Fuer Erstveroeffentlichungen gilt: 1. Nicht-ausschliessliches Veroeffentlichungsrecht Mit der Annahme dieser Bestimmung wird der Technischen Universitaet Dortmund, im folgenden Betreiberin genannt, das nicht-ausschliessliche Recht eingeraeumt, die Ressource und ihre Metadaten zu speichern, zu vervielfaeltigen, weltweit zugaenglich zu machen und bei Bedarf gedruckte und elektronische Kopien anzufertigen. 2. Transformation in andere Formate Mit der Annahme dieser Bestimmung wird der Betreiberin das Recht eingeraeumt, die Ressource bei Bedarf (z. B. Migration, Barrierefreiheit, bessere Zugaenglichkeit, Erschliessung) in andere elektronische und physische Formate zu ueberfuehren und diese gemaess Absatz 1 zu verwerten. 3. Freistellung von Anspruechen Dritter Der/DieVeroeffentlichende versichert, dass durch das zu veroeffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veroeffentlichung vermeintliche oder tatsaechliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Veroeffentlichende, die Betreiberin hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen. Der/die Veroeffentlichende stellt die Betreiberin von allen Anspruechen Dritter, insbesondere von Anspruechen wegen Urheberrechts- und Persoenlichkeitsrechtsverletzungen, die gegen die Betreiberin in Zusammenhang mit der Ausuebung der vertragsgegenstaendlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem/der Veroeffentlichenden bekannt werdende Beeintraechtigungen der vertragsgegenstaendlichen Rechte hat diese/r der Betreiberin unverzueglich mitzuteilen. Die Betreiberin ist berechtigt, selbst geeignete Massnahmen zur Abwehr von Anspruechen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Massnahmen der/des Veroeffentlichenden hat diese/r im Vorwege mit der Betreiberin abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die der Betreiberin durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind. 4. Dissertationen, Pruefungsarbeiten und Studienleistungen Der/Die Veroeffentlichende versichert, dass es sich um die endgueltige und von der zustaendigen Einrichtung der Technischen Universitaet genehmigte Fassung handelt und die zustaendige Einrichtung der Veroeffentlichung der Ressource zugestimmt hat. 5. Weitergabe im Rahmen nationaler Sammelauftraege Mit der Annahme dieser Bestimmung wird der Betreiberin das Recht eingeraeumt, die Ressource und ihre Metadaten im Rahmen nationaler Sammelauftraege weiterzugeben. Der fuer den Sammelauftrag zustaendigen Institution werden dabei vom Veroeffentlichenden dieselben Rechte wie der Betreiberin eingeraeumt. Fuer Zweitveroeffentlichungen gilt: 1. Nicht-ausschliessliches Veroeffentlichungsrecht Mit der Annahme dieser Bestimmung wird der Betreiberin das nicht-ausschliessliche Recht eingeraeumt, die Ressource und ihre Metadaten als Zweitveroeffentlichung zu speichern, zu vervielfaeltigen, weltweit zugaenglich zu machen und bei Bedarf gedruckte und elektronische Kopien anzufertigen. 2. Transformation in andere Formate Mit der Annahme dieser Bestimmung wird der Betreiberin das Recht eingeraeumt, die Ressource bei Bedarf ( z. B. Migration, Barrierefreiheit, bessere Zugaenglichkeit, Erschliessung) in andere elektronische und physische Formate zu ueberfuehren und diese gemaess Absatz 1 zu verwerten. 3. Freistellung von Anspruechen Dritter Der/DieVeroeffentlichende versichert, dass durch das zu veroeffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veroeffentlichung vermeintliche oder tatsaechliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Veroeffentlichende, die Betreiberin hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen. Der/die Veroeffentlichende stellt die Betreiberin von allen Anspruechen Dritter, insbesondere von Anspruechen wegen Urheberrechts- und Persoenlichkeitsrechtsverletzungen, die gegen die Betreiberin in Zusammenhang mit der Ausuebung der vertragsgegenstaendlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem/der Veroeffentlichenden bekannt werdende Beeintraechtigungen der vertragsgegenstaendlichen Rechte hat diese/r der Betreiberin unverzueglich mitzuteilen. Die Betreiberin ist berechtigt, selbst geeignete Massnahmen zur Abwehr von Anspruechen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Massnahmen der/des Veroeffentlichenden hat diese/r im Vorwege mit der Betreiberin abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die der Betreiberin durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind. 4. Dissertationen, Pruefungsarbeiten und Studienleistungen
 Der/Die Veroeffentlichende versichert, dass es sich um die endgueltige und von der zustaendigen Einrichtung der Technischen Universitaet genehmigte Fassung handelt und die zustaendige Einrichtung der Veroeffentlichung der Ressource zugestimmt hat.