Psonka, Martin2019-04-302019-04-302019http://hdl.handle.net/2003/3803210.17877/DE290R-20015Sondergerichte waren im Dritten Reich bis 1938 ausschließlich für politische Strafverfahren zuständig und sollten dann im Krieg zusätzlich die Alltagskriminalität als propagierte „Standgerichte der inneren Front“ verurteilen - mit einer harten Rechtsprechung und einem beschleunigten Verfahren - um so gegen „Zersetzungserscheinungen aller Art“ vorzugehen. Sondergerichte waren für eine exzessive Radikalisierung der Justiz im Krieg verantwortlich, was sich u.a. an den verhängten Todesurteilen zeigt. Ihre Zuständigkeit galt insbesondere für das nationalsozialistische Täterstrafrecht, bei der die Tat in den Hintergrund rückte und die zugeschriebene Täterpersönlichkeit das Strafmaß bestimmte. So verurteilten Sonderrichter im Rahmen des Täterstrafrechts am häufigsten „Volksschädlinge“ mit der Zuchthaus- oder Todesstrafe, auch bei einfachen Delikten wie Diebstahl. Minderjährige konnten vor diesen Justizinstitutionen angeklagt werden. Dieses sollte bei den 14 – 17jährigen Jugendlichen, für die Jugendstrafrecht galt, die Ausnahme sein. Die zu „jugendlichen Schwerverbrechern“ erklärten Jugendlichen mussten wie die minderjährigen 18 – 20jährigen „Halberwachsenen“ nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Die Dissertation widmet sich im ersten Teil den Rahmenbedingungen: Straf- und Jugendstrafrechtsentwicklung, Polizei und Justiz, Sondergerichtsbarkeit, lebensweltliche Rahmenbedingungen für Delinquenz im Dritten Reich und Jugendkriminalität dargestellt anhand der Kriminalstatistiken. Der zweite Teil der Arbeit stellt die Konsequenzen dar, die sich für die Minderjährigen aus der Tat- und Persönlichkeitsbewertung durch Staatsanwalt und Richter des Sondergerichts Dortmund ergaben. Dabei wird untersucht, welche Kriterien der Persönlichkeitsbewertung zugrunde lagen, was die Jugendlichen als Ausnahmefälle so besonders machte, dass sie vor dem Sondergericht angeklagt wurden und wie der Erziehungsgedanke in den Urteilen berücksichtigt wurde. Zudem wurde untersucht, um welche Delinquenz es sich gehandelt hatte.deJugendstrafrechtJugendkriminalität im Dritten ReichNationalsozialistisches StrafrechtSondergerichtSondergericht DortmundNationalsozialismusDrittes ReichVolksschädlingTäterstrafrecht370Strafverfahren gegen Minderjährige im Dritten Reich am Beispiel des Sondergerichts Dortmunddoctoral thesisJugendstrafrechtNationalsozialismusSondergericht