Wirtschaftsrecht

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    Die Entmaterialisierung des Wertpapiers und seine ökonomische Bedeutung
    (2023) Kühn, Svenja; Kreße, Bernhard; Pott, Christiane
    Heutzutage vollzieht sich der börsliche Handel rein faktisch durch Buchungen zwischen (digitalen) Depots, ohne dass physische Wertpapierurkunden ausgetauscht werden. So nimmt es Wunder, dass elektronische Wertpapiere dem in Deutschland geltenden Recht lange fremd waren. Denn in Deutschland bildet das Sachenrecht, welches nur Rechte an körperlichen, jedoch nicht an unkörperlichen Gegenständen anerkennt, die rechtliche Basis zur Übertragung von Wertpapieren. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Rechte nach wie vor in Papierurkunden verkörpert sind, um den sachenrechtlichen Übereignungsgrundsätzen zu unterfallen und damit den für den Rechtsverkehr wichtigen Gutglaubensschutz zu gewährleisten. Im Zuge der Einführung computergestützter Arbeitsabläufe und der fortschreitenden Digitalisierung führte der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, statt der einzelnen Wertpapierurkunden lediglich eine über eine gesamte Emission ausgestellte Globalurkunde zentral zu verwahren. Andere Länder sind in diesem Bereich seit geraumer Zeit weiter. In Frankreich und in der Schweiz beispielsweise sind rein elektronische Wertpapiere — sogenannte Wertrechte — schon seit längerem gesetzlich geregelt. Deutschland hat erst kürzlich mit dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren nachgezogen, welches am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Die Dissertation analysiert die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeiten klassischer sowie in Globalur-kunden verbriefter Wertpapiere. Im Anschluss an eine rechtsvergleichende Betrachtung wird sodann die deutsche Neuregelung rechtlich und ökonomisch bewertet.
  • Item
    EU-Beihilfen an gemeinwirtschaftliche Unternehmen
    (2022) Oehl, Benedikt; Kreße, Bernhard; Georgiou, Nadine
    Um die Funktionalität eines Gemeinwesens hinreichend gewährleisten zu können, ist durch den einzelnen Nationalstaat eine ausreichende Versorgung seiner Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen sicherzustellen. Die Bereitstellung dieser öffentlichen Dienstleistungen im Sinne einer Daseinsvorsorge obliegt innerhalb der Europäischen Union dabei den einzelnen Mitgliedsstaaten. Zur eigentlichen Leistungserbringung bedienen sich die Mitgliedsstaaten überwiegend privatwirtschaftlichen Unternehmen, welche mit dieser Aufgabenerfüllung betraut werden. Hierbei werden durch die Mitgliedsstaaten verbindliche Vorgaben für diese Dienstleistungen zur Daseinsvorsorge festgelegt. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass diese Dienstleistungen für die erbringenden privatwirtschaftlichen Unternehmen oft nicht kostendeckend betrieben werden können und so folglich am freien Markt nicht im geforderten Maße erbracht werden würden. Aus diesem Grund gewähren die Mitgliedsstaaten den mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betrauten Unternehmen Zuwendungen, um die gemeinwirtschaftlich bedingten Aufwendungen zu kompensieren. Staatliche Zuwendungen stellen allerdings einen Eingriff in den freien Markt dar, welches dem Grundgedanken auf einen freien Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zuwiderläuft. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit Zuwendungen an betraute Unternehmen mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind. Diese Dissertation hat einerseits den Anspruch, einen Überblick über das europäische Beihilfenrecht zu offerieren und dabei die relevanten Begrifflichkeiten zu erläutern. Andererseits darzustellen, inwieweit diese Zuwendungen notwendig und geboten sind. Um die gegenwärtige Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und die Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission im Sinne eines dualistischen Systems im gebotenen Maße bewerten zu können, wurde eine quantitative Datenanalyse betreffend DAWI durchgeführt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass sowohl der Anteil von Daseinsvorsorgeleistungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten wie auch das einzelstaatliche Verständnis der Begrifflichkeiten stark heterogen ist. Das Europäische Beihilfenrecht berücksichtigt dieses hinreichend und bietet den einzelnen Akteuren ein ausreichendes Regelwerk an, um einen guten Interessenausgleich zwischen diesen Antipoden zu gewährleisten. Im Zuge des gesamtgesellschaftlich stattfindenden Wandels, zeigt sich das europäische Beihilfenrecht nicht nur als statisches Konstrukt, sondern trägt diesem dynamischen Anpassungsprozess auch unter Zuhilfenahme seiner umfassenden historischen Genese gebührend Rechnung.
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    Rechtliche Charakteristika des strategischen und innovationsbasierten Corporate Developments
    (2020) Bieder, Daniel; Kreße, Bernhard; Engelen, Andreas
    Ausgangspunkt der Arbeit ist die Notwendigkeit der Entwicklung etablierter Unternehmen, die insbesondere durch externe Veränderungen forciert werden kann. In diesem Kontext werden als potentielle Basis des zukünftigen Wachstums Innovationen als zentral angesehen. Dafür wird zunächst die betriebswirtschaftliche Grundlage, orientiert an den einzelnen Bestandteilen des Titels der Arbeit, dargestellt. Zwecks Innovationserlangung werden sodann die Möglichkeiten der internen (Corporate Entrepreneurship) als auch der externen (Mergers & Acquisitions) Entwicklung betrachtet. Als unbedingt notwendig für die Auswahl neuen Geschäfts wird die strategische Analyse der Mikro- und Makroumwelt zugrunde gelegt. Thema der Arbeit ist sodann, die juristischen Einwirkungsmöglichkeiten der unterschiedlichen Einflussgruppen aus dieser Analyse in Bezug auf die jeweilige Handlungsoption zu untersuchen. Als Wesentlich werden dabei Mitarbeiter, der Staat, Wettbewerber und Kunden erkannt. Im Bereich des Corporate Entrepreneurships wird vor allem der Fokus auf die Möglichkeiten und Grenzen des Rechts des geistigen Eigentums sowie auf sein Verhältnis zum Arbeitsrecht und diesbezügliche Probleme (Innovationsschaffung), aber auch auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs sowie auf Fragen der Fehler- und Mangelhaftung in Bezug auf innovative Produkte gelegt. Für Mergers & Acquisitions sind insbesondere Risiken und Hürden des Wettbewerbs- und Ge-sellschaftsrechts, jedoch auch des Arbeitsrechts und der allgemeinen Haftung nach bürgerlichem und Handelsrecht im Rahmen der Singular- und Universalsukzession relevant. Sodann lassen sich aus dieser rechtlichen Analyse drei in Bezug auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt, optionsindifferente Faktoren identifizieren, die sich durch die Begriffe Innovation, Finanzen und Zeit ausdrücken. Diese Faktoren weisen ferner Relevanz im strategischen Kontext auf, sodass sich hier eine bedeutende Schnittstelle offenbart, die es zu systematisieren gilt. Zwecks weiterer Konkretisierung lassen sich, ebenso unabhängig von der internen oder externen Entwicklungsoption, diese Faktoren in jeweils drei weitere Subfaktoren unterteilen. Ergebnis der Arbeit ist schlussendlich die strukturierte Darstellung der einzelnen Faktoren sowie ihres Zusammenspiels, indem ein generisches Framework hergeleitet wird, das bei der Beurteilung der geplanten Unternehmensentwicklung einbezogen werden kann. Ebenso werden Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda (insbesondere das Gesetz über Arbeitnehmerschöpfungen) in Bezug auf die identifizierten Problemstellungen entwickelt und vorgestellt.
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    Die Spürbarkeitsklausel des § 3 I UWG
    (2014-07-22) Blomeyer, Michael Arwed; Schünemann, Wolfgang B.; Stober, Rolf
    Die Untersuchung zeigt, dass die Spürbarkeitsklausel keine Bagatell-Schwelle im Sinne des Grundsatzes „Minima non curat praetor“ ist. Sie fungiert vielmehr als wertendes Korrektiv der Unlauterkeit, wobei die Wertungen bereits im Tatbestand der Unlauterkeit zu entfalten sind. Die vorzunehmenden Wertungen sind aus dem Telos des UWG abzuleiten, der seinerseits im Lichte überwölbender Prinzipien zu sehen ist. Maßgebliche Bedeutung erlangen dabei das Wettbewerbsverständnis und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In der bisherigen Handhabung der spürbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es an einem erkennbaren Bewertungsmaßstab. Dieser hat sich am Schutzzweck des UWG zu orientieren. Der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer nach § 1 UWG zielt auf den Schutz ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit als funktionale Voraussetzung des Wettbewerbs¬prozesses. Ein umfassender Rechtsgüter- und Interessenschutz ist abzulehnen. Im Mittelpunkt des „unverfälschten Wettbewerbs“ steht ebenfalls die Wettbewerbsfreiheit der Marktteilnehmer. Sonstige Allgemein¬interessen sind von der Schutzrichtung nicht umfasst. Erforderlich ist damit eine strukturierte Verhältnismäßigkeitsprüfung der schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer. Die Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner aus dem öffentlichen Recht bekannten Strukturierung ist geeignet, die Unlauterkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks sinnvoll zu begrenzen. Insbesondere im Rahmen der Angemessenheit sind die wettbewerbsfunktionalen Interessen der Marktteilnehmer an einem Verbot der geschäftlichen Handlung sowie die wettbewerbsfunktionalen Interessen an ihrer Fortführung gegeneinander abzuwägen. Als Folge des herausgearbeiteten Verständnisses der Spürbarkeitsklausel ist insbesondere die Generalklausel des § 3 I UWG als monistischer Tatbestand aufzufassen, d.h. die Wertungen der Spürbarkeit sind bereits bei der Konkretisierung der Unlauterkeit zu entfalten. Die Zweigliedrigkeit des Tatbestandes ist Ausdruck der Janusköpfigkeit, die die Konkretisierung dem Rechtsanwender methodisch abverlangt. Die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Tatsachen als Grundlage der Abwägungsentscheidung ist nach allgemeinen Grundsätzen verteilt und liegt damit beim Anspruchsteller. Eine Beweislastumkehr ist nicht angezeigt. Im Rahmen der Beispiels- und Spezialtatbestände sind dem Anspruchsteller jedoch Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zuzugestehen, da diese Tatbestände als vertyptes Erfahrungswissen zugleich eine Aussage über das regelmäßige Vorliegen einer spürbaren Interessenbeeinträchtigung beinhalten.