Bibliotheken als Provider

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Date

2002-01-21

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Universität Dortmund

Abstract

Provider bieten den Zugang zum Internet an. Man unterscheidet Netzwerk-, Inhalts- und Service-Provider. Die Providerdienste sind im analogen Umfeld vergleichbar mit denen der Deutschen Post, der Telekom und dem Verlagswesen. Das heisst, Provider bieten Transportwege, stellen Inhalte in das Netz ein oder den Zugang zum Internet. Ihre Tätigkeit wird rechtlich ausgestaltet durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) vom 22. Juni 1997 (BGBl I Nr. 52). Dieses Gesetz gliedert sich in Artikel, die neue Gesetze zum Inhalt haben und bestehende Gesetze gemäß den veränderten digitalen Bedingungen anpassen. Das IuKDG unterscheidet nicht nach profit - und non profit-Unternehmen, so dass es auch uneingeschränt für Bibliotheken, soweit diese als Provider auftreten, gilt. Bibliotheken sind Provider, wenn sie Ihren Benutzern den Zugang zum Internet ermöglichen, wenn sie selbst Dienste im Internet anbieten und Daten Dritter ins Netz stellen. Nach dieser Definition ist bereits jede Bibliothek, die nur einen Internetplatz ihren Benutzern anbietet, ein Provider im Sinne des Gesetzes. Das IuKDG regelt in Art 1, § 4 (Teledienstegesetz), dass sämtliche Teledienste zulassungs- und anmeldefrei sind. Danach ist es jedermann gestattet, seine Informations- und Kommunikationsdienste mittels Telekommunikation ohne Genehmigung anzubieten. Eine der meist gestellten Fragen nach der Haftung beantwortet § 5 des Teledienstegesetzes. Diensteanbieter haften danach nur für den eigenen Inhalt. Eine Verantwortung für fremden Inhalt, den der Provider zur Nutzung bereithält, trifft ihn nur, wenn er von dem Inhalt Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Dies bedeutet für die Bibliothekspraxis, dass der reine Zugang zum Internet in der Bibliothek keine Kenntnis vom Inhalt bedeuten kann, so dass alle volljährigen Bibliotheksbenutzer uneingeschränkt - soweit keine besonderen Benutzungsbedingungen erlassen wurden - das Internet nutzen können, ohne dass die Bibliothek eine Haftung trifft. Dagegen wird für eigene Daten (Homepage der Bibliothek, OPAC u.a. Datenbanken, Texte, Bilder, Linksammlungen) stets eine Verantwortung für den Inhalt begründet. Für das Einspielen fremden Inhalts gilt ebenfalls eine Haftung, wenn die Kontrolle für die Bibliothek zumutbar ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Bibliothek diesen Dienst nicht massenhaft, wie kommerzielle Provider anbietet. Der Datenschutz wird in einem eigenen Teledienstedatenschutzgesetz (Art. 2) ausgeführt. Danach dürfen Bestandsdaten eines Vertrages sowie Abrechnungsdaten nur erhoben, verarbeitet, genutzt und zu anderen Zwecken verwandt werden, wenn in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift dies erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat. Die Einwilligung kann elektronisch erfolgen, wenn sie durch eine eindeutige Handlung des Nutzers vorgenommen wird und jederzeit für ihn abrufbar ist. Die Daten müssen spätestens 80 Tage nach Abrechnung gelöscht werden. Von Interesse - auch für Bibliotheken - sind die Ausführungen zur digitalen Signatur (Art. 3 Signaturengesetz), die der Sicherheit von Signaturen, der digitalen Unterschrift und der Feststellung von Fälschungen dient Die Signatur besteht aus einem persönlichen Siegel und einem öffentlichen Schlüssel, die zur Erstellung eines Zertifikats über die Richtigkeit und Unverfälschtheit führen. Mit Einführung der digitalen Signatur tritt diese an die Stelle der originären Unterschrift unter elektronische Verträge, die zum Beweis des Zustandekommens eines Vertrages notwendig ist. Eine digitale Signatur kann bei der Deutschen Post beantragt werden. Durch Art. 4 wird das Strafgesetzbuch dahin gehend geändert, dass dem Begriff Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Dienstleistungen gleichstehen. Damit ist sichergestellt, dass auch elektronische und digitale Medieninhalte durch das Strafgesetzbuch erfasst sind. Das gleiche gilt nunmehr für das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, deren Überschrift erweitert wurde um "... und Medieninhalte" (Art. 6 IuKDG). Gegenüber noch nicht Volljährigen trifft danach jeden Diensteanbieter eine besondere Verantwortung. Diese ist ausgeschlossen, "wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung" von jugendgefährdenden Inhalten "im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann". Die Forderung nach einem Jugendschutzbeauftragten trifft nur kommerzielle Anbieter, also nicht Bibliotheken. Ebenfalls erfuhr das Urheberrechtsgesetz durch Art. 7 eine Änderung, indem elektronische Datenbanken als Sammelwerke (§ 4 UrhG) Urheberrechtsschutz genießen, wenn ihrer Auswahl und Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung zugrunde liegt. Der Urheberrechtsschutz der Einzelelemente bleibt davon unberührt. Nach § 53 ist das Kopieren aus elektronischen Datenbanken, soweit es sich um einen wesentlichen Teil handelt, nur für wissenschaftliche Zwecke ohne Zustimmung des Berechtigten statthaft. Die Entnahme unwesentlicher Teile ist dagegen weiterhin im bekannten Rahmen des § 53 UrhG möglich. Von besonderem Interesse für Bibliotheken als Provider ist der neue Schutz des Datenbankherstellers (§ 87 a - d UrhG). Der Hersteller genießt neben dem Urheber Schutz, wenn er für die Beschaffung, Überprüfung oder Dienstleistung eine wesentliche Investition tätigte. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe wesentlicher Teile oder die systematische Entnahme aus einer Datenbank der Bibliothek (z.B. OPAC u.a. Datenbanken) bedarf regelmäßig der Zustimmung durch die Bibliothek als Hersteller. Die Schutzdauer beträgt 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Sie beginnt mit einer wesentlichen Bearbeitung erneut. Insbesondere Hochschulbibliotheken bieten neben einer Homepage und dem Recherchieren im OPAC eine Reihe von Veröffentlichungen über ihren Server an. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage nach der Rechteeinräumung nach dem Urheberrechtsgesetz. Soweit es sich um Urheber handelt, die in keinem Rechtsverhältnis zur Hochschule stehen, besteht allgemein Rechtssicherheit darin, dass diese der Hochschule das Recht zur Veröffentlichung ausdrücklich einräumen müssen. Dagegen ist die Rechtsstellung von freien Mitarbeitern, Studenten und Hochschulangehörigen oft unklar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allein bei Hochschulmitarbeitern, die einem Hochschullehrer zugeordnet sind, das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen auf den Dienstherrn übergeht. In allen anderen Fällen muß sich die Hochschule die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen. Für das Auflegen von Dissertationen im Netz ist die jeweilige Promotionsordnung heranzuziehen. Abschließend noch einige Ausführungen zum Wettbewerbs- und Markenrecht sowie zum geltenden Recht. Auch die Produkte im Netz genießen Wettbewerbs- und Markenschutz. Titel, Domain-Namen, Dienstleistungen, die von einer Bibliothek als Provider verwandt werden, können auch unbeabsichtigt gegen Wettbewerbsbestimmungen und Markenrecht verstoßen. Nach herrschender Rechtsauffassung gilt das Recht des Staates, wo sich die Wettbewerbshandlung auswirkt. Da man nicht alle Rechtsordnungen kennen kann, gilt die Empfehlung, sich am deutschen Recht zu orientieren, da dieses sehr "streng" ist. Namen, Marken, geschäftliche Bezeichnungen einschließlich Domain-Namen sollten vor Verwendung oder Beantragung z.B. beim Patentamt oder Handelsregister auf ihr bereits Vorhandensein hin überprüft werden. Auch Bibliotheken können Namen und Marken, soweit es sich nicht lediglich um beschreibende Bezeichnungen handelt, beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Beim Abschluß von Verträgen mit internationalen Partnern oder Verbrauchern regelt sich die anzuwendende Rechtsordnung durch das Internationale Privatrecht (vgl. Einführungsgesetz zum BGB). Danach kann das geltende Recht vereinbart werden. Wird dies nicht getan, so gilt gemäß § 28 EGBGB das Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist die vertragstypische, die i.d.R. die Sachleistung und nicht die Geldleistung ist. Bei Internet-Geschäften ist dies der Sitz des Verkäufers. Anders ist es bei Verträgen mit Verbrauchern, wenn dem Vertragsabschluss eine Werbung des Verkäufers voraus ging, gilt die Rechtsordnung des Verbrauchers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Von der Anwendung des Verbraucherschutzrechts nach ggf. ausländischem Recht kann sich der Verkäufer nicht entbinden. Jeder Bibliothek wird dringend empfohlen, beim Abschluss aller Verträge (Nutzungs-, Lizenz-, Werk-, oder Kaufvertrag) die Anwendung des deutschen Rechts und als Gerichtsstand den Sitz der Bibliothek zu vereinbaren.

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