Private investigation im Bereich der IuK-Kriminalität
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GI SIGs SIDAR and PET
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Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Sachverhaltsaufklärung durch Geschädigte oder Dritte
Zusammenfassung
Um sich vor "ungetreuen" Mitarbeitern oder Dritten zu schützen, setzen Unternehmen auf präventive Maßnahmen und überwachen
die Computerarbeitsplätze. Dabei steht ihr Sicherheitsbedürfnis im Widerspruch zum berechtigten Datenschutzinteresse
des Nutzers / Mitarbeiters.
Nach Erkennen des Umstands, Opfer eines Angriffs geworden zu sein, stellt sich für Unternehmen als auch für private Nutzer
die Frage, ob eigene Maßnahmen ergriffen oder staatliche Stellen um Ermittlungen ersucht werden sollen. Vermuteter Imageund
Vertrauensverlust bei Bekannt werden in der Öffentlichkeit oder fehlendes Vertrauen in die Fach- und Sachkenntnis der
Strafverfolgungsbehörden, lassen es teilweise angezeigt erscheinen, private Ermittlungen durchzuführen. Der Wunsch, bei einer
späteren Anzeige vollständige Informationen vorlegen zu können, ohne selbst in die Ermittlungen weiter einbezogen zu
werden, mag ebenfalls eine Rolle spielen.
Diese privaten Ermittlungen sind neben oder auch an Stelle der staatlichen Maßnahmen nicht verboten, sie können vielmehr
bei Berücksichtigung der Belange der Strafverfolgungsbehörden von großem Nutzen sein. Auch wenn - selbstverständlich -
die privaten Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen müssen, sind bspw. Ländergrenzen kein Hindernis.
Hier können nichtstaatliche Maßnahmen sogar im zeitlichen Vorteil sein.
