Authors: Blomeyer, Michael Arwed
Title: Die Spürbarkeitsklausel des § 3 I UWG
Language (ISO): de
Abstract: Die Untersuchung zeigt, dass die Spürbarkeitsklausel keine Bagatell-Schwelle im Sinne des Grundsatzes „Minima non curat praetor“ ist. Sie fungiert vielmehr als wertendes Korrektiv der Unlauterkeit, wobei die Wertungen bereits im Tatbestand der Unlauterkeit zu entfalten sind. Die vorzunehmenden Wertungen sind aus dem Telos des UWG abzuleiten, der seinerseits im Lichte überwölbender Prinzipien zu sehen ist. Maßgebliche Bedeutung erlangen dabei das Wettbewerbsverständnis und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In der bisherigen Handhabung der spürbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es an einem erkennbaren Bewertungsmaßstab. Dieser hat sich am Schutzzweck des UWG zu orientieren. Der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer nach § 1 UWG zielt auf den Schutz ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit als funktionale Voraussetzung des Wettbewerbs¬prozesses. Ein umfassender Rechtsgüter- und Interessenschutz ist abzulehnen. Im Mittelpunkt des „unverfälschten Wettbewerbs“ steht ebenfalls die Wettbewerbsfreiheit der Marktteilnehmer. Sonstige Allgemein¬interessen sind von der Schutzrichtung nicht umfasst. Erforderlich ist damit eine strukturierte Verhältnismäßigkeitsprüfung der schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer. Die Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner aus dem öffentlichen Recht bekannten Strukturierung ist geeignet, die Unlauterkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks sinnvoll zu begrenzen. Insbesondere im Rahmen der Angemessenheit sind die wettbewerbsfunktionalen Interessen der Marktteilnehmer an einem Verbot der geschäftlichen Handlung sowie die wettbewerbsfunktionalen Interessen an ihrer Fortführung gegeneinander abzuwägen. Als Folge des herausgearbeiteten Verständnisses der Spürbarkeitsklausel ist insbesondere die Generalklausel des § 3 I UWG als monistischer Tatbestand aufzufassen, d.h. die Wertungen der Spürbarkeit sind bereits bei der Konkretisierung der Unlauterkeit zu entfalten. Die Zweigliedrigkeit des Tatbestandes ist Ausdruck der Janusköpfigkeit, die die Konkretisierung dem Rechtsanwender methodisch abverlangt. Die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Tatsachen als Grundlage der Abwägungsentscheidung ist nach allgemeinen Grundsätzen verteilt und liegt damit beim Anspruchsteller. Eine Beweislastumkehr ist nicht angezeigt. Im Rahmen der Beispiels- und Spezialtatbestände sind dem Anspruchsteller jedoch Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zuzugestehen, da diese Tatbestände als vertyptes Erfahrungswissen zugleich eine Aussage über das regelmäßige Vorliegen einer spürbaren Interessenbeeinträchtigung beinhalten.
Subject Headings: Lauterkeitsrecht
Wettbewerbsrecht
§ 3 I UWG
Spürbarkeitsklausel
Bagatellschwelle
URI: http://hdl.handle.net/2003/33524
http://dx.doi.org/10.17877/DE290R-15526
Issue Date: 2014-07-22
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