. ein 6 kg Feuerlöscher, wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, Feuermeldeeinrichtung und Einrichtung für Alarmierung sowie Einweisung des Personals muss vorhanden sein

Blitzschutzanlagen

müssen vorhanden sein