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Date

2002-01-21

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Universität Dortmund

Abstract

Jede öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche Zugang zu Druck- und AV-Medien haben, muß die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich des Jugendmedienschutzes beachten. Regelungen hierzu finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) und im Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (GjSM). Durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) wurde das Internet in den Regelungsbereich des Jugendmedienschutzes miteinbezogen. Im GjSM ist jetzt von technischen Vorkehrungen" die Rede. Bedeutet dies nun, daß Bibliotheken auf jeden Fall Filtersoftware einsetzen müssen? Von Informatikern wird Filtersoftware technisch gesehen als Störfaktor angesehen, die weder perfekt funktioniert, noch gegen Hacker-Tricks abgesichert ist. Was bedeuten diese immer wieder vorgebrachten Einwände für die Rechtslage? Der Vortrag wird einerseits die zu beachtenden Rechtsvorschriften zum Jugendmedienschutz vorstellen, aus denen klare Handlungsanweisungen für Bibliotheken abgeleitet werden. Andererseits wird er sich mit den Auswirkungen der behaupteten Unzulänglichkeiten von Filtersoftware auf die rechtliche Situation des Jugendschutzes befassen.

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