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Kopienversand nach § 53a UrhG & der Subito-Rahmenvertrag

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Am 1. Januar 2008 ist als Teil des sogenannten Zweiten Korbes zum Urheberrecht der neue § 53a UrHG in Kraft getreten. Erstmalig in der Geschichte des Urheberrechts wird der Kopienversand durch Bibliotheken ausdrücklich geregelt. Die Kritik an dieser neuen Bestimmung will nicht abreißen, obwohl eigentlich kaum jemand verstanden hat, welche Möglichkeiten sich künftig für Bibliotheken eröffnen. Gleichzeitig hat Subito e.V. einen neuen Rahmenvertrag (Nachtrag Nr. 1) zum Dokumentlieferdienst ausgehandelt, der die gesetzliche Regelung ergänzen soll. Kaum jemand hat begriffen, welche negativen Auswirkungen für Bibliotheken, Bildung und Wissenschaft dieser Vertrag haben wird.

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